Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 26. September 2019 ersuchten B._______ (geb. 1957) und deren Tochter C._______ (geb. 1981), beide syrische Staatsangehörige, bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut um Ausstellung von Schengen-Visa für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem in der Schweiz im Kanton St. Gallen lebenden Sohn beziehungsweise Bruder A._______ (Akten der Vorinstanz, C._______ betreffend [SEM-act.] 2, S. 26 ff. und 30 ff.). Der Gastgeber bestätigte in einem Einladungsschreiben vom 26. September 2019 zuhanden der Schweizerischen Botschaft in Beirut, Mutter und Schwester zu einem Besuch empfangen zu wollen, da er Vater eines Kindes geworden sei. Er verpflichte sich, alle anfallenden Kosten zu übernehmen, einschliesslich derjenigen einer Versorgung im Krankheitsfall sowie diejenigen einer allfälligen Rückführung (SEM-act. 2, S. 25). B. Die Schweizerische Botschaft lehnte die Visumsanträge in zwei separaten Formular-Verfügungen vom 4. Oktober 2019 mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerinnen aus dem Schengen-Raum könne nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden. Zudem sei der Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht erbracht worden (SEM-act. 2, S. 16 ff. und 35 ff.). C. Gegen diese Verfügungen erhob der Gastgeber mit Eingabe vom 4. November 2019 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-act. 1, S. 1 ff.). Die Vorinstanz liess durch die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. Am 30. Dezember 2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Erklärung, mit der er sich verpflichtete, gegenüber Behörden und privaten medizinischen Dienstleistungserbringern bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- für sämtliche aus dem Aufenthalt der Gesuchstellerinnen entstehenden, ungedeckten Lebensunterhaltskosten aufzukommen (SEM-act. 6, S. 45 ff. und act. 5, S. 38 ff.). D. Mit Entscheid vom 24. Januar 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache in Bezug auf beide Gesuchstellerinnen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Gesuchstellerinnen stammten aus Syrien und somit einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden schwierigen Verhältnisse ein stark anhaltender Auswanderungsdruck festzustellen sei. Viele versuchten, das Land zu verlassen und sich im Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort zudem bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. In den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerinnen seien keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen zu erkennen, welche das generell anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise nach Ablauf des Visums aufzuwiegen vermöchten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum seien nicht erfüllt (SEM-act. 6, S. 91 ff. und act. 7, S. 114 ff.). E. Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid gelangte der Gastgeber mit einer Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und um Ausstellung von Schengen-Visa für die Gesuchstellerinnen. Eventualiter beantragte er, die Rechtssache sei zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Sache selbst rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Willen zur Wiederausreise spekulativ in Frage gestellt und die Einsprache mit einer allgemeinen und nicht fallspezifischen Begründung abgewiesen. Die Gesuchstellerinnen hegten keine Auswanderungspläne. Sie wollten lediglich in die Schweiz kommen, um ihre beiden hier ansässigen Söhne beziehungsweise Brüder sehen zu können. Letzteren sei ein Besuch in Syrien nicht möglich. Es gehe den Gesuchstellerinnen wirtschaftlich gut und sie hielten sich an einem sicheren Ort im kurdischen Teil Syriens auf. Ein Verbleib in der Schweiz käme für sie schon deshalb nicht in Betracht, weil sie sich ausserhalb Syriens entwurzelt fühlten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab (BVGer-act. 3). G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). H. Von dem ihm am 10. Juni 2020 eingeräumten Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (BVGer-act. 7 und 8). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber und enger Familienangehöriger der Gesuchstellerinnen durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerinnen nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).
E. 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 3.6 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu Syrien unterliegen die Gesuchstellerinnen der Visumpflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerinnen nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 4.2 In weiten Teilen Syriens besteht aufgrund der seit langem anhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen ein hoher Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevölkerung. Viele sind in benachbarte Staaten geflüchtet und versuchen von dort aus, weiter - insbesondere nach Europa - zu gelangen (vgl. Asylstatistik 2020 des SEM vom 1. Februar 2021, S. 14, https://sem.admin.ch Das SEM Medien Medienmitteilungen Asylstatistik 2020 , abgerufen am 22.02.2021). Völlig zu Recht wies die Vorinstanz auch darauf hin, dass dort, wo bereits verwandtschaftliche Verknüpfungen zu einer Zieldestination bestehen, auch ein entsprechender Zuwanderungsdruck festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko als hoch einschätzt, dass syrische Staatsangehörige - einmal in der Schweiz - nicht mehr in ihren Heimatstaat zurückkehren wollen. Einreisegesuchen aus Syrien mit dem erklärten Ziel von Besuchsaufenthalten ist deshalb ganz allgemein mit grösster Zurückhaltung zu begegnen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1).
E. 4.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 7).
E. 4.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2020 eingehend mit der individuellen Situation der Gesuchstellerinnen in Syrien auseinandergesetzt. Von einer nicht fallspezifischen Begründung kann keine Rede sein (zur Begründungspflicht im Allgemeinen vgl. Urteil des BVGer F-1858/2017 vom 7. August 2019 E. 3.5 m.w.H.). Nachfolgend gilt es somit auf die Frage einzugehen, ob sich die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen.
E. 4.3.3 Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerinnen gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter sei verwitwet und lebe mit seiner Schwester zusammen. Letztere betreibe einen Coiffeursalon und sei finanziell sehr gut aufgestellt. Sein Vater sei (...) 2017 gestorben und habe einige Liegenschaften hinterlassen. Diese Liegenschaften seien vermietet und dienten als sehr gute Einnahmequelle. Die Gesuchstellerinnen würden nach dem Besuch wieder nach Syrien zurückkehren und sich weiter um die Familiengeschäfte kümmern. Ihnen gehe es wirtschaftlich gut und sie hielten sich an einem sicheren Ort im Kurdengebiet auf. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerinnen immer noch in Syrien lebten, spreche für eine stabile Sicherheitslage und ein gutes Leben.
E. 4.3.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verhältnissen der Gesuchstellerinnen sind pauschal gehalten und nicht belegt. Insbesondere finden sich in den Unterlagen keine Belege für eine Erwerbstätigkeit seiner Schwester. Aus ihrem Visumsantrag vom 27. September 2019 geht hervor, dass sie zumindest im Antragszeitpunkt keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen ist (SEM act. 2, S. 32). Es finden sich in den Akten auch keine Unterlagen betreffend einen Coiffeursalon. Doch selbst wenn sie in Syrien als Coiffeuse arbeiten würde, wäre nicht anzunehmen, dass eine solche Tätigkeit - unter besonderer Berücksichtigung der im ganzen Land nach jahrelangem Bürgerkrieg herrschenden schwierigen Lebensverhältnisse - von einer Emigration abzuhalten vermöchte. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer selbst Inhaber eines Coiffeursalons in der Schweiz, was seiner Schwester entsprechende Perspektiven eröffnen könnte (SEM-act. 6, S. 87). Ebenso bleiben die vom Beschwerdeführer behaupteten Verwaltungstätigkeiten in Zusammenhang mit vom verstorbenen Vater hinterlassenen Liegenschaften unbelegt. Doch selbst wenn solches Grundeigentum und andere Vermögenswerte vorhanden sein sollten, gingen sie bei einer allfälligen Emigration nicht zwingend verloren (BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). Im Rahmen der von der Vorinstanz im Einspracheverfahren veranlassten sogenannten Inlandabklärung hielt der Beschwerdeführer in Beantwortung eines ihm unterbreiteten Fragekatalogs am 19. Dezember 2019 unter anderem fest, er und ein Bruder hielten sich in der Schweiz auf, vier weitere Geschwister lebten in Deutschland; seine Schwester und die Mutter seien «alleine» in Syrien geblieben. Zur ausdrücklich gestellten Frage nach allfällig noch bestehenden familiären Bindungen der Gesuchstellerinnen zum Heimatland äusserte sich der Beschwerdeführer an dieser Stelle nicht. Unter den gegebenen Umständen kann nicht überzeugen, wenn er geltend macht, dass nur schon die Tatsache ihres bisherigen Verbleibs in Syrien gegen eine Absicht der Gesuchstellerinnen zur Emigration spreche. Ebenso wenig kann überzeugen, dass sich die Gesuchstellerinnen im Falle eines Verbleibs in der Schweiz völlig entwurzelt fühlen würden; hier leben zwei Söhne beziehungsweise Brüder und die vier weiteren Söhne und Töchter respektive Geschwister halten sich im benachbarten Deutschland auf. Alles in allem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sowohl die verwitwete Mutter, als auch die kinderlose Schwester des Beschwerdeführers aufgrund ihrer persönlichen Situation keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten in ihrem Herkunftsgebiet haben, die besondere Gewähr für eine Rückkehr dorthin bieten könnten. Das Risiko, dass sie - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und diesen auf eine neue Basis zu stellen versuchen könnten, ist deshalb ganz grundsätzlich als hoch einzuschätzen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
E. 4.4 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerinnen zusichert. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
E. 4.5 Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer ferner auch mit dem Einwand, wonach in mehreren vergleichbaren Fällen aus seinem Bekanntenkreis den Angehörigen Visa erteilt worden seien. Zum einen unterliess er es, diese Fälle so zu personifizieren, dass eine Überprüfung möglich gewesen wäre. Zum andern und ganz allgemein gilt es bei der Prüfung der gesicherten Wiederausreise jeweils eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, sodass jeder Fall eine ihm in örtlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht eigene und spezifische Konstellation aufweist.
E. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerinnen angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage in Syrien nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung einheitlicher Visa für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. oben E. 3.5).
E. 5 Gestützt auf die bisherigen Erwägungen steht fest, dass sich die Verweigerung der beantragten Visa durch die Vorinstanz als rechtmässig erweist. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom 1. April 2020 abgewiesen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1086/2020 Urteil vom 23. Februar 2021 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______ und C._______. Sachverhalt: A. Am 26. September 2019 ersuchten B._______ (geb. 1957) und deren Tochter C._______ (geb. 1981), beide syrische Staatsangehörige, bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut um Ausstellung von Schengen-Visa für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem in der Schweiz im Kanton St. Gallen lebenden Sohn beziehungsweise Bruder A._______ (Akten der Vorinstanz, C._______ betreffend [SEM-act.] 2, S. 26 ff. und 30 ff.). Der Gastgeber bestätigte in einem Einladungsschreiben vom 26. September 2019 zuhanden der Schweizerischen Botschaft in Beirut, Mutter und Schwester zu einem Besuch empfangen zu wollen, da er Vater eines Kindes geworden sei. Er verpflichte sich, alle anfallenden Kosten zu übernehmen, einschliesslich derjenigen einer Versorgung im Krankheitsfall sowie diejenigen einer allfälligen Rückführung (SEM-act. 2, S. 25). B. Die Schweizerische Botschaft lehnte die Visumsanträge in zwei separaten Formular-Verfügungen vom 4. Oktober 2019 mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerinnen aus dem Schengen-Raum könne nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden. Zudem sei der Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht erbracht worden (SEM-act. 2, S. 16 ff. und 35 ff.). C. Gegen diese Verfügungen erhob der Gastgeber mit Eingabe vom 4. November 2019 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-act. 1, S. 1 ff.). Die Vorinstanz liess durch die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. Am 30. Dezember 2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Erklärung, mit der er sich verpflichtete, gegenüber Behörden und privaten medizinischen Dienstleistungserbringern bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- für sämtliche aus dem Aufenthalt der Gesuchstellerinnen entstehenden, ungedeckten Lebensunterhaltskosten aufzukommen (SEM-act. 6, S. 45 ff. und act. 5, S. 38 ff.). D. Mit Entscheid vom 24. Januar 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache in Bezug auf beide Gesuchstellerinnen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Gesuchstellerinnen stammten aus Syrien und somit einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden schwierigen Verhältnisse ein stark anhaltender Auswanderungsdruck festzustellen sei. Viele versuchten, das Land zu verlassen und sich im Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort zudem bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. In den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerinnen seien keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen zu erkennen, welche das generell anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise nach Ablauf des Visums aufzuwiegen vermöchten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum seien nicht erfüllt (SEM-act. 6, S. 91 ff. und act. 7, S. 114 ff.). E. Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid gelangte der Gastgeber mit einer Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und um Ausstellung von Schengen-Visa für die Gesuchstellerinnen. Eventualiter beantragte er, die Rechtssache sei zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Sache selbst rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Willen zur Wiederausreise spekulativ in Frage gestellt und die Einsprache mit einer allgemeinen und nicht fallspezifischen Begründung abgewiesen. Die Gesuchstellerinnen hegten keine Auswanderungspläne. Sie wollten lediglich in die Schweiz kommen, um ihre beiden hier ansässigen Söhne beziehungsweise Brüder sehen zu können. Letzteren sei ein Besuch in Syrien nicht möglich. Es gehe den Gesuchstellerinnen wirtschaftlich gut und sie hielten sich an einem sicheren Ort im kurdischen Teil Syriens auf. Ein Verbleib in der Schweiz käme für sie schon deshalb nicht in Betracht, weil sie sich ausserhalb Syriens entwurzelt fühlten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab (BVGer-act. 3). G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). H. Von dem ihm am 10. Juni 2020 eingeräumten Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (BVGer-act. 7 und 8). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber und enger Familienangehöriger der Gesuchstellerinnen durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerinnen nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu Syrien unterliegen die Gesuchstellerinnen der Visumpflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerinnen nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 In weiten Teilen Syriens besteht aufgrund der seit langem anhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen ein hoher Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevölkerung. Viele sind in benachbarte Staaten geflüchtet und versuchen von dort aus, weiter - insbesondere nach Europa - zu gelangen (vgl. Asylstatistik 2020 des SEM vom 1. Februar 2021, S. 14, https://sem.admin.ch Das SEM Medien Medienmitteilungen Asylstatistik 2020 , abgerufen am 22.02.2021). Völlig zu Recht wies die Vorinstanz auch darauf hin, dass dort, wo bereits verwandtschaftliche Verknüpfungen zu einer Zieldestination bestehen, auch ein entsprechender Zuwanderungsdruck festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko als hoch einschätzt, dass syrische Staatsangehörige - einmal in der Schweiz - nicht mehr in ihren Heimatstaat zurückkehren wollen. Einreisegesuchen aus Syrien mit dem erklärten Ziel von Besuchsaufenthalten ist deshalb ganz allgemein mit grösster Zurückhaltung zu begegnen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1). 4.3 4.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 7). 4.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2020 eingehend mit der individuellen Situation der Gesuchstellerinnen in Syrien auseinandergesetzt. Von einer nicht fallspezifischen Begründung kann keine Rede sein (zur Begründungspflicht im Allgemeinen vgl. Urteil des BVGer F-1858/2017 vom 7. August 2019 E. 3.5 m.w.H.). Nachfolgend gilt es somit auf die Frage einzugehen, ob sich die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen. 4.3.3 Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerinnen gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter sei verwitwet und lebe mit seiner Schwester zusammen. Letztere betreibe einen Coiffeursalon und sei finanziell sehr gut aufgestellt. Sein Vater sei (...) 2017 gestorben und habe einige Liegenschaften hinterlassen. Diese Liegenschaften seien vermietet und dienten als sehr gute Einnahmequelle. Die Gesuchstellerinnen würden nach dem Besuch wieder nach Syrien zurückkehren und sich weiter um die Familiengeschäfte kümmern. Ihnen gehe es wirtschaftlich gut und sie hielten sich an einem sicheren Ort im Kurdengebiet auf. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerinnen immer noch in Syrien lebten, spreche für eine stabile Sicherheitslage und ein gutes Leben. 4.3.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verhältnissen der Gesuchstellerinnen sind pauschal gehalten und nicht belegt. Insbesondere finden sich in den Unterlagen keine Belege für eine Erwerbstätigkeit seiner Schwester. Aus ihrem Visumsantrag vom 27. September 2019 geht hervor, dass sie zumindest im Antragszeitpunkt keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen ist (SEM act. 2, S. 32). Es finden sich in den Akten auch keine Unterlagen betreffend einen Coiffeursalon. Doch selbst wenn sie in Syrien als Coiffeuse arbeiten würde, wäre nicht anzunehmen, dass eine solche Tätigkeit - unter besonderer Berücksichtigung der im ganzen Land nach jahrelangem Bürgerkrieg herrschenden schwierigen Lebensverhältnisse - von einer Emigration abzuhalten vermöchte. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer selbst Inhaber eines Coiffeursalons in der Schweiz, was seiner Schwester entsprechende Perspektiven eröffnen könnte (SEM-act. 6, S. 87). Ebenso bleiben die vom Beschwerdeführer behaupteten Verwaltungstätigkeiten in Zusammenhang mit vom verstorbenen Vater hinterlassenen Liegenschaften unbelegt. Doch selbst wenn solches Grundeigentum und andere Vermögenswerte vorhanden sein sollten, gingen sie bei einer allfälligen Emigration nicht zwingend verloren (BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). Im Rahmen der von der Vorinstanz im Einspracheverfahren veranlassten sogenannten Inlandabklärung hielt der Beschwerdeführer in Beantwortung eines ihm unterbreiteten Fragekatalogs am 19. Dezember 2019 unter anderem fest, er und ein Bruder hielten sich in der Schweiz auf, vier weitere Geschwister lebten in Deutschland; seine Schwester und die Mutter seien «alleine» in Syrien geblieben. Zur ausdrücklich gestellten Frage nach allfällig noch bestehenden familiären Bindungen der Gesuchstellerinnen zum Heimatland äusserte sich der Beschwerdeführer an dieser Stelle nicht. Unter den gegebenen Umständen kann nicht überzeugen, wenn er geltend macht, dass nur schon die Tatsache ihres bisherigen Verbleibs in Syrien gegen eine Absicht der Gesuchstellerinnen zur Emigration spreche. Ebenso wenig kann überzeugen, dass sich die Gesuchstellerinnen im Falle eines Verbleibs in der Schweiz völlig entwurzelt fühlen würden; hier leben zwei Söhne beziehungsweise Brüder und die vier weiteren Söhne und Töchter respektive Geschwister halten sich im benachbarten Deutschland auf. Alles in allem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sowohl die verwitwete Mutter, als auch die kinderlose Schwester des Beschwerdeführers aufgrund ihrer persönlichen Situation keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten in ihrem Herkunftsgebiet haben, die besondere Gewähr für eine Rückkehr dorthin bieten könnten. Das Risiko, dass sie - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und diesen auf eine neue Basis zu stellen versuchen könnten, ist deshalb ganz grundsätzlich als hoch einzuschätzen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 4.4 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerinnen zusichert. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 4.5 Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer ferner auch mit dem Einwand, wonach in mehreren vergleichbaren Fällen aus seinem Bekanntenkreis den Angehörigen Visa erteilt worden seien. Zum einen unterliess er es, diese Fälle so zu personifizieren, dass eine Überprüfung möglich gewesen wäre. Zum andern und ganz allgemein gilt es bei der Prüfung der gesicherten Wiederausreise jeweils eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, sodass jeder Fall eine ihm in örtlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht eigene und spezifische Konstellation aufweist. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerinnen angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage in Syrien nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung einheitlicher Visa für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. oben E. 3.5).
5. Gestützt auf die bisherigen Erwägungen steht fest, dass sich die Verweigerung der beantragten Visa durch die Vorinstanz als rechtmässig erweist. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom 1. April 2020 abgewiesen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: