Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 8. Mai 2023 ersuchten die syrischen Staatsangehörigen A._______ (geb. […]; nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (geb. […]; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) bei der Schweizerischen Auslands- vertretung in Beirut um Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchs- aufenthalt vom 25. Mai bis 24. Juni 2023 bei ihren Kindern in der Schweiz (Akten der Vorinstanz des Beschwerdeführers 1 [SEM act. I] 3/78; Akten der Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2 [SEM act. II] 3/44). B. Mit Formularverfügungen vom 16. Mai 2023 wies die Vertretung in Beirut die Gesuche ab (SEM act. I 3/21). C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 13. Juni 2023 Einsprache beim SEM, worauf dieses die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Mig- rationsamt des Kantons Y._______ übermittelte. Nach Eingang der Abklä- rungsergebnisse beim SEM wies dieses die Einsprache mit Verfügung vom
20. September 2023 ab (SEM act. I 1/12; 7/148). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober 2023 erhoben die Beschwerde- führenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie er- suchten um Gutheissung ihrer Gesuche sowie um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Ak- ten des BVGer [BVGer act.] 1). E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2023 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (BVGer act. 5). F. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8).
F-5724/2023 Seite 3 G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. März 2024 (BVGer act. 10).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzin- teresse geschlossen werden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt das Gesuch von zwei syri- schen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Syrien um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwer-
F-5724/2023 Seite 4 deführenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht über- schreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sach- lichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge- setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio- nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun- gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschrei- ten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenz- kodex, SGK, ABI. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste
F-5724/2023 Seite 5 der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als syrische Staatsangehö- rige unterliegen die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen der Vi- sumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um- stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei- chende finanzielle Mittel verfügen sowie nicht im Schengener Informations- system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c ff. SGK; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein- schaft [nachfolgend: Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]). Schliesslich müssen Drittstaatsangehörige Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit sind, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher die Gefahr einer nicht fristgerechten Ausreise zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 4.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich- keit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes- ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb darüber eine Prognose zu stellen ist. Hierzu sind alle Umstände des konkreten Einzel- falles zu würdigen. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen
F-5724/2023 Seite 6 rechtfertigt sich denn auch eine strenge Praxis, da die persönliche Interes- senlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zustän- digen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 5.2 Syrien befindet sich sowohl politisch wie auch wirtschaftlich in einer schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens steht die Zivilbevölkerung auf- grund der notorischen bewaffneten Konflikte, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Aus- wanderungsdruck (vgl. Urteile des BVGer F-2899/2022 vom 7. August 2023 E. 5.3; F-1986/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.2). Gemäss UNHCR mussten seit 2011 über 13 Millionen Menschen flüchten. Etwa 5.5 Millionen haben das Land verlassen und sind als Geflüchtete registriert. Syrien ist denn auch eines der wichtigsten Herkunftsländer von Asylsuchenden in der Schweiz. 2023 haben 1417 syrische Staatsangehörige ein Asylgesuch ein- gereicht (vgl. dazu https://www.fluechtlingshilfe.ch/themen/laenderinforma- tionen/herkunftslaender/syrien, besucht im Mai 2024).
E. 5.3 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Syrien allgemein als hoch einschätzt. Dieses Risiko wird erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn im Ausland bereits ein soziales oder familiäres Beziehungsnetz besteht, wie es vorliegend der Fall ist. Angesichts der restriktiven Zulassungsrege- lung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgan- gen, indem versucht wird, den Aufenthalt ‒ einmal eingereist ‒ auf eine andere rechtliche Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederaus- reise zu entziehen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Vor diesem Hintergrund ist un- erheblich, dass die Beschwerdeführenden bereit wären, ihre Reisedoku- mente am Flughafen zu hinterlegen, eine Rückkehrerklärung zu unter- zeichnen oder einer Zwangsabschiebung zuzustimmen (BVGer act. 1 S. 5).
E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind jedoch neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu be- rücksichtigen. Beispielsweise können besondere berufliche, gesellschaftli- che oder familiäre Verantwortungen im Heimatland die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
E. 5.5 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden, die dem SEM die Prüfung der Einsprache auf der Grundlage von Vermutungen und
F-5724/2023 Seite 7 Spekulationen vorwerfen (BVGer act. 1 S. 2), hat die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung nicht nur auf die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführenden abgestellt, sondern auch ihre dortige, individu- elle Situation geprüft (vgl. S. 2 ebenda). Ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, den Beschwerdeführenden würden keine über das übli- che Mass hinausgehende Verpflichtungen obliegen, gilt es nachfolgend materiell zu prüfen.
E. 6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 (bald […]- jährig) und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2 ([…]-jährig), immer noch eng mit ihrer Heimat verbunden seien und ihr Beziehungsnetz und ihr soziales Umfeld dort hätten. Sie könnten nur dort ein soziales Leben führen und sich nicht vorstellen, ausserhalb von Syrien zu leben. Dort hätten sie Familie, Verwandte, Bekannte und Freunde und würden sich sehr wohl füh- len; sie würden sich nicht vom Rest der Familie trennen wollen, um in Eu- ropa zu leben (SEM act. I 1/8; BVGer act. 1 S. 3). Mit diesen lediglich pauschalen Ausführungen gelingt es den Beschwerde- führenden nicht, besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtun- gen in Syrien aufzuzeigen, welche sie wirksam von einem Auswanderungs- entscheid abhalten könnten. Offen bleibt auch, wie ihr soziales Umfeld in Syrien konkret ausgestaltet ist. Demgegenüber wären sie in der Schweiz, wo bereits mehrere Kinder und Enkelkinder leben (SEM act. I 3/69), familiär eingebettet. Dazu kommen weitere Faktoren wie beispielweise die Qualität der Gesundheitsversorgung und die Frage nach der Betreuung im Alter, welche bei Personen im fortgeschrittenen Alter den Entscheid zur Emigra- tion massgeblich beeinflussen können, auch wenn die Beschwerdeführen- den gemäss eigenen Aussagen aktuell weder krank noch pflegebedürftig seien (BVGer act. 1 S. 3).
E. 6.2 Den vorinstanzlichen Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführenden in Syrien mehrere Läden, Ländereien und Häuser hät- ten; sie seien Selbstständigerwerbende und würden ihre Geschäfte selbst verwalten (SEM act. I 6/139). In ihrer Rechtsmitteleingabe führten sie im Wesentlichen aus, Syrien sei ein Kriegsland mit internationalen Sanktionen und es gebe keine Bankgeschäfte. Jedes Land habe seine Besonderheiten und in Syrien hätten die meisten Menschen bereits vor dem Krieg mit Bar- geld und nicht mittels Banküberweisungen gehandelt. Die meisten Men- schen würden ihr Geld zu Hause aufbewahren und hätten kein Bankkonto.
F-5724/2023 Seite 8 Die Beschwerdeführenden hätten ihr Geld und ihren Schmuck zum Bot- schaftstermin mitnehmen können, wenn sie dazu aufgefordert worden wä- ren. Sie würden über Immobilien, Läden, Grundstücke, Bargeld und Gold- schmuck verfügen; weder das SEM noch die Botschaft habe Eigentums- nachweise von ihnen verlangt. Ohne ein gutes monatliches Einkommen hätten sie die Lebensbedingungen nicht bis heute ertragen können; sie hätten keine wirtschaftlichen und finanziellen Sorgen in Syrien und würden gut von ihren dortigen Einnahmequellen leben (BVGer act. 1 S. 3 f., S. 6). Der Beschwerde sind zudem Kaufverträge für eine Wohnung, zwei Läden, ein Wohnhaus sowie diverse Urteile des Zivilgerichts der ersten Instanz von D._______ je mit rudimentärer deutscher Übersetzung zu entnehmen (BVGer act. 1, Beilagen B2). Entgegen den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung wurden bereits im vorinstanzlichen Verfahren di- verse Dokumente eingereicht (SEM act. I 3/31 ff.). Das SEM nahm dazu in seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 Stellung (BVGer act. 8). Die geschäftlichen Aktivitäten der Beschwerdeführenden sind nicht konkret belegt und es ist davon auszugehen, dass sie dafür auch andere Doku- mente als Bankauszüge hätten einreichen können. Unabhängig davon wurde ihre Geschäftstätigkeit auch nicht näher erläutert. Es bleibt unklar, wie die gemäss eigenen Aussagen «selbstständigerwerbenden» Be- schwerdeführenden ihren Lebensunterhalt bestreiten beziehungsweise welche Geschäfte sie verwalten und Einnahmen sie damit generieren. Ob- wohl sie bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2023 auf die fehlenden Angaben hingewiesen wurden (BVGer act. 5), nahmen sie dazu nicht näher Stellung. In diesem Sinne kann auch von den ins Recht geleg- ten Kaufverträgen und Zivilgerichtsurteilen nichts abgeleitet werden. Aus den lediglich rudimentären deutschen Übersetzungen lassen sich keine Schlüsse ziehen, inwiefern die dort aufgeführten Immobilien tatsächlich zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Vorliegend kommt noch hinzu, dass beide Beschwerdeführenden auf ihrem Antrag auf Erteilung eines Schen- gen-Visums als derzeitige berufliche Tätigkeit jeweils «no occupation» an- gegeben haben (SEM act. I 3/76; SEM act. II 3/42). Aus der Aktenlage lässt sich gesamthaft nicht darauf schliessen, sie lebten in Syrien in wirtschaftlich günstigen oder soliden Verhältnissen. Das Risiko, dass sie unter diesen Umständen nach Ablauf der erteilten Visa nicht frist- gerecht wiederausreisen, ist unter diesen Umständen nicht zu unterschät- zen.
F-5724/2023 Seite 9
E. 6.3 Die Befürchtungen der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden ih- ren Aufenthalt in der Schweiz (bzw. im Schengen-Raum) über die Gültig- keitsdauer des beantragten Visums hinaus verlängern könnten, um hier bessere Lebensbedingungen als in ihrem Heimatland zu finden, sind nicht von der Hand zu weisen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Akten- lage durfte die Vorinstanz zulässigerweise davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederaus- reise der Beschwerdeführenden nach einem Besuchsaufenthalt besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1, 6.3.1). In dieser Hinsicht verfängt auch das Ar- gument der Beschwerdeführenden nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits früher schon einmal in der Schweiz gewesen und freiwillig mit ihrem Sohn nach Syrien zurückgekehrt sei (BVGer act. 1 S. 3). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz am 2. April 2008 ein Asylgesuch gestellt hatte, welches von der Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Januar 2009 abgewiesen wurde. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung und deren Vollzug. Sowohl auf eine dagegen gerichtete Be- schwerde wie auf ein Wiedererwägungsgesuch trat das Bundesverwal- tungsgericht nicht ein (vgl. Urteile des BVGer E-1997/2009 vom 29. April 2009 und E-4679/2009 vom 8. September 2009). Von einer freiwilligen Ausreise kann damit keine Rede sein.
E. 6.4 An den guten Absichten der Gastgeber ist nicht zu zweifeln, welche gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden bereit wären, alles vor- zulegen, was von ihnen verlangt werde, um die vorhandenen Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise zu widerlegen (BVGer act. 1 S. 5). Es gilt jedoch zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten können, nicht aber – man- gels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Ver- halten der eingeladenen Personen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).
E. 6.5 Die Beschwerdeführenden sind abschliessend darauf hinzuweisen, dass gemäss bestehender Rechtslage die Hinterlegung einer Kaution zwar grundsätzlich möglich ist (vgl. dazu Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG sowie Art. 6 Abs. 3 AIG; siehe dazu BVGE 2019 VII/1 E. 9.2; 2018 VII/6 E. 8.3). Eine solche Hinterlegung kommt vorliegend jedoch nicht zum Tragen, lassen die vorgenannten Ausführungen doch nicht den Schluss zu, diese würde das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederaus- reise auf ein vertretbares Niveau senken lassen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1218/2022 vom 29. November 2022 E. 8.3). Gleiches gilt auch für das replikweise Vorbringen, die Beschwerdeführenden könnten
F-5724/2023 Seite 10 gestaffelt in die Schweiz reisen. Wie die Erfahrung zeigt, können selbst zurückbleibende Familienangehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen (vgl. Urteil des BVGer F-4659/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.5.1). Die Beschwerdefüh- rerin 2 reiste denn auch bereits ohne ihren Ehemann in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch (E. 6.3).
E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig- keit erteilt werden kann (vgl. E. 4.4).
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen dazu im Wesentlichen geltend, der Krieg trenne Eltern von ihren Kindern und durch Gesetze oder Vorschriften werde verhindert oder erschwert, einander zu sehen. Dies sei eine Art Men- schenrechtsverletzung, die von einem rechtmässigen und demokratischen Land begangen werde, das sich zum Schutz der Menschenrechte ver- pflichtet habe; Eltern hätten das Recht, ihre Kinder zu besuchen und sie unter allen Umständen zu sehen (BVGer act. 1 S. 6). Damit berufen sie sich sinngemäss auf den in Art. 8 EMRK statuierten Schutz des Familien- und Privatlebens.
E. 7.2 3 Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 3.1). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen na- hen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren El- tern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch voraus, dass zwischen den beteiligten Per- sonen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Ab- hängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2).
E. 7.3 Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen den Beschwerdeführenden und ihren in der Schweiz lebenden Kindern wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beziehung fällt folglich nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Fami- lienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Davon abgesehen kann den Betei- ligten zugemutet werden, das Familienleben beziehungsweise familiäre Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen und sich allenfalls in einem Drittstaat zu treffen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 137 I 247 E. 4.1.2; 135 I 143 E. 2.2; BVGE 2011/48 E. 6.3.1; Urteil des BVGer F-1990/2022 vom 28. September 2022 E. 6.3).
F-5724/2023 Seite 11
E. 7.4 Es bestehen keine Gründe, den Beschwerdeführenden Visa mit räum- lich beschränkter Gültigkeit auszustellen.
E. 8 Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
F-5724/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5724/2023 Urteil vom 21. Mai 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 20. September 2023. Sachverhalt: A. Am 8. Mai 2023 ersuchten die syrischen Staatsangehörigen A._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Beirut um Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt vom 25. Mai bis 24. Juni 2023 bei ihren Kindern in der Schweiz (Akten der Vorinstanz des Beschwerdeführers 1 [SEM act. I] 3/78; Akten der Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2 [SEM act. II] 3/44). B. Mit Formularverfügungen vom 16. Mai 2023 wies die Vertretung in Beirut die Gesuche ab (SEM act. I 3/21). C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 13. Juni 2023 Einsprache beim SEM, worauf dieses die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons Y._______ übermittelte. Nach Eingang der Abklärungsergebnisse beim SEM wies dieses die Einsprache mit Verfügung vom 20. September 2023 ab (SEM act. I 1/12; 7/148). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober 2023 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie ersuchten um Gutheissung ihrer Gesuche sowie um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten des BVGer [BVGer act.] 1). E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (BVGer act. 5). F. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. März 2024 (BVGer act. 10). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
3. Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt das Gesuch von zwei syrischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Syrien um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwer-deführenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, ABI. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als syrische Staatsangehörige unterliegen die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen sowie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c ff. SGK; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]). Schliesslich müssen Drittstaatsangehörige Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit sind, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher die Gefahr einer nicht fristgerechten Ausreise zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb darüber eine Prognose zu stellen ist. Hierzu sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich denn auch eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Syrien befindet sich sowohl politisch wie auch wirtschaftlich in einer schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens steht die Zivilbevölkerung aufgrund der notorischen bewaffneten Konflikte, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungsdruck (vgl. Urteile des BVGer F-2899/2022 vom 7. August 2023 E. 5.3; F-1986/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.2). Gemäss UNHCR mussten seit 2011 über 13 Millionen Menschen flüchten. Etwa 5.5 Millionen haben das Land verlassen und sind als Geflüchtete registriert. Syrien ist denn auch eines der wichtigsten Herkunftsländer von Asylsuchenden in der Schweiz. 2023 haben 1417 syrische Staatsangehörige ein Asylgesuch eingereicht (vgl. dazu https://www.fluechtlingshilfe.ch/themen/laenderinformationen/herkunftslaender/syrien, besucht im Mai 2024). 5.3 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Syrien allgemein als hoch einschätzt. Dieses Risiko wird erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn im Ausland bereits ein soziales oder familiäres Beziehungsnetz besteht, wie es vorliegend der Fall ist. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt einmal eingereist auf eine andere rechtliche Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Beschwerdeführenden bereit wären, ihre Reisedokumente am Flughafen zu hinterlegen, eine Rückkehrerklärung zu unterzeichnen oder einer Zwangsabschiebung zuzustimmen (BVGer act. 1 S. 5). 5.4 Bei der Risikoanalyse sind jedoch neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Beispielsweise können besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortungen im Heimatland die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. 5.5 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden, die dem SEM die Prüfung der Einsprache auf der Grundlage von Vermutungen und Spekulationen vorwerfen (BVGer act. 1 S. 2), hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht nur auf die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführenden abgestellt, sondern auch ihre dortige, individuelle Situation geprüft (vgl. S. 2 ebenda). Ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, den Beschwerdeführenden würden keine über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen obliegen, gilt es nachfolgend materiell zu prüfen. 6. 6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 (bald [...]-jährig) und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2 ([...]-jährig), immer noch eng mit ihrer Heimat verbunden seien und ihr Beziehungsnetz und ihr soziales Umfeld dort hätten. Sie könnten nur dort ein soziales Leben führen und sich nicht vorstellen, ausserhalb von Syrien zu leben. Dort hätten sie Familie, Verwandte, Bekannte und Freunde und würden sich sehr wohl fühlen; sie würden sich nicht vom Rest der Familie trennen wollen, um in Europa zu leben (SEM act. I 1/8; BVGer act. 1 S. 3). Mit diesen lediglich pauschalen Ausführungen gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Syrien aufzuzeigen, welche sie wirksam von einem Auswanderungsentscheid abhalten könnten. Offen bleibt auch, wie ihr soziales Umfeld in Syrien konkret ausgestaltet ist. Demgegenüber wären sie in der Schweiz, wo bereits mehrere Kinder und Enkelkinder leben (SEM act. I 3/69), familiär eingebettet. Dazu kommen weitere Faktoren wie beispielweise die Qualität der Gesundheitsversorgung und die Frage nach der Betreuung im Alter, welche bei Personen im fortgeschrittenen Alter den Entscheid zur Emigration massgeblich beeinflussen können, auch wenn die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Aussagen aktuell weder krank noch pflegebedürftig seien (BVGer act. 1 S. 3). 6.2 Den vorinstanzlichen Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Syrien mehrere Läden, Ländereien und Häuser hätten; sie seien Selbstständigerwerbende und würden ihre Geschäfte selbst verwalten (SEM act. I 6/139). In ihrer Rechtsmitteleingabe führten sie im Wesentlichen aus, Syrien sei ein Kriegsland mit internationalen Sanktionen und es gebe keine Bankgeschäfte. Jedes Land habe seine Besonderheiten und in Syrien hätten die meisten Menschen bereits vor dem Krieg mit Bargeld und nicht mittels Banküberweisungen gehandelt. Die meisten Menschen würden ihr Geld zu Hause aufbewahren und hätten kein Bankkonto. Die Beschwerdeführenden hätten ihr Geld und ihren Schmuck zum Botschaftstermin mitnehmen können, wenn sie dazu aufgefordert worden wären. Sie würden über Immobilien, Läden, Grundstücke, Bargeld und Goldschmuck verfügen; weder das SEM noch die Botschaft habe Eigentumsnachweise von ihnen verlangt. Ohne ein gutes monatliches Einkommen hätten sie die Lebensbedingungen nicht bis heute ertragen können; sie hätten keine wirtschaftlichen und finanziellen Sorgen in Syrien und würden gut von ihren dortigen Einnahmequellen leben (BVGer act. 1 S. 3 f., S. 6). Der Beschwerde sind zudem Kaufverträge für eine Wohnung, zwei Läden, ein Wohnhaus sowie diverse Urteile des Zivilgerichts der ersten Instanz von D._______ je mit rudimentärer deutscher Übersetzung zu entnehmen (BVGer act. 1, Beilagen B2). Entgegen den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung wurden bereits im vorinstanzlichen Verfahren diverse Dokumente eingereicht (SEM act. I 3/31 ff.). Das SEM nahm dazu in seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 Stellung (BVGer act. 8). Die geschäftlichen Aktivitäten der Beschwerdeführenden sind nicht konkret belegt und es ist davon auszugehen, dass sie dafür auch andere Dokumente als Bankauszüge hätten einreichen können. Unabhängig davon wurde ihre Geschäftstätigkeit auch nicht näher erläutert. Es bleibt unklar, wie die gemäss eigenen Aussagen «selbstständigerwerbenden» Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt bestreiten beziehungsweise welche Geschäfte sie verwalten und Einnahmen sie damit generieren. Obwohl sie bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2023 auf die fehlenden Angaben hingewiesen wurden (BVGer act. 5), nahmen sie dazu nicht näher Stellung. In diesem Sinne kann auch von den ins Recht gelegten Kaufverträgen und Zivilgerichtsurteilen nichts abgeleitet werden. Aus den lediglich rudimentären deutschen Übersetzungen lassen sich keine Schlüsse ziehen, inwiefern die dort aufgeführten Immobilien tatsächlich zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Vorliegend kommt noch hinzu, dass beide Beschwerdeführenden auf ihrem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums als derzeitige berufliche Tätigkeit jeweils «no occupation» angegeben haben (SEM act. I 3/76; SEM act. II 3/42). Aus der Aktenlage lässt sich gesamthaft nicht darauf schliessen, sie lebten in Syrien in wirtschaftlich günstigen oder soliden Verhältnissen. Das Risiko, dass sie unter diesen Umständen nach Ablauf der erteilten Visa nicht fristgerecht wiederausreisen, ist unter diesen Umständen nicht zu unterschätzen. 6.3 Die Befürchtungen der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden ihren Aufenthalt in der Schweiz (bzw. im Schengen-Raum) über die Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus verlängern könnten, um hier bessere Lebensbedingungen als in ihrem Heimatland zu finden, sind nicht von der Hand zu weisen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Aktenlage durfte die Vorinstanz zulässigerweise davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführenden nach einem Besuchsaufenthalt besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1, 6.3.1). In dieser Hinsicht verfängt auch das Argument der Beschwerdeführenden nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits früher schon einmal in der Schweiz gewesen und freiwillig mit ihrem Sohn nach Syrien zurückgekehrt sei (BVGer act. 1 S. 3). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz am 2. April 2008 ein Asylgesuch gestellt hatte, welches von der Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Januar 2009 abgewiesen wurde. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung und deren Vollzug. Sowohl auf eine dagegen gerichtete Beschwerde wie auf ein Wiedererwägungsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein (vgl. Urteile des BVGer E-1997/2009 vom 29. April 2009 und E-4679/2009 vom 8. September 2009). Von einer freiwilligen Ausreise kann damit keine Rede sein. 6.4 An den guten Absichten der Gastgeber ist nicht zu zweifeln, welche gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden bereit wären, alles vorzulegen, was von ihnen verlangt werde, um die vorhandenen Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise zu widerlegen (BVGer act. 1 S. 5). Es gilt jedoch zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten können, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Personen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). 6.5 Die Beschwerdeführenden sind abschliessend darauf hinzuweisen, dass gemäss bestehender Rechtslage die Hinterlegung einer Kaution zwar grundsätzlich möglich ist (vgl. dazu Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG sowie Art. 6 Abs. 3 AIG; siehe dazu BVGE 2019 VII/1 E. 9.2; 2018 VII/6 E. 8.3). Eine solche Hinterlegung kommt vorliegend jedoch nicht zum Tragen, lassen die vorgenannten Ausführungen doch nicht den Schluss zu, diese würde das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise auf ein vertretbares Niveau senken lassen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1218/2022 vom 29. November 2022 E. 8.3). Gleiches gilt auch für das replikweise Vorbringen, die Beschwerdeführenden könnten gestaffelt in die Schweiz reisen. Wie die Erfahrung zeigt, können selbst zurückbleibende Familienangehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen (vgl. Urteil des BVGer F-4659/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.5.1). Die Beschwerdeführerin 2 reiste denn auch bereits ohne ihren Ehemann in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch (E. 6.3).
7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden kann (vgl. E. 4.4). 7.1 Die Beschwerdeführenden machen dazu im Wesentlichen geltend, der Krieg trenne Eltern von ihren Kindern und durch Gesetze oder Vorschriften werde verhindert oder erschwert, einander zu sehen. Dies sei eine Art Menschenrechtsverletzung, die von einem rechtmässigen und demokratischen Land begangen werde, das sich zum Schutz der Menschenrechte verpflichtet habe; Eltern hätten das Recht, ihre Kinder zu besuchen und sie unter allen Umständen zu sehen (BVGer act. 1 S. 6). Damit berufen sie sich sinngemäss auf den in Art. 8 EMRK statuierten Schutz des Familien- und Privatlebens. 7.2 3 Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 3.1). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). 7.3 Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen den Beschwerdeführenden und ihren in der Schweiz lebenden Kindern wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beziehung fällt folglich nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Davon abgesehen kann den Beteiligten zugemutet werden, das Familienleben beziehungsweise familiäre Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen und sich allenfalls in einem Drittstaat zu treffen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 137 I 247 E. 4.1.2; 135 I 143 E. 2.2; BVGE 2011/48 E. 6.3.1; Urteil des BVGer F-1990/2022 vom 28. September 2022 E. 6.3). 7.4 Es bestehen keine Gründe, den Beschwerdeführenden Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen.
8. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: