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F-4403/2023

F-4403/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-21 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Mit Formulargesuchen vom 24. und 30. März 2023 ersuchten die Gesuch- stellenden die Schweizer Vertretung in Bangkok (Thailand) um Ausstellung von Schengen-Visa zu Besuchszwecken für den Zeitraum vom

25. März 2023 bis zum 21. Juni 2023. B. Mit Formularverfügung vom 5. April 2023 verweigerte die Schweizer Ver- tretung in Bangkok den Gesuchstellenden die Schengen-Visa. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2023 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz übermittelte die Gesuchsunterlagen am 8. Mai 2023 zwecks Inlandabklärung und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons Zürich, des Wohnkantons des Beschwerdeführers. Das kantonale Migrationsamt stellte dem Beschwerdeführer als Gastgeber am 25. Mai 2023 einen Fragenkatalog zu, den dieser zusammen mit wei- teren Dokumenten ausgefüllt am 7. Juni 2023 zurücksandte. Sämtliche Un- terlagen gingen an die Vorinstanz. E. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. F. Am 13. August 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung vom

13. Juli 2023 sei aufzuheben und den Gesuchstellenden seien die bean- tragten Schengen-Visa zu erteilen. G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer reichte am 8. November 2023 eine Replik ein.

F-4403/2023 Seite 3

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen ab- gelaufen ist, kann – nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechts- mittels – auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen wer- den. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch von vier thailändi- schen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönli- chen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsab- kommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen

F-4403/2023 Seite 4 die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernom- men hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu nament- lich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visu- merteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun- gen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).

E. 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts- kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehö- rige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem An- wendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visum- vergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen- Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).

E. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta- gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschrän- ken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen

F-4403/2023 Seite 5 Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Ver- fahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex gere- gelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Ein- reisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.

E. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung ei- nes Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzun- gen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).

E. 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver- pflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).

E. 5.1 Thailändische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchstellenden unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihnen auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine frist- gerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (…) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen

F-4403/2023 Seite 6 oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mit- gliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlas- sen.»

E. 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen ge- troffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Ein- zelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaft- lich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Ein- klang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beur- teilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Ur- teile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom

24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56–63).

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Nakhon Ratchasima in Thailand.

E. 6.2 Thailand gehört gemäss dem Human Development Index (HDI), wel- cher die sozioökonomische Entwicklung eines Landes misst, mit einem HDI von 0.8 zu den sehr hoch entwickelten Ländern. Der Human Capital Index (HCI), der Auskunft über die sozioökonomischen Möglichkeiten gibt, platziert Thailand bei 0.61 und damit über dem Durchschnittswert Süd- ostasiens und der Kategorie «upper middle income countries» (vgl. https://hdr.undp.org/data-center/specific-country-data#/countries/TH A; https://databankfiles.worldbank.org/public/ddpext_download/hci/ HCI_2 pager_THA.pdf?cid=GGH_e_hcpexternal_en_ext, beide abgerufen am 13.02.2024). Thailands Wirtschaft ist die zweitgrösste in Südostasien und ist in den letzten vier Jahrzenten stark gewachsen. Allerdings hat sich das Wachstum in den letzten Jahren aufgrund der Covid-19-Pandemie und an- derer Faktoren verlangsamt (vgl. https://www.reuters.com/markets/asia/th ailand-downgrades-2024-gdp-growth-projection-28-2024-01-23/; https://w ww.worldbank.org/en/country/thailand/overview; https://www.df at.gov.au/s ites/default/files/country-information-report-thailand.pdf, alle abgerufen am 13.02.2024).

F-4403/2023 Seite 7 Die wirtschaftliche Ungleichheit ist in Thailand im Vergleich zu anderen Ländern sehr ausgeprägt (vgl. https://www.dfat.gov.au/sites/default/fi- les/country-information-report-thailand.pdf; https://bti-project.org/de/report s/country-report/THA; https://www.worldbank.org/en/country/thailand/publi cation/bridging-the-gap-inequality-and-jobs-in-thailand, alle abgerufen am 13.02.2024). Insbesondere die räumlichen Disparitäten zwischen und in- nerhalb von Regionen tragen zur Aufrechterhaltung der Einkommensun- gleichheit bei. Die Armutsrate in der Region Northeast (auch Isan genannt), zu der Nakhon Ratchasima gehört, ist höher als in den anderen Regionen Thailands und auch das Bruttoinlandsprodukt (BIP) liegt weit unter dem thailändischen Durchschnitt (vgl. https://documents1.worldbank.org/cura- ted/en/099112823133018003/pdf/P17759905901d70ed0a968052455d52 52f0.pdf; https://documents1.worldbank.org/curated/en/09900501020229 9399/pdf/P1775991e5f180ee130cf14572184e61f60735628d80.pdf; https: //asiafoundation.org/wp-content/uploads/2019/06/TH_Isan_report_2019_r e.pdf, alle abgerufen am 13.02.2024).

E. 6.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass es sich bei der Region Nakhon Ratchasima um eine Region mit zumindest wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen handelt. Als besonders ungünstig sind Verhältnisse im globalen Vergleich indes nicht zu qualifizieren. Es ist daher zwar nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Ri- siko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus dieser Region grundsätzlich als hoch einschätzt. Jedoch darf in Bezug auf die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person kein allzu stren- ger Massstab angesetzt werden (vgl. dazu nachfolgend E. 7.1).

E. 7.1 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Her- kunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der all- gemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzule- gen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der ge- suchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensum- ständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaft- liche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland bzw. eine stabile, die

F-4403/2023 Seite 8 Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstands- losen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

E. 7.2 Die Gesuchstellenden möchten den Beschwerdeführer und seine Le- benspartnerin in der Schweiz besuchen. Bei den Gesuchstellenden han- delt es sich um die Tochter (B._______; geb. 1990, Gesuchstellerin 1) und die Enkelin (C._______, geb. 2011; Gesuchstellerin 2) der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sowie um den Ehemann der Gesuchstellerin 1 (D.________, geb. 1991; Gesuchsteller 3) und dessen Sohn (E._______ geb. 2016; Gesuchsteller 4). Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass beide Kinder aus frühe- ren Ehen stammen. Die Gesuchstellerin 1 übt das alleinige elterliche Sor- gerecht für die Gesuchstellerin 2 aus. Der Gesuchsteller 3 teilt sich das Sorgerecht für den Gesuchsteller 4 hingegen mit seiner früheren Ehefrau.

E. 7.3 In Bezug auf die familiäre Situation wird vorgebracht, dass die Ge- schwister, Eltern und Grosseltern der Gesuchstellenden in Thailand woh- nen. Einzig die Mutter der Gesuchstellerin 1 lebt in der Schweiz (vgl. Stel- lungnahme vom 7. Juni 2023 und Einsprache vom 22. April 2023). Gleich- wohl bestehen in Bezug auf die Gesuchstellenden 1-3 in Thailand, nicht zuletzt da die Kernfamilie mitreist, keine besonderen familiären Verpflich- tungen im Sinne der Rechtsprechung. In Bezug auf den Gesuchsteller 4 ist festzuhalten, dass seine Mutter und somit ein wichtiger Teil der Kernfamilie in Thailand verbleibt. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Gesuch- steller 4 massgeblich von den Gesuchstellenden 1 und 3 betreut wird und die Gesuchstellenden zusammen als Familie leben. Dies führt zu einer er- heblichen Relativierung der dem Gesuchsteller 4 grundsätzlich zu attestie- renden familiären Bindungen in Thailand.

E. 7.4 In Bezug auf die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellenden 1 und 3 wird geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin 1 im Jahr 2020 in ihrer Ortschaft ein erfolgreiches Café eröffnet habe und darin einiges an finan- ziellen Mitteln, auch von Seiten des Beschwerdeführers, investiert worden sei (vgl. Beschwerdeschrift vom 13. August 2023 und Einsprache vom

22. April 2023). Als Beleg reichte der Beschwerdeführer einzig Unterlagen

F-4403/2023 Seite 9 in Thaischrift ein und verzichtete ausdrücklich darauf, diese in eine Amts- sprache übersetzen zu lassen. In der Stellungnahme vom 7. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer an, dass der Gesuchsteller 3 bei dessen Vater im Betrieb helfe. Er machte dazu keine näheren Angaben und reichte auch keine Belege ein, obwohl die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung diesen Punkt ausdrücklich bemängelt hatte. Nach dem Gesagten sind die vorgebrachten wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesuchstellenden nicht rechtsgenügend belegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass besondere berufliche Verpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung vorliegen.

E. 7.5 Dass die Gesuchstellerinnen 1 und 2 bereits vor fünf Jahren ein Schen- gen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt erhalten haben und rechtzeitig wieder ausgereist sind, spricht grundsätzlich – wenn auch nur zu einem gewissen Grad und für sich allein nicht hinreichend – für die er- neute Annahme einer gesicherten Wiederausreise und Erteilung der nach- gesuchten Visa. Da diesmal aber auch die Gesuchsteller 3 und 4 und damit die gesamte Kernfamilie mitreist, genügt das bisherige regelkonforme Ver- halten eines Teils der Gesuchstellenden umso weniger, um die Bedenken hinsichtlich einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise zu zer- streuen.

E. 7.6 Nach dem Gesagten ist bei objektiver Betrachtung das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise der Gesuchstellenden 1–4 zu Besuchszwecken als vergleichs- weise hoch einzuschätzen. Die Vorinstanz durfte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der thailän- dischen Provinz Nakhon Ratchasima die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellenden keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bieten. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

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E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü- gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-4403/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss ge- deckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4403/2023 Urteil vom 21. März 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B._______, C._______, D._______ und E.______; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023. Sachverhalt: A. Mit Formulargesuchen vom 24. und 30. März 2023 ersuchten die Gesuchstellenden die Schweizer Vertretung in Bangkok (Thailand) um Ausstellung von Schengen-Visa zu Besuchszwecken für den Zeitraum vom 25. März 2023 bis zum 21. Juni 2023. B. Mit Formularverfügung vom 5. April 2023 verweigerte die Schweizer Vertretung in Bangkok den Gesuchstellenden die Schengen-Visa. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2023 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz übermittelte die Gesuchsunterlagen am 8. Mai 2023 zwecks Inlandabklärung und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons Zürich, des Wohnkantons des Beschwerdeführers. Das kantonale Migrationsamt stellte dem Beschwerdeführer als Gastgeber am 25. Mai 2023 einen Fragenkatalog zu, den dieser zusammen mit weiteren Dokumenten ausgefüllt am 7. Juni 2023 zurücksandte. Sämtliche Unterlagen gingen an die Vorinstanz. E. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. F. Am 13. August 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 13. Juli 2023 sei aufzuheben und den Gesuchstellenden seien die beantragten Schengen-Visa zu erteilen. G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer reichte am 8. November 2023 eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch von vier thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 4. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 5. 5.1 Thailändische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchstellenden unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihnen auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.» 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Nakhon Ratchasima in Thailand. 6.2 Thailand gehört gemäss dem Human Development Index (HDI), welcher die sozioökonomische Entwicklung eines Landes misst, mit einem HDI von 0.8 zu den sehr hoch entwickelten Ländern. Der Human Capital Index (HCI), der Auskunft über die sozioökonomischen Möglichkeiten gibt, platziert Thailand bei 0.61 und damit über dem Durchschnittswert Südostasiens und der Kategorie «upper middle income countries» (vgl. https://hdr.undp.org/data-center/specific-country-data#/countries/TH A; https://databankfiles.worldbank.org/public/ddpext_download/hci/ HCI_2 pager_THA.pdf?cid=GGH_e_hcpexternal_en_ext, beide abgerufen am 13.02.2024). Thailands Wirtschaft ist die zweitgrösste in Südostasien und ist in den letzten vier Jahrzenten stark gewachsen. Allerdings hat sich das Wachstum in den letzten Jahren aufgrund der Covid-19-Pandemie und anderer Faktoren verlangsamt (vgl. https://www.reuters.com/markets/asia/th ailand-downgrades-2024-gdp-growth-projection-28-2024-01-23/; https://w ww.worldbank.org/en/country/thailand/overview; https://www.df at.gov.au/s ites/default/files/country-information-report-thailand.pdf, alle abgerufen am 13.02.2024). Die wirtschaftliche Ungleichheit ist in Thailand im Vergleich zu anderen Ländern sehr ausgeprägt (vgl. https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-thailand.pdf; https://bti-project.org/de/report s/country-report/THA; https://www.worldbank.org/en/country/thailand/publi cation/bridging-the-gap-inequality-and-jobs-in-thailand, alle abgerufen am 13.02.2024). Insbesondere die räumlichen Disparitäten zwischen und innerhalb von Regionen tragen zur Aufrechterhaltung der Einkommensungleichheit bei. Die Armutsrate in der Region Northeast (auch Isan genannt), zu der Nakhon Ratchasima gehört, ist höher als in den anderen Regionen Thailands und auch das Bruttoinlandsprodukt (BIP) liegt weit unter dem thailändischen Durchschnitt (vgl. https://documents1.worldbank.org/curated/en/099112823133018003/pdf/P17759905901d70ed0a968052455d5252f0.pdf; https://documents1.worldbank.org/curated/en/09900501020229 9399/pdf/P1775991e5f180ee130cf14572184e61f60735628d80.pdf; https: //asiafoundation.org/wp-content/uploads/2019/06/TH_Isan_report_2019_r e.pdf, alle abgerufen am 13.02.2024). 6.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass es sich bei der Region Nakhon Ratchasima um eine Region mit zumindest wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen handelt. Als besonders ungünstig sind Verhältnisse im globalen Vergleich indes nicht zu qualifizieren. Es ist daher zwar nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus dieser Region grundsätzlich als hoch einschätzt. Jedoch darf in Bezug auf die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person kein allzu strenger Massstab angesetzt werden (vgl. dazu nachfolgend E. 7.1). 7. 7.1 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland bzw. eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 7.2 Die Gesuchstellenden möchten den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin in der Schweiz besuchen. Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um die Tochter (B._______; geb. 1990, Gesuchstellerin 1) und die Enkelin (C._______, geb. 2011; Gesuchstellerin 2) der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sowie um den Ehemann der Gesuchstellerin 1 (D.________, geb. 1991; Gesuchsteller 3) und dessen Sohn (E._______ geb. 2016; Gesuchsteller 4). Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass beide Kinder aus früheren Ehen stammen. Die Gesuchstellerin 1 übt das alleinige elterliche Sorgerecht für die Gesuchstellerin 2 aus. Der Gesuchsteller 3 teilt sich das Sorgerecht für den Gesuchsteller 4 hingegen mit seiner früheren Ehefrau. 7.3 In Bezug auf die familiäre Situation wird vorgebracht, dass die Geschwister, Eltern und Grosseltern der Gesuchstellenden in Thailand wohnen. Einzig die Mutter der Gesuchstellerin 1 lebt in der Schweiz (vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2023 und Einsprache vom 22. April 2023). Gleichwohl bestehen in Bezug auf die Gesuchstellenden 1-3 in Thailand, nicht zuletzt da die Kernfamilie mitreist, keine besonderen familiären Verpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung. In Bezug auf den Gesuchsteller 4 ist festzuhalten, dass seine Mutter und somit ein wichtiger Teil der Kernfamilie in Thailand verbleibt. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Gesuchsteller 4 massgeblich von den Gesuchstellenden 1 und 3 betreut wird und die Gesuchstellenden zusammen als Familie leben. Dies führt zu einer erheblichen Relativierung der dem Gesuchsteller 4 grundsätzlich zu attestierenden familiären Bindungen in Thailand. 7.4 In Bezug auf die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellenden 1 und 3 wird geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin 1 im Jahr 2020 in ihrer Ortschaft ein erfolgreiches Café eröffnet habe und darin einiges an finanziellen Mitteln, auch von Seiten des Beschwerdeführers, investiert worden sei (vgl. Beschwerdeschrift vom 13. August 2023 und Einsprache vom 22. April 2023). Als Beleg reichte der Beschwerdeführer einzig Unterlagen in Thaischrift ein und verzichtete ausdrücklich darauf, diese in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. In der Stellungnahme vom 7. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer an, dass der Gesuchsteller 3 bei dessen Vater im Betrieb helfe. Er machte dazu keine näheren Angaben und reichte auch keine Belege ein, obwohl die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung diesen Punkt ausdrücklich bemängelt hatte. Nach dem Gesagten sind die vorgebrachten wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesuchstellenden nicht rechtsgenügend belegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass besondere berufliche Verpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung vorliegen. 7.5 Dass die Gesuchstellerinnen 1 und 2 bereits vor fünf Jahren ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt erhalten haben und rechtzeitig wieder ausgereist sind, spricht grundsätzlich - wenn auch nur zu einem gewissen Grad und für sich allein nicht hinreichend - für die erneute Annahme einer gesicherten Wiederausreise und Erteilung der nachgesuchten Visa. Da diesmal aber auch die Gesuchsteller 3 und 4 und damit die gesamte Kernfamilie mitreist, genügt das bisherige regelkonforme Verhalten eines Teils der Gesuchstellenden umso weniger, um die Bedenken hinsichtlich einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise zu zerstreuen. 7.6 Nach dem Gesagten ist bei objektiver Betrachtung das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise der Gesuchstellenden 1-4 zu Besuchszwecken als vergleichsweise hoch einzuschätzen. Die Vorinstanz durfte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der thailändischen Provinz Nakhon Ratchasima die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellenden keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bieten. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch