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F-5892/2023

F-5892/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-29 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. A.a Am 28. Juni 2023 ersuchte die sri-lankische Staatsangehörige A._______ (geb. 1950, nachfolgend: Beschwerdeführerin), bei der Schwei- zerischen Auslandvertretung in Colombo um Ausstellung eines Schengen- Visums für einen Besuchsaufenthalt von 89 Tagen bei ihrem in der Schweiz lebenden Sohn B._______ (nachfolgend: Gastgeber). A.b Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 lehnte die Botschaft den Visumsan- trag ab. Ebenso wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 26. September 2023 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Auf- hebung des angefochtenen Entscheids sei ihr ein Schengen-Visum zu er- teilen. B.b Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 8. Dezem- ber 2023 die Beschwerdeabweisung. B.c Am 12. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Be- weismittel ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmit- telfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf- enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein

F-5892/2023 Seite 4 Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfol- gend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun- gen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).

E. 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behör- den haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dement- sprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwande- rung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr be- kundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ab- lauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

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E. 4 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin hinreichend Gewähr für eine fristge- rechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet.

E. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 4.2 Sri Lanka leidet an einer Wirtschafts- und Finanzkrise. Im ganzen Land besteht die Gefahr von gewaltsamen Ausschreitungen, Streiks und Versor- gungsengpässen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer F-5889/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.3 m.w.H.). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristge- rechten Wiederausreise von gesuchstellenden Personen aus Sri Lanka all- gemein als erheblich einschätzt. An dieser Einschätzung vermögen die in der Beschwerde zitierten Zeitungsartikel nichts zu ändern, zumal die Be- schwerdeführerin selbst eingesteht, in Bezug auf die wirtschaftlichen Ver- hältnisse in Sri Lanka seien noch Massnahmen zu bewältigen und der «Po- sitivtrend» müsse zuerst erhalten werden.

E. 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Ri- sikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko ei- nes ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewil- ligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

E. 4.4 Die 64-jährige Beschwerdeführerin ist verwitwet und lebt in C._______ Die von der Vorinstanz hervorgehobenen Unklarheiten bezüglich des fami- liären Umfelds, insbesondere dem Wohnort der Tochter, vermag die Be- schwerdeführerin auf Beschwerdeebene aufgrund unvereinbarer Angaben

F-5892/2023 Seite 6 nicht auszuräumen. Selbst wenn ihre Tochter in Sri Lanka leben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass erfahrungsgemäss zurückbleibende nahe Ange- hörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politi- scher Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht verläss- lich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4842/2023 vom 9. April 2024 E. 4.4 m.H.). Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, sie habe keine Verpflich- tungen oder gar Abhängigkeiten im familiären oder persönlichen Umfeld, die besondere Gewähr für eine Rückkehr in den Heimatstaat bieten könn- ten. Das Emigrationsrisiko ist noch erhöht, wenn – wie im vorliegenden Fall – durch die Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).

E. 4.5 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin Hausfrau beziehungsweise pensioniert ist. Mit der Be- wirtschaftung einer Reis- und Kokosnussplantage erziele sie ein monatli- ches Einkommen von 35'000 sri-lankische Rupien (Fr. 105.–). Das in ihrem Eigentum stehende Grundstück wies gemäss einer Schätzung am 28. Ok- tober 2023 einen Marktwert von 16'300'000 sri-lankische Rupien (Fr. 49'000.–) auf. Gemäss Bankbestätigungen verfügte sie im Okto- ber 2023 über ein Vermögen von 2'406’000 sri-lankische Rupien (Fr. 7’238.–). Hierbei ist zu bemerken, dass im Januar 2023 ein neues Bankkonto eröffnet wurde und die insgesamt drei Konten zum Teil massiv aufgestockt wurden, nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im September 2022 ein Schengen-Visum mangels ausreichender finanzieller Mittel verweigert hatte. Aus welchen Quellen die Gelder stammen, geht aus den Akten nicht hervor. Die Beschäftigung von Angestellten und die Ein- nahmen aus der Bewirtschaftung der Plantagen blieben gänzlich unbelegt. In Bezug auf die Eigentumsverhältnisse der Grundstücke ist auffällig, dass die Beschwerdeführerin und der Gastgeber in einer Bestätigung vom

17. Mai 2023 als Miteigentümer aufgeführt sind, währenddem die Be- schwerdeführerin gemäss einer Schätzung vom 1. November 2023 Allein- eigentümerin ist. Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse sind jeden- falls nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen. Denn selbst wenn sich die Beschwerdeführerin in einer für die lokalen Verhältnisse guten wirtschaftlichen Situation befände, ver- möchte sie dies nicht verlässlich daran zu hindern, das Herkunftsland dau- erhaft zu verlassen, da Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.).

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E. 5 Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die frist- gerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin fortgeschrittenen Alters, welche hier mitunter von der guten medizinischen Infrastruktur zu profitie- ren geneigt sein könnte, sei nicht hinreichend gesichert. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits früher in den Schengen- Raum eingereist war, nichts zu ändern. Die Entscheidung über die Vi- sumserteilung hat aufgrund der derzeitigen Situation im Herkunftsland und der aktuellen persönlichen Umstände zu erfolgen. Zu einem früheren Zeit- punkt erteilte Visa können somit nicht als Grundlage für eine neue Ent- scheidung herangezogen werden. Als unzutreffend erweist sich der Ein- wand, die Vorinstanz habe keine Abklärungen zur finanziellen Situation des Gastgebers getätigt, da sie das kantonale Migrationsamt um entspre- chende Auskünfte bat. In Bezug auf die Bereitschaft des Gastgebers, eine Garantiesumme zu hinterlegen, ist darauf hinzuweisen, dass er als Garant zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9).

E. 6 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schen- gen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, wel- che die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu rechtfertigen vermöchten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5892/2023 Urteil vom 29. April 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 26. September 2023. Sachverhalt: A. A.a Am 28. Juni 2023 ersuchte die sri-lankische Staatsangehörige A._______ (geb. 1950, nachfolgend: Beschwerdeführerin), bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 89 Tagen bei ihrem in der Schweiz lebenden Sohn B._______ (nachfolgend: Gastgeber). A.b Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Ebenso wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 26. September 2023 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr ein Schengen-Visum zu erteilen. B.b Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2023 die Beschwerdeabweisung. B.c Am 12. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

4. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Sri Lanka leidet an einer Wirtschafts- und Finanzkrise. Im ganzen Land besteht die Gefahr von gewaltsamen Ausschreitungen, Streiks und Versorgungsengpässen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer F-5889/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.3 m.w.H.). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von gesuchstellenden Personen aus Sri Lanka allgemein als erheblich einschätzt. An dieser Einschätzung vermögen die in der Beschwerde zitierten Zeitungsartikel nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin selbst eingesteht, in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in Sri Lanka seien noch Massnahmen zu bewältigen und der «Positivtrend» müsse zuerst erhalten werden. 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.4 Die 64-jährige Beschwerdeführerin ist verwitwet und lebt in C._______ Die von der Vorinstanz hervorgehobenen Unklarheiten bezüglich des familiären Umfelds, insbesondere dem Wohnort der Tochter, vermag die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene aufgrund unvereinbarer Angaben nicht auszuräumen. Selbst wenn ihre Tochter in Sri Lanka leben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass erfahrungsgemäss zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4842/2023 vom 9. April 2024 E. 4.4 m.H.). Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, sie habe keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten im familiären oder persönlichen Umfeld, die besondere Gewähr für eine Rückkehr in den Heimatstaat bieten könnten. Das Emigrationsrisiko ist noch erhöht, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 4.5 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin Hausfrau beziehungsweise pensioniert ist. Mit der Bewirtschaftung einer Reis- und Kokosnussplantage erziele sie ein monatliches Einkommen von 35'000 sri-lankische Rupien (Fr. 105.-). Das in ihrem Eigentum stehende Grundstück wies gemäss einer Schätzung am 28. Oktober 2023 einen Marktwert von 16'300'000 sri-lankische Rupien (Fr. 49'000.-) auf. Gemäss Bankbestätigungen verfügte sie im Oktober 2023 über ein Vermögen von 2'406'000 sri-lankische Rupien (Fr. 7'238.-). Hierbei ist zu bemerken, dass im Januar 2023 ein neues Bankkonto eröffnet wurde und die insgesamt drei Konten zum Teil massiv aufgestockt wurden, nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im September 2022 ein Schengen-Visum mangels ausreichender finanzieller Mittel verweigert hatte. Aus welchen Quellen die Gelder stammen, geht aus den Akten nicht hervor. Die Beschäftigung von Angestellten und die Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Plantagen blieben gänzlich unbelegt. In Bezug auf die Eigentumsverhältnisse der Grundstücke ist auffällig, dass die Beschwerdeführerin und der Gastgeber in einer Bestätigung vom 17. Mai 2023 als Miteigentümer aufgeführt sind, währenddem die Beschwerdeführerin gemäss einer Schätzung vom 1. November 2023 Alleineigentümerin ist. Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse sind jedenfalls nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen. Denn selbst wenn sich die Beschwerdeführerin in einer für die lokalen Verhältnisse guten wirtschaftlichen Situation befände, vermöchte sie dies nicht verlässlich daran zu hindern, das Herkunftsland dauerhaft zu verlassen, da Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.).

5. Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin fortgeschrittenen Alters, welche hier mitunter von der guten medizinischen Infrastruktur zu profitieren geneigt sein könnte, sei nicht hinreichend gesichert. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits früher in den Schengen-Raum eingereist war, nichts zu ändern. Die Entscheidung über die Visumserteilung hat aufgrund der derzeitigen Situation im Herkunftsland und der aktuellen persönlichen Umstände zu erfolgen. Zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Visa können somit nicht als Grundlage für eine neue Entscheidung herangezogen werden. Als unzutreffend erweist sich der Einwand, die Vorinstanz habe keine Abklärungen zur finanziellen Situation des Gastgebers getätigt, da sie das kantonale Migrationsamt um entsprechende Auskünfte bat. In Bezug auf die Bereitschaft des Gastgebers, eine Garantiesumme zu hinterlegen, ist darauf hinzuweisen, dass er als Garant zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9).

6. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu rechtfertigen vermöchten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: