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F-4146/2022

F-4146/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-23 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Mit Formulargesuch vom 28. April 2022 ersuchte die Gesuchstellerin die Schweizer Vertretung in Ho-Chi-Minh-City (Vietnam) um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt beim Be- schwerdeführer. B. Mit Formularverfügung vom 5. Mai 2022 verweigerte die Schweizer Vertre- tung in Ho-Chi-Minh-City der Gesuchstellerin das Schengen-Visum. C. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin Einsprache bei der Vo- rinstanz. D. Die Vorinstanz übermittelte die Gesuchsunterlagen am 27. Mai 2022 zwecks Inlandabklärung und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons C._____, des Wohnkantons des Beschwerdeführers. Das kantonale Migrationsamt stellte dem Beschwerdeführer als Gastgeber einen Fragenkatalog zu, den dieser zusammen mit weiteren Dokumenten ausgefüllt und unterzeichnet am 26. Juni 2022 zurücksandte. Sämtliche Unterlagen gingen am 11. Juli 2022 zusammen mit der Stellung- nahme des kantonalen Migrationsamtes an die Vorinstanz. E. Mit Verfügung vom 22. August 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. F. Am 18. September 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung vom

22. August 2022 sei aufzuheben und der Gesuchstellerin das beantragte Schengen-Visum zu erteilen. G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

F-4146/2022 Seite 3 H. Der Beschwerdeführer wendete sich am 9. Februar 2023 mit einer Anfrage bezüglich des Verfahrensstands an das Bundesverwaltungsgericht, wel- ches diese mit Schreiben vom 24. April 2023 beantwortete. I. Zwischenzeitlich hatte per 1. März 2023 der vorsitzende Richter das vor- liegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen In- struktionsrichter übernommen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer vietnamesi- schen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken

F-4146/2022 Seite 4 für die Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehö- rige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönli- chen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsab- kommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernom- men hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu nament- lich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visu- merteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun- gen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).

E. 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts- kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehö- rige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem An- wendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visum- vergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen- Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).

E. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta- gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für

F-4146/2022 Seite 5 das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschrän- ken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Ver- fahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex gere- gelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Ein- reisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.

E. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung ei- nes Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzun- gen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). Ist das Visum zu verweigern, weil einer oder meh- rere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Vi- sum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grund- satz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festge- legten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).

E. 5.1 Vietnamesische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchstellerin unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806

F-4146/2022 Seite 6 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihr auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine frist- gerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (…) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mit- gliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlas- sen.»

E. 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen ge- troffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Ein- zelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaft- lich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Ein- klang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beur- teilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Ur- teile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom

24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56–63).

E. 6.1 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Vietnam ist Folgendes fest- zuhalten: Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Vietnams waren in den vergangenen knapp 30 Jahren äusserst erfolgreich. Das Land erlebte einen grossen wirtschaftlichen Aufschwung, wobei die jährlichen Wachstumsraten in den letzten zehn Jahren zumeist zwischen 5 und 8 Prozent lagen. Nichtsdestotrotz ist das Wohlstandsniveau der meis- ten Vietnamesen immer noch niedrig, wenn auch nur noch 10 Prozent der Bürger unterhalb der Armutsgrenze leben. Seit 2010 gilt Vietnam als „Middle Income Country“, also als ein Land, in dem das Pro-Kopf-Jahres- einkommen bei über 1'000.– US-Dollar liegt. Allerdings ist das Volksein- kommen zwischen Stadt und Land sehr ungleich verteilt. So verdient die 20 Prozent der Gesamtpopulation ausmachende städtische Bevölkerung 80 Prozent des Volkseinkommens. Die grösste Herausforderung für die vi- etnamesische Volkswirtschaft ist eine zu geringe Produktivität, verursacht durch eine unzureichende Berufsbildung, teils unproduktive Staatsbetriebe

F-4146/2022 Seite 7 und einen grossen informellen, ineffizienten Sektor. Korruption, sowohl im staatlichen als auch im privatwirtschaftlichen Bereich, ist eine gängige Er- scheinung (vgl. https://www.ihk.de/ koeln/hauptnavigation/international/la- ender-und-maerkte/vietnam-basis informationen-5172204, abgerufen am 14.11.2023). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Vietnam grundsätzlich als hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer F-2832/2023 vom 13. September 2023 E. 5.3).

E. 6.2 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Her- kunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der all- gemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzule- gen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der ge- suchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensum- ständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaft- liche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland bzw. eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstands- losen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

E. 6.3 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 1983 geborene Viet- namesin. Sie hat ihr ganzes Leben in Vietnam verbracht und spricht weder Deutsch noch Englisch. Gemäss der Eingabe des Beschwerdeführers an das kantonale Migrationsamt vom 26. Juni 2022 lebt die Gesuchstellerin mit ihrem 17-jährigen Sohn und ihrer Mutter zusammen. Diese familiäre Bindung wird jedoch durch die Beziehung der Gesuchstellerin zum in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer, geboren 1965, massgeblich relati- viert. Das Paar lernte sich im Juni 2021 über das Internet kennen. Aufgrund der beiderseitig mangelnden Sprachkenntnisse kommunizieren sie über ein Übersetzungstool. In seiner Eingabe vom 19. Mai 2022 bezeichnete der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin als seine zukünftige Ehefrau.

F-4146/2022 Seite 8 Am 22. August 2022 reiste der Beschwerdeführer zum ersten Mal nach Vietnam und gibt in seiner Beschwerdeschrift an, dass er einen Monat lang mit der Gesuchstellerin zusammengelebt hatte. Trotz der Kommunikations- schwierigkeiten, des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer offenbar zur Heirat entschieden hat, ohne die Gesuchstellerin vorher getroffen zu haben, und des Altersunterschieds von fast 20 Jahren scheint das Paar gewillt zu sein, seine Zukunft gemeinsam zu verbringen. Unter diesen Um- ständen vermögen die familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin im Heimatstaat die Bedenken hinsichtlich eines ausländerrechtlich nicht re- gelkonformen Verhaltens derselben nach einer Einreise in die Schweiz nicht zu zerstreuen. So wecken die Paarbeziehung und damit verbundenen Zukunftspläne der Gesuchstellerin in der Schweiz bei objektiver Betrach- tung zusätzliche Zweifel an deren Bereitschaft zur fristgemässen Wieder- ausreise.

E. 6.4 In Bezug auf die wirtschaftliche und berufliche Situation der Gesuch- stellerin ist den Akten zu entnehmen, dass sie zum Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung als Sachbearbeiterin in einem Unternehmen arbeitete und VND 8'500'000.– verdiente, was ca. Fr. 310.– entspricht (Umrechnung per 21.11.2023 gemäss https://www.oanda.com/currency-converter/de/) und etwas über dem Durchschnittslohn in Vietnam von ca. Fr. 290.– liegt (https://www.ceicdata.com/de/indicator/vietnam/monthly-earni- ngs#:~:text=Vietnams%20Monatliches%20Einkommen%20wer- den%20viertelj%C3%A4hrli ch,US%20Dollar%20im%202011%2D06, ab- gerufen am 21.11.2023). Der Vertrag war bis März 2023 befristet. Für den geplanten 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz stellte die Gesuchstellerin am 15. April 2022 einen Urlaubsantrag. Selbst unter der Annahme einer Verlängerung des Arbeitsvertrages vermag die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin – die nach Angaben des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2022 zusätzlich von ihm finanziell unterstützt wird – in einer Gesamtschau der vorliegenden Umstände die Prognose einer anstandslosen Wiederaus- reise vor Ablauf der Visumdauer, nicht im entscheidenden Ausmass zu be- günstigen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist bei objektiver Betrachtung das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise zu Besuchszwecken als vergleichsweise hoch einzuschätzen. Die Vorinstanz durfte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass vor dem Hinter- grund der Lage in Vietnam die persönlichen Lebensumstände der Gesuch- stellerin keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands- lose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bieten.

F-4146/2022 Seite 9 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

E. 7 Soweit sich der Beschwerdeführer sodann sinngemäss auf den grund- rechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens beruft, ist Folgendes festzuhalten. Ob die 2021 über das Internet aufgenommene, seither nebst einem längeren Besuch aus der Ferne geführte Konkubinatsbeziehung der Gesuchstellerin und des Beschwerdeführers die rechtsprechungsgemäs- sen Anforderungen an eine durch Art. 8 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) ge- schützte Familienbeziehung ausserhalb der Kernfamilie erfüllt, erscheint zumindest zweifelhaft, kann indes vorliegend offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, vermöchte nämlich die hier verfahrensgegenständliche Verweigerung eines Besuchervisums den Schutzbereich des Anspruchs der Betroffenen auf Achtung ihres Familienlebens von vornherein nicht zu tangieren, da sie ihnen nicht verunmöglicht, eine allfällige Familienbezie- hung in der Schweiz zu leben. Zu diesem Zweck steht es ihnen offen, für die Gesuchstellerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ver- bleibs beim Beschwerdeführer (Familiennachzug) sowie bei Bedarf vorab um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung zu ersuchen. Zur Verwirklichung ihres allfälligen Familien- lebens nach Massgabe des anwendbaren Landes- und Völkerrechts sind sie auf die genannten Gesuchsmöglichkeiten bzw. Verfahren zu verweisen. Wäre dem nicht so, könnte zur Verwirklichung eines allenfalls grundrecht- lich geschützten Familienlebens in der Schweiz eine beliebige Bewilligung beantragt und deren Erteilung unter Berufung auf Art. 8 EMRK verlangt werden, was nicht angeht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts F-3469/2022 vom 13. November 2023 E. 7).

E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des

F-4146/2022 Seite 10 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-4146/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss ge- deckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4146/2022 Urteil vom 23. November 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B.______, geb. 1983, Vietnam; Verfügung des SEM vom 22. August 2022. Sachverhalt: A. Mit Formulargesuch vom 28. April 2022 ersuchte die Gesuchstellerin die Schweizer Vertretung in Ho-Chi-Minh-City (Vietnam) um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt beim Beschwerdeführer. B. Mit Formularverfügung vom 5. Mai 2022 verweigerte die Schweizer Vertretung in Ho-Chi-Minh-City der Gesuchstellerin das Schengen-Visum. C. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz übermittelte die Gesuchsunterlagen am 27. Mai 2022 zwecks Inlandabklärung und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons C._____, des Wohnkantons des Beschwerdeführers. Das kantonale Migrationsamt stellte dem Beschwerdeführer als Gastgeber einen Fragenkatalog zu, den dieser zusammen mit weiteren Dokumenten ausgefüllt und unterzeichnet am 26. Juni 2022 zurücksandte. Sämtliche Unterlagen gingen am 11. Juli 2022 zusammen mit der Stellungnahme des kantonalen Migrationsamtes an die Vorinstanz. E. Mit Verfügung vom 22. August 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. F. Am 18. September 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 22. August 2022 sei aufzuheben und der Gesuchstellerin das beantragte Schengen-Visum zu erteilen. G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer wendete sich am 9. Februar 2023 mit einer Anfrage bezüglich des Verfahrensstands an das Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Schreiben vom 24. April 2023 beantwortete. I. Zwischenzeitlich hatte per 1. März 2023 der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer vietnamesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 4. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). Ist das Visum zu verweigern, weil einer oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 5. 5.1 Vietnamesische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchstellerin unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihr auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.» 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63). 6. 6.1 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Vietnam ist Folgendes festzuhalten: Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Vietnams waren in den vergangenen knapp 30 Jahren äusserst erfolgreich. Das Land erlebte einen grossen wirtschaftlichen Aufschwung, wobei die jährlichen Wachstumsraten in den letzten zehn Jahren zumeist zwischen 5 und 8 Prozent lagen. Nichtsdestotrotz ist das Wohlstandsniveau der meisten Vietnamesen immer noch niedrig, wenn auch nur noch 10 Prozent der Bürger unterhalb der Armutsgrenze leben. Seit 2010 gilt Vietnam als "Middle Income Country", also als ein Land, in dem das Pro-Kopf-Jahreseinkommen bei über 1'000.- US-Dollar liegt. Allerdings ist das Volkseinkommen zwischen Stadt und Land sehr ungleich verteilt. So verdient die 20 Prozent der Gesamtpopulation ausmachende städtische Bevölkerung 80 Prozent des Volkseinkommens. Die grösste Herausforderung für die vietnamesische Volkswirtschaft ist eine zu geringe Produktivität, verursacht durch eine unzureichende Berufsbildung, teils unproduktive Staatsbetriebe und einen grossen informellen, ineffizienten Sektor. Korruption, sowohl im staatlichen als auch im privatwirtschaftlichen Bereich, ist eine gängige Erscheinung (vgl. https://www.ihk.de/ koeln/hauptnavigation/international/laender-und-maerkte/vietnam-basis informationen-5172204, abgerufen am 14.11.2023). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Vietnam grundsätzlich als hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer F-2832/2023 vom 13. September 2023 E. 5.3). 6.2 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland bzw. eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 6.3 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 1983 geborene Vietnamesin. Sie hat ihr ganzes Leben in Vietnam verbracht und spricht weder Deutsch noch Englisch. Gemäss der Eingabe des Beschwerdeführers an das kantonale Migrationsamt vom 26. Juni 2022 lebt die Gesuchstellerin mit ihrem 17-jährigen Sohn und ihrer Mutter zusammen. Diese familiäre Bindung wird jedoch durch die Beziehung der Gesuchstellerin zum in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer, geboren 1965, massgeblich relativiert. Das Paar lernte sich im Juni 2021 über das Internet kennen. Aufgrund der beiderseitig mangelnden Sprachkenntnisse kommunizieren sie über ein Übersetzungstool. In seiner Eingabe vom 19. Mai 2022 bezeichnete der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin als seine zukünftige Ehefrau. Am 22. August 2022 reiste der Beschwerdeführer zum ersten Mal nach Vietnam und gibt in seiner Beschwerdeschrift an, dass er einen Monat lang mit der Gesuchstellerin zusammengelebt hatte. Trotz der Kommunikationsschwierigkeiten, des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer offenbar zur Heirat entschieden hat, ohne die Gesuchstellerin vorher getroffen zu haben, und des Altersunterschieds von fast 20 Jahren scheint das Paar gewillt zu sein, seine Zukunft gemeinsam zu verbringen. Unter diesen Umständen vermögen die familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin im Heimatstaat die Bedenken hinsichtlich eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens derselben nach einer Einreise in die Schweiz nicht zu zerstreuen. So wecken die Paarbeziehung und damit verbundenen Zukunftspläne der Gesuchstellerin in der Schweiz bei objektiver Betrachtung zusätzliche Zweifel an deren Bereitschaft zur fristgemässen Wiederausreise. 6.4 In Bezug auf die wirtschaftliche und berufliche Situation der Gesuchstellerin ist den Akten zu entnehmen, dass sie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als Sachbearbeiterin in einem Unternehmen arbeitete und VND 8'500'000.- verdiente, was ca. Fr. 310.- entspricht (Umrechnung per 21.11.2023 gemäss https://www.oanda.com/currency-converter/de/) und etwas über dem Durchschnittslohn in Vietnam von ca. Fr. 290.- liegt (https://www.ceicdata.com/de/indicator/vietnam/monthly-earnings#:~:text=Vietnams%20Monatliches%20Einkommen%20werden%20viertelj%C3%A4hrli ch,US%20Dollar%20im%202011%2D06, abgerufen am 21.11.2023). Der Vertrag war bis März 2023 befristet. Für den geplanten 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz stellte die Gesuchstellerin am 15. April 2022 einen Urlaubsantrag. Selbst unter der Annahme einer Verlängerung des Arbeitsvertrages vermag die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin - die nach Angaben des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2022 zusätzlich von ihm finanziell unterstützt wird - in einer Gesamtschau der vorliegenden Umstände die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer, nicht im entscheidenden Ausmass zu begünstigen. 6.5 Nach dem Gesagten ist bei objektiver Betrachtung das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise zu Besuchszwecken als vergleichsweise hoch einzuschätzen. Die Vorinstanz durfte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass vor dem Hintergrund der Lage in Vietnam die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bieten. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

7. Soweit sich der Beschwerdeführer sodann sinngemäss auf den grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens beruft, ist Folgendes festzuhalten. Ob die 2021 über das Internet aufgenommene, seither nebst einem längeren Besuch aus der Ferne geführte Konkubinatsbeziehung der Gesuchstellerin und des Beschwerdeführers die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine durch Art. 8 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) geschützte Familienbeziehung ausserhalb der Kernfamilie erfüllt, erscheint zumindest zweifelhaft, kann indes vorliegend offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, vermöchte nämlich die hier verfahrensgegenständliche Verweigerung eines Besuchervisums den Schutzbereich des Anspruchs der Betroffenen auf Achtung ihres Familienlebens von vornherein nicht zu tangieren, da sie ihnen nicht verunmöglicht, eine allfällige Familienbeziehung in der Schweiz zu leben. Zu diesem Zweck steht es ihnen offen, für die Gesuchstellerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Beschwerdeführer (Familiennachzug) sowie bei Bedarf vorab um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung zu ersuchen. Zur Verwirklichung ihres allfälligen Familienlebens nach Massgabe des anwendbaren Landes- und Völkerrechts sind sie auf die genannten Gesuchsmöglichkeiten bzw. Verfahren zu verweisen. Wäre dem nicht so, könnte zur Verwirklichung eines allenfalls grundrechtlich geschützten Familienlebens in der Schweiz eine beliebige Bewilligung beantragt und deren Erteilung unter Berufung auf Art. 8 EMRK verlangt werden, was nicht angeht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3469/2022 vom 13. November 2023 E. 7).

8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch