Schengen-Visum
Sachverhalt
A. A.a Am 3. Februar 2022 stellte B._______ (thailändischer Staatsangehöri- ger, geb. […], nachfolgend Gesuchsteller) ein Gesuch für einen langfristi- gen Aufenthalt beim Beschwerdeführer und dessen Ehefrau (Mutter des Gesuchstellers). Der Visumsantrag wurde nicht genehmigt. Das kantonale Migrationsamt bewilligte den Familiennachzug nicht und verneinte auch das Vorliegen der Voraussetzungen eines Härtefalls. A.b Am 19. Juli 2023 reichte der Gesuchsteller auf der schweizerischen Auslandvertretung in Bangkok ein Visumsgesuch für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen ein, welches am 26. Juli 2023 abgewiesen wurde. A.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer (nachfolgend auch Gastgeber) Einsprache, welche mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. Januar 2024 ab- gewiesen wurde. B. Am 15. Februar 2024 erhob der Gastgeber Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Mit Beschwerdeverbesserung vom 8. März 2024 bean- tragte er die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 17. Januar 2024 und die Erteilung eines Visums für den Gesuchsteller. C. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 – welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme gebracht worden war – an der ab- lehnenden Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und machte ergänzende Bemerkungen zum Sachverhalt.
F-1000/2024 Seite 3
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmit- telverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber des Gesuchstellers durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt. Er ist zur Erhebung des Rechtsmit- tels legitimiert, zumal der Gesuchsteller nach wie vor einen Besuch in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren ge- bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit de- nen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen
F-1000/2024 Seite 4 nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als thai- ländischer Staatsangehöriger unterliegt der Gesuchsteller der Visums- pflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806). Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi- elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsange- hörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei- gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
F-1000/2024 Seite 5 und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise be- steht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an ei- nem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumsertei- lung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung fest, in Thailand herrsche aus politischer und wirtschaftlicher Sicht ein starker Zuwande- rungsdruck. Es gebe keine Hinweise für besondere familiäre oder persön- liche Verpflichtungen des Gesuchstellers in seinem Heimatland. Hingegen lebe seine Mutter (die Ehefrau des Beschwerdeführers) und sein Halbbru- der in der Schweiz. Damit erscheine die Wiederausreise des Gesuchstel- lers als nicht gesichert.
E. 4.2 Im Einladungsschreiben vom 9. Juli 2023 legte der Beschwerdeführer dar, seine Ehefrau wolle (…) Jahre nach ihrer Abreise aus Thailand ihrem Sohn, dem Gesuchsteller, einen erstmaligen Besuch in der Schweiz er- möglichen. Sie würden sämtliche Kosten übernehmen und verfügten über ausreichend Platz in ihrem neu renovierten Eigenheim. In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei der Ausreise der Mutter des Gesuchstellers aus Thailand sei dieser (…) Jahre alt gewesen, habe bei seinem Vater gelebt und mit diesem zusammengearbeitet, weshalb sie es als das Beste erach- tete hätten, dass er weiterhin im Heimatland lebe. Der Vater des Gesuch- stellers sei aber (…) verstorben und die ganze Situation habe sich geän- dert. Nachdem das Gesuch um Familiennachzug gescheitert sei, hätten sie diverse Bestätigungen eingeholt und dargetan, dass sie weder sozial- hilfeabhängig seien, noch Betreibungen hätten und für den Aufenthalt des
F-1000/2024 Seite 6 Gesuchstellers aufkommen könnten. Obwohl sie eine Verpflichtungserklä- rung unterzeichnet hätten, sei das Gesuch abgelehnt worden. Sie hätten sich alle stets ans Gesetz gehalten. Entgegen der Annahme der Vorinstanz dürften keine Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise des Gesuch- stellers bestehen, da er gegebenenfalls in Zukunft erneut seine Familie in der Schweiz besuchen wolle. Die Verfügung sei zudem unsorgfältig und fehlerhaft verfasst worden und die Verweigerung eines Visums für den Ge- suchsteller sei ungerecht.
E. 5.1 Der Gesuchsteller stammt aus der Region C._______ und lebt inzwi- schen in D._______.
E. 5.2 Thailand gehört gemäss dem Human Development Index (HDI) 2022, welcher die sozioökonomische Entwicklung eines Landes misst, mit einem HDI von 0.8 zu den sehr hoch entwickelten Ländern. Der Human Capital Index (HCI) 2020, der Auskunft über die sozioökonomischen Möglichkeiten gibt, platziert Thailand bei 0.61 in der Kategorie «upper middle income» (vgl. «https://hdr.undp.org/data-center/human-development-index#/indi- cies/HDI», «https://datacatalog.worldbank.org/search/dataset/0038030» beide abgerufen am 03.10.2024). Thailands Wirtschaft ist in den letzten vier Jahrzenten stark gewachsen. Das Wachstum der stark exportorientier- ten Wirtschaft hat sich allerdings in den letzten Jahren aufgrund verschie- dener Faktoren verlangsamt («https://www.worldbank.org/en/country/thai- land/overview» abgerufen am 03.10.2024). Die wirtschaftliche Ungleichheit ist sehr ausgeprägt und die Armutsrate unterscheidet sich in den verschie- denen Regionen stark. Im (…), woher der Gesuchsteller ursprünglich stammt, ist die Armutsrate doppelt so hoch wie im nationalen Durchschnitt (worldbankgroup: bridging the gap: inequality and jobs in Thailand «https://documents1.worldbank.org/curated/en/099112823133018003/ pdf/P17759905901d70ed0a968052455d5252f0.pdf»,«https://www.dfat.go v.au/sites/default/files/country-information-report-thailand.pdf» abgerufen am 07.10.2024).
E. 5.3 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besu- chern aus Thailand grundsätzlich als erheblich einschätzt.
E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
F-1000/2024 Seite 7 Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell- schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prog- nose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, muss das Ri- siko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise demgegenüber als hoch eingeschätzt werden.
E. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen (…)-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann. Er lebe und arbeite im Grossraum D._______ im Fami- lienunternehmen seiner Freundin. Er besuche mehrmals im Jahr im (…) Thailands, seiner Herkunftsregion, seine verbliebenen Familienangehöri- gen (Grossmutter, Onkel, Cousins und Cousinen), kümmere sich dort um ein Haus, welches ihm zusammen mit seinem in der Schweiz wohnhaften Halbbruder und seiner Mutter gehöre. Er erwirtschafte ein für thailändische Verhältnisse durchschnittliches Einkommen und werde finanziell von sei- ner Mutter und dem Beschwerdeführer aus der Schweiz unterstützt. In der Beschwerde wird geltend gemacht, Thailand sei ein friedliches Land und eher als Einwanderungs- denn als Auswanderungsland bekannt. Für den Gesuchsteller gebe es keinen Grund, nicht wieder zurückzukehren. Insbe- sondere wolle er auch keine negativen Konsequenzen für seine Mutter ris- kieren. Zwar habe seine Mutter einen Antrag auf Familiennachzug gestellt, es sei aber auch zum damaligen Zeitpunkt keinesfalls sicher gewesen, dass er in der Schweiz verbleiben möchte. Zudem sei zu erwähnen, dass auch seine Mutter bei ihrem ersten Besuch in der Schweiz anstandslos wieder ausgereist sei.
E. 6.2 In der Schweiz leben der Halbbruder des Gesuchstellers, seine Mutter und deren Ehemann. Damit verfügt er hier offensichtlich über ein familiäres Beziehungsnetz. Die Tatsache, dass er nach seiner Reise an seinen Ar- beitsplatz zurückkehren könnte, vermag keine Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland zu bieten. Auch das Haus in Thailand geht bei einer Emig- ration nicht verloren. Besondere berufliche oder soziale Verpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung liegen nicht vor und das Emigrationsrisiko des Gesuchstellers ist als erhöht zu beurteilen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 7.3, F-4659/2023 vom 19. Ja- nuar 2024 E. 7.5.1). Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext auch, dass der Gesuchsteller kurz vor Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Schengen-Visums die kantonalen Behörden um Familiennachzug er- suchte. Die kantonalen Behörden bewilligten diesen nicht und verneinten überdies das Vorliegen eines Härtefalls. Daran zeigt sich, dass er einen
F-1000/2024 Seite 8 dauerhaften Verbleib in der Schweiz in Erwägung zog. Die Wiederausreise des Gesuchstellers ist vor diesem Hintergrund eindeutig nicht gesichert, zumal ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken nicht dazu dienen darf, die Voraussetzungen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfah- rens zu umgehen (vgl. Urteil des BVGer F-858/2024 vom 11. September 2024 E. 5.6 m.H.).
E. 6.3 Am unbescholtenen, regelkonformen Verhalten des Beschwerdefüh- rers und dessen Ehefrau wird nicht gezweifelt. Aber auch die Wiederaus- reise der Mutter bei ihrem früheren Besuch und ihre sowie die Zusicherun- gen des Beschwerdeführers vermögen an der Einschätzung nichts zu än- dern. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zu- sammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammen- hang auch BVGE 2009/27 E. 9).
E. 7 Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die frist- gerechte Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht hinreichend gesi- chert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums sind damit nicht erfüllt.
E. 8 Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, die sich vorliegend auf Fr. 800.– belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 4. März 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
F-1000/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1000/2024 Urteil vom 5. November 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten B._______; Verfügung des SEM vom 17. Januar 2024. Sachverhalt: A. A.a Am 3. Februar 2022 stellte B._______ (thailändischer Staatsangehöriger, geb. [...], nachfolgend Gesuchsteller) ein Gesuch für einen langfristigen Aufenthalt beim Beschwerdeführer und dessen Ehefrau (Mutter des Gesuchstellers). Der Visumsantrag wurde nicht genehmigt. Das kantonale Migrationsamt bewilligte den Familiennachzug nicht und verneinte auch das Vorliegen der Voraussetzungen eines Härtefalls. A.b Am 19. Juli 2023 reichte der Gesuchsteller auf der schweizerischen Auslandvertretung in Bangkok ein Visumsgesuch für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen ein, welches am 26. Juli 2023 abgewiesen wurde. A.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer (nachfolgend auch Gastgeber) Einsprache, welche mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. Januar 2024 abgewiesen wurde. B. Am 15. Februar 2024 erhob der Gastgeber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschwerdeverbesserung vom 8. März 2024 beantragte er die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 17. Januar 2024 und die Erteilung eines Visums für den Gesuchsteller. C. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 - welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme gebracht worden war - an der ablehnenden Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und machte ergänzende Bemerkungen zum Sachverhalt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber des Gesuchstellers durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal der Gesuchsteller nach wie vor einen Besuch in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als thailändischer Staatsangehöriger unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806). Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an einem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung fest, in Thailand herrsche aus politischer und wirtschaftlicher Sicht ein starker Zuwanderungsdruck. Es gebe keine Hinweise für besondere familiäre oder persönliche Verpflichtungen des Gesuchstellers in seinem Heimatland. Hingegen lebe seine Mutter (die Ehefrau des Beschwerdeführers) und sein Halbbruder in der Schweiz. Damit erscheine die Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gesichert. 4.2 Im Einladungsschreiben vom 9. Juli 2023 legte der Beschwerdeführer dar, seine Ehefrau wolle (...) Jahre nach ihrer Abreise aus Thailand ihrem Sohn, dem Gesuchsteller, einen erstmaligen Besuch in der Schweiz ermöglichen. Sie würden sämtliche Kosten übernehmen und verfügten über ausreichend Platz in ihrem neu renovierten Eigenheim. In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei der Ausreise der Mutter des Gesuchstellers aus Thailand sei dieser (...) Jahre alt gewesen, habe bei seinem Vater gelebt und mit diesem zusammengearbeitet, weshalb sie es als das Beste erachtete hätten, dass er weiterhin im Heimatland lebe. Der Vater des Gesuchstellers sei aber (...) verstorben und die ganze Situation habe sich geändert. Nachdem das Gesuch um Familiennachzug gescheitert sei, hätten sie diverse Bestätigungen eingeholt und dargetan, dass sie weder sozialhilfeabhängig seien, noch Betreibungen hätten und für den Aufenthalt des Gesuchstellers aufkommen könnten. Obwohl sie eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet hätten, sei das Gesuch abgelehnt worden. Sie hätten sich alle stets ans Gesetz gehalten. Entgegen der Annahme der Vorinstanz dürften keine Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers bestehen, da er gegebenenfalls in Zukunft erneut seine Familie in der Schweiz besuchen wolle. Die Verfügung sei zudem unsorgfältig und fehlerhaft verfasst worden und die Verweigerung eines Visums für den Gesuchsteller sei ungerecht. 5. 5.1 Der Gesuchsteller stammt aus der Region C._______ und lebt inzwischen in D._______. 5.2 Thailand gehört gemäss dem Human Development Index (HDI) 2022, welcher die sozioökonomische Entwicklung eines Landes misst, mit einem HDI von 0.8 zu den sehr hoch entwickelten Ländern. Der Human Capital Index (HCI) 2020, der Auskunft über die sozioökonomischen Möglichkeiten gibt, platziert Thailand bei 0.61 in der Kategorie «upper middle income» (vgl. «https://hdr.undp.org/data-center/human-development-index#/indicies/HDI», «https://datacatalog.worldbank.org/search/dataset/0038030» beide abgerufen am 03.10.2024). Thailands Wirtschaft ist in den letzten vier Jahrzenten stark gewachsen. Das Wachstum der stark exportorientierten Wirtschaft hat sich allerdings in den letzten Jahren aufgrund verschiedener Faktoren verlangsamt («https://www.worldbank.org/en/country/thailand/overview» abgerufen am 03.10.2024). Die wirtschaftliche Ungleichheit ist sehr ausgeprägt und die Armutsrate unterscheidet sich in den verschiedenen Regionen stark. Im (...), woher der Gesuchsteller ursprünglich stammt, ist die Armutsrate doppelt so hoch wie im nationalen Durchschnitt (worldbankgroup: bridging the gap: inequality and jobs in Thailand «https://documents1.worldbank.org/curated/en/099112823133018003/pdf/P17759905901d70ed0a968052455d5252f0.pdf»,«https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-thailand.pdf» abgerufen am 07.10.2024). 5.3 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Thailand grundsätzlich als erheblich einschätzt. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise demgegenüber als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen (...)-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann. Er lebe und arbeite im Grossraum D._______ im Familienunternehmen seiner Freundin. Er besuche mehrmals im Jahr im (...) Thailands, seiner Herkunftsregion, seine verbliebenen Familienangehörigen (Grossmutter, Onkel, Cousins und Cousinen), kümmere sich dort um ein Haus, welches ihm zusammen mit seinem in der Schweiz wohnhaften Halbbruder und seiner Mutter gehöre. Er erwirtschafte ein für thailändische Verhältnisse durchschnittliches Einkommen und werde finanziell von seiner Mutter und dem Beschwerdeführer aus der Schweiz unterstützt. In der Beschwerde wird geltend gemacht, Thailand sei ein friedliches Land und eher als Einwanderungs- denn als Auswanderungsland bekannt. Für den Gesuchsteller gebe es keinen Grund, nicht wieder zurückzukehren. Insbesondere wolle er auch keine negativen Konsequenzen für seine Mutter riskieren. Zwar habe seine Mutter einen Antrag auf Familiennachzug gestellt, es sei aber auch zum damaligen Zeitpunkt keinesfalls sicher gewesen, dass er in der Schweiz verbleiben möchte. Zudem sei zu erwähnen, dass auch seine Mutter bei ihrem ersten Besuch in der Schweiz anstandslos wieder ausgereist sei. 6.2 In der Schweiz leben der Halbbruder des Gesuchstellers, seine Mutter und deren Ehemann. Damit verfügt er hier offensichtlich über ein familiäres Beziehungsnetz. Die Tatsache, dass er nach seiner Reise an seinen Arbeitsplatz zurückkehren könnte, vermag keine Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland zu bieten. Auch das Haus in Thailand geht bei einer Emigration nicht verloren. Besondere berufliche oder soziale Verpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung liegen nicht vor und das Emigrationsrisiko des Gesuchstellers ist als erhöht zu beurteilen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 7.3, F-4659/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.5.1). Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext auch, dass der Gesuchsteller kurz vor Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Schengen-Visums die kantonalen Behörden um Familiennachzug ersuchte. Die kantonalen Behörden bewilligten diesen nicht und verneinten überdies das Vorliegen eines Härtefalls. Daran zeigt sich, dass er einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz in Erwägung zog. Die Wiederausreise des Gesuchstellers ist vor diesem Hintergrund eindeutig nicht gesichert, zumal ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken nicht dazu dienen darf, die Voraussetzungen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahrens zu umgehen (vgl. Urteil des BVGer F-858/2024 vom 11. September 2024 E. 5.6 m.H.). 6.3 Am unbescholtenen, regelkonformen Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau wird nicht gezweifelt. Aber auch die Wiederausreise der Mutter bei ihrem früheren Besuch und ihre sowie die Zusicherungen des Beschwerdeführers vermögen an der Einschätzung nichts zu ändern. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
7. Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht hinreichend gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums sind damit nicht erfüllt.
8. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, die sich vorliegend auf Fr. 800.- belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 4. März 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: