opencaselaw.ch

F-1018/2024

F-1018/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-12 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 10. August 2023 ersuchten die syrischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 1968; Gesuchsteller und Gast) und C._______ (geb. 2002; Gesuchstellerin und Gast) bei der Schweizerischen Auslands- vertretung in Beirut um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen rund dreiwöchigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton D.______ lebenden Tochter beziehungsweise Schwester (Beschwerdeführerin und Gastgebe- rin). B. Mit Formularverfügung vom 18. August 2023 wies die Schweizerische Ver- tretung im Namen des SEM das Gesuch mit der Begründung ab, es be- stünden begründete Zweifel an der Absicht der Gesuchstellenden, vor Ab- lauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 31. August 2023 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an den Migrationsdienst des Kantons D.______ übermittelte. Die Vorinstanz wies am 17. Januar 2024 die Einsprache ab. D. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Februar 2024 an das Bundesverwaltungs- gericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids und die Erteilung der Visa zugunsten von B. _______ und C._______. E. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2024 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schrei- ben vom 22. Mai 2024. F. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.

F-1018/2024 Seite 3

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah- ren teilgenommen und ist als Gastgeberin durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchs- zeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechts- schutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ertei- lung des Visums beantragt wird (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Der im Rahmen der Replik gestellte Antrag auf Rückerstattung der durch die Verweigerung des Visums entstandenen Kosten von über Fr. 2'000.– ist verspätet (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG), weshalb sich Ausführungen zur Zulässigkeit des Begehrens erübrigen. Das Gleiche gilt in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei aufzu- fordern, sie solle ihr – der Beschwerdeführerin – mitteilen, welche Voraus- setzung für die Erteilung eines Schengen-Visums genau nicht erfüllt gewe- sen sei oder andernfalls bestätigen, dass sie – die Vorinstanz – unseriöse Informationen auf ihrer Webseite zur Verfügung stelle. Auf die entsprechen- den Anträge ist nicht einzutreten.

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen

F-1018/2024 Seite 4 gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz solle ihr mittei- len, welche Voraussetzung für die Erteilung eines Schengen-Visums sie als nicht erfüllt erachte, rügt sie sinngemäss auch die Verletzung der Prü- fungs- und Begründungspflicht durch die Vorinstanz.

E. 3.2 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeiti- gen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erfor- derlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.3 Die Vorinstanz hat unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzel- falls eine Prognose erstellt bezüglich der Frage einer fristgerechten Wie- derausreise der Gesuchstellenden (vgl. nachfolgend E. 5.1). Sie ging dabei auf die unterschiedlichen Lebensumstände beider Gesuchstellenden (ver- heirateter Familienvater respektive junge, ledige Zahnmedizin-Studentin) separat ein und berücksichtigte insbesondere jeweils die geltend gemach- ten familiären und beruflichen Verpflichtungen sowie die finanziellen Ver- hältnisse der Gesuchstellenden hinreichend. Eine Verletzung der Prü- fungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen.

E. 4.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen

F-1018/2024 Seite 5 Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C: 2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge- meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]).

E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi- sum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem

F-1018/2024 Seite 6 Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.

E. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An- haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu- chen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe- willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).

E. 5.2 Der Gesuchsteller und teilweise auch die Gesuchstellerin (für das Studium hält sie sich – gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin – in E._______ auf) leben im Gouvernement F._______ im Nordosten von Syrien. Der seit 2011 anhaltende Bürgerkrieg und das starke Erdbeben im Februar 2023 im Norden Syriens haben im Land eine humanitäre Krise verursacht beziehungsweise diese weiter verschärft (vgl. <

F-1018/2024 Seite 7 https://medeor.de > Was wir tun > Erdbeben-Hilfe Türkei & Syrien > Syrien, abgerufen am 20.12.2024). Viele Gesundheitseinrichtungen wurden bombardiert und sind nicht mehr funktionsfähig. Es besteht ein Versorgungsengpass, da viele medizinische Mitarbeiter getötet wurden oder geflohen sind. Steigende Preise für Grundgüter, der Mangel an Nahrung und Wasser, Gewalt und Vertreibung machen den Menschen zu schaffen. Mehr als 14 Millionen der 21,3 Millionen Einwohner sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (vgl. < https://www.aerzte-ohne-grenzen.de > Unsere Arbeit > Übersicht Einsatzländer > Syrien, abgerufen am 20.12.2024). Syrien belegt auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, lediglich Platz 157 von 193 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center ˃ Country Insights > Syrian Arab Republic, abgerufen am 20.12.2024). Der hohe Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevölkerung hält weiterhin an. So bildeten im Jahr 2023 syrische Staatsangehörige die sechstgrösste Gruppe von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. SEM, Asylstatistik 2023, S. 16 < vgl. https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/statistik/asylstatistik /archiv/2023/12.html >, abgerufen am 20.12.2024). Am 27. November 2024 haben verschiedene syrische Rebellengruppierungen im Nordwesten des Landes eine Grossoffensive lanciert und sukzessive Gebiete unter ihre Kontrolle gebracht. Am 8. Dezember 2024 haben die Rebellen die Kontrolle über die Hauptstadt E._______ übernommen und die Regierung Assad gestürzt. Die seitherige Lage ist sehr volatil und die weitere Entwicklung ungewiss (vgl. < https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise & Vertretungen > Syrien > Reisehinweise für Syrien, abgerufen am 20.12.2024).

E. 5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Syrien allgemein als hoch einschätzt.

E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftli- che Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispiels- weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verant-

F-1018/2024 Seite 8 wortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be- sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, begünstigen kann. Angesichts der restriktiven Zu- lassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländer- rechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal einge- reist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzu- stützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).

E. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf die beruflichen, sozialen und familiären Verpflichtungen der Gesuchstellenden aus, sie seien mit ih- rem Heimatland und ihrem Bauernhof sehr verbunden. Sodann verbleibe ihre restliche Familie in Syrien. In Bezug auf den Gesuchsteller bringt sie vor, er werde für die Arbeit auf dem familieneigenen Bauernhof dringend benötigt. Bereits eine Abwesenheit von drei Wochen sei nur schwer trag- bar. Dies sei nur möglich, weil ihre Mutter und ihr minderjähriger Bruder während seiner Abwesenheit vorübergehend seine Arbeit auf dem Bauern- hof übernehmen würden. Sodann betreue der Gesuchsteller gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder ihre Grossmutter. In Bezug auf die Ge- suchstellerin bringt die Beschwerdeführerin vor, diese lebe mit ihrem Vater, ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Grossmutter zusammen. Für ihr Stu- dium halte sie sich jedoch in E._______ auf. Sie befinde sich nun im dritten Studienjahr (Zahnmedizin) und werde ihr Studium in zwei Jahren ab- schliessen. Sie wolle anschliessend als Zahnärztin in Syrien arbeiten.

E. 5.5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um den 56-jährigen Vater der Be- schwerdeführerin. Er lebt in Syrien zusammen mit seiner Ehefrau, seiner Schwiegermutter und seinem (inzwischen volljährigen) Sohn und zeitweise auch mit der Gesuchstellerin. Der Verbleib seiner Ehefrau sowie seiner restlichen Verwandten im Heimatland lässt auf eine gewisse familiäre Ver- antwortung des Gesuchstellers in Syrien schliessen. Eine derartige Verant- wortung kann zwar eine mögliche, indes keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Die Erfahrung hat gezeigt, dass zurückbleibende nahe An- gehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder po- litischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht

F-1018/2024 Seite 9 verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1641/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4). Dafür spricht, dass der Gesuchsteller in einem Land mit besonders hohem Migrationsdruck lebt (siehe E. 5.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Grossmutter sei gelähmt und bedürfe daher der Betreuung ihrer Eltern. Die Lähmung sowie Pflegebedürftigkeit wurden jedoch nicht belegt. Ebenso wurde weder substantiiert dargelegt noch belegt, ob tat- sächlich der Gesuchsteller seine Schwiegermutter (mit)betreut, oder ob diese Betreuung – falls sie denn überhaupt erfolgt und notwendig ist – al- lenfalls auch primär durch andere Familienmitglieder vorgenommen wird. Zwar ergibt sich aus den belegten Verkäufen von Weizen im Juni 2023 in der Höhe von USD 24'200.– (Fr. 21'756.–, Umrechnungskurs am 9. Juni 2023), dass der Gesuchsteller tatsächlich als Landwirt tätig ist. Es fehlen jedoch nähere Ausführungen in Bezug auf diese Tätigkeit. So ist beispiels- weise nicht bekannt, welche Aufgaben der Gesuchsteller konkret ausübt, womit er das Geld verdient, ob Angestellte ebenfalls auf dem Bauernhof arbeiten und ob und in welcher Höhe er jährlich einen Gewinn erzielt. Es ist zwar plausibel, dass beim Gesuchsteller gewisse berufliche Verpflich- tungen vorliegen dürften. Da diese jedoch weder substantiiert dargelegt noch belegt wurden, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dafür spricht auch, dass es dem Gesuchsteller möglich wäre, trotz geltend gemachter Verpflichtungen auf dem Bauernhof für drei Wochen abwesend zu sein. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die 22-jährige, ledige und kin- derlose Schwester der Beschwerdeführerin. Es wird mit keinem Wort er- wähnt, dass und inwiefern ihr besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden. Es fehlen auch Anhaltspunkte bezüglich des Bestehens besonders intensiver Beziehungen zu ihrer Familie in Sy- rien, zumal die Gesuchstellerin aufgrund ihres Studiums grösstenteils von ihrer Familie getrennt zu leben scheint. Sodann ist die Gesuchstellerin noch relativ jung und hat keine eigene Familie; sie ist diesbezüglich unge- bunden. Sie studiert an der G._______ in H._______ Zahnmedizin. Selbst wenn das Studium eine gewisse Verbundenheit mit Syrien nach sich zieht, vermag dieses für sich allein – insbesondere auch in Anbetracht der Unge- bundenheit der Gesuchstellerin – die Bedenken an einer rechtzeitigen Wie- derausreise nicht aus dem Weg zu räumen.

F-1018/2024 Seite 10 Sodann verfügen die Gesuchstellenden in der Schweiz durch die hier le- benden nahen Verwandten (Beschwerdeführerin mitsamt deren Ehemann und Kindern sowie Sohn respektive Bruder der Gesuchstellenden) über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko er- höht (vgl. E. 5.4). Es bestehen keine genügenden familiären, gesellschaft- lichen oder beruflichen Verpflichtungen der Gesuchstellenden, welche sie von einer Emigration abhalten könnten.

E. 5.6.1 In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellenden macht die Beschwerdeführerin geltend, in Syrien – insbesondere am Woh- nort der Gesuchstellenden – gebe es keine Banken und man könne auch nichts per Banküberweisung bezahlen. Da die Gesuchstellerin mehrheitlich in E._______ lebe, verfüge sie über ein Bankkonto, jedoch lediglich zur Begleichung der Universitätsgebühren. Der Gesuchsteller besitze ein eige- nes Haus in Syrien, arbeite und erziele ein genügend hohes Einkommen, um sich und seine Familie zu finanzieren. Der Gesuchsteller komme für den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin und für ihre Universitätskosten auf. Er habe für sie eine Studentenwohnung in E._______ gekauft.

E. 5.6.2 Es ist aktenkundig, dass der Gesuchsteller im Juni 2023 zwei Zah- lungen von gesamthaft USD 24'200.– (Fr. 21'756.–, Umrechnungskurs am

E. 5.7 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Be- suchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung ändert auch die aktuelle Situation in Syrien (vgl. E. 5.2) nichts. Vielmehr könnte die Ungewissheit über die zukünftige Entwicklung der Situation vor Ort das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise noch weiter erhöhen. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck zeitlich und inhaltlich klar umrissen – nämlich ein rund dreiwöchiger Besuch bei der in der Schweiz lebenden Tochter beziehungsweise Schwester –, dennoch lassen die per- sönlichen Lebensumstände der Gesuchstellenden in Syrien – soweit be- kannt – nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wieder- ausreise schliessen. Der verständliche Wunsch, die Tochter respektive Schwester und deren Familie nach langen Jahren wieder zu sehen sowie die Enkelkinder respektive Nichten und/oder Neffen kennen zu lernen, hat demnach in den Hintergrund zu treten (vgl. Urteile des BVGer F-886/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.3; F-156/2022 vom 6. März 2023 E. 6.4).

E. 5.8 An dieser Einschätzung vermögen die unterzeichnete Garantieerklä- rung der Beschwerdeführerin sowie die unterzeichneten Verpflichtungser- klärungen der Gesuchstellenden nichts zu ändern. An ihren guten Absich- ten ist hierbei nicht zu zweifeln. Jedoch gilt es zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin zwar für gewisse finanzielle Risiken Ga- rantie leisten kann, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durch- setzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Personen

F-1018/2024 Seite 12 (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Demnach wurde den Gesuchstellenden das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung ei- nes Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wur- den nicht geltend gemacht und sind – trotz der Veränderung der Verhält- nisse, die am 8. Dezember 2024 in Syrien eingetreten ist – auch nicht er- sichtlich. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss dem Formular, welches die notwendigen Dokumente für einen Visumsantrag auflistet, sei für die Be- handlung des Visumsgesuchs durch die Schweizerische Auslandsvertre- tung eine Gebühr von EUR 80.– pro erwachsene Person zu bezahlen. Eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Auslandsvertretung in Beirut habe statt- dessen eine Gebühr von EUR 120.– pro Person verlangt, und im Gegen- zug die Erteilung der Visa garantiert, was «Betrug» gewesen sei. 6.2 Die Beschwerdeführerin reicht keinen Beleg ein, welcher nachweist, dass von den Gesuchstellenden tatsächlich eine höhere Gebühr eingefor- dert wurde, als die im Formular erwähnten EUR 80.– pro Person. Im Übri- gen ist sie betreffend das Verhalten der Auslandvertretung auf das Instru- ment der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG zu verweisen. 7. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 20. März 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-1018/2024 Seite 13

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss dem Formular, welches die notwendigen Dokumente für einen Visumsantrag auflistet, sei für die Behandlung des Visumsgesuchs durch die Schweizerische Auslandsvertretung eine Gebühr von EUR 80.- pro erwachsene Person zu bezahlen. Eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Auslandsvertretung in Beirut habe stattdessen eine Gebühr von EUR 120.- pro Person verlangt, und im Gegenzug die Erteilung der Visa garantiert, was «Betrug» gewesen sei.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin reicht keinen Beleg ein, welcher nachweist, dass von den Gesuchstellenden tatsächlich eine höhere Gebühr eingefordert wurde, als die im Formular erwähnten EUR 80.- pro Person. Im Übrigen ist sie betreffend das Verhalten der Auslandvertretung auf das Instrument der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG zu verweisen.

E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 20. März 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

E. 9 Juni 2023) für die Lieferung von Weizen erhalten hat. Diese Zahlungen vermögen zwar darzulegen, dass der Gesuchsteller tatsächlich als Land- wirt tätig ist, belegen jedoch noch kein regelmässiges Einkommen. Sodann fehlen auch jegliche weiteren Ausführungen zu seiner Tätigkeit als Land- wirt. Das geltend gemachte jährliche Einkommen von USD 25'000.– wird einzig durch die zwei Zahlungen aus dem Juni 2023 nicht belegt. Der Ge- suchsteller verfügt über kein Bankkonto. Ebenso fehlen jegliche Ausfüh- rungen über die Höhe des Vermögens des Gesuchstellers. Er ist Eigentü- mer einer Wohnung in E._______ (Studentenwohnung der Gesuchstelle- rin). Weder der Kaufpreis noch der Marktwert werden aus den Akten er- sichtlich. Hierzu gilt es zu bedenken, dass selbst Grundeigentum keine hin- reichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers bietet, da Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Urteil des BVGer F-5892/2023 vom 29. April 2024 E. 4.4). Die Existenz eines weiteren, als Eigentum des Gesuchstellers geltend ge- machten Grundstücks wird dagegen nicht belegt.

F-1018/2024 Seite 11 Die Gesuchstellerin verfügt als Studentin über kein eigenes Einkommen. Vielmehr wird sie gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin vollständig durch den Gesuchsteller finanziert. Gemäss Bankbestätigung verfügte die Gesuchstellerin per 13. Februar 2024 über ein Vermögen von 4'504'782.80 syrische Lira (Fr. 303.–, Umrechnungskurs am 13. Februar 2024). Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse können in Bezug auf beide Gesuchstellenden zwar als ausreichend – jedoch nicht als ausseror- dentlich gut – bezeichnet werden. Gegen das Vorliegen von wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen spricht sodann, dass sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten von der Beschwerdefüh- rerin übernommen würden. Einen hinreichenden Beleg einer langfristig si- cheren wirtschaftlichen Existenz in Syrien, welche sie von einer Emigration abhalten könnte, bleiben die Gesuchstellenden schuldig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 20. März 2024 in gleicher Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1018/2024 Urteil vom 12. Dezember 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______ und C._______; Verfügung des SEM vom 17. Januar 2024. Sachverhalt: A. Am 10. August 2023 ersuchten die syrischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 1968; Gesuchsteller und Gast) und C._______ (geb. 2002; Gesuchstellerin und Gast) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Beirut um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen rund dreiwöchigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton D.______ lebenden Tochter beziehungsweise Schwester (Beschwerdeführerin und Gastgeberin). B. Mit Formularverfügung vom 18. August 2023 wies die Schweizerische Vertretung im Namen des SEM das Gesuch mit der Begründung ab, es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 31. August 2023 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an den Migrationsdienst des Kantons D.______ übermittelte. Die Vorinstanz wies am 17. Januar 2024 die Einsprache ab. D. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Februar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Erteilung der Visa zugunsten von B. _______ und C._______. E. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 22. Mai 2024. F. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des Visums beantragt wird (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Der im Rahmen der Replik gestellte Antrag auf Rückerstattung der durch die Verweigerung des Visums entstandenen Kosten von über Fr. 2'000.- ist verspätet (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG), weshalb sich Ausführungen zur Zulässigkeit des Begehrens erübrigen. Das Gleiche gilt in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei aufzufordern, sie solle ihr - der Beschwerdeführerin - mitteilen, welche Voraussetzung für die Erteilung eines Schengen-Visums genau nicht erfüllt gewesen sei oder andernfalls bestätigen, dass sie - die Vorinstanz - unseriöse Informationen auf ihrer Webseite zur Verfügung stelle. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz solle ihr mitteilen, welche Voraussetzung für die Erteilung eines Schengen-Visums sie als nicht erfüllt erachte, rügt sie sinngemäss auch die Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht durch die Vorinstanz. 3.2 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Die Vorinstanz hat unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Prognose erstellt bezüglich der Frage einer fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellenden (vgl. nachfolgend E. 5.1). Sie ging dabei auf die unterschiedlichen Lebensumstände beider Gesuchstellenden (verheirateter Familienvater respektive junge, ledige Zahnmedizin-Studentin) separat ein und berücksichtigte insbesondere jeweils die geltend gemachten familiären und beruflichen Verpflichtungen sowie die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellenden hinreichend. Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen. 4. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C: 2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

5. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 5.2 Der Gesuchsteller und teilweise auch die Gesuchstellerin (für das Studium hält sie sich - gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin - in E._______ auf) leben im Gouvernement F._______ im Nordosten von Syrien. Der seit 2011 anhaltende Bürgerkrieg und das starke Erdbeben im Februar 2023 im Norden Syriens haben im Land eine humanitäre Krise verursacht beziehungsweise diese weiter verschärft (vgl. https://medeor.de Was wir tun Erdbeben-Hilfe Türkei & Syrien Syrien, abgerufen am 20.12.2024). Viele Gesundheitseinrichtungen wurden bombardiert und sind nicht mehr funktionsfähig. Es besteht ein Versorgungsengpass, da viele medizinische Mitarbeiter getötet wurden oder geflohen sind. Steigende Preise für Grundgüter, der Mangel an Nahrung und Wasser, Gewalt und Vertreibung machen den Menschen zu schaffen. Mehr als 14 Millionen der 21,3 Millionen Einwohner sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (vgl. https://www.aerzte-ohne-grenzen.de Unsere Arbeit Übersicht Einsatzländer Syrien, abgerufen am 20.12.2024). Syrien belegt auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, lediglich Platz 157 von 193 gelisteten Staaten (vgl. https://hdr.undp.org Data Center Country Insights Syrian Arab Republic, abgerufen am 20.12.2024). Der hohe Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevölkerung hält weiterhin an. So bildeten im Jahr 2023 syrische Staatsangehörige die sechstgrösste Gruppe von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. SEM, Asylstatistik 2023, S. 16 , abgerufen am 20.12.2024). Am 27. November 2024 haben verschiedene syrische Rebellengruppierungen im Nordwesten des Landes eine Grossoffensive lanciert und sukzessive Gebiete unter ihre Kontrolle gebracht. Am 8. Dezember 2024 haben die Rebellen die Kontrolle über die Hauptstadt E._______ übernommen und die Regierung Assad gestürzt. Die seitherige Lage ist sehr volatil und die weitere Entwicklung ungewiss (vgl. Reisehinweise & Vertretungen > Syrien > Reisehinweise für Syrien, abgerufen am 20.12.2024). 5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Syrien allgemein als hoch einschätzt. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, begünstigen kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländer-rechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf die beruflichen, sozialen und familiären Verpflichtungen der Gesuchstellenden aus, sie seien mit ihrem Heimatland und ihrem Bauernhof sehr verbunden. Sodann verbleibe ihre restliche Familie in Syrien. In Bezug auf den Gesuchsteller bringt sie vor, er werde für die Arbeit auf dem familieneigenen Bauernhof dringend benötigt. Bereits eine Abwesenheit von drei Wochen sei nur schwer tragbar. Dies sei nur möglich, weil ihre Mutter und ihr minderjähriger Bruder während seiner Abwesenheit vorübergehend seine Arbeit auf dem Bauernhof übernehmen würden. Sodann betreue der Gesuchsteller gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder ihre Grossmutter. In Bezug auf die Gesuchstellerin bringt die Beschwerdeführerin vor, diese lebe mit ihrem Vater, ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Grossmutter zusammen. Für ihr Studium halte sie sich jedoch in E._______ auf. Sie befinde sich nun im dritten Studienjahr (Zahnmedizin) und werde ihr Studium in zwei Jahren abschliessen. Sie wolle anschliessend als Zahnärztin in Syrien arbeiten. 5.5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um den 56-jährigen Vater der Beschwerdeführerin. Er lebt in Syrien zusammen mit seiner Ehefrau, seiner Schwiegermutter und seinem (inzwischen volljährigen) Sohn und zeitweise auch mit der Gesuchstellerin. Der Verbleib seiner Ehefrau sowie seiner restlichen Verwandten im Heimatland lässt auf eine gewisse familiäre Verantwortung des Gesuchstellers in Syrien schliessen. Eine derartige Verantwortung kann zwar eine mögliche, indes keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Die Erfahrung hat gezeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1641/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4). Dafür spricht, dass der Gesuchsteller in einem Land mit besonders hohem Migrationsdruck lebt (siehe E. 5.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Grossmutter sei gelähmt und bedürfe daher der Betreuung ihrer Eltern. Die Lähmung sowie Pflegebedürftigkeit wurden jedoch nicht belegt. Ebenso wurde weder substantiiert dargelegt noch belegt, ob tatsächlich der Gesuchsteller seine Schwiegermutter (mit)betreut, oder ob diese Betreuung - falls sie denn überhaupt erfolgt und notwendig ist - allenfalls auch primär durch andere Familienmitglieder vorgenommen wird. Zwar ergibt sich aus den belegten Verkäufen von Weizen im Juni 2023 in der Höhe von USD 24'200.- (Fr. 21'756.-, Umrechnungskurs am 9. Juni 2023), dass der Gesuchsteller tatsächlich als Landwirt tätig ist. Es fehlen jedoch nähere Ausführungen in Bezug auf diese Tätigkeit. So ist beispielsweise nicht bekannt, welche Aufgaben der Gesuchsteller konkret ausübt, womit er das Geld verdient, ob Angestellte ebenfalls auf dem Bauernhof arbeiten und ob und in welcher Höhe er jährlich einen Gewinn erzielt. Es ist zwar plausibel, dass beim Gesuchsteller gewisse berufliche Verpflichtungen vorliegen dürften. Da diese jedoch weder substantiiert dargelegt noch belegt wurden, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dafür spricht auch, dass es dem Gesuchsteller möglich wäre, trotz geltend gemachter Verpflichtungen auf dem Bauernhof für drei Wochen abwesend zu sein. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die 22-jährige, ledige und kinderlose Schwester der Beschwerdeführerin. Es wird mit keinem Wort erwähnt, dass und inwiefern ihr besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden. Es fehlen auch Anhaltspunkte bezüglich des Bestehens besonders intensiver Beziehungen zu ihrer Familie in Syrien, zumal die Gesuchstellerin aufgrund ihres Studiums grösstenteils von ihrer Familie getrennt zu leben scheint. Sodann ist die Gesuchstellerin noch relativ jung und hat keine eigene Familie; sie ist diesbezüglich ungebunden. Sie studiert an der G._______ in H._______ Zahnmedizin. Selbst wenn das Studium eine gewisse Verbundenheit mit Syrien nach sich zieht, vermag dieses für sich allein - insbesondere auch in Anbetracht der Ungebundenheit der Gesuchstellerin - die Bedenken an einer rechtzeitigen Wiederausreise nicht aus dem Weg zu räumen. Sodann verfügen die Gesuchstellenden in der Schweiz durch die hier lebenden nahen Verwandten (Beschwerdeführerin mitsamt deren Ehemann und Kindern sowie Sohn respektive Bruder der Gesuchstellenden) über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 5.4). Es bestehen keine genügenden familiären, gesellschaftlichen oder beruflichen Verpflichtungen der Gesuchstellenden, welche sie von einer Emigration abhalten könnten. 5.6 5.6.1 In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellenden macht die Beschwerdeführerin geltend, in Syrien - insbesondere am Wohnort der Gesuchstellenden - gebe es keine Banken und man könne auch nichts per Banküberweisung bezahlen. Da die Gesuchstellerin mehrheitlich in E._______ lebe, verfüge sie über ein Bankkonto, jedoch lediglich zur Begleichung der Universitätsgebühren. Der Gesuchsteller besitze ein eigenes Haus in Syrien, arbeite und erziele ein genügend hohes Einkommen, um sich und seine Familie zu finanzieren. Der Gesuchsteller komme für den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin und für ihre Universitätskosten auf. Er habe für sie eine Studentenwohnung in E._______ gekauft. 5.6.2 Es ist aktenkundig, dass der Gesuchsteller im Juni 2023 zwei Zahlungen von gesamthaft USD 24'200.- (Fr. 21'756.-, Umrechnungskurs am 9. Juni 2023) für die Lieferung von Weizen erhalten hat. Diese Zahlungen vermögen zwar darzulegen, dass der Gesuchsteller tatsächlich als Landwirt tätig ist, belegen jedoch noch kein regelmässiges Einkommen. Sodann fehlen auch jegliche weiteren Ausführungen zu seiner Tätigkeit als Landwirt. Das geltend gemachte jährliche Einkommen von USD 25'000.- wird einzig durch die zwei Zahlungen aus dem Juni 2023 nicht belegt. Der Gesuchsteller verfügt über kein Bankkonto. Ebenso fehlen jegliche Ausführungen über die Höhe des Vermögens des Gesuchstellers. Er ist Eigentümer einer Wohnung in E._______ (Studentenwohnung der Gesuchstellerin). Weder der Kaufpreis noch der Marktwert werden aus den Akten ersichtlich. Hierzu gilt es zu bedenken, dass selbst Grundeigentum keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers bietet, da Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Urteil des BVGer F-5892/2023 vom 29. April 2024 E. 4.4). Die Existenz eines weiteren, als Eigentum des Gesuchstellers geltend gemachten Grundstücks wird dagegen nicht belegt. Die Gesuchstellerin verfügt als Studentin über kein eigenes Einkommen. Vielmehr wird sie gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin vollständig durch den Gesuchsteller finanziert. Gemäss Bankbestätigung verfügte die Gesuchstellerin per 13. Februar 2024 über ein Vermögen von 4'504'782.80 syrische Lira (Fr. 303.-, Umrechnungskurs am 13. Februar 2024). Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse können in Bezug auf beide Gesuchstellenden zwar als ausreichend - jedoch nicht als ausserordentlich gut - bezeichnet werden. Gegen das Vorliegen von wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen spricht sodann, dass sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten von der Beschwerdeführerin übernommen würden. Einen hinreichenden Beleg einer langfristig sicheren wirtschaftlichen Existenz in Syrien, welche sie von einer Emigration abhalten könnte, bleiben die Gesuchstellenden schuldig. 5.7 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung ändert auch die aktuelle Situation in Syrien (vgl. E. 5.2) nichts. Vielmehr könnte die Ungewissheit über die zukünftige Entwicklung der Situation vor Ort das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise noch weiter erhöhen. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck zeitlich und inhaltlich klar umrissen - nämlich ein rund dreiwöchiger Besuch bei der in der Schweiz lebenden Tochter beziehungsweise Schwester -, dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellenden in Syrien - soweit bekannt - nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise schliessen. Der verständliche Wunsch, die Tochter respektive Schwester und deren Familie nach langen Jahren wieder zu sehen sowie die Enkelkinder respektive Nichten und/oder Neffen kennen zu lernen, hat demnach in den Hintergrund zu treten (vgl. Urteile des BVGer F-886/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.3; F-156/2022 vom 6. März 2023 E. 6.4). 5.8 An dieser Einschätzung vermögen die unterzeichnete Garantieerklärung der Beschwerdeführerin sowie die unterzeichneten Verpflichtungserklärungen der Gesuchstellenden nichts zu ändern. An ihren guten Absichten ist hierbei nicht zu zweifeln. Jedoch gilt es zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Personen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Demnach wurde den Gesuchstellenden das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind - trotz der Veränderung der Verhältnisse, die am 8. Dezember 2024 in Syrien eingetreten ist - auch nicht ersichtlich. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss dem Formular, welches die notwendigen Dokumente für einen Visumsantrag auflistet, sei für die Behandlung des Visumsgesuchs durch die Schweizerische Auslandsvertretung eine Gebühr von EUR 80.- pro erwachsene Person zu bezahlen. Eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Auslandsvertretung in Beirut habe stattdessen eine Gebühr von EUR 120.- pro Person verlangt, und im Gegenzug die Erteilung der Visa garantiert, was «Betrug» gewesen sei. 6.2 Die Beschwerdeführerin reicht keinen Beleg ein, welcher nachweist, dass von den Gesuchstellenden tatsächlich eine höhere Gebühr eingefordert wurde, als die im Formular erwähnten EUR 80.- pro Person. Im Übrigen ist sie betreffend das Verhalten der Auslandvertretung auf das Instrument der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG zu verweisen.

7. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 20. März 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 20. März 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: