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F-4154/2023

F-4154/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-05 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene sri-lankische Staatsangehörige B._______ (nachfol- gend: Gesuchstellerin) beantragte am 16. März 2023 bei der schweizeri- schen Botschaft in Colombo die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 89 Tagen (Zeitraum: 10. April 2023 bis 7. Juli 2023). Auf dem Antragsformular der Schweizerischen Vertretung markierte sie unter der Rubrik "Hauptzweck der Reise" das Feld "Besuch von Fami- lienangehörigen oder Freunden". Als Gastgeber trat der in der Schweiz le- bende Sohn ihrer Stiefschwester auf. Mit Formular-Verfügung vom 21. März 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Einsprache mit Verfügung vom 26. Juni 2023 (eröffnet am 30. Juni 2023) ab. B. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer- deführer gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausstellung eines Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. C. In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Eine Replik des Beschwerdeführers erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht. D. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren zwischenzeitlich zur Behandlung auf den nunmehr vorsitzenden Richter übertragen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

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E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich ange- strebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts der gestellten Rechtsbegehren auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend sind grund- sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa für Besuchszwecke in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügig- keitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwen- dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur so- weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab- weichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse

F-4154/2023 Seite 4 insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Wei- teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi- elle Mittel verfügen. Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom

23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom

15. September 2009]).

E. 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlas- sen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dem- entsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwande- rung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive Ge- währ für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu

F-4154/2023 Seite 5 verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuch- stellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres In- halts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 4 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, inwieweit die Gesuchstellerin Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumpflicht.

E. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer be- willigten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

E. 4.2 Die Gesuchstellerin lebt in (…), einer Stadt in der Nordprovinz Sri Lan- kas (Vorakten [SEM-act.) pag. 45). Sri Lanka leidet an einer Wirtschafts- und Finanzkrise. Im ganzen Land besteht laut dem Eidgenössischen De- partement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) aufgrund politischer, re- ligiöser und sozialer Spannungen die Gefahr von gewaltsamen Ausschrei- tungen und Streiks. Es kann zu Engpässen bei der Versorgung mit Medi- kamenten, Strom, Treibstoff und Gütern des täglichen Bedarfs kommen (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehin- weise/sri-lanka/reisehinweise-fuersrilanka.html#eda57892d, abgerufen im Mai 2024). Auf dem Index der menschlichen Entwicklung, der durch das

F-4154/2023 Seite 6 Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohl- standsindikators erstellt wird, belegt Sri Lanka Platz 78 von 191 gelisteten Staaten (vgl. Human Development Report 2023-24; <https://hdr.undp.org/content/human-development-report-2023-24>). Zutreffend führt die Vorinstanz daher an, die Gesuchstellerin stamme aus einem Land, aus welchem der Zuwanderungsdruck – primär infolge wirt- schaftlicher Not – nach wie vor stark anhalte (vgl. dazu Urteile des BVGer F-3242/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.2; F-5515/2022 vom 3. Januar 2024 E. 6.2; je m.w.H.). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als allgemein hoch ein- schätzt.

E. 4.3 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich den Akten zufolge, um eine 56-jährige, verheiratete Frau. Sie ist Mutter von vier volljährigen Töchtern, von denen drei in Sri Lanka – davon zwei im elterlichen Haushalt – leben (SEM-act. pag. 95; 39). Eine weitere Tochter (ZEMIS-Nr. […]) lebt mit ihren drei minderjährigen Kindern in der Schweiz und wurde gemäss ZEMIS- Auskunft hier als Flüchtling aufgenommen. Beachtenswert ist hierbei, dass die Gesuchstellerin im «Questionnaire for a Schengen Visa» angibt, nur zwei Töchter zu haben, welche beide in Sri Lanka leben, und auch nur bezüglich dieser Geburtsurkunden eingereicht hat (vgl. SEM-act. pag. 39; 60; 62). Ihre in der Schweiz lebende Tochter sowie eine weitere in Sri Lanka lebende Tochter werden erstmals im Zuge der Inlandsabklärung durch den Beschwerdeführer explizit erwähnt (vgl. SEM-act. pag. 95). Aufgrund des- sen, dass die Gesuchstellerin die Existenz ihrer in der Schweiz lebenden Tochter auf dem Fragebogen nicht angeführt hat, hat die Botschaft die An- gaben in ihrem persönlichem Visumsgesuch vom 22. Februar 2023 «… to visit Switzerland for the purpose of my daughters confinement» offensicht- lich falsch interpretiert und stattdessen der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers eine Schwangerschaft attestiert (vgl. SEM-act. pag. 38; 40). Dies ob- wohl laut ZEMIS die Tochter der Gesuchstellerin Ende April 2023 und somit während des beantragten Aufenthalts entbunden hat. Die Gesuchstellerin wurde im Fragebogen darauf hingewiesen, dass falsche oder unvollstän- dige Informationen zur Ablehnung des Visumsantrages führen können. Sie unterschrieb den von ihr – offenkundig unvollständig ausgefüllten – Frage- bogen dennoch (SEM-act. pag. 39). Die Gesuchstellerin hat ferner sechs Schwestern, wobei drei davon in Sri Lanka leben und sie laut Beschwerde engen Kontakt zu diesen pflegt (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1, SEM-act. pag. 95). Zwei

F-4154/2023 Seite 7 weitere Schwestern leben in der Schweiz und eine in Kanada (SEM-act. pag. 95). Der Verbleib ihres Ehemanns im Heimatland lässt auf eine gewisse famili- äre Verantwortung der Gesuchstellerin in Sri Lanka schliessen. Eine der- artige Verantwortung kann zwar eine mögliche, indes keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Die Erfahrung hat gezeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Aus- land effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4659/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.5.1). Dafür spricht, dass die Gesuchstellerin gemäss Abklärun- gen des EDA in einem Land mit besonders hohem Migrationsdruck lebt (siehe E. 4.2 hiervor). In Hinblick auf die in Sri Lanka verbleibenden Töchter gilt anzumerken, dass diese volljährig sind. Gemäss Rechtsprechung bildet selbst das Zurücklassen von minderjährigen Kindern für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt (vgl. Urteil des BVGer F-350/2023 vom

1. Dezember 2023 E. 8.2.1 m.w.H.). Dass der Gesuchstellerin besondere beziehungsweise über das übliche Mass hinausgehende gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Insbesondere sind die familiären Ver- pflichtungen – wie die Vorinstanz treffend festhält – auch mit Blick auf die lange Dauer des geplanten Aufenthalts zu relativieren. Zu berücksichtigen ist ferner, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen sich die Familie der Gesuchstellerin nicht (nur) in Sri Lanka befindet. Sie besitzt in der Schweiz durch ihre hier lebende Tochter samt Enkelkindern, ihren Schwestern und dem Stiefneffen – welchen sie gemäss Einladungs- schreiben grossgezogen hat (SEM-act. pag. 31) –, ein vorbestehendes fa- miliäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht.

E. 4.4 Zu der beruflichen Tätigkeit der Gesuchstellerin liegen divergierende Angaben vor. In ihrem Gesuch vom 16. März 2023 gab sie diesbezüglich lediglich an, Hausfrau zu sein (vgl. SEM-act. pag. 45). Im gleichentags aus- gefüllten «Questionnaire for a Schengen Visa» tätigte sie, befragt zu ihrem Beruf und der Anstellungsdauer, keine Angaben (SEM-act. pag. 39). In ei- nem von ihr am 16. Februar 2023 verfassten und von einer weiteren

F-4154/2023 Seite 8 Person unterschriebenen Schreiben (SEM-act. pag. 55) behauptete sie hingegen, dass sie von ihrer Anstellung, von Kokospalmen, einer Hühner- farm und anderen Ernten ein monatliches Einkommen von LKR 50'000.– generiere. Dies entspricht heute rund Fr. 150.– (berechnet anhand des Wechselkurses vom 16. Mai 2024 [0,003004 Schweizer Franken pro Sri- Lanka-Rupie; <https://www.exchange-rates.org/de/umrechner/lkr-chf>, ab- gerufen im Mai 2024]). Der Beschwerdeführer führte wiederrum in seiner Einsprache sowie in seiner Beschwerde an, dass die Gesuchstellerin seit mehreren Jahren staatliche Mitarbeiterin (Putzfrau) bei einem Bevölke- rungsamt sei und legte eine angebliche Arbeitsbestätigung des Amtes vom

27. März 2023 in Kopie vor. Insgesamt bleibt für das erkennende Gericht die berufliche Situation der Gesuchstellerin aufgrund der sich widersprechenden Angaben unklar. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Gesuchstellerin die behauptete lang- jährige Anstellung sowohl im Gesuchformular als auch im Fragebogen ver- schweigen sollte. Auch ist eine Überprüfung der Authentizität der Kopie der Arbeitsbescheinigung nicht möglich, womit deren Beweiskraft gering ist. Es gelang ihr zusammenfassend nicht, die von dem Beschwerdeführer gel- tend gemachte Anstellung nachzuweisen. Selbst wenn das Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde, ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Funktion als Putzfrau in Sri Lanka wohl lediglich einen für Schweizer Ver- hältnisse tiefen Jahreslohn erwirtschaften wird. Lohnunterlagen zu der be- haupteten Anstellung wurden nicht eingereicht. Die geltend gemachten Ernteerträge sind wohl auf eine Beteiligung an den Gewinnen ihres Ehemannes zurückzuführen, da dieser gemäss Inlandsab- klärung Landwirt ist und sie ihm bei der Tätigkeit hilft (SEM-act. pag. 94). Jedoch sind auch diese Zahlen nicht belegt und überdies ist nicht klar, wie- viel von den behaupteten LKR 50'000.– auf den angeblichen Lohn und wie- viel auf die landwirtschaftlichen Gewinne entfallen soll. Die nicht belegte Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin sowie pauschal be- haupteten Einnahmen aus Unterstützungstätigkeiten in der Landwirtschaft bilden sohin keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederaus- reise.

E. 4.5 Hinsichtlich des geltend gemachten Grundeigentums (SEM-act. pag. 9 –10; 56; 54 – 51) gilt es zu bedenken, dass solches keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Ge- suchstellerin bietet, da im Fall einer Migration derartige Vermögenswerte

F-4154/2023 Seite 9 nicht verloren gehen würden (Urteil des BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.w.H.). Aus einem der Schweizer Botschaft in Colombo eingereichten Kontoaus- zug lässt sich weiter entnehmen, dass die Gesuchstellerin per

E. 4.6 Somit können der Gesuchstellerin keine familiären und beruflichen Ver- pflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die hinreichende Ge- währ für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Das Risiko, dass sie – einmal in die Schweiz eingereist – vom zuvor deklarierten Auf- enthaltszweck abweichen und versuchen könnte, diesen auf eine neue Ba- sis zu stellen, ist als relativ hoch einzuschätzen. Dies auch unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass die Gesuchstellerin hinsichtlich ihrer familiä- ren und beruflichen Verhältnisse unvollständige beziehungsweise falsche Angaben getätigt hat. 5. Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die frist- gerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht hinreichend gesi- chert. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer garantierte Rückreise und die unterschriebene Verpflichtungserklärung so- wie sein verständlicher Wunsch die Gesuchstellerin bei seiner Hochzeit zu haben, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zu- sammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden von ihm nicht geltend gemacht und sind auch nicht

F-4154/2023 Seite 10 ersichtlich. Die Vorinstanz hat das nachgesuchte Visum für den Schengen- Raum folglich zu Recht verweigert. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 8. In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundes- verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-4154/2023 Seite 11

E. 5 Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die frist-gerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht hinreichend gesichert. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer garantierte Rückreise und die unterschriebene Verpflichtungserklärung sowie sein verständlicher Wunsch die Gesuchstellerin bei seiner Hochzeit zu haben, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden von ihm nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum folglich zu Recht verweigert.

E. 6 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 8 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

E. 9 März 2023 über ein Schlussguthaben von LKR 516’721.71 (Fr. 1'551,40 mit op. cit. Wechselkurs) verfügte (SEM-act. pag. 72 – 76). Ob, bezie- hungsweise in welchem Ausmass, dieses Vermögen noch besteht, ist un- klar. Woher die beträchtliche Einzahlung (LKR 200’000.–) stammt, die am

8. März 2023 und damit zeitnahe zur Einreichung des Gesuches getätigt wurde, ist nicht erkennbar und sie lässt sich auch nicht anhand der behaup- teten Einkünfte erklären. Vor dem Hintergrund der diffus gebliebenen Vermögenssituation der Ge- suchstellerin sind auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände auszu- machen, welche geeignet wären, das grundsätzlich anzunehmende Migra- tionsrisiko entscheidend zu relativieren.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4154/2023 Urteil vom 5. Juni 2024 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______;Verfügung des SEM vom 26. Juni 2023. Sachverhalt: A. Die 1967 geborene sri-lankische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 16. März 2023 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 89 Tagen (Zeitraum: 10. April 2023 bis 7. Juli 2023). Auf dem Antragsformular der Schweizerischen Vertretung markierte sie unter der Rubrik "Hauptzweck der Reise" das Feld "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Als Gastgeber trat der in der Schweiz lebende Sohn ihrer Stiefschwester auf. Mit Formular-Verfügung vom 21. März 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Einsprache mit Verfügung vom 26. Juni 2023 (eröffnet am 30. Juni 2023) ab. B. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausstellung eines Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. C. In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Eine Replik des Beschwerdeführers erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht. D. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich zur Behandlung auf den nunmehr vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts der gestellten Rechtsbegehren auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa für Besuchszwecke in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]). 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

4. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, inwieweit die Gesuchstellerin Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumpflicht. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.2 Die Gesuchstellerin lebt in (...), einer Stadt in der Nordprovinz Sri Lankas (Vorakten [SEM-act.) pag. 45). Sri Lanka leidet an einer Wirtschafts- und Finanzkrise. Im ganzen Land besteht laut dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) aufgrund politischer, religiöser und sozialer Spannungen die Gefahr von gewaltsamen Ausschreitungen und Streiks. Es kann zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Strom, Treibstoff und Gütern des täglichen Bedarfs kommen (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sri-lanka/reisehinweise-fuersrilanka.html#eda57892d, abgerufen im Mai 2024). Auf dem Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Sri Lanka Platz 78 von 191 gelisteten Staaten (vgl. Human Development Report 2023-24; ). Zutreffend führt die Vorinstanz daher an, die Gesuchstellerin stamme aus einem Land, aus welchem der Zuwanderungsdruck - primär infolge wirtschaftlicher Not - nach wie vor stark anhalte (vgl. dazu Urteile des BVGer F-3242/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.2; F-5515/2022 vom 3. Januar 2024 E. 6.2; je m.w.H.). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als allgemein hoch einschätzt. 4.3 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich den Akten zufolge, um eine 56-jährige, verheiratete Frau. Sie ist Mutter von vier volljährigen Töchtern, von denen drei in Sri Lanka - davon zwei im elterlichen Haushalt - leben (SEM-act. pag. 95; 39). Eine weitere Tochter (ZEMIS-Nr. [...]) lebt mit ihren drei minderjährigen Kindern in der Schweiz und wurde gemäss ZEMIS-Auskunft hier als Flüchtling aufgenommen. Beachtenswert ist hierbei, dass die Gesuchstellerin im «Questionnaire for a Schengen Visa» angibt, nur zwei Töchter zu haben, welche beide in Sri Lanka leben, und auch nur bezüglich dieser Geburtsurkunden eingereicht hat (vgl. SEM-act. pag. 39; 60; 62). Ihre in der Schweiz lebende Tochter sowie eine weitere in Sri Lanka lebende Tochter werden erstmals im Zuge der Inlandsabklärung durch den Beschwerdeführer explizit erwähnt (vgl. SEM-act. pag. 95). Aufgrund dessen, dass die Gesuchstellerin die Existenz ihrer in der Schweiz lebenden Tochter auf dem Fragebogen nicht angeführt hat, hat die Botschaft die Angaben in ihrem persönlichem Visumsgesuch vom 22. Februar 2023 «... to visit Switzerland for the purpose of my daughters confinement» offensichtlich falsch interpretiert und stattdessen der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Schwangerschaft attestiert (vgl. SEM-act. pag. 38; 40). Dies obwohl laut ZEMIS die Tochter der Gesuchstellerin Ende April 2023 und somit während des beantragten Aufenthalts entbunden hat. Die Gesuchstellerin wurde im Fragebogen darauf hingewiesen, dass falsche oder unvollständige Informationen zur Ablehnung des Visumsantrages führen können. Sie unterschrieb den von ihr - offenkundig unvollständig ausgefüllten - Fragebogen dennoch (SEM-act. pag. 39). Die Gesuchstellerin hat ferner sechs Schwestern, wobei drei davon in Sri Lanka leben und sie laut Beschwerde engen Kontakt zu diesen pflegt (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1, SEM-act. pag. 95). Zwei weitere Schwestern leben in der Schweiz und eine in Kanada (SEM-act. pag. 95). Der Verbleib ihres Ehemanns im Heimatland lässt auf eine gewisse familiäre Verantwortung der Gesuchstellerin in Sri Lanka schliessen. Eine derartige Verantwortung kann zwar eine mögliche, indes keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Die Erfahrung hat gezeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4659/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.5.1). Dafür spricht, dass die Gesuchstellerin gemäss Abklärungen des EDA in einem Land mit besonders hohem Migrationsdruck lebt (siehe E. 4.2 hiervor). In Hinblick auf die in Sri Lanka verbleibenden Töchter gilt anzumerken, dass diese volljährig sind. Gemäss Rechtsprechung bildet selbst das Zurücklassen von minderjährigen Kindern für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt (vgl. Urteil des BVGer F-350/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 8.2.1 m.w.H.). Dass der Gesuchstellerin besondere beziehungsweise über das übliche Mass hinausgehende gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Insbesondere sind die familiären Verpflichtungen - wie die Vorinstanz treffend festhält - auch mit Blick auf die lange Dauer des geplanten Aufenthalts zu relativieren. Zu berücksichtigen ist ferner, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen sich die Familie der Gesuchstellerin nicht (nur) in Sri Lanka befindet. Sie besitzt in der Schweiz durch ihre hier lebende Tochter samt Enkelkindern, ihren Schwestern und dem Stiefneffen - welchen sie gemäss Einladungsschreiben grossgezogen hat (SEM-act. pag. 31) -, ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht. 4.4 Zu der beruflichen Tätigkeit der Gesuchstellerin liegen divergierende Angaben vor. In ihrem Gesuch vom 16. März 2023 gab sie diesbezüglich lediglich an, Hausfrau zu sein (vgl. SEM-act. pag. 45). Im gleichentags ausgefüllten «Questionnaire for a Schengen Visa» tätigte sie, befragt zu ihrem Beruf und der Anstellungsdauer, keine Angaben (SEM-act. pag. 39). In einem von ihr am 16. Februar 2023 verfassten und von einer weiteren Person unterschriebenen Schreiben (SEM-act. pag. 55) behauptete sie hingegen, dass sie von ihrer Anstellung, von Kokospalmen, einer Hühnerfarm und anderen Ernten ein monatliches Einkommen von LKR 50'000.- generiere. Dies entspricht heute rund Fr. 150.- (berechnet anhand des Wechselkurses vom 16. Mai 2024 [0,003004 Schweizer Franken pro Sri-Lanka-Rupie; , abgerufen im Mai 2024]). Der Beschwerdeführer führte wiederrum in seiner Einsprache sowie in seiner Beschwerde an, dass die Gesuchstellerin seit mehreren Jahren staatliche Mitarbeiterin (Putzfrau) bei einem Bevölkerungsamt sei und legte eine angebliche Arbeitsbestätigung des Amtes vom 27. März 2023 in Kopie vor. Insgesamt bleibt für das erkennende Gericht die berufliche Situation der Gesuchstellerin aufgrund der sich widersprechenden Angaben unklar. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Gesuchstellerin die behauptete langjährige Anstellung sowohl im Gesuchformular als auch im Fragebogen verschweigen sollte. Auch ist eine Überprüfung der Authentizität der Kopie der Arbeitsbescheinigung nicht möglich, womit deren Beweiskraft gering ist. Es gelang ihr zusammenfassend nicht, die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Anstellung nachzuweisen. Selbst wenn das Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde, ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Funktion als Putzfrau in Sri Lanka wohl lediglich einen für Schweizer Verhältnisse tiefen Jahreslohn erwirtschaften wird. Lohnunterlagen zu der behaupteten Anstellung wurden nicht eingereicht. Die geltend gemachten Ernteerträge sind wohl auf eine Beteiligung an den Gewinnen ihres Ehemannes zurückzuführen, da dieser gemäss Inlandsabklärung Landwirt ist und sie ihm bei der Tätigkeit hilft (SEM-act. pag. 94). Jedoch sind auch diese Zahlen nicht belegt und überdies ist nicht klar, wieviel von den behaupteten LKR 50'000.- auf den angeblichen Lohn und wieviel auf die landwirtschaftlichen Gewinne entfallen soll. Die nicht belegte Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin sowie pauschal behaupteten Einnahmen aus Unterstützungstätigkeiten in der Landwirtschaft bilden sohin keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise. 4.5 Hinsichtlich des geltend gemachten Grundeigentums (SEM-act. pag. 9 -10; 56; 54 - 51) gilt es zu bedenken, dass solches keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bietet, da im Fall einer Migration derartige Vermögenswerte nicht verloren gehen würden (Urteil des BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.w.H.). Aus einem der Schweizer Botschaft in Colombo eingereichten Kontoauszug lässt sich weiter entnehmen, dass die Gesuchstellerin per 9. März 2023 über ein Schlussguthaben von LKR 516'721.71 (Fr. 1'551,40 mit op. cit. Wechselkurs) verfügte (SEM-act. pag. 72 - 76). Ob, beziehungsweise in welchem Ausmass, dieses Vermögen noch besteht, ist unklar. Woher die beträchtliche Einzahlung (LKR 200'000.-) stammt, die am 8. März 2023 und damit zeitnahe zur Einreichung des Gesuches getätigt wurde, ist nicht erkennbar und sie lässt sich auch nicht anhand der behaupteten Einkünfte erklären. Vor dem Hintergrund der diffus gebliebenen Vermögenssituation der Gesuchstellerin sind auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände auszumachen, welche geeignet wären, das grundsätzlich anzunehmende Migrationsrisiko entscheidend zu relativieren. 4.6 Somit können der Gesuchstellerin keine familiären und beruflichen Verpflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Das Risiko, dass sie - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und versuchen könnte, diesen auf eine neue Basis zu stellen, ist als relativ hoch einzuschätzen. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Gesuchstellerin hinsichtlich ihrer familiären und beruflichen Verhältnisse unvollständige beziehungsweise falsche Angaben getätigt hat.

5. Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die frist-gerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht hinreichend gesichert. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer garantierte Rückreise und die unterschriebene Verpflichtungserklärung sowie sein verständlicher Wunsch die Gesuchstellerin bei seiner Hochzeit zu haben, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden von ihm nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum folglich zu Recht verweigert.

6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

8. In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: