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F-3531/2022

F-3531/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-13 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. A.a Am 28. Februar 2022 ersuchte die nigerianische Staatsangehörige A._______ (geb. 1990, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin), bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Abuja um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 90 Tagen bei ihrer in der Schweiz lebenden Cousine B._______ (nachfolgend: Gastgeberin). A.b Mit Formularverfügung vom 1. März 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Ebenso wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 12. Juli 2022 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 16. August 2022 (Datum des Poststempels) liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr ein Visum für einen Kurzaufenthalt in der Schweiz zu erteilen. B.b Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 die Beschwerdeabweisung. Mit Replik vom 12. November 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren und deren Begründung fest. B.c Aus organisatorischen Gründen wurde im April 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. B.d Am 29. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3 In formeller Hinsicht ist strittig, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig abklärte.

E. 3.1 Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.).

E. 3.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die dem SEM die Prüfung der Einsprache auf der Grundlage von falschen Annahmen vorwirft, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht nur auf die allgemeine Lage in ihrem Heimatland abgestellt, sondern auch ihre individuelle Situation unter Bezugnahme auf ihre Schilderungen und die eingereichten Beweismittel gewürdigt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dabei falschen Tatsachenfeststellungen unterlegen ist. Damit liegt der Verfügung keine den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) missachtende, unrichtige, unvollständige oder gar willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zugrunde. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern betrifft vielmehr die materiell-rechtliche Würdigung ihrer Vorbringen (siehe E. 5 f. hiernach).

E. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer nigerianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige entgegen der Darlegung in der Beschwerde nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).

E. 4.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 4.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5 In materieller Hinsicht ist strittig, ob die Beschwerdeführerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet.

E. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 5.2 Obwohl Nigeria aufgrund seiner reichhaltigen Erdölvorkommen als stärkste Volkswirtschaft des afrikanischen Kontinents gilt, lebt ein grosser Teil der Bevölkerung in Armut. Im Norden des Landes kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten und terroristischen Anschlägen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer F-4040/2022 vom 8. Januar 2024 E. 7.1 m.w.H.). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Nigeria lediglich Rang 163 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org/data-center/country-insights#/ranks >, abgerufen am 05.06.2024). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Nigeria allgemein als erheblich einschätzt.

E. 5.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

E. 5.4 Die 33-jährige Beschwerdeführerin ist ledig, kinderlos und verfügt mit ihrem Vater über ein familiäres Beziehungsnetz in Nigeria. Sie machte indes keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten im familiären oder persönlichen Umfeld geltend, die besondere Gewähr für eine Rückkehr in den Heimatstaat zu bieten vermöchten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sie in der Schweiz durch ihre hier lebende angebliche Cousine und deren Sohn ein vorbestehendes Beziehungsnetz besitzt, was das Emigrationsrisiko viel eher noch erhöht. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Visumsantrag angab, die alleinerziehende, voll berufstätige Gastgeberin bei der Kinderbetreuung unterstützen zu wollen.

E. 5.5 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2019 als «(...)» bei «(...)» angestellt war. Gemäss Lohnabrechnungen von November 2021 bis Januar 2022 erzielte sie ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 42'300 (Fr. 26.-) und 48'200 nigerianische Naira (Fr. 30.-). Einem als Stellenangebot bezeichneten Schreiben des Hotels «(...)» in Abuja vom 20. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 25. Juli 2022 als «(...)» ein monatliches Einkommen von 250'000 nigerianischen Naira (Fr. 152.-) erzielen soll. Dies entspricht ungefähr dem monatlichen Durchschnittseinkommen in Nigeria (vgl. dazu < https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Thema/Tabellen/Basistabelle_BNE.html >, abgerufen am 05.06.2024), womit die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen in der Replik - nicht ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt. Entsprechende Lohnabrechnungen wurden ohnehin nicht eingereicht. Gemäss einem Kontoauszug einer nigerianischen Bank erhielt die Beschwerdeführerin im September und Oktober 2022 je eine Lohnzahlung von 218'800 nigerianischen Naira (Fr. 133.-) und verfügte im November 2022 über ein Vermögen von 1'738 nigerianischen Naira (ca. Fr. 1.-). Eine über eine längere Zeit erfolgte Dokumentation der Lohnzahlungen mittels Lohnabrechnungen oder Bankauszügen erfolgte nicht, womit eine verlässliche Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund - und mit Blick auf das ohnehin sehr geringe Vermögen, welches zudem bei einer Auswanderung nicht zwingend verloren geht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.) - kann entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht von privilegierten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann, welche die Beschwerdeführerin von einer Emigration aus Nigeria abzuhalten vermöchten.

E. 5.6 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die schwierige wirtschaftliche Lage in Nigeria dürfe nicht zur pauschalen Annahme führen, dass nigerianische Staatsangehörige nicht fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein gewisser Schematismus in diesem Zusammenhang nicht in Abrede gestellt werden kann. Visumsverweigerungen erfolgen aber nicht pauschal aufgrund der Staatszugehörigkeit, sondern unter Vornahme einer Einzelfallprüfung. Die Vorinstanz nahm im Rahmen einer Gesamtwürdigung umfassend auf die persönlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin Bezug. Dass dabei Gesuchstellenden in ähnlichen Lebenssituationen - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls - grundsätzlich ein gleicher Entscheid zukommt, spricht denn auch für eine rechtsgleiche Anwendung der Voraussetzungen bei der Prüfung einer Visumerteilung.

E. 5.7 Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend gesichert. An dieser Einschätzung vermögen weder die berufliche Stellung der Gastgeberin noch die von ihr unterzeichnete Verpflichtungserklärung etwas zu ändern. Auch wenn an der Integrität und finanziellen Leistungsfähigkeit der Gastgeberin nicht gezweifelt werden soll, ist zu berücksichtigen, dass sie zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Die Vorinstanz hat das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert.

E. 6.1 Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK und das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107).

E. 6.2 Art. 8 Abs. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je m.w.H.). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; je m.w.H.).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin gehört als angebliche Cousine der Gastgeberin nicht zur Kernfamilie. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen der Beschwerdeführerin und der Gastgeberin bzw. deren Sohn wird weder geltend gemacht noch ist ein solches ersichtlich. Die Beziehung fällt folglich nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK. Davon abgesehen kann den Beteiligten zugemutet werden, familiäre Kontakte ausserhalb der Schweiz oder mit modernen Kommunikationsmitteln zu pflegen und sich allenfalls in einem Drittstaat zu treffen (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.; 143 I 21 E. 5.1; 135 I 143 E. 2.2 m.w.H.; BVGE 2011/48 E. 6.3.1; Urteil des BVGer F-5724/2023 vom 21. Mai 2024 E. 7.3 m.w.H.). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die KRK beruft, ist festzuhalten, dass deren Bestimmungen praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden Ansprüche auf Einreise vermitteln (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 m.w.H.; 126 II 377 E. 5d; 124 II 361 E. 3b; Urteil des BGer 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 7.1 m.w.H.; BVGE 2014/20 E. 8.3.6; Stefanie Schmahl, Handkommentar Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 10 N. 8). Demzufolge bestehen keine Gründe, der Beschwerdeführerin ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (siehe E. 4.5 hiervor).

E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3531/2022 Urteil vom 13. Juni 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Sara Brandon, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2022. Sachverhalt: A. A.a Am 28. Februar 2022 ersuchte die nigerianische Staatsangehörige A._______ (geb. 1990, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin), bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Abuja um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 90 Tagen bei ihrer in der Schweiz lebenden Cousine B._______ (nachfolgend: Gastgeberin). A.b Mit Formularverfügung vom 1. März 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Ebenso wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 12. Juli 2022 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 16. August 2022 (Datum des Poststempels) liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr ein Visum für einen Kurzaufenthalt in der Schweiz zu erteilen. B.b Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 die Beschwerdeabweisung. Mit Replik vom 12. November 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren und deren Begründung fest. B.c Aus organisatorischen Gründen wurde im April 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. B.d Am 29. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

3. In formeller Hinsicht ist strittig, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig abklärte. 3.1 Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.). 3.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die dem SEM die Prüfung der Einsprache auf der Grundlage von falschen Annahmen vorwirft, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht nur auf die allgemeine Lage in ihrem Heimatland abgestellt, sondern auch ihre individuelle Situation unter Bezugnahme auf ihre Schilderungen und die eingereichten Beweismittel gewürdigt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dabei falschen Tatsachenfeststellungen unterlegen ist. Damit liegt der Verfügung keine den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) missachtende, unrichtige, unvollständige oder gar willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zugrunde. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern betrifft vielmehr die materiell-rechtliche Würdigung ihrer Vorbringen (siehe E. 5 f. hiernach). 4. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer nigerianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige entgegen der Darlegung in der Beschwerde nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 4.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

5. In materieller Hinsicht ist strittig, ob die Beschwerdeführerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Obwohl Nigeria aufgrund seiner reichhaltigen Erdölvorkommen als stärkste Volkswirtschaft des afrikanischen Kontinents gilt, lebt ein grosser Teil der Bevölkerung in Armut. Im Norden des Landes kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten und terroristischen Anschlägen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer F-4040/2022 vom 8. Januar 2024 E. 7.1 m.w.H.). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Nigeria lediglich Rang 163 von 191 gelisteten Staaten (vgl. , abgerufen am 05.06.2024). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Nigeria allgemein als erheblich einschätzt. 5.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5.4 Die 33-jährige Beschwerdeführerin ist ledig, kinderlos und verfügt mit ihrem Vater über ein familiäres Beziehungsnetz in Nigeria. Sie machte indes keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten im familiären oder persönlichen Umfeld geltend, die besondere Gewähr für eine Rückkehr in den Heimatstaat zu bieten vermöchten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sie in der Schweiz durch ihre hier lebende angebliche Cousine und deren Sohn ein vorbestehendes Beziehungsnetz besitzt, was das Emigrationsrisiko viel eher noch erhöht. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Visumsantrag angab, die alleinerziehende, voll berufstätige Gastgeberin bei der Kinderbetreuung unterstützen zu wollen. 5.5 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2019 als «(...)» bei «(...)» angestellt war. Gemäss Lohnabrechnungen von November 2021 bis Januar 2022 erzielte sie ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 42'300 (Fr. 26.-) und 48'200 nigerianische Naira (Fr. 30.-). Einem als Stellenangebot bezeichneten Schreiben des Hotels «(...)» in Abuja vom 20. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 25. Juli 2022 als «(...)» ein monatliches Einkommen von 250'000 nigerianischen Naira (Fr. 152.-) erzielen soll. Dies entspricht ungefähr dem monatlichen Durchschnittseinkommen in Nigeria (vgl. dazu , abgerufen am 05.06.2024), womit die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen in der Replik - nicht ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt. Entsprechende Lohnabrechnungen wurden ohnehin nicht eingereicht. Gemäss einem Kontoauszug einer nigerianischen Bank erhielt die Beschwerdeführerin im September und Oktober 2022 je eine Lohnzahlung von 218'800 nigerianischen Naira (Fr. 133.-) und verfügte im November 2022 über ein Vermögen von 1'738 nigerianischen Naira (ca. Fr. 1.-). Eine über eine längere Zeit erfolgte Dokumentation der Lohnzahlungen mittels Lohnabrechnungen oder Bankauszügen erfolgte nicht, womit eine verlässliche Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund - und mit Blick auf das ohnehin sehr geringe Vermögen, welches zudem bei einer Auswanderung nicht zwingend verloren geht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.) - kann entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht von privilegierten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann, welche die Beschwerdeführerin von einer Emigration aus Nigeria abzuhalten vermöchten. 5.6 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die schwierige wirtschaftliche Lage in Nigeria dürfe nicht zur pauschalen Annahme führen, dass nigerianische Staatsangehörige nicht fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein gewisser Schematismus in diesem Zusammenhang nicht in Abrede gestellt werden kann. Visumsverweigerungen erfolgen aber nicht pauschal aufgrund der Staatszugehörigkeit, sondern unter Vornahme einer Einzelfallprüfung. Die Vorinstanz nahm im Rahmen einer Gesamtwürdigung umfassend auf die persönlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin Bezug. Dass dabei Gesuchstellenden in ähnlichen Lebenssituationen - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls - grundsätzlich ein gleicher Entscheid zukommt, spricht denn auch für eine rechtsgleiche Anwendung der Voraussetzungen bei der Prüfung einer Visumerteilung. 5.7 Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend gesichert. An dieser Einschätzung vermögen weder die berufliche Stellung der Gastgeberin noch die von ihr unterzeichnete Verpflichtungserklärung etwas zu ändern. Auch wenn an der Integrität und finanziellen Leistungsfähigkeit der Gastgeberin nicht gezweifelt werden soll, ist zu berücksichtigen, dass sie zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Die Vorinstanz hat das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. 6. 6.1 Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK und das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107). 6.2 Art. 8 Abs. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je m.w.H.). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; je m.w.H.). 6.3 Die Beschwerdeführerin gehört als angebliche Cousine der Gastgeberin nicht zur Kernfamilie. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen der Beschwerdeführerin und der Gastgeberin bzw. deren Sohn wird weder geltend gemacht noch ist ein solches ersichtlich. Die Beziehung fällt folglich nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK. Davon abgesehen kann den Beteiligten zugemutet werden, familiäre Kontakte ausserhalb der Schweiz oder mit modernen Kommunikationsmitteln zu pflegen und sich allenfalls in einem Drittstaat zu treffen (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.; 143 I 21 E. 5.1; 135 I 143 E. 2.2 m.w.H.; BVGE 2011/48 E. 6.3.1; Urteil des BVGer F-5724/2023 vom 21. Mai 2024 E. 7.3 m.w.H.). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die KRK beruft, ist festzuhalten, dass deren Bestimmungen praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden Ansprüche auf Einreise vermitteln (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 m.w.H.; 126 II 377 E. 5d; 124 II 361 E. 3b; Urteil des BGer 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 7.1 m.w.H.; BVGE 2014/20 E. 8.3.6; Stefanie Schmahl, Handkommentar Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 10 N. 8). Demzufolge bestehen keine Gründe, der Beschwerdeführerin ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (siehe E. 4.5 hiervor).

7. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: