Schengen-Visum
Sachverhalt
A. A._______ (geb. […], nachfolgend Gesuchstellerin) und ihr Sohn B._______ (geb. […]; nachfolgend Gesuchsteller), beide iranische Staats- angehörige, ersuchten am 26. April 2023 die Schweizerische Vertretung in Teheran um Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt vom 29. April bis 28. Juli 2023 in der Schweiz, um an der Beerdigung ihres am (…) verstorbenen Ehemannes beziehungsweise Vaters teilnehmen zu können (Akten der Vorinstanz [SEM pag.] 168, 197, 204). B. Mit Formularverfügungen vom 1. Mai 2023 verweigerte die Schweizerische Vertretung die Ausstellung der Schengen-Visa mit der Begründung, es be- stünden begründete Zweifel an der Absicht der Gesuchstellenden, das Ho- heitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu ver- lassen (SEM pag. 181, 215). C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 13. Mai 2023 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM pag. 122). Davor wandten sie sich bereits mit E-Mail vom 5. Mai 2023 an die Schweizerische Vertretung in Teheran (SEM pag. 119). Weitere Stellungnahmen reichten sie mit Ein- gaben vom 7. und 30. August 2023 bei der Vorinstanz ein (SEM pag. 136, 139). D. Mit Entscheid vom 18. September 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM pag. 219). Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, die Gesuchstellenden würden aus einer Region stammen, aus welcher als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herr- schenden Verhältnisse der Abwanderungsdruck nach wie vor gross sei. Sie hätten zudem vor kurzer Zeit für Italien Visa beantragt, was abgelehnt wor- den sei. Dieses Vorgehen lasse darauf schliessen, dass sie mit allen Mit- teln versuchen würden, Schengen-Visa zu erhalten. Zudem sei der Ehe- mann beziehungsweise der Vater bereits im (…) verstorben. Es sei anzu- nehmen, dass die Beerdigung bereits stattgefunden habe, womit der Rei- sezweck entfallen sei. Mangels anderer Belege und Umstände sei davon auszugehen, dass den Gesuchstellenden keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen würden, wel- che das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten.
F-5513/2023 Seite 3 E. Am 10. Oktober 2023 erhoben zwei Söhne der Gesuchstellerin – die Be- schwerdeführer – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an die Schweizerische Vertretung in Teheran, die Visa zu erteilen (Akten des BVGer [BVGer act.] 1). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). G. Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 (BVGer act. 8). H. Mit Eingabe vom 12. März 2024 baten die Beschwerdeführer um Mitteilung, wann mit einem Urteil zu rechnen sei. Gleichzeitig teilten sie mit, dass sich der Todestag ihres Vaters nähere und man gemeinsam um ihn trauern wolle (BVGer act. 9). Das Bundesverwaltungsgericht antwortete mit Schreiben vom 14. März 2024 (BVGer act. 10).
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen ab- gelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ge- schlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechts- mittels, wo darauf verwiesen wird, dass es nunmehr um ein Familientreffen und die gemeinsame Trauer gehen soll. Die Beschwerdeführer sind daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG; Vollmacht vgl. SEM pag. 120, 122).
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E. 1.4 Sofern das SEM in seiner Vernehmlassung darauf hinweist, der Ge- suchstellerin sei am 19. Juli 2023 ein Schengen-Visum von Italien ausge- stellt worden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstands- los zu erachten sei, kann auf die mit Replik vom 12. Dezember 2023 ein- gereichten ablehnenden Entscheide vom 24. Juli und 8. August 2023 der italienischen Botschaft verwiesen werden, denen zu entnehmen ist, dass die Gesuche um Erteilung von Schengen-Visa beider Gesuchstellenden abgewiesen wurden (vgl. Beilage zu BVGer act. 8). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist somit in Bezug auf beide Gesuchstel- lende einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe sowie in der Replik im Wesentlichen geltend, es seien von den bisher involvierten Stel- len elementare prozessuale Rechte missachtet worden. Es sei nicht mög- lich, eine begründete Beschwerde zu verfassen, weil die ursprüngliche Be- gründung der Botschaft nicht bekannt sei. Ein Anspruch auf Erteilung eines Einreisevisums bestehe zwar nicht, die Entscheidung dürfe aber trotzdem nicht willkürlich sein. Soweit das SEM darauf hinweise, dass die familiäre und berufliche Situation der Gesuchstellenden wenig abgeklärt sei, sei festzuhalten, dass bis heute dazu keine Fragen gestellt worden seien; hätte dies schon bei der Schweizerischen Vertretung eine Rolle gespielt, hätten bereits damals weitere Belege einverlangt werden sollen. Bis heute sei es ein Rätsel, was für eine positive Entscheidung hätte beigebracht werden müssen. In der Verfügung des SEM würde sich überdies keine Abwägung der Argumente finden, die für oder gegen die Erteilung der Visa spräche.
F-5513/2023 Seite 5 Die Beschwerdeführer rügen damit eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes.
E. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) fliesst unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Partei zu prüfen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an- fechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4).
E. 3.2 Die Vorgehensweise der Vertretung in Teheran – die Verwendung eines Standardformulars mit vorformulierten Begründungstexten – ist vorliegend nicht zu beanstanden. Diese entspricht dem geltenden Recht (vgl. Art. 32 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.9.2009]). Allfällige damit einherge- hende Defizite der Begründungsdichte können durch die Möglichkeit kom- pensiert werden, eine den Anforderungen der Begründungspflicht genü- genden Einspracheentscheid zu erwirken (vgl. dazu auch BVGE 2015/5 E. 6.2). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann da- mit ebenso nicht von einem willkürlichen Entscheid der Schweizerischen Vertretung in Teheran ausgegangen werden.
E. 3.3 Auch die Begründung in der angefochtenen Verfügung gibt keinerlei Anlass zur Beanstandung. Das SEM hat sich darin mit der allgemeinen Situation im Heimatland der Gesuchstellenden auseinandergesetzt und ihre individuelle Situation geprüft. Weiter verwies es auf den überholten Reisezweck, da die Beerdigung gemäss allgemeiner Lebenserfahrung be- reits stattgefunden habe und auf den Umstand, dass die Gesuchstellenden bereits vor kurzer Zeit in Italien Visa beantragt hätten. Die Vorinstanz hat demnach hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegun- gen sie sich im Rahmen der jeweiligen Einzelfallprüfung leiten liess, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte. Den Be- schwerdeführern war es möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachge- recht anzufechten. Damit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Ob das SEM hingegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG)
F-5513/2023 Seite 6 verletzte, ist demgegenüber eine Frage der Sachverhaltswürdigung. Da- rauf ist in den nachfolgenden materiell-rechtlichen Erwägungen einzuge- hen.
E. 3.4 Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht erweist sich dem- nach als unbegründet.
E. 4.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch zweier iranischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige we- der aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Perso- nenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht über- schreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachli- chen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufge- führt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assozi- ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
E. 4.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts- kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehö- rige von dieser Visumspflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem An- wendungsbereich regeln sie umfassend die Visumspflicht, die
F-5513/2023 Seite 7 Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schen- gen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
E. 5 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 5.1 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta- gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschrän- ken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumspflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Ver- fahren und die Voraussetzungen der Visumserteilung vom Visakodex ge- regelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (for- mell zulässiges) Visumsgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemei- nen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK er- füllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im An- hang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Rege- lung erfahren.
E. 5.2 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung ei- nes Visumsgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzun- gen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE
F-5513/2023 Seite 8 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). Ist das Visum zu verweigern, weil einer oder meh- rere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Vi- sum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grund- satz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festge- legten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
E. 6.1 Die Gesuchstellenden unterstehen als iranische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 in Verbindung mit deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihnen auf Einsprache hin verweigert, weil die Vorinstanz das Risiko einer nicht an- standslosen Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht mehr gering einstufte. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (…) an der Glaubwür- digkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des bean- tragten Visums zu verlassen.»
E. 6.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen ge- macht werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Ein- zelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaft- lich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Ein- klang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beur- teilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Ur- teile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom
24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56–63).
F-5513/2023 Seite 9
E. 7.1 Zur allgemeinen Situation in Iran kann festgehalten werden, dass sich das Land aktuell mit einer politischen, sozio-ökonomischen und ökologi- schen Krise konfrontiert sieht. Das Land leidet unter Korruption, internatio- nalen Sanktionen und gravierenden Umweltproblemen. Die Wirtschaft wird dominiert durch das Militär und religiöse Stiftungen, die in erster Linie sich selbst bereichern. Seit Mitte September 2022 kommt es zudem in zahlrei- chen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Aus- schreitungen und gewaltsamen Zusammenstössen zwischen Sicherheits- kräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder ver- letzt worden. Auch die schwierige Wirtschaftslage führt periodisch zu Kund- gebungen, etwa im Zusammenhang mit Preiserhöhungen. Im ganzen Land besteht zudem das Risiko von Anschlägen (vgl. dazu https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran und https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehin- weise/iran/reisehinweis e-fuerdeniran.html; jeweils abgerufen im April 2024). Vor diesem Hintergrund besteht bei der iranischen Bevölkerung oft- mals ein Wunsch nach Auswanderung.
E. 7.2 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus dem Iran allgemein als hoch einschätzt. Dieses Risiko wird erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn im Ausland bereits ein soziales oder familiäres Beziehungsnetz be- steht, wie es vorliegend der Fall ist. Angesichts der restriktiven Zulassungs- regelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versu- chen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
E. 8.1 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Her- kunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der all- gemeinen Situation in einem Land ein Risiko nicht regelkonformen Verhal- tens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation in der Heimat der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die
F-5513/2023 Seite 10 persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine beson- dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Her- kunftsland bzw. eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situa- tion die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Vi- sumsdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Hei- mat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als ver- gleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
E. 8.2 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um eine bald (…)-jährige, verwitwete Frau und ihren (…)-jährigen Sohn, die beide in M._______ ([…]) leben. Den Akten ist zu entnehmen, dass noch zwei verheiratete Töchter beziehungsweise Schwestern der beiden in Iran leben und sie zu diesen zurückkehren möchten. Weiter würden aufgrund der Erbschaft unzählige Amtshandlungen auf die Gesuchstellenden warten, die noch geregelt wer- den müssten. In beruflicher Hinsicht kann den Anträgen auf Erteilung eines Schengen-Visums entnommen werden, dass die Gesuchstellerin als «Hausfrau» tätig ist (SEM pag. 202); der Gesuchsteller gibt als derzeitige berufliche Tätigkeit «Freelancer» an (SEM pag. 166).
E. 8.3 Weitere Ausführungen oder Belege zu den allgemeinen Lebensum- ständen der Gesuchstellenden in Iran sind den Akten nicht zu entnehmen, womit weder von besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflich- tungen noch gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen in Iran auszugehen ist, die sie wirksam von einem Auswanderungsentscheid abhalten könnten.
E. 8.4 Die Beschwerdeführenden monieren in diesem Zusammenhang, dass sich das SEM nie bei ihnen nach der familiären und beruflichen Situation der Gesuchstellenden erkundigt habe (vgl. E. 3). Der Vorinstanz kann durchaus vorgeworfen werden, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt zu haben. So hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar auf die feh- lende Dokumentation der Lebensumstände der Gesuchstellenden in Iran hingewiesen, es aber unterlassen, die Beschwerdeführenden unter Hin- weis auf ihre Mitwirkungspflicht vorgängig zur Einreichung entsprechender Belege oder substantiierten Ausführungen aufzufordern (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4409/2022 vom 11.Juli 2023 E. 7.4). Wie sich aus der Kor- respondenz der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ergibt, war ihnen nicht bekannt, aus welchen Gründen die Annahme
F-5513/2023 Seite 11 bestand, dass die Gesuchstellenden nicht in den Iran zurückkehren sollten (SEM pag. 122). Auch wurden – trotz Ankündigung durch das SEM (SEM pag. 124) – keine Abklärungen durch die kantonalen Migrationsbehörden bei den Beschwerdeführenden durchgeführt. Ein allfälliger Mangel bei der Sachverhaltsabklärung kann in casu jedoch als geheilt gelten (vgl. Urteil F-4409/2022 E. 7.4). So hätten die Beschwerdeführenden aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wissen müssen, welche Angaben und entsprechenden Beweismittel noch benötigt würden. Die Vorinstanz hat denn auch ausdrücklich auf die bei den Gesuchstellern nicht vorliegenden, besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen hingewiesen. Die Beschwerdeführenden haben jedoch weder mit Beschwerde noch mit Replik entsprechende Belege eingereicht oder diesbezügliche substantiierte Ausführungen gemacht.
E. 8.5 Vor dem Hintergrund der desolaten Lage in Iran und des daraus resul- tierenden strengen Beurteilungsmassstabs durfte die Vorinstanz rechtsfeh- lerfrei davon ausgehen, dass die persönlichen Lebensumstände der Ge- suchstellenden keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und an- standslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bieten. In diesem Sinne kann auch keine Rolle mehr spielen, dass sie be- reits einmal über von Italien ausgestellte, vom 8. Juni bis 19. Juli 2022 gül- tige Schengen-Visa verfügten (SEM pag. 136, 116 f.) und den Schengen- Raum damals wieder fristgerecht verlassen haben. Es kann denn auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Lebensumstände der Gesuch- stellenden in Iran seither verändert haben.
E. 8.6 An dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die in der Schweiz wohnhaften Kinder be- ziehungsweise Geschwister der Gesuchstellenden bereit seien, weitrei- chende Sicherheiten und Garantien abzugeben. So sei die Abgabe der Reisepässe oder die Hinterlegung einer Kaution denkbar. Weiter würden finanzielle Garantien von zwei Söhnen der Gesuchstellerin betreffend Rei- sekosten und fristgerechte Rückreise bestehen. Am guten Leumund der Kinder der Gesuchstellerin soll vorliegend nicht gezweifelt werden, jedoch können sie zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt der Gesuchstellen- den einstehen, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).
E. 8.7 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Visa nicht erfüllt. Es
F-5513/2023 Seite 12 bestehen insgesamt auch keine Gründe, die es erlauben würden, den Ge- suchstellenden humanitäre Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus- zustellen (vgl. E. 5.2 hiervor).
E. 8.8 Es ist zwar verständlich, dass sich die Familienangehörigen treffen möchten, um gemeinsam trauern zu können. Dies ist jedoch auch anläss- lich eines Treffens in einem Drittstaat ausserhalb des Schengen-Raums möglich, zumal es sich bei den Beschwerdeführern gemäss den vor- instanzlichen Akten um Schweizer Bürger handelt (SEM pag. 190).
E. 9 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen.
E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5513/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden den Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss ge- deckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5513/2023 Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien
1. X._______,
2. Y._______, beide vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Rechtsberatung & Treuhand GmbH, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visa zugunsten von A._______ und B._______, Verfügung des SEM vom 18. September 2023. Sachverhalt: A. A._______ (geb. [...], nachfolgend Gesuchstellerin) und ihr Sohn B._______ (geb. [...]; nachfolgend Gesuchsteller), beide iranische Staatsangehörige, ersuchten am 26. April 2023 die Schweizerische Vertretung in Teheran um Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt vom 29. April bis 28. Juli 2023 in der Schweiz, um an der Beerdigung ihres am (...) verstorbenen Ehemannes beziehungsweise Vaters teilnehmen zu können (Akten der Vorinstanz [SEM pag.] 168, 197, 204). B. Mit Formularverfügungen vom 1. Mai 2023 verweigerte die Schweizerische Vertretung die Ausstellung der Schengen-Visa mit der Begründung, es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Gesuchstellenden, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen (SEM pag. 181, 215). C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 13. Mai 2023 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM pag. 122). Davor wandten sie sich bereits mit E-Mail vom 5. Mai 2023 an die Schweizerische Vertretung in Teheran (SEM pag. 119). Weitere Stellungnahmen reichten sie mit Eingaben vom 7. und 30. August 2023 bei der Vorinstanz ein (SEM pag. 136, 139). D. Mit Entscheid vom 18. September 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM pag. 219). Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, die Gesuchstellenden würden aus einer Region stammen, aus welcher als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Abwanderungsdruck nach wie vor gross sei. Sie hätten zudem vor kurzer Zeit für Italien Visa beantragt, was abgelehnt worden sei. Dieses Vorgehen lasse darauf schliessen, dass sie mit allen Mitteln versuchen würden, Schengen-Visa zu erhalten. Zudem sei der Ehemann beziehungsweise der Vater bereits im (...) verstorben. Es sei anzunehmen, dass die Beerdigung bereits stattgefunden habe, womit der Reisezweck entfallen sei. Mangels anderer Belege und Umstände sei davon auszugehen, dass den Gesuchstellenden keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen würden, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten. E. Am 10. Oktober 2023 erhoben zwei Söhne der Gesuchstellerin - die Beschwerdeführer - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an die Schweizerische Vertretung in Teheran, die Visa zu erteilen (Akten des BVGer [BVGer act.] 1). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). G. Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 (BVGer act. 8). H. Mit Eingabe vom 12. März 2024 baten die Beschwerdeführer um Mitteilung, wann mit einem Urteil zu rechnen sei. Gleichzeitig teilten sie mit, dass sich der Todestag ihres Vaters nähere und man gemeinsam um ihn trauern wolle (BVGer act. 9). Das Bundesverwaltungsgericht antwortete mit Schreiben vom 14. März 2024 (BVGer act. 10). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels, wo darauf verwiesen wird, dass es nunmehr um ein Familientreffen und die gemeinsame Trauer gehen soll. Die Beschwerdeführer sind daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG; Vollmacht vgl. SEM pag. 120, 122). 1.4 Sofern das SEM in seiner Vernehmlassung darauf hinweist, der Gesuchstellerin sei am 19. Juli 2023 ein Schengen-Visum von Italien ausgestellt worden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos zu erachten sei, kann auf die mit Replik vom 12. Dezember 2023 eingereichten ablehnenden Entscheide vom 24. Juli und 8. August 2023 der italienischen Botschaft verwiesen werden, denen zu entnehmen ist, dass die Gesuche um Erteilung von Schengen-Visa beider Gesuchstellenden abgewiesen wurden (vgl. Beilage zu BVGer act. 8). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit in Bezug auf beide Gesuchstellende einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
3. Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe sowie in der Replik im Wesentlichen geltend, es seien von den bisher involvierten Stellen elementare prozessuale Rechte missachtet worden. Es sei nicht möglich, eine begründete Beschwerde zu verfassen, weil die ursprüngliche Begründung der Botschaft nicht bekannt sei. Ein Anspruch auf Erteilung eines Einreisevisums bestehe zwar nicht, die Entscheidung dürfe aber trotzdem nicht willkürlich sein. Soweit das SEM darauf hinweise, dass die familiäre und berufliche Situation der Gesuchstellenden wenig abgeklärt sei, sei festzuhalten, dass bis heute dazu keine Fragen gestellt worden seien; hätte dies schon bei der Schweizerischen Vertretung eine Rolle gespielt, hätten bereits damals weitere Belege einverlangt werden sollen. Bis heute sei es ein Rätsel, was für eine positive Entscheidung hätte beigebracht werden müssen. In der Verfügung des SEM würde sich überdies keine Abwägung der Argumente finden, die für oder gegen die Erteilung der Visa spräche. Die Beschwerdeführer rügen damit eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) fliesst unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Partei zu prüfen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 3.2 Die Vorgehensweise der Vertretung in Teheran - die Verwendung eines Standardformulars mit vorformulierten Begründungstexten - ist vorliegend nicht zu beanstanden. Diese entspricht dem geltenden Recht (vgl. Art. 32 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.9.2009]). Allfällige damit einhergehende Defizite der Begründungsdichte können durch die Möglichkeit kompensiert werden, eine den Anforderungen der Begründungspflicht genügenden Einspracheentscheid zu erwirken (vgl. dazu auch BVGE 2015/5 E. 6.2). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann damit ebenso nicht von einem willkürlichen Entscheid der Schweizerischen Vertretung in Teheran ausgegangen werden. 3.3 Auch die Begründung in der angefochtenen Verfügung gibt keinerlei Anlass zur Beanstandung. Das SEM hat sich darin mit der allgemeinen Situation im Heimatland der Gesuchstellenden auseinandergesetzt und ihre individuelle Situation geprüft. Weiter verwies es auf den überholten Reisezweck, da die Beerdigung gemäss allgemeiner Lebenserfahrung bereits stattgefunden habe und auf den Umstand, dass die Gesuchstellenden bereits vor kurzer Zeit in Italien Visa beantragt hätten. Die Vorinstanz hat demnach hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich im Rahmen der jeweiligen Einzelfallprüfung leiten liess, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte. Den Beschwerdeführern war es möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Ob das SEM hingegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzte, ist demgegenüber eine Frage der Sachverhaltswürdigung. Darauf ist in den nachfolgenden materiell-rechtlichen Erwägungen einzugehen. 3.4 Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht erweist sich demnach als unbegründet. 4. 4.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch zweier iranischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 4.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumspflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
5. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.1 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumspflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumserteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumsgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 5.2 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumsgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). Ist das Visum zu verweigern, weil einer oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 6. 6.1 Die Gesuchstellenden unterstehen als iranische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 in Verbindung mit deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihnen auf Einsprache hin verweigert, weil die Vorinstanz das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht mehr gering einstufte. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.» 6.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen gemacht werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63). 7. 7.1 Zur allgemeinen Situation in Iran kann festgehalten werden, dass sich das Land aktuell mit einer politischen, sozio-ökonomischen und ökologischen Krise konfrontiert sieht. Das Land leidet unter Korruption, internationalen Sanktionen und gravierenden Umweltproblemen. Die Wirtschaft wird dominiert durch das Militär und religiöse Stiftungen, die in erster Linie sich selbst bereichern. Seit Mitte September 2022 kommt es zudem in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstössen zwischen Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Auch die schwierige Wirtschaftslage führt periodisch zu Kundgebungen, etwa im Zusammenhang mit Preiserhöhungen. Im ganzen Land besteht zudem das Risiko von Anschlägen (vgl. dazu https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran und https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweis e-fuerdeniran.html; jeweils abgerufen im April 2024). Vor diesem Hintergrund besteht bei der iranischen Bevölkerung oftmals ein Wunsch nach Auswanderung. 7.2 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus dem Iran allgemein als hoch einschätzt. Dieses Risiko wird erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn im Ausland bereits ein soziales oder familiäres Beziehungsnetz besteht, wie es vorliegend der Fall ist. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 8. 8.1 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation in einem Land ein Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation in der Heimat der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland bzw. eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumsdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 8.2 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um eine bald (...)-jährige, verwitwete Frau und ihren (...)-jährigen Sohn, die beide in M._______ ([...]) leben. Den Akten ist zu entnehmen, dass noch zwei verheiratete Töchter beziehungsweise Schwestern der beiden in Iran leben und sie zu diesen zurückkehren möchten. Weiter würden aufgrund der Erbschaft unzählige Amtshandlungen auf die Gesuchstellenden warten, die noch geregelt werden müssten. In beruflicher Hinsicht kann den Anträgen auf Erteilung eines Schengen-Visums entnommen werden, dass die Gesuchstellerin als «Hausfrau» tätig ist (SEM pag. 202); der Gesuchsteller gibt als derzeitige berufliche Tätigkeit «Freelancer» an (SEM pag. 166). 8.3 Weitere Ausführungen oder Belege zu den allgemeinen Lebensumständen der Gesuchstellenden in Iran sind den Akten nicht zu entnehmen, womit weder von besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen noch gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen in Iran auszugehen ist, die sie wirksam von einem Auswanderungsentscheid abhalten könnten. 8.4 Die Beschwerdeführenden monieren in diesem Zusammenhang, dass sich das SEM nie bei ihnen nach der familiären und beruflichen Situation der Gesuchstellenden erkundigt habe (vgl. E. 3). Der Vorinstanz kann durchaus vorgeworfen werden, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt zu haben. So hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar auf die fehlende Dokumentation der Lebensumstände der Gesuchstellenden in Iran hingewiesen, es aber unterlassen, die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht vorgängig zur Einreichung entsprechender Belege oder substantiierten Ausführungen aufzufordern (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4409/2022 vom 11.Juli 2023 E. 7.4). Wie sich aus der Korrespondenz der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ergibt, war ihnen nicht bekannt, aus welchen Gründen die Annahme bestand, dass die Gesuchstellenden nicht in den Iran zurückkehren sollten (SEM pag. 122). Auch wurden - trotz Ankündigung durch das SEM (SEM pag. 124) - keine Abklärungen durch die kantonalen Migrationsbehörden bei den Beschwerdeführenden durchgeführt. Ein allfälliger Mangel bei der Sachverhaltsabklärung kann in casu jedoch als geheilt gelten (vgl. Urteil F-4409/2022 E. 7.4). So hätten die Beschwerdeführenden aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wissen müssen, welche Angaben und entsprechenden Beweismittel noch benötigt würden. Die Vorinstanz hat denn auch ausdrücklich auf die bei den Gesuchstellern nicht vorliegenden, besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen hingewiesen. Die Beschwerdeführenden haben jedoch weder mit Beschwerde noch mit Replik entsprechende Belege eingereicht oder diesbezügliche substantiierte Ausführungen gemacht. 8.5 Vor dem Hintergrund der desolaten Lage in Iran und des daraus resultierenden strengen Beurteilungsmassstabs durfte die Vorinstanz rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellenden keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bieten. In diesem Sinne kann auch keine Rolle mehr spielen, dass sie bereits einmal über von Italien ausgestellte, vom 8. Juni bis 19. Juli 2022 gültige Schengen-Visa verfügten (SEM pag. 136, 116 f.) und den Schengen-Raum damals wieder fristgerecht verlassen haben. Es kann denn auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Lebensumstände der Gesuchstellenden in Iran seither verändert haben. 8.6 An dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die in der Schweiz wohnhaften Kinder beziehungsweise Geschwister der Gesuchstellenden bereit seien, weitreichende Sicherheiten und Garantien abzugeben. So sei die Abgabe der Reisepässe oder die Hinterlegung einer Kaution denkbar. Weiter würden finanzielle Garantien von zwei Söhnen der Gesuchstellerin betreffend Reisekosten und fristgerechte Rückreise bestehen. Am guten Leumund der Kinder der Gesuchstellerin soll vorliegend nicht gezweifelt werden, jedoch können sie zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt der Gesuchstellenden einstehen, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). 8.7 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Visa nicht erfüllt. Es bestehen insgesamt auch keine Gründe, die es erlauben würden, den Gesuchstellenden humanitäre Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 5.2 hiervor). 8.8 Es ist zwar verständlich, dass sich die Familienangehörigen treffen möchten, um gemeinsam trauern zu können. Dies ist jedoch auch anlässlich eines Treffens in einem Drittstaat ausserhalb des Schengen-Raums möglich, zumal es sich bei den Beschwerdeführern gemäss den vorinstanzlichen Akten um Schweizer Bürger handelt (SEM pag. 190).
9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: