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F-1930/2024

F-1930/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-10 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. A.a Am 17. Januar 2024 ersuchte die sri-lankische Staatsangehörige B._______ (geb. 1961, nachfolgend: Gesuchstellerin) auf der Schweizer Botschaft in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 90 Tagen bei ihrem in der Schweiz lebenden Ehe- mann A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer). A.b Mit Formularverfügung vom 18. Januar 2024 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Ebenso wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Ein- sprache mit Entscheid vom 4. März 2024 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 30. März 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be- antragte in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Erteilung des nachgesuchten Visums. B.b Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdefüh- rer am 22. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechts- mittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-

F-1930/2024 Seite 3 erheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unange- messenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungs- gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes we- gen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin als Drittstaatsangehörige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsab- kommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die da- zugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbe- stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso- ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige

F-1930/2024 Seite 4 beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfol- gend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun- gen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über- schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Ver- ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).

E. 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behör- den haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dement- sprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwande- rung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr be- kundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ab- lauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 3.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich- keit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen,

F-1930/2024 Seite 5 wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes- ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 4 Strittig ist, ob die Gesuchstellerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet.

E. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 4.2 Sri Lanka leidet an einer Wirtschafts- und Finanzkrise. Im ganzen Land besteht die Gefahr von gewaltsamen Ausschreitungen, Streiks und Versor- gungsengpässen (vgl. einlässlich dazu das Urteil des BVGer F-4154/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.2 m.w.H.). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von gesuchstellenden Personen aus Sri Lanka allgemein als erheblich einschätzt.

E. 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Ri- sikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko ei- nes ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewil- ligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer lebt seit 1989 in der Schweiz und ist seit 2011 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Gesuchstellerin reiste 1995 erstmals in die Schweiz ein und erhielt 2001 eine Aufenthaltsbewilligung

F-1930/2024 Seite 6 zum Verbleib beim Ehemann. Im Jahr 2005 kehrte sie freiwillig mit ihren beiden in der Schweiz geborenen Töchtern nach Sri Lanka beziehungs- weise Indien zurück. Der Beschwerdeführer ersuchte das Migrationsamt des Kantons C._______ im Oktober 2016 um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für die Gesuchstellerin. Das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ wies eine gegen die Ableh- nung des Familiennachzugsgesuchs erhobene Beschwerde mit Urteil vom

E. 4.5 Die 62-jährige Gesuchstellerin ist seit ihrer im Jahr 2017 erfolgten Rückkehr von Indien nach Sri Lanka in Vavuniya wohnhaft. Die beiden Töchter leben in Deutschland beziehungsweise Grossbritannien. Mit mut- masslich in Sri Lanka lebenden Geschwistern und weiteren Verwandten dürfte die Gesuchstellerin zwar über ein dortiges familiäres Beziehungs- netz verfügen. Sie machte aber keine Verpflichtungen oder gar Abhängig- keiten im familiären oder persönlichen Umfeld geltend, die besondere Ge- währ für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten. Das Emigrationsri- siko ist noch erhöht, wenn – wie im vorliegenden Fall – durch die Anwe- senheit des Ehemanns in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-2974/2023 vom

29. Februar 2024 E. 8.1).

E. 4.6 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Gesuchstellerin keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht. Gemäss ei- nem Bankkontoauszug verfügte sie am 8. Januar 2024 über ein Vermögen von 613'245 sri-lankischen Rupien (ca. Fr. 1'785.–). Das behauptete Ei- gentum an Grundstücken und die Einnahmen aus einem landwirtschaftli- chen Betrieb blieben gänzlich unbelegt. Von gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen. Dies umso we- niger als die Gesuchstellerin als Hausfrau vom Beschwerdeführer regel- mässig finanziell unterstützt wird respektive von diesem abhängig ist.

E. 4.7 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die kantonalen Behörden bereits zwei Mal erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung für die Gesuchstellerin ersuchte, liegt bei ihr ein akzentuiertes Risiko

F-1930/2024 Seite 7 vor, dass sie – einmal eingereist – erneut versuchen könnte, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen. Dies umso mehr, als sie ge- genüber der Schweizer Botschaft in Colombo ausdrücklich den Wunsch nach einer erneuten Wohnsitznahme in der Schweiz geäussert hatte. Da- mit ist klar, dass die Gesuchstellerin – entgegen ihren Bekundungen – eben gerade nicht einen bloss zeitlich befristeten Besuchsaufenthalt, sondern gleichsam einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz anstrebt. Weiter hat die kurz vor dem ordentlichen Pensionsalter stehende Gesuchstellerin ein zusehends steigendes Interesse am Verbleib in der Schweiz mit Blick auf die hohe Qualität der hiesigen Gesundheitsversorgung (vgl. Urteile des BVGer F-5724/2023 vom 21. Mai 2024 E. 6.1; F-4580/2023 vom 8. April 2024 E. 6.4.2). Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht hinrei- chend gesichert. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Gesuchstel- lerin sei bereits in den Jahren 2006, 2007 und 2020 in den Schengen- Raum eingereist und fristgerecht wieder ausgereist, ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Visumserteilung aufgrund der derzeitigen Situ- ation im Herkunftsland und der aktuellen persönlichen Umstände der ge- suchstellenden Person zu erfolgen hat. Zu einem früheren Zeitpunkt er- teilte Visa können somit nicht als Grundlage für eine neue Entscheidung herangezogen werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdeführer kurz nach der letzten Einreise der Gesuchstellerin in die Schweiz die kantonalen Behörden erneut um Familiennachzug ersuchte (siehe E. 4.4. hiervor). Daran zeigt sich zwei- felsfrei, dass der Beschwerdeführer als Ehemann der Gesuchstellerin ihren dauerhaften Verbleib in der Schweiz anstrebt. Ihre Wiederausreise ist mit- nichten gesichert, zumal ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken nicht dazu verwendet werden darf, ein ausländerrechtliches Familiennachzugs- verfahren zu umgehen. 5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schen- gen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, wel- che die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu rechtfertigen vermöchten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl.

F-1930/2024 Seite 8 Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).

(Dispositiv: nachfolgende Seite)

F-1930/2024 Seite 9

E. 5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu rechtfertigen vermöchten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv: nachfolgende Seite)

E. 8 Mai 2019 ab. Am 20. Januar 2020 reiste die Gesuchstellerin mit einem Schengen-Visum (gültig vom 15. Januar 2020 bis 13. April 2020) in die Schweiz ein und kehrte aufgrund des weltweiten Ausbruchs der Infektions- krankheit COVID-19 erst am 28. April 2021 nach Sri Lanka zurück. Auf ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug vom

20. Februar 2020 trat das Migrationsamt des Kantons C._______ am

2. März 2020 nicht ein.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1930/2024 Urteil vom 10. Juli 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 4. März 2024. Sachverhalt: A. A.a Am 17. Januar 2024 ersuchte die sri-lankische Staatsangehörige B._______ (geb. 1961, nachfolgend: Gesuchstellerin) auf der Schweizer Botschaft in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 90 Tagen bei ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer). A.b Mit Formularverfügung vom 18. Januar 2024 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Ebenso wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 4. März 2024 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 30. März 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Erteilung des nachgesuchten Visums. B.b Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin als Drittstaatsangehörige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 3.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

4. Strittig ist, ob die Gesuchstellerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Sri Lanka leidet an einer Wirtschafts- und Finanzkrise. Im ganzen Land besteht die Gefahr von gewaltsamen Ausschreitungen, Streiks und Versorgungsengpässen (vgl. einlässlich dazu das Urteil des BVGer F-4154/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.2 m.w.H.). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von gesuchstellenden Personen aus Sri Lanka allgemein als erheblich einschätzt. 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.4 Der Beschwerdeführer lebt seit 1989 in der Schweiz und ist seit 2011 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Gesuchstellerin reiste 1995 erstmals in die Schweiz ein und erhielt 2001 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Im Jahr 2005 kehrte sie freiwillig mit ihren beiden in der Schweiz geborenen Töchtern nach Sri Lanka beziehungsweise Indien zurück. Der Beschwerdeführer ersuchte das Migrationsamt des Kantons C._______ im Oktober 2016 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für die Gesuchstellerin. Das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ wies eine gegen die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Mai 2019 ab. Am 20. Januar 2020 reiste die Gesuchstellerin mit einem Schengen-Visum (gültig vom 15. Januar 2020 bis 13. April 2020) in die Schweiz ein und kehrte aufgrund des weltweiten Ausbruchs der Infektionskrankheit COVID-19 erst am 28. April 2021 nach Sri Lanka zurück. Auf ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug vom 20. Februar 2020 trat das Migrationsamt des Kantons C._______ am 2. März 2020 nicht ein. 4.5 Die 62-jährige Gesuchstellerin ist seit ihrer im Jahr 2017 erfolgten Rückkehr von Indien nach Sri Lanka in Vavuniya wohnhaft. Die beiden Töchter leben in Deutschland beziehungsweise Grossbritannien. Mit mutmasslich in Sri Lanka lebenden Geschwistern und weiteren Verwandten dürfte die Gesuchstellerin zwar über ein dortiges familiäres Beziehungsnetz verfügen. Sie machte aber keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten im familiären oder persönlichen Umfeld geltend, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten. Das Emigrationsrisiko ist noch erhöht, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Anwesenheit des Ehemanns in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 4.6 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Gesuchstellerin keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht. Gemäss einem Bankkontoauszug verfügte sie am 8. Januar 2024 über ein Vermögen von 613'245 sri-lankischen Rupien (ca. Fr. 1'785.-). Das behauptete Eigentum an Grundstücken und die Einnahmen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb blieben gänzlich unbelegt. Von gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen. Dies umso weniger als die Gesuchstellerin als Hausfrau vom Beschwerdeführer regelmässig finanziell unterstützt wird respektive von diesem abhängig ist. 4.7 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die kantonalen Behörden bereits zwei Mal erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Gesuchstellerin ersuchte, liegt bei ihr ein akzentuiertes Risiko vor, dass sie - einmal eingereist - erneut versuchen könnte, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen. Dies umso mehr, als sie gegenüber der Schweizer Botschaft in Colombo ausdrücklich den Wunsch nach einer erneuten Wohnsitznahme in der Schweiz geäussert hatte. Damit ist klar, dass die Gesuchstellerin - entgegen ihren Bekundungen - eben gerade nicht einen bloss zeitlich befristeten Besuchsaufenthalt, sondern gleichsam einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz anstrebt. Weiter hat die kurz vor dem ordentlichen Pensionsalter stehende Gesuchstellerin ein zusehends steigendes Interesse am Verbleib in der Schweiz mit Blick auf die hohe Qualität der hiesigen Gesundheitsversorgung (vgl. Urteile des BVGer F-5724/2023 vom 21. Mai 2024 E. 6.1; F-4580/2023 vom 8. April 2024 E. 6.4.2). Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht hinreichend gesichert. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Gesuchstellerin sei bereits in den Jahren 2006, 2007 und 2020 in den Schengen-Raum eingereist und fristgerecht wieder ausgereist, ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Visumserteilung aufgrund der derzeitigen Situation im Herkunftsland und der aktuellen persönlichen Umstände der gesuchstellenden Person zu erfolgen hat. Zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Visa können somit nicht als Grundlage für eine neue Entscheidung herangezogen werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdeführer kurz nach der letzten Einreise der Gesuchstellerin in die Schweiz die kantonalen Behörden erneut um Familiennachzug ersuchte (siehe E. 4.4. hiervor). Daran zeigt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer als Ehemann der Gesuchstellerin ihren dauerhaften Verbleib in der Schweiz anstrebt. Ihre Wiederausreise ist mitnichten gesichert, zumal ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken nicht dazu verwendet werden darf, ein ausländerrechtliches Familiennachzugsverfahren zu umgehen.

5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu rechtfertigen vermöchten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: