opencaselaw.ch

F-1057/2023

F-1057/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-05 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. A.a Am 5. Oktober 2022 beantragte die aus Sri Lanka stammende B._______ (geb. [...], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für die Dauer von einem Monat. A.b Mittels Formular-Verfügung vom 6. Oktober 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. A.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer (bzw. nachfolgend auch Gastgeber) Einsprache bei der Vorinstanz. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wies das SEM die Einsprache ab. C. C.a Am 23. Februar 2023 erhob der Gastgeber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, unter Beilage einer Bürgschaftserklärung, seiner «Grossmutter» sei ein Schengen-Visum zu erteilen. C.b In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2023 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. C.c Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht gewährt, und er wurde gleichzeitig aufgefordert, zu offenen Sachverhaltsfragen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 8. Juni 2023. D. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren per 1. Mai 2024 der unterzeichnenden Richterin zugeteilt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal die Gesuchstellerin nach wie vor einen Besuch in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als sri-lankische Staatsangehörige unterliegt die Eingeladene der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806). Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an einem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).

E. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu stellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 4.2 Die schweizerische Botschaft und hernach auch die Vorinstanz kamen zum Schluss, aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Situation in Sri Lanka sowie der persönlichen Situation der Gesuchstellerin, könne deren anstandslose und fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum nach ihrem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden (SEM-Akten act. 16 pag. 306, act. 19 pag. 399 ff.).

E. 4.3 Sri Lanka leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt regelmässig zu Streiks und Demonstrationen im ganzen Land. Dabei kann es zu gewaltsamen Ausschreitungen kommen. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage bestehen weiterhin hohe politische und soziale Spannungen, wie auch Spannungen zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften. Es kommt überdies zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Strom, Treibstoff und Gütern des täglichen Bedarfs (vgl. Reisehinweise für Sri Lanka: <https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sri-lanka/reisehinweise-fuersrilanka.html>, abgerufen am 10.06.2024). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka grundsätzlich als hoch einstuft, insbesondere wenn im westlichen Ausland bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz besteht.

E. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind indes nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

E. 4.5 Die Gesuchstellerin ist (...) Jahre alt und lebt gemäss eigenen Angaben zusammen mit einem «stepson» (in deutscher Übersetzung «Stiefsohn») und dessen Familie in Colombo. Sie gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach, beschäftige sich aber noch mit der Verwaltung und dem Unterhalt ihrer Liegenschaften, lebe von ihrer Rente sowie Mieteinnahmen und betreue die Kinder ihres «stepson». Sie macht geltend, aus sozialer und familiärer Sicht keinen Grund zu haben, ihr Land für immer verlassen zu wollen. Die bei der Vorinstanz sowie weitere auf Beschwerdeebene eingereichten Kontoauszüge (Beilage zu act. 1) zeigen, dass sie sich in einer für die lokalen Verhältnisse guten wirtschaftlichen Lage befindet. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich den Kontoauszügen indes nichts über die Kontinuität der Vermögenslage entnehmen. Die vier Konten bei der C._______ Bank, die den grössten Teil ihres Vermögens ausmachen, wurden erst per 21. Mai 2022 eröffnet (SEM-Akten act. 16 pag. 345). Als Reisezweck gab die Gesuchstellerin an, ihren «stepson» (gemeint ist der Gastgeber) und dessen Familie besuchen zu wollen. Der Gastgeber hatte bereits am 1. Oktober 2022 ein Einladungsschreiben an die Botschaft gerichtet und erklärt, er lade seine «Grossmutter» zu sich in die Schweiz ein (SEM-Akten act. 16 pag. 330). In seiner Einsprache vermerkte er, die Gesuchstellerin wolle ihn und ihre «Grosskinder» wiedersehen (SEM-Akten act. 3 pag. 299). Auf Nachfrage erklärte er, es handle sich bei der Gesuchstellerin um die Schwester seiner Grossmutter. In seiner Kultur nenne man diese ebenfalls Grossmutter, wenn die leibliche Grossmutter verstorben sei (act. 7). Das tatsächliche Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Gastgeber und der Gesuchstellerin bleibt unklar. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass zwei Töchter in der Schweiz und eine dritte in D._______ lebt (SEM-Akten act. 3 pag. 95). Die Gesuchstellerin verfügt damit offensichtlich über ein breites soziales Beziehungsnetz in der Schweiz. Die geltend gemachten Verpflichtungen gegenüber ihrem «stepson» in Sri Lanka und dessen Kindern vermögen vor dem Hintergrund, dass sie als Rentnerin keinerlei berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen in ihrem Heimatland hat, keine Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland zu bieten. Die Betreuung der Kinder kann auch von einer anderen Person übernommen werden. Ihre vergleichbar gute wirtschaftliche Situation vermag nichts an der Beurteilung dieser Umstände zu ändern, da doch Vermögenswerte selbst bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). Ihr Emigrationsrisiko ist gesamthaft als deutlich erhöht zu beurteilen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer F-4659/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.5.1).

E. 4.6 An dieser Einschätzung vermögen auch die Zusicherungen des Gastgebers sowie dessen Bürgschaftserklärung vom 23. Februar 2023 nichts zu ändern. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).

E. 5 Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht hinreichend gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums sind damit nicht erfüllt.

E. 6 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf CHF 800.- belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. März 2023 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterinç: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1057/2023 Urteil vom 5. August 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, Bruckfeldstrasse 9a, 4142 Münchenstein, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2023. Sachverhalt: A. A.a Am 5. Oktober 2022 beantragte die aus Sri Lanka stammende B._______ (geb. [...], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für die Dauer von einem Monat. A.b Mittels Formular-Verfügung vom 6. Oktober 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. A.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer (bzw. nachfolgend auch Gastgeber) Einsprache bei der Vorinstanz. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wies das SEM die Einsprache ab. C. C.a Am 23. Februar 2023 erhob der Gastgeber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, unter Beilage einer Bürgschaftserklärung, seiner «Grossmutter» sei ein Schengen-Visum zu erteilen. C.b In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2023 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. C.c Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht gewährt, und er wurde gleichzeitig aufgefordert, zu offenen Sachverhaltsfragen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 8. Juni 2023. D. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren per 1. Mai 2024 der unterzeichnenden Richterin zugeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal die Gesuchstellerin nach wie vor einen Besuch in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als sri-lankische Staatsangehörige unterliegt die Eingeladene der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806). Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an einem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 4. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu stellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Die schweizerische Botschaft und hernach auch die Vorinstanz kamen zum Schluss, aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Situation in Sri Lanka sowie der persönlichen Situation der Gesuchstellerin, könne deren anstandslose und fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum nach ihrem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden (SEM-Akten act. 16 pag. 306, act. 19 pag. 399 ff.). 4.3 Sri Lanka leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt regelmässig zu Streiks und Demonstrationen im ganzen Land. Dabei kann es zu gewaltsamen Ausschreitungen kommen. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage bestehen weiterhin hohe politische und soziale Spannungen, wie auch Spannungen zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften. Es kommt überdies zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Strom, Treibstoff und Gütern des täglichen Bedarfs (vgl. Reisehinweise für Sri Lanka: , abgerufen am 10.06.2024). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka grundsätzlich als hoch einstuft, insbesondere wenn im westlichen Ausland bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz besteht. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind indes nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.5 Die Gesuchstellerin ist (...) Jahre alt und lebt gemäss eigenen Angaben zusammen mit einem «stepson» (in deutscher Übersetzung «Stiefsohn») und dessen Familie in Colombo. Sie gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach, beschäftige sich aber noch mit der Verwaltung und dem Unterhalt ihrer Liegenschaften, lebe von ihrer Rente sowie Mieteinnahmen und betreue die Kinder ihres «stepson». Sie macht geltend, aus sozialer und familiärer Sicht keinen Grund zu haben, ihr Land für immer verlassen zu wollen. Die bei der Vorinstanz sowie weitere auf Beschwerdeebene eingereichten Kontoauszüge (Beilage zu act. 1) zeigen, dass sie sich in einer für die lokalen Verhältnisse guten wirtschaftlichen Lage befindet. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich den Kontoauszügen indes nichts über die Kontinuität der Vermögenslage entnehmen. Die vier Konten bei der C._______ Bank, die den grössten Teil ihres Vermögens ausmachen, wurden erst per 21. Mai 2022 eröffnet (SEM-Akten act. 16 pag. 345). Als Reisezweck gab die Gesuchstellerin an, ihren «stepson» (gemeint ist der Gastgeber) und dessen Familie besuchen zu wollen. Der Gastgeber hatte bereits am 1. Oktober 2022 ein Einladungsschreiben an die Botschaft gerichtet und erklärt, er lade seine «Grossmutter» zu sich in die Schweiz ein (SEM-Akten act. 16 pag. 330). In seiner Einsprache vermerkte er, die Gesuchstellerin wolle ihn und ihre «Grosskinder» wiedersehen (SEM-Akten act. 3 pag. 299). Auf Nachfrage erklärte er, es handle sich bei der Gesuchstellerin um die Schwester seiner Grossmutter. In seiner Kultur nenne man diese ebenfalls Grossmutter, wenn die leibliche Grossmutter verstorben sei (act. 7). Das tatsächliche Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Gastgeber und der Gesuchstellerin bleibt unklar. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass zwei Töchter in der Schweiz und eine dritte in D._______ lebt (SEM-Akten act. 3 pag. 95). Die Gesuchstellerin verfügt damit offensichtlich über ein breites soziales Beziehungsnetz in der Schweiz. Die geltend gemachten Verpflichtungen gegenüber ihrem «stepson» in Sri Lanka und dessen Kindern vermögen vor dem Hintergrund, dass sie als Rentnerin keinerlei berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen in ihrem Heimatland hat, keine Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland zu bieten. Die Betreuung der Kinder kann auch von einer anderen Person übernommen werden. Ihre vergleichbar gute wirtschaftliche Situation vermag nichts an der Beurteilung dieser Umstände zu ändern, da doch Vermögenswerte selbst bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). Ihr Emigrationsrisiko ist gesamthaft als deutlich erhöht zu beurteilen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer F-4659/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.5.1). 4.6 An dieser Einschätzung vermögen auch die Zusicherungen des Gastgebers sowie dessen Bürgschaftserklärung vom 23. Februar 2023 nichts zu ändern. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).

5. Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht hinreichend gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums sind damit nicht erfüllt.

6. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf CHF 800.- belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. März 2023 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterinç: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: