Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 14. März 2023 ersuchten die indischen Staatsangehörigen B._______ (Gesuchstellerin 1; geb. 1963) und ihre Tochter C._______ (Gesuchstelle- rin 2; geb. 1987) bei der schweizerischen Botschaft in Indien (im Folgen- den: Botschaft) um Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuch bei ihrem im Kanton D._______ wohnhaften Ehemann und Vater (Beschwer- deführer) vom 5. bis zum 19. April 2023. B. Mit Formularverfügungen vom 21. März 2023 verweigerte die Botschaft den Gesuchstellerinnen die Schengen-Visa. C. Dagegen erhoben die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 3. April 2023 Einsprache bei der Vorinstanz. In der Folge übermittelte die Vorinstanz die Gesuchsunterlagen zwecks Inlandabklärung und Stellungnahme an den Migrationsdienst des Kantons D._______. D. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache der Gesuchstellerinnen ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung von Schengen-Visa zugunsten der Gesuchstellerinnen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2023 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter zur Sache vernehmen.
F-3759/2023 Seite 3
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ent- scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellerinnen durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann – nicht zu- letzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels – auf ein fortbestehen- des Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche zweier indischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die be- absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den
F-3759/2023 Seite 4 persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie- rungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestim- mungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
E. 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts- kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehö- rige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem An- wendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visum- vergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen- Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
E. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta- gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschrän- ken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte
F-3759/2023 Seite 5 sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Ver- fahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex gere- gelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Ein- reisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.
E. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung ei- nes Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzun- gen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf- grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
E. 5.1 Indische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchstellerinnen un- terstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung der Visa wurde ihnen auf Ein- sprache hin verweigert, weil begründete Zweifel an der Absicht, das Ho- heitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, sowie an den Gründen für den geplanten Aufenthalt bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen,
F-3759/2023 Seite 6 demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (…) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mit- gliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlas- sen.»
E. 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen ge- troffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Ein- zelfalls zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaft- lich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Ein- klang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beur- teilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Ur- teile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom
24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56–63).
E. 6.1 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Indien ist Folgendes festzu- halten: Mit mehr als 1,4 Milliarden Einwohnern ist Indien das bevölkerungs- reichste Land der Welt und die fünftgrösste Volkswirtschaft (< https://www.bmz.de > Länder > Indien, abgerufen am 28.01.2024). Laut dem Index der mehrdimensionalen Armut von 2022 verringerte sich der Anteil der Armen in Indien zwischen 2005 und 2021 von 55 auf etwa 16 Prozent (Global Multidimensional Poverty Index 2022, S. 19, < https://hdr.undp.org/content/2022-global-multidimensional-poverty-in- dex-mpi#/indicies/MPI >, abgerufen am 28.01.2024). Einer wachsenden Mittel- und Oberschicht standen jedoch 2022 immer noch rund 180 Millio- nen Menschen gegenüber, die umgerechnet mit weniger als 2,15 US-Dol- lar pro Tag auskommen müssen. Die Corona-Pandemie und ihre Folgen haben Arbeitslosigkeit und Armut insbesondere innerhalb der benachteilig- ten Gruppen wieder ansteigen lassen (< https://www.bmz.de > Länder > Indien > Aktuelle Situation > abgerufen am 28.01.2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungspro- gramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators er- stellt wird, belegt Indien sodann lediglich Platz 132 von 191 gelisteten
F-3759/2023 Seite 7 Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center ˃ Country Insights > In- dia, abgerufen am 28.01.2024).
E. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Indien allgemein als hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023 E. 6.3).
E. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht wieder zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirt- schaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederaus- reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländer- rechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
E. 7.2 Bei den Gesuchstellerinnen handelt es sich um die 60-jährige Ehefrau (Gesuchstellerin 1) sowie die 36-jährige Tochter (Gesuchstellerin 2) des Beschwerdeführers. Sie leben im Dorf E._______ im Bundesstaat Tamil Nadu im Süden Indiens. Gemäss ihren Angaben anlässlich des Visumge- suchs ist die Gesuchstellerin 1 Hausfrau, die Gesuchstellerin 2 ist ledig und arbeitslos. In seiner Stellungnahme an den Migrationsdienst vom 13. Mai 2023 gab der Beschwerdeführer an, er habe nebst der Gesuchstellerin 2 (Tochter) noch zwei Söhne, die gemeinsam mit letzterer einen Laden für Trockenfrüchte und Nüsse führen würden. Abgesehen von diesen beiden (erwachsenen) Söhnen respektive Brüdern scheinen die Gesuchstellerin- nen in ihrem Heimatstaat keine weiteren nahen Verwandten zu haben. Je- denfalls ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass ihnen in Indien besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, die hin- reichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Als Grund für den Visumantrag gaben die Gesuchstellerinnen den Besuch ihres in der Schweiz lebenden Ehemanns respektive Vaters an. Dieser lebt gemäss eigenen Angaben seit 32 Jahren in der Schweiz und hat Indien in
F-3759/2023 Seite 8 den Jahren 2003 und 2004 zwei Mal besucht. Folglich hat er seine Ehefrau und Tochter vor rund 20 Jahren das letzte Mal in ihrem Heimatstaat be- sucht. Weiter ist aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, dass die Ge- suchstellerin 2 im Jahr 2012 in die Schweiz eingereist ist und hier ein Asyl- gesuch gestellt hat. Nachdem dieses abgewiesen worden war und sie sich einer Wegweisung widersetzt hatte, verhängte die Vorinstanz im Februar 2015 ein dreijähriges Einreiseverbot gegen sie. Dieses Verhalten der Ge- suchstellerin 2 steht in direktem Widerspruch zu ihrer Absichtserklärung, sie werde die Schweiz fristgerecht wieder verlassen. Objektiv betrachtet vermögen nach dem Gesagten die familiären und weiteren persönlichen Umstände der Gesuchstellerinnen die aufgrund der allgemeinen Lage in Indien bestehenden Zweifel hinsichtlich einer fristgerechten Wiederaus- reise aus der Schweiz nicht zu entkräften (Gesuchstellerin 1) bzw. verstär- ken diese gar (Gesuchstellerin 2).
E. 7.3 In Bezug auf die wirtschaftliche und berufliche Situation der Gesuch- stellerinnen ist festzuhalten, dass sie gemäss eigenen Angaben keiner Er- werbstätigkeit nachgehen. Zum nach Angaben des Beschwerdeführers von der Gesuchstellerin 2 gemeinsam mit ihren Brüdern geführten Laden gibt es weder Belege noch sonstige Angaben. Das Bankkonto der Gesuch- stellerin 1 wies per 7. März 2023 einen Saldo von INR 202'749.58 (umge- rechnet CHF 2'123.86) auf. Dabei ist jedoch auffällig, dass der Saldo per
17. November 2022 noch lediglich INR 28'618.06 (umgerechnet knapp CHF 300.–) betragen hatte. Der Grossteil des Vermögens resultiert aus insgesamt fünf Überweisungen, wovon vier vom Beschwerdeführer (insge- samt CHF 4'150.–) stammen. Die entsprechenden Beträge wurden am
E. 7.4 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor den dargelegten persönlichen Hintergründen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerinnen nach einem Be- suchsaufenthalt besteht. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck zeitlich und inhaltlich klar umrissen – nämlich ein zweiwöchiger Familien- besuch bei ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann und Vater –, dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerinnen in Indien
– soweit bekannt – in der Gesamtbetrachtung nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise schliessen. Die Vorausset- zungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind demnach nicht erfüllt. 8. Im Übrigen wurden Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Folglich hat die Vorinstanz die Ausstellung von Visa zu Recht verweigert. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü- gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3759/2023 Seite 10
E. 8 Im Übrigen wurden Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Folglich hat die Vorinstanz die Ausstellung von Visa zu Recht verweigert.
E. 9 und 26. Dezember 2022 sowie am 11. Januar und 10. Februar 2023 und damit innert rund drei Monaten vor der Gesucheinreichung – welche am
E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 14 März 2023 erfolgte – überwiesen. Dies lässt naheliegend erscheinen, dass es sich um Zahlungen handelt, die bewusst vorgenommen wurden, um die Vermögenssituation der Gesuchstellerin 1 deutlich besser erschei- nen zu lassen. Das Bankkonto der Gesuchstellerin 2 wies per 7. März 2023 einen Saldo von INR 200'316.31 (umgerechnet CHF 2'098.35) auf. Es ist jedoch anzumerken, dass dieses Konto per 17. November 2022 kein Gut- haben (INR 0.–) aufgewiesen hatte. Am 31. Januar 2023 erfolgte eine Überweisung von INR 200’000.–, wobei deren Herkunft unklar bleibt. Dies führte zu einer Aufbesserung der Vermögenssituation, jedoch liegt auch damit kein hinreichender Beleg für eine sichere wirtschaftliche Existenz der Gesuchstellerin 2 in Indien vor. Daran ändern auch die im Rahmen der Stellungnahme vom 13. Mai 2023 eingereichten Dokumente zu einem an- geblichen Grundeigentum der Gesuchstellerin 2 nichts, zumal die
F-3759/2023 Seite 9 angeblichen Mieteinkünfte nicht belegt sind. Selbst wenn solches Grundei- gentum und daraus resultierende Einnahmequellen vorhanden sein soll- ten, gingen sie bei einer allfälligen Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den am 8. August 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Fabienne Thoma-Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3759/2023 Urteil vom 9. Februar 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B._______ und C._______; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2023. Sachverhalt: A. Am 14. März 2023 ersuchten die indischen Staatsangehörigen B._______ (Gesuchstellerin 1; geb. 1963) und ihre Tochter C._______ (Gesuchstellerin 2; geb. 1987) bei der schweizerischen Botschaft in Indien (im Folgenden: Botschaft) um Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuch bei ihrem im Kanton D._______ wohnhaften Ehemann und Vater (Beschwerdeführer) vom 5. bis zum 19. April 2023. B. Mit Formularverfügungen vom 21. März 2023 verweigerte die Botschaft den Gesuchstellerinnen die Schengen-Visa. C. Dagegen erhoben die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 3. April 2023 Einsprache bei der Vorinstanz. In der Folge übermittelte die Vorinstanz die Gesuchsunterlagen zwecks Inlandabklärung und Stellungnahme an den Migrationsdienst des Kantons D._______. D. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache der Gesuchstellerinnen ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung von Schengen-Visa zugunsten der Gesuchstellerinnen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2023 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter zur Sache vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellerinnen durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche zweier indischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 4. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 5. 5.1 Indische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchstellerinnen unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung der Visa wurde ihnen auf Einsprache hin verweigert, weil begründete Zweifel an der Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, sowie an den Gründen für den geplanten Aufenthalt bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.» 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63). 6. 6.1 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Indien ist Folgendes festzuhalten: Mit mehr als 1,4 Milliarden Einwohnern ist Indien das bevölkerungsreichste Land der Welt und die fünftgrösste Volkswirtschaft ( Länder > Indien, abgerufen am 28.01.2024). Laut dem Index der mehrdimensionalen Armut von 2022 verringerte sich der Anteil der Armen in Indien zwischen 2005 und 2021 von 55 auf etwa 16 Prozent (Global Multidimensional Poverty Index 2022, S. 19, , abgerufen am 28.01.2024). Einer wachsenden Mittel- und Oberschicht standen jedoch 2022 immer noch rund 180 Millionen Menschen gegenüber, die umgerechnet mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag auskommen müssen. Die Corona-Pandemie und ihre Folgen haben Arbeitslosigkeit und Armut insbesondere innerhalb der benachteiligten Gruppen wieder ansteigen lassen ( Länder > Indien > Aktuelle Situation > abgerufen am 28.01.2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Indien sodann lediglich Platz 132 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org Data Center Country Insights India, abgerufen am 28.01.2024). 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Indien allgemein als hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023 E. 6.3). 7. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht wieder zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 7.2 Bei den Gesuchstellerinnen handelt es sich um die 60-jährige Ehefrau (Gesuchstellerin 1) sowie die 36-jährige Tochter (Gesuchstellerin 2) des Beschwerdeführers. Sie leben im Dorf E._______ im Bundesstaat Tamil Nadu im Süden Indiens. Gemäss ihren Angaben anlässlich des Visumgesuchs ist die Gesuchstellerin 1 Hausfrau, die Gesuchstellerin 2 ist ledig und arbeitslos. In seiner Stellungnahme an den Migrationsdienst vom 13. Mai 2023 gab der Beschwerdeführer an, er habe nebst der Gesuchstellerin 2 (Tochter) noch zwei Söhne, die gemeinsam mit letzterer einen Laden für Trockenfrüchte und Nüsse führen würden. Abgesehen von diesen beiden (erwachsenen) Söhnen respektive Brüdern scheinen die Gesuchstellerinnen in ihrem Heimatstaat keine weiteren nahen Verwandten zu haben. Jedenfalls ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass ihnen in Indien besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Als Grund für den Visumantrag gaben die Gesuchstellerinnen den Besuch ihres in der Schweiz lebenden Ehemanns respektive Vaters an. Dieser lebt gemäss eigenen Angaben seit 32 Jahren in der Schweiz und hat Indien in den Jahren 2003 und 2004 zwei Mal besucht. Folglich hat er seine Ehefrau und Tochter vor rund 20 Jahren das letzte Mal in ihrem Heimatstaat besucht. Weiter ist aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, dass die Gesuchstellerin 2 im Jahr 2012 in die Schweiz eingereist ist und hier ein Asylgesuch gestellt hat. Nachdem dieses abgewiesen worden war und sie sich einer Wegweisung widersetzt hatte, verhängte die Vorinstanz im Februar 2015 ein dreijähriges Einreiseverbot gegen sie. Dieses Verhalten der Gesuchstellerin 2 steht in direktem Widerspruch zu ihrer Absichtserklärung, sie werde die Schweiz fristgerecht wieder verlassen. Objektiv betrachtet vermögen nach dem Gesagten die familiären und weiteren persönlichen Umstände der Gesuchstellerinnen die aufgrund der allgemeinen Lage in Indien bestehenden Zweifel hinsichtlich einer fristgerechten Wiederausreise aus der Schweiz nicht zu entkräften (Gesuchstellerin 1) bzw. verstärken diese gar (Gesuchstellerin 2). 7.3 In Bezug auf die wirtschaftliche und berufliche Situation der Gesuchstellerinnen ist festzuhalten, dass sie gemäss eigenen Angaben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Zum nach Angaben des Beschwerdeführers von der Gesuchstellerin 2 gemeinsam mit ihren Brüdern geführten Laden gibt es weder Belege noch sonstige Angaben. Das Bankkonto der Gesuchstellerin 1 wies per 7. März 2023 einen Saldo von INR 202'749.58 (umgerechnet CHF 2'123.86) auf. Dabei ist jedoch auffällig, dass der Saldo per 17. November 2022 noch lediglich INR 28'618.06 (umgerechnet knapp CHF 300.-) betragen hatte. Der Grossteil des Vermögens resultiert aus insgesamt fünf Überweisungen, wovon vier vom Beschwerdeführer (insgesamt CHF 4'150.-) stammen. Die entsprechenden Beträge wurden am 9. und 26. Dezember 2022 sowie am 11. Januar und 10. Februar 2023 und damit innert rund drei Monaten vor der Gesucheinreichung - welche am 14. März 2023 erfolgte - überwiesen. Dies lässt naheliegend erscheinen, dass es sich um Zahlungen handelt, die bewusst vorgenommen wurden, um die Vermögenssituation der Gesuchstellerin 1 deutlich besser erscheinen zu lassen. Das Bankkonto der Gesuchstellerin 2 wies per 7. März 2023 einen Saldo von INR 200'316.31 (umgerechnet CHF 2'098.35) auf. Es ist jedoch anzumerken, dass dieses Konto per 17. November 2022 kein Guthaben (INR 0.-) aufgewiesen hatte. Am 31. Januar 2023 erfolgte eine Überweisung von INR 200'000.-, wobei deren Herkunft unklar bleibt. Dies führte zu einer Aufbesserung der Vermögenssituation, jedoch liegt auch damit kein hinreichender Beleg für eine sichere wirtschaftliche Existenz der Gesuchstellerin 2 in Indien vor. Daran ändern auch die im Rahmen der Stellungnahme vom 13. Mai 2023 eingereichten Dokumente zu einem angeblichen Grundeigentum der Gesuchstellerin 2 nichts, zumal die angeblichen Mieteinkünfte nicht belegt sind. Selbst wenn solches Grundeigentum und daraus resultierende Einnahmequellen vorhanden sein sollten, gingen sie bei einer allfälligen Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). 7.4 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor den dargelegten persönlichen Hintergründen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerinnen nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck zeitlich und inhaltlich klar umrissen - nämlich ein zweiwöchiger Familienbesuch bei ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann und Vater -, dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerinnen in Indien - soweit bekannt - in der Gesamtbetrachtung nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise schliessen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind demnach nicht erfüllt.
8. Im Übrigen wurden Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Folglich hat die Vorinstanz die Ausstellung von Visa zu Recht verweigert.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 8. August 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Fabienne Thoma-Hasler Versand: