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F-2832/2023

F-2832/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-13 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. A.a Die vietnamesische Staatsangehörige C._______ (geboren [...], nach- folgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am (...) bei der schweizerischen Botschaft in D._______ die Ausstellung eines Schengen- Visums für einen Besuchsaufenthalt vom (...) bis (...) bei den im Kanton E._______ wohnhaften Beschwerdeführenden (vgl. SEM act. 7/117-122). Diese hatten zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben eingereicht (SEM act. 7/97). Grund für den Aufenthalt der Eingeladenen – einer (Nen- nung Verwandtschaftsgrad) der Beschwerdeführerin – in der Schweiz sei, ihr die Schweiz zu zeigen und einen Einblick in die hiesigen Traditionen und die Kultur zu ermöglichen. A.b Mit Formular-Verfügung vom 27. Dezember 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstel- lerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM act. 2/18). A.c Gegen den abschlägigen Visumsentscheid erhoben die Beschwerde- führenden am 16. März 2023 Einsprache (SEM act. 2/19). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 5/26 ff.). In diesem Zusammen- hang wurden die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Stellung- nahme zum Visumsgesuch der Gesuchstellerin aufgefordert. Mit Eingabe vom 4. April 2023 nahmen sie Stellung (vgl. SEM act. 6/52). B. Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 3. Mai 2023 die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weder die wirtschaftliche Lage in Vietnam noch die allgemeine und persönliche Situation der Gesuchstel- lerin biete Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in ihr Heimatland (SEM act. 8/124-127). C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 16. Mai 2023 stellten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Begehren, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und der Gesuchstellerin das be- antragte Schengen-Visum auszustellen.

F-2832/2023 Seite 3 F. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2023 beantragte die Vorinstanz die Abwei- sung der Beschwerde. D. Die Beschwerdeführenden liessen die ihnen eingeräumte Frist zur Replik ungenutzt verstreichen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und sind als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fort- bestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt al- lein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen

F-2832/2023 Seite 4 gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer vietnamesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-As- soziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernom- men hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrati- onsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen ge- langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom- men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus- sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt- länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28. November 2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schenge- ner Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als vietnamesische Staatsangehörige un- terliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (An- hang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).

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E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1).

E. 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ord- nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio- nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako- dex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht frist- gerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Per- son für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).

E. 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge- setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio- nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzung- en für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise respektive das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise respektive Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheit- liches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsan- gehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der

F-2832/2023 Seite 6 Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumsertei- lung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E.

E. 4.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter an- derem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus sol- chen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun- gen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevorausset- zungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederaus- reise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der eingelade- nen Person als nicht genügend gewährleistet.

E. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An- haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu- chen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 5.3 Betreffend Vietnam ist Folgendes festzuhalten: Die in Richtung Markt- wirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Vietnams waren in den

F-2832/2023 Seite 7 vergangenen knapp 30 Jahren äusserst erfolgreich. Das Land erlebte ei- nen grossen wirtschaftlichen Aufschwung, wobei die jährlichen Wachs- tumsraten in den letzten zehn Jahren zumeist zwischen 5 und 8 Prozent lagen. Nichtsdestotrotz ist das Wohlstandsniveau der meisten Vietname- sen immer noch niedrig, wenn auch nur noch 10 Prozent der Bürger unter- halb der Armutsgrenze leben. Seit 2010 gilt Vietnam als „Middle Income Country“, also als ein Land, in dem das Pro-Kopf-Jahreseinkommen bei über 1'000 US-Dollar liegt. Allerdings ist das Volkseinkommen zwischen Stadt und Land sehr ungleich verteilt. So verdienen die 20 Prozent der städtischen Bevölkerung 80 Prozent des Volkseinkommens. Die grössten Herausforderungen für die vietnamesische Volkswirtschaft ist eine zu ge- ringe Produktivität, verursacht durch eine unzureichende Berufsbildung, teils unproduktive Staatsbetriebe und einen grossen informellen, ineffizien- ten Sektor. Korruption, sowohl im staatlichen als auch im privatwirtschaftli- chen Bereich, ist eine gängige Erscheinung. Neben der Exportindustrie bremst der Immobiliensektor die Konjunkturentwicklung. Während der Infra- strukturausbau 2023 leicht zulegen dürfte, befindet sich der Wohnungsbau weiter in einer Krise, deren Ende nicht absehbar ist. Die Gründe dafür sind vielfältig, nebst der erwähnten Korruption auch gestiegene Zinsen und schleppende Genehmigungen (https://www.ihk.de/koeln/hauptnaviga- tion/international/laender-und-maerkte/vietnam-basisinformationen- 5172204, alle abgerufen am 31.08.2023).

E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Vietnam grundsätzlich als hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schema- tisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus- schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt viel- mehr über die Situation im Herkunftsland hinaus die weiteren Umstände ebenfalls zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um- gekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver- pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonfor- men Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt wer- den (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).

F-2832/2023 Seite 8

E. 5.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine (...)-jährige, ledige und kinderlose Frau, welche den Akten zufolge in E._______, wo die Familie ein Kleinunternehmen betreibt, das (...) anbietet, als Verkäuferin arbeitet und daneben im Haushalt mithilft. Sie erhalte für ihre Arbeit einen Lohn, der monatlich in nicht festgesetzter Höhe bar ausbezahlt werde (vgl. SEM act. 6/52, act. 7/76). Der eingereichte Beleg für die angeführte berufliche Tätigkeit (Nennung Beweismittel) vermag zwar zu bescheinigen, dass die (Nennung Verwandte) zusammen mit der Gesuchstellerin im vermerkten Geschäft mit dem Verkauf (...) betraut ist, lässt jedoch keine Hinweise über den Umfang dieser Tätigkeit zu. Auch wurden weder ein Arbeitsvertrag noch ein Lohnausweis eingereicht. In der Beschwerdeschrift wird dazu an- gegeben, die Gesuchstellerin verdiene rund 500 US-Dollar monatlich, er- halte dafür aber keinen Beleg. Sodann scheint es der Gesuchstellerin an- gesichts des vorgesehenen längeren Auslandaufenthalts offenbar prob- lemlos möglich zu sein, während mehreren Monaten im Geschäft zu fehlen. Diesbezüglich kann fraglos nicht von einer massgeblichen beruflichen Ver- ankerung der Eingeladenen ausgegangen werden, welche die Gefahr ei- nes Verbleibens in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitpunkt hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. Weiter weisen die beiden mit der Beschwerdeschrift eingereichten Konto- auszüge zu den – im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich unerwähnt ge- bliebenen – Ersparnissen der Gesuchstellerin gesamthaft ein Guthaben von zirka (Nennung Betrag) auf. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, lassen sich zur Herkunft dieser Geldmittel den Akten keine Angaben ent- nehmen; auch ginge der Gesuchstellerin dieses Kapital im Falle einer Mig- ration nicht verloren, weshalb das ausgewiesene Vermögen keine Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise zu bieten vermag.

Über die weiteren Lebensverhältnisse in der Heimat sind weder den Ge- suchsunterlagen noch der Rechtsmitteleingabe zusätzliche Angaben zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen wer- den, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Ver- pflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situ- ationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. Für erhöhte Emigrationstendenzen spricht im konkreten Fall des Weiteren, dass bereits die Gastgeberin und (Nennung Verwandte) Schwester der Gesuchstellerin sowie deren (Nennung weitere Verwandte)

F-2832/2023 Seite 9 in der Schweiz leben (vgl. SEM act. 7/51). Vor diesem Hintergrund er- scheint nicht ausgeschlossen, dass mit dem Einreisebegehren nicht bloss ein Besuchsaufenthalt von drei Monaten, sondern eine längere Anwesen- heit in der Schweiz beabsichtigt sein könnte. Der durchaus verständliche Wunsch der Beschwerdeführenden, der Gesuchstellerin die Traditionen und Naturschönheiten der Schweiz näher zu bringen, hat angesichts des vorliegenden Ergebnisses in den Hintergrund zu treten. So ist bei der Risi- kobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufent- halt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes ein- stehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).

E. 5.6 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage Vietnams und ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingba- ren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den ge- samten Schengen-Raum. Sodann sind auch keine Gründe für die Ausstel- lung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ersichtlich (siehe E. 3.5 hiervor).

E. 6 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. Juni 2023 in der gleichen Höhe geleis- tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den. (Dispositiv nächste Seite)

F-2832/2023 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2832/2023 Urteil vom 13. September 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2023. Sachverhalt: A. A.a Die vietnamesische Staatsangehörige C._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am (...) bei der schweizerischen Botschaft in D._______ die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom (...) bis (...) bei den im Kanton E._______ wohnhaften Beschwerdeführenden (vgl. SEM act. 7/117-122). Diese hatten zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben eingereicht (SEM act. 7/97). Grund für den Aufenthalt der Eingeladenen - einer (Nennung Verwandtschaftsgrad) der Beschwerdeführerin - in der Schweiz sei, ihr die Schweiz zu zeigen und einen Einblick in die hiesigen Traditionen und die Kultur zu ermöglichen. A.b Mit Formular-Verfügung vom 27. Dezember 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM act. 2/18). A.c Gegen den abschlägigen Visumsentscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 16. März 2023 Einsprache (SEM act. 2/19). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 5/26 ff.). In diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Stellungnahme zum Visumsgesuch der Gesuchstellerin aufgefordert. Mit Eingabe vom 4. April 2023 nahmen sie Stellung (vgl. SEM act. 6/52). B. Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 3. Mai 2023 die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weder die wirtschaftliche Lage in Vietnam noch die allgemeine und persönliche Situation der Gesuchstellerin biete Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in ihr Heimatland (SEM act. 8/124-127). C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 16. Mai 2023 stellten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Begehren, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und der Gesuchstellerin das beantragte Schengen-Visum auszustellen. F.Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D. Die Beschwerdeführenden liessen die ihnen eingeräumte Frist zur Replik ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer vietnamesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28. November 2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als vietnamesische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2). 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzung-en für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise respektive das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise respektive Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Person als nicht genügend gewährleistet. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.3 Betreffend Vietnam ist Folgendes festzuhalten: Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Vietnams waren in den vergangenen knapp 30 Jahren äusserst erfolgreich. Das Land erlebte einen grossen wirtschaftlichen Aufschwung, wobei die jährlichen Wachstumsraten in den letzten zehn Jahren zumeist zwischen 5 und 8 Prozent lagen. Nichtsdestotrotz ist das Wohlstandsniveau der meisten Vietnamesen immer noch niedrig, wenn auch nur noch 10 Prozent der Bürger unterhalb der Armutsgrenze leben. Seit 2010 gilt Vietnam als "Middle Income Country", also als ein Land, in dem das Pro-Kopf-Jahreseinkommen bei über 1'000 US-Dollar liegt. Allerdings ist das Volkseinkommen zwischen Stadt und Land sehr ungleich verteilt. So verdienen die 20 Prozent der städtischen Bevölkerung 80 Prozent des Volkseinkommens. Die grössten Herausforderungen für die vietnamesische Volkswirtschaft ist eine zu geringe Produktivität, verursacht durch eine unzureichende Berufsbildung, teils unproduktive Staatsbetriebe und einen grossen informellen, ineffizienten Sektor. Korruption, sowohl im staatlichen als auch im privatwirtschaftlichen Bereich, ist eine gängige Erscheinung. Neben der Exportindustrie bremst der Immobiliensektor die Konjunkturentwicklung. Während der Infrastrukturausbau 2023 leicht zulegen dürfte, befindet sich der Wohnungsbau weiter in einer Krise, deren Ende nicht absehbar ist. Die Gründe dafür sind vielfältig, nebst der erwähnten Korruption auch gestiegene Zinsen und schleppende Genehmigungen (https://www.ihk.de/koeln/hauptnavigation/international/laender-und-maerkte/vietnam-basisinformationen-5172204, alle abgerufen am 31.08.2023). 5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Vietnam grundsätzlich als hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr über die Situation im Herkunftsland hinaus die weiteren Umstände ebenfalls zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 5.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine (...)-jährige, ledige und kinderlose Frau, welche den Akten zufolge in E._______, wo die Familie ein Kleinunternehmen betreibt, das (...) anbietet, als Verkäuferin arbeitet und daneben im Haushalt mithilft. Sie erhalte für ihre Arbeit einen Lohn, der monatlich in nicht festgesetzter Höhe bar ausbezahlt werde (vgl. SEM act. 6/52, act. 7/76). Der eingereichte Beleg für die angeführte berufliche Tätigkeit (Nennung Beweismittel) vermag zwar zu bescheinigen, dass die (Nennung Verwandte) zusammen mit der Gesuchstellerin im vermerkten Geschäft mit dem Verkauf (...) betraut ist, lässt jedoch keine Hinweise über den Umfang dieser Tätigkeit zu. Auch wurden weder ein Arbeitsvertrag noch ein Lohnausweis eingereicht. In der Beschwerdeschrift wird dazu angegeben, die Gesuchstellerin verdiene rund 500 US-Dollar monatlich, erhalte dafür aber keinen Beleg. Sodann scheint es der Gesuchstellerin angesichts des vorgesehenen längeren Auslandaufenthalts offenbar problemlos möglich zu sein, während mehreren Monaten im Geschäft zu fehlen. Diesbezüglich kann fraglos nicht von einer massgeblichen beruflichen Verankerung der Eingeladenen ausgegangen werden, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitpunkt hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. Weiter weisen die beiden mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kontoauszüge zu den - im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich unerwähnt gebliebenen - Ersparnissen der Gesuchstellerin gesamthaft ein Guthaben von zirka (Nennung Betrag) auf. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, lassen sich zur Herkunft dieser Geldmittel den Akten keine Angaben entnehmen; auch ginge der Gesuchstellerin dieses Kapital im Falle einer Migration nicht verloren, weshalb das ausgewiesene Vermögen keine Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise zu bieten vermag. Über die weiteren Lebensverhältnisse in der Heimat sind weder den Gesuchsunterlagen noch der Rechtsmitteleingabe zusätzliche Angaben zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. Für erhöhte Emigrationstendenzen spricht im konkreten Fall des Weiteren, dass bereits die Gastgeberin und (Nennung Verwandte) Schwester der Gesuchstellerin sowie deren (Nennung weitere Verwandte) in der Schweiz leben (vgl. SEM act. 7/51). Vor diesem Hintergrund erscheint nicht ausgeschlossen, dass mit dem Einreisebegehren nicht bloss ein Besuchsaufenthalt von drei Monaten, sondern eine längere Anwesenheit in der Schweiz beabsichtigt sein könnte. Der durchaus verständliche Wunsch der Beschwerdeführenden, der Gesuchstellerin die Traditionen und Naturschönheiten der Schweiz näher zu bringen, hat angesichts des vorliegenden Ergebnisses in den Hintergrund zu treten. So ist bei der Risikobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 5.6 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage Vietnams und ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Sodann sind auch keine Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ersichtlich (siehe E. 3.5 hiervor).

6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. Juni 2023 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: