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F-886/2023

F-886/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-19 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 28. Oktober 2022 ersuchten die syrischen Staatsangehörigen B._______ (geb. […]; nachfolgend: Gesuchsteller 1) und C._______ (geb. […]; nachfolgend: Gesuchstellerin 2) bei der Schweizerischen Auslands- vertretung in (…) um Ausstellung je eines Schengen-Visums für einen 32- tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter A._______ und ihrer Familie (nachfolgend: Gastgeberin). Mit Formularver- fügungen vom 8. November 2022 wies die Schweizerische Vertretung in (…) die Gesuche im Namen des SEM ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin am 25. November 2022 Einsprache beim SEM, worauf dieses die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Amt für Migration des Kantons (…) übermittelte. Dieses liess dem SEM seine Abklärungen am 5. Januar 2023 zukommen. Am 18. Januar 2023 wies das SEM (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Einsprache ab. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Gastgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und ersuchte um die Aufhebung des Einspracheent- scheids und um die Erteilung der beantragten Visa, eventualiter sei die Sa- che zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2023 wies das Bundesverwal- tungsgericht den Verfahrensantrag mangels Aussicht auf Erfolg ab. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte aus, diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Ent- scheids rechtfertigen könnten. F. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 26. April 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.

F-886/2023 Seite 3

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah- ren teilgenommen und ist als Gastgeberin der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich an- gestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbe- stehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerde- führerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt das Gesuch von zwei syri- schen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Syrien um Erteilung je eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Ge- suchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht über-

F-886/2023 Seite 4 schreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sach- lichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 4.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schen- gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge- meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

F-886/2023 Seite 5 [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).

E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi- sum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Hei- matland und der persönlichen Verhältnisse der Besuchenden als nicht ge- nügend gewährleistet.

E. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen

F-886/2023 Seite 6 Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder- ausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunfts- land der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreise- gesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit poli- tisch, wirtschaftlich und/oder sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fäl- len erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.

E. 5.3 Syrien befindet sich politisch und wirtschaftlich in einer schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens steht die Zivilbevölkerung aufgrund der no- torischen bewaffneten Konflikte, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungs- druck (vgl. Urteile des BVGer F-2899/2022 vom 7. August 2023 E. 5.3; F-1986/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.2). Viele sind in die Nachbarstaaten geflohen und versuchen, ihre Route insbesondere nach Europa fortzuset- zen (vgl. Asylstatistik 2022 des SEM vom 13. Februar 2023, S. 3 und 14 ff., <https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/publiservice/statistik/asyl- statistik/2022/stat-jahr-2022-kommentar.pdf.download.pdf/stat-jahr-2022- kommentar-d.pdf>; sowie Asylstatistik November 2023, Grafiken vom

18. Dezember 2023, S. 1 f., <https:www.sem.admin.ch/sem/de/home/pub- liservice/statistik/asylstatistik/archiv/2023/11.html>; je abgerufen im Januar 2024). Eine schwierige politische Lage besteht nach wie vor in der Heimat der Gesuchstellenden in (…)syrien, (…) (vgl. Human Rights Watch, World Report 2024 Syria, Events of 2023, (…) Syria <World Report 2024: Syria | Human Rights Watch (hrw.org)>, und Live Universal Awareness Map, <Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.li- veuamap.com>; je abgerufen im Januar 2024). Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass Familienangehörige oftmals versuchen, auch ihre El- tern oder Grosseltern, für welche sie sich verantwortlich fühlen, in die Schweiz nachzuziehen. Dies insbesondere dann, wenn diese – altersbe- dingt ohne berufliche Verpflichtungen – alleine im Heimatstaat zurückblei- ben und/oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für sich selbst sor- gen können.

E. 5.4 Die Befürchtungen der Vorinstanz, dass die Betroffenen ihren Aufent- halt in der Schweiz (bzw. im Schengenraum) über die Gültigkeitsdauer der beantragten Visa hinaus verlängern könnten, um dort bessere Lebensbe- dingungen als in ihrem Heimatland zu finden, sind nicht von der Hand zu

F-886/2023 Seite 7 weisen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als hoch einschätzt (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1; Urteile des BVGer F-156/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3 in fine und F-643/2022 vom 17. März 2022 E. 4.2).

E. 6.1 Es wäre – wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht (BVGer act. 1 S. 2 und 5) – zu schematisch und nicht haltbar, lediglich aufgrund von pauschalen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Her- kunftsregion und ohne spezifische, auf den Einzelfall bezogene Anhalts- punkte auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schlies- sen. Es gilt daher, nebst der Situation im Herkunftsland auch die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose hinsichtlich der Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu ver- lassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirt- schaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen. Ob- liegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine be- sondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um- gekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver- pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonfor- men Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt wer- den.

E. 6.2 Es ist daher zu prüfen, ob die persönliche, familiäre, berufliche und ver- mögensrechtliche Situation der Gesuchstellenden für ihre fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz Raum bietet.

E. 6.2.1 Diesbezüglich hält die Vorinstanz fest, die beiden Gesuchstellenden seien pensioniert und alle ihre Kinder seien bereits erwachsen; es bestehe deshalb grundsätzlich keine Beziehung mehr zu einer Kernfamilie in Sy- rien. Es lebten zwar noch Kinder und ihr ganzes Umfeld mit weitergehen- den Verwandten und Freunden dort. Ob sie dies jedoch von einer nachhal- tigen Emigration abhalten könnte, sei fraglich. Es würden keine Abhängig- keitsverhältnisse aufgezeigt, für welche sie zwingend nach Syrien zurück- kehren müssten. Ausserdem bestünden Beziehungen zu eigenen Kindern in der Schweiz und in Deutschland, was die Rückkehr zweifelhaft mache. Dazu komme, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regel- mässig nicht verlässlich davon abhalten könnten, den Entscheid der Emig- ration zu fällen. Die Gesuchstellenden würden keiner Erwerbstätigkeit

F-886/2023 Seite 8 nachgehen. Es werde zwar angegeben, sie hätten ihre eigenen Geschäfte. Es werde aber nicht dargelegt, welcher Art diese Geschäfte seien. Auch werde ihre finanzielle Situation nicht dargelegt; aufgrund der konkreten Umstände könne nicht angenommen werden, dass die Gesuchstellenden in wirtschaftlich vorteilhaften Verhältnissen lebten, welche sie von einer Emigration abhalten könnten. Dazu komme, dass der zwangsweise Voll- zug nach Syrien nicht möglich sei, was auch zu besonderer Zurückhaltung der Visumserteilung führe.

E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihre Eltern seien eng mit ihrer Heimat verbunden und hätten ihren Lebensmittelpunkt und ihr Be- ziehungsnetz mit eigenen Kindern und weiteren Verwandten und damit ihr soziales Umfeld in Syrien. Sie könnten ihr soziales, kulturelles und religiö- ses Leben in Europa nicht praktizieren und würden vielleicht einen Monat in der Schweiz verbringen können, weil sie ihre Heimat sehr vermissten. Sie könnten sich deshalb kaum vorstellen, ausserhalb von Syrien zu leben. In der Schweiz könnten sie kein eigenständiges Leben führen und wären entwurzelt und entfremdet. Sie hielten sich in Syrien an einem sicheren Ort auf und hätten dort keine wirtschaftlichen und finanziellen Sorgen, weil sie (gemeint wohl: die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister in Deutsch- land) ihnen helfen und bei Bedarf Geld schicken würden. Die Gesuchstel- lenden litten auch nicht unter gesundheitlichen Beschwerden, die einer Reise ins Ausland bedürfte. Sie hätten Syrien trotz seit 12 Jahren herr- schenden Unruhen und Krieg nicht verlassen, was das Ausmass ihrer Ver- bundenheit mit ihrer Heimat zeige. Die Wahrscheinlichkeit, dass ihre Eltern in der Schweiz blieben und hier leben wollten, sei beinahe bei null. Die Vorinstanz stelle ihre Rückkehr rein spekulativ in Frage. Zudem könne im- mer noch in passender Form für die Rückreise gebürgt werden oder durch die (Schweizer) Behörden gedroht werden, ihr – der Beschwerdeführerin – die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nicht zu verlängern. Ihre Eltern würden dies nicht riskieren. Unter diesen Umständen sei sicher, dass ihre Eltern nach Syrien zurückkehrten. Sie legt ausserdem eine Bürgschaftser- klärung eines Familienfreundes bei. Die Finanzierung des Aufenthalts ihrer Eltern und ihre Rückkehr nach Syrien seien in glaubhafter und realistischer Form gesichert. Sie hätten in Syrien eine gute Zukunft mit besseren Per- spektiven.

E. 6.2.3 Beim (…)-jährigen Gesuchsteller 1 und der (…)-jährigen Gesuchstel- lerin 2 handelt es sich um die Eltern der Beschwerdeführerin. Sie sind ver- heiratet und pensioniert. Gemäss den Akten haben sie in Syrien noch ein familiäres und soziales Umfeld mit erwachsenen Kindern, weiteren Ver-

F-886/2023 Seite 9 wandten und Freunden, weshalb eine gewisse Verwurzelung in ihrer Hei- mat nicht zu verneinen ist. Gleichzeitig leben jedoch mehrere ihrer erwach- senen Kinder in Deutschland und eine Tochter, die Gastgeberin, mit ihrer Familie in der Schweiz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 5.3). So- weit ersichtlich, gehen die Gesuchstellenden keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Inwiefern sie noch «eigene Geschäfte» zur Bestreitung ihres Le- bensunterhalts führen, wie die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte, wird nicht weiter erläutert. Was ihre finanzielle Situ- ation betrifft, werden sie gemäss den Angaben in der Beschwerde bereits jetzt von ihren in Europa lebenden Kindern finanziell unterstützt, damit sie in ihrer Heimat ein gutes Leben führen können. Die Aktenlage lässt deshalb auch dahingehend nicht den Schluss zu, die Gesuchstellenden lebten in Syrien in wirtschaftlich günstigen oder soliden Verhältnissen. Das Risiko, dass die Gesuchstellenden unter diesen Umständen nach Ablauf eines er- teilten Visums nicht fristgerecht wiederausreisen, ist unter diesen Umstän- den nicht zu unterschätzen.

E. 6.2.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durf- te die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An den guten Absichten der Be- schwerdeführerin ist hierbei nicht zu zweifeln. Jedoch gilt es zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber – mangels rechtlicher und fakti- scher Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Personen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Daran ver- mag auch die eingereichte «Bürgschaft/Garantieerklärung» nichts zu än- dern. Ebensowenig vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass Personen in ihrem Umfeld Visa erteilt worden seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da jeder konkrete Einzelfall individuell beurteilt wird.

E. 6.3 Somit überwiegt das private Interesse der Gesuchstellenden an einem Besuch in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Vermeidung des Risikos der nicht fristgerechten Wiederausreise nicht. Ihr verständlicher Wunsch, ihre Tochter und ihre Familie nach langen Jahren wieder zu sehen sowie ihre Enkelkinder kennen zu lernen, hat demnach in den Hintergrund zu treten (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-156/2022 vom 6. März 2022 E. 6.4 m.H. auf das Urteil des BVGer F-2165/2020 vom 12. April 2021 E. 7) be- ziehungsweise müsste ausserhalb des Schengen-Raums realisiert wer- den.

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E. 6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass Gründe humanitä- rer oder anderer Art (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK), welche die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, nicht geltend ge- macht wurden; entsprechende Gründe sind auch nicht ersichtlich.

E. 7 Demnach ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am

16. März 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv: siehe nächste Seite)

F-886/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie sind durch den am 16. März 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Susanne Flückiger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-886/2023 Urteil vom 19. Februar 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zu Gunsten von B._______ und C._______; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2023. Sachverhalt: A. Am 28. Oktober 2022 ersuchten die syrischen Staatsangehörigen B._______ (geb. [...]; nachfolgend: Gesuchsteller 1) und C._______ (geb. [...]; nachfolgend: Gesuchstellerin 2) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in (...) um Ausstellung je eines Schengen-Visums für einen 32-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter A._______ und ihrer Familie (nachfolgend: Gastgeberin). Mit Formularverfügungen vom 8. November 2022 wies die Schweizerische Vertretung in (...) die Gesuche im Namen des SEM ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin am 25. November 2022 Einsprache beim SEM, worauf dieses die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Amt für Migration des Kantons (...) übermittelte. Dieses liess dem SEM seine Abklärungen am 5. Januar 2023 zukommen. Am 18. Januar 2023 wies das SEM (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Einsprache ab. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Gastgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um die Aufhebung des Einspracheentscheids und um die Erteilung der beantragten Visa, eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensantrag mangels Aussicht auf Erfolg ab. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte aus, diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. F. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 26. April 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

3. Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt das Gesuch von zwei syrischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Syrien um Erteilung je eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 4. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Besuchenden als nicht genügend gewährleistet. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und/oder sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 5.3 Syrien befindet sich politisch und wirtschaftlich in einer schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens steht die Zivilbevölkerung aufgrund der notorischen bewaffneten Konflikte, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungsdruck (vgl. Urteile des BVGer F-2899/2022 vom 7. August 2023 E. 5.3; F-1986/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.2). Viele sind in die Nachbarstaaten geflohen und versuchen, ihre Route insbesondere nach Europa fortzusetzen (vgl. Asylstatistik 2022 des SEM vom 13. Februar 2023, S. 3 und 14 ff., ; sowie Asylstatistik November 2023, Grafiken vom 18. Dezember 2023, S. 1 f., https:www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/statistik/asylstatistik/archiv/2023/11.html ; je abgerufen im Januar 2024). Eine schwierige politische Lage besteht nach wie vor in der Heimat der Gesuchstellenden in (...)syrien, (...) (vgl. Human Rights Watch, World Report 2024 Syria, Events of 2023, (...) Syria World Report 2024: Syria | Human Rights Watch (hrw.org)>, und Live Universal Awareness Map, <Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com ; je abgerufen im Januar 2024). Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass Familienangehörige oftmals versuchen, auch ihre Eltern oder Grosseltern, für welche sie sich verantwortlich fühlen, in die Schweiz nachzuziehen. Dies insbesondere dann, wenn diese - altersbedingt ohne berufliche Verpflichtungen - alleine im Heimatstaat zurückbleiben und/oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für sich selbst sorgen können. 5.4 Die Befürchtungen der Vorinstanz, dass die Betroffenen ihren Aufenthalt in der Schweiz (bzw. im Schengenraum) über die Gültigkeitsdauer der beantragten Visa hinaus verlängern könnten, um dort bessere Lebensbedingungen als in ihrem Heimatland zu finden, sind nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als hoch einschätzt (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1; Urteile des BVGer F-156/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3 in fine und F-643/2022 vom 17. März 2022 E. 4.2). 6. 6.1 Es wäre - wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht (BVGer act. 1 S. 2 und 5) - zu schematisch und nicht haltbar, lediglich aufgrund von pauschalen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Herkunftsregion und ohne spezifische, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt daher, nebst der Situation im Herkunftsland auch die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose hinsichtlich der Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6.2 Es ist daher zu prüfen, ob die persönliche, familiäre, berufliche und vermögensrechtliche Situation der Gesuchstellenden für ihre fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz Raum bietet. 6.2.1 Diesbezüglich hält die Vorinstanz fest, die beiden Gesuchstellenden seien pensioniert und alle ihre Kinder seien bereits erwachsen; es bestehe deshalb grundsätzlich keine Beziehung mehr zu einer Kernfamilie in Syrien. Es lebten zwar noch Kinder und ihr ganzes Umfeld mit weitergehenden Verwandten und Freunden dort. Ob sie dies jedoch von einer nachhaltigen Emigration abhalten könnte, sei fraglich. Es würden keine Abhängigkeitsverhältnisse aufgezeigt, für welche sie zwingend nach Syrien zurückkehren müssten. Ausserdem bestünden Beziehungen zu eigenen Kindern in der Schweiz und in Deutschland, was die Rückkehr zweifelhaft mache. Dazu komme, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten könnten, den Entscheid der Emigration zu fällen. Die Gesuchstellenden würden keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Es werde zwar angegeben, sie hätten ihre eigenen Geschäfte. Es werde aber nicht dargelegt, welcher Art diese Geschäfte seien. Auch werde ihre finanzielle Situation nicht dargelegt; aufgrund der konkreten Umstände könne nicht angenommen werden, dass die Gesuchstellenden in wirtschaftlich vorteilhaften Verhältnissen lebten, welche sie von einer Emigration abhalten könnten. Dazu komme, dass der zwangsweise Vollzug nach Syrien nicht möglich sei, was auch zu besonderer Zurückhaltung der Visumserteilung führe. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihre Eltern seien eng mit ihrer Heimat verbunden und hätten ihren Lebensmittelpunkt und ihr Beziehungsnetz mit eigenen Kindern und weiteren Verwandten und damit ihr soziales Umfeld in Syrien. Sie könnten ihr soziales, kulturelles und religiöses Leben in Europa nicht praktizieren und würden vielleicht einen Monat in der Schweiz verbringen können, weil sie ihre Heimat sehr vermissten. Sie könnten sich deshalb kaum vorstellen, ausserhalb von Syrien zu leben. In der Schweiz könnten sie kein eigenständiges Leben führen und wären entwurzelt und entfremdet. Sie hielten sich in Syrien an einem sicheren Ort auf und hätten dort keine wirtschaftlichen und finanziellen Sorgen, weil sie (gemeint wohl: die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister in Deutschland) ihnen helfen und bei Bedarf Geld schicken würden. Die Gesuchstellenden litten auch nicht unter gesundheitlichen Beschwerden, die einer Reise ins Ausland bedürfte. Sie hätten Syrien trotz seit 12 Jahren herrschenden Unruhen und Krieg nicht verlassen, was das Ausmass ihrer Verbundenheit mit ihrer Heimat zeige. Die Wahrscheinlichkeit, dass ihre Eltern in der Schweiz blieben und hier leben wollten, sei beinahe bei null. Die Vorinstanz stelle ihre Rückkehr rein spekulativ in Frage. Zudem könne immer noch in passender Form für die Rückreise gebürgt werden oder durch die (Schweizer) Behörden gedroht werden, ihr - der Beschwerdeführerin - die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nicht zu verlängern. Ihre Eltern würden dies nicht riskieren. Unter diesen Umständen sei sicher, dass ihre Eltern nach Syrien zurückkehrten. Sie legt ausserdem eine Bürgschaftserklärung eines Familienfreundes bei. Die Finanzierung des Aufenthalts ihrer Eltern und ihre Rückkehr nach Syrien seien in glaubhafter und realistischer Form gesichert. Sie hätten in Syrien eine gute Zukunft mit besseren Perspektiven. 6.2.3 Beim (...)-jährigen Gesuchsteller 1 und der (...)-jährigen Gesuchstellerin 2 handelt es sich um die Eltern der Beschwerdeführerin. Sie sind verheiratet und pensioniert. Gemäss den Akten haben sie in Syrien noch ein familiäres und soziales Umfeld mit erwachsenen Kindern, weiteren Verwandten und Freunden, weshalb eine gewisse Verwurzelung in ihrer Heimat nicht zu verneinen ist. Gleichzeitig leben jedoch mehrere ihrer erwachsenen Kinder in Deutschland und eine Tochter, die Gastgeberin, mit ihrer Familie in der Schweiz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 5.3). Soweit ersichtlich, gehen die Gesuchstellenden keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Inwiefern sie noch «eigene Geschäfte» zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts führen, wie die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte, wird nicht weiter erläutert. Was ihre finanzielle Situation betrifft, werden sie gemäss den Angaben in der Beschwerde bereits jetzt von ihren in Europa lebenden Kindern finanziell unterstützt, damit sie in ihrer Heimat ein gutes Leben führen können. Die Aktenlage lässt deshalb auch dahingehend nicht den Schluss zu, die Gesuchstellenden lebten in Syrien in wirtschaftlich günstigen oder soliden Verhältnissen. Das Risiko, dass die Gesuchstellenden unter diesen Umständen nach Ablauf eines erteilten Visums nicht fristgerecht wiederausreisen, ist unter diesen Umständen nicht zu unterschätzen. 6.2.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An den guten Absichten der Beschwerdeführerin ist hierbei nicht zu zweifeln. Jedoch gilt es zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Personen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Daran vermag auch die eingereichte «Bürgschaft/Garantieerklärung» nichts zu ändern. Ebensowenig vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass Personen in ihrem Umfeld Visa erteilt worden seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da jeder konkrete Einzelfall individuell beurteilt wird. 6.3 Somit überwiegt das private Interesse der Gesuchstellenden an einem Besuch in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Vermeidung des Risikos der nicht fristgerechten Wiederausreise nicht. Ihr verständlicher Wunsch, ihre Tochter und ihre Familie nach langen Jahren wieder zu sehen sowie ihre Enkelkinder kennen zu lernen, hat demnach in den Hintergrund zu treten (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-156/2022 vom 6. März 2022 E. 6.4 m.H. auf das Urteil des BVGer F-2165/2020 vom 12. April 2021 E. 7) beziehungsweise müsste ausserhalb des Schengen-Raums realisiert werden. 6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass Gründe humanitärer oder anderer Art (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK), welche die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, nicht geltend gemacht wurden; entsprechende Gründe sind auch nicht ersichtlich.

7. Demnach ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 16. März 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv: siehe nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 16. März 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Susanne Flückiger Versand: