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F-5322/2022

F-5322/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-09 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 4. August 2022 ersuchte die indische Staatsangehörige B._______ (geb.[...]; Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in New Delhi um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 15-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton C._______ lebenden Sohn A._______ (Beschwerdeführer) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] SEM-act. 2). B. Mit Formularverfügung vom 11. August (Stempel: 12. August) 2022 wies die Schweizerische Vertretung das Gesuch mit der Begründung ab, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum erscheine nicht als hinreichend gesichert (SEM-act. 2, pag. 10-11). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2022 Einsprache beim SEM, worauf dieses die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an den Migrationsdienst des Kantons C._______ übermittelte (SEM-act. 6). D. Am 1. November 2022 wies das SEM die Einsprache ab. E. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2022 ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung des beantragten Visums. F. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht darüber, welche Beweise er dem SEM im Hinblick auf eine Gutheissung vorzulegen habe. Am 10. Februar 2023 teilte die Instruktionsrichterin ihm mit, dass die Zuständigkeit in dieser Sache nicht mehr beim SEM, sondern beim Bundesverwaltungsgericht liege. Bei weiteren Fragen könne er sich an eine Rechtsberatungsstelle wenden (BVGer-act. 8).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer indischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).

E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 4.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.

E. 5.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin an und begründet dies zum einen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in ihrer Heimatregion, zum anderen damit, dass ihr dort keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen obliegen würden und sie keine genügenden finanziellen Mittel vorweisen könnte. Im Hinblick auf die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin sei lediglich bekannt, dass sie 60 Jahre alt und verwitwet sei. Weitere Verwandte lebten ebenfalls in Indien. Mangels anderer Belege sei daher ihren wirtschaftlichen Verhältnissen eine entsprechend grosse Bedeutung beizumessen. Sie gehe keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach, verfüge über keine nennenswerten finanziellen Ressourcen und werde gemäss Inlandabklärungen durch ihren jüngeren Sohn unterstützt. Somit könne nicht von gefestigten beruflichen und guten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Es bestünden demnach vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Gesuchstellerin keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers böten - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise.

E. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seine Mutter lebe mit seinem jüngeren Bruder bzw. ihrem jüngeren Sohn im selben Haushalt und beziehe eine Witwenrente. Er könne nicht nachvollziehen, inwiefern die schlechte Wirtschaftslage für eine 60-jährige verwitwete Frau einen Grund darstellen könnte, «einfach so» ins Ausland zu migrieren. Für ihn - den Beschwerdeführer - sei es schliesslich (finanziell) viel einfacher, wenn seine Mutter in Indien bleibe, als sie «hier illegal im Land zu behalten». Zweck des Besuchs sei einzig eine Familienzusammenkunft, zumal sie noch nie in der Schweiz gewesen sei. Ferner sei auch seine Schwiegermutter im Jahr 2017 bei ihm zu Besuch gewesen, wobei diese das Visum problemlos erhalten habe. Er sehe keinen Unterschied zwischen den beiden Konstellationen.

E. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).

E. 6.2 Seit Premierminister Narendra Modi und seine hindu-nationalistische Bharatiya Janata Party (BJP) im Jahr 2014 an die Macht gelangt sind, wurden zahlreiche Gesetzesänderungen und Massnahmen beschlossen, die sich in diskriminierender Weise gegenüber religiöse (allen voran muslimische) und ethnische Minderheiten sowie Medienschaffende und NGO's richten. Grundfreiheiten wie die Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit geraten entsprechend vermehrt unter Druck. Das politische und soziale Klima der letzten Jahre ist zunehmend geprägt von Gewalt, religiösen Spannungen und vom aufkeimenden Autoritarismus des BJP-Regime. Im ganzen Land besteht die Gefahr von Terroranschlägen (vgl. https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Indien, abgerufen am 08.06.2023). Indiens Wirtschaftsleistung hat sich seit dem pandemiebedingten Einbruch weitgehend normalisiert. Die prognostizierten Wachstumsraten reichen allerdings angesichts der vielen strukturellen Defizite der indischen Wirtschaft nicht, um genügend Arbeitsplätze für die noch junge und wachsende Bevölkerung zu schaffen (vgl. < https://www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Länderinformationen > Asien > Südasien > Indien > Wirtschaftsbericht 2022, abgerufen am 08.06.2023). Die protektionistische Grundhaltung der neueren indischen Wirtschaftspolitik (unter dem Slogan «self-reliant India») sowie die Inflation, welche auf knapp über 6 % gestiegen ist, verschärfen diese Problematik - insbesondere in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen. Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Indien sodann trotz seines enormen wirtschaftlichen Potentials lediglich Platz 132 von 191 gelisteten Staaten (vgl. https://hdr.undp.org Data Center Country Insights India, abgerufen am 08.06.2023).

E. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Indien allgemein als hoch einschätzt.

E. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).

E. 7.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die mittlerweile 61-jährige verwitwete Mutter des Beschwerdeführers. Gemäss Beschwerdeeingabe vom 18. November 2022 ist sie Hausfrau und lebt zusammen mit ihrem jüngeren Sohn und dessen Familie in Indien. In der Einsprache vom 14. August 2022 (SEM-act.1) wurde demgegenüber vorgebracht, die Gesuchstellerin lebe alleine. Die Angaben zu ihrer Wohnsituation erscheinen folglich widersprüchlich. Dass der Gesuchstellerin in Indien besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, ist ferner nicht ersichtlich. Zudem verfügt sie in der Schweiz durch ihren hier lebenden Sohn und dessen Familie über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 7.1 am Ende).

E. 7.3 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin ist lediglich bekannt, dass ein auf die Gesuchstellerin lautendes Bankkonto per 22. Juli 2022 einen Saldo von INR 1'67'178.63.- (umgerechnet CHF 2'019.77.-) auswies. Es bleibt unklar, ob es sich um selbsterwirtschaftetes Vermögen oder um Unterstützungsbeiträge des Beschwerdeführers oder des jüngeren Sohnes der Gesuchstellerin handelt. Einen hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz in Indien, welche sie von einer Emigration abhalten könnte, bleibt die Gesuchstellerin jedenfalls schuldig.

E. 8.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gästin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck zeitlich und inhaltlich klar umrissen - nämlich ein rund zweiwöchiger Familienbesuch bei ihrem in der Schweiz lebenden Sohn -, dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin in Indien - soweit bekannt - nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise schliessen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Gesuchstellerin bereits zweimal ein Visum aus denselben Gründen verweigert worden ist.

E. 8.2 An dieser Einschätzung vermag weder die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Verpflichtungserklärung, noch seine Bereitschaft, eine Garantiesumme zu hinterlegen, etwas zu ändern. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Schwiegermutter im Jahr 2017 ein Visum erhalten hat, ist nicht weiter beachtlich. Demnach wurde der Gesuchstellerin das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 9 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 1. Dezember 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5322/2022 Urteil vom 9. Juni 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______. Sachverhalt: A. Am 4. August 2022 ersuchte die indische Staatsangehörige B._______ (geb.[...]; Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in New Delhi um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 15-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton C._______ lebenden Sohn A._______ (Beschwerdeführer) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] SEM-act. 2). B. Mit Formularverfügung vom 11. August (Stempel: 12. August) 2022 wies die Schweizerische Vertretung das Gesuch mit der Begründung ab, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum erscheine nicht als hinreichend gesichert (SEM-act. 2, pag. 10-11). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2022 Einsprache beim SEM, worauf dieses die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an den Migrationsdienst des Kantons C._______ übermittelte (SEM-act. 6). D. Am 1. November 2022 wies das SEM die Einsprache ab. E. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2022 ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung des beantragten Visums. F. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht darüber, welche Beweise er dem SEM im Hinblick auf eine Gutheissung vorzulegen habe. Am 10. Februar 2023 teilte die Instruktionsrichterin ihm mit, dass die Zuständigkeit in dieser Sache nicht mehr beim SEM, sondern beim Bundesverwaltungsgericht liege. Bei weiteren Fragen könne er sich an eine Rechtsberatungsstelle wenden (BVGer-act. 8). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3. Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer indischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 4. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

5. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. 5.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin an und begründet dies zum einen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in ihrer Heimatregion, zum anderen damit, dass ihr dort keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen obliegen würden und sie keine genügenden finanziellen Mittel vorweisen könnte. Im Hinblick auf die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin sei lediglich bekannt, dass sie 60 Jahre alt und verwitwet sei. Weitere Verwandte lebten ebenfalls in Indien. Mangels anderer Belege sei daher ihren wirtschaftlichen Verhältnissen eine entsprechend grosse Bedeutung beizumessen. Sie gehe keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach, verfüge über keine nennenswerten finanziellen Ressourcen und werde gemäss Inlandabklärungen durch ihren jüngeren Sohn unterstützt. Somit könne nicht von gefestigten beruflichen und guten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Es bestünden demnach vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Gesuchstellerin keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers böten - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seine Mutter lebe mit seinem jüngeren Bruder bzw. ihrem jüngeren Sohn im selben Haushalt und beziehe eine Witwenrente. Er könne nicht nachvollziehen, inwiefern die schlechte Wirtschaftslage für eine 60-jährige verwitwete Frau einen Grund darstellen könnte, «einfach so» ins Ausland zu migrieren. Für ihn - den Beschwerdeführer - sei es schliesslich (finanziell) viel einfacher, wenn seine Mutter in Indien bleibe, als sie «hier illegal im Land zu behalten». Zweck des Besuchs sei einzig eine Familienzusammenkunft, zumal sie noch nie in der Schweiz gewesen sei. Ferner sei auch seine Schwiegermutter im Jahr 2017 bei ihm zu Besuch gewesen, wobei diese das Visum problemlos erhalten habe. Er sehe keinen Unterschied zwischen den beiden Konstellationen. 6. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 6.2 Seit Premierminister Narendra Modi und seine hindu-nationalistische Bharatiya Janata Party (BJP) im Jahr 2014 an die Macht gelangt sind, wurden zahlreiche Gesetzesänderungen und Massnahmen beschlossen, die sich in diskriminierender Weise gegenüber religiöse (allen voran muslimische) und ethnische Minderheiten sowie Medienschaffende und NGO's richten. Grundfreiheiten wie die Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit geraten entsprechend vermehrt unter Druck. Das politische und soziale Klima der letzten Jahre ist zunehmend geprägt von Gewalt, religiösen Spannungen und vom aufkeimenden Autoritarismus des BJP-Regime. Im ganzen Land besteht die Gefahr von Terroranschlägen (vgl. https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Indien, abgerufen am 08.06.2023). Indiens Wirtschaftsleistung hat sich seit dem pandemiebedingten Einbruch weitgehend normalisiert. Die prognostizierten Wachstumsraten reichen allerdings angesichts der vielen strukturellen Defizite der indischen Wirtschaft nicht, um genügend Arbeitsplätze für die noch junge und wachsende Bevölkerung zu schaffen (vgl. Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Länderinformationen > Asien > Südasien > Indien > Wirtschaftsbericht 2022, abgerufen am 08.06.2023). Die protektionistische Grundhaltung der neueren indischen Wirtschaftspolitik (unter dem Slogan «self-reliant India») sowie die Inflation, welche auf knapp über 6 % gestiegen ist, verschärfen diese Problematik - insbesondere in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen. Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Indien sodann trotz seines enormen wirtschaftlichen Potentials lediglich Platz 132 von 191 gelisteten Staaten (vgl. https://hdr.undp.org Data Center Country Insights India, abgerufen am 08.06.2023). 6.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Indien allgemein als hoch einschätzt. 7. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 7.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die mittlerweile 61-jährige verwitwete Mutter des Beschwerdeführers. Gemäss Beschwerdeeingabe vom 18. November 2022 ist sie Hausfrau und lebt zusammen mit ihrem jüngeren Sohn und dessen Familie in Indien. In der Einsprache vom 14. August 2022 (SEM-act.1) wurde demgegenüber vorgebracht, die Gesuchstellerin lebe alleine. Die Angaben zu ihrer Wohnsituation erscheinen folglich widersprüchlich. Dass der Gesuchstellerin in Indien besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, ist ferner nicht ersichtlich. Zudem verfügt sie in der Schweiz durch ihren hier lebenden Sohn und dessen Familie über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 7.1 am Ende). 7.3 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin ist lediglich bekannt, dass ein auf die Gesuchstellerin lautendes Bankkonto per 22. Juli 2022 einen Saldo von INR 1'67'178.63.- (umgerechnet CHF 2'019.77.-) auswies. Es bleibt unklar, ob es sich um selbsterwirtschaftetes Vermögen oder um Unterstützungsbeiträge des Beschwerdeführers oder des jüngeren Sohnes der Gesuchstellerin handelt. Einen hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz in Indien, welche sie von einer Emigration abhalten könnte, bleibt die Gesuchstellerin jedenfalls schuldig. 8. 8.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gästin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck zeitlich und inhaltlich klar umrissen - nämlich ein rund zweiwöchiger Familienbesuch bei ihrem in der Schweiz lebenden Sohn -, dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin in Indien - soweit bekannt - nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise schliessen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Gesuchstellerin bereits zweimal ein Visum aus denselben Gründen verweigert worden ist. 8.2 An dieser Einschätzung vermag weder die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Verpflichtungserklärung, noch seine Bereitschaft, eine Garantiesumme zu hinterlegen, etwas zu ändern. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Schwiegermutter im Jahr 2017 ein Visum erhalten hat, ist nicht weiter beachtlich. Demnach wurde der Gesuchstellerin das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

9. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 1. Dezember 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang Versand: