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F-858/2024

F-858/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-11 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. A.a Am 13. Oktober 2023 ersuchte der indische Staatsangehörige A.______ (geb. 1931, nachfolgend: Beschwerdeführer), bei der Schweize- rischen Auslandsvertretung in Neu-Delhi um Ausstellung eines Schengen- Visums für einen Besuchsaufenthalt von 88 Tagen bei seinem in der Schweiz lebenden Sohn B._______ (nachfolgend: Gastgeber). A.b Mit Formularverfügung vom 27. Oktober 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Ebenso wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Ein- sprache mit Entscheid vom 8. Januar 2024 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Auf- hebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, das nachgesuchte Visum zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.b Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 8. April 2024 auf Be- schwerdeabweisung.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-

F-858/2024 Seite 3 erheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unange- messenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungs- gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes we- gen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine unrichtige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise erwogen, dass er über keine familiären Verpflichtungen im Heimatland verfüge.

E. 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten (Art. 13 Abs. 1 VwVG) der Parteien – für die richtige und vollständige Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hatte weder im Visumsantrag noch im Ein- spracheverfahren familiäre Verpflichtungen im Heimatland geltend ge- macht. Der Gastgeber gab im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich an, der Beschwerdeführer verfüge über keine solchen Verpflichtungen. Ange- sichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz falschen Tatsa- chenfeststellungen unterlegen sein soll. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht absolut gilt und seine Grenze in der Pflicht der Partei findet, an der Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 VwVG; BGE 138 II 465 E. 8.6.4; BVGE 2019/31 E. 5; ferner Urteil des BGer 2C_362/2021 vom

20. September 2021 E. 3.1; Urteile des BVGer F-599/2023 vom 31. Ja- nuar 2024 E. 4.1; F-3588/2021 vom 16. Januar 2023 E. 3.3; je m.w.H.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz überdies das geltend gemachte Eigentum an einer Immobilie berücksichtigt. Damit liegt der Verfügung keine den Untersuchungsgrundsatz missachtende, un- richtige oder gar willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts zugrunde.

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E. 3.3 Die erläuterte formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines indischen Staats- angehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöri- ger nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assozi- ierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand so- wie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungs- bestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As- soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser

F-858/2024 Seite 5 Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfol- gend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun- gen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über- schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Ver- ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).

E. 4.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behör- den haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dement- sprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwande- rung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr be- kundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ab- lauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 4.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich- keit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes- ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl.

F-858/2024 Seite 6 Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet.

E. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 5.2 Aktuell belegt Indien auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) lediglich Platz 134 von 191 gelisteten Staaten (vgl. ausführlich zum Ganzen Urteile des BVGer F-3904/2023 vom

E. 5.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Ri- sikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko ei- nes ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewil- ligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

E. 5.4 Der 92-jährige, verwitwete Beschwerdeführer lebt mit seiner Tochter in C._______, Bundesstaat D._______. Mit weiteren mutmasslich in Indien wohnhaften Verwandten dürfte er über ein dortiges familiäres Beziehungs- netz verfügen. Auch auf Beschwerdeebene machte er indes keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten im familiären oder persönlichen Umfeld geltend, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Indien bieten könnten (siehe E. 5.3 hiervor). Hingegen ist das Emigrationsrisiko erhöht, wenn – wie im vorliegenden Fall – durch die Anwesenheit eines Sohnes und dessen Familie in der Schweiz bereits ein familiäres Beziehungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).

E. 5.5 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer pensioniert ist und gemäss Bestätigungen der «(…)» von Juli bis September 2023 im Durchschnitt eine monatliche Rente von zirka 40’000 indischen Rupien (Fr. 425.–) erhielt. Gemäss einem undatier- ten Grundbuchauszug ist er Eigentümer einer Immobilie. Den ins Recht gelegten Bankkontoauszügen ist zu entnehmen, dass die Konten bei der «(…)» und bei «(…)» nicht auf den Namen des Beschwerdeführers, son- dern auf denjenigen des Gastgebers lauten. Vor diesem Hintergrund ist eine verlässliche Einschätzung der Vermögenssituation des Beschwerde- führers nicht möglich. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – in einer für die lokalen Verhältnisse guten wirtschaftlichen Situation befände, vermöchte ihn dies nicht verlässlich daran zu hindern, das Herkunftsland dauerhaft zu verlassen, da Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.).

E. 5.6 Angesichts der Tatsache, dass der Gastgeber die kantonalen Behör- den am 9. August 2023 erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer ersuchte und damit die Absicht eines

F-858/2024 Seite 8 längerfristigen Verbleibs in der Schweiz nachgewiesen ist, liegt bei letzte- rem ein akzentuiertes Risiko vor, dass er – einmal eingereist – versuchen könnte, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen. Dies umso mehr, als er gegenüber der Schweizer Botschaft in Neu-Delhi aus- drücklich den Wunsch nach einer Wohnsitznahme in der Schweiz geäus- sert hatte. Damit ist klar, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Bekundungen – eben gerade nicht einen bloss zeitlich befristeten Be- suchsaufenthalt, sondern eigentlich einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz anstrebt. Weiter hat er angesichts seines hohen Alters ein zuse- hends steigendes Interesse am Verbleib in der Schweiz mit Blick auf die im internationalen Vergleich hohe Qualität der hiesigen Gesundheitsversor- gung (vgl. Urteile des BVGer F-1930/2024 vom 10. Juli 2024 E. 4.7; F- 5724/2023 vom 21. Mai 2024 E. 6.1; F-4580/2023 vom 8. April 2024 E. 6.4.2). Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers sei nicht hinrei- chend gesichert. In Bezug auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bereits im 2009 in den Schengen-Raum eingereist und fristgerecht wieder ausgereist, ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Visumsertei- lung aufgrund der derzeitigen Situation im Herkunftsland und der aktuellen persönlichen Umstände der gesuchstellenden Person zu erfolgen hat. Zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Visa können somit nicht als Grundlage für eine neue Entscheidung herangezogen werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Gastgeber kurz vor Ein- reichung des Antrags auf Erteilung eines Schengen-Visums die kantonalen Behörden um Familiennachzug ersuchte. Daran zeigt sich zweifelsfrei, dass der Gastgeber als Sohn des Beschwerdeführers dessen dauerhaften Verbleib in der Schweiz anstrebt. Die Wiederausreise des Beschwerdefüh- rers ist mitnichten gesichert, zumal ein Schengen-Visum zu Besuchszwe- cken nicht dazu verwendet werden darf, ein ausländerrechtliches Famili- ennachzugsverfahren zu umgehen (vgl. Urteil F-1930/2024 E. 4.7). 6. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, eine Verweigerung des Vi- sums führe zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK. 6.1 Art. 8 Abs. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie, d.h. die Ge- meinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je m.w.H.). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch voraus, dass zwischen den

F-858/2024 Seite 9 beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinaus- gehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; je m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer gehört als Vater des Gastgebers nicht zur Kern- familie. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwi- schen dem Beschwerdeführer und dem Gastgeber beziehungsweise des- sen Familie wird weder geltend gemacht noch ist ein solches ersichtlich. Die Beziehung fällt folglich nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Ach- tung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK. Davon abgesehen kann den Beteiligten zugemutet werden, familiäre Kontakte – wie bislang – auch ausserhalb der Schweiz oder mit modernen Kommunikationsmitteln zu pflegen und sich allenfalls in einem Drittstaat zu treffen (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.; 143 I 21 E. 5.1; 135 I 143 E. 2.2 m.w.H.; BVGE 2011/48 E. 6.3.1; Urteil des BVGer F-3531/2022 vom 13. Juni 2024 E. 6.3 m.w.H.). 6.3 Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Vi- sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen könnten (siehe E. 4.5 hiervor), wurden seitens des Beschwerdeführers nicht geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich. 7. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum zu Recht verwei- gert. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).

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E. 6 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, eine Verweigerung des Visums führe zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK.

E. 6.1 Art. 8 Abs. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je m.w.H.). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; je m.w.H.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer gehört als Vater des Gastgebers nicht zur Kernfamilie. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gastgeber beziehungsweise dessen Familie wird weder geltend gemacht noch ist ein solches ersichtlich. Die Beziehung fällt folglich nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK. Davon abgesehen kann den Beteiligten zugemutet werden, familiäre Kontakte - wie bislang - auch ausserhalb der Schweiz oder mit modernen Kommunikationsmitteln zu pflegen und sich allenfalls in einem Drittstaat zu treffen (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.; 143 I 21 E. 5.1; 135 I 143 E. 2.2 m.w.H.; BVGE 2011/48 E. 6.3.1; Urteil des BVGer F-3531/2022 vom 13. Juni 2024 E. 6.3 m.w.H.).

E. 6.3 Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen könnten (siehe E. 4.5 hiervor), wurden seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 7 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).

E. 10 Juni 2024 E. 6.2; F-3759/2023 vom 9. Februar 2024 E. 6.1; je m.w.H.). Dem Einwand des Beschwerdeführers, die schwierige wirtschaftliche Lage in Indien dürfe nicht zur pauschalen Annahme führen, dass indische Staatsangehörige nicht fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, ist entgegenzuhalten, dass ein gewisser Schematismus in diesem Zusammenhang nicht in Abrede gestellt werden kann. Visumsverweigerun- gen erfolgen aber nicht pauschal aufgrund der Staatszugehörigkeit, son- dern unter Vornahme einer Einzelfallprüfung. Die Vorinstanz nahm im Rah- men einer Gesamtwürdigung umfassend auf die persönlichen Lebensum- stände des Beschwerdeführers Bezug (siehe E. 5.4 ff. hiernach). Dass da- bei Gesuchstellenden in ähnlichen Lebenssituationen – unter Berücksich- tigung der Besonderheiten des Einzelfalls – grundsätzlich ein gleicher Ent- scheid zukommt, spricht denn auch für eine rechtsgleiche Anwendung der Voraussetzungen bei der Prüfung einer Visumerteilung. Es ist nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wie- derausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Indien allgemein als erheblich einschätzt.

F-858/2024 Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-858/2024 Urteil vom 11. September 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A.______, vertreten durch lic. iur. Mischa Hostettler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2024. Sachverhalt: A. A.a Am 13. Oktober 2023 ersuchte der indische Staatsangehörige A.______ (geb. 1931, nachfolgend: Beschwerdeführer), bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Neu-Delhi um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 88 Tagen bei seinem in der Schweiz lebenden Sohn B._______ (nachfolgend: Gastgeber). A.b Mit Formularverfügung vom 27. Oktober 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Ebenso wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 8. Januar 2024 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, das nachgesuchte Visum zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.b Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 8. April 2024 auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine unrichtige Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise erwogen, dass er über keine familiären Verpflichtungen im Heimatland verfüge. 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten (Art. 13 Abs. 1 VwVG) der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.). 3.2 Der Beschwerdeführer hatte weder im Visumsantrag noch im Einspracheverfahren familiäre Verpflichtungen im Heimatland geltend gemacht. Der Gastgeber gab im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich an, der Beschwerdeführer verfüge über keine solchen Verpflichtungen. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz falschen Tatsachenfeststellungen unterlegen sein soll. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht absolut gilt und seine Grenze in der Pflicht der Partei findet, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 VwVG; BGE 138 II 465 E. 8.6.4; BVGE 2019/31 E. 5; ferner Urteil des BGer 2C_362/2021 vom 20. September 2021 E. 3.1; Urteile des BVGer F-599/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.1; F-3588/2021 vom 16. Januar 2023 E. 3.3; je m.w.H.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz überdies das geltend gemachte Eigentum an einer Immobilie berücksichtigt. Damit liegt der Verfügung keine den Untersuchungsgrundsatz missachtende, unrichtige oder gar willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zugrunde. 3.3 Die erläuterte formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines indischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 4.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

5. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Aktuell belegt Indien auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) lediglich Platz 134 von 191 gelisteten Staaten (vgl. ausführlich zum Ganzen Urteile des BVGer F-3904/2023 vom 10. Juni 2024 E. 6.2; F-3759/2023 vom 9. Februar 2024 E. 6.1; je m.w.H.). Dem Einwand des Beschwerdeführers, die schwierige wirtschaftliche Lage in Indien dürfe nicht zur pauschalen Annahme führen, dass indische Staatsangehörige nicht fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, ist entgegenzuhalten, dass ein gewisser Schematismus in diesem Zusammenhang nicht in Abrede gestellt werden kann. Visumsverweigerungen erfolgen aber nicht pauschal aufgrund der Staatszugehörigkeit, sondern unter Vornahme einer Einzelfallprüfung. Die Vorinstanz nahm im Rahmen einer Gesamtwürdigung umfassend auf die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers Bezug (siehe E. 5.4 ff. hiernach). Dass dabei Gesuchstellenden in ähnlichen Lebenssituationen - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls - grundsätzlich ein gleicher Entscheid zukommt, spricht denn auch für eine rechtsgleiche Anwendung der Voraussetzungen bei der Prüfung einer Visumerteilung. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Indien allgemein als erheblich einschätzt. 5.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5.4 Der 92-jährige, verwitwete Beschwerdeführer lebt mit seiner Tochter in C._______, Bundesstaat D._______. Mit weiteren mutmasslich in Indien wohnhaften Verwandten dürfte er über ein dortiges familiäres Beziehungsnetz verfügen. Auch auf Beschwerdeebene machte er indes keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten im familiären oder persönlichen Umfeld geltend, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Indien bieten könnten (siehe E. 5.3 hiervor). Hingegen ist das Emigrationsrisiko erhöht, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Anwesenheit eines Sohnes und dessen Familie in der Schweiz bereits ein familiäres Beziehungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 5.5 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer pensioniert ist und gemäss Bestätigungen der «(...)» von Juli bis September 2023 im Durchschnitt eine monatliche Rente von zirka 40'000 indischen Rupien (Fr. 425.-) erhielt. Gemäss einem undatierten Grundbuchauszug ist er Eigentümer einer Immobilie. Den ins Recht gelegten Bankkontoauszügen ist zu entnehmen, dass die Konten bei der «(...)» und bei «(...)» nicht auf den Namen des Beschwerdeführers, sondern auf denjenigen des Gastgebers lauten. Vor diesem Hintergrund ist eine verlässliche Einschätzung der Vermögenssituation des Beschwerdeführers nicht möglich. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - in einer für die lokalen Verhältnisse guten wirtschaftlichen Situation befände, vermöchte ihn dies nicht verlässlich daran zu hindern, das Herkunftsland dauerhaft zu verlassen, da Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). 5.6 Angesichts der Tatsache, dass der Gastgeber die kantonalen Behörden am 9. August 2023 erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer ersuchte und damit die Absicht eines längerfristigen Verbleibs in der Schweiz nachgewiesen ist, liegt bei letzterem ein akzentuiertes Risiko vor, dass er - einmal eingereist - versuchen könnte, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen. Dies umso mehr, als er gegenüber der Schweizer Botschaft in Neu-Delhi ausdrücklich den Wunsch nach einer Wohnsitznahme in der Schweiz geäussert hatte. Damit ist klar, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Bekundungen - eben gerade nicht einen bloss zeitlich befristeten Besuchsaufenthalt, sondern eigentlich einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz anstrebt. Weiter hat er angesichts seines hohen Alters ein zusehends steigendes Interesse am Verbleib in der Schweiz mit Blick auf die im internationalen Vergleich hohe Qualität der hiesigen Gesundheitsversorgung (vgl. Urteile des BVGer F-1930/2024 vom 10. Juli 2024 E. 4.7; F-5724/2023 vom 21. Mai 2024 E. 6.1; F-4580/2023 vom 8. April 2024 E. 6.4.2). Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers sei nicht hinreichend gesichert. In Bezug auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bereits im 2009 in den Schengen-Raum eingereist und fristgerecht wieder ausgereist, ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Visumserteilung aufgrund der derzeitigen Situation im Herkunftsland und der aktuellen persönlichen Umstände der gesuchstellenden Person zu erfolgen hat. Zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Visa können somit nicht als Grundlage für eine neue Entscheidung herangezogen werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Gastgeber kurz vor Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Schengen-Visums die kantonalen Behörden um Familiennachzug ersuchte. Daran zeigt sich zweifelsfrei, dass der Gastgeber als Sohn des Beschwerdeführers dessen dauerhaften Verbleib in der Schweiz anstrebt. Die Wiederausreise des Beschwerdeführers ist mitnichten gesichert, zumal ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken nicht dazu verwendet werden darf, ein ausländerrechtliches Familiennachzugsverfahren zu umgehen (vgl. Urteil F-1930/2024 E. 4.7).

6. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, eine Verweigerung des Visums führe zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK. 6.1 Art. 8 Abs. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je m.w.H.). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; je m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer gehört als Vater des Gastgebers nicht zur Kernfamilie. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gastgeber beziehungsweise dessen Familie wird weder geltend gemacht noch ist ein solches ersichtlich. Die Beziehung fällt folglich nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK. Davon abgesehen kann den Beteiligten zugemutet werden, familiäre Kontakte - wie bislang - auch ausserhalb der Schweiz oder mit modernen Kommunikationsmitteln zu pflegen und sich allenfalls in einem Drittstaat zu treffen (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.; 143 I 21 E. 5.1; 135 I 143 E. 2.2 m.w.H.; BVGE 2011/48 E. 6.3.1; Urteil des BVGer F-3531/2022 vom 13. Juni 2024 E. 6.3 m.w.H.). 6.3 Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen könnten (siehe E. 4.5 hiervor), wurden seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

7. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: