Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die syrischen Gesuchstellenden B._______ (geboren 1954) und C._______ (geboren 1988, deren Tochter) ersuchten die Schweizerische Botschaft in Beirut am 23. Mai 2023 um die Ausstellung von Schengen- Visa für eine Dauer von 92 Tagen. Als Aufenthaltszweck nannten sie den Besuch des Beschwerdeführers, ihr in der Schweiz lebendes Familienmit- glied A._______ (Sohn resp. Bruder der Gesuchstellenden; geboren 1984; syrischer Staatsangehöriger). B. Mit Formular-Verfügung vom 31. Mai 2023 verweigerte die Botschaft die Ausstellung von Schengen-Visa an die Gesuchstellenden. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertre- terin mit Eingabe vom 5. Juli 2023 Einsprache. C. Mit Verfügung vom 25. September 2023 wies die Vorinstanz die Einspra- che ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellenden nicht gesichert sei. D. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte deren Aufhebung, die Gutheissung der Visagesuche der Gesuch- stellenden und die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin replizierte der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 27. März 2023, welche am 11. April 2024 an die übri- gen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme geschickt wurde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
F-5890/2023 Seite 3 (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorliegend behandelten Rechtsmitteleingabe ist auf ein fortbestehen- des Rechtsschutzinteresse zu schliessen (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. bspw. Urteil des BVGer F-2086/2020 vom 17. Mai 2021 E. 1.3).
E. 1.3 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). In der vorliegenden Angelegenheit entschei- det das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsange- höriger um Erteilung von Visa für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich letztere nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits- abkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3). Das AIG (SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelan- gen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom- men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den rechts- erheblichen Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt sowie keine einzelfallbezo- gene Prüfung der Gesuche vorgenommen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).
F-5890/2023 Seite 4
E. 4.2 Eine Prüfung der Verfügung der Vorinstanz auf eine etwaige Verletzung ihrer Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie ih- rer Prüf- und Begründungspflicht (vgl. zum Vorgehen statt vieler Urteil des BVGer F-4659/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3) lässt aber weder eine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG; vgl. ferner m.w.H. BGE 140 I 285 E. 6.3.1) noch der Prüf- und Be- gründungspflicht erkennen (Art. 35 Abs.1 VwVG; vgl. ferner auch m.w.H. BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Bezüglich letzterer hat die Vor- instanz anhand einer Einzelfallprüfung hinreichend nachvollziehbar be- gründet, von welchen Überlegungen sie sich, gerade auch in individueller Hinsicht, bei ihrem Entscheid leiten liess. Im Weiteren hat sie sich genü- gend vertieft mit der Situation der Gesuchstellenden in Syrien auseinan- dergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie noch konkretere Abklärun- gen hätte vornehmen müssen. Mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden ist das teilweise Fehlen relevanter Angaben ihnen anzu- lasten (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art.
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Sie betref- fen auch teilweise die Frage der unrichtigen Würdigung des Sachverhalts und sind materieller Art, worauf noch eingegangen wird. Der Eventualan- trag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Zwar wird in der Replik nachvollziehbar auf die Beweismittelbeschaffungs- schwierigkeiten in Syrien hingewiesen. Es wäre ihnen dennoch zumutbar gewesen, den genauen Umfang ihres dortigen Immobilienbesitzes, ihre da- zugehörigen Verwaltungstätigkeiten sowie ihre geltend gemachten ander- weitigen sozialen Verpflichtungen zu beweisen oder zumindest abschlies- send darzulegen.
E. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge- setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio- nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun- gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
F-5890/2023 Seite 5 erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschrei- ten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenz- kodex, SGK, ABI. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Ferner benötigen sie ein Visum, so- fern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Auf- stellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschrei- ten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht be- freit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als syrische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellenden unbestrit- tenermassen der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Ver- ordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
E. 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um- stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei- chende finanzielle Mittel verfügen sowie nicht im Schengener Informations- system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c ff. SGK; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein- schaft [nachfolgend: Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]). Schliesslich müssen Drittstaatsangehörige für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit sind, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H). Die Behörden haben daher die Gefahr einer nicht fristgerechten Ausreise zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, ist das Visum zu
F-5890/2023 Seite 6 verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung, ob die Voraus- setzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, kommt den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 5.4 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, können in Ausnahmefällen Visa mit räumlich beschränkter Gül- tigkeit erteilt werden, die nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mit- gliedstaats gelten. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitglied- staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio- naler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 6.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt den drittstaatsangehörigen Per- sonen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An- haltspunkte für die Gewähr einer fristgerechten Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 6.2 Das Herkunftsland der Gesuchstellenden befindet sich politisch und wirtschaftlich in einer äusserst schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens steht die Zivilbevölkerung aufgrund von bewaffneten Konflikten, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungsdruck (vgl. Urteile des BVGer F-886/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5.3 m.H.; F-1986/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.2). Viele sind in die Nachbarstaaten geflohen und versuchen, ihre Flucht insbesondere nach Europa fortzusetzen (vgl. SEM, Asylstatistik 2023, S. 16, < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/sta- tistik/asylstatistik/archiv/2023/12.html >, abgerufen am 25.06.2024). Die Einschätzung der allgemeinen Situation in Syrien durch die Vorinstanz als
F-5890/2023 Seite 7 Sachverhaltselement, das gegen eine ordnungsgemässe Wiederausreise der Gesuchstellenden spricht, ist somit nicht zu beanstanden.
E. 6.3 Allein aufgrund der Situation im Heimatstaat darf nicht auf eine unzu- reichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. Bei der Risiko- analyse sind sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu be- rücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland bei- spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederaus- reise begünstigen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.). Die Schwester des gast- gebenden Beschwerdeführers macht in diesem Zusammenhang haupt- sächlich geltend, sie habe in Syrien einen 9-jährigen Sohn mit ihrem Ex- Ehemann, für den sie die Hauptbezugsperson sei. Während ihres Aufent- halts würde sich ihr Ex-Ehemann um den Sohn kümmern, dieser möchte aber die langfristige Verantwortung für ihn nicht tragen. Diese Vorbringen belegt sie anhand eines Geburtsausweises und eines gerichtlichen Ent- scheids, der ihr das alleinige Sorgerecht zuspricht (vgl. SEM-act., S. 17 f.). Die Verpflichtungen der Schwester des Beschwerdeführers gegenüber ih- rem in Syrien aufhältigen Sohn sind demnach als Hinweis für ihre fristge- rechte Wiederausreise zu werten. Fragwürdig ist diesbezüglich jedoch, dass die Gesuchstellenden eine über die Schengen-rechtlichen Bestim- mungen hinausgehende und sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 92 Tagen anstreben. Würde sich ihr Anliegen einer Einreise und Auf- enthalt in die Schweiz, wie sie behaupten, ausschliesslich auf das Wieder- sehen mit ihrem Bruder beziehen, wäre anzunehmen, dass eine kürzere Aufenthaltsdauer dafür ausreichen würde und die Schwester des gastge- benden Beschwerdeführers möglichst bald zu ihrem Sohn in Syrien zurück- kehren wollen würde. So entstehen diesbezüglich auch Zweifel über die Absichten des Ex-Ehemanns, seine Verpflichtungen als Vater nicht auch längerfristig wahrnehmen zu wollen. Letzteres kann vom Gericht nicht überprüft werden. Demgegenüber spricht die allgemeine familiäre Situation der Gesuchstellenden klar zuungunsten ihrer Wiederausreise. Den akten- kundigen Auszügen des Zivilstandsregisters ist zu entnehmen, dass der Mann der Mutter des gastgebenden Beschwerdeführers verstorben ist und ihre sechs Kinder, mit Ausnahme der mit ihr zu reisen beabsichtigenden Tochter, allesamt bereits im Ausland leben, namentlich in der Türkei, Spa- nien, Ägypten, in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in der Schweiz (vgl. SEM-act., S. 32 f.). Dieser Umstand lässt beim Gericht erhebliche Zweifel aufkommen, ob die Gesuchstellenden sich nicht wie ihre übrigen
F-5890/2023 Seite 8 Familienmitglieder von ihrer kriegsgeprägten Heimat ins Ausland absetzen möchten.
E. 6.4 In Bezug auf ihre berufliche Situation führen die Gesuchstellenden aus, sie würden in Syrien Immobilien besitzen (sechs Wohnhäuser a jeweils 12 Wohnungen) und seien dort als Liegenschaftsverwalterinnen tätig. Sie wür- den dabei umgerechnet rund Fr. 500.– pro Monat verdienen, was für syri- sche Verhältnisse vorteilhafte Lebensbedingungen darstellen würde (vgl. BVGer-act. 1, S. 4). Den Akten sind dazu vereinzelte Besitzurkunden und Mietverträge zu entnehmen (vgl. SEM-act., S. 11-16). Wie bereits ausge- führt, fehlt dem Gericht damit eine abschliessende Übersicht über die ge- naue Vermögenslage und die berufliche Tätigkeit der Gesuchstellenden. Auf das Einfordern weiterer Unterlagen dazu kann aber verzichtet werden. Ihr Immobilienbesitz und ihre entsprechende Geschäftstätigkeit können al- lein keine hinreichende Gewähr für ihre Wiederausreise bieten, zumal ihr dortiger Besitz nach der Ausreise veräussert oder durch beauftragte Dritt- personen vermietet werden könnte. Hinweise auf ein allfälliges soziales Engagement der Gesuchstellenden liegen keine vor. Somit kann vorlie- gend für sie nicht von einer besonders starken sozio-ökonomischen Ein- bettung in Syrien, die sie von einer Emigration abhalten könnte, ausgegan- gen werden.
E. 6.5 Schliesslich ist noch auf den beabsichtigten Reisezweck der Gesuch- stellenden einzugehen. Während sie diesbezüglich den Besuch ihres Soh- nes respektive Bruders erwähnen, weist letzterer in einem mit dem Gesuch zusammen eingereichten Begleitschreiben darauf hin, dass das Gesuch vor dem Hintergrund der starken Erdbeben im Februar 2023 im Norden Syriens zu verstehen sei (vgl. SEM-act., S. 37). Vor diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, dass die Gesuchstellenden ihre tatsächliche Situa- tion nicht vollständig transparent dargelegt haben. Abgesehen davon kann aus dem Umstand, dass die Schweiz Visumsgesuche von Opfern der er- wähnten Erdbeben prioritär behandelte, vom Zeitpunkt ihres Gesuchs am
23. Mai 2023 ausgehend, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Da- bei handelte es sich nämlich um eine zwischen dem 14. Februar 2023 und dem 12. Mai 2023 begrenzte Massnahme (vgl. Medienmitteilung des SEM vom 2. Mai 2023, < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/me- dien/mm.msg-id-94733.html >, abgerufen am 05.06.2024). Zudem galten für diese sogenannten «Fast-Track-Verfahren» die ordentlichen Schen- gen-rechtlichen Einreisebestimmungen.
F-5890/2023 Seite 9
E. 6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der allgemei- nen familiären Situation, den soweit ersichtlich nicht besonders engen so- zio-ökonomischen Verbindungen zu ihrem Heimatland sowie des angege- benen Reisezwecks nicht von einer hinreichenden Gewähr für eine an- standslose Wiederausreise der Gesuchstellenden ausgegangen werden kann. In Bezug auf die finanziellen Zusicherungen des gastgebenden Be- schwerdeführers und weiterer Drittpersonen (vgl. SEM-act., S. 5 f., 89 f.) ist noch anzumerken, dass diese zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten können, mangels rechtli- cher und faktischer Durchsetzbarkeit aber nicht für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen können (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9).
E. 7 Auch sind keine humanitären Gründe, nationalen Interessen oder interna- tionalen Verpflichtungen ersichtlich, die die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 8 Die angefochtene Verfügung erweist sich unter Berücksichtigung der allge- meinen Situation im Herkunftsland und der persönlichen Hintergründe der Gesuchstellenden im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf CHF 800.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Be- tracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-5890/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5890/2023 Urteil vom 19. August 2024 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, Anwältinnenbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visa zugunsten von B._______ und C._______; Verfügung vom 25. September 2023. Sachverhalt: A. Die syrischen Gesuchstellenden B._______ (geboren 1954) und C._______ (geboren 1988, deren Tochter) ersuchten die Schweizerische Botschaft in Beirut am 23. Mai 2023 um die Ausstellung von Schengen-Visa für eine Dauer von 92 Tagen. Als Aufenthaltszweck nannten sie den Besuch des Beschwerdeführers, ihr in der Schweiz lebendes Familienmitglied A._______ (Sohn resp. Bruder der Gesuchstellenden; geboren 1984; syrischer Staatsangehöriger). B. Mit Formular-Verfügung vom 31. Mai 2023 verweigerte die Botschaft die Ausstellung von Schengen-Visa an die Gesuchstellenden. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 5. Juli 2023 Einsprache. C. Mit Verfügung vom 25. September 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellenden nicht gesichert sei. D. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung, die Gutheissung der Visagesuche der Gesuchstellenden und die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2023, welche am 11. April 2024 an die übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme geschickt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorliegend behandelten Rechtsmitteleingabe ist auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse zu schliessen (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. bspw. Urteil des BVGer F-2086/2020 vom 17. Mai 2021 E. 1.3). 1.3 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3. Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung von Visa für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich letztere nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3). Das AIG (SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt sowie keine einzelfallbezogene Prüfung der Gesuche vorgenommen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 4.2 Eine Prüfung der Verfügung der Vorinstanz auf eine etwaige Verletzung ihrer Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie ihrer Prüf- und Begründungspflicht (vgl. zum Vorgehen statt vieler Urteil des BVGer F-4659/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3) lässt aber weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG; vgl. ferner m.w.H. BGE 140 I 285 E. 6.3.1) noch der Prüf- und Begründungspflicht erkennen (Art. 35 Abs.1 VwVG; vgl. ferner auch m.w.H. BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Bezüglich letzterer hat die Vor-instanz anhand einer Einzelfallprüfung hinreichend nachvollziehbar begründet, von welchen Überlegungen sie sich, gerade auch in individueller Hinsicht, bei ihrem Entscheid leiten liess. Im Weiteren hat sie sich genügend vertieft mit der Situation der Gesuchstellenden in Syrien auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie noch konkretere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden ist das teilweise Fehlen relevanter Angaben ihnen anzulasten (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Zwar wird in der Replik nachvollziehbar auf die Beweismittelbeschaffungsschwierigkeiten in Syrien hingewiesen. Es wäre ihnen dennoch zumutbar gewesen, den genauen Umfang ihres dortigen Immobilienbesitzes, ihre dazugehörigen Verwaltungstätigkeiten sowie ihre geltend gemachten anderweitigen sozialen Verpflichtungen zu beweisen oder zumindest abschliessend darzulegen. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Sie betreffen auch teilweise die Frage der unrichtigen Würdigung des Sachverhalts und sind materieller Art, worauf noch eingegangen wird. Der Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, ABI. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als syrische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellenden unbestrittenermassen der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen sowie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c ff. SGK; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]). Schliesslich müssen Drittstaatsangehörige für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit sind, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H). Die Behörden haben daher die Gefahr einer nicht fristgerechten Ausreise zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, kommt den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, können in Ausnahmefällen Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, die nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gelten. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt den drittstaatsangehörigen Personen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte für die Gewähr einer fristgerechten Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.2 Das Herkunftsland der Gesuchstellenden befindet sich politisch und wirtschaftlich in einer äusserst schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens steht die Zivilbevölkerung aufgrund von bewaffneten Konflikten, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungsdruck (vgl. Urteile des BVGer F-886/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5.3 m.H.; F-1986/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.2). Viele sind in die Nachbarstaaten geflohen und versuchen, ihre Flucht insbesondere nach Europa fortzusetzen (vgl. SEM, Asylstatistik 2023, S. 16, , abgerufen am 25.06.2024). Die Einschätzung der allgemeinen Situation in Syrien durch die Vorinstanz als Sachverhaltselement, das gegen eine ordnungsgemässe Wiederausreise der Gesuchstellenden spricht, ist somit nicht zu beanstanden. 6.3 Allein aufgrund der Situation im Heimatstaat darf nicht auf eine unzureichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. Bei der Risikoanalyse sind sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.). Die Schwester des gastgebenden Beschwerdeführers macht in diesem Zusammenhang hauptsächlich geltend, sie habe in Syrien einen 9-jährigen Sohn mit ihrem Ex-Ehemann, für den sie die Hauptbezugsperson sei. Während ihres Aufenthalts würde sich ihr Ex-Ehemann um den Sohn kümmern, dieser möchte aber die langfristige Verantwortung für ihn nicht tragen. Diese Vorbringen belegt sie anhand eines Geburtsausweises und eines gerichtlichen Entscheids, der ihr das alleinige Sorgerecht zuspricht (vgl. SEM-act., S. 17 f.). Die Verpflichtungen der Schwester des Beschwerdeführers gegenüber ihrem in Syrien aufhältigen Sohn sind demnach als Hinweis für ihre fristgerechte Wiederausreise zu werten. Fragwürdig ist diesbezüglich jedoch, dass die Gesuchstellenden eine über die Schengen-rechtlichen Bestimmungen hinausgehende und sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 92 Tagen anstreben. Würde sich ihr Anliegen einer Einreise und Aufenthalt in die Schweiz, wie sie behaupten, ausschliesslich auf das Wiedersehen mit ihrem Bruder beziehen, wäre anzunehmen, dass eine kürzere Aufenthaltsdauer dafür ausreichen würde und die Schwester des gastgebenden Beschwerdeführers möglichst bald zu ihrem Sohn in Syrien zurückkehren wollen würde. So entstehen diesbezüglich auch Zweifel über die Absichten des Ex-Ehemanns, seine Verpflichtungen als Vater nicht auch längerfristig wahrnehmen zu wollen. Letzteres kann vom Gericht nicht überprüft werden. Demgegenüber spricht die allgemeine familiäre Situation der Gesuchstellenden klar zuungunsten ihrer Wiederausreise. Den aktenkundigen Auszügen des Zivilstandsregisters ist zu entnehmen, dass der Mann der Mutter des gastgebenden Beschwerdeführers verstorben ist und ihre sechs Kinder, mit Ausnahme der mit ihr zu reisen beabsichtigenden Tochter, allesamt bereits im Ausland leben, namentlich in der Türkei, Spanien, Ägypten, in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in der Schweiz (vgl. SEM-act., S. 32 f.). Dieser Umstand lässt beim Gericht erhebliche Zweifel aufkommen, ob die Gesuchstellenden sich nicht wie ihre übrigen Familienmitglieder von ihrer kriegsgeprägten Heimat ins Ausland absetzen möchten. 6.4 In Bezug auf ihre berufliche Situation führen die Gesuchstellenden aus, sie würden in Syrien Immobilien besitzen (sechs Wohnhäuser a jeweils 12 Wohnungen) und seien dort als Liegenschaftsverwalterinnen tätig. Sie würden dabei umgerechnet rund Fr. 500.- pro Monat verdienen, was für syrische Verhältnisse vorteilhafte Lebensbedingungen darstellen würde (vgl. BVGer-act. 1, S. 4). Den Akten sind dazu vereinzelte Besitzurkunden und Mietverträge zu entnehmen (vgl. SEM-act., S. 11-16). Wie bereits ausgeführt, fehlt dem Gericht damit eine abschliessende Übersicht über die genaue Vermögenslage und die berufliche Tätigkeit der Gesuchstellenden. Auf das Einfordern weiterer Unterlagen dazu kann aber verzichtet werden. Ihr Immobilienbesitz und ihre entsprechende Geschäftstätigkeit können allein keine hinreichende Gewähr für ihre Wiederausreise bieten, zumal ihr dortiger Besitz nach der Ausreise veräussert oder durch beauftragte Drittpersonen vermietet werden könnte. Hinweise auf ein allfälliges soziales Engagement der Gesuchstellenden liegen keine vor. Somit kann vorliegend für sie nicht von einer besonders starken sozio-ökonomischen Einbettung in Syrien, die sie von einer Emigration abhalten könnte, ausgegangen werden. 6.5 Schliesslich ist noch auf den beabsichtigten Reisezweck der Gesuchstellenden einzugehen. Während sie diesbezüglich den Besuch ihres Sohnes respektive Bruders erwähnen, weist letzterer in einem mit dem Gesuch zusammen eingereichten Begleitschreiben darauf hin, dass das Gesuch vor dem Hintergrund der starken Erdbeben im Februar 2023 im Norden Syriens zu verstehen sei (vgl. SEM-act., S. 37). Vor diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, dass die Gesuchstellenden ihre tatsächliche Situation nicht vollständig transparent dargelegt haben. Abgesehen davon kann aus dem Umstand, dass die Schweiz Visumsgesuche von Opfern der erwähnten Erdbeben prioritär behandelte, vom Zeitpunkt ihres Gesuchs am 23. Mai 2023 ausgehend, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Dabei handelte es sich nämlich um eine zwischen dem 14. Februar 2023 und dem 12. Mai 2023 begrenzte Massnahme (vgl. Medienmitteilung des SEM vom 2. Mai 2023, , abgerufen am 05.06.2024). Zudem galten für diese sogenannten «Fast-Track-Verfahren» die ordentlichen Schengen-rechtlichen Einreisebestimmungen. 6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der allgemeinen familiären Situation, den soweit ersichtlich nicht besonders engen sozio-ökonomischen Verbindungen zu ihrem Heimatland sowie des angegebenen Reisezwecks nicht von einer hinreichenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden ausgegangen werden kann. In Bezug auf die finanziellen Zusicherungen des gastgebenden Beschwerdeführers und weiterer Drittpersonen (vgl. SEM-act., S. 5 f., 89 f.) ist noch anzumerken, dass diese zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten können, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit aber nicht für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen können (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9).
7. Auch sind keine humanitären Gründe, nationalen Interessen oder internationalen Verpflichtungen ersichtlich, die die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
8. Die angefochtene Verfügung erweist sich unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und der persönlichen Hintergründe der Gesuchstellenden im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf CHF 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: