Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 22. März 2024 ersuchten die Ehegatten A._______ (geb. […]; Be- schwerdeführer 1, Gesuchsteller und Gast) und B._______ (geb. […]; Be- schwerdeführerin 2, Gesuchstellerin und Gast), syrische Staatsangehö- rige, bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Beirut um Ausstellung von Schengen-Visa für einen dreissigtägigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton D._______ lebenden Sohn (Gastgeber) und ihrer Schwieger- tochter (Gastgeberin). B. Mit Formularverfügung vom 4. April 2024 wies die Schweizerische Vertre- tung im Namen des SEM die Gesuche mit der folgenden Begründung ab: Die Gesuchstellenden hätten keinen Nachweis erbracht, dass sie über aus- reichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückreise in das Herkunfts- oder Wohn- sitzland oder für die Durchreise in ein Drittland, in das sie mit Sicherheit einreisen dürften, verfügen würden. Die vorgelegten Informationen zur Be- gründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht zuverlässig gewesen; es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsge- biet der Mitgliedstaaten auszureisen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 23. April 2024 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons D._______ übermittelte. Die Vorinstanz wies am 10. Juni 2024 die Einsprache ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2024 gelangten die Beschwerde- führenden an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfü- gung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Gesuch gutzuheissen sowie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2024 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte
F-4347/2024 Seite 3 den Beschwerdeführenden eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses an. Dieser wurde am 20. August 2024 bezahlt. F. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Am 26. September 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Be- schwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und sind als Gesuchsteller durch den angefoch- tenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
F-4347/2024 Seite 4 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1.1 Indem die Beschwerdeführenden vorbringen, weder die Vorinstanz noch die Schweizerische Auslandsvertretung hätten zur Prüfung ihres Ge- suchs Unterlagen von ihnen angefordert, rügen sie sinngemäss, der Sach- verhalt sei unvollständig festgestellt worden.
E. 3.1.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut. Er findet seine Grenze in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1.3 In Anbetracht der Mitwirkungspflicht hätten die Beschwerdeführen- den grundsätzlich alle erkennbar wesentlichen Sachverhaltselemente zu- sammen mit den entsprechenden Belegen in das Verfahren einbringen müssen. Der Vorinstanz kann keine unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung vorgeworfen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es ihnen überdies offen gestanden ist, entsprechende Dokumente im vorlie- genden Verfahren nachzureichen (vgl. E. 2 am Ende).
E. 3.2.1 Indem die Beschwerdeführenden sodann vorbringen, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung einzig anhand von pauschalen Feststel- lungen und standardisierten Formulierungen begründet, rügen sie sinnge- mäss die Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht durch die Vor- instanz.
E. 3.2.2 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzei- tigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller
F-4347/2024 Seite 5 Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erfor- derlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.2.3 Die Vorinstanz hat unter Würdigung sämtlicher Umstände des Ein- zelfalls eine Prognose erstellt bezüglich der Frage einer fristgerechten Wie- derausreise der Beschwerdeführenden (vgl. nachfolgend E. 5). Sie ging dabei auf deren Lebensumstände ein und berücksichtigte insbesondere die geltend gemachten familiären und beruflichen Verpflichtungen sowie die finanziellen Verhältnisse hinreichend. Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen.
E. 4.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Ge- richtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C: 2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
F-4347/2024 Seite 6 Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü- gen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Ein- reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli- che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in- ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan- zen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]).
E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi- sum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegen die Beschwerdeführenden
F-4347/2024 Seite 7 der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
E. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An- haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu- chen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe- willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
E. 5.2 Der seit 2011 anhaltende Bürgerkrieg und das starke Erdbeben im Februar 2023 im Norden Syriens haben im Land eine humanitäre Krise verursacht beziehungsweise diese weiter verschärft (vgl. < https://medeor. de > Was wir tun > Syrien, abgerufen am 24.04.2025). Viele Gesundheits- einrichtungen wurden bombardiert und sind nicht mehr funktionsfähig. Es besteht ein Versorgungsengpass, da viele medizinische Mitarbeitende getötet wurden oder geflohen sind. 16,7 Millionen der 21,3 Millionen Einwohner sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (vgl. < https://www.aerzte-ohne-grenzen.de > Unsere Arbeit > Einsatzländer > Syrien, abgerufen am 24.04.2025). Syrien belegt auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, lediglich Platz 157 von 193 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center ˃ Country Insights > Syrian Arab Republic, abgerufen am 24.04.2025). Der hohe Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevölkerung hält weiterhin an. So bildeten im Jahr 2023 syrische Staatsangehörige die sechstgrösste Gruppe von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. SEM, Asylstatistik 2023, S. 16 < vgl. https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/statistik/ asylstatistik/archiv/2023/12.html >, abgerufen am 24.04.2025). Am
27. November 2024 haben verschiedene syrische Milizen unter Führung von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) eine Grossoffensive gegen den
F-4347/2024 Seite 8 Langzeitherrscher Bashar al-Assad lanciert und ihn zu Fall gebracht. Am
E. 5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Syrien allgemein als hoch einschätzt.
E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftli- che Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispiels- weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verant- wortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be- sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, begünstigen kann. Angesichts der restriktiven Zu- lassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländer- rechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal einge- reist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzu- stützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
E. 5.5.1 Die Beschwerdeführenden führen in Bezug auf ihre gesellschaftli- chen, sozialen und familiären Verpflichtungen aus, sie seien sehr eng mit ihrer Heimat verbunden und hätten ihr Beziehungsnetz sowie ihr soziales Umfeld in Syrien. Das Alter, die Lebensweise, Bräuche und Traditionen könnten als wichtige Faktoren für die rechtzeitige Rückkehr nach Syrien angesehen werden. Sie würden ihre Heimat nicht zurücklassen wollen.
E. 5.5.2 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um die (…)- und (…)- jährigen, verheirateten Eltern des Gastgebers. Gemäss Angaben der
F-4347/2024 Seite 9 Beschwerdeführenden leben diverse Geschwister sowie ein (volljähriger) Sohn in Syrien. Sie äussern sich weder dazu, wie eng ihr Kontakt mit ihren in Syrien lebenden Verwandten ist, noch ob ihnen besondere gesellschaft- liche oder familiäre Verpflichtungen obliegen. Sodann verfügen die Be- schwerdeführenden in der Schweiz sowie in Deutschland durch die hier lebenden nahen Verwandten (drei Kinder der Beschwerdeführenden in der Schweiz, drei weitere in Deutschland sowie vier Schwestern der Beschwer- deführerin 2 in der Schweiz und eine in Deutschland) über ein vorbeste- hendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 5.4). Auch wenn die Beschwerdeführenden zweifelsohne in Syrien ver- wurzelt sind, bestehen keine genügenden familiären, gesellschaftlichen oder sozialen Verpflichtungen, welche sie von einer Emigration abhalten könnten. Dies gilt umso mehr, als die Ehegatten gemeinsam in die Schweiz reisen wollen.
E. 5.6.1 In Bezug auf ihre beruflichen Verpflichtungen und die finanziellen Verhältnisse machen die Beschwerdeführenden geltend, sie würden gut von ihren dortigen Einnahmequellen leben und hätten keine wirtschaftli- chen und finanziellen Sorgen. Sie besässen einen Familienbetrieb und hät- ten Angestellte. Sie hätten in Syrien geschäftliche Verpflichtungen, müss- ten ihren Betrieb weiterführen und auf die Angestellten achten. Da Betriebe gegründet werden könnten, ohne dass diese beim Staat angemeldet wer- den müssten, würden keine Betriebsunterlagen vorliegen. In Syrien wür- den die meisten Menschen nicht über ein Bankkonto verfügen und ihr Geld zu Hause aufbewahren. Sie – die Beschwerdeführenden – würden über Geld, Schmuck und Wertgegenstände verfügen. Von ihnen seien keine Ei- gentumsnachweise verlangt worden. Sie seien von der schwierigen wirt- schaftlichen Lage in Syrien nicht betroffen, da sie gegebenenfalls auf die Unterstützung der Gastgeber in der Schweiz zählen könnten.
E. 5.6.2 Die Beschwerdeführenden haben ihre Tätigkeit in ihrem eigenen Landwirtschaftsbetrieb weder substantiiert dargelegt noch belegt. Es ist zwar plausibel, dass bei ihnen gewisse berufliche Verpflichtungen vorlie- gen dürften. Da jedoch diesbezüglich jegliche Belege fehlen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gegen eine starke berufliche Ver- pflichtung spricht sodann, dass es ihnen möglich wäre, trotz geltend ge- machter Verpflichtungen auf dem Bauernhof für einen Monat gemeinsam abwesend zu sein. Sodann gaben beide im Visumsgesuch an, keinen Be- ruf auszuüben («no occupation»).
F-4347/2024 Seite 10
E. 5.6.3 Die Beschwerdeführenden führen nicht aus, welche Einnahmen sie als selbständige Landwirte generiert haben sollen. Sie reichten sodann kei- nerlei Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation ein. Sie verfügen über kein Bankkonto. Ebenso fehlen jegliche Angaben über die Höhe ihres Vermö- gens. Aus den Unterlagen lässt sich nicht erkennen, ob sie Grundstückei- gentümer sind. Einen hinreichenden Beleg einer langfristig sicheren wirt- schaftlichen Existenz in Syrien, welche sie von einer Emigration abhalten könnte, bleiben sie schuldig.
E. 5.7 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführenden nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung ändert auch die aktu- elle Situation in Syrien (vgl. E. 5.2) nichts. Vielmehr könnte die Ungewiss- heit über die zukünftige Entwicklung der Situation vor Ort das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise noch weiter erhö- hen. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck zeitlich und inhaltlich klar umrissen – nämlich ein dreissigtägiger Besuch bei dem in der Schweiz lebenden Sohn sowie der Schwiegertochter –, dennoch lassen die persön- lichen Lebensumstände der Beschwerdeführenden in Syrien – soweit be- kannt – nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wieder- ausreise schliessen. Der verständliche Wunsch, die Kinder und deren Fa- milien sowie die Geschwister nach langen Jahren wieder zu sehen, hat demnach in den Hintergrund zu treten (vgl. Urteile des BVGer F-1018/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 5.7; F-886/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.3).
E. 5.8 Nach dem Gesagten wurden den Beschwerdeführenden die Visa für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind – trotz der Veränderung der Verhältnisse, die am 8. Dezember 2024 in Syrien eingetreten ist – auch nicht ersichtlich. 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
F-4347/2024 Seite 11 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 20. August 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-4347/2024 Seite 12
E. 6 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 20. August 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Dezember 2024 hat HTS eine Übergangsregierung eingesetzt. Die seitherige Lage ist sehr volatil und die weitere Entwicklung ungewiss (vgl. < https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise & Vertretungen > Syrien > Reisehinweise für Syrien, abgerufen am 24.04.2025).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 20. August 2024 in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4347/2024 Urteil vom 5. Mai 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch C._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2024. Sachverhalt: A. Am 22. März 2024 ersuchten die Ehegatten A._______ (geb. [...]; Beschwerdeführer 1, Gesuchsteller und Gast) und B._______ (geb. [...]; Beschwerdeführerin 2, Gesuchstellerin und Gast), syrische Staatsangehörige, bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Beirut um Ausstellung von Schengen-Visa für einen dreissigtägigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton D._______ lebenden Sohn (Gastgeber) und ihrer Schwiegertochter (Gastgeberin). B. Mit Formularverfügung vom 4. April 2024 wies die Schweizerische Vertretung im Namen des SEM die Gesuche mit der folgenden Begründung ab: Die Gesuchstellenden hätten keinen Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückreise in das Herkunfts- oder Wohnsitzland oder für die Durchreise in ein Drittland, in das sie mit Sicherheit einreisen dürften, verfügen würden. Die vorgelegten Informationen zur Begründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht zuverlässig gewesen; es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 23. April 2024 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons D._______ übermittelte. Die Vorinstanz wies am 10. Juni 2024 die Einsprache ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Gesuch gutzuheissen sowie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Dieser wurde am 20. August 2024 bezahlt. F. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Am 26. September 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gesuchsteller durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 3.1.1 Indem die Beschwerdeführenden vorbringen, weder die Vorinstanz noch die Schweizerische Auslandsvertretung hätten zur Prüfung ihres Gesuchs Unterlagen von ihnen angefordert, rügen sie sinngemäss, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. 3.1.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut. Er findet seine Grenze in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 VwVG). 3.1.3 In Anbetracht der Mitwirkungspflicht hätten die Beschwerdeführenden grundsätzlich alle erkennbar wesentlichen Sachverhaltselemente zusammen mit den entsprechenden Belegen in das Verfahren einbringen müssen. Der Vorinstanz kann keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es ihnen überdies offen gestanden ist, entsprechende Dokumente im vorliegenden Verfahren nachzureichen (vgl. E. 2 am Ende). 3.2 3.2.1 Indem die Beschwerdeführenden sodann vorbringen, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung einzig anhand von pauschalen Feststellungen und standardisierten Formulierungen begründet, rügen sie sinngemäss die Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht durch die Vor-instanz. 3.2.2 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.3 Die Vorinstanz hat unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Prognose erstellt bezüglich der Frage einer fristgerechten Wiederausreise der Beschwerdeführenden (vgl. nachfolgend E. 5). Sie ging dabei auf deren Lebensumstände ein und berücksichtigte insbesondere die geltend gemachten familiären und beruflichen Verpflichtungen sowie die finanziellen Verhältnisse hinreichend. Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen. 4. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C: 2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 5.2 Der seit 2011 anhaltende Bürgerkrieg und das starke Erdbeben im Februar 2023 im Norden Syriens haben im Land eine humanitäre Krise verursacht beziehungsweise diese weiter verschärft (vgl. Was wir tun > Syrien, abgerufen am 24.04.2025). Viele Gesundheitseinrichtungen wurden bombardiert und sind nicht mehr funktionsfähig. Es besteht ein Versorgungsengpass, da viele medizinische Mitarbeitende getötet wurden oder geflohen sind. 16,7 Millionen der 21,3 Millionen Einwohner sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (vgl. Unsere Arbeit > Einsatzländer > Syrien, abgerufen am 24.04.2025). Syrien belegt auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, lediglich Platz 157 von 193 gelisteten Staaten (vgl. , abgerufen am 24.04.2025). Am 27. November 2024 haben verschiedene syrische Milizen unter Führung von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) eine Grossoffensive gegen den Langzeitherrscher Bashar al-Assad lanciert und ihn zu Fall gebracht. Am 10. Dezember 2024 hat HTS eine Übergangsregierung eingesetzt. Die seitherige Lage ist sehr volatil und die weitere Entwicklung ungewiss (vgl. Reisehinweise & Vertretungen > Syrien > Reisehinweise für Syrien, abgerufen am 24.04.2025). 5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Syrien allgemein als hoch einschätzt. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, begünstigen kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländer-rechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführenden führen in Bezug auf ihre gesellschaftlichen, sozialen und familiären Verpflichtungen aus, sie seien sehr eng mit ihrer Heimat verbunden und hätten ihr Beziehungsnetz sowie ihr soziales Umfeld in Syrien. Das Alter, die Lebensweise, Bräuche und Traditionen könnten als wichtige Faktoren für die rechtzeitige Rückkehr nach Syrien angesehen werden. Sie würden ihre Heimat nicht zurücklassen wollen. 5.5.2 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um die (...)- und (...)-jährigen, verheirateten Eltern des Gastgebers. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden leben diverse Geschwister sowie ein (volljähriger) Sohn in Syrien. Sie äussern sich weder dazu, wie eng ihr Kontakt mit ihren in Syrien lebenden Verwandten ist, noch ob ihnen besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen. Sodann verfügen die Beschwerdeführenden in der Schweiz sowie in Deutschland durch die hier lebenden nahen Verwandten (drei Kinder der Beschwerdeführenden in der Schweiz, drei weitere in Deutschland sowie vier Schwestern der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz und eine in Deutschland) über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 5.4). Auch wenn die Beschwerdeführenden zweifelsohne in Syrien verwurzelt sind, bestehen keine genügenden familiären, gesellschaftlichen oder sozialen Verpflichtungen, welche sie von einer Emigration abhalten könnten. Dies gilt umso mehr, als die Ehegatten gemeinsam in die Schweiz reisen wollen. 5.6 5.6.1 In Bezug auf ihre beruflichen Verpflichtungen und die finanziellen Verhältnisse machen die Beschwerdeführenden geltend, sie würden gut von ihren dortigen Einnahmequellen leben und hätten keine wirtschaftlichen und finanziellen Sorgen. Sie besässen einen Familienbetrieb und hätten Angestellte. Sie hätten in Syrien geschäftliche Verpflichtungen, müssten ihren Betrieb weiterführen und auf die Angestellten achten. Da Betriebe gegründet werden könnten, ohne dass diese beim Staat angemeldet werden müssten, würden keine Betriebsunterlagen vorliegen. In Syrien würden die meisten Menschen nicht über ein Bankkonto verfügen und ihr Geld zu Hause aufbewahren. Sie - die Beschwerdeführenden - würden über Geld, Schmuck und Wertgegenstände verfügen. Von ihnen seien keine Eigentumsnachweise verlangt worden. Sie seien von der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Syrien nicht betroffen, da sie gegebenenfalls auf die Unterstützung der Gastgeber in der Schweiz zählen könnten. 5.6.2 Die Beschwerdeführenden haben ihre Tätigkeit in ihrem eigenen Landwirtschaftsbetrieb weder substantiiert dargelegt noch belegt. Es ist zwar plausibel, dass bei ihnen gewisse berufliche Verpflichtungen vorliegen dürften. Da jedoch diesbezüglich jegliche Belege fehlen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gegen eine starke berufliche Verpflichtung spricht sodann, dass es ihnen möglich wäre, trotz geltend gemachter Verpflichtungen auf dem Bauernhof für einen Monat gemeinsam abwesend zu sein. Sodann gaben beide im Visumsgesuch an, keinen Beruf auszuüben («no occupation»). 5.6.3 Die Beschwerdeführenden führen nicht aus, welche Einnahmen sie als selbständige Landwirte generiert haben sollen. Sie reichten sodann keinerlei Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation ein. Sie verfügen über kein Bankkonto. Ebenso fehlen jegliche Angaben über die Höhe ihres Vermögens. Aus den Unterlagen lässt sich nicht erkennen, ob sie Grundstückeigentümer sind. Einen hinreichenden Beleg einer langfristig sicheren wirtschaftlichen Existenz in Syrien, welche sie von einer Emigration abhalten könnte, bleiben sie schuldig. 5.7 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführenden nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung ändert auch die aktuelle Situation in Syrien (vgl. E. 5.2) nichts. Vielmehr könnte die Ungewissheit über die zukünftige Entwicklung der Situation vor Ort das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise noch weiter erhöhen. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck zeitlich und inhaltlich klar umrissen - nämlich ein dreissigtägiger Besuch bei dem in der Schweiz lebenden Sohn sowie der Schwiegertochter -, dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände der Beschwerdeführenden in Syrien - soweit bekannt - nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise schliessen. Der verständliche Wunsch, die Kinder und deren Familien sowie die Geschwister nach langen Jahren wieder zu sehen, hat demnach in den Hintergrund zu treten (vgl. Urteile des BVGer F-1018/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 5.7; F-886/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.3). 5.8 Nach dem Gesagten wurden den Beschwerdeführenden die Visa für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind - trotz der Veränderung der Verhältnisse, die am 8. Dezember 2024 in Syrien eingetreten ist - auch nicht ersichtlich.
6. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 20. August 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 20. August 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: