Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 10. Dezember 2019 ersuchten die syrischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 1950) und C._______ (geb. 1955), nachfolgend Gesuchstellende bzw. Eingeladene, bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut um Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt vom 27. Dezember 2019 bis 22. Februar 2020 bei ihrem im Kanton Zürich lebenden Sohn A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/S. 39 ff. und S. 52 ff.). Bereits am 7. Dezember 2019 hatte sich der Gastgeber mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt (SEM-act. 3/S. 34 f.). B. Mit Formular-Verfügungen vom 16. Dezember 2019 lehnte die Botschaft die Visumsanträge mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum könne nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden (SEM act. 1/S. 4 ff.). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2020 Einsprache (SEM-act. 1/S. 8 ff.). Daraufhin liess die Vorinstanz durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM-act. 5/S. 64 ff.). D. Mit Entscheid vom 24. März 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz könne nicht als gesichert betrachtet werden. Weder die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsgebiet der Gesuchstellenden (Al-Malikiya; Provinz al-Hasaka) noch ihre persönliche Situation würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in ihr Heimatland bieten (SEM act. 7/S. 80 f.). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. April 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung der beantragten Schengen-Visa an seine Eltern; eventualiter sei die Rechtssache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei das Visum bedingt in Verknüpfung mit der Leistung eines Sicherheitsdepots zu erteilen, wobei der entsprechende Betrag festzulegen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Eltern, welche sich im (relativ) sicheren Kurdengebiet aufhielten, seien bereits einmal mit einem humanitären Visum in die Schweiz eingereist und anschliessend freiwillig nach Syrien zurückgekehrt, wo sich der Krieg langsam dem Ende zuneige. Sie hätten dort, wo sämtliche Verwandte und Bekannte noch vor Ort lebten, ein soziales Beziehungsnetz (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ab (BVGer-act. 3). G. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Obwohl sich die Situation in Syrien verbessert habe, müsse sie in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht aber immer noch als sehr schwierig beurteilt werden. Die Erfahrung des SEM habe gezeigt, dass deshalb immer noch viele Personen aus diesem Land versuchten, nach Europa zu gelangen, in der Hoffnung, dort ein besseres Leben führen zu können. Dies würden auch die Zahlen im Asylverfahren widerspiegeln, befänden sich doch per Ende Mai 2020 immer noch rund 9'000 Personen aus Syrien in der Schweiz im Asylprozess. Zusätzlich habe sich zwischenzeitlich die Situation aufgrund des Corona-Virus verschärft, wobei Syrien im Rahmen der aktuell geltenden Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 19. Juni 2020 (Stand 20. Juli 2020) als Risikoland gelte, weshalb die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken ohnehin aktuell nicht möglich wäre (BVGer-act. 6). H. In seiner Replik vom 11. September 2020 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest. Im Weiteren bezeichnet er die Praxis der Vorinstanz bei der Behandlung und Beurteilung der Asyl- und Visumsgesuche als rechtswidrig und widersprüchlich. Bezüglich der Corona-Situation vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass mittels eines negativen Corona-Tests in Syrien oder Libanon eine Einreise in die Schweiz möglich sein sollte (BVGer-act. 8). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Syrien stammenden Gesuchstellenden - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.).
E. 4.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).
E. 4.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht (vgl. E. 4.2 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen als nicht genügend gewährleistet.
E. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 5.3 Die Situation in Syrien ist immer noch geprägt von komplexen militärischen Auseinandersetzungen verschiedener Gruppierungen, welche weiterhin zahlreiche Städte und Regionen betreffen. Täglich werden in Teilen des Landes Tote und Verletzte gemeldet. Insbesondere in der Provinz Idlib ist die Lage weiterhin volatil und es kommt nach wie vor zu teils intensiven Kampfhandlungen. Die Terrororganisation IS hält seit März 2019 keine Gebiete mehr in Syrien, bleibt aber aus dem Untergrund aktiv und ist nach wie vor in der Lage, überall im Land Anschläge zu verüben. Die Al-Kaida-nahe Hayat Tahrir al-Sham (vormals Dschabhat Fatah al-Sham bzw. Dschabhat al-Nusra) kontrolliert nach wie vor Teile der Provinz Idlib sowie nördliche Gebiete der Provinz Hama und westliche Gebiete der Provinz Aleppo. Seit Januar 2012 gibt es eine hohe terroristische Gefährdung für öffentliche Gebäude in Syrien, die durch die fortgesetzte Präsenz terroristischer Zellen in allen Landesteilen akut bleibt (Quelle: Website des Deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länder > Syrien > Reisewarnung, Stand: 29. März 2021, abgerufen im März 2021).
E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Syrien als hoch einschätzt. Besteht im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz von Verwandten oder Freunden, so begünstigt dies die Tendenz, sich dort unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass Familienangehörige oftmals versuchen, auch ihre Eltern oder Gross-eltern, für welche sie sich verantwortlich fühlen, in die Schweiz nachzuziehen. Dies insbesondere dann, wenn diese - altersbedingt ohne berufliche Verpflichtungen - alleine im Heimatstaat zurückbleiben und/oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für sich selbst sorgen können.
E. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich das SEM in seiner Verfügung vom 24. März 2020 eingehend mit der individuellen Situation der Gesuchstellenden in Syrien auseinandergesetzt. Von einer allgemeinen und nicht fallspezifischen Begründung kann keine Rede sein (zur Begründungspflicht im Allgemeinen vgl. Urteil des BVGer F-1858/2017 vom 7. August 2019 E. 3.5). Nachfolgend gilt es somit auf die Frage einzugehen, ob sich die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen.
E. 6.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die mittlerweile 71- und 66-jährigen Gesuchstellenden über aussergewöhnliche gesellschaftliche oder familiäre Bindungen und Verpflichtungen in Syrien verfügen. Zwar führt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dazu in pauschaler Weise aus, die Gesuchstellenden hätten eine gute Zukunft in Syrien mit vielversprechenden Prognosen, könnten die Sprache des Landes und würden dort über Verwandte und ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Hingegen lassen diese pauschalen Vorbringen nicht per se auf besondere familiäre bzw. gesellschaftliche Verpflichtungen schliessen, welche Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in seinem Einladungsschreiben an die Schweizer Vertretung vom 7. Dezember 2019 noch darauf hingewiesen hat, seine Eltern lebten im Moment alleine in Syrien, fühlten sich einsam und möchten ihre Einsamkeit durch eine Reise in die Schweiz überwinden.
E. 6.3 Auch die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellenden sind lediglich allgemein gehalten. Zwar wies der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben an die kantonale Migrationsbehörde vom 4. März 2020 darauf hin, dass seine Eltern in Syrien verschiedene Einnahmequellen hätten, nicht arbeiten müssten und Haus, Laden, Land und Fahrzeuge besässen, ohne allerdings entsprechende Belege vorzulegen. Infolgedessen kann nicht als erstellt gelten, dass die Gesuchstellenden in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen leben, die sie von einer Emigration abhalten könnten. Vorliegend wird diese Annahme noch durch den Umstand bekräftigt, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers mittlerweile alle Kinder - somit die nächsten Familienangehörigen der Gesuchstellenden - in der Schweiz bzw. in andern Ländern Europas leben.
E. 6.4 Nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme, aber auch die misslichen Verhältnisse im Heimatland bergen ein erhöhtes Risiko in sich, die Gesuchstellenden könnten nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in der Schweiz geneigt sein, den Lebensabend doch noch im Umfeld ihrer in der Schweiz lebenden nächsten Angehörigen zu verbringen oder sich über die beantragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. Insofern könnten gewisse unerwünschte Festsetzungstendenzen bestehen und demzufolge begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt) berechtigt sein.
E. 6.5 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden zusichert oder, wie er selbst ausführt, ein Sicherheitsdepot zur Sicherstellung der Rückkehr seiner Eltern leisten würde. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9). Aus diesem Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Gesuchstellenden - vor rund sieben Jahren - ihre Familienangehörigen in der Schweiz besuchen konnten und anschliessend fristgerecht in ihr Heimatland zurückgekehrt sind. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, könnte sich ihre Situation (nicht zuletzt aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters) zwischenzeitlich so verändert haben, dass nunmehr ein Verbleib in der Schweiz bei den Kindern und Grosskindern gewünscht wird (vgl. auch E. 6.4 hievor). Zudem gilt es zu bedenken, dass bei der Prüfung der gesicherten Wiederausreise jeweils - wie oben dargelegt - eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigt werden müssen, sodass jeder (neue) Fall eine ihm in örtlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht eigene und spezifische Konstellation aufweist.
E. 6.6 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellenden angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage in Syrien nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht er-füllt sind. Es sind auch keine humanitären Gründe, nationale Interessen oder internationale Verpflichtungen ersichtlich, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. E. 4.4). Vom Beschwerdeführer wird weder behauptet, noch geht aus den Akten hervor, dass seine Beziehung zu den Gesuchstellenden derart eng und intensiv ist, dass diese vom Schutz von Art. 8 EMRK umfasst würde. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung bleibt es den Betroffenen zudem möglich und zumutbar, sich vorderhand im Ausland zu treffen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Der an sich verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, seinen Eltern (erneut) den Besuch ihrer in der Schweiz lebenden Kinder und Enkelkinder zu ermöglichen, hat demnach in den Hintergrund zu treten.
E. 8 Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung der Visa durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 22. Juni 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]+[...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2165/2020 Urteil vom 12. April 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf B._______ und C._______. Sachverhalt: A. Am 10. Dezember 2019 ersuchten die syrischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 1950) und C._______ (geb. 1955), nachfolgend Gesuchstellende bzw. Eingeladene, bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut um Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt vom 27. Dezember 2019 bis 22. Februar 2020 bei ihrem im Kanton Zürich lebenden Sohn A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/S. 39 ff. und S. 52 ff.). Bereits am 7. Dezember 2019 hatte sich der Gastgeber mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt (SEM-act. 3/S. 34 f.). B. Mit Formular-Verfügungen vom 16. Dezember 2019 lehnte die Botschaft die Visumsanträge mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum könne nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden (SEM act. 1/S. 4 ff.). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2020 Einsprache (SEM-act. 1/S. 8 ff.). Daraufhin liess die Vorinstanz durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM-act. 5/S. 64 ff.). D. Mit Entscheid vom 24. März 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz könne nicht als gesichert betrachtet werden. Weder die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsgebiet der Gesuchstellenden (Al-Malikiya; Provinz al-Hasaka) noch ihre persönliche Situation würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in ihr Heimatland bieten (SEM act. 7/S. 80 f.). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. April 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung der beantragten Schengen-Visa an seine Eltern; eventualiter sei die Rechtssache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei das Visum bedingt in Verknüpfung mit der Leistung eines Sicherheitsdepots zu erteilen, wobei der entsprechende Betrag festzulegen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Eltern, welche sich im (relativ) sicheren Kurdengebiet aufhielten, seien bereits einmal mit einem humanitären Visum in die Schweiz eingereist und anschliessend freiwillig nach Syrien zurückgekehrt, wo sich der Krieg langsam dem Ende zuneige. Sie hätten dort, wo sämtliche Verwandte und Bekannte noch vor Ort lebten, ein soziales Beziehungsnetz (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ab (BVGer-act. 3). G. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Obwohl sich die Situation in Syrien verbessert habe, müsse sie in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht aber immer noch als sehr schwierig beurteilt werden. Die Erfahrung des SEM habe gezeigt, dass deshalb immer noch viele Personen aus diesem Land versuchten, nach Europa zu gelangen, in der Hoffnung, dort ein besseres Leben führen zu können. Dies würden auch die Zahlen im Asylverfahren widerspiegeln, befänden sich doch per Ende Mai 2020 immer noch rund 9'000 Personen aus Syrien in der Schweiz im Asylprozess. Zusätzlich habe sich zwischenzeitlich die Situation aufgrund des Corona-Virus verschärft, wobei Syrien im Rahmen der aktuell geltenden Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 19. Juni 2020 (Stand 20. Juli 2020) als Risikoland gelte, weshalb die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken ohnehin aktuell nicht möglich wäre (BVGer-act. 6). H. In seiner Replik vom 11. September 2020 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest. Im Weiteren bezeichnet er die Praxis der Vorinstanz bei der Behandlung und Beurteilung der Asyl- und Visumsgesuche als rechtswidrig und widersprüchlich. Bezüglich der Corona-Situation vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass mittels eines negativen Corona-Tests in Syrien oder Libanon eine Einreise in die Schweiz möglich sein sollte (BVGer-act. 8). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Syrien stammenden Gesuchstellenden - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.). 4.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2). 4.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht (vgl. E. 4.2 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen als nicht genügend gewährleistet. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.3 Die Situation in Syrien ist immer noch geprägt von komplexen militärischen Auseinandersetzungen verschiedener Gruppierungen, welche weiterhin zahlreiche Städte und Regionen betreffen. Täglich werden in Teilen des Landes Tote und Verletzte gemeldet. Insbesondere in der Provinz Idlib ist die Lage weiterhin volatil und es kommt nach wie vor zu teils intensiven Kampfhandlungen. Die Terrororganisation IS hält seit März 2019 keine Gebiete mehr in Syrien, bleibt aber aus dem Untergrund aktiv und ist nach wie vor in der Lage, überall im Land Anschläge zu verüben. Die Al-Kaida-nahe Hayat Tahrir al-Sham (vormals Dschabhat Fatah al-Sham bzw. Dschabhat al-Nusra) kontrolliert nach wie vor Teile der Provinz Idlib sowie nördliche Gebiete der Provinz Hama und westliche Gebiete der Provinz Aleppo. Seit Januar 2012 gibt es eine hohe terroristische Gefährdung für öffentliche Gebäude in Syrien, die durch die fortgesetzte Präsenz terroristischer Zellen in allen Landesteilen akut bleibt (Quelle: Website des Deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länder > Syrien > Reisewarnung, Stand: 29. März 2021, abgerufen im März 2021). 5.4 Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Syrien als hoch einschätzt. Besteht im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz von Verwandten oder Freunden, so begünstigt dies die Tendenz, sich dort unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass Familienangehörige oftmals versuchen, auch ihre Eltern oder Gross-eltern, für welche sie sich verantwortlich fühlen, in die Schweiz nachzuziehen. Dies insbesondere dann, wenn diese - altersbedingt ohne berufliche Verpflichtungen - alleine im Heimatstaat zurückbleiben und/oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für sich selbst sorgen können. 6. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich das SEM in seiner Verfügung vom 24. März 2020 eingehend mit der individuellen Situation der Gesuchstellenden in Syrien auseinandergesetzt. Von einer allgemeinen und nicht fallspezifischen Begründung kann keine Rede sein (zur Begründungspflicht im Allgemeinen vgl. Urteil des BVGer F-1858/2017 vom 7. August 2019 E. 3.5). Nachfolgend gilt es somit auf die Frage einzugehen, ob sich die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen. 6.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die mittlerweile 71- und 66-jährigen Gesuchstellenden über aussergewöhnliche gesellschaftliche oder familiäre Bindungen und Verpflichtungen in Syrien verfügen. Zwar führt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dazu in pauschaler Weise aus, die Gesuchstellenden hätten eine gute Zukunft in Syrien mit vielversprechenden Prognosen, könnten die Sprache des Landes und würden dort über Verwandte und ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Hingegen lassen diese pauschalen Vorbringen nicht per se auf besondere familiäre bzw. gesellschaftliche Verpflichtungen schliessen, welche Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in seinem Einladungsschreiben an die Schweizer Vertretung vom 7. Dezember 2019 noch darauf hingewiesen hat, seine Eltern lebten im Moment alleine in Syrien, fühlten sich einsam und möchten ihre Einsamkeit durch eine Reise in die Schweiz überwinden. 6.3 Auch die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellenden sind lediglich allgemein gehalten. Zwar wies der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben an die kantonale Migrationsbehörde vom 4. März 2020 darauf hin, dass seine Eltern in Syrien verschiedene Einnahmequellen hätten, nicht arbeiten müssten und Haus, Laden, Land und Fahrzeuge besässen, ohne allerdings entsprechende Belege vorzulegen. Infolgedessen kann nicht als erstellt gelten, dass die Gesuchstellenden in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen leben, die sie von einer Emigration abhalten könnten. Vorliegend wird diese Annahme noch durch den Umstand bekräftigt, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers mittlerweile alle Kinder - somit die nächsten Familienangehörigen der Gesuchstellenden - in der Schweiz bzw. in andern Ländern Europas leben. 6.4 Nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme, aber auch die misslichen Verhältnisse im Heimatland bergen ein erhöhtes Risiko in sich, die Gesuchstellenden könnten nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in der Schweiz geneigt sein, den Lebensabend doch noch im Umfeld ihrer in der Schweiz lebenden nächsten Angehörigen zu verbringen oder sich über die beantragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. Insofern könnten gewisse unerwünschte Festsetzungstendenzen bestehen und demzufolge begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt) berechtigt sein. 6.5 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden zusichert oder, wie er selbst ausführt, ein Sicherheitsdepot zur Sicherstellung der Rückkehr seiner Eltern leisten würde. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9). Aus diesem Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Gesuchstellenden - vor rund sieben Jahren - ihre Familienangehörigen in der Schweiz besuchen konnten und anschliessend fristgerecht in ihr Heimatland zurückgekehrt sind. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, könnte sich ihre Situation (nicht zuletzt aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters) zwischenzeitlich so verändert haben, dass nunmehr ein Verbleib in der Schweiz bei den Kindern und Grosskindern gewünscht wird (vgl. auch E. 6.4 hievor). Zudem gilt es zu bedenken, dass bei der Prüfung der gesicherten Wiederausreise jeweils - wie oben dargelegt - eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigt werden müssen, sodass jeder (neue) Fall eine ihm in örtlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht eigene und spezifische Konstellation aufweist. 6.6 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellenden angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage in Syrien nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht er-füllt sind. Es sind auch keine humanitären Gründe, nationale Interessen oder internationale Verpflichtungen ersichtlich, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. E. 4.4). Vom Beschwerdeführer wird weder behauptet, noch geht aus den Akten hervor, dass seine Beziehung zu den Gesuchstellenden derart eng und intensiv ist, dass diese vom Schutz von Art. 8 EMRK umfasst würde. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung bleibt es den Betroffenen zudem möglich und zumutbar, sich vorderhand im Ausland zu treffen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Der an sich verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, seinen Eltern (erneut) den Besuch ihrer in der Schweiz lebenden Kinder und Enkelkinder zu ermöglichen, hat demnach in den Hintergrund zu treten.
8. Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung der Visa durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 22. Juni 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]+[...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand: