Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer 1 (geb. […], von Iran) und dessen Ehefrau, die Be- schwerdeführerin 2 (geb. […], von Iran), beantragten am 21. Februar 2024 bei der Schweizer Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum. C._______ (nachfolgend: Gastgeberin, schweizerische Staatsangehörige, wohnhaft im Kanton Luzern) hatte am 5. Februar 2024 ein Einladungsschreiben ver- fasst, worin sie angab, sie sei mit den Beschwerdeführenden befreundet und möchte sie zu Besuchszwecken in die Schweiz einladen. Zudem wür- den die Beschwerdeführenden in die Schweiz reisen, um einerseits ihre Tochter und deren zukünftigen Ehemann und andererseits den hier wohn- haften Bruder des Beschwerdeführers 1 zu treffen. B. Mit Formularverfügung vom 22. Februar 2024 wies die Schweizer Bot- schaft in Teheran im Namen der Vorinstanz das Gesuch mit der Begrün- dung ab, die Wiederausreise aus dem Schengen-Raum sei nicht gewähr- leistet. C. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid durch den rubrizierten Rechtsvertreter am 22. März 2024 Einsprache bei der Vorinstanz. Diese wies daraufhin das Migrationsamt des Kantons Luzern (nachfolgend: Migrationsamt) an, weitere Abklärungen vorzunehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 29. April 2024 stellte das Migrationsamt der Gastgeberin einen Fragebogen zu und forderte sie unter anderem auf, eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Am 18. Juni 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. D. Am 25. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ein. Sie bean- tragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihnen ein auf 30 Tage beschränktes Einreisevisum zu Besuchszwecken zu erteilen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses sei zu verzichten. Die Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sei zu ge- währen und eine Nachfrist zur allfälligen Beschwerdeergänzung sei anzu- setzen.
F-4700/2024 Seite 3 E. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. F. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2024 hielt die Vorinstanz vollum- fänglich an der angefochtenen Verfügung fest. G. Am 26. September 2024 schloss die Instruktionsrichterin den Schriften- wechsel ab. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, zu erklären, ob sie am in der Beschwerde- schrift gestellten und unbegründet gebliebenen Gesuch um Akteneinsicht festhielten. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 zogen die Beschwerdeführen- den das Gesuch sinngemäss zurück.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
F-4700/2024 Seite 4 Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspiel- raum.
E. 3.2 Drittstaatsangehörige, die für die Einreise in den Schengen-Raum der Visumspflicht unterstehen (vgl. die Verordnung [EU] 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]), müssen für die Ausstellung eines Schen- gen-Visums (Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen) kumulativ folgende Vor- aussetzungen erfüllen:
E. 3.2.1 Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen können (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
F-4700/2024 Seite 5 durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]).
E. 3.2.2 Sie müssen Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009) ist dabei zu beurteilen, ob beim Antragssteller das Risiko der rechtswidri- gen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültig- keitsdauer des beantragten Visums den Schengen-Raum zu verlassen. Die Behörden haben unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antrag- steller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). Durch besondere berufliche (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-2747/2016 vom 1. Februar 2018 E. 6.3) oder gesellschaftliche bzw. fami- liäre Verpflichtungen (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-190/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 8.2.) kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Sodann ist er- fahrungsgemäss das Risiko dort erhöht, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Bezie- hungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
E. 3.2.3 Sie müssen über ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise verfügen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 21 Abs. 5 VK). Mit dieser Voraussetzung soll verhindert werden, dass Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthalts in der
F-4700/2024 Seite 6 Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumer- teilung [VEV, SR 142.204]). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Be- streitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und – im Falle des Aufenthalts eines Dritt- staatsangehörigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausrei- chender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 4 SGK). Somit können Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Gemäss Art. 3 Abs. 3 VEV kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel er- bracht werden mit Bargeld (Bst. a), Bankguthaben (Bst. b), einer Verpflich- tungserklärung (Bst. c) oder einer anderen Sicherheit (Bst. d). Die Modali- täten der Verpflichtungserklärung sind in Art. 14 ff. VEV geregelt. Eine sol- che Erklärung umfasst gemäss Art. 15 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von me- dizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen. Die Verpflichtungserklä- rung ist unwiderruflich (Art. 15 Abs. 2 VEV). In der Schweiz beträgt die Ga- rantiesumme für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.- (Art. 15 Abs. 5 VEV). Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung (Art. 16 Abs. 1 VEV). Mit Zustimmung der zustän- digen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen ver- gleichbaren Sicherheiten erbringen (Art. 18 VEV).
E. 3.2.4 Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einrei- severweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG).
E. 3.2.5 Sie müssen im Besitz gültiger Reisedokumente, die zum Grenzüber- tritt berechtigen, sein (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK; Art. 12 VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG).
F-4700/2024 Seite 7
E. 3.2.6 Sie müssen über eine Reisekrankenversicherung verfügen, welche die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes sowie die Kosten für ärztliche Notfallversorgung während des Aufenthalts abdeckt (Art. 15 VK; Art. 17 VEV).
E. 4.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung der Schengen-Visa mit der Be- gründung, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum. Die Beschwerdeführenden stammten aus einer Region, in der angesichts der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein hoher Auswanderungsdruck bestehe. Die Beschwerdeführenden hät- ten keine Verpflichtung zu einer eigenen Kernfamilie im Heimatland. Beide seien pensioniert, erhielten eine bescheidene Rente und hätten Wohnei- gentum, was für iranische Verhältnisse normal sei. Es könne nicht ange- nommen werden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse im Iran die Be- schwerdeführenden von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Zudem sei ein zwangsweiser Vollzug einer Wegweisung aus der Schweiz in den Iran derzeit nicht möglich.
E. 4.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten im Vergleich zum iranischen Durchschnittsbürger gute Lebensbedingun- gen im Iran. Weiter würden sie Enkelkinder betreuen. Auch zu Neffen und Nichten und weiteren Verwandten bestünden feste familiäre Beziehungen. Sie hätten kein Interesse, in ihrem fortgeschrittenen Alter ihr Heimatland zu verlassen. Das Durchlaufen eines langwierigen aussichtlosen Asylverfah- rens in der Schweiz wäre unvorstellbar, da sie ihren Lebensabend im Iran zusammen mit ihren Familienangehörigen und Bekannten verbringen möchten. Ihre Tochter, die sich in der Schweiz befinde, könne als aner- kannter Flüchtling für ein Wiedersehen sodann nicht in den Iran reisen.
E. 5.1 Die iranische Wirtschaft ist durch eine starke staatliche Beteiligung ge- kennzeichnet. Der Staat kontrolliert die Schlüsselsektoren (Banken, Ener- gie, Transport und Telekommunikation) und einen grossen Teil der Indust- rie. Die Sanktionen (insbesondere die US-amerikanischen) belasten die iranische Wirtschaft stark. Die Devisenreserven sind zurückgegangen, die Landeswährung hat abgewertet und die Inflation sowie die Arbeitslosigkeit sind gestiegen. Die wirtschaftliche Lage im Iran ist aufgrund fehlender zu- verlässiger und vollständiger Daten seit Ende 2019 schwer zu beurteilen. Der iranische Statistikdienst (SCI) und die iranische Zentralbank (BCI) ha- ben aufgehört, präzise Informationen zu veröffentlichen. (vgl.
F-4700/2024 Seite 8 Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Länderfiche – Januar 2025: Iran, abrufbar auf < https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirt- schaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehun- gen/laenderinformationen/mittlererosten/iran.html >, abgerufen am 21. Mai 2025). Zwischen der Schweiz und dem Iran besteht ein deutliches Wohl- standsgefälle (Bruttoinlandprodukt pro Kopf [kaufkraftbereinigt, aktuelle Preise]: 95'836.636 internationale Dollar [Schweiz] und 19'606.813 inter- nationale Dollar [Iran], World Economic Outlook Database: October 2024, <https://www.imf.org/en/Publications/WEO/weo-database/2024/October>, Switzerland / Iran, abgerufen am 21. Mai 2025). Vor diesem Hintergrund ist das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wie- derausreise von Besuchspersonen aus dem Iran grundsätzlich als hoch einzuschätzen.
E. 5.2 Aufgrund ihrer Pensionierung und der damit zusammenhängenden fehlenden Erwerbstätigkeit haben die Beschwerdeführenden keine beson- deren beruflichen Verpflichtungen im Iran, die eine Rückkehr erforderlich machen würden. Sie befinden sich auch nicht in besonders privilegierten Vermögensverhältnissen: Der Beschwerdeführer 1 bezieht eine monatliche Altersrente von 145’531'871 Iranischen Real (umgerechnet derzeit ca. Fr. 2'800.–) und ist Eigentümer zweier Wohnungen in Teheran, deren Kauf- preis mit 447'043'272 Iranischen Real (umgerechnet derzeit ca. Fr. 8'620.-) und 179'847'346 Iranischen Real (umgerechnet derzeit ca. Fr. 3'473.–) an- gegeben wird. Am 18. Februar 2024 verfügte der Beschwerdeführer 1 auf seinem Bankkonto über 7'524'806'199 Iranische Real (umgerechnet der- zeit ca. Fr. 145'110.–). Die familiären Verpflichtungen der Beschwerdefüh- renden bewegen sich in einem für Grosseltern üblichen Rahmen. So helfen sie beispielsweise mit bei der Betreuung der Kinder ihrer älteren Tochter. Eine weitere Tochter lebt mit den Beschwerdeführenden zusammen in de- ren Eigentumswohnung. Die noch auf Einspracheebene geltend gemach- ten Mitgliedschaften in Vereinen – der Beschwerdeführer 1 ist Mitglied ei- nes Fussball- und eines Schachvereins, die Beschwerdeführerin 2 ist Mit- glied einer Tourismusgruppe – stellen keine besonderen gesellschaftlichen Verpflichtungen dar, die wesentlich für eine fristgerechte Rückkehr in den Iran sprechen würden. Mit einer in die Schweiz geflüchteten Tochter sowie einem Bruder bzw. Schwager verfügen die Beschwerdeführenden zudem über enge Bezugspersonen in der Schweiz, was das Risiko einer nicht frist- gerechten Ausreise erhöht. Entgegen ihrem Dafürhalten spricht sodann ihr fortgeschrittenes Alter nicht wesentlich für eine gesicherte Rückkehr. Im Gegenteil kann die Qualität der Gesundheitsversorgung in der Schweiz so- wie die Möglichkeit, sich durch hierzulande anwesende Angehörige pflegen
F-4700/2024 Seite 9 zu lassen, gerade für ältere Personen einen Anreiz schaffen, um ihrer Aus- reisepflicht nicht nachzukommen (vgl. Urteile des BVGer F-5294/2023 vom
18. November 2024 E. 5.5; F-3680/2022 vom 13. September 2023 E. 8.3).
E. 5.3 Zusammenfassend vermögen die persönlichen Verhältnisse der Be- schwerdeführenden das aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Iran be- stehende hohe Risiko für eine nicht fristgerechte Wiederausreise nicht zu relativieren. Daran vermag die Aussage der Gastgeberin in dem Einla- dungsschreiben, wonach sie garantiere, dass die Beschwerdeführenden zu ihrer Familie in den Iran zurückkehren würden, nichts zu ändern, da eine solche Erklärung rechtlich nicht durchsetzbar ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7). Nach dem Dargelegten kann offenbleiben, ob die weiteren Vo- raussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums, wie insbeson- dere das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für den Aufent- halt und die Rückreise (vgl. E. 3.2.3), erfüllt sind.
E. 6 Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung des Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die ange- fochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean- standen und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzulegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
F-4700/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4700/2024 Urteil vom 12. Juni 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien
1. A._______,
2. B._______; beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visa; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 (geb. [...], von Iran) und dessen Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2 (geb. [...], von Iran), beantragten am 21. Februar 2024 bei der Schweizer Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum. C._______ (nachfolgend: Gastgeberin, schweizerische Staatsangehörige, wohnhaft im Kanton Luzern) hatte am 5. Februar 2024 ein Einladungsschreiben verfasst, worin sie angab, sie sei mit den Beschwerdeführenden befreundet und möchte sie zu Besuchszwecken in die Schweiz einladen. Zudem würden die Beschwerdeführenden in die Schweiz reisen, um einerseits ihre Tochter und deren zukünftigen Ehemann und andererseits den hier wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers 1 zu treffen. B. Mit Formularverfügung vom 22. Februar 2024 wies die Schweizer Botschaft in Teheran im Namen der Vorinstanz das Gesuch mit der Begrün-dung ab, die Wiederausreise aus dem Schengen-Raum sei nicht gewährleistet. C. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid durch den rubrizierten Rechtsvertreter am 22. März 2024 Einsprache bei der Vorinstanz. Diese wies daraufhin das Migrationsamt des Kantons Luzern (nachfolgend: Migrationsamt) an, weitere Abklärungen vorzunehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 29. April 2024 stellte das Migrationsamt der Gastgeberin einen Fragebogen zu und forderte sie unter anderem auf, eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Am 18. Juni 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. D. Am 25. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ein. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihnen ein auf 30 Tage beschränktes Einreisevisum zu Besuchszwecken zu erteilen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sei zu gewähren und eine Nachfrist zur allfälligen Beschwerdeergänzung sei anzusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. F. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2024 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. G. Am 26. September 2024 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, zu erklären, ob sie am in der Beschwerdeschrift gestellten und unbegründet gebliebenen Gesuch um Akteneinsicht festhielten. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 zogen die Beschwerdeführenden das Gesuch sinngemäss zurück. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 3.2 Drittstaatsangehörige, die für die Einreise in den Schengen-Raum der Visumspflicht unterstehen (vgl. die Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]), müssen für die Ausstellung eines Schengen-Visums (Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen) kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen: 3.2.1 Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen können (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]). 3.2.2 Sie müssen Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009) ist dabei zu beurteilen, ob beim Antragssteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums den Schengen-Raum zu verlassen. Die Behörden haben unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). Durch besondere berufliche (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-2747/2016 vom 1. Februar 2018 E. 6.3) oder gesellschaftliche bzw. familiäre Verpflichtungen (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-190/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 8.2.) kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Sodann ist erfahrungsgemäss das Risiko dort erhöht, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 3.2.3 Sie müssen über ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise verfügen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 21 Abs. 5 VK). Mit dieser Voraussetzung soll verhindert werden, dass Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthalts in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 4 SGK). Somit können Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Gemäss Art. 3 Abs. 3 VEV kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erbracht werden mit Bargeld (Bst. a), Bankguthaben (Bst. b), einer Verpflichtungserklärung (Bst. c) oder einer anderen Sicherheit (Bst. d). Die Modalitäten der Verpflichtungserklärung sind in Art. 14 ff. VEV geregelt. Eine solche Erklärung umfasst gemäss Art. 15 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich (Art. 15 Abs. 2 VEV). In der Schweiz beträgt die Garantiesumme für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.- (Art. 15 Abs. 5 VEV). Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung (Art. 16 Abs. 1 VEV). Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen (Art. 18 VEV). 3.2.4 Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG). 3.2.5 Sie müssen im Besitz gültiger Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, sein (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK; Art. 12 VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). 3.2.6 Sie müssen über eine Reisekrankenversicherung verfügen, welche die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes sowie die Kosten für ärztliche Notfallversorgung während des Aufenthalts abdeckt (Art. 15 VK; Art. 17 VEV). 4. 4.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung der Schengen-Visa mit der Begründung, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum. Die Beschwerdeführenden stammten aus einer Region, in der angesichts der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein hoher Auswanderungsdruck bestehe. Die Beschwerdeführenden hätten keine Verpflichtung zu einer eigenen Kernfamilie im Heimatland. Beide seien pensioniert, erhielten eine bescheidene Rente und hätten Wohneigentum, was für iranische Verhältnisse normal sei. Es könne nicht angenommen werden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse im Iran die Beschwerdeführenden von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Zudem sei ein zwangsweiser Vollzug einer Wegweisung aus der Schweiz in den Iran derzeit nicht möglich. 4.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten im Vergleich zum iranischen Durchschnittsbürger gute Lebensbedingungen im Iran. Weiter würden sie Enkelkinder betreuen. Auch zu Neffen und Nichten und weiteren Verwandten bestünden feste familiäre Beziehungen. Sie hätten kein Interesse, in ihrem fortgeschrittenen Alter ihr Heimatland zu verlassen. Das Durchlaufen eines langwierigen aussichtlosen Asylverfahrens in der Schweiz wäre unvorstellbar, da sie ihren Lebensabend im Iran zusammen mit ihren Familienangehörigen und Bekannten verbringen möchten. Ihre Tochter, die sich in der Schweiz befinde, könne als anerkannter Flüchtling für ein Wiedersehen sodann nicht in den Iran reisen. 5. 5.1 Die iranische Wirtschaft ist durch eine starke staatliche Beteiligung gekennzeichnet. Der Staat kontrolliert die Schlüsselsektoren (Banken, Energie, Transport und Telekommunikation) und einen grossen Teil der Industrie. Die Sanktionen (insbesondere die US-amerikanischen) belasten die iranische Wirtschaft stark. Die Devisenreserven sind zurückgegangen, die Landeswährung hat abgewertet und die Inflation sowie die Arbeitslosigkeit sind gestiegen. Die wirtschaftliche Lage im Iran ist aufgrund fehlender zuverlässiger und vollständiger Daten seit Ende 2019 schwer zu beurteilen. Der iranische Statistikdienst (SCI) und die iranische Zentralbank (BCI) haben aufgehört, präzise Informationen zu veröffentlichen. (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Länderfiche - Januar 2025: Iran, abrufbar auf https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/laenderinformationen/mittlererosten/iran.html >, abgerufen am 21. Mai 2025). Zwischen der Schweiz und dem Iran besteht ein deutliches Wohlstandsgefälle (Bruttoinlandprodukt pro Kopf [kaufkraftbereinigt, aktuelle Preise]: 95'836.636 internationale Dollar [Schweiz] und 19'606.813 internationale Dollar [Iran], World Economic Outlook Database: October 2024, , Switzerland / Iran, abgerufen am 21. Mai 2025). Vor diesem Hintergrund ist das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise von Besuchspersonen aus dem Iran grundsätzlich als hoch einzuschätzen. 5.2 Aufgrund ihrer Pensionierung und der damit zusammenhängenden fehlenden Erwerbstätigkeit haben die Beschwerdeführenden keine besonderen beruflichen Verpflichtungen im Iran, die eine Rückkehr erforderlich machen würden. Sie befinden sich auch nicht in besonders privilegierten Vermögensverhältnissen: Der Beschwerdeführer 1 bezieht eine monatliche Altersrente von 145'531'871 Iranischen Real (umgerechnet derzeit ca. Fr. 2'800.-) und ist Eigentümer zweier Wohnungen in Teheran, deren Kaufpreis mit 447'043'272 Iranischen Real (umgerechnet derzeit ca. Fr. 8'620.-) und 179'847'346 Iranischen Real (umgerechnet derzeit ca. Fr. 3'473.-) angegeben wird. Am 18. Februar 2024 verfügte der Beschwerdeführer 1 auf seinem Bankkonto über 7'524'806'199 Iranische Real (umgerechnet derzeit ca. Fr. 145'110.-). Die familiären Verpflichtungen der Beschwerdeführenden bewegen sich in einem für Grosseltern üblichen Rahmen. So helfen sie beispielsweise mit bei der Betreuung der Kinder ihrer älteren Tochter. Eine weitere Tochter lebt mit den Beschwerdeführenden zusammen in deren Eigentumswohnung. Die noch auf Einspracheebene geltend gemachten Mitgliedschaften in Vereinen - der Beschwerdeführer 1 ist Mitglied eines Fussball- und eines Schachvereins, die Beschwerdeführerin 2 ist Mitglied einer Tourismusgruppe - stellen keine besonderen gesellschaftlichen Verpflichtungen dar, die wesentlich für eine fristgerechte Rückkehr in den Iran sprechen würden. Mit einer in die Schweiz geflüchteten Tochter sowie einem Bruder bzw. Schwager verfügen die Beschwerdeführenden zudem über enge Bezugspersonen in der Schweiz, was das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise erhöht. Entgegen ihrem Dafürhalten spricht sodann ihr fortgeschrittenes Alter nicht wesentlich für eine gesicherte Rückkehr. Im Gegenteil kann die Qualität der Gesundheitsversorgung in der Schweiz sowie die Möglichkeit, sich durch hierzulande anwesende Angehörige pflegen zu lassen, gerade für ältere Personen einen Anreiz schaffen, um ihrer Ausreisepflicht nicht nachzukommen (vgl. Urteile des BVGer F-5294/2023 vom 18. November 2024 E. 5.5; F-3680/2022 vom 13. September 2023 E. 8.3). 5.3 Zusammenfassend vermögen die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden das aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Iran bestehende hohe Risiko für eine nicht fristgerechte Wiederausreise nicht zu relativieren. Daran vermag die Aussage der Gastgeberin in dem Einladungsschreiben, wonach sie garantiere, dass die Beschwerdeführenden zu ihrer Familie in den Iran zurückkehren würden, nichts zu ändern, da eine solche Erklärung rechtlich nicht durchsetzbar ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7). Nach dem Dargelegten kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums, wie insbesondere das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise (vgl. E. 3.2.3), erfüllt sind. 6. Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung des Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzulegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: