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F-4659/2023

F-4659/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-19 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin (geboren [...]), eine Staatsangehörige der Phi- lippinen, reiste im Jahr (...) im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz. Die Ehe wurde im Jahr (...) geschie- den. Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin ihren aktuellen Ehemann, den Schweizer Bürger B._______. In der Folge meldete sich das Ehepaar in der Schweiz ab und reiste ins Ausland, wo es (Nennung Dauer) auf den Philippinen lebte. Am (...) kehrte ihr Ehemann – insbesondere aus gesund- heitlichen Gründen – in die Schweiz zurück. Mit Verfügung vom 20. Okto- ber 2022 lehnte (Nennung Amt) ein von der Schweizer Vertretung in C._______ am 3. Januar 2022 übermitteltes Einreisegesuch zwecks Fami- liennachzug der Beschwerdeführerin ab. A.b Am 15. Februar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin sodann bei der Schweizer Vertretung in C._______ die Ausstellung eines Schengen- Visums für einen Aufenthalt vom (...) bis (...) zwecks Besuchs von Fami- lienangehörigen und Freunden respektive zur Unterstützung ihres Schwei- zer Ehemannes, welcher gesundheitliche Probleme habe und deshalb eine Begleitung in der Schweiz benötige (vgl. SEM act. 5/pag. 88-93). A.c Mit Formular-Verfügung vom 2. November 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da begründete Zweifel an der fristgerechten Wieder- ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum bestünden (SEM act. 5/pag. 79). A.d Gegen den abschlägigen Visumsentscheid erhob die Beschwerdefüh- rerin am 15. Dezember 2022 Einsprache (SEM act. 3/pag. 17-23). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Ab- klärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 7 und act. 9). B. Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 28. Juni 2023 die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weder die wirtschaftliche Lage in den Philippinen noch die allgemeine und persönliche Situation der Beschwerdeführerin böten Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in ihr Heimatland (SEM act. 11). C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom

30. August 2023 stellte die Beschwerdeführerin die Begehren, es sei die

F-4659/2023 Seite 3 vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihr das beantragte Visum zu er- teilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 29. November 2023.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah- ren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwi- schen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechts- mittels. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62

F-4659/2023 Seite 4 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. So habe das SEM sowohl ihre Verpflichtungserklärung, die Schweiz innert Frist wieder zu verlassen, als auch diejenige ihres Ehemannes, als Garant und Gastgeber bis zu einem Betrag von (Nennung Betrag) sämtliche un- gedeckten Kosten für ihren Lebensunterhalt zu übernehmen, ausser Acht gelassen. Eine solche Verpflichtungserklärung dürfe nicht als wertlos ein- gestuft werden, da ansonsten auf die Einholung solcher Erklärungen ver- zichtet werden könnte. Mit letzterer Rüge moniert die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht).

E. 3.1.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewür- digt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. bspw: Urteil des BVGer F-6037/2022 vom 11. Mai 2023 E. 3.2 m.H.).

E. 3.1.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abge- klärt. Es hat unter Bezugnahme auf die Gesuchsunterlagen, die Inlandab- klärungen durch die kantonale Migrationsbehörde und die weiteren Verfah- rensakten, die wirtschaftliche Lage der Philippinen sowie die individuelle Situation der Beschwerdeführerin – insbesondere in persönlicher und finanzieller Hinsicht – und die Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise geprüft. Weder sind Anzeichen ersichtlich, dass die Vorinstanz in die- sem Zusammenhang die in Frage stehenden Verpflichtungserklärungen (vgl. SEM act. 9/pag. 102-106) übersehen hätte, noch in welcher Hinsicht hier konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt

F-4659/2023 Seite 5 wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.2.2 Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge getan. Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung hat sie nach Prüfung und Wür- digung der Parteivorbringen sowie der Aktenlage – enthaltend auch die beiden Verpflichtungserklärungen – hinreichend nachvollziehbar aufge- zeigt, von welchen Überlegungen sie sich in individueller Hinsicht leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 ff.). Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es der Beschwerdeführe- rin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Ent- scheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdi- gung ihrer Aussagen und ihrer individuellen Situation nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage.

E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich zusammenfassend als unbegrün- det, weshalb diesbezüglich keine Veranlassung besteht, die Sache aufzu- heben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

E. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehöri- gen der Philippinen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-As- soziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernom- men hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrati- onsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen ge- langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom- men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

F-4659/2023 Seite 6

E. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus- sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt- länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

E. 5.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ord- nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio- nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako- dex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).

E. 5.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf

F-4659/2023 Seite 7 Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch

– grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein- reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes- gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio- nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzung- en für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise respektive das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset- zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise respektive Visumser- teilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 5.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheit- liches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Be- urteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1).

E. 5.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich- keit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevorausset- zungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederaus- reise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der

F-4659/2023 Seite 8 Beschwerdeführerin als nicht genügend gewährleistet. Überdies hielt es fest, es bestünden begründete Zweifel am Aufenthaltszweck. 6.2 In der Beschwerdeschrift bestreitet die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Sie habe sowohl in ihrer Heimat als auch in der Schweiz verwandtschaftliche Bande. Zur Wahrscheinlichkeit einer Wiederausreise sei anzuführen, dass sie seit der Abreise ihres Ehe- mannes vor (Nennung Zeitpunkt) auf den Philippinen geblieben sei und sich an die Einreisevorschriften der Schweiz gehalten habe. Zudem habe sie während (Nennung Dauer) in der Schweiz gelebt und sei im Jahr (...) aus eigenem Antrieb in die Philippinen ausgewandert, um dort eine unter- nehmerische Tätigkeit aufzunehmen. Es würden gegen sie weder eine strafrechtliche noch eine verwaltungsrechtliche Landesverweisung bezie- hungsweise Wegweisung vorliegen. Sie sei aufgrund ihrer Ehen und der Betreuung ihrer (...) Kinder, die sie hier grossgezogen habe, eng mit der Schweiz verbunden. Sie spreche Deutsch und beherrsche diese Sprache auch schriftlich. Sie habe hierzulande gearbeitet und über Jahre ein sozia- les Netzwerk aufgebaut, und sei mit den hiesigen Gepflogenheiten und dem politischen System vertraut. Wenn sie jetzt die Schweiz nicht mehr betreten dürfe – auch nicht für kurzzeitige Besuche – sei dies unangemes- sen. Ihre Verschuldung rühre sodann nicht von einem luxuriösen Lebens- wandel her, sondern sei nach der Scheidung einer herausfordernden Situ- ation als alleinerziehende Mutter von (...) Kindern geschuldet. In Ermange- lung genügender Unterhaltsleistungen sei sie auf Sozialhilfeunterstützung angewiesen gewesen.

Weiter verletze die Verfügung des SEM Art. 8 EMRK. Für ihre Familie sei es nicht zumutbar, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Ihren (...) erwachsenen Kindern, welche Schweizer Bürger seien und hier- zulande wohnten, könne nicht ohne Weiteres zugemutet werden, dass sie ungeachtet ihrer beruflichen und familiären Verpflichtungen gemeinsam und zur gleichen Zeit in die Philippinen reisen müssten, um sie dort zu be- suchen. Ihre Tochter weise in ihrem Schreiben darauf hin, dass sie ihre Mutter seit (Nennung Dauer) nicht mehr gesehen und sich in den letzten fünf Jahren Vieles in der Familie verändert habe. Auch ihr derzeitiger Ehe- mann könne sie aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen nicht in den Philippinen besuchen, wie der gescheiterte Auswanderungsversuch belege; ausserdem müsse er nach dem (Nennung Leiden) die lange Flug- reise und das tropische Klima meiden. Weiter sei er in der Schweiz er- werbstätig und könne nicht ohne Weiteres für 90 Tage verreisen.

F-4659/2023 Seite 9 6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Einschätzung fest und führte an, die Beschwerdeführerin könne heute offensichtlich keine ge- festigte berufliche und wirtschaftliche Reintegration in ihrer Heimat vorwei- sen. Mangels entsprechender Unterlagen und Beweismittel sei nicht davon auszugehen, dass sie in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Ver- hältnissen lebe, die sie verlässlich von einer Emigration abhielten. Zudem würden sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten vom Ehemann übernommen und das Risiko einer nicht fristgerechten Wieder- ausreise sei erfahrungsgemäss dann erhöht, wenn – wie vorliegend – durch die Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz bestehe. Sodann sei den Akten nicht zu entnehmen, dass aus familiärer Sicht ihre Anwesenheit auf den Philippinen zwingend erfor- derlich wäre. Von daher bestehe eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass sie mit ihrer Einreise in die Schweiz andere als Besuchszwecke ver- binde. Die gegenteiligen Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, seien daher nicht ausschlaggebend.

Ausserdem seien auch die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit als nicht erfüllt zu erachten. Im Rahmen des Fami- liennachzugsverfahrens habe das Migrationsamt rechtskräftig festgestellt, dass das erhebliche öffentliche Interesse an der Verweigerung der Einrei- sebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs die durchaus beträchtli- chen privaten Interessen der Betroffenen an deren Erteilung überwiege, weshalb der Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gerechtfertigt sei. Dass die famili- ären Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche in der Schweiz zu verwirklichen wären, sei nicht ersichtlich. Es bestünden keine Anhalts- punkte für die Annahme, dem Ehegatten sei es in Zukunft aus rechtserheb- lichen Gründen nicht mehr möglich, sie auf den Philippinen zu besuchen. Weiter sei bedeutsam, dass ihr Ehemann das früher gelebte Familienleben mit der erneuten Niederlassung in der Schweiz freiwillig aufgegeben habe. Durch die rechtskräftige Verweigerung des besagten Familiennachzugsge- suchs durch das Migrationsamt habe ihr das Risiko einer Verweigerung eines Besuchervisum von Beginn weg bewusst sein müssen. Sie habe da- her nicht damit rechnen können, ihre Ehe ohne weiteres in der Schweiz besuchsweise leben zu können. Infolge der modernen Kommunikations- mittel werde durch die Verweigerung des Visums der persönliche Kontakt zu ihrem Ehemann nicht verunmöglicht. Die Visumsverweigerung er- scheine daher auch nicht als unverhältnismässig. Ihr an sich verständlicher Wunsch, Ehemann und weitere Familienangehörige in der Schweiz zu

F-4659/2023 Seite 10 besuchen, habe demnach in den Hintergrund zu treten. Dies umso mehr, als das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Erteilung eines Be- suchervisums wegen Bedürftigkeit in der Vermeidung einer zusätzlichen künftigen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt bestehe. Schliesslich sei ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) zwischen ihr und ihren erwachsenen Kindern nicht ersichtlich. 6.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, es stelle einen unauf- lösbaren Widerspruch dar, wenn die Vorinstanz die in der Schweiz beste- henden familiären Bindungen gegen sie verwende, um das Besuchervisum zu verweigern. Im Familiennachzugsverfahren sei das Gesuch gerade mit der Begründung abgelehnt worden, die Ehe könne durch gegenseitige Be- suche gelebt werden. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass sie bereits (Nennung Zeitpunkt und Dauer) mit einem Visum bei ihrer Familie zu Be- such gewesen und wieder ausgereist sei. Sie habe damit bereits einmal bewiesen, dass sie zur Wiederausreise gewillt sei. Ferner seien die fiskali- schen Interessen der Schweiz durch die Erteilung eines Besuchervisums nicht gefährdet, zumal sie damit keinen Anspruch auf Sozialhilfe erlange. Selbst wenn ihr Ehemann finanziell in der Lage wäre, sie auf den Philippi- nen zu besuchen, sei ihm dies aufgrund seiner gesundheitlichen Beein- trächtigungen und des dortigen Tropenklimas nicht zumutbar. Ohnehin ar- beite ihr Ehemann in einem Vollpensum und könnte sie allenfalls kurzzeitig besuchen, was ein reales Ehe- und Familienleben jedoch nicht zu ersetzen vermöge; gleiches gelte für die ebenfalls erwerbstätigen Kinder. Wider- sprüchlich sei zudem, wenn die Vorinstanz ausführe, es müsse ihr durch die rechtskräftige Verweigerung des Familiennachzuges das Risiko einer Verweigerung eines Besuchervisums von Beginn weg bewusst gewesen sein. Der Familiennachzug sei ihr verweigert worden, weil die Möglichkeit bestehe, das Familienleben durch gegenseitige Besuche zu leben. Dies begründe ein schützenswertes Vertrauen in die Erteilung von Besucher- visa, ohne die gegenseitige Besuche gar nicht möglich seien. Zudem sei das Argument der Vorinstanz, moderne Kommunikationsmittel vermöchten das fehlende direkte Beisammensein zu kompensieren, als lebensfremd zu erachten. Kein schweizerisches Ehepaar mit tatsächlich gelebter Ehe würde sich darauf einlassen, in Zukunft nur noch via Bildschirm zu kommu- nizieren. Es sei offenkundig, dass eine Ehe gerade auf direktem körperli- chem Beisammensein basiere und nicht nur auf Videotelefonaten. Dies gelte umso mehr, als sie und ihr Ehemann bereits im fortgeschrittenen Alter und damit weniger medienaffin seien als jüngere Generationen. Infolge der schlechten Internetverbindung an ihrem Wohnort seien Videotelefonate überdies meist nicht möglich.

F-4659/2023 Seite 11 7. 7.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. 7.2 Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweis- führungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Be- urteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zu- nächst aus der allgemeinen Situation im betreffenden Herkunftsland erge- ben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bezie- hungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Inte- ressenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 7.3 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in den Philippinen wies die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die nachteiligen wirtschaftlichen Ver- hältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Ein- schätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden:

Die dortige ökonomische Situation ist schwierig und konkrete, nachhaltige Massnahmen zur Besserung fehlen bisher. Die philippinische Bevölkerung kämpfte in den vergangenen Monaten zeitweise mit den höchsten Inflati- onsraten seit 2008, mit hohen Lebensmittel- und Stromkosten. Die Arbeits- losenrate sank Ende 2022 zwar auf einen Tiefstand von 4,2 Prozent, je- doch ohne die gleichzeitig ansteigende Anzahl von unbezahlt arbeitenden Familienmitgliedern zu berücksichtigen und bei einer gleichzeitigen Unter- beschäftigung von 12,9 Prozent. Ein Drittel der erwerbstätigen Gesell- schaft ist im Landwirtschaftssektor tätig, dieser macht jedoch nur 10 Pro- zent des Bruttosozialproduktes aus (Philippinen aktuell: Innenpolitik und wirtschaftliche Entwicklungen, 11. Juli 2023; ps://www.asienhaus.de/aktu- elles/philippinen-aktuell-innenpolitik-und-wirtschaftliche-entwicklungen; Philippinen – IHK Stuttgart, https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unterneh- men/international/laender-und-maerkte/laenderinformationen-philippinen- 684072; beide abgerufen am 05.01.2024). Die Philippinen stehen auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI)

F-4659/2023 Seite 12 2021/2022 auf Platz 116 von 191 Staaten (vgl. Human Development Re- ports, https://www.undp.org ˃ what we do ˃, Report English, S. 273, abge- rufen am 05.01.2024). Die dortige Sicherheitslage ist angespannt. Seit 2016 bekämpft der Staat die Drogenkriminalität in einer landesweiten Of- fensive und geht hart gegen Personen vor, die in die Produktion, den Han- del oder den Konsum von Drogen involviert sind. Diese Offensive fordert vor allem in benachteiligten Wohngebieten immer wieder zahlreiche Todes- opfer. Des Weiteren sind in mehreren Regionen des Landes unterschiedli- che Gruppen von Rebellen aktiv und kommt es zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Risiken lassen sich nicht auf exakt umschriebene Gebiete beschrän- ken. Es muss im ganzen Land mit Anschlägen durch kriminelle und terro- ristische Gruppierungen gerechnet werden (vgl. dazu ˂ www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Länderauswahl ˃ Philippinen> Reise- hinweise für die Philippinen; ˂ www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länder > Philippinen > Reise- und Sicherheitshinweise [Teilreisewarnung], abgerufen am 05.01.2024). 7.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus den Philippinen grundsätzlich als hoch einschätzt. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtli- che Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt wer- den. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regel- konformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 7.5 7.5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die Ehefrau des Schwei- zer Bürgers B._______, deren Ehe im Jahr (...) geschlossen wurde. In der Folge wanderte sie mit diesem zusammen in ihre Heimat aus, um dort ge- mäss ihren Angaben eine unternehmerische Tätigkeit aufzubauen (vgl. Be- schwerdeschrift S. 8 oben). Nachdem ihr Ehemann (Nennung Zeitpunkt) aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz zurückkehrte, blieb sie wei- terhin in den Philippinen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entneh- men, dass sie in ihrer Heimat über ein Einkommen oder über eine Anstel- lung verfügt. Auch wird auf Beschwerdeebene nicht weiter konkretisiert oder belegt, ob und inwiefern sich die geltend gemachte Absicht, ein

F-4659/2023 Seite 13 Geschäft aufzubauen, realisiert hat. Diesbezüglich kann fraglos nicht von einer massgeblichen beruflichen Verankerung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitpunkt hin- aus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. In diesem Zusammenhang sind auch die im Entscheid des (Nennung Amt) vom (...) einlässlich darge- legten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – so insbesondere ihre hohe Verschuldung und die Gefahr einer weiterbestehenden Sozialhil- feabhängigkeit – und ihres Ehemannes mitzuberücksichtigen (vgl. SEM act. 5/pag. 64-70). Diese lassen nicht auf gefestigte und gute wirtschaftli- che Verhältnisse schliessen, die Gewähr für eine gesicherte Wiederaus- reise bieten könnten. Über die weiteren Lebensverhältnisse der Beschwer- deführerin in der Heimat sind weder den Gesuchsunterlagen noch der Rechtsmitteleingabe zusätzliche Angaben zu entnehmen. Vor diesem Hin- tergrund kann nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder fa- miliären Umfeld der Beschwerdeführerin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten in der Heimat vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Kommt hinzu, dass in Situatio- nen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies allenfalls in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstüt- zen zu können. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich be- reits vom (...) bis (...) mit einem Visum bei ihrer Familie in der Schweiz aufgehalten und sei anschliessend wieder ausgereist, wodurch sie bereits einmal bewiesen habe, dass sie zur Wiederausreise gewillt sei, vermag dieses Vorbringen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. So lebte sie damals offiziell mit ihrem Ehemann zusammen in ihrer Heimat, welcher erst am (Nennung Zeitpunkt) in die Schweiz zurückkehrte, weshalb zum damaligen Zeitpunkt ein gänzlich anderer Lebenssachverhalt vorlag. 7.5.2 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass aufgrund der unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu den Umständen des beabsichtigten Aufenthalts in der Schweiz (Ehe- mann benötige aus gesundheitlichen Gründen dringend eine Begleitung in der Schweiz, was dieser gegenüber den kantonalen Behörden jedoch ver- neinte) begründete Zweifel am angeführten Aufenthaltszweck bestehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 5 Abs. 1 AIG). 7.6 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte das SEM demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für

F-4659/2023 Seite 14 eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdefüh- rerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Mithin fehlt es an einer unab- dingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. An dieser Einschätzung vermögen ange- sichts der vorstehenden Erörterungen auch die gegenteiligen Zusicherun- gen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 7 mit Verweis auf die Beschwerdebeilage 10). Weiter gilt es darauf hinzuweisen, dass bei der Risikoabwägung Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risi- ken garantieren können – in diesem Sinne auch die vom Ehemann der Beschwerdeführerin abgegebene Garantieerklärung (vgl. Beschwerdebei- lage 11) –, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.). 7.7 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. Soweit sie sich auf das von der genannten Bestimmung ge- schützte Recht auf Achtung des Familienlebens beruft, ist vorliegend zu prüfen, ob sich aus ihrer Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden An- gehörigen (Ehemann; vier erwachsene Kinder) eine auf Art. 8 EMRK ba- sierende völkerrechtliche Pflicht zur Ermöglichung eines Besuchs in der Schweiz ergibt. In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht auf die Frage der Familienzusammenführung, sondern ausschliesslich auf ein Visum zu Besuchszwecken bezieht, was die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK stark relativiert. Sodann können sich auf die Teilgarantie des Familienlebens na- mentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.3 mit Hinweisen). Die Beziehung zwischen Beschwerdeführerin und Ehemann wird seit der Rückkehr des Letzteren aus den Philippinen im Jahr (...) sowie zu den (...) erwachsenen Kindern der Beschwerdeführerin seit dem Zeit- punkt ihres geltend gemachten letzten Besuchs in der Schweiz im (Nen- nung Zeitpunkt) nur über Kommunikationskanäle gepflegt; sie möchte da- her ihre engsten Angehörigen auch persönlich wieder treffen (vgl. Be- schwerde S. 4-6). Es ist demnach davon auszugehen, dass das Familien- leben intakt ist und – soweit es die grosse Distanz zulässt – auch gelebt wird, so dass die Beziehung grundsätzlich den Schutz von Art. 8 EMRK geniesst. Allerdings ergibt sich daraus kein Anspruch, das Familienleben in einem bestimmten Land zu leben (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 m.H.). Die Konventionsgarantie schützt das Familienleben als solches und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens

F-4659/2023 Seite 15 liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten ohne Weiteres erwartet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pfle- gen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres die Kontaktpflege im Ausland zuzumuten ist (BVGE 2011/48 E. 6.3.1 m.H.). Vorliegend kann der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in der Schweiz lebenden Angehörigen (...) durchaus anderweitig gepflegt werden. Zunächst einmal können Per- sonen mit einem Schweizer Pass visumsfrei in 189 Länder reisen (Visum- freie Länder für Inhaber eines Reisepasses von Schweiz 2024, https://vi- saindex.com/de/visa-anforderungen/visumfreie-laender-fuer-inhaber-ei- nes-reisepasses-von-schweiz/, abgerufen am 11.01.2024), weshalb es den Angehörigen der Beschwerdeführerin ohne Weiteres offensteht, sie in den Philippinen zu besuchen. Dabei steht es in deren Belieben, ob sie dies gemeinsam und zur gleichen Zeit tun wollen oder nicht, weshalb der dies- bezügliche Einwand in der Beschwerdeschrift (S. 4 unten) nicht verfängt. Mit Blick auf die gesundheitliche Situation des Ehemannes, aufgrund derer er – wie in der Beschwerdeschrift (S. 6) angeführt – zur Vermeidung eines (Nennung Risiko) ist sodann ergänzend anzuführen, dass der persönliche Kontakt – wenn auch nicht in den Philippinen oder in der Schweiz – auch in einem anderen Land zumindest besuchsweise gepflegt werden kann. So erlaubt der philippinische Reisepass Reisen in mehr als 60 Länder ohne Visum (Visumfreie Länder für Inhaber eines Reisepasses von Philippinen 2024, https://visaindex.com/de/visa-anforderungen/visumfreie-laender- fuer-inhaber-eines-reisepasses-von-philippinen/, abgerufen am 11.01.2024). Soweit sie moniert, das (Nennung Amt) habe in seinem Ent- scheid vom (...) zusammenfassend festgehalten, es sei "dem Ehepaar zu- zumuten, die Beziehung vorerst weiterhin auf Distanz mittels gegenseiti- gen Besuchen zu leben", weshalb es widersprüchlich erscheine, dass nun eine andere Behörde – das SEM – ein Visum für solche Besuche in der Schweiz verweigere, erscheint diese Rüge als nicht stichhaltig. Zunächst ist nochmals anzuführen, dass das Schengen-Recht keinen Anspruch auf Einreise respektive auf die Erteilung eines Visums vermittelt (vgl. E. 5.3 hievor m.H. auf BVGE 2014/1 E. 4.1.5). Dem Ehemann der Beschwerde- führerin wurde seitens der kantonalen Migrationsbehörde am (...) in diesem Sinne denn auch mitgeteilt, dass ein künftiger Besuchsaufenthalt in der Schweiz für 3 Monate je Halbjahr unter der Bedingung weiterhin möglich sein werde, wenn die Wiederausreise gesichert sei und die weiteren übli- chen Erfordernisse erfüllt seien (vgl. SEM act. 5/pag. 73). Schliesslich hält der erwähnte Entscheid des (Nennung Amt) vom (...) die Modalitäten und Örtlichkeiten der gegenseitigen Besuche nicht explizit fest, weshalb es

F-4659/2023 Seite 16 demnach ohne Weiteres vorstellbar ist, dass diese nicht zwingend in der Schweiz zu geschehen haben.

Es bestehen demzufolge insgesamt auch keine Gründe, die es erlauben würden, der Beschwerdeführerin ein humanitäres Visum mit räumlich be- schränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 5.5 hiervor). 8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.

E. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als nicht genügend gewährleistet. Überdies hielt es fest, es bestünden begründete Zweifel am Aufenthaltszweck.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift bestreitet die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Sie habe sowohl in ihrer Heimat als auch in der Schweiz verwandtschaftliche Bande. Zur Wahrscheinlichkeit einer Wiederausreise sei anzuführen, dass sie seit der Abreise ihres Ehemannes vor (Nennung Zeitpunkt) auf den Philippinen geblieben sei und sich an die Einreisevorschriften der Schweiz gehalten habe. Zudem habe sie während (Nennung Dauer) in der Schweiz gelebt und sei im Jahr (...) aus eigenem Antrieb in die Philippinen ausgewandert, um dort eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen. Es würden gegen sie weder eine strafrechtliche noch eine verwaltungsrechtliche Landesverweisung beziehungsweise Wegweisung vorliegen. Sie sei aufgrund ihrer Ehen und der Betreuung ihrer (...) Kinder, die sie hier grossgezogen habe, eng mit der Schweiz verbunden. Sie spreche Deutsch und beherrsche diese Sprache auch schriftlich. Sie habe hierzulande gearbeitet und über Jahre ein soziales Netzwerk aufgebaut, und sei mit den hiesigen Gepflogenheiten und dem politischen System vertraut. Wenn sie jetzt die Schweiz nicht mehr betreten dürfe - auch nicht für kurzzeitige Besuche - sei dies unangemessen. Ihre Verschuldung rühre sodann nicht von einem luxuriösen Lebenswandel her, sondern sei nach der Scheidung einer herausfordernden Situation als alleinerziehende Mutter von (...) Kindern geschuldet. In Ermangelung genügender Unterhaltsleistungen sei sie auf Sozialhilfeunterstützung angewiesen gewesen. Weiter verletze die Verfügung des SEM Art. 8 EMRK. Für ihre Familie sei es nicht zumutbar, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Ihren (...) erwachsenen Kindern, welche Schweizer Bürger seien und hierzulande wohnten, könne nicht ohne Weiteres zugemutet werden, dass sie ungeachtet ihrer beruflichen und familiären Verpflichtungen gemeinsam und zur gleichen Zeit in die Philippinen reisen müssten, um sie dort zu besuchen. Ihre Tochter weise in ihrem Schreiben darauf hin, dass sie ihre Mutter seit (Nennung Dauer) nicht mehr gesehen und sich in den letzten fünf Jahren Vieles in der Familie verändert habe. Auch ihr derzeitiger Ehemann könne sie aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen nicht in den Philippinen besuchen, wie der gescheiterte Auswanderungsversuch belege; ausserdem müsse er nach dem (Nennung Leiden) die lange Flugreise und das tropische Klima meiden. Weiter sei er in der Schweiz erwerbstätig und könne nicht ohne Weiteres für 90 Tage verreisen.

E. 6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Einschätzung fest und führte an, die Beschwerdeführerin könne heute offensichtlich keine gefestigte berufliche und wirtschaftliche Reintegration in ihrer Heimat vorweisen. Mangels entsprechender Unterlagen und Beweismittel sei nicht davon auszugehen, dass sie in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen lebe, die sie verlässlich von einer Emigration abhielten. Zudem würden sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten vom Ehemann übernommen und das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise sei erfahrungsgemäss dann erhöht, wenn - wie vorliegend - durch die Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz bestehe. Sodann sei den Akten nicht zu entnehmen, dass aus familiärer Sicht ihre Anwesenheit auf den Philippinen zwingend erforderlich wäre. Von daher bestehe eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass sie mit ihrer Einreise in die Schweiz andere als Besuchszwecke verbinde. Die gegenteiligen Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, seien daher nicht ausschlaggebend. Ausserdem seien auch die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit als nicht erfüllt zu erachten. Im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens habe das Migrationsamt rechtskräftig festgestellt, dass das erhebliche öffentliche Interesse an der Verweigerung der Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs die durchaus beträchtlichen privaten Interessen der Betroffenen an deren Erteilung überwiege, weshalb der Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gerechtfertigt sei. Dass die familiären Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche in der Schweiz zu verwirklichen wären, sei nicht ersichtlich. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dem Ehegatten sei es in Zukunft aus rechtserheblichen Gründen nicht mehr möglich, sie auf den Philippinen zu besuchen. Weiter sei bedeutsam, dass ihr Ehemann das früher gelebte Familienleben mit der erneuten Niederlassung in der Schweiz freiwillig aufgegeben habe. Durch die rechtskräftige Verweigerung des besagten Familiennachzugsgesuchs durch das Migrationsamt habe ihr das Risiko einer Verweigerung eines Besuchervisum von Beginn weg bewusst sein müssen. Sie habe daher nicht damit rechnen können, ihre Ehe ohne weiteres in der Schweiz besuchsweise leben zu können. Infolge der modernen Kommunikationsmittel werde durch die Verweigerung des Visums der persönliche Kontakt zu ihrem Ehemann nicht verunmöglicht. Die Visumsverweigerung erscheine daher auch nicht als unverhältnismässig. Ihr an sich verständlicher Wunsch, Ehemann und weitere Familienangehörige in der Schweiz zu besuchen, habe demnach in den Hintergrund zu treten. Dies umso mehr, als das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Erteilung eines Besuchervisums wegen Bedürftigkeit in der Vermeidung einer zusätzlichen künftigen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt bestehe. Schliesslich sei ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) zwischen ihr und ihren erwachsenen Kindern nicht ersichtlich.

E. 6.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, es stelle einen unauflösbaren Widerspruch dar, wenn die Vorinstanz die in der Schweiz bestehenden familiären Bindungen gegen sie verwende, um das Besuchervisum zu verweigern. Im Familiennachzugsverfahren sei das Gesuch gerade mit der Begründung abgelehnt worden, die Ehe könne durch gegenseitige Besuche gelebt werden. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass sie bereits (Nennung Zeitpunkt und Dauer) mit einem Visum bei ihrer Familie zu Besuch gewesen und wieder ausgereist sei. Sie habe damit bereits einmal bewiesen, dass sie zur Wiederausreise gewillt sei. Ferner seien die fiskalischen Interessen der Schweiz durch die Erteilung eines Besuchervisums nicht gefährdet, zumal sie damit keinen Anspruch auf Sozialhilfe erlange. Selbst wenn ihr Ehemann finanziell in der Lage wäre, sie auf den Philippinen zu besuchen, sei ihm dies aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des dortigen Tropenklimas nicht zumutbar. Ohnehin arbeite ihr Ehemann in einem Vollpensum und könnte sie allenfalls kurzzeitig besuchen, was ein reales Ehe- und Familienleben jedoch nicht zu ersetzen vermöge; gleiches gelte für die ebenfalls erwerbstätigen Kinder. Widersprüchlich sei zudem, wenn die Vorinstanz ausführe, es müsse ihr durch die rechtskräftige Verweigerung des Familiennachzuges das Risiko einer Verweigerung eines Besuchervisums von Beginn weg bewusst gewesen sein. Der Familiennachzug sei ihr verweigert worden, weil die Möglichkeit bestehe, das Familienleben durch gegenseitige Besuche zu leben. Dies begründe ein schützenswertes Vertrauen in die Erteilung von Besuchervisa, ohne die gegenseitige Besuche gar nicht möglich seien. Zudem sei das Argument der Vorinstanz, moderne Kommunikationsmittel vermöchten das fehlende direkte Beisammensein zu kompensieren, als lebensfremd zu erachten. Kein schweizerisches Ehepaar mit tatsächlich gelebter Ehe würde sich darauf einlassen, in Zukunft nur noch via Bildschirm zu kommunizieren. Es sei offenkundig, dass eine Ehe gerade auf direktem körperlichem Beisammensein basiere und nicht nur auf Videotelefonaten. Dies gelte umso mehr, als sie und ihr Ehemann bereits im fortgeschrittenen Alter und damit weniger medienaffin seien als jüngere Generationen. Infolge der schlechten Internetverbindung an ihrem Wohnort seien Videotelefonate überdies meist nicht möglich.

E. 7.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist.

E. 7.2 Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im betreffenden Herkunftsland ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 7.3 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in den Philippinen wies die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die nachteiligen wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Die dortige ökonomische Situation ist schwierig und konkrete, nachhaltige Massnahmen zur Besserung fehlen bisher. Die philippinische Bevölkerung kämpfte in den vergangenen Monaten zeitweise mit den höchsten Inflationsraten seit 2008, mit hohen Lebensmittel- und Stromkosten. Die Arbeitslosenrate sank Ende 2022 zwar auf einen Tiefstand von 4,2 Prozent, jedoch ohne die gleichzeitig ansteigende Anzahl von unbezahlt arbeitenden Familienmitgliedern zu berücksichtigen und bei einer gleichzeitigen Unterbeschäftigung von 12,9 Prozent. Ein Drittel der erwerbstätigen Gesellschaft ist im Landwirtschaftssektor tätig, dieser macht jedoch nur 10 Prozent des Bruttosozialproduktes aus (Philippinen aktuell: Innenpolitik und wirtschaftliche Entwicklungen, 11. Juli 2023; ps://www.asienhaus.de/aktuelles/philippinen-aktuell-innenpolitik-und-wirtschaftliche-entwicklungen; Philippinen - IHK Stuttgart, https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/international/laender-und-maerkte/laenderinformationen-philippinen-684072; beide abgerufen am 05.01.2024). Die Philippinen stehen auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2021/2022 auf Platz 116 von 191 Staaten (vgl. Human Development Reports, https://www.undp.org what we do , Report English, S. 273, abgerufen am 05.01.2024). Die dortige Sicherheitslage ist angespannt. Seit 2016 bekämpft der Staat die Drogenkriminalität in einer landesweiten Offensive und geht hart gegen Personen vor, die in die Produktion, den Handel oder den Konsum von Drogen involviert sind. Diese Offensive fordert vor allem in benachteiligten Wohngebieten immer wieder zahlreiche Todesopfer. Des Weiteren sind in mehreren Regionen des Landes unterschiedliche Gruppen von Rebellen aktiv und kommt es zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Risiken lassen sich nicht auf exakt umschriebene Gebiete beschränken. Es muss im ganzen Land mit Anschlägen durch kriminelle und terroristische Gruppierungen gerechnet werden (vgl. dazu www.eda.admin.ch Reisehinweise und Vertretungen Länderauswahl Philippinen Reisehinweise für die Philippinen; www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länder Philippinen Reise- und Sicherheitshinweise [Teilreisewarnung], abgerufen am 05.01.2024).

E. 7.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus den Philippinen grundsätzlich als hoch einschätzt. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regel-konformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).

E. 7.5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die Ehefrau des Schweizer Bürgers B._______, deren Ehe im Jahr (...) geschlossen wurde. In der Folge wanderte sie mit diesem zusammen in ihre Heimat aus, um dort gemäss ihren Angaben eine unternehmerische Tätigkeit aufzubauen (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 oben). Nachdem ihr Ehemann (Nennung Zeitpunkt) aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz zurückkehrte, blieb sie weiterhin in den Philippinen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sie in ihrer Heimat über ein Einkommen oder über eine Anstellung verfügt. Auch wird auf Beschwerdeebene nicht weiter konkretisiert oder belegt, ob und inwiefern sich die geltend gemachte Absicht, ein Geschäft aufzubauen, realisiert hat. Diesbezüglich kann fraglos nicht von einer massgeblichen beruflichen Verankerung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitpunkt hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. In diesem Zusammenhang sind auch die im Entscheid des (Nennung Amt) vom (...) einlässlich dargelegten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - so insbesondere ihre hohe Verschuldung und die Gefahr einer weiterbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit - und ihres Ehemannes mitzuberücksichtigen (vgl. SEM act. 5/pag. 64-70). Diese lassen nicht auf gefestigte und gute wirtschaftliche Verhältnisse schliessen, die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise bieten könnten. Über die weiteren Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin in der Heimat sind weder den Gesuchsunterlagen noch der Rechtsmitteleingabe zusätzliche Angaben zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Beschwerdeführerin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten in der Heimat vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Kommt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies allenfalls in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich bereits vom (...) bis (...) mit einem Visum bei ihrer Familie in der Schweiz aufgehalten und sei anschliessend wieder ausgereist, wodurch sie bereits einmal bewiesen habe, dass sie zur Wiederausreise gewillt sei, vermag dieses Vorbringen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. So lebte sie damals offiziell mit ihrem Ehemann zusammen in ihrer Heimat, welcher erst am (Nennung Zeitpunkt) in die Schweiz zurückkehrte, weshalb zum damaligen Zeitpunkt ein gänzlich anderer Lebenssachverhalt vorlag.

E. 7.5.2 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass aufgrund der unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu den Umständen des beabsichtigten Aufenthalts in der Schweiz (Ehemann benötige aus gesundheitlichen Gründen dringend eine Begleitung in der Schweiz, was dieser gegenüber den kantonalen Behörden jedoch verneinte) begründete Zweifel am angeführten Aufenthaltszweck bestehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 5 Abs. 1 AIG).

E. 7.6 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte das SEM demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. An dieser Einschätzung vermögen angesichts der vorstehenden Erörterungen auch die gegenteiligen Zusicherungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 7 mit Verweis auf die Beschwerdebeilage 10). Weiter gilt es darauf hinzuweisen, dass bei der Risikoabwägung Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren können - in diesem Sinne auch die vom Ehemann der Beschwerdeführerin abgegebene Garantieerklärung (vgl. Beschwerdebeilage 11) -, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.).

E. 7.7 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. Soweit sie sich auf das von der genannten Bestimmung geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens beruft, ist vorliegend zu prüfen, ob sich aus ihrer Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Angehörigen (Ehemann; vier erwachsene Kinder) eine auf Art. 8 EMRK basierende völkerrechtliche Pflicht zur Ermöglichung eines Besuchs in der Schweiz ergibt. In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht auf die Frage der Familienzusammenführung, sondern ausschliesslich auf ein Visum zu Besuchszwecken bezieht, was die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK stark relativiert. Sodann können sich auf die Teilgarantie des Familienlebens namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.3 mit Hinweisen). Die Beziehung zwischen Beschwerdeführerin und Ehemann wird seit der Rückkehr des Letzteren aus den Philippinen im Jahr (...) sowie zu den (...) erwachsenen Kindern der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt ihres geltend gemachten letzten Besuchs in der Schweiz im (Nennung Zeitpunkt) nur über Kommunikationskanäle gepflegt; sie möchte daher ihre engsten Angehörigen auch persönlich wieder treffen (vgl. Beschwerde S. 4-6). Es ist demnach davon auszugehen, dass das Familienleben intakt ist und - soweit es die grosse Distanz zulässt - auch gelebt wird, so dass die Beziehung grundsätzlich den Schutz von Art. 8 EMRK geniesst. Allerdings ergibt sich daraus kein Anspruch, das Familienleben in einem bestimmten Land zu leben (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 m.H.). Die Konventionsgarantie schützt das Familienleben als solches und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten ohne Weiteres erwartet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres die Kontaktpflege im Ausland zuzumuten ist (BVGE 2011/48 E. 6.3.1 m.H.). Vorliegend kann der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in der Schweiz lebenden Angehörigen (...) durchaus anderweitig gepflegt werden. Zunächst einmal können Personen mit einem Schweizer Pass visumsfrei in 189 Länder reisen (Visumfreie Länder für Inhaber eines Reisepasses von Schweiz 2024, https://visaindex.com/de/visa-anforderungen/visumfreie-laender-fuer-inhaber-eines-reisepasses-von-schweiz/, abgerufen am 11.01.2024), weshalb es den Angehörigen der Beschwerdeführerin ohne Weiteres offensteht, sie in den Philippinen zu besuchen. Dabei steht es in deren Belieben, ob sie dies gemeinsam und zur gleichen Zeit tun wollen oder nicht, weshalb der diesbezügliche Einwand in der Beschwerdeschrift (S. 4 unten) nicht verfängt. Mit Blick auf die gesundheitliche Situation des Ehemannes, aufgrund derer er - wie in der Beschwerdeschrift (S. 6) angeführt - zur Vermeidung eines (Nennung Risiko) ist sodann ergänzend anzuführen, dass der persönliche Kontakt - wenn auch nicht in den Philippinen oder in der Schweiz - auch in einem anderen Land zumindest besuchsweise gepflegt werden kann. So erlaubt der philippinische Reisepass Reisen in mehr als 60 Länder ohne Visum (Visumfreie Länder für Inhaber eines Reisepasses von Philippinen 2024, https://visaindex.com/de/visa-anforderungen/visumfreie-laender-fuer-inhaber-eines-reisepasses-von-philippinen/, abgerufen am 11.01.2024). Soweit sie moniert, das (Nennung Amt) habe in seinem Entscheid vom (...) zusammenfassend festgehalten, es sei "dem Ehepaar zuzumuten, die Beziehung vorerst weiterhin auf Distanz mittels gegenseitigen Besuchen zu leben", weshalb es widersprüchlich erscheine, dass nun eine andere Behörde - das SEM - ein Visum für solche Besuche in der Schweiz verweigere, erscheint diese Rüge als nicht stichhaltig. Zunächst ist nochmals anzuführen, dass das Schengen-Recht keinen Anspruch auf Einreise respektive auf die Erteilung eines Visums vermittelt (vgl. E. 5.3 hievor m.H. auf BVGE 2014/1 E. 4.1.5). Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde seitens der kantonalen Migrationsbehörde am (...) in diesem Sinne denn auch mitgeteilt, dass ein künftiger Besuchsaufenthalt in der Schweiz für 3 Monate je Halbjahr unter der Bedingung weiterhin möglich sein werde, wenn die Wiederausreise gesichert sei und die weiteren üblichen Erfordernisse erfüllt seien (vgl. SEM act. 5/pag. 73). Schliesslich hält der erwähnte Entscheid des (Nennung Amt) vom (...) die Modalitäten und Örtlichkeiten der gegenseitigen Besuche nicht explizit fest, weshalb es demnach ohne Weiteres vorstellbar ist, dass diese nicht zwingend in der Schweiz zu geschehen haben. Es bestehen demzufolge insgesamt auch keine Gründe, die es erlauben würden, der Beschwerdeführerin ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 5.5 hiervor).

E. 8 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. September 2023 in der gleichen Höhe geleis- tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den. (Dispositiv nächste Seite)

F-4659/2023 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezah- lung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4659/2023 Urteil vom 19. Januar 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin (geboren [...]), eine Staatsangehörige der Philippinen, reiste im Jahr (...) im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz. Die Ehe wurde im Jahr (...) geschieden. Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin ihren aktuellen Ehemann, den Schweizer Bürger B._______. In der Folge meldete sich das Ehepaar in der Schweiz ab und reiste ins Ausland, wo es (Nennung Dauer) auf den Philippinen lebte. Am (...) kehrte ihr Ehemann - insbesondere aus gesundheitlichen Gründen - in die Schweiz zurück. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 lehnte (Nennung Amt) ein von der Schweizer Vertretung in C._______ am 3. Januar 2022 übermitteltes Einreisegesuch zwecks Familiennachzug der Beschwerdeführerin ab. A.b Am 15. Februar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin sodann bei der Schweizer Vertretung in C._______ die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Aufenthalt vom (...) bis (...) zwecks Besuchs von Familienangehörigen und Freunden respektive zur Unterstützung ihres Schweizer Ehemannes, welcher gesundheitliche Probleme habe und deshalb eine Begleitung in der Schweiz benötige (vgl. SEM act. 5/pag. 88-93). A.c Mit Formular-Verfügung vom 2. November 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da begründete Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum bestünden (SEM act. 5/pag. 79). A.d Gegen den abschlägigen Visumsentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2022 Einsprache (SEM act. 3/pag. 17-23). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 7 und act. 9). B. Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 28. Juni 2023 die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weder die wirtschaftliche Lage in den Philippinen noch die allgemeine und persönliche Situation der Beschwerdeführerin böten Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in ihr Heimatland (SEM act. 11). C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 30. August 2023 stellte die Beschwerdeführerin die Begehren, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihr das beantragte Visum zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. F.Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 29. November 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. So habe das SEM sowohl ihre Verpflichtungserklärung, die Schweiz innert Frist wieder zu verlassen, als auch diejenige ihres Ehemannes, als Garant und Gastgeber bis zu einem Betrag von (Nennung Betrag) sämtliche ungedeckten Kosten für ihren Lebensunterhalt zu übernehmen, ausser Acht gelassen. Eine solche Verpflichtungserklärung dürfe nicht als wertlos eingestuft werden, da ansonsten auf die Einholung solcher Erklärungen verzichtet werden könnte. Mit letzterer Rüge moniert die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht). 3.1.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. bspw: Urteil des BVGer F-6037/2022 vom 11. Mai 2023 E. 3.2 m.H.). 3.1.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat unter Bezugnahme auf die Gesuchsunterlagen, die Inlandabklärungen durch die kantonale Migrationsbehörde und die weiteren Verfahrensakten, die wirtschaftliche Lage der Philippinen sowie die individuelle Situation der Beschwerdeführerin - insbesondere in persönlicher und finanzieller Hinsicht - und die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise geprüft. Weder sind Anzeichen ersichtlich, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die in Frage stehenden Verpflichtungserklärungen (vgl. SEM act. 9/pag. 102-106) übersehen hätte, noch in welcher Hinsicht hier konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.2 Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge getan. Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der Aktenlage - enthaltend auch die beiden Verpflichtungserklärungen - hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich in individueller Hinsicht leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 ff.). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es der Beschwerdeführerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und ihrer individuellen Situation nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich zusammenfassend als unbegründet, weshalb diesbezüglich keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen der Philippinen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als Staatsangehörige der Philippinen unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 5.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2). 5.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzung-en für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise respektive das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset- zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise respektive Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). 5.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als nicht genügend gewährleistet. Überdies hielt es fest, es bestünden begründete Zweifel am Aufenthaltszweck. 6.2 In der Beschwerdeschrift bestreitet die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Sie habe sowohl in ihrer Heimat als auch in der Schweiz verwandtschaftliche Bande. Zur Wahrscheinlichkeit einer Wiederausreise sei anzuführen, dass sie seit der Abreise ihres Ehemannes vor (Nennung Zeitpunkt) auf den Philippinen geblieben sei und sich an die Einreisevorschriften der Schweiz gehalten habe. Zudem habe sie während (Nennung Dauer) in der Schweiz gelebt und sei im Jahr (...) aus eigenem Antrieb in die Philippinen ausgewandert, um dort eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen. Es würden gegen sie weder eine strafrechtliche noch eine verwaltungsrechtliche Landesverweisung beziehungsweise Wegweisung vorliegen. Sie sei aufgrund ihrer Ehen und der Betreuung ihrer (...) Kinder, die sie hier grossgezogen habe, eng mit der Schweiz verbunden. Sie spreche Deutsch und beherrsche diese Sprache auch schriftlich. Sie habe hierzulande gearbeitet und über Jahre ein soziales Netzwerk aufgebaut, und sei mit den hiesigen Gepflogenheiten und dem politischen System vertraut. Wenn sie jetzt die Schweiz nicht mehr betreten dürfe - auch nicht für kurzzeitige Besuche - sei dies unangemessen. Ihre Verschuldung rühre sodann nicht von einem luxuriösen Lebenswandel her, sondern sei nach der Scheidung einer herausfordernden Situation als alleinerziehende Mutter von (...) Kindern geschuldet. In Ermangelung genügender Unterhaltsleistungen sei sie auf Sozialhilfeunterstützung angewiesen gewesen. Weiter verletze die Verfügung des SEM Art. 8 EMRK. Für ihre Familie sei es nicht zumutbar, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Ihren (...) erwachsenen Kindern, welche Schweizer Bürger seien und hierzulande wohnten, könne nicht ohne Weiteres zugemutet werden, dass sie ungeachtet ihrer beruflichen und familiären Verpflichtungen gemeinsam und zur gleichen Zeit in die Philippinen reisen müssten, um sie dort zu besuchen. Ihre Tochter weise in ihrem Schreiben darauf hin, dass sie ihre Mutter seit (Nennung Dauer) nicht mehr gesehen und sich in den letzten fünf Jahren Vieles in der Familie verändert habe. Auch ihr derzeitiger Ehemann könne sie aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen nicht in den Philippinen besuchen, wie der gescheiterte Auswanderungsversuch belege; ausserdem müsse er nach dem (Nennung Leiden) die lange Flugreise und das tropische Klima meiden. Weiter sei er in der Schweiz erwerbstätig und könne nicht ohne Weiteres für 90 Tage verreisen. 6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Einschätzung fest und führte an, die Beschwerdeführerin könne heute offensichtlich keine gefestigte berufliche und wirtschaftliche Reintegration in ihrer Heimat vorweisen. Mangels entsprechender Unterlagen und Beweismittel sei nicht davon auszugehen, dass sie in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen lebe, die sie verlässlich von einer Emigration abhielten. Zudem würden sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten vom Ehemann übernommen und das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise sei erfahrungsgemäss dann erhöht, wenn - wie vorliegend - durch die Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz bestehe. Sodann sei den Akten nicht zu entnehmen, dass aus familiärer Sicht ihre Anwesenheit auf den Philippinen zwingend erforderlich wäre. Von daher bestehe eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass sie mit ihrer Einreise in die Schweiz andere als Besuchszwecke verbinde. Die gegenteiligen Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, seien daher nicht ausschlaggebend. Ausserdem seien auch die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit als nicht erfüllt zu erachten. Im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens habe das Migrationsamt rechtskräftig festgestellt, dass das erhebliche öffentliche Interesse an der Verweigerung der Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs die durchaus beträchtlichen privaten Interessen der Betroffenen an deren Erteilung überwiege, weshalb der Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gerechtfertigt sei. Dass die familiären Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche in der Schweiz zu verwirklichen wären, sei nicht ersichtlich. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dem Ehegatten sei es in Zukunft aus rechtserheblichen Gründen nicht mehr möglich, sie auf den Philippinen zu besuchen. Weiter sei bedeutsam, dass ihr Ehemann das früher gelebte Familienleben mit der erneuten Niederlassung in der Schweiz freiwillig aufgegeben habe. Durch die rechtskräftige Verweigerung des besagten Familiennachzugsgesuchs durch das Migrationsamt habe ihr das Risiko einer Verweigerung eines Besuchervisum von Beginn weg bewusst sein müssen. Sie habe daher nicht damit rechnen können, ihre Ehe ohne weiteres in der Schweiz besuchsweise leben zu können. Infolge der modernen Kommunikationsmittel werde durch die Verweigerung des Visums der persönliche Kontakt zu ihrem Ehemann nicht verunmöglicht. Die Visumsverweigerung erscheine daher auch nicht als unverhältnismässig. Ihr an sich verständlicher Wunsch, Ehemann und weitere Familienangehörige in der Schweiz zu besuchen, habe demnach in den Hintergrund zu treten. Dies umso mehr, als das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Erteilung eines Besuchervisums wegen Bedürftigkeit in der Vermeidung einer zusätzlichen künftigen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt bestehe. Schliesslich sei ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) zwischen ihr und ihren erwachsenen Kindern nicht ersichtlich. 6.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, es stelle einen unauflösbaren Widerspruch dar, wenn die Vorinstanz die in der Schweiz bestehenden familiären Bindungen gegen sie verwende, um das Besuchervisum zu verweigern. Im Familiennachzugsverfahren sei das Gesuch gerade mit der Begründung abgelehnt worden, die Ehe könne durch gegenseitige Besuche gelebt werden. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass sie bereits (Nennung Zeitpunkt und Dauer) mit einem Visum bei ihrer Familie zu Besuch gewesen und wieder ausgereist sei. Sie habe damit bereits einmal bewiesen, dass sie zur Wiederausreise gewillt sei. Ferner seien die fiskalischen Interessen der Schweiz durch die Erteilung eines Besuchervisums nicht gefährdet, zumal sie damit keinen Anspruch auf Sozialhilfe erlange. Selbst wenn ihr Ehemann finanziell in der Lage wäre, sie auf den Philippinen zu besuchen, sei ihm dies aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des dortigen Tropenklimas nicht zumutbar. Ohnehin arbeite ihr Ehemann in einem Vollpensum und könnte sie allenfalls kurzzeitig besuchen, was ein reales Ehe- und Familienleben jedoch nicht zu ersetzen vermöge; gleiches gelte für die ebenfalls erwerbstätigen Kinder. Widersprüchlich sei zudem, wenn die Vorinstanz ausführe, es müsse ihr durch die rechtskräftige Verweigerung des Familiennachzuges das Risiko einer Verweigerung eines Besuchervisums von Beginn weg bewusst gewesen sein. Der Familiennachzug sei ihr verweigert worden, weil die Möglichkeit bestehe, das Familienleben durch gegenseitige Besuche zu leben. Dies begründe ein schützenswertes Vertrauen in die Erteilung von Besuchervisa, ohne die gegenseitige Besuche gar nicht möglich seien. Zudem sei das Argument der Vorinstanz, moderne Kommunikationsmittel vermöchten das fehlende direkte Beisammensein zu kompensieren, als lebensfremd zu erachten. Kein schweizerisches Ehepaar mit tatsächlich gelebter Ehe würde sich darauf einlassen, in Zukunft nur noch via Bildschirm zu kommunizieren. Es sei offenkundig, dass eine Ehe gerade auf direktem körperlichem Beisammensein basiere und nicht nur auf Videotelefonaten. Dies gelte umso mehr, als sie und ihr Ehemann bereits im fortgeschrittenen Alter und damit weniger medienaffin seien als jüngere Generationen. Infolge der schlechten Internetverbindung an ihrem Wohnort seien Videotelefonate überdies meist nicht möglich. 7. 7.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. 7.2 Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im betreffenden Herkunftsland ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 7.3 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in den Philippinen wies die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die nachteiligen wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Die dortige ökonomische Situation ist schwierig und konkrete, nachhaltige Massnahmen zur Besserung fehlen bisher. Die philippinische Bevölkerung kämpfte in den vergangenen Monaten zeitweise mit den höchsten Inflationsraten seit 2008, mit hohen Lebensmittel- und Stromkosten. Die Arbeitslosenrate sank Ende 2022 zwar auf einen Tiefstand von 4,2 Prozent, jedoch ohne die gleichzeitig ansteigende Anzahl von unbezahlt arbeitenden Familienmitgliedern zu berücksichtigen und bei einer gleichzeitigen Unterbeschäftigung von 12,9 Prozent. Ein Drittel der erwerbstätigen Gesellschaft ist im Landwirtschaftssektor tätig, dieser macht jedoch nur 10 Prozent des Bruttosozialproduktes aus (Philippinen aktuell: Innenpolitik und wirtschaftliche Entwicklungen, 11. Juli 2023; ps://www.asienhaus.de/aktuelles/philippinen-aktuell-innenpolitik-und-wirtschaftliche-entwicklungen; Philippinen - IHK Stuttgart, https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/international/laender-und-maerkte/laenderinformationen-philippinen-684072; beide abgerufen am 05.01.2024). Die Philippinen stehen auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2021/2022 auf Platz 116 von 191 Staaten (vgl. Human Development Reports, https://www.undp.org what we do , Report English, S. 273, abgerufen am 05.01.2024). Die dortige Sicherheitslage ist angespannt. Seit 2016 bekämpft der Staat die Drogenkriminalität in einer landesweiten Offensive und geht hart gegen Personen vor, die in die Produktion, den Handel oder den Konsum von Drogen involviert sind. Diese Offensive fordert vor allem in benachteiligten Wohngebieten immer wieder zahlreiche Todesopfer. Des Weiteren sind in mehreren Regionen des Landes unterschiedliche Gruppen von Rebellen aktiv und kommt es zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Risiken lassen sich nicht auf exakt umschriebene Gebiete beschränken. Es muss im ganzen Land mit Anschlägen durch kriminelle und terroristische Gruppierungen gerechnet werden (vgl. dazu www.eda.admin.ch Reisehinweise und Vertretungen Länderauswahl Philippinen Reisehinweise für die Philippinen; www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länder Philippinen Reise- und Sicherheitshinweise [Teilreisewarnung], abgerufen am 05.01.2024). 7.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus den Philippinen grundsätzlich als hoch einschätzt. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regel-konformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 7.5 7.5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die Ehefrau des Schweizer Bürgers B._______, deren Ehe im Jahr (...) geschlossen wurde. In der Folge wanderte sie mit diesem zusammen in ihre Heimat aus, um dort gemäss ihren Angaben eine unternehmerische Tätigkeit aufzubauen (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 oben). Nachdem ihr Ehemann (Nennung Zeitpunkt) aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz zurückkehrte, blieb sie weiterhin in den Philippinen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sie in ihrer Heimat über ein Einkommen oder über eine Anstellung verfügt. Auch wird auf Beschwerdeebene nicht weiter konkretisiert oder belegt, ob und inwiefern sich die geltend gemachte Absicht, ein Geschäft aufzubauen, realisiert hat. Diesbezüglich kann fraglos nicht von einer massgeblichen beruflichen Verankerung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitpunkt hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. In diesem Zusammenhang sind auch die im Entscheid des (Nennung Amt) vom (...) einlässlich dargelegten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - so insbesondere ihre hohe Verschuldung und die Gefahr einer weiterbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit - und ihres Ehemannes mitzuberücksichtigen (vgl. SEM act. 5/pag. 64-70). Diese lassen nicht auf gefestigte und gute wirtschaftliche Verhältnisse schliessen, die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise bieten könnten. Über die weiteren Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin in der Heimat sind weder den Gesuchsunterlagen noch der Rechtsmitteleingabe zusätzliche Angaben zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Beschwerdeführerin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten in der Heimat vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Kommt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies allenfalls in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich bereits vom (...) bis (...) mit einem Visum bei ihrer Familie in der Schweiz aufgehalten und sei anschliessend wieder ausgereist, wodurch sie bereits einmal bewiesen habe, dass sie zur Wiederausreise gewillt sei, vermag dieses Vorbringen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. So lebte sie damals offiziell mit ihrem Ehemann zusammen in ihrer Heimat, welcher erst am (Nennung Zeitpunkt) in die Schweiz zurückkehrte, weshalb zum damaligen Zeitpunkt ein gänzlich anderer Lebenssachverhalt vorlag. 7.5.2 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass aufgrund der unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu den Umständen des beabsichtigten Aufenthalts in der Schweiz (Ehemann benötige aus gesundheitlichen Gründen dringend eine Begleitung in der Schweiz, was dieser gegenüber den kantonalen Behörden jedoch verneinte) begründete Zweifel am angeführten Aufenthaltszweck bestehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 5 Abs. 1 AIG). 7.6 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte das SEM demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. An dieser Einschätzung vermögen angesichts der vorstehenden Erörterungen auch die gegenteiligen Zusicherungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 7 mit Verweis auf die Beschwerdebeilage 10). Weiter gilt es darauf hinzuweisen, dass bei der Risikoabwägung Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren können - in diesem Sinne auch die vom Ehemann der Beschwerdeführerin abgegebene Garantieerklärung (vgl. Beschwerdebeilage 11) -, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.). 7.7 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. Soweit sie sich auf das von der genannten Bestimmung geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens beruft, ist vorliegend zu prüfen, ob sich aus ihrer Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Angehörigen (Ehemann; vier erwachsene Kinder) eine auf Art. 8 EMRK basierende völkerrechtliche Pflicht zur Ermöglichung eines Besuchs in der Schweiz ergibt. In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht auf die Frage der Familienzusammenführung, sondern ausschliesslich auf ein Visum zu Besuchszwecken bezieht, was die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK stark relativiert. Sodann können sich auf die Teilgarantie des Familienlebens namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.3 mit Hinweisen). Die Beziehung zwischen Beschwerdeführerin und Ehemann wird seit der Rückkehr des Letzteren aus den Philippinen im Jahr (...) sowie zu den (...) erwachsenen Kindern der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt ihres geltend gemachten letzten Besuchs in der Schweiz im (Nennung Zeitpunkt) nur über Kommunikationskanäle gepflegt; sie möchte daher ihre engsten Angehörigen auch persönlich wieder treffen (vgl. Beschwerde S. 4-6). Es ist demnach davon auszugehen, dass das Familienleben intakt ist und - soweit es die grosse Distanz zulässt - auch gelebt wird, so dass die Beziehung grundsätzlich den Schutz von Art. 8 EMRK geniesst. Allerdings ergibt sich daraus kein Anspruch, das Familienleben in einem bestimmten Land zu leben (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 m.H.). Die Konventionsgarantie schützt das Familienleben als solches und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten ohne Weiteres erwartet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres die Kontaktpflege im Ausland zuzumuten ist (BVGE 2011/48 E. 6.3.1 m.H.). Vorliegend kann der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in der Schweiz lebenden Angehörigen (...) durchaus anderweitig gepflegt werden. Zunächst einmal können Personen mit einem Schweizer Pass visumsfrei in 189 Länder reisen (Visumfreie Länder für Inhaber eines Reisepasses von Schweiz 2024, https://visaindex.com/de/visa-anforderungen/visumfreie-laender-fuer-inhaber-eines-reisepasses-von-schweiz/, abgerufen am 11.01.2024), weshalb es den Angehörigen der Beschwerdeführerin ohne Weiteres offensteht, sie in den Philippinen zu besuchen. Dabei steht es in deren Belieben, ob sie dies gemeinsam und zur gleichen Zeit tun wollen oder nicht, weshalb der diesbezügliche Einwand in der Beschwerdeschrift (S. 4 unten) nicht verfängt. Mit Blick auf die gesundheitliche Situation des Ehemannes, aufgrund derer er - wie in der Beschwerdeschrift (S. 6) angeführt - zur Vermeidung eines (Nennung Risiko) ist sodann ergänzend anzuführen, dass der persönliche Kontakt - wenn auch nicht in den Philippinen oder in der Schweiz - auch in einem anderen Land zumindest besuchsweise gepflegt werden kann. So erlaubt der philippinische Reisepass Reisen in mehr als 60 Länder ohne Visum (Visumfreie Länder für Inhaber eines Reisepasses von Philippinen 2024, https://visaindex.com/de/visa-anforderungen/visumfreie-laender-fuer-inhaber-eines-reisepasses-von-philippinen/, abgerufen am 11.01.2024). Soweit sie moniert, das (Nennung Amt) habe in seinem Entscheid vom (...) zusammenfassend festgehalten, es sei "dem Ehepaar zuzumuten, die Beziehung vorerst weiterhin auf Distanz mittels gegenseitigen Besuchen zu leben", weshalb es widersprüchlich erscheine, dass nun eine andere Behörde - das SEM - ein Visum für solche Besuche in der Schweiz verweigere, erscheint diese Rüge als nicht stichhaltig. Zunächst ist nochmals anzuführen, dass das Schengen-Recht keinen Anspruch auf Einreise respektive auf die Erteilung eines Visums vermittelt (vgl. E. 5.3 hievor m.H. auf BVGE 2014/1 E. 4.1.5). Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde seitens der kantonalen Migrationsbehörde am (...) in diesem Sinne denn auch mitgeteilt, dass ein künftiger Besuchsaufenthalt in der Schweiz für 3 Monate je Halbjahr unter der Bedingung weiterhin möglich sein werde, wenn die Wiederausreise gesichert sei und die weiteren üblichen Erfordernisse erfüllt seien (vgl. SEM act. 5/pag. 73). Schliesslich hält der erwähnte Entscheid des (Nennung Amt) vom (...) die Modalitäten und Örtlichkeiten der gegenseitigen Besuche nicht explizit fest, weshalb es demnach ohne Weiteres vorstellbar ist, dass diese nicht zwingend in der Schweiz zu geschehen haben. Es bestehen demzufolge insgesamt auch keine Gründe, die es erlauben würden, der Beschwerdeführerin ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 5.5 hiervor).

8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. September 2023 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: