Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 20. Juli 2023 ersuchten die iranischen Staatsangehörigen und Ehegat- ten D._______ (geb. […]; Gesuchstellerin und Gast) und C._______ (geb. […]; Gesuchsteller und Gast) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Teheran um Ausstellung je eines Schengen-Visums für einen rund zwei- monatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Aargau lebenden Tochter A._______ (Gastgeberin und Beschwerdeführerin 1) und bei ihrem Schwiegersohn B._______ (Gastgeber und Beschwerdeführer 2). B. Mit Formularverfügung vom 25. Juli 2023 wies die Schweizerische Vertre- tung im Namen des SEM das Gesuch mit der Begründung ab, es bestün- den begründete Zweifel an der Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen und die vorgelegten Informationen zur Begründung des Zwecks und der Bedin- gungen des geplanten Aufenthalts seien nicht zuverlässig. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 7. August 2023 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau übermittelte. Die Vorinstanz wies am 8. September 2023 die Einsprache ab. D. Gegen den Einspracheentscheid gelangten die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Oktober 2023 an das Bundesverwalt- ungsgericht und beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Gutheissung der Visumsgesuche von C._______ und D._______. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Schreiben vom 26. Februar 2024. F. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
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Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und sind als Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Be- suchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und ent-schei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
F-5535/2023 Seite 4 sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Ge- richtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
E. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge- meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]).
E. 3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl.
F-5535/2023 Seite 5 Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi- sum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 3.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 4 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit (Iran) unterliegen die Gesuchstellen- den der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
E. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder- ausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunfts- land der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreise- gesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
E. 4.2 Zur allgemeinen Situation im Iran kann festgehalten werden, dass sich das Land aktuell mit einer politischen, sozio-ökonomischen und ökologi- schen Krise konfrontiert sieht. Das Land leidet unter Korruption, internatio- nalen Sanktionen und gravierenden Umweltproblemen. Die Wirtschaft wird
F-5535/2023 Seite 6 dominiert durch das Militär und religiöse Stiftungen, die in erster Linie sich selbst bereichern (vgl. < https://www.bpb.de > Themen > Internationales > Naher & Mittlerer Osten > Iran, abgerufen am 07.08.2024). Seit September 2022 ist die Sicherheitslage im Land angespannt und es kann aufgrund der anhaltenden Repression durch die Sicherheitskräfte weiterhin zu (sponta- nen) Protesten kommen. Polizei- und Sicherheitskräfte können gewaltsam gegen Demonstrierende vorgehen. Die Kommunikationsdienste sind weit- gehend eingeschränkt (insbesondere mobiles Internet, Instagram, Whats- App, VPNs). Im Iran kommt es, vor allem in Grenzregionen, sporadisch zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Besonders betroffen sind auch die Grenzgebiete zu Irak, wozu auch Kermanshah zu zählen ist (vgl. < https://www.auswaertiges-amt.de > Sicher Reisen > Reise- und Sicher- heitshinweise, abgerufen am 07.08.2024).
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Iran allgemein als hoch einschätzt.
E. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Hei- matland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines auslän- derrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Ein- reise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Be- ziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländer-rechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – ein- mal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Ba- sis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
E. 5.1 F-5535/2023 Seite 7
E. 5.1.1 Die Beschwerdeführenden führen in Bezug auf die beruflichen, sozi- alen und familiären Verpflichtungen der Gesuchstellenden aus, diese hät- ten ihr ganzes Leben im Iran verbracht, seien dort geboren, verwurzelt, hätten ihre Kinder dort grossgezogen, hätten zeitlebens dort gearbeitet und sich eine Existenz aufgebaut. Sie würden im Iran ihren Lebensabend ver- bringen wollen. Mit der Feststellung, dass sie keine starke Bindung an den Heimatstaat hätten, werde der Ermessensspielraum in unzulässiger Weise weit überschritten.
E. 5.1.2 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um die (…)- und (…)-jäh- rigen Eltern der Beschwerdeführerin 1 und Schwiegereltern des Beschwer- deführers 2. Sie leben in einer in ihrem Eigentum stehenden Wohnung. Obwohl bei den Gesuchstellenden – da sie ihr ganzes Leben im Iran ver- bracht haben und dort ihre Kinder grossgezogen haben – zweifelsohne eine beträchtliche Verwurzelung im Iran vorliegen dürfte, gelingt es ihnen nicht darzulegen, inwiefern ihnen in der Heimat besondere gesellschaftli- che oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden. Vielmehr ist aufgrund der beantragten Visumsdauer von rund zwei Monaten von einer weitge- henden Ungebundenheit auszugehen. Gesellschaftliche Verpflichtungen werden keine geltend gemacht. Familiär ist einzig bekannt, dass die einzi- gen beiden Kinder der Gesuchstellenden in der Schweiz leben. Über wei- tere Verwandte fehlen jegliche Informationen, weshalb davon auszugehen ist, dass sich das engste familiäre Umfeld der Gesuchstellenden in der Schweiz befindet. Sie verfügen in der Schweiz durch die hier lebenden Kin- der (Tochter sowie Sohn) sowie mindestens ein Enkelkind über ein vorbe- stehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 4.4). Da es sich bei den Gesuchstellenden um Rentner handelt, verfügen sie auch über keine beruflichen Verpflichtungen.
E. 5.2.1 Sodann führen die Beschwerdeführenden in Bezug auf die wirtschaft- lichen Verhältnisse der Gesuchstellenden aus, sie würden eine regelmäs- sige Rente erhalten und in einem Haus leben, welches in ihrem Eigentum stehe. Das Bundesgericht sei im Urteil 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 da- von ausgegangen, dass die dortigen Beschwerdeführenden in guten Ver- hältnissen leben würden, weil sie im Heimatland Pakistan Eigentümer einer Liegenschaft mit Sanitäranlagen und elektrischer Ausstattung gewesen seien. In casu würde aber ausgewiesenes, selbstbewohntes Wohneigen- tum im Heimatland nicht ausreichen, um gute wirtschaftliche Verhältnisse zu begründen und ein Visum für einen Besuch in der Schweiz zu gewäh- ren. Um im erwähnten Entscheid einen dauerhaften Aufenthalt in der
F-5535/2023 Seite 8 Schweiz zu verweigern, habe Wohneigentum dann doch gute wirtschaftli- che Verhältnisse begründen können. Die Ermessensausübung der Vor- instanz sei dabei rechtsmissbräuchlich und willkürlich erfolgt.
E. 5.2.2 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Gesuchstellenden pensioniert sind und gemeinsam eine Rente von mo- natlich umgerechnet rund Fr. 2'530.– erzielen (Umrechnungskurs am
16. August 2024). Das – soweit ersichtlich – im Eigentum der Gesuchstel- lerin stehende Grundstück kaufte diese am 29. Oktober 2016 zu einem Kaufpreis von 38'144'653 iranischen Rial (Fr. 1'187.–; Umrechnungskurs am 29. Oktober 2016). Wie hoch der heutige Marktwert des Grundstücks ist, wird weder dargelegt noch belegt. Gemäss Bankbestätigungen verfüg- ten die Gesuchstellenden im Juli 2023 über ein Vermögen von umgerech- net rund Fr. 11'000.– (Umrechnungskurs am 16.08.2024). Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse können zwar als durchschnittlich bis gut – je- doch nicht als ausserordentlich gut – bezeichnet werden. Sie sind im vor- liegenden Fall für sich alleine noch nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen. Denn selbst wenn sich die Gesuchstellenden in einer für die lokalen Verhältnisse guten wirtschaftli- chen Situation befinden, vermag dies sie nicht verlässlich daran zu hindern, das Herkunftsland dauerhaft zu verlassen, da Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Urteil des BVGer F-5892/2023 vom 29. April 2024 E. 4.4). Daran vermag auch das von den Beschwerdeführenden zitierte Ur- teil des BGer 2C_5/2017 nichts zu ändern. So hat betreffend die Gewähr- leistung der fristgerechten Wiederausreise stets eine Einzelfallabwägung zu erfolgen. Es wäre zu kurz gegriffen, dabei einzig auf die Frage des Vor- liegens eines Grundstückeigentums abzustellen.
E. 5.2.3 Vor diesem Hintergrund kann auch in Berücksichtigung der einge- reichten Unterlagen nicht von einer massgeblichen wirtschaftlichen Veran- kerung der Gesuchstellenden ausgegangen werden, welche die Gefahr ei- nes Verbleibens in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitpunkt hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden familiä- ren und gesellschaftlichen Verpflichtungen im Heimatstaat und dem beste- henden familiären Beziehungsnetz in der Schweiz.
E. 5.3 Die Vorinstanz geht demnach zu Recht davon aus, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden fortgeschrittenen Alters sei nicht hinreichend gesichert. Daran vermag der Umstand, dass die
F-5535/2023 Seite 9 Gesuchstellerin bereits früher drei Mal in den Schengen-Raum eingereist war (gemäss eigenen Aussagen in den Jahren 2011, 2015 und 2017), nichts zu ändern. Die Entscheidung über die Visumserteilung hat aufgrund der derzeitigen Situation im Herkunftsland und der aktuellen persönlichen Umstände zu erfolgen. Sodann war die damalige Ausgangslage auch eine andere, liess doch die Gesuchstellerin jeweils ihren Ehemann im Iran zu- rück, wogegen beim vorliegenden Visumsantrag beide Ehegatten gemein- sam in die Schweiz zu reisen gedenken.
E. 6.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Be- suchsaufenthalt besteht. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck– nämlich ein rund zweimonatiger Besuch bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter und dem Schwiegersohn – zeitlich und inhaltlich klar umrissen; dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellenden im Iran – soweit bekannt – nicht auf eine ausreichende Gewähr für die frist- gerechte Wiederausreise schliessen.
E. 6.2 An dieser Einschätzung vermag die von den Beschwerdeführenden un- terzeichnete Verpflichtungserklärung nichts zu ändern. An ihren guten Ab- sichten ist hierbei nicht zu zweifeln. Jedoch gilt es zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken Ga- rantie leisten können, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Perso- nen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).
E. 7 Es ist in der Folge zu prüfen, ob ein Visum mit räumlich beschränkter Gül- tigkeit erteilt werden kann (vgl. E. 3.4).
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, gemäss Bundesgericht könne es das geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ver- letzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt werde. Mit der Voraussetzung einer besonderen, über das übliche Mass hinausge- henden Verpflichtung werde der sich aus Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV ergebende Anspruch auf Familienleben in missbräuchlicher An- wendung des Ermessens verunmöglicht.
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E. 7.2 Die Beziehung zwischen den Gesuchstellenden und ihrer volljährigen Tochter (der Beschwerdeführerin 1) fällt nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Davon abgesehen kann den Beteiligten zugemutet werden, familiäre Kontakte ausserhalb der Schweiz oder mit modernen Kommunikationsmitteln zu pflegen und sich allenfalls in einem Drittstaat zu treffen (BGE 143 I 21 E. 5.1; 135 I 143 E. 2.2; BVGE 2011/48 E. 6.3.1; Urteil des BVGer F-5724/2023 vom 21. Mai 2024 E. 7.3), zumal aus der Absicht der Gesuchstellenden, in die Schweiz zu reisen, ersichtlich wird, dass sie reisefähig sind. Den Beschwerdefüh- renden wäre es (als anerkannte Flüchtlinge und Inhaber einer Aufenthalts- bewilligung; vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG) grundsätzlich möglich, ihre El- tern in einem Drittstaat zu treffen.
E. 7.3 Weitere Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung ei- nes Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 8 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 6. November 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-5535/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 6. November 2023 in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5535/2023 Urteil vom 12. September 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch Andrea-Ursina Bieri-Müller, Fürsprecherin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Gunsten von C._______ und D._______; Verfügung des SEM vom 8. September 2023. Sachverhalt: A. Am 20. Juli 2023 ersuchten die iranischen Staatsangehörigen und Ehegatten D._______ (geb. [...]; Gesuchstellerin und Gast) und C._______ (geb. [...]; Gesuchsteller und Gast) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Teheran um Ausstellung je eines Schengen-Visums für einen rund zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Aargau lebenden Tochter A._______ (Gastgeberin und Beschwerdeführerin 1) und bei ihrem Schwiegersohn B._______ (Gastgeber und Beschwerdeführer 2). B. Mit Formularverfügung vom 25. Juli 2023 wies die Schweizerische Vertretung im Namen des SEM das Gesuch mit der Begründung ab, es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen und die vorgelegten Informationen zur Begründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht zuverlässig. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 7. August 2023 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau übermittelte. Die Vorinstanz wies am 8. September 2023 die Einsprache ab. D. Gegen den Einspracheentscheid gelangten die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Oktober 2023 an das Bundesverwalt-ungsgericht und beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Gutheissung der Visumsgesuche von C._______ und D._______. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Schreiben vom 26. Februar 2024. F. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und ent-scheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]). 3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 3.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
4. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit (Iran) unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 4.2 Zur allgemeinen Situation im Iran kann festgehalten werden, dass sich das Land aktuell mit einer politischen, sozio-ökonomischen und ökologischen Krise konfrontiert sieht. Das Land leidet unter Korruption, internationalen Sanktionen und gravierenden Umweltproblemen. Die Wirtschaft wird dominiert durch das Militär und religiöse Stiftungen, die in erster Linie sich selbst bereichern (vgl. Themen > Internationales > Naher & Mittlerer Osten > Iran, abgerufen am 07.08.2024). Seit September 2022 ist die Sicherheitslage im Land angespannt und es kann aufgrund der anhaltenden Repression durch die Sicherheitskräfte weiterhin zu (spontanen) Protesten kommen. Polizei- und Sicherheitskräfte können gewaltsam gegen Demonstrierende vorgehen. Die Kommunikationsdienste sind weitgehend eingeschränkt (insbesondere mobiles Internet, Instagram, Whats-App, VPNs). Im Iran kommt es, vor allem in Grenzregionen, sporadisch zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Besonders betroffen sind auch die Grenzgebiete zu Irak, wozu auch Kermanshah zu zählen ist (vgl. Sicher Reisen > Reise- und Sicherheitshinweise, abgerufen am 07.08.2024). 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Iran allgemein als hoch einschätzt. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländer-rechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 5. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführenden führen in Bezug auf die beruflichen, sozialen und familiären Verpflichtungen der Gesuchstellenden aus, diese hätten ihr ganzes Leben im Iran verbracht, seien dort geboren, verwurzelt, hätten ihre Kinder dort grossgezogen, hätten zeitlebens dort gearbeitet und sich eine Existenz aufgebaut. Sie würden im Iran ihren Lebensabend verbringen wollen. Mit der Feststellung, dass sie keine starke Bindung an den Heimatstaat hätten, werde der Ermessensspielraum in unzulässiger Weise weit überschritten. 5.1.2 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um die (...)- und (...)-jährigen Eltern der Beschwerdeführerin 1 und Schwiegereltern des Beschwerdeführers 2. Sie leben in einer in ihrem Eigentum stehenden Wohnung. Obwohl bei den Gesuchstellenden - da sie ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dort ihre Kinder grossgezogen haben - zweifelsohne eine beträchtliche Verwurzelung im Iran vorliegen dürfte, gelingt es ihnen nicht darzulegen, inwiefern ihnen in der Heimat besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden. Vielmehr ist aufgrund der beantragten Visumsdauer von rund zwei Monaten von einer weitgehenden Ungebundenheit auszugehen. Gesellschaftliche Verpflichtungen werden keine geltend gemacht. Familiär ist einzig bekannt, dass die einzigen beiden Kinder der Gesuchstellenden in der Schweiz leben. Über weitere Verwandte fehlen jegliche Informationen, weshalb davon auszugehen ist, dass sich das engste familiäre Umfeld der Gesuchstellenden in der Schweiz befindet. Sie verfügen in der Schweiz durch die hier lebenden Kinder (Tochter sowie Sohn) sowie mindestens ein Enkelkind über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 4.4). Da es sich bei den Gesuchstellenden um Rentner handelt, verfügen sie auch über keine beruflichen Verpflichtungen. 5.2 5.2.1 Sodann führen die Beschwerdeführenden in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden aus, sie würden eine regelmässige Rente erhalten und in einem Haus leben, welches in ihrem Eigentum stehe. Das Bundesgericht sei im Urteil 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 davon ausgegangen, dass die dortigen Beschwerdeführenden in guten Verhältnissen leben würden, weil sie im Heimatland Pakistan Eigentümer einer Liegenschaft mit Sanitäranlagen und elektrischer Ausstattung gewesen seien. In casu würde aber ausgewiesenes, selbstbewohntes Wohneigentum im Heimatland nicht ausreichen, um gute wirtschaftliche Verhältnisse zu begründen und ein Visum für einen Besuch in der Schweiz zu gewähren. Um im erwähnten Entscheid einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern, habe Wohneigentum dann doch gute wirtschaftliche Verhältnisse begründen können. Die Ermessensausübung der Vorinstanz sei dabei rechtsmissbräuchlich und willkürlich erfolgt. 5.2.2 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Gesuchstellenden pensioniert sind und gemeinsam eine Rente von monatlich umgerechnet rund Fr. 2'530.- erzielen (Umrechnungskurs am 16. August 2024). Das - soweit ersichtlich - im Eigentum der Gesuchstellerin stehende Grundstück kaufte diese am 29. Oktober 2016 zu einem Kaufpreis von 38'144'653 iranischen Rial (Fr. 1'187.-; Umrechnungskurs am 29. Oktober 2016). Wie hoch der heutige Marktwert des Grundstücks ist, wird weder dargelegt noch belegt. Gemäss Bankbestätigungen verfügten die Gesuchstellenden im Juli 2023 über ein Vermögen von umgerechnet rund Fr. 11'000.- (Umrechnungskurs am 16.08.2024). Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse können zwar als durchschnittlich bis gut - jedoch nicht als ausserordentlich gut - bezeichnet werden. Sie sind im vorliegenden Fall für sich alleine noch nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen. Denn selbst wenn sich die Gesuchstellenden in einer für die lokalen Verhältnisse guten wirtschaftlichen Situation befinden, vermag dies sie nicht verlässlich daran zu hindern, das Herkunftsland dauerhaft zu verlassen, da Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Urteil des BVGer F-5892/2023 vom 29. April 2024 E. 4.4). Daran vermag auch das von den Beschwerdeführenden zitierte Urteil des BGer 2C_5/2017 nichts zu ändern. So hat betreffend die Gewährleistung der fristgerechten Wiederausreise stets eine Einzelfallabwägung zu erfolgen. Es wäre zu kurz gegriffen, dabei einzig auf die Frage des Vorliegens eines Grundstückeigentums abzustellen. 5.2.3 Vor diesem Hintergrund kann auch in Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen nicht von einer massgeblichen wirtschaftlichen Verankerung der Gesuchstellenden ausgegangen werden, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitpunkt hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen im Heimatstaat und dem bestehenden familiären Beziehungsnetz in der Schweiz. 5.3 Die Vorinstanz geht demnach zu Recht davon aus, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden fortgeschrittenen Alters sei nicht hinreichend gesichert. Daran vermag der Umstand, dass die Gesuchstellerin bereits früher drei Mal in den Schengen-Raum eingereist war (gemäss eigenen Aussagen in den Jahren 2011, 2015 und 2017), nichts zu ändern. Die Entscheidung über die Visumserteilung hat aufgrund der derzeitigen Situation im Herkunftsland und der aktuellen persönlichen Umstände zu erfolgen. Sodann war die damalige Ausgangslage auch eine andere, liess doch die Gesuchstellerin jeweils ihren Ehemann im Iran zurück, wogegen beim vorliegenden Visumsantrag beide Ehegatten gemeinsam in die Schweiz zu reisen gedenken. 6. 6.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck- nämlich ein rund zweimonatiger Besuch bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter und dem Schwiegersohn - zeitlich und inhaltlich klar umrissen; dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellenden im Iran - soweit bekannt - nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise schliessen. 6.2 An dieser Einschätzung vermag die von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Verpflichtungserklärung nichts zu ändern. An ihren guten Absichten ist hierbei nicht zu zweifeln. Jedoch gilt es zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten können, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Personen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). 7. Es ist in der Folge zu prüfen, ob ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden kann (vgl. E. 3.4). 7.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, gemäss Bundesgericht könne es das geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt werde. Mit der Voraussetzung einer besonderen, über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtung werde der sich aus Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV ergebende Anspruch auf Familienleben in missbräuchlicher Anwendung des Ermessens verunmöglicht. 7.2 Die Beziehung zwischen den Gesuchstellenden und ihrer volljährigen Tochter (der Beschwerdeführerin 1) fällt nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Davon abgesehen kann den Beteiligten zugemutet werden, familiäre Kontakte ausserhalb der Schweiz oder mit modernen Kommunikationsmitteln zu pflegen und sich allenfalls in einem Drittstaat zu treffen (BGE 143 I 21 E. 5.1; 135 I 143 E. 2.2; BVGE 2011/48 E. 6.3.1; Urteil des BVGer F-5724/2023 vom 21. Mai 2024 E. 7.3), zumal aus der Absicht der Gesuchstellenden, in die Schweiz zu reisen, ersichtlich wird, dass sie reisefähig sind. Den Beschwerdeführenden wäre es (als anerkannte Flüchtlinge und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung; vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG) grundsätzlich möglich, ihre Eltern in einem Drittstaat zu treffen. 7.3 Weitere Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
8. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 6. November 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 6. November 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: