Schengen-Visum
Sachverhalt
A. A.a Am 28. Juni 2023 ersuchten die sri-lankischen Staatsangehörigen B._______ und C._______ (geb. 1958 bzw. 1959, nachfolgend: Gesuch- steller und Gesuchstellerin resp. Gesuchstellende) auf der Schweizer Bot- schaft in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Be- suchsaufenthalt von 32 Tagen bei ihrer in der Schweiz lebenden Nichte A._______ (nachfolgend: Gastgeberin resp. Beschwerdeführerin). A.b Mit Formularverfügung vom 29. Juni 2023 lehnte die Botschaft den Vi- sumsantrag ab. Ebenso wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Ein- sprache mit Entscheid vom 5. September 2023 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 29. September 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be- antragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung der nachgesuchten Visa. B.b Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2023 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2024 zugestellt und ihr wurde die Mög- lichkeit zur Replik gegeben, indes liess sie sich nicht weiter zur Sache ver- nehmen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch von sri-lankischen Staats- angehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden als Drittstaatsangehö- rige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kön- nen und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie- rungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbe- stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso- ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines
F-5294/2023 Seite 4 Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedo- kumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfol- gend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf- fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied- staats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behör- den haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dement- sprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwande- rung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK, Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr be- kundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ab- lauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
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E. 4.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich- keit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. Strittig ist, ob die sri-lankischen Gesuchstellenden hinreichend Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten. Ausser Frage steht dabei die Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I EU- Visa-VO). 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Sri Lanka leidet an einer Wirtschafts- und Finanzkrise. Im ganzen Land besteht die Gefahr von gewaltsamen Ausschreitungen, Streiks und Versor- gungsengpässen (vgl. einlässlich dazu das Urteil des BVGer F-4154/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.2 m.w.H.). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von gesuchstellenden Personen aus Sri Lanka allgemein als erheblich einschätzt. 5.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Ri- sikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Person im Herkunftsland miteinzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer
F-5294/2023 Seite 6 bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Gesuchstellenden mit ihrem Alter von über 60 Jahren ihre ver- traute Umgebung aufgeben würden, um ihre restliche Lebenszeit in der Schweiz zu verbringen. Sie würden über ein Erbe verfügen, welches sie hüten und pflegen müssten. Der Gesuchsteller habe eine grosse Wirkung in seinem Arbeitsumfeld wie auch in der Gesellschaft. Die Gesuchstellerin bevorzuge es, ihre Zeit mit ihren beiden Kindern und den Enkelkindern zu verbringen. Schliesslich würde das Klima in der Schweiz den Gesundheits- zustand der Gesuchstellenden langfristig negativ beeinflussen. 5.5 Den Akten zufolge sind die 65-jährige Gesuchstellerin und der 66-jährige Gesuchsteller verheiratet und wohnen in Batticaloa, einer Stadt an der Ostküste von Sri Lanka. Sie haben zwei erwachsene Kinder, welche ebenfalls in Batticaloa leben, und gemäss eigenen Aussagen drei Enkel- kinder. Somit verfügen die Gesuchstellenden in Sri Lanka zwar über ein familiäres Beziehungsnetz; sie machen aber keine Verpflichtungen oder Abhängigkeiten im familiären oder persönlichen Umfeld geltend, die be- sondere Gewähr für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten. Das Emigrationsrisiko ist zusätzlich erhöht, wenn – wie im vorliegenden Fall – durch die Anwesenheit von Familienangehörigen, namentlich der Schwes- ter des Gesuchstellers beziehungsweise deren Kinder, in der Schweiz be- reits ein soziales Beziehungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Ur- teil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). Neben dem erwähnten sozialen Netz in der Schweiz begünstigen gerade auch Fakto- ren wie die soziale Sicherheit oder die hohe Qualität der hiesigen Gesund- heitsversorgung den Entscheid zur Emigration bei Gesuchstellenden, die sich bereits im Pensionsalter befinden (vgl. Urteile des BVGer F-5724/2023 vom 21. Mai 2024 E. 6.1; F-4580/2023 vom 8. April 2024 E. 6.4.2). 5.6 In Bezug auf die beruflichen respektive wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Gesuchstellenden pensioniert sind. Insoweit geltend gemacht wird, dass sich der Gesuchsteller weiter beruflich engagiere, ist festzustellen, dass es sich dabei überwiegend um Freiwilligenarbeit han- delt. Dementsprechend vermögen die eingereichten Belege keine berufli- chen Verpflichtungen zu belegen, die hinreichende Gewähr für eine frist- gerechte Wiederausreise zu bieten vermöchten.
F-5294/2023 Seite 7 Im Weiteren haben die Gesuchstellenden diverse Kontoauszüge und Bankbestätigungen eingereicht. Bei der D._______ Bank verfügt der Ge- suchsteller gemäss einer Bestätigung vom 23. Juni 2023 über Guthaben von insgesamt 1'936'769 sri-lankischen Rupien (Fr. 5716.– [Umrechnungs- kurs vom 29. Oktober 2024]), wobei sich ein Grossteil des Guthabens auf zwei erst am 29. März 2023 respektive 13. Juni 2023 eröffneten Fixed De- posit Konten befindet. Bei der E._______ Bank hat der Gesuchsteller ge- mäss Bestätigungen vom 27. April 2023 sodann Guthaben von insgesamt 2'531'335 Rupien (Fr. 7'471.–), wovon sich etwas weniger als ein Drittel auf zwei am 2. August 2022 respektive 19. Januar 2023 eröffneten Fixed Deposit Konten befindet. Ungefähr zwei Drittel des Guthabens bei der E._______ Bank befinden sich auf einem am 30. August 1991 eröffneten Current Joint Account, welcher mit dem Vermerk «visa purpose» (Visums- zweck) versehen ist. Es kann aufgrund der unterschiedlichen Daten der Bankbestätigungen nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen den auf- geführten Konten ein Transfer von Vermögenswerten stattgefunden hat. Zudem ist nicht ersichtlich, ob es sich bei dem Guthaben auf den Fixed Deposit Konten um selbsterwirtschaftetes Vermögen oder um Zuwendun- gen handelt. Aufgrund der Eröffnungsdaten kurz vor Beantragung der Visa ist naheliegend, dass es sich um Zuwendungen handelt, die einzig den Zweck verfolgen, die wirtschaftlichen Verhältnisse Gesuchstellenden bes- ser darzustellen, als sie tatsächlich sind. Schliesslich erhalten die Gesuch- stellenden gemäss auf Beschwerdeebene eingereichten Belegen (mut- masslich monatliche) Renten von 41'062 und 48'933 Rupien (Fr. 121.– resp. 144.–), was zusammengerechnet nicht ganz einem durchschnittli- chen Monatsgehalt pro Person in Sri Lanka entspricht (vgl. https://www.la- enderdaten.info/durchschnittseinkommen.php, Durchschnittliches Einkom- men weltweit, zuletzt abgerufen am 29. Oktober 2024). Sofern aus einer Schenkungsurkunde vom 15. Juni 2015 hervorgeht, dass der Gesuchstel- ler von seinem Sohn Grundeigentum im Wert von 100’000 Rupien (Fr. 295.–) erhalten hat, ist darauf zu verweisen, dass solche Vermögens- werte – wie auch die zuvor thematisierten Ersparnisse – keine Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten, da diese durch eine Emigration nicht verloren gehen. Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass wirtschaftlich günstige oder pri- vilegierte Einkommensverhältnisse vorliegen, welche die Gesuchstellen- den verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Vielmehr lässt die mit der Beschwerde dargelegte wirtschaftliche und berufliche Si- tuation nicht darauf schliessen, dass sie den Gesuchstellenden hinreichen- den Anreiz für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten würde.
F-5294/2023 Seite 8 5.7 Auch die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch die Be- schwerdeführerin ändert nichts daran, dass die Gesuchstellenden keine hinreichende Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten. Gastgeber und Garanten können zwar mit recht- lich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen- hang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Personen einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). 6. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die nachgesuchten Visa für den Schengen- Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit allenfalls zu rechtfertigen vermöchten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe am 7. No- vember 2023 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv nächste Seite)
F-5294/2023 Seite 9
E. 5 Strittig ist, ob die sri-lankischen Gesuchstellenden hinreichend Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten. Ausser Frage steht dabei die Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I EU-Visa-VO).
E. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 5.2 Sri Lanka leidet an einer Wirtschafts- und Finanzkrise. Im ganzen Land besteht die Gefahr von gewaltsamen Ausschreitungen, Streiks und Versorgungsengpässen (vgl. einlässlich dazu das Urteil des BVGer F-4154/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.2 m.w.H.). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von gesuchstellenden Personen aus Sri Lanka allgemein als erheblich einschätzt.
E. 5.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland miteinzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Gesuchstellenden mit ihrem Alter von über 60 Jahren ihre vertraute Umgebung aufgeben würden, um ihre restliche Lebenszeit in der Schweiz zu verbringen. Sie würden über ein Erbe verfügen, welches sie hüten und pflegen müssten. Der Gesuchsteller habe eine grosse Wirkung in seinem Arbeitsumfeld wie auch in der Gesellschaft. Die Gesuchstellerin bevorzuge es, ihre Zeit mit ihren beiden Kindern und den Enkelkindern zu verbringen. Schliesslich würde das Klima in der Schweiz den Gesundheitszustand der Gesuchstellenden langfristig negativ beeinflussen.
E. 5.5 Den Akten zufolge sind die 65-jährige Gesuchstellerin und der 66-jährige Gesuchsteller verheiratet und wohnen in Batticaloa, einer Stadt an der Ostküste von Sri Lanka. Sie haben zwei erwachsene Kinder, welche ebenfalls in Batticaloa leben, und gemäss eigenen Aussagen drei Enkelkinder. Somit verfügen die Gesuchstellenden in Sri Lanka zwar über ein familiäres Beziehungsnetz; sie machen aber keine Verpflichtungen oder Abhängigkeiten im familiären oder persönlichen Umfeld geltend, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten. Das Emigrationsrisiko ist zusätzlich erhöht, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Anwesenheit von Familienangehörigen, namentlich der Schwester des Gesuchstellers beziehungsweise deren Kinder, in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). Neben dem erwähnten sozialen Netz in der Schweiz begünstigen gerade auch Faktoren wie die soziale Sicherheit oder die hohe Qualität der hiesigen Gesundheitsversorgung den Entscheid zur Emigration bei Gesuchstellenden, die sich bereits im Pensionsalter befinden (vgl. Urteile des BVGer F-5724/2023 vom 21. Mai 2024 E. 6.1; F-4580/2023 vom 8. April 2024 E. 6.4.2).
E. 5.6 In Bezug auf die beruflichen respektive wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Gesuchstellenden pensioniert sind. Insoweit geltend gemacht wird, dass sich der Gesuchsteller weiter beruflich engagiere, ist festzustellen, dass es sich dabei überwiegend um Freiwilligenarbeit handelt. Dementsprechend vermögen die eingereichten Belege keine beruflichen Verpflichtungen zu belegen, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten vermöchten. Im Weiteren haben die Gesuchstellenden diverse Kontoauszüge und Bankbestätigungen eingereicht. Bei der D._______ Bank verfügt der Gesuchsteller gemäss einer Bestätigung vom 23. Juni 2023 über Guthaben von insgesamt 1'936'769 sri-lankischen Rupien (Fr. 5716.- [Umrechnungskurs vom 29. Oktober 2024]), wobei sich ein Grossteil des Guthabens auf zwei erst am 29. März 2023 respektive 13. Juni 2023 eröffneten Fixed Deposit Konten befindet. Bei der E._______ Bank hat der Gesuchsteller gemäss Bestätigungen vom 27. April 2023 sodann Guthaben von insgesamt 2'531'335 Rupien (Fr. 7'471.-), wovon sich etwas weniger als ein Drittel auf zwei am 2. August 2022 respektive 19. Januar 2023 eröffneten Fixed Deposit Konten befindet. Ungefähr zwei Drittel des Guthabens bei der E._______ Bank befinden sich auf einem am 30. August 1991 eröffneten Current Joint Account, welcher mit dem Vermerk «visa purpose» (Visumszweck) versehen ist. Es kann aufgrund der unterschiedlichen Daten der Bankbestätigungen nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen den aufgeführten Konten ein Transfer von Vermögenswerten stattgefunden hat. Zudem ist nicht ersichtlich, ob es sich bei dem Guthaben auf den Fixed Deposit Konten um selbsterwirtschaftetes Vermögen oder um Zuwendungen handelt. Aufgrund der Eröffnungsdaten kurz vor Beantragung der Visa ist naheliegend, dass es sich um Zuwendungen handelt, die einzig den Zweck verfolgen, die wirtschaftlichen Verhältnisse Gesuchstellenden besser darzustellen, als sie tatsächlich sind. Schliesslich erhalten die Gesuchstellenden gemäss auf Beschwerdeebene eingereichten Belegen (mutmasslich monatliche) Renten von 41'062 und 48'933 Rupien (Fr. 121.- resp. 144.-), was zusammengerechnet nicht ganz einem durchschnittlichen Monatsgehalt pro Person in Sri Lanka entspricht (vgl. https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php, Durchschnittliches Einkommen weltweit, zuletzt abgerufen am 29. Oktober 2024). Sofern aus einer Schenkungsurkunde vom 15. Juni 2015 hervorgeht, dass der Gesuchsteller von seinem Sohn Grundeigentum im Wert von 100'000 Rupien (Fr. 295.-) erhalten hat, ist darauf zu verweisen, dass solche Vermögenswerte - wie auch die zuvor thematisierten Ersparnisse - keine Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten, da diese durch eine Emigration nicht verloren gehen. Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass wirtschaftlich günstige oder privilegierte Einkommensverhältnisse vorliegen, welche die Gesuchstellenden verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Vielmehr lässt die mit der Beschwerde dargelegte wirtschaftliche und berufliche Situation nicht darauf schliessen, dass sie den Gesuchstellenden hinreichenden Anreiz für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten würde.
E. 5.7 Auch die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch die Beschwerdeführerin ändert nichts daran, dass die Gesuchstellenden keine hinreichende Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten. Gastgeber und Garanten können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Personen einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).
E. 6 Im Ergebnis hat die Vorinstanz die nachgesuchten Visa für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit allenfalls zu rechtfertigen vermöchten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe am 7. November 2023 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv nächste Seite)
E. 9 März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom
23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5294/2023 Urteil vom 18. November 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B._______ und C._______; Verfügung des SEM vom 5. September 2023. Sachverhalt: A. A.a Am 28. Juni 2023 ersuchten die sri-lankischen Staatsangehörigen B._______ und C._______ (geb. 1958 bzw. 1959, nachfolgend: Gesuchsteller und Gesuchstellerin resp. Gesuchstellende) auf der Schweizer Botschaft in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 32 Tagen bei ihrer in der Schweiz lebenden Nichte A._______ (nachfolgend: Gastgeberin resp. Beschwerdeführerin). A.b Mit Formularverfügung vom 29. Juni 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Ebenso wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 5. September 2023 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 29. September 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung der nachgesuchten Visa. B.b Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2024 zugestellt und ihr wurde die Möglichkeit zur Replik gegeben, indes liess sie sich nicht weiter zur Sache vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch von sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden als Drittstaatsangehörige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK, Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5. Strittig ist, ob die sri-lankischen Gesuchstellenden hinreichend Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten. Ausser Frage steht dabei die Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I EU-Visa-VO). 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Sri Lanka leidet an einer Wirtschafts- und Finanzkrise. Im ganzen Land besteht die Gefahr von gewaltsamen Ausschreitungen, Streiks und Versorgungsengpässen (vgl. einlässlich dazu das Urteil des BVGer F-4154/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.2 m.w.H.). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von gesuchstellenden Personen aus Sri Lanka allgemein als erheblich einschätzt. 5.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland miteinzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Gesuchstellenden mit ihrem Alter von über 60 Jahren ihre vertraute Umgebung aufgeben würden, um ihre restliche Lebenszeit in der Schweiz zu verbringen. Sie würden über ein Erbe verfügen, welches sie hüten und pflegen müssten. Der Gesuchsteller habe eine grosse Wirkung in seinem Arbeitsumfeld wie auch in der Gesellschaft. Die Gesuchstellerin bevorzuge es, ihre Zeit mit ihren beiden Kindern und den Enkelkindern zu verbringen. Schliesslich würde das Klima in der Schweiz den Gesundheitszustand der Gesuchstellenden langfristig negativ beeinflussen. 5.5 Den Akten zufolge sind die 65-jährige Gesuchstellerin und der 66-jährige Gesuchsteller verheiratet und wohnen in Batticaloa, einer Stadt an der Ostküste von Sri Lanka. Sie haben zwei erwachsene Kinder, welche ebenfalls in Batticaloa leben, und gemäss eigenen Aussagen drei Enkelkinder. Somit verfügen die Gesuchstellenden in Sri Lanka zwar über ein familiäres Beziehungsnetz; sie machen aber keine Verpflichtungen oder Abhängigkeiten im familiären oder persönlichen Umfeld geltend, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten. Das Emigrationsrisiko ist zusätzlich erhöht, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Anwesenheit von Familienangehörigen, namentlich der Schwester des Gesuchstellers beziehungsweise deren Kinder, in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). Neben dem erwähnten sozialen Netz in der Schweiz begünstigen gerade auch Faktoren wie die soziale Sicherheit oder die hohe Qualität der hiesigen Gesundheitsversorgung den Entscheid zur Emigration bei Gesuchstellenden, die sich bereits im Pensionsalter befinden (vgl. Urteile des BVGer F-5724/2023 vom 21. Mai 2024 E. 6.1; F-4580/2023 vom 8. April 2024 E. 6.4.2). 5.6 In Bezug auf die beruflichen respektive wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Gesuchstellenden pensioniert sind. Insoweit geltend gemacht wird, dass sich der Gesuchsteller weiter beruflich engagiere, ist festzustellen, dass es sich dabei überwiegend um Freiwilligenarbeit handelt. Dementsprechend vermögen die eingereichten Belege keine beruflichen Verpflichtungen zu belegen, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten vermöchten. Im Weiteren haben die Gesuchstellenden diverse Kontoauszüge und Bankbestätigungen eingereicht. Bei der D._______ Bank verfügt der Gesuchsteller gemäss einer Bestätigung vom 23. Juni 2023 über Guthaben von insgesamt 1'936'769 sri-lankischen Rupien (Fr. 5716.- [Umrechnungskurs vom 29. Oktober 2024]), wobei sich ein Grossteil des Guthabens auf zwei erst am 29. März 2023 respektive 13. Juni 2023 eröffneten Fixed Deposit Konten befindet. Bei der E._______ Bank hat der Gesuchsteller gemäss Bestätigungen vom 27. April 2023 sodann Guthaben von insgesamt 2'531'335 Rupien (Fr. 7'471.-), wovon sich etwas weniger als ein Drittel auf zwei am 2. August 2022 respektive 19. Januar 2023 eröffneten Fixed Deposit Konten befindet. Ungefähr zwei Drittel des Guthabens bei der E._______ Bank befinden sich auf einem am 30. August 1991 eröffneten Current Joint Account, welcher mit dem Vermerk «visa purpose» (Visumszweck) versehen ist. Es kann aufgrund der unterschiedlichen Daten der Bankbestätigungen nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen den aufgeführten Konten ein Transfer von Vermögenswerten stattgefunden hat. Zudem ist nicht ersichtlich, ob es sich bei dem Guthaben auf den Fixed Deposit Konten um selbsterwirtschaftetes Vermögen oder um Zuwendungen handelt. Aufgrund der Eröffnungsdaten kurz vor Beantragung der Visa ist naheliegend, dass es sich um Zuwendungen handelt, die einzig den Zweck verfolgen, die wirtschaftlichen Verhältnisse Gesuchstellenden besser darzustellen, als sie tatsächlich sind. Schliesslich erhalten die Gesuchstellenden gemäss auf Beschwerdeebene eingereichten Belegen (mutmasslich monatliche) Renten von 41'062 und 48'933 Rupien (Fr. 121.- resp. 144.-), was zusammengerechnet nicht ganz einem durchschnittlichen Monatsgehalt pro Person in Sri Lanka entspricht (vgl. https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php, Durchschnittliches Einkommen weltweit, zuletzt abgerufen am 29. Oktober 2024). Sofern aus einer Schenkungsurkunde vom 15. Juni 2015 hervorgeht, dass der Gesuchsteller von seinem Sohn Grundeigentum im Wert von 100'000 Rupien (Fr. 295.-) erhalten hat, ist darauf zu verweisen, dass solche Vermögenswerte - wie auch die zuvor thematisierten Ersparnisse - keine Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten, da diese durch eine Emigration nicht verloren gehen. Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass wirtschaftlich günstige oder privilegierte Einkommensverhältnisse vorliegen, welche die Gesuchstellenden verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Vielmehr lässt die mit der Beschwerde dargelegte wirtschaftliche und berufliche Situation nicht darauf schliessen, dass sie den Gesuchstellenden hinreichenden Anreiz für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten würde. 5.7 Auch die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch die Beschwerdeführerin ändert nichts daran, dass die Gesuchstellenden keine hinreichende Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten. Gastgeber und Garanten können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Personen einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).
6. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die nachgesuchten Visa für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit allenfalls zu rechtfertigen vermöchten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe am 7. November 2023 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: