Schengen-Visum
Sachverhalt
A. B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) und C._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), ein in Indien wohnhaftes Ehepaar indischer Staatsange- hörigkeit (nachfolgend: Gesuchstellende), ersuchten die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung in Neu-Delhi (nachfolgend: Schweizer Vertre- tung) mit Formulargesuch vom 16. März 2023 um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen zweiwöchigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz (Vorakten [SEM-act.] 3). Als Gastgeber in der Schweiz trat der Beschwerdeführer auf, bei welchem es sich um einen Bekannten (gemäss Angabe im Beschwerdeverfahren) oder den Neffen (gemäss Angabe im Einspracheverfahren) des Gesuch- stellers handelt. B. Mit Formularverfügung vom 23. März 2023 verweigerte die Schweizer Ver- tretung das Schengen-Visum (SEM-act. 3 pag. 21-28). C. Eine gegen die Formularverfügung erhobene Einsprache des Beschwer- deführers vom 29. März 2023 (Eingang SEM; SEM-act. 1) wies die Vo- rinstanz nach Durchführung einer Inlandabklärung durch die kantonale Migrationsbehörde (SEM-act. 4 und 6) mit Entscheid vom 14. Juni 2023 ab (SEM-act. 7). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Juli 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2023 und die Gutheissung der Visum- gesuche (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). E. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 30. August 2023 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). F. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 18. September 2023 an der Be- schwerde und den gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 7).
F-3904/2023 Seite 3
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum (zwei Wochen; vom 15.-30. April 2023) inzwischen abgelaufen ist, kann – nicht zuletzt an- gesichts der Einreichung des Rechtsmittels – auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche von zwei indischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die be- absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönli- chen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsab- kommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen
F-3904/2023 Seite 4 gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestim- mungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
E. 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifi- zierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März
2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Dritt- länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. Novem- ber 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visum- pflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
E. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta- gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten be- schränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nach- folgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen aus- schliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für ei- nen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich
F-3904/2023 Seite 5 grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprü- fen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entspre- chungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differen- ziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.
E. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung ei- nes Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzun- gen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Ziel- staats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermes- sensspielraum.
E. 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver- pflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
E. 5.1 Indische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchstellenden un- terstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihnen von der Vorinstanz auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestün- den. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (…) an der
F-3904/2023 Seite 6 Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.»
E. 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen ge- troffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Ein- zelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaft- lich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56–63).
E. 5.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Her- kunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der all- gemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzule- gen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der ge- suchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensum- ständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaft- liche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland bzw. eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstands- losen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den
F-3904/2023 Seite 7 Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern – insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).
E. 6.1 Die Gesuchstellenden wohnen in Hoshiarpur, einer Stadt des nord- westindischen, an Pakistan grenzenden Bundesstaats Punjab.
E. 6.2 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Indien ist in wirtschaftlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Öffnung der Wirtschaft im Jahr 1991 zu ei- ner rasanten wirtschaftlichen Entwicklung führte. In der Informationstech- nologie oder der Forschung (insbesondere der Biotechnologie) gehört In- dien zu den führenden Ländern der Welt. Nach wie vor ist das Leben in Indien jedoch geprägt von weitverbreiteter Armut und extremer Ungleich- heit der Chancen (vgl. dazu ausführlich Urteile des BVGer F-4547/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023 E. 6.2; je m.w.H.). Etwa 22 % der Bevölkerung lebt unterhalb der nationalen und 10 % unter- halb der Armutsgrenze von 2,15 USD pro Tag (Global Multidimensional Poverty Index 2023, S. 24, < https://hdr.undp.org/content/2023-global-mul- tidimensional-poverty-index-mpi#/indicies/MPI >, abgerufen am 5. Juni 2024). Indien belegt auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Ver- einten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2023/2024 Platz 134 von 191 gelisteten Staaten (vgl. https://hdr.undp.org/, Human Development Report 2023-24, S. 276; abgerufen am 5. Juni 2024).
E. 6.3 Zur Sicherheitslage in Indien ist festzuhalten, dass die politischen und ethnisch-religiösen Spannungen im Grenzgebiet zu Pakistan sowie die Kri- minalitätsrate im ganzen Land hoch sind. Von Reisen in die gesamte Grenzregion zu Pakistan wird abgeraten und im ganzen Land besteht die Gefahr von Terroranschlägen. Im Dezember 2021 wurden bei einem Atten- tat in Punjab (im Nordwesten an Pakistan grenzend) zwei Personen getötet und mehrere verletzt (vgl. dazu www.eda.admin.ch, Reisehinweise und Vertretungen > Indien > Reisehinweise für die Indien, abgerufen am 5. Juni 2024).
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besu- chern aus Indien und namentlich aus der Region Punjab grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände der Gesuch- stellenden rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 5.3).
F-3904/2023 Seite 8
E. 6.5 Bezüglich der persönlichen Situation der Gesuchstellenden ist den Ak- ten zu entnehmen, dass es sich bei ihnen um den 67-jährigen Onkel (ge- mäss Angaben im Einspracheverfahren) oder Bekannten (gemäss Anga- ben im Beschwerdeverfahren) des Beschwerdeführers und dessen 65-jäh- rige Ehefrau handelt, wobei das allfällig bestehende Verwandtschaftsver- hältnis nicht belegt worden ist, dieses indes offenbleiben kann.
E. 6.6 In familiärer Hinsicht sind den Akten keine Informationen über Kinder der Gesuchstellenden oder andere Verwandte in Indien zu entnehmen, wenngleich der Name der Firma des Gesuchstellers («[…] and sons») auf Nachkommen hindeutet. Hinsichtlich sozialer Verpflichtungen brachte der Gesuchsteller im Visumantrag (SEM-act. 3 pag. 38) vor, Dorfvorsteher in seiner Gemeinde zu sein. Auf Beschwerdeebene wurde sein nicht über- setzter Gemeindepräsidentenausweis (Beilage 10 zu BVGer-act. 1) einge- reicht. In der Replik des Beschwerdeführers vom 18. September 2023 (BVGer-act. 7) wird ausgeführt, dass keine Übersetzung dieses Ausweises bestehe und es sich bei der Tätigkeit um ein unentgeltliches Ehrenamt handle. Weitere substantiierte Angaben zum familiären und/oder sozialen Hintergrund der Gesuchstellenden in ihrem Heimatland wurden nicht ge- macht. Mit Blick auf den gleichwohl klaren Ausgang des Verfahrens (siehe unten E. 6.9) wird aus prozessökonomischen Gründen ungeachtet der Be- weiskraft des eingereichten Ausweises zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers angenommen, dass der Gesuchsteller an dessen Wohnort in Indien zu einem gewissen Grad gesellschaftlich verpflichtet ist, womit sich das Emigrationsrisiko entsprechend verringert.
E. 6.7 In Bezug auf die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ge- suchstellenden ist Folgendes festzustellen: Die Gesuchstellerin ist gemäss Angaben im Visumantrag Hausfrau und damit nicht erwerbstätig. Der 67-jährige Gesuchsteller arbeitet als Landwirt in seinem eigenen Unterneh- men («[…] and sons»), gemäss Beschwerdeschrift eine Handelsfirma für den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten. Sein Unternehmen wies am 20. Januar 2023 einen Banksaldo (Beilage 9 zu BVGer-act. 1) von um- gerechnet Fr. 8’753.50 (hier und nachfolgend: Wechselkurs INR – CHF vom 29. Mai 2024) aus. Für das Jahr 2018-19 wurde gemäss dem «Indian Income Tax Return Verification Form» vom 14. Juli 2018 (Beilage 8 zu BVGer-act. 1) ein jährliches Geschäftseinkommen von umgerechnet Fr. 7’047.55 versteuert, wobei anzumerken ist, dass diese Steuerveranla- gung vor sechs Jahren ausgestellt worden ist und damit nicht mehr als ak- tuell gelten kann. Die Gesuchstellenden verfügten per 24. April 2023 über eine Lebensversicherung in Höhe von umgerechnet Fr. 2’262.25
F-3904/2023 Seite 9 (Beilage 5 zu BVGer-act. 1). Für den vom Gesuchsteller geltend gemach- ten Grundstückbesitz («9 Acre agricultural land» [SEM-act. 3 pag. 38] bzw. «10 Hektar Land» [SEM-act. 6 pag. 64]) wurden keine geeigneten Belege eingereicht. Zwar verfügt der Gesuchsteller über ein eigenes Unternehmen und verfügen die Gesuchstellenden über ein gewisses Einkommen und Vermögen. Von einer beruflich-wirtschaftlichen Einbettung im Heimatland, welche in entscheidendem Mass für eine anstandslose Wiederausreise sprechen würde, ist nach dem Gesagten – und auch unter Berücksichti- gung des fortgeschrittenen Alters der Gesuchstellenden – gleichwohl nicht auszugehen.
E. 6.8 Mit ihrem Besuchsaufenthalt beabsichtigen die Gesuchstellenden ge- mäss Angaben im Visumantrag, ihren Neffen bzw. Bekannten sowie Fami- lienangehörige oder Freunde in der Schweiz zu besuchen (SEM-act. 3 pag. 43). Der Beschwerdeführer lässt dazu ausführen, dass er und seine Familie bei Aufenthalten in Indien jeweils fürstlich von den Gesuchstellen- den beherbergt würden, was zu dieser Gegeneinladung geführt habe (BVGer-act. 1). Mit dem Beschwerdeführer und seinen Eltern, welche ge- mäss Beschwerdeschrift (Ziff. III. 3-4) ebenfalls mit den Gesuchstellenden befreundet seien, verfügen diese bereits über ein minimales soziales Be- ziehungsnetz in der Schweiz, was das Emigrationsrisiko – zwar nicht stark aber gleichwohl – zusätzlich erhöht (vgl. E. 5.3).
E. 6.9 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der allgemeinen Lage in Indien und der individuellen Situation der Gesuchstellenden bei gesamthafter Be- trachtung der relevanten Umstände – auch unter Annahme einer gewissen gesellschaftlichen Verpflichtung des Gesuchstellers (vorne E. 6.6) – keine zureichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Daran ändert schliesslich auch die Unterhaltsgarantieerklärung des Gastgebers bzw. Be- schwerdeführers (SEM-act. 6 pag. 63) nichts. Auch wenn sein Wunsch, die Gesuchstellenden in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu be- rücksichtigen, dass er als Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit jedoch nicht für ein bestimmtes Verhalten seiner Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Dass für die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit Besucher in die Schweiz eingeladen, welche alle pünktlich in die Heimat zurückgereist seien, keinerlei Belege eingereicht wurden, ist daher bloss der Vollständig- keit halber anzumerken. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach
F-3904/2023 Seite 10 Art. 25 VK wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü- gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfah- renskosten von Fr. 800.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den am 24. Juli 2023 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3904/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss ge- deckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3904/2023 Urteil vom 10. Juni 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Rolf G. Rätz, Fürsprecher, Rätz - Hübscher - Kräuchi, Bahnhofstrasse 11, Postfach, 3250 Lyss, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______ und C._______; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2023. Sachverhalt: A. B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) und C._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), ein in Indien wohnhaftes Ehepaar indischer Staatsangehörigkeit (nachfolgend: Gesuchstellende), ersuchten die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung in Neu-Delhi (nachfolgend: Schweizer Vertretung) mit Formulargesuch vom 16. März 2023 um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen zweiwöchigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz (Vorakten [SEM-act.] 3). Als Gastgeber in der Schweiz trat der Beschwerdeführer auf, bei welchem es sich um einen Bekannten (gemäss Angabe im Beschwerdeverfahren) oder den Neffen (gemäss Angabe im Einspracheverfahren) des Gesuchstellers handelt. B. Mit Formularverfügung vom 23. März 2023 verweigerte die Schweizer Vertretung das Schengen-Visum (SEM-act. 3 pag. 21-28). C. Eine gegen die Formularverfügung erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 29. März 2023 (Eingang SEM; SEM-act. 1) wies die Vorinstanz nach Durchführung einer Inlandabklärung durch die kantonale Migrationsbehörde (SEM-act. 4 und 6) mit Entscheid vom 14. Juni 2023 ab (SEM-act. 7). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Juli 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2023 und die Gutheissung der Visumgesuche (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). E. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 30. August 2023 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). F. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 18. September 2023 an der Beschwerde und den gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 7). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum (zwei Wochen; vom 15.-30. April 2023) inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche von zwei indischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 4. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 5. 5.1 Indische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchstellenden unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihnen von der Vorinstanz auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.» 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63). 5.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland bzw. eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 6. 6.1 Die Gesuchstellenden wohnen in Hoshiarpur, einer Stadt des nordwestindischen, an Pakistan grenzenden Bundesstaats Punjab. 6.2 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Indien ist in wirtschaftlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Öffnung der Wirtschaft im Jahr 1991 zu einer rasanten wirtschaftlichen Entwicklung führte. In der Informationstechnologie oder der Forschung (insbesondere der Biotechnologie) gehört Indien zu den führenden Ländern der Welt. Nach wie vor ist das Leben in Indien jedoch geprägt von weitverbreiteter Armut und extremer Ungleichheit der Chancen (vgl. dazu ausführlich Urteile des BVGer F-4547/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023 E. 6.2; je m.w.H.). Etwa 22 % der Bevölkerung lebt unterhalb der nationalen und 10 % unterhalb der Armutsgrenze von 2,15 USD pro Tag (Global Multidimensional Poverty Index 2023, S. 24, , abgerufen am 5. Juni 2024). Indien belegt auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2023/2024 Platz 134 von 191 gelisteten Staaten (vgl. https://hdr.undp.org/, Human Development Report 2023-24, S. 276; abgerufen am 5. Juni 2024). 6.3 Zur Sicherheitslage in Indien ist festzuhalten, dass die politischen und ethnisch-religiösen Spannungen im Grenzgebiet zu Pakistan sowie die Kriminalitätsrate im ganzen Land hoch sind. Von Reisen in die gesamte Grenzregion zu Pakistan wird abgeraten und im ganzen Land besteht die Gefahr von Terroranschlägen. Im Dezember 2021 wurden bei einem Attentat in Punjab (im Nordwesten an Pakistan grenzend) zwei Personen getötet und mehrere verletzt (vgl. dazu www.eda.admin.ch, Reisehinweise und Vertretungen > Indien > Reisehinweise für die Indien, abgerufen am 5. Juni 2024). 6.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Indien und namentlich aus der Region Punjab grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände der Gesuchstellenden rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 5.3). 6.5 Bezüglich der persönlichen Situation der Gesuchstellenden ist den Akten zu entnehmen, dass es sich bei ihnen um den 67-jährigen Onkel (gemäss Angaben im Einspracheverfahren) oder Bekannten (gemäss Angaben im Beschwerdeverfahren) des Beschwerdeführers und dessen 65-jährige Ehefrau handelt, wobei das allfällig bestehende Verwandtschaftsverhältnis nicht belegt worden ist, dieses indes offenbleiben kann. 6.6 In familiärer Hinsicht sind den Akten keine Informationen über Kinder der Gesuchstellenden oder andere Verwandte in Indien zu entnehmen, wenngleich der Name der Firma des Gesuchstellers («[...] and sons») auf Nachkommen hindeutet. Hinsichtlich sozialer Verpflichtungen brachte der Gesuchsteller im Visumantrag (SEM-act. 3 pag. 38) vor, Dorfvorsteher in seiner Gemeinde zu sein. Auf Beschwerdeebene wurde sein nicht übersetzter Gemeindepräsidentenausweis (Beilage 10 zu BVGer-act. 1) eingereicht. In der Replik des Beschwerdeführers vom 18. September 2023 (BVGer-act. 7) wird ausgeführt, dass keine Übersetzung dieses Ausweises bestehe und es sich bei der Tätigkeit um ein unentgeltliches Ehrenamt handle. Weitere substantiierte Angaben zum familiären und/oder sozialen Hintergrund der Gesuchstellenden in ihrem Heimatland wurden nicht gemacht. Mit Blick auf den gleichwohl klaren Ausgang des Verfahrens (siehe unten E. 6.9) wird aus prozessökonomischen Gründen ungeachtet der Beweiskraft des eingereichten Ausweises zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass der Gesuchsteller an dessen Wohnort in Indien zu einem gewissen Grad gesellschaftlich verpflichtet ist, womit sich das Emigrationsrisiko entsprechend verringert. 6.7 In Bezug auf die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden ist Folgendes festzustellen: Die Gesuchstellerin ist gemäss Angaben im Visumantrag Hausfrau und damit nicht erwerbstätig. Der 67-jährige Gesuchsteller arbeitet als Landwirt in seinem eigenen Unternehmen («[...] and sons»), gemäss Beschwerdeschrift eine Handelsfirma für den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten. Sein Unternehmen wies am 20. Januar 2023 einen Banksaldo (Beilage 9 zu BVGer-act. 1) von umgerechnet Fr. 8'753.50 (hier und nachfolgend: Wechselkurs INR - CHF vom 29. Mai 2024) aus. Für das Jahr 2018-19 wurde gemäss dem «Indian Income Tax Return Verification Form» vom 14. Juli 2018 (Beilage 8 zu BVGer-act. 1) ein jährliches Geschäftseinkommen von umgerechnet Fr. 7'047.55 versteuert, wobei anzumerken ist, dass diese Steuerveranlagung vor sechs Jahren ausgestellt worden ist und damit nicht mehr als aktuell gelten kann. Die Gesuchstellenden verfügten per 24. April 2023 über eine Lebensversicherung in Höhe von umgerechnet Fr. 2'262.25 (Beilage 5 zu BVGer-act. 1). Für den vom Gesuchsteller geltend gemachten Grundstückbesitz («9 Acre agricultural land» [SEM-act. 3 pag. 38] bzw. «10 Hektar Land» [SEM-act. 6 pag. 64]) wurden keine geeigneten Belege eingereicht. Zwar verfügt der Gesuchsteller über ein eigenes Unternehmen und verfügen die Gesuchstellenden über ein gewisses Einkommen und Vermögen. Von einer beruflich-wirtschaftlichen Einbettung im Heimatland, welche in entscheidendem Mass für eine anstandslose Wiederausreise sprechen würde, ist nach dem Gesagten - und auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters der Gesuchstellenden - gleichwohl nicht auszugehen. 6.8 Mit ihrem Besuchsaufenthalt beabsichtigen die Gesuchstellenden gemäss Angaben im Visumantrag, ihren Neffen bzw. Bekannten sowie Familienangehörige oder Freunde in der Schweiz zu besuchen (SEM-act. 3 pag. 43). Der Beschwerdeführer lässt dazu ausführen, dass er und seine Familie bei Aufenthalten in Indien jeweils fürstlich von den Gesuchstellenden beherbergt würden, was zu dieser Gegeneinladung geführt habe (BVGer-act. 1). Mit dem Beschwerdeführer und seinen Eltern, welche gemäss Beschwerdeschrift (Ziff. III. 3-4) ebenfalls mit den Gesuchstellenden befreundet seien, verfügen diese bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz in der Schweiz, was das Emigrationsrisiko - zwar nicht stark aber gleichwohl - zusätzlich erhöht (vgl. E. 5.3). 6.9 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der allgemeinen Lage in Indien und der individuellen Situation der Gesuchstellenden bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände - auch unter Annahme einer gewissen gesellschaftlichen Verpflichtung des Gesuchstellers (vorne E. 6.6) - keine zureichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Daran ändert schliesslich auch die Unterhaltsgarantieerklärung des Gastgebers bzw. Beschwerdeführers (SEM-act. 6 pag. 63) nichts. Auch wenn sein Wunsch, die Gesuchstellenden in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu berücksichtigen, dass er als Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit jedoch nicht für ein bestimmtes Verhalten seiner Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Dass für die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit Besucher in die Schweiz eingeladen, welche alle pünktlich in die Heimat zurückgereist seien, keinerlei Belege eingereicht wurden, ist daher bloss der Vollständigkeit halber anzumerken. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den am 24. Juli 2023 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: