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F-1826/2022

F-1826/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-24 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 3. Januar 2022 ersuchte die sudanesische Staatsangehörige B._______ (geboren am (...), Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Karthum um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 43 Tagen bei einer in der Schweiz lebenden Freundin ihres Ehemannes (Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin). Als Grund für ihren Aufenthalt in der Schweiz machte sie geltend, ihren Ehemann und sudanesischen Staatsangehörigen C._______ (geboren am (...)) wiedersehen zu wollen. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum erscheine nicht als hinreichend gesichert und der Nachweis genügender finanzieller Mittel für die Dauer des Aufenthalts resp. die Wiederausreise aus dem Schengen-Raum sei nicht erbracht. C. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2022 mit Verfügung vom 21. März 2022 ab. D. Mit Eingabe vom 19. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei ein Schengen-Visum auszustellen. E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2022 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf eine Replik verzichtete die Beschwerdeführerin. F. Der unterzeichnende Richter hat vorliegendes Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum vom 28. Januar 2022 bis zum 11. März 2022 inzwischen verstrichen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer sudanesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als sudanesische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).

E. 4.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 SGK; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).

E. 4.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5 Die Beschwerdeführerin sieht die Rückkehrabsicht der Gesuchstellerin als gegeben an. Das Ehepaar sei sich darüber bewusst, ohne Aufenthaltsbewilligung ihren Lebensmittelpunkt nicht in die Schweiz verlegen zu können. Zum Nachweis des Studiums der Gesuchstellerin im Sudan reicht sie eine Immatrikulationsbestätigung ein. Die Vorinstanz hingegen begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin auch unter Bezugnahme des Verhaltens ihres Ehemannes nicht gesichert sei. Die eingereichte Immatrikulationsbestätigung könne daran nichts ändern.

E. 6.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 6.1.1 In weiten Teilen des Sudans besteht aufgrund der seit Jahren anhaltenden politischen Instabilität ein Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevölkerung. Viele sudanesische Staatsangehörige sind in benachbarte Staaten geflüchtet und versuchen von dort aus, weiter - insbesondere nach Europa - zu gelangen. Die Vorinstanz verzeichnete im Jahr 2022 54 und im Jahr 2023 bis Ende März 23 Asylgesuche aus dem Sudan (vgl. Asylstatistik des SEM stat-laufjahr-2022, 7-21 Asylgesuche (Primär- und Sekundärgesuche.xlsx , abgerufen im April 2023; Asylstatistik des SEM stat-laufjahr-2023, 7-21 Asylgesuche (Primär- und Sekundärgesuche.xlsx , abgerufen im April 2023). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang ausserdem die seit dem 15. April 2023 andauernde militärische Auseinandersetzung zwischen der sudanesischen Armee und den paramilitärischen Rapid Support Forces (RSF), welche das Potential haben könnte, sich zu einem Bürgerkrieg auszuweiten (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Dutzende Tote, Explosionen und Kampfjets über der Hauptstadt: Steht der Sudan am Anfang eines Bürgerkriegs? 17.04.2023). Auch wenn der Konflikt hauptsächlich zu Fluchtbewegungen ins Landesinnere führen dürfte (vgl. Aljazeera, Will Sudan's violence cause a wave of refugees? 19.04.2023), könnte sich der Abwanderungsdruck aus dem Sudan mit zunehmender Dauer und Ausbreitung des Konflikts zusätzlich verstärken.

E. 6.1.2 Die Vorinstanz wies zudem zu Recht auf den Ehemann der Gesuchstellerin hin, der in ihrem Dossier einen negativen Referenzpunkt darstellt. Dass der Sudan einem Abwanderungsdruck ausgesetzt ist, zeigt sich auch an seiner Biographie. Bei Fallkonstellationen mit bereits vorliegenden verwandtschaftlichen Beziehungen zu einer Zieldestination ist darüber hinaus von einem erhöhten Zuwanderungsdruck auszugehen. Der Ehemann weigert sich nach Abweisung zweier Asyl- sowie eines Härtefallgesuches gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) weiterhin, seiner Pflicht zur Ausreise nachzukommen. Angesichts dieses andauernden und teilweise unrechtmässigen Aufenthaltes von rund sieben Jahren erscheint die Rückkehrabsicht der Gesuchstellerin als in höchstem Mass fragwürdig. Die Ausstellung eines Schengen-Visums würde ihr zudem zum ersten Mal die Einreise in die Schweiz ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vorliegend das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als hoch einschätzt.

E. 6.2 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; BVGE 2009/27 E. 7). Die 24-jährige Gesuchstellerin wurde im Sudan in X._______ geboren und ist an der Universität Kordofan für ein Studium in arabischer Literatur eingeschrieben. Der Universitätsbetrieb wurde gemäss Angaben der Beschwerdeführerin jedoch bereits im Jahr 2022 für längere Zeit unterbrochen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 5, S. 63). Die Immatrikulation alleine kann ohnehin keine Gewähr für eine Rückkehr in den Heimatstaat bieten. Andere besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, welche eine an den Aufenthalt anschliessende Rückkehr in den Sudan nahelegen würden, werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Dasselbe gilt für allfällige berufliche Verpflichtungen. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen liegen ebenfalls keine Informationen vor, wobei aufgrund der Kostenzusicherungen der Beschwerdeführerin für den Aufenthalt in der Schweiz nicht von einer gesicherten Existenz der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland auszugehen ist. Es gilt vielmehr festzuhalten, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer persönlichen Situation abgesehen von ihrer Immatrikulation keine besonderen Verpflichtungen im Sudan hat.

E. 6.3 Nicht zu zweifeln ist schliesslich an den guten Absichten der Beschwerdeführerin. Wie sich aus den Akten der Vorinstanz ergibt, hat sie mehrmals kundgetan, während des Aufenthalts der Gesuchstellerin für deren Unterbringung zu sorgen und für ihre Verpflegungs- und Reisekosten aufzukommen. Eine Krankenversicherung hatte sie für die Gesuchstellerin für die Dauer des ursprünglich geplanten Aufenthalts ebenfalls abgeschlossen. Zugleich gilt es zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit aber nicht für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Es sind keine Anhaltspunkte für eine derart enge Bindung der Gesuchstellerin zu ihrem Heimatstaat Sudan erkennbar, die sie im Gegensatz zu ihrem Ehemann dazu veranlassen könnte, nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz dorthin zurückzukehren. Der an sich verständliche Wunsch der Gesuchstellerin, ihren Ehemann nach langer Zeit wiederzusehen, hat folglich in den Hintergrund zu treten. Aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise wurde das Ausstellen eines Schengen-Visums zu Recht verweigert.

E. 8 Es sind auch keine humanitären Gründe, nationale Interessen oder internationale Verpflichtungen ersichtlich, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 9 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1826/2022 Urteil vom 24.Mai 2023 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B._______. Sachverhalt: A. Am 3. Januar 2022 ersuchte die sudanesische Staatsangehörige B._______ (geboren am (...), Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Karthum um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 43 Tagen bei einer in der Schweiz lebenden Freundin ihres Ehemannes (Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin). Als Grund für ihren Aufenthalt in der Schweiz machte sie geltend, ihren Ehemann und sudanesischen Staatsangehörigen C._______ (geboren am (...)) wiedersehen zu wollen. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum erscheine nicht als hinreichend gesichert und der Nachweis genügender finanzieller Mittel für die Dauer des Aufenthalts resp. die Wiederausreise aus dem Schengen-Raum sei nicht erbracht. C. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2022 mit Verfügung vom 21. März 2022 ab. D. Mit Eingabe vom 19. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei ein Schengen-Visum auszustellen. E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2022 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf eine Replik verzichtete die Beschwerdeführerin. F. Der unterzeichnende Richter hat vorliegendes Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum vom 28. Januar 2022 bis zum 11. März 2022 inzwischen verstrichen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer sudanesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als sudanesische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 4.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 SGK; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 4.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. Die Beschwerdeführerin sieht die Rückkehrabsicht der Gesuchstellerin als gegeben an. Das Ehepaar sei sich darüber bewusst, ohne Aufenthaltsbewilligung ihren Lebensmittelpunkt nicht in die Schweiz verlegen zu können. Zum Nachweis des Studiums der Gesuchstellerin im Sudan reicht sie eine Immatrikulationsbestätigung ein. Die Vorinstanz hingegen begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin auch unter Bezugnahme des Verhaltens ihres Ehemannes nicht gesichert sei. Die eingereichte Immatrikulationsbestätigung könne daran nichts ändern. 6. 6.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.1.1 In weiten Teilen des Sudans besteht aufgrund der seit Jahren anhaltenden politischen Instabilität ein Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevölkerung. Viele sudanesische Staatsangehörige sind in benachbarte Staaten geflüchtet und versuchen von dort aus, weiter - insbesondere nach Europa - zu gelangen. Die Vorinstanz verzeichnete im Jahr 2022 54 und im Jahr 2023 bis Ende März 23 Asylgesuche aus dem Sudan (vgl. Asylstatistik des SEM stat-laufjahr-2022, 7-21 Asylgesuche (Primär- und Sekundärgesuche.xlsx , abgerufen im April 2023; Asylstatistik des SEM stat-laufjahr-2023, 7-21 Asylgesuche (Primär- und Sekundärgesuche.xlsx , abgerufen im April 2023). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang ausserdem die seit dem 15. April 2023 andauernde militärische Auseinandersetzung zwischen der sudanesischen Armee und den paramilitärischen Rapid Support Forces (RSF), welche das Potential haben könnte, sich zu einem Bürgerkrieg auszuweiten (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Dutzende Tote, Explosionen und Kampfjets über der Hauptstadt: Steht der Sudan am Anfang eines Bürgerkriegs? 17.04.2023). Auch wenn der Konflikt hauptsächlich zu Fluchtbewegungen ins Landesinnere führen dürfte (vgl. Aljazeera, Will Sudan's violence cause a wave of refugees? 19.04.2023), könnte sich der Abwanderungsdruck aus dem Sudan mit zunehmender Dauer und Ausbreitung des Konflikts zusätzlich verstärken. 6.1.2 Die Vorinstanz wies zudem zu Recht auf den Ehemann der Gesuchstellerin hin, der in ihrem Dossier einen negativen Referenzpunkt darstellt. Dass der Sudan einem Abwanderungsdruck ausgesetzt ist, zeigt sich auch an seiner Biographie. Bei Fallkonstellationen mit bereits vorliegenden verwandtschaftlichen Beziehungen zu einer Zieldestination ist darüber hinaus von einem erhöhten Zuwanderungsdruck auszugehen. Der Ehemann weigert sich nach Abweisung zweier Asyl- sowie eines Härtefallgesuches gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) weiterhin, seiner Pflicht zur Ausreise nachzukommen. Angesichts dieses andauernden und teilweise unrechtmässigen Aufenthaltes von rund sieben Jahren erscheint die Rückkehrabsicht der Gesuchstellerin als in höchstem Mass fragwürdig. Die Ausstellung eines Schengen-Visums würde ihr zudem zum ersten Mal die Einreise in die Schweiz ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vorliegend das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als hoch einschätzt. 6.2 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; BVGE 2009/27 E. 7). Die 24-jährige Gesuchstellerin wurde im Sudan in X._______ geboren und ist an der Universität Kordofan für ein Studium in arabischer Literatur eingeschrieben. Der Universitätsbetrieb wurde gemäss Angaben der Beschwerdeführerin jedoch bereits im Jahr 2022 für längere Zeit unterbrochen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 5, S. 63). Die Immatrikulation alleine kann ohnehin keine Gewähr für eine Rückkehr in den Heimatstaat bieten. Andere besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, welche eine an den Aufenthalt anschliessende Rückkehr in den Sudan nahelegen würden, werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Dasselbe gilt für allfällige berufliche Verpflichtungen. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen liegen ebenfalls keine Informationen vor, wobei aufgrund der Kostenzusicherungen der Beschwerdeführerin für den Aufenthalt in der Schweiz nicht von einer gesicherten Existenz der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland auszugehen ist. Es gilt vielmehr festzuhalten, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer persönlichen Situation abgesehen von ihrer Immatrikulation keine besonderen Verpflichtungen im Sudan hat. 6.3 Nicht zu zweifeln ist schliesslich an den guten Absichten der Beschwerdeführerin. Wie sich aus den Akten der Vorinstanz ergibt, hat sie mehrmals kundgetan, während des Aufenthalts der Gesuchstellerin für deren Unterbringung zu sorgen und für ihre Verpflegungs- und Reisekosten aufzukommen. Eine Krankenversicherung hatte sie für die Gesuchstellerin für die Dauer des ursprünglich geplanten Aufenthalts ebenfalls abgeschlossen. Zugleich gilt es zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit aber nicht für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Es sind keine Anhaltspunkte für eine derart enge Bindung der Gesuchstellerin zu ihrem Heimatstaat Sudan erkennbar, die sie im Gegensatz zu ihrem Ehemann dazu veranlassen könnte, nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz dorthin zurückzukehren. Der an sich verständliche Wunsch der Gesuchstellerin, ihren Ehemann nach langer Zeit wiederzusehen, hat folglich in den Hintergrund zu treten. Aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise wurde das Ausstellen eines Schengen-Visums zu Recht verweigert.

8. Es sind auch keine humanitären Gründe, nationale Interessen oder internationale Verpflichtungen ersichtlich, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

9. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: