Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, geb. 2001, ist türkische Staatsangehörige und wohnt in B._______. Sie ersuchte am 23. Juli 2024 das Schweizer Gene- ralkonsulat in Istanbul um Erteilung eines Schengen-Visums für die Dauer von drei Monaten (vom 1. August 2024 bis 1. November 2024) zwecks Be- suchs ihres Vaters. B. Mit Formularverfügung vom 25. Juli 2024 lehnte das Schweizer General- konsulat den Visumsantrag ab. C. Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. August 2024 wies die Vor- instanz mit Entscheid vom 7. November 2024 (eröffnet am 12. November
2024) ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Dezember 2024 beantragte die Be- schwerdeführerin, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr das ersuchte Schengen-Visum zu erteilen, eventualiter sei das Schengen- Visum an die Auflage einer Kautionshinterlegung beim zuständigen kanto- nalen Migrationsamt beziehungsweise auf einem von letzterer Behörde be- zeichneten Bankkonto in der Schweiz zu knüpfen, subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Per 1. Januar 2025 übernahm die vorsitzende Richterin aus organisatori- schen Gründen das vorliegende Verfahren von der vormaligen Instrukti- onsrichterin. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 7. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begeh- ren und deren Begründung fest.
F-7924/2024 Seite 3
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM, welche die Ausstellung von Schen- gen-Visa zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin, die sich trotz des inzwischen abgelaufenen, ursprünglich vorgesehenen Besuchszeitraums auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse betreffend den Wunsch ei- nes Besuchs bei ihrem Vater berufen kann, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Auf- enthalt zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Damit fällt die
F-7924/2024 Seite 4 vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungs- bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbe- stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso- ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG; Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).
E. 3.2 Ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte wird für die Dauer von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und ist für das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten oder beschränkt auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gültig (Art. 2 Bst. a und d Ziff. 1 VEV; sog. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, nachfol- gend: VrG-Visum). Der Visumpflicht unterstehen grundsätzlich Staatsan- gehörige, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018), aufgeführt sind (Art. 8 Abs. 1 VEV; vorbehalten bleibt der Ausnahmekatalog in Art. 8 Abs. 3 VEV). Besteht eine Visumspflicht, muss ein gültiges Reisedokument vorliegen, welches zum Überschreiten der Grenze berechtigt. Zudem müssen der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegt werden und hierfür ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Im Wei- teren darf keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung bestehen und die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli- che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaa- tes darstellen (Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über- schreiten der Grenzen durch Personen [SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [VK, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
F-7924/2024 Seite 5 Gemäss Rechtsprechung ist eine solche Gefahr u.a. anzunehmen, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen- Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2024/1 E. 4.3) und so- mit keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bietet. Die Behör- den haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementspre- chend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Ein- reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 3.3 Bei Nichterfüllung der erwähnten Voraussetzungen oder bei begründe- tem Zweifel an der Echtheit der von der antragstellenden Person vorgeleg- ten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu ver- lassen, darf das Visum nicht erteilt werden (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). In Ausnahmefällen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, kann ein VrG-Visum erteilt werden (Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 4.1 Die Verweigerung des Visums begründet die Vorinstanz mit der nicht hinreichend gesicherten Wiederausreise aus der Schweiz. In diesem Zu- sammenhang führte sie bezüglich der allgemeinen Lage in der Türkei aus, dass die hohe Inflation, die Arbeitslosenquote von rund 9.4 %, die ausge- prägte Lohnungleichheit sowie das starke Gefälle zwischen strukturschwa- chen ländlichen Gebieten und den wirtschaftlich prosperierenden Metropo- len in der Türkei einen Migrationsdruck bewirkten.
E. 4.2 Bei der Prüfung des Kriteriums der hinreichend gesicherten Wieder- ausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind le- diglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Ein- zelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Besonders bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
F-7924/2024 Seite 6 häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe- willigung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 4.3 Die Türkei verfolgt seit Juni 2023 eine konservative Wirtschaftspolitik und verzeichnet damit zwar trotz anhaltender hoher Inflationsrate insbe- sondere aufgrund der Konsumausgaben privater Haushalte ein Wirt- schaftswachstum. Dennoch kann angesichts der weiterhin instabilen Wäh- rung und der hohen Inflation eine zunehmende Verarmung der Mittel- schicht festgestellt werden (Schweizerische Botschaft in Ankara, Economic Report 2024/2025, Türkiye, Juni 2025, < https://www.seco.ad- min.ch/dam/seco/de/dokumente/Aussenwirtschaft/Wirtschaftsbeziehun- gen/L%C3%A4nderinformationen/Europa_Zentralasien/wirtschaftsbe- richt_tuerkei.pdf.download.pdf/Wirtschaftsbericht_Tuerkei_2024- 2025.pdf >, vgl. S. 3 ff., abgerufen am 18.07.2025). Auch die Erhöhung des Mindestlohns im Dezember 2024 um 30 % auf TL 22'104.— lässt nicht ver- muten, dass sich die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung wesentlich ver- bessert. Vielmehr wird eine Erhöhung der Inflation erwartet (vgl. ARD-ak- tuell, Tagesschau, Verbraucherpreise in der Türkei steigen langsamer,
3. Januar 2025 < https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/in- flation-tuerkei-dezember-100.html >, abgerufen am 18.07.2025).
E. 4.4 In politischer Hinsicht befindet sich die Türkei in einer schwierigen Lage. Im März 2025 erfolgte die Festnahme des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu, der als wichtigster politischer Konkurrent des Staatsprä- sidenten galt. Dies führte zu landesweiten Protesten gegen die aktuelle Regierung, die sich nicht nur auf oppositionell starke Städte beschränkten, sondern selbst religiös-konservative Regionen wie Konya – auch bekannt als Zentrum der AKP-Partei Erdogans – erfassten (vgl. Neue Zürcher Zei- tung [NZZ] Online, Erdogan knüppelt die Opposition nieder: Als Autokrat ist Erdogan nicht zu besiegen, 3. April 2025, < https://www.nzz.ch/mei- nung/proteste-in-der-tuerkei-als-autokrat-ist-erdogan-nicht-zu-schlagen- ld.1878004 >, abgerufen am 18.07.2025). An den Demonstrationen nahmen mitunter Studierende teil, die nicht nur die Festnahme Imamoglus, sondern auch die Qualität der von der Regie- rung gegründeten neuen Hochschulen und die schlechte Bezahlung der Absolventen beklagten (NZZ vom 28. März 2025, Auf den Strassen in der Türkei staut sich die Wut auf, S. 1 f.). Bei den Protesten kam es auch zu gewaltsamen Zusammenstössen mit den Sicherheitskräften, die zu Fest- nahmen von hunderten Demonstrierenden und deren strafrechtlichen Ver- folgung führten (vgl. Swissinfo, Anklage gegen über 800 Verdächtige nach
F-7924/2024 Seite 7 Protesten, 8. April 2025, < https://www.swissinfo.ch/ger/t%C3%BCrkei:- anklage-gegen-%C3%BCber-800-verd%C3%A4chtige-nach-protes- ten/89133667 >, abgerufen am 18.07.2025). Insgesamt kann eine ver- schärfte politische Situation festgestellt werden, die nicht nur mit einer un- sicheren Wirtschaftslage, sondern auch mit dem Unmut in der Bevölkerung einhergeht.
E. 5.1 Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das generelle Risiko einer nicht hinreichend gesicherten Wiederausreise der in B._______ wohnhaften Be- schwerdeführerin grundsätzlich als hoch einschätzte. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf allerdings nicht auf eine unzu- reichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. So sind bei der Risikoanalyse nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen zu be- rücksichtigen, sondern auch die Umstände des konkreten Einzelfalls ein- zubeziehen. Dabei kann insbesondere eine berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der betroffenen Person im Herkunftsland die Prognose einer gesicherten Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber ist bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver- pflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Ver- hältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonfor- men Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch einzuschätzen (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleich- tern – insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteile des BVGer F-2857/2024 vom 29. Ja- nuar 2025 E. 5.3; F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).
E. 5.2 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die persönlichen Umstände fest, die Beschwerdeführerin habe angesichts ihres ledigen Zivilstandes keine Ver- pflichtungen gegenüber einer eigenen Familie. Zudem sei sie Studentin, erziele kein eigenes Einkommen und könne ihr Studium grundsätzlich un- terbrechen oder an einem anderen Ort fortsetzen. Die finanziellen Verhält- nisse böten damit ebenfalls keine Gewähr für eine gesicherte Wiederaus- reise. Die vom Vater unterschriebene Verpflichtungserklärung und garan- tierte Rückreise vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In ihrer Vernehmlassung ergänzte sie diesbezüglich, dass insbesondere die
F-7924/2024 Seite 8 finanzielle Situation der Beschwerdeführerin selbst unbefriedigend sei und eine Garantieerklärung des Gastgebers den Willen und das Verhalten des Gastes nicht beeinflussen könne.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin ist 24 Jahre alt, ledig und kinderlos. Gemäss Angaben im Visumsantrag und der Beschwerde studiert sie (Studienrich- tung) in B._______ und ist erwerbslos. Eigenen Angaben zufolge verfügt sie über einen engen Kontakt zur gesamten in der Türkei lebenden Familie mütterlicherseits sowie zu ihrem dort wohnhaften Bekannten- und Freun- deskreis. Zudem gab sie in ihrer Beschwerde an, abgesehen von ihrem Vater und entfernten Verwandten väterlicherseits keine Verbindungen zur Schweiz vorweisen zu können. In Bezug auf ihr Studium hielt sie fest, we- der der deutschen Sprache mächtig zu sein noch die Möglichkeit zu haben, ihr Studium in der Schweiz oder in einem anderen Staat als der Türkei zu beenden. Sie betont weiter, den Besuch in der Schweiz bewusst lediglich für den Zeitraum vom 8. August 2024 bis 13. September 2024 – und somit innerhalb ihrer Semesterferien – geplant zu haben. Dies soll zum Ausdruck bringen, wie viel ihr das Studium bedeute und spreche für ihren Willen, die Schweiz rechtzeitig zu verlassen. Ferner verweist sie in ihrer Replik hin- sichtlich der Gewährleistung der fristgerechten Wiederausreise durch eine Kautionshinterlegung auf die Urteile BVGer F-3040/2023 vom 12. Oktober 2023 und F-4962/2023 vom 6. Mai 2024.
E. 5.4 In Anbetracht der persönlichen Umstände und der aktenkundigen Im- matrikulation als Studentin lässt sich grundsätzlich eine altersentspre- chende Integration in das türkische Bildungssystem feststellen. Gemäss ihren Angaben verfügt die Beschwerdeführerin zudem über ein Familien- umfeld und einen Freundes- und Bekanntenkreis im Heimatland. Allerdings bestehen keine besonderen Verpflichtungen ihren Familienangehörigen gegenüber, sodass diese Kontakte bei einer allfälligen Wohnsitznahme in der Schweiz auch über die gängigen Kommunikationsmittel aufrechterhal- ten werden könnten. Zudem sind der geltend gemachte Besuchszeitraum von rund einem Monat und die damit verbundene Willenserklärung zur Wiederausreise vor dem Kontext der beantragten Besuchsdauer von drei Monaten (1. August 2024 bis 1. November 2024) sowie der im (Jahr) er- folgten Gesuchstellung um Familiennachzug zwecks Verbleibs beim Vater entsprechend zu relativieren (SEM-act. 1 S. 2). Damit bestand zumindest im Alter von (…) Jahren die feste Absicht, den Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen.
F-7924/2024 Seite 9
E. 5.5 In Bezug auf die vorgebrachte Unmöglichkeit zur Absolvierung des Stu- diums in der Schweiz bleibt anzumerken, dass die Türkei das Übereinkom- men über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (SR 0.414.8 [nachfolgend: Lissa- boner Konvention]) ratifiziert hat, welches türkischen Studierenden den Zu- gang an Schweizer Hochschulen erleichtert. So können sie zum Beispiel zu allen Bachelorstudiengängen der Universität Basel zugelassen werden, sofern sie zusätzlich zu den anerkannten Reifezeugnissen den Nachweis eines aktuellen Studienplatzes für ein vierjähriges Studium erbringen und die Ergänzungsprüfung der schweizerischen Hochschulen (ECUS), welche jährlich im August und somit zum Zeitpunkt des ursprünglich gewünschten Besuchsaufenthalts durchgeführt wird, erfolgreich absolvieren (vgl. Zulas- sungsrichtlinien der Universität Basel für das akademische Jahr 2024/2025, < https://www.unibas.ch/dam/jcr:756fd26f-ea10-4aa2-ad28- e433b15d42e0/Zulassungsrichtlinien%20Universitaet%20Basel-akademi- sches%20Jahr%202024_25.pdf >, Ziff. 5, abgerufen am 18.07.2025). So- fern die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium bereits abgeschlossen hat, wäre der Zugang zum Masterstudiengang «Political Science» ange- sichts der Durchführung in englischer Sprache noch einfacher möglich. Überdies sind die Zulassungsbedingungen anderer Hochschulen in der Schweiz mit den Voraussetzungen derjenigen der Universität Basel ver- gleichbar (vgl. Dachorganisation der Schweiz Hochschulen swissuniversi- ties, Zulassungsbedingungen nach Ländern, < https://www.swissuniversi- ties.ch/themen/zulassung/zulassung-universitaere-hochschulen/laen- der#TR >, abgerufen am 28.05.2025). Vor diesem Hintergrund besteht für die Beschwerdeführerin gesamthaft betrachtet kein Erfordernis, ihr Stu- dium in der Türkei abzuschliessen. Die Vorinstanz hat somit korrekt erwo- gen, dass ihre diesbezügliche Ungebundenheit eine fristgerechte Wieder- ausreise nicht hinreichend gewährleisten kann.
E. 5.6 Der Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in günstigen und gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. So sind den Bankkontoauszügen der Beschwerdeführerin zwar Zahlungsein- gänge zu entnehmen, indem mittels unregelmässiger Überweisungen – je- weils von unbekannten Absendern – im Zeitraum vom (… 2024 bis …
2024) mehrfach Geldbeträge eingingen. Am (… 2024) verzeichnete das Konto einen Saldo von TL 2'107.66, am (Datum) sodann TL 145'115.34, was umgerechnet zum jeweilig tagesaktuellen Wechselkurs Fr. 59.10 und Fr. 4'068.80 entsprach (< https://www.finanzen.ch/waehrungsrech- ner/neue-tuerkische-lira_schweizer-franken >, abgerufen am 21.07.2025).
F-7924/2024 Seite 10 Damit liegt kein mit den in der Replik zitierten Urteilen F-3040/2023 und F- 4962/2023 vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine Rückkehr ins Heimat- land als wahrscheinlich beurteilen liesse. Anders als in den erwähnten Ver- fahren konnte die Beschwerdeführerin weder ihren Willen zur Wiederaus- reise im Rahmen von vergangenen Besuchsaufenthalten unter Beweis stellen noch kann sie entsprechende Vermögensnachweise erbringen, die auf eine hinreichend gesicherte in ihr Heimatland hinweisen. Demzufolge ist mindestens eine der Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht erfüllt. Daran ändert auch die Garantieerklärung und Bereiterklärung zur Kautionshinterlegung von Fr. 50'000.— des Vaters nichts. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass sich der Vater in seiner Ei- genschaft als Gastgeber lediglich für finanzielle Risiken verbürgen kann, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen seines Gastes (vgl. in diesem Zu- sammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
E. 5.7 Zwar ist verständlich, dass die Beschwerdeführerin ihren Vater im Kan- ton C._______ besuchen möchte. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Heimatland und vor dem dargelegten persönlichen Hinter- grund durfte die Vorinstanz vorliegend jedoch zu Recht annehmen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wie- derausreise der Beschwerdeführerin besteht, zumal sie im Jahr (…) erfolg- los um Familiennachzug ersucht hatte und ein Schengen-Visum zu Be- suchszwecken nicht dazu dienen darf, die Voraussetzungen eines auslän- derrechtlichen Familiennachzugsverfahrens zu umgehen (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-1000/2024 vom 5. November 2024 E. 6.2 m.H). Zudem er- höht die verschärfte politische Situation in der Türkei seit März 2025 das Risiko eines Verbleibs in der Schweiz noch weiter.
E. 5.8 Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführerin das Schengen-Vi- sum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe hu- manitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 6 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.— der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 15. Januar 2025 in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-7924/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7924/2024 Urteil vom 25. Juli 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Dominique Anwander, Advokatin,Advokaturbüro, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 7. November 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, geb. 2001, ist türkische Staatsangehörige und wohnt in B._______. Sie ersuchte am 23. Juli 2024 das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung eines Schengen-Visums für die Dauer von drei Monaten (vom 1. August 2024 bis 1. November 2024) zwecks Besuchs ihres Vaters. B. Mit Formularverfügung vom 25. Juli 2024 lehnte das Schweizer Generalkonsulat den Visumsantrag ab. C. Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. August 2024 wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 7. November 2024 (eröffnet am 12. November 2024) ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr das ersuchte Schengen-Visum zu erteilen, eventualiter sei das Schengen-Visum an die Auflage einer Kautionshinterlegung beim zuständigen kantonalen Migrationsamt beziehungsweise auf einem von letzterer Behörde bezeichneten Bankkonto in der Schweiz zu knüpfen, subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Per 1. Januar 2025 übernahm die vorsitzende Richterin aus organisatorischen Gründen das vorliegende Verfahren von der vormaligen Instruktionsrichterin. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 7. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM, welche die Ausstellung von Schengen-Visa zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin, die sich trotz des inzwischen abgelaufenen, ursprünglich vorgesehenen Besuchszeitraums auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse betreffend den Wunsch eines Besuchs bei ihrem Vater berufen kann, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Damit fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG; Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). 3.2 Ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte wird für die Dauer von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und ist für das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten oder beschränkt auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gültig (Art. 2 Bst. a und d Ziff. 1 VEV; sog. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, nachfolgend: VrG-Visum). Der Visumpflicht unterstehen grundsätzlich Staatsangehörige, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018), aufgeführt sind (Art. 8 Abs. 1 VEV; vorbehalten bleibt der Ausnahmekatalog in Art. 8 Abs. 3 VEV). Besteht eine Visumspflicht, muss ein gültiges Reisedokument vorliegen, welches zum Überschreiten der Grenze berechtigt. Zudem müssen der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegt werden und hierfür ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Im Weiteren darf keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung bestehen und die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [VK, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Gemäss Rechtsprechung ist eine solche Gefahr u.a. anzunehmen, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2024/1 E. 4.3) und somit keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bietet. Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 3.3 Bei Nichterfüllung der erwähnten Voraussetzungen oder bei begründetem Zweifel an der Echtheit der von der antragstellenden Person vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, darf das Visum nicht erteilt werden (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). In Ausnahmefällen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, kann ein VrG-Visum erteilt werden (Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4. 4.1 Die Verweigerung des Visums begründet die Vorinstanz mit der nicht hinreichend gesicherten Wiederausreise aus der Schweiz. In diesem Zusammenhang führte sie bezüglich der allgemeinen Lage in der Türkei aus, dass die hohe Inflation, die Arbeitslosenquote von rund 9.4 %, die ausgeprägte Lohnungleichheit sowie das starke Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten und den wirtschaftlich prosperierenden Metropolen in der Türkei einen Migrationsdruck bewirkten. 4.2 Bei der Prüfung des Kriteriums der hinreichend gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Besonders bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.3 Die Türkei verfolgt seit Juni 2023 eine konservative Wirtschaftspolitik und verzeichnet damit zwar trotz anhaltender hoher Inflationsrate insbesondere aufgrund der Konsumausgaben privater Haushalte ein Wirtschaftswachstum. Dennoch kann angesichts der weiterhin instabilen Währung und der hohen Inflation eine zunehmende Verarmung der Mittelschicht festgestellt werden (Schweizerische Botschaft in Ankara, Economic Report 2024/2025, Türkiye, Juni 2025, , abgerufen am 18.07.2025). 4.4 In politischer Hinsicht befindet sich die Türkei in einer schwierigen Lage. Im März 2025 erfolgte die Festnahme des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu, der als wichtigster politischer Konkurrent des Staatspräsidenten galt. Dies führte zu landesweiten Protesten gegen die aktuelle Regierung, die sich nicht nur auf oppositionell starke Städte beschränkten, sondern selbst religiös-konservative Regionen wie Konya - auch bekannt als Zentrum der AKP-Partei Erdogans - erfassten (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] Online, Erdogan knüppelt die Opposition nieder: Als Autokrat ist Erdogan nicht zu besiegen, 3. April 2025, https://www.nzz.ch/meinung/proteste-in-der-tuerkei-als-autokrat-ist-erdogan-nicht-zu-schlagen-ld.1878004 >, abgerufen am 18.07.2025). An den Demonstrationen nahmen mitunter Studierende teil, die nicht nur die Festnahme Imamoglus, sondern auch die Qualität der von der Regierung gegründeten neuen Hochschulen und die schlechte Bezahlung der Absolventen beklagten (NZZ vom 28. März 2025, Auf den Strassen in der Türkei staut sich die Wut auf, S. 1 f.). Bei den Protesten kam es auch zu gewaltsamen Zusammenstössen mit den Sicherheitskräften, die zu Festnahmen von hunderten Demonstrierenden und deren strafrechtlichen Verfolgung führten (vgl. Swissinfo, Anklage gegen über 800 Verdächtige nach Protesten, 8. April 2025, , abgerufen am 18.07.2025). Insgesamt kann eine verschärfte politische Situation festgestellt werden, die nicht nur mit einer unsicheren Wirtschaftslage, sondern auch mit dem Unmut in der Bevölkerung einhergeht. 5. 5.1 Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das generelle Risiko einer nicht hinreichend gesicherten Wiederausreise der in B._______ wohnhaften Beschwerdeführerin grundsätzlich als hoch einschätzte. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf allerdings nicht auf eine unzureichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. So sind bei der Risikoanalyse nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern auch die Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Dabei kann insbesondere eine berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der betroffenen Person im Herkunftsland die Prognose einer gesicherten Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber ist bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch einzuschätzen (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteile des BVGer F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.3; F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 5.2 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die persönlichen Umstände fest, die Beschwerdeführerin habe angesichts ihres ledigen Zivilstandes keine Verpflichtungen gegenüber einer eigenen Familie. Zudem sei sie Studentin, erziele kein eigenes Einkommen und könne ihr Studium grundsätzlich unterbrechen oder an einem anderen Ort fortsetzen. Die finanziellen Verhältnisse böten damit ebenfalls keine Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise. Die vom Vater unterschriebene Verpflichtungserklärung und garantierte Rückreise vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In ihrer Vernehmlassung ergänzte sie diesbezüglich, dass insbesondere die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin selbst unbefriedigend sei und eine Garantieerklärung des Gastgebers den Willen und das Verhalten des Gastes nicht beeinflussen könne. 5.3 Die Beschwerdeführerin ist 24 Jahre alt, ledig und kinderlos. Gemäss Angaben im Visumsantrag und der Beschwerde studiert sie (Studienrichtung) in B._______ und ist erwerbslos. Eigenen Angaben zufolge verfügt sie über einen engen Kontakt zur gesamten in der Türkei lebenden Familie mütterlicherseits sowie zu ihrem dort wohnhaften Bekannten- und Freundeskreis. Zudem gab sie in ihrer Beschwerde an, abgesehen von ihrem Vater und entfernten Verwandten väterlicherseits keine Verbindungen zur Schweiz vorweisen zu können. In Bezug auf ihr Studium hielt sie fest, weder der deutschen Sprache mächtig zu sein noch die Möglichkeit zu haben, ihr Studium in der Schweiz oder in einem anderen Staat als der Türkei zu beenden. Sie betont weiter, den Besuch in der Schweiz bewusst lediglich für den Zeitraum vom 8. August 2024 bis 13. September 2024 - und somit innerhalb ihrer Semesterferien - geplant zu haben. Dies soll zum Ausdruck bringen, wie viel ihr das Studium bedeute und spreche für ihren Willen, die Schweiz rechtzeitig zu verlassen. Ferner verweist sie in ihrer Replik hinsichtlich der Gewährleistung der fristgerechten Wiederausreise durch eine Kautionshinterlegung auf die Urteile BVGer F-3040/2023 vom 12. Oktober 2023 und F-4962/2023 vom 6. Mai 2024. 5.4 In Anbetracht der persönlichen Umstände und der aktenkundigen Immatrikulation als Studentin lässt sich grundsätzlich eine altersentsprechende Integration in das türkische Bildungssystem feststellen. Gemäss ihren Angaben verfügt die Beschwerdeführerin zudem über ein Familienumfeld und einen Freundes- und Bekanntenkreis im Heimatland. Allerdings bestehen keine besonderen Verpflichtungen ihren Familienangehörigen gegenüber, sodass diese Kontakte bei einer allfälligen Wohnsitznahme in der Schweiz auch über die gängigen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden könnten. Zudem sind der geltend gemachte Besuchszeitraum von rund einem Monat und die damit verbundene Willenserklärung zur Wiederausreise vor dem Kontext der beantragten Besuchsdauer von drei Monaten (1. August 2024 bis 1. November 2024) sowie der im (Jahr) erfolgten Gesuchstellung um Familiennachzug zwecks Verbleibs beim Vater entsprechend zu relativieren (SEM-act. 1 S. 2). Damit bestand zumindest im Alter von (...) Jahren die feste Absicht, den Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen. 5.5 In Bezug auf die vorgebrachte Unmöglichkeit zur Absolvierung des Studiums in der Schweiz bleibt anzumerken, dass die Türkei das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (SR 0.414.8 [nachfolgend: Lissaboner Konvention]) ratifiziert hat, welches türkischen Studierenden den Zugang an Schweizer Hochschulen erleichtert. So können sie zum Beispiel zu allen Bachelorstudiengängen der Universität Basel zugelassen werden, sofern sie zusätzlich zu den anerkannten Reifezeugnissen den Nachweis eines aktuellen Studienplatzes für ein vierjähriges Studium erbringen und die Ergänzungsprüfung der schweizerischen Hochschulen (ECUS), welche jährlich im August und somit zum Zeitpunkt des ursprünglich gewünschten Besuchsaufenthalts durchgeführt wird, erfolgreich absolvieren (vgl. Zulassungsrichtlinien der Universität Basel für das akademische Jahr 2024/2025, , Ziff. 5, abgerufen am 18.07.2025). Sofern die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium bereits abgeschlossen hat, wäre der Zugang zum Masterstudiengang «Political Science» angesichts der Durchführung in englischer Sprache noch einfacher möglich. Überdies sind die Zulassungsbedingungen anderer Hochschulen in der Schweiz mit den Voraussetzungen derjenigen der Universität Basel vergleichbar (vgl. Dachorganisation der Schweiz Hochschulen swissuniversities, Zulassungsbedingungen nach Ländern, , abgerufen am 28.05.2025). Vor diesem Hintergrund besteht für die Beschwerdeführerin gesamthaft betrachtet kein Erfordernis, ihr Studium in der Türkei abzuschliessen. Die Vorinstanz hat somit korrekt erwogen, dass ihre diesbezügliche Ungebundenheit eine fristgerechte Wiederausreise nicht hinreichend gewährleisten kann. 5.6 Der Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in günstigen und gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. So sind den Bankkontoauszügen der Beschwerdeführerin zwar Zahlungseingänge zu entnehmen, indem mittels unregelmässiger Überweisungen - jeweils von unbekannten Absendern - im Zeitraum vom (... 2024 bis ... 2024) mehrfach Geldbeträge eingingen. Am (... 2024) verzeichnete das Konto einen Saldo von TL 2'107.66, am (Datum) sodann TL 145'115.34, was umgerechnet zum jeweilig tagesaktuellen Wechselkurs Fr. 59.10 und Fr. 4'068.80 entsprach ( , abgerufen am 21.07.2025). Damit liegt kein mit den in der Replik zitierten Urteilen F-3040/2023 und F-4962/2023 vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine Rückkehr ins Heimatland als wahrscheinlich beurteilen liesse. Anders als in den erwähnten Verfahren konnte die Beschwerdeführerin weder ihren Willen zur Wiederausreise im Rahmen von vergangenen Besuchsaufenthalten unter Beweis stellen noch kann sie entsprechende Vermögensnachweise erbringen, die auf eine hinreichend gesicherte in ihr Heimatland hinweisen. Demzufolge ist mindestens eine der Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht erfüllt. Daran ändert auch die Garantieerklärung und Bereiterklärung zur Kautionshinterlegung von Fr. 50'000.- des Vaters nichts. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass sich der Vater in seiner Eigenschaft als Gastgeber lediglich für finanzielle Risiken verbürgen kann, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen seines Gastes (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 5.7 Zwar ist verständlich, dass die Beschwerdeführerin ihren Vater im Kanton C._______ besuchen möchte. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Heimatland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz vorliegend jedoch zu Recht annehmen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin besteht, zumal sie im Jahr (...) erfolglos um Familiennachzug ersucht hatte und ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken nicht dazu dienen darf, die Voraussetzungen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahrens zu umgehen (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-1000/2024 vom 5. November 2024 E. 6.2 m.H). Zudem erhöht die verschärfte politische Situation in der Türkei seit März 2025 das Risiko eines Verbleibs in der Schweiz noch weiter. 5.8 Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführerin das Schengen-Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
6. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 15. Januar 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand: