opencaselaw.ch

F-3851/2024

F-3851/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-17 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 29. April 2024 ersuchte die indische Staatsangehörige B._______ (geb. 1978; nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Aus- landsvertretung in Neu-Delhi um Ausstellung einen Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von rund zwei Monaten bei ihrem in der Schweiz lebenden Cousin (nachfolgend: Gastgeber oder Beschwerdeführer). B. Mit Formularverfügung vom 2. Mai 2024 lehnte die Botschaft den Visums- antrag mit der Begründung ab, der Zweck und die Bedingungen des ge- planten Aufenthalts seien nicht hinreichend offengelegt worden und die diesbezüglich vorhandenen Informationen seien nicht zuverlässig. Insofern bestünden Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstelle- rin aus der Schweiz beziehungsweise dem Schengen-Raum. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die Vorinstanz nach erfolgter Inlandsabklärung am 11. Juni 2024 ab. C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Gesuch- stellerin sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das nachgesuchte Schengen-Visum zu erteilen. Während die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2024 auf Be- schwerdeabweisung schloss, hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom

22. August 2024 an seinen eingangs gestellten Anträgen fest.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

F-3851/2024 Seite 3

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich ange- strebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbe- stehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerde- führer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 . Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer indischen Staats- angehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin als Drittstaatsangehörige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assozi- ierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand so- wie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungs- bestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As- soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse

F-3851/2024 Seite 4 insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfol- gend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun- gen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über- schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Ver- ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).

E. 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behör- den haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dement- sprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwande- rung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass

F-3851/2024 Seite 5 Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr be- kundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ab- lauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 3.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich- keit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes- ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 3.6 Aufgrund ihrer indischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuch- stellerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I EU-Visa- VO; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

E. 4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet.

E. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 4.2 Aktuell belegt Indien auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) lediglich Platz 134 von 191 gelisteten Staaten (vgl. ausführlich zum Ganzen Urteile des BVGer F-3904/2023 vom

F-3851/2024 Seite 6

10. Juni 2024 E. 6.2; F-3759/2023 vom 9. Februar 2024 E. 6.1; je m.w.H.). Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei mit der Begründung nicht einverstanden, dass die allgemeine schwierige wirtschaftliche Lage in In- dien und Pakistan sowie die dortige Terrorgefahr zur ungerechtfertigten An- nahme führe, dass seine Cousine nicht fristgerecht aus dem Schengen- Raum ausreisen würde, ist entgegenzuhalten, dass ein gewisser Schema- tismus in diesem Zusammenhang nicht vermieden werden kann. Visums- verweigerungen erfolgen aber nicht pauschal aufgrund der Staatszugehö- rigkeit, sondern unter Vornahme einer Einzelfallprüfung. Die Vorinstanz nahm im Rahmen einer Gesamtwürdigung umfassend auf die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin Bezug (siehe E.4.4 ff. hiernach). Dass dabei Gesuchstellenden in ähnlichen Lebenssituationen – unter Be- rücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls – grundsätzlich ein glei- cher Entscheid zukommt, spricht denn auch für eine rechtsgleiche Anwen- dung der Voraussetzungen bei der Prüfung einer Visumerteilung. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristge- rechten Wiederausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus In- dien allgemein als erheblich einschätzt.

E. 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Ri- sikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko ei- nes ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewil- ligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

E. 4.4 Gemäss Angaben der Gesuchstellerin lebt sie mit ihrem Ehemann, ih- rem 18-jährigen Sohn und ihrer 13-jährigen Tochter in Indien. Während ih- rer Abwesenheit würden die Kinder durch den Vater beziehungsweise Ehe- mann und deren Grosseltern betreut werden. Somit verfügt die Gesuch- stellerin in Indien zwar über ein familiäres Beziehungsnetz, jedoch macht sie keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten im familiären oder per- sönlichen Umfeld geltend, die besondere Gewähr für ihre Rückkehr nach Indien bieten könnten. Der Beschwerdeführer macht in diesem Kontext gel- tend, dass für die ordnungsgemässe Rückkehr der Gesuchstellerin ihre in Indien zurückgelassenen Kinder sprechen würden, zu welchen sie zurück- kehren wolle. Das Zurücklassen der beiden Kinder, wovon eins minderjäh- rig ist, bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose

F-3851/2024 Seite 7 und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Er- fahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt werden könnte, wird dabei oft in Kauf genommen. Dies ist umso eher der Fall, wenn – wie der Beschwerde entnommen werden kann – die Betreuung der Kinder durch nahe Angehörige, wie etwa den Vater und de- ren Grosseltern, sichergestellt werden kann und die Möglichkeit besteht, die Kinder später nachziehen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4659/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.5.1). Weiter ist das Emigrationsri- siko erhöht, wenn – wie im vorliegenden Fall – durch die Anwesenheit eines Cousins und dessen Familie bereits ein familiäres Beziehungsnetz und da- mit erste soziale Anknüpfungspunkte in der Schweiz bestehen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-1930/2024 vom 10. Juli 2024 E. 4.5).

E. 4.5.1 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse gab die Gesuchstelle- rin an, sie sei selbständig und führe zusammen mit ihrem Ehemann einen Kleiderladen. Gemäss den von ihr eingereichten Steuerunterlagen («Indian Income Tax Return Acknowledgement») erzielte sie im Jahr 2022 ein Ein- kommen von 208'280.– indischen Rupien (ca. Fr. 2'148.– [Umrechnungs- kurs vom 25.10.2024; auch im Folgenden]) und im Jahre 2023 ein solches von 290'330.– indischen Rupien (ca. Fr. 2'995.–). Sie verfügte per Juni 2024 gemäss Beleg des (…) vom 13. Juni 2024 über ein Bankvermögen von 824'285.– indischen Rupien (ca. Fr. 8’503.–) und ist Eigentümerin ei- nes Grundstücks mit einem Wert von 2’075’000.– indischen Rupien (ca. Fr. 21'406.–). Aus dem vorgenannten Dokument geht weiter hervor, dass sie über Versicherungspolicen mit einem Gesamtrückkaufswert von 2'197’245 indischen Rupien (ca. Fr. 22'667.–) verfügt.

E. 4.5.2 Sodann führt der Beschwerdeführer in Bezug auf die finanziellen Ver- hältnisse und beruflichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin aus, sie habe keinerlei finanzielle Schwierigkeiten und benötige keine monetäre Unterstützung, um sich und ihre Familie zu ernähren. Sie sei Eigentümerin eines Hauses, besitze zwei Bekleidungsgeschäfte und verschiedene Spar- konti, welche nicht alle seitens der Schweizerischen Botschaft bei der Ge- suchsprüfung berücksichtigt worden seien. Auf persönlicher Ebene komme hinzu, dass er seine Cousine seit 16 Jahren nicht mehr gesehen habe. Kürzlich sei seine Tochter geboren worden und er wolle die Gelegenheit nutzen, die Gesuchstellerin in die Schweiz einzuladen. Er werde sämtliche

F-3851/2024 Seite 8 während des Aufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz anfallenden Kosten übernehmen.

E. 4.5.3 Selbst wenn sich die Gesuchstellerin – wie vom Beschwerdeführer behauptet – in einer für die lokalen Verhältnisse guten wirtschaftlichen Si- tuation befinden sollte, vermöchte sie dies nicht verlässlich daran zu hin- dern, ihr Herkunftsland dauerhaft zu verlassen. Grundeigentum und an- dere Vermögenswerte gehen bei einer Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). Die dargelegten wirtschaftlichen Verhält- nisse können zwar als ausreichend, um den dortigen Lebensbedarf zu de- cken, jedoch nicht als ausserordentlich gut bezeichnet werden. Nicht für das Vorliegen von wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen spricht sodann, dass sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten vom Beschwerdeführer übernommen würden. Angesichts dessen sind die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu be- günstigen.

E. 4.6 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und der individuellen Situation der Gesuchstellerin durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass bei einem Besuchsaufenthalt keine hinreichende Gewähr für ihre fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Ge- suchstellerin aus der Schweiz besteht.

E. 4.7 An diesem Ergebnis vermag die vom Beschwerdeführer unterzeich- nete Unterhaltsgarantie und Zusicherung einer fristgerechten Ausreise der Gesuchstellerin nichts zu ändern. Auch wenn seine guten Absichten nicht in Zweifel zu ziehen sind, gilt es dennoch zu bedenken, dass er in seiner Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken einstehen, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person Gewähr zu bieten vermag (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Zudem sind Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räum- lich beschränkter Gültigkeit allenfalls rechtfertigen könnten, weder darge- tan noch ersichtlich.

E. 5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum zu Recht verweigert und die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

F-3851/2024 Seite 9

E. 6 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv nächste Seite)

F-3851/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Margerita Socha Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3851/2024 Urteil vom 17. Dezember 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Gunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2024. Sachverhalt: A. Am 29. April 2024 ersuchte die indische Staatsangehörige B._______ (geb. 1978; nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Neu-Delhi um Ausstellung einen Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von rund zwei Monaten bei ihrem in der Schweiz lebenden Cousin (nachfolgend: Gastgeber oder Beschwerdeführer). B. Mit Formularverfügung vom 2. Mai 2024 lehnte die Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht hinreichend offengelegt worden und die diesbezüglich vorhandenen Informationen seien nicht zuverlässig. Insofern bestünden Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin aus der Schweiz beziehungsweise dem Schengen-Raum. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die Vorinstanz nach erfolgter Inlandsabklärung am 11. Juni 2024 ab. C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Gesuchstellerin sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das nachgesuchte Schengen-Visum zu erteilen. Während die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2024 auf Beschwerdeabweisung schloss, hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 22. August 2024 an seinen eingangs gestellten Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. .Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer indischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin als Drittstaatsangehörige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 3.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund ihrer indischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I EU-Visa-VO; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Aktuell belegt Indien auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) lediglich Platz 134 von 191 gelisteten Staaten (vgl. ausführlich zum Ganzen Urteile des BVGer F-3904/2023 vom 10. Juni 2024 E. 6.2; F-3759/2023 vom 9. Februar 2024 E. 6.1; je m.w.H.). Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei mit der Begründung nicht einverstanden, dass die allgemeine schwierige wirtschaftliche Lage in Indien und Pakistan sowie die dortige Terrorgefahr zur ungerechtfertigten Annahme führe, dass seine Cousine nicht fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würde, ist entgegenzuhalten, dass ein gewisser Schematismus in diesem Zusammenhang nicht vermieden werden kann. Visumsverweigerungen erfolgen aber nicht pauschal aufgrund der Staatszugehörigkeit, sondern unter Vornahme einer Einzelfallprüfung. Die Vorinstanz nahm im Rahmen einer Gesamtwürdigung umfassend auf die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin Bezug (siehe E.4.4 ff. hiernach). Dass dabei Gesuchstellenden in ähnlichen Lebenssituationen - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls - grundsätzlich ein gleicher Entscheid zukommt, spricht denn auch für eine rechtsgleiche Anwendung der Voraussetzungen bei der Prüfung einer Visumerteilung. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Indien allgemein als erheblich einschätzt. 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.4 Gemäss Angaben der Gesuchstellerin lebt sie mit ihrem Ehemann, ihrem 18-jährigen Sohn und ihrer 13-jährigen Tochter in Indien. Während ihrer Abwesenheit würden die Kinder durch den Vater beziehungsweise Ehemann und deren Grosseltern betreut werden. Somit verfügt die Gesuchstellerin in Indien zwar über ein familiäres Beziehungsnetz, jedoch macht sie keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten im familiären oder persönlichen Umfeld geltend, die besondere Gewähr für ihre Rückkehr nach Indien bieten könnten. Der Beschwerdeführer macht in diesem Kontext geltend, dass für die ordnungsgemässe Rückkehr der Gesuchstellerin ihre in Indien zurückgelassenen Kinder sprechen würden, zu welchen sie zurückkehren wolle. Das Zurücklassen der beiden Kinder, wovon eins minderjährig ist, bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt werden könnte, wird dabei oft in Kauf genommen. Dies ist umso eher der Fall, wenn - wie der Beschwerde entnommen werden kann - die Betreuung der Kinder durch nahe Angehörige, wie etwa den Vater und deren Grosseltern, sichergestellt werden kann und die Möglichkeit besteht, die Kinder später nachziehen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4659/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.5.1). Weiter ist das Emigrationsrisiko erhöht, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Anwesenheit eines Cousins und dessen Familie bereits ein familiäres Beziehungsnetz und damit erste soziale Anknüpfungspunkte in der Schweiz bestehen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-1930/2024 vom 10. Juli 2024 E. 4.5). 4.5 4.5.1 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse gab die Gesuchstellerin an, sie sei selbständig und führe zusammen mit ihrem Ehemann einen Kleiderladen. Gemäss den von ihr eingereichten Steuerunterlagen («Indian Income Tax Return Acknowledgement») erzielte sie im Jahr 2022 ein Einkommen von 208'280.- indischen Rupien (ca. Fr. 2'148.- [Umrechnungskurs vom 25.10.2024; auch im Folgenden]) und im Jahre 2023 ein solches von 290'330.- indischen Rupien (ca. Fr. 2'995.-). Sie verfügte per Juni 2024 gemäss Beleg des (...) vom 13. Juni 2024 über ein Bankvermögen von 824'285.- indischen Rupien (ca. Fr. 8'503.-) und ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Wert von 2'075'000.- indischen Rupien (ca. Fr. 21'406.-). Aus dem vorgenannten Dokument geht weiter hervor, dass sie über Versicherungspolicen mit einem Gesamtrückkaufswert von 2'197'245 indischen Rupien (ca. Fr. 22'667.-) verfügt. 4.5.2 Sodann führt der Beschwerdeführer in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse und beruflichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin aus, sie habe keinerlei finanzielle Schwierigkeiten und benötige keine monetäre Unterstützung, um sich und ihre Familie zu ernähren. Sie sei Eigentümerin eines Hauses, besitze zwei Bekleidungsgeschäfte und verschiedene Sparkonti, welche nicht alle seitens der Schweizerischen Botschaft bei der Gesuchsprüfung berücksichtigt worden seien. Auf persönlicher Ebene komme hinzu, dass er seine Cousine seit 16 Jahren nicht mehr gesehen habe. Kürzlich sei seine Tochter geboren worden und er wolle die Gelegenheit nutzen, die Gesuchstellerin in die Schweiz einzuladen. Er werde sämtliche während des Aufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz anfallenden Kosten übernehmen. 4.5.3 Selbst wenn sich die Gesuchstellerin - wie vom Beschwerdeführer behauptet - in einer für die lokalen Verhältnisse guten wirtschaftlichen Situation befinden sollte, vermöchte sie dies nicht verlässlich daran zu hindern, ihr Herkunftsland dauerhaft zu verlassen. Grundeigentum und andere Vermögenswerte gehen bei einer Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse können zwar als ausreichend, um den dortigen Lebensbedarf zu decken, jedoch nicht als ausserordentlich gut bezeichnet werden. Nicht für das Vorliegen von wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen spricht sodann, dass sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten vom Beschwerdeführer übernommen würden. Angesichts dessen sind die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen. 4.6 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und der individuellen Situation der Gesuchstellerin durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass bei einem Besuchsaufenthalt keine hinreichende Gewähr für ihre fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin aus der Schweiz besteht. 4.7 An diesem Ergebnis vermag die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Unterhaltsgarantie und Zusicherung einer fristgerechten Ausreise der Gesuchstellerin nichts zu ändern. Auch wenn seine guten Absichten nicht in Zweifel zu ziehen sind, gilt es dennoch zu bedenken, dass er in seiner Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken einstehen, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person Gewähr zu bieten vermag (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Zudem sind Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit allenfalls rechtfertigen könnten, weder dargetan noch ersichtlich.

5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum zu Recht verweigert und die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Margerita Socha Versand: