Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 3. Juni 2024 ersuchten die syrischen Staatsangehörigen B._______ (geb. […]; Gesuchstellerin und Gast) und C._______ (geb. […]; Gesuch- steller und Gast) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Beirut um Ausstellung je eines Schengen-Visums für einen 11-wöchigen Besuchsauf- enthalt bei ihrem im Kanton D._______ lebenden Sohn respektive Bruder (Beschwerdeführer und Gastgeber). B. Mit Formularverfügung vom 18. Juni 2024 wies die Schweizerische Vertre- tung im Namen des SEM die Gesuche mit der folgenden Begründung ab: Die Gesuchstellenden hätten keinen Nachweis erbracht, dass sie über aus- reichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückreise in das Herkunfts- oder Wohn- sitzland oder für die Durchreise in ein Drittland, in das sie mit Sicherheit einreisen dürften, verfügen würden; die vorgelegten Informationen zur Be- gründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht zuverlässig gewesen; es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsge- biet der Mitgliedstaaten auszureisen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Juli 2024 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an den Migrationsdienst des Kantons D._______ übermittelte. Die Vorinstanz wies am 16. Oktober 2024 die Einsprache ab. D. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2024 an das Bundesverwaltungs- gericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids und die Erteilung der Visa zugunsten von B._______ und C._______. E. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
F-6854/2024 Seite 3 F. Am 11. Dezember 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. G. Am 12. März 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist in seiner Rolle als Gastgeber gemäss bisheriger Pra- xis zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe einlässlich zur neuen Praxis in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Gastgebers Ur- teil des BVGer F-2397/2024 vom 11. April 2025 E. 2 [zur Publikation vor- gesehen], welche pro futuro bei neuen Beschwerden Platz greifen wird). Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abge- laufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlos- sen werden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
F-6854/2024 Seite 4 gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Ge- richtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C: 2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
E. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge- meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
F-6854/2024 Seite 5 [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]).
E. 3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi- sum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 3.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 4 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen stellte die Vo- rinstanz das Kriterium der gesicherten Wiederausreise nach Art. 5 Abs. 2 AIG in den Vordergrund.
E. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1).
F-6854/2024 Seite 6 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder- ausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunfts- land der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreise- gesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
E. 4.2 Der seit 2011 anhaltende Bürgerkrieg und das starke Erdbeben im Februar 2023 im Norden Syriens haben im Land eine humanitäre Krise verursacht beziehungsweise diese weiter verschärft (vgl. < https://medeor. de > Was wir tun > Syrien, abgerufen am 04.08.2025). Viele Gesundheits- einrichtungen wurden bombardiert und sind nicht mehr funktionsfähig. Es besteht ein Versorgungsengpass, da viele medizinische Mitarbeiter getötet wurden oder geflohen sind. 16,5 Millionen der 25 Millionen Einwohner sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (vgl. < https://www.aerzte-ohne- grenzen.de > Unsere Arbeit > Einsatzländer > Syrien, abgerufen am 04.08.2025). Syrien belegt auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, lediglich Platz 162 von 193 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center ˃ Country Insights > Syrian Arab Republic, abgerufen am 04.08.2025). Der hohe Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevölkerung hält weiterhin an. Am 27. November 2024 haben verschiedene syrische Milizen unter Führung von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) eine Grossoffensive gegen den Langzeitherrscher Bashar al-Assad lanciert und ihn zu Fall gebracht. Am
10. Dezember 2024 hat HTS eine Übergangsregierung eingesetzt. Die Lage ist seither sehr volatil und die weitere Entwicklung ungewiss (vgl. < https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise & Vertretungen > Syrien > Reisehinweise für Syrien, abgerufen am 04.08.2025).
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Syrien (nach wie vor) als hoch einschätzt.
E. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaft-
F-6854/2024 Seite 7 liche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederaus- reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländer- rechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zu- dem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Bezie- hungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, begünstigen kann. Angesichts der rest- riktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von aus- länder-rechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer führt in Bezug auf die gesellschaftlichen, so- zialen und familiären Verpflichtungen der Gesuchstellenden aus, der Ge- suchsteller habe eine Familie in Syrien.
E. 4.5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die (…)-jährige Mutter des Beschwerdeführers. Aus ihrer Ehe gingen 10 Kinder hervor. Soweit aus den Akten ersichtlich wird, leben mehrere ihrer Kinder in der Schweiz (der Beschwerdeführer spricht von seinen « anderen Geschwistern in der Schweiz »), die übrigen Geschwister leben in Syrien. Aus den Akten sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers wird nicht ersichtlich, ob die Be- ziehung der Gesuchstellerin zu ihrem Ehemann weiterhin besteht und sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ebenso wenig wird ersichtlich, in- wiefern die Gesuchstellerin eine enge Beziehung zu ihren in Syrien leben- den, volljährigen Kindern pflegt und ob ihr besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen. Beim Gesuchsteller handelt es sich um den (…)-jährigen Bruder des Be- schwerdeführers. Er ist verheiratet und hat eine vierjährige Tochter. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Beziehung des Gesuchstellers zu dessen Ehefrau und dessen Tochter. Es ist daher nicht bekannt, ob er mit ihnen zusammenlebt und inwieweit er sich an der Erziehung und Betreu- ung seiner Tochter beteiligt. Aus dem Umstand, dass ein Auslandsaufent- halt nicht nur für einige Tage, sondern für 11 Wochen geplant ist, kann ohne weiteres geschlossen werden, dass die Anwesenheit des Gesuchstellers
F-6854/2024 Seite 8 für die Betreuung seiner Tochter nicht unerlässlich ist. Das Zurücklassen minderjähriger Kinder – sowie der Ehefrau – bildet für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach ei- nem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessen- lage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn die Betreuung des Kindes durch nahe Angehörige sichergestellt werden kann und die Möglichkeit be- steht, das Kind sowie die Ehefrau später nachziehen zu können (vgl. Ur- teile des BVGer F-350/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 8.2.1; F-2363/2022 vom 22. August 2022 E. 6.5). Sodann verfügen die Gesuchstellenden in der Schweiz durch die hier le- benden nahen Verwandten (Beschwerdeführer mitsamt dessen Familie so- wie mehrere weitere Geschwister des Gesuchstellers respektive Kinder der Gesuchstellerin mitsamt deren Familien) über ein vorbestehendes fa- miliäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 4.4). Auch wenn die Gesuchstellenden zweifelsohne in Syrien verwurzelt sind, bestehen keine genügenden familiären, gesellschaftlichen oder sozialen Verpflichtungen, welche sie von einer Emigration abhalten könnten.
E. 4.6.1 In Bezug auf die beruflichen Verpflichtungen und die finanziellen Ver- hältnisse der Gesuchstellenden macht der Beschwerdeführer geltend, die Gesuchstellerin sei Hausfrau und der Gesuchsteller besitze ein Geschäft und Ländereien.
E. 4.6.2 Als Hausfrau obliegen der Gesuchstellerin keine beruflichen Ver- pflichtungen. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf den Gesuchsteller einzig vor, dieser besitze ein Geschäft und Ländereien. Obwohl der Kauf von Ackerfläche mittels Kaufvertrags vom 6. Dezember 2020 sowie der Kauf eines Gewerbegeschäfts von 17 m2 im Jahr 2023 mit Urteil des Zivil- gerichts erster Instanz in E._______ vom 28. Mai 2023 bewiesen ist, reicht dies nicht aus, hinreichende berufliche Verpflichtungen des Gesuchstellers zu belegen. Es wird nicht substantiiert dargelegt, welche Art von Unterneh- men er führen soll, ob er Angestellte beschäftigt, welche Tätigkeiten er kon- kret zu welchem Entgelt ausüben und welchen Gewinn er erzielen soll. Ge- gen eine starke berufliche Verpflichtung spricht sodann, dass es ihm mög- lich wäre, für 11 Wochen abwesend zu sein. Sodann gab er im Visumsge- such an, keinen Beruf auszuüben («no occupation»).
F-6854/2024 Seite 9
E. 4.6.3 In Bezug auf die Gesuchstellerin ist aktenkundig, dass sie mit Kauf- vertrag vom 10. Oktober 2010 ein Baugrundstück von 194 m2, mit Kaufver- trag vom 1. Juli 2019 eine Eigentumswohnung von 130 m2 sowie eine Kel- lerfläche von 50 m2 und mit Kaufvertrag vom 11. Januar 2011 ein Bau- grundstück von 500 m2 erworben hat. In Bezug auf den Gesuchsteller ist aktenkundig, dass er mit Kaufvertrag vom 1. Dezember 2018 eine Eigen- tumswohnung von 90 m2 und mit Kaufvertrag vom 1. September 2020 eine Eigentumswohnung von 160 m2 erworben hat. Des Weiteren ist auch der Kauf einer Ackerfläche sowie eines Gewerbegeschäfts belegt (vgl. E. 4.6.2). Es ist nicht ersichtlich, ob alle gekauften Grundstücke weiterhin im Eigentum der Gesuchstellerin beziehungsweise des Gesuchstellers ste- hen. Die Marktwerte sind aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Es gilt zu bedenken, dass selbst Grundeigentum keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden bie- tet, da Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Urteil des BVGer F-1018/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 5.6.2). Der Beschwerde- führer führt sodann nicht aus, welche Einnahmen der Gesuchsteller mit seinem Unternehmen generiert haben soll. Beide Gesuchstellende verfü- gen – soweit ersichtlich – über kein Bankkonto. Ebenso fehlen jegliche An- gaben über die Höhe ihres Vermögens. Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse können zwar aufgrund des belegten Grundeigentums beider Gesuchstellenden als ausreichend bis gut – jedoch nicht als ausseror- dentlich gut – bezeichnet werden. Sie sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu be- günstigen.
E. 4.7 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Be- suchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung ändert auch die aktuelle Situation in Syrien (vgl. E. 4.2) nichts. Vielmehr könnte die Ungewissheit über die zukünftige Entwicklung der Situation vor Ort das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise noch weiter erhöhen. Die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellenden in Syrien – so- weit bekannt – lassen nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristge- rechte Wiederausreise schliessen. Ein Treffen mit den Kindern respektive Geschwistern und deren Familien kann ausserhalb des Schengenraums organisiert werden (vgl. Urteile des BVGer F-5352/2023 vom 27. Mai 2024 E. 6.6; F-886/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.3).
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E. 4.8 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, weitere Einreisevoraussetzungen zu prüfen. Nach dem Gesagten wurde den Gesuchstellenden das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humani- tärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich be- schränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind – trotz der Veränderung der Verhältnisse, die am 8. Dezember 2024 in Syrien eingetreten ist – auch nicht ersichtlich.
E. 5 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am
12. November 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 12. November 2024 in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6854/2024 Urteil vom 15. August 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______ und C._______; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Am 3. Juni 2024 ersuchten die syrischen Staatsangehörigen B._______ (geb. [...]; Gesuchstellerin und Gast) und C._______ (geb. [...]; Gesuchsteller und Gast) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Beirut um Ausstellung je eines Schengen-Visums für einen 11-wöchigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton D._______ lebenden Sohn respektive Bruder (Beschwerdeführer und Gastgeber). B. Mit Formularverfügung vom 18. Juni 2024 wies die Schweizerische Vertretung im Namen des SEM die Gesuche mit der folgenden Begründung ab: Die Gesuchstellenden hätten keinen Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückreise in das Herkunfts- oder Wohnsitzland oder für die Durchreise in ein Drittland, in das sie mit Sicherheit einreisen dürften, verfügen würden; die vorgelegten Informationen zur Begründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht zuverlässig gewesen; es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Juli 2024 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an den Migrationsdienst des Kantons D._______ übermittelte. Die Vorinstanz wies am 16. Oktober 2024 die Einsprache ab. D. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Erteilung der Visa zugunsten von B._______ und C._______. E. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Am 11. Dezember 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. G. Am 12. März 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist in seiner Rolle als Gastgeber gemäss bisheriger Praxis zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe einlässlich zur neuen Praxis in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Gastgebers Urteil des BVGer F-2397/2024 vom 11. April 2025 E. 2 [zur Publikation vorgesehen], welche pro futuro bei neuen Beschwerden Platz greifen wird). Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C: 2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]). 3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 3.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
4. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen stellte die Vorinstanz das Kriterium der gesicherten Wiederausreise nach Art. 5 Abs. 2 AIG in den Vordergrund. 4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 4.2 Der seit 2011 anhaltende Bürgerkrieg und das starke Erdbeben im Februar 2023 im Norden Syriens haben im Land eine humanitäre Krise verursacht beziehungsweise diese weiter verschärft (vgl. Was wir tun > Syrien, abgerufen am 04.08.2025). Viele Gesundheitseinrichtungen wurden bombardiert und sind nicht mehr funktionsfähig. Es besteht ein Versorgungsengpass, da viele medizinische Mitarbeiter getötet wurden oder geflohen sind. 16,5 Millionen der 25 Millionen Einwohner sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (vgl. Unsere Arbeit > Einsatzländer > Syrien, abgerufen am 04.08.2025). Syrien belegt auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, lediglich Platz 162 von 193 gelisteten Staaten (vgl. Reisehinweise & Vertretungen > Syrien > Reisehinweise für Syrien, abgerufen am 04.08.2025). 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Syrien (nach wie vor) als hoch einschätzt. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, begünstigen kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländer-rechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer führt in Bezug auf die gesellschaftlichen, sozialen und familiären Verpflichtungen der Gesuchstellenden aus, der Gesuchsteller habe eine Familie in Syrien. 4.5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die (...)-jährige Mutter des Beschwerdeführers. Aus ihrer Ehe gingen 10 Kinder hervor. Soweit aus den Akten ersichtlich wird, leben mehrere ihrer Kinder in der Schweiz (der Beschwerdeführer spricht von seinen « anderen Geschwistern in der Schweiz »), die übrigen Geschwister leben in Syrien. Aus den Akten sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers wird nicht ersichtlich, ob die Beziehung der Gesuchstellerin zu ihrem Ehemann weiterhin besteht und sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ebenso wenig wird ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin eine enge Beziehung zu ihren in Syrien lebenden, volljährigen Kindern pflegt und ob ihr besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen. Beim Gesuchsteller handelt es sich um den (...)-jährigen Bruder des Beschwerdeführers. Er ist verheiratet und hat eine vierjährige Tochter. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Beziehung des Gesuchstellers zu dessen Ehefrau und dessen Tochter. Es ist daher nicht bekannt, ob er mit ihnen zusammenlebt und inwieweit er sich an der Erziehung und Betreuung seiner Tochter beteiligt. Aus dem Umstand, dass ein Auslandsaufenthalt nicht nur für einige Tage, sondern für 11 Wochen geplant ist, kann ohne weiteres geschlossen werden, dass die Anwesenheit des Gesuchstellers für die Betreuung seiner Tochter nicht unerlässlich ist. Das Zurücklassen minderjähriger Kinder - sowie der Ehefrau - bildet für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn die Betreuung des Kindes durch nahe Angehörige sichergestellt werden kann und die Möglichkeit besteht, das Kind sowie die Ehefrau später nachziehen zu können (vgl. Urteile des BVGer F-350/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 8.2.1; F-2363/2022 vom 22. August 2022 E. 6.5). Sodann verfügen die Gesuchstellenden in der Schweiz durch die hier lebenden nahen Verwandten (Beschwerdeführer mitsamt dessen Familie sowie mehrere weitere Geschwister des Gesuchstellers respektive Kinder der Gesuchstellerin mitsamt deren Familien) über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 4.4). Auch wenn die Gesuchstellenden zweifelsohne in Syrien verwurzelt sind, bestehen keine genügenden familiären, gesellschaftlichen oder sozialen Verpflichtungen, welche sie von einer Emigration abhalten könnten. 4.6 4.6.1 In Bezug auf die beruflichen Verpflichtungen und die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellenden macht der Beschwerdeführer geltend, die Gesuchstellerin sei Hausfrau und der Gesuchsteller besitze ein Geschäft und Ländereien. 4.6.2 Als Hausfrau obliegen der Gesuchstellerin keine beruflichen Verpflichtungen. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf den Gesuchsteller einzig vor, dieser besitze ein Geschäft und Ländereien. Obwohl der Kauf von Ackerfläche mittels Kaufvertrags vom 6. Dezember 2020 sowie der Kauf eines Gewerbegeschäfts von 17 m2 im Jahr 2023 mit Urteil des Zivilgerichts erster Instanz in E._______ vom 28. Mai 2023 bewiesen ist, reicht dies nicht aus, hinreichende berufliche Verpflichtungen des Gesuchstellers zu belegen. Es wird nicht substantiiert dargelegt, welche Art von Unternehmen er führen soll, ob er Angestellte beschäftigt, welche Tätigkeiten er konkret zu welchem Entgelt ausüben und welchen Gewinn er erzielen soll. Gegen eine starke berufliche Verpflichtung spricht sodann, dass es ihm möglich wäre, für 11 Wochen abwesend zu sein. Sodann gab er im Visumsgesuch an, keinen Beruf auszuüben («no occupation»). 4.6.3 In Bezug auf die Gesuchstellerin ist aktenkundig, dass sie mit Kaufvertrag vom 10. Oktober 2010 ein Baugrundstück von 194 m2, mit Kaufvertrag vom 1. Juli 2019 eine Eigentumswohnung von 130 m2 sowie eine Kellerfläche von 50 m2 und mit Kaufvertrag vom 11. Januar 2011 ein Baugrundstück von 500 m2 erworben hat. In Bezug auf den Gesuchsteller ist aktenkundig, dass er mit Kaufvertrag vom 1. Dezember 2018 eine Eigentumswohnung von 90 m2 und mit Kaufvertrag vom 1. September 2020 eine Eigentumswohnung von 160 m2 erworben hat. Des Weiteren ist auch der Kauf einer Ackerfläche sowie eines Gewerbegeschäfts belegt (vgl. E. 4.6.2). Es ist nicht ersichtlich, ob alle gekauften Grundstücke weiterhin im Eigentum der Gesuchstellerin beziehungsweise des Gesuchstellers stehen. Die Marktwerte sind aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Es gilt zu bedenken, dass selbst Grundeigentum keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden bietet, da Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Urteil des BVGer F-1018/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 5.6.2). Der Beschwerdeführer führt sodann nicht aus, welche Einnahmen der Gesuchsteller mit seinem Unternehmen generiert haben soll. Beide Gesuchstellende verfügen - soweit ersichtlich - über kein Bankkonto. Ebenso fehlen jegliche Angaben über die Höhe ihres Vermögens. Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse können zwar aufgrund des belegten Grundeigentums beider Gesuchstellenden als ausreichend bis gut - jedoch nicht als ausserordentlich gut - bezeichnet werden. Sie sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen. 4.7 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung ändert auch die aktuelle Situation in Syrien (vgl. E. 4.2) nichts. Vielmehr könnte die Ungewissheit über die zukünftige Entwicklung der Situation vor Ort das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise noch weiter erhöhen. Die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellenden in Syrien - soweit bekannt - lassen nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise schliessen. Ein Treffen mit den Kindern respektive Geschwistern und deren Familien kann ausserhalb des Schengenraums organisiert werden (vgl. Urteile des BVGer F-5352/2023 vom 27. Mai 2024 E. 6.6; F-886/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.3). 4.8 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, weitere Einreisevoraussetzungen zu prüfen. Nach dem Gesagten wurde den Gesuchstellenden das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind - trotz der Veränderung der Verhältnisse, die am 8. Dezember 2024 in Syrien eingetreten ist - auch nicht ersichtlich.
5. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 12. November 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 12. November 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: