Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die syrische Staatsangehörige B._______ (geboren 1957, nachfolgend: Gesuchstellerin), beantragte am 16. September 2021 auf der schweizerischen Auslandvertretung in Beirut die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 20. September 2021 bis am 6. Dezember 2021, bei ihrem Sohn A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber). B. Mit Verfügung vom 17. August 2021 lehnte die schweizerische Auslandvertretung in Beirut den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum als nicht hinreichend gesichert erscheine. C. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, weder die politische Lage in Syrien noch die persönliche Situation der Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in ihr Heimatland bieten. D. Am 11. Januar 2022 erhob der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Reisevisum zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Aussicht auf Erfolg ab. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2022 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 23. November 2022 ein weiteres Beweismittel ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als syrische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).
E. 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen. Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.3 und 4.4).
E. 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).
E. 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 in fine). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Besucherin als nicht genügend gewährleistet.
E. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und/oder sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.
E. 5.3 Syrien befindet sich politisch und wirtschaftlich in einer schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens steht die Zivilbevölkerung aufgrund der notorischen bewaffneten Konflikte, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungsdruck (vgl. Urteile des BVGer F-1986/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.2 m.H.; F-643/2022 vom 17. März 2022 E. 4.2). Viele sind in die Nachbarstaaten geflohen und versuchen, ihre Route insbesondere nach Europa fortzusetzen (vgl. Asylstatistik 2022 des SEM vom 13. Februar 2023, S. 3 und 14 ff., <https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/publiservice/statistik/asylstatistik/2022/stat-jahr-2022-kommentar.pdf.download.pdf/stat-jahr-2022-kommentar-d.pdf>, abgerufen im Februar 2023). Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass Familienangehörige oftmals versuchen, auch ihre Eltern oder Grosseltern, für welche sie sich verantwortlich fühlen, in die Schweiz nachzuziehen. Dies insbesondere dann, wenn diese - altersbedingt ohne berufliche Verpflichtungen - alleine im Heimatstaat zurückbleiben und/oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für sich selbst sorgen können. Die Befürchtungen der Vorinstanz, dass die Betroffenen ihren Aufenthalt in der Schweiz (bzw. im Schengenraum) über die Gültigkeitsdauer der beantragten Visa hinaus verlängern könnten, um dort bessere Lebensbedingungen als in ihrem Heimatland zu finden, kann das Gericht nicht von vornherein ausschliessen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als hoch einschätzt (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1; Urteil des BVGer F-643/2022 vom 17. März 2022 E. 4.2).
E. 5.4 Allerdings wäre es - wie vom Beschwerdeführer zurecht vorgetragen (BVGer act. 1 S. 4) - zu schematisch und nicht haltbar, lediglich aufgrund von pauschalen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Herkunftsregion und ohne spezifische, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt daher, nebst der Situation im Herkunftsland auch die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose hinsichtlich der Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
E. 6 Es ist daher zu prüfen, ob die persönliche, familiäre, berufliche und vermögensrechtliche Situation der Gesuchstellerin für ihre fristgerechte Ausreise aus der Schweiz spricht.
E. 6.1 Diesbezüglich hält die Vorinstanz fest, dass die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland gemäss ihren eigenen Angaben keinerlei familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen habe. Die Gesuchstellerin sei pensioniert, verwitwet und alle ihre Kinder seien erwachsen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Mutter sei immer noch eng mit ihrer Heimat verbunden und habe ihr Beziehungsnetz und soziales Umfeld aufgrund der dort lebenden Kinder und Geschwister in Syrien (BVGer act. 1 S. 2 f.). Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, ältere Menschen wie seine Mutter könnten sich in der Schweiz nicht einleben, da die sprachlichen und kulturellen Hürden zu hoch seien und sie sich entfremdet und entwurzelt fühlen würden.
E. 6.3.1 Die 65-jährige Gesuchstellerin ist verwitwet und einige ihrer Kinder leben in der Schweiz und in Deutschland. Zwar ist eine gewisse familiäre Verwurzelung in ihrem Heimatland aufgrund der dort lebenden Kinder und Geschwister nicht zu verneinen, allerdings sind diese erwachsen und die Gesuchstellerin hat keine familiären Verpflichtungen. Sie macht sodann nicht geltend, regelmässig in das Alltagsleben ihrer in Syrien lebenden Familienangehörigen, deren genauen Aufenthaltsort unbekannt bleibt, eingegliedert zu sein. So hat die Gesuchstellerin - entgegen der Angabe des Beschwerdeführers, seine Mutter hätte Syrien nie verlassen (SEM act. 1 S. 7) - in der Vergangenheit bereits im Ausland gelebt (SEM Akten, 1. Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums vom 23. August 2016). Der sich aus den Umständen ergebende Eindruck wird sodann auch vom Beschwerdeführer selbst bestätigt, gibt er doch im Rahmen der Sachverhaltsabklärung durch das kantonale Migrationsamt an, die Gesuchstellerin habe im Heimatland keine Verpflichtungen (SEM act. 6 S. 62).
E. 6.3.2 Nachdem die Gesuchstellerin im Jahre 2016 noch selbstständig eine Autowerkstatt führte (SEM Akten, Sachverhaltsabklärung des kantonalen Migrationsamts im Verfahren des 1. Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums vom 23. August 2016), ist sie nach ihren Angaben mittlerweile pensioniert und keiner (gesellschaftlichen) Tätigkeit mehr verpflichtet. Der Gastgeber bringt hingegen vor, dass ihre Rückkehr in ihr Heimatland durch die dort vorhandenen Vermögenswerte sichergestellt sei. Insbesondere verfüge sie in Syrien über wertvolles Grundeigentum, welches sie nicht zurücklassen würde (BVGer act. 8). Der Beschwerdeführer reichte zu diesem Beweiszweck einen Kaufvertrag vom 1. Februar 2010 über das Grundstück Nr. (...) / Parzelle (...) in X._______ ein. Im Rahmen ihres Visumsantrags im Jahre 2016 hatte die Gesuchstellerin ebenfalls einen Kaufvertrag über das vorgenannte Grundstück eingereicht, jedoch datiert vom 7. August 2016 und mit Bezeichnung anderer Parteien. Die anscheinend widersprüchliche Aktenlage vermag indessen das geltend gemachte Eigentum nicht zu beweisen, weshalb sich auch keine wirtschaftliche Verpflichtung zu Gunsten der Gesuchstellerin daraus ableiten lässt. Ohnehin gilt es zu bedenken, dass selbst Grundeigentum keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bietet, da im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen würden (BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.w.H.). Schliesslich soll die Gesuchstellerin gemäss den Vorbringen des Gastgebers in Syrien ein gutes Leben führen und keine gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Probleme haben (BVGer act. 7 S. 3). Der Beschwerdeführer gibt aber auch an, dass die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten von ihm und seinen ebenfalls in der Schweiz und in Deutschland lebenden Geschwistern getragen würden (BVGer act. 1 S. 2; SEM act. 2 S. 26 f.). Die Aktenlage lässt damit nicht den Schluss zu, die Gesuchstellerin lebe in Syrien in wirtschaftlich günstigen oder soliden Verhältnissen, die sie von einer Emigration abhalten könnten.
E. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An den guten Absichten des Beschwerdeführers ist hierbei nicht zu zweifeln. Zugleich gilt es zu bedenken, dass er in seiner Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Auch vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach die Vorinstanz die Einsprache eines Kollegen gutgeheissen habe, woraufhin dessen Eltern in die Schweiz hätten einreisen können, nichts für sich abzuleiten, zumal jeder konkrete Einzelfall individuell zu beurteilen ist. Nach dem Gesagten vermag das private Interesse der Gesuchstellerin an einem Besuch in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Vermeidung des Risikos nicht zu überwiegen. Ihr an sich verständlicher Wunsch, ihren Sohn nach 14 Jahren wieder zu sehen sowie ihre Enkelkinder kennen zu lernen, hat demnach in den Hintergrund zu treten (s. auch Urteil des BVGer F-2165/2020 vom 12. April 2021 E. 7) bzw. müsste ausserhalb des Schengen-Raums realisiert werden.
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 7 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Anna-Barbara Adank Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-156/2022 Urteil vom 6. März 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Anna-Barbara Adank. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die syrische Staatsangehörige B._______ (geboren 1957, nachfolgend: Gesuchstellerin), beantragte am 16. September 2021 auf der schweizerischen Auslandvertretung in Beirut die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 20. September 2021 bis am 6. Dezember 2021, bei ihrem Sohn A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber). B. Mit Verfügung vom 17. August 2021 lehnte die schweizerische Auslandvertretung in Beirut den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum als nicht hinreichend gesichert erscheine. C. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, weder die politische Lage in Syrien noch die persönliche Situation der Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in ihr Heimatland bieten. D. Am 11. Januar 2022 erhob der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Reisevisum zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Aussicht auf Erfolg ab. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2022 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 23. November 2022 ein weiteres Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als syrische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen. Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.3 und 4.4). 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 in fine). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Besucherin als nicht genügend gewährleistet. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und/oder sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 5.3 Syrien befindet sich politisch und wirtschaftlich in einer schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens steht die Zivilbevölkerung aufgrund der notorischen bewaffneten Konflikte, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungsdruck (vgl. Urteile des BVGer F-1986/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.2 m.H.; F-643/2022 vom 17. März 2022 E. 4.2). Viele sind in die Nachbarstaaten geflohen und versuchen, ihre Route insbesondere nach Europa fortzusetzen (vgl. Asylstatistik 2022 des SEM vom 13. Februar 2023, S. 3 und 14 ff., , abgerufen im Februar 2023). Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass Familienangehörige oftmals versuchen, auch ihre Eltern oder Grosseltern, für welche sie sich verantwortlich fühlen, in die Schweiz nachzuziehen. Dies insbesondere dann, wenn diese - altersbedingt ohne berufliche Verpflichtungen - alleine im Heimatstaat zurückbleiben und/oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für sich selbst sorgen können. Die Befürchtungen der Vorinstanz, dass die Betroffenen ihren Aufenthalt in der Schweiz (bzw. im Schengenraum) über die Gültigkeitsdauer der beantragten Visa hinaus verlängern könnten, um dort bessere Lebensbedingungen als in ihrem Heimatland zu finden, kann das Gericht nicht von vornherein ausschliessen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als hoch einschätzt (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1; Urteil des BVGer F-643/2022 vom 17. März 2022 E. 4.2). 5.4 Allerdings wäre es - wie vom Beschwerdeführer zurecht vorgetragen (BVGer act. 1 S. 4) - zu schematisch und nicht haltbar, lediglich aufgrund von pauschalen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Herkunftsregion und ohne spezifische, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt daher, nebst der Situation im Herkunftsland auch die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose hinsichtlich der Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6. Es ist daher zu prüfen, ob die persönliche, familiäre, berufliche und vermögensrechtliche Situation der Gesuchstellerin für ihre fristgerechte Ausreise aus der Schweiz spricht. 6.1 Diesbezüglich hält die Vorinstanz fest, dass die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland gemäss ihren eigenen Angaben keinerlei familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen habe. Die Gesuchstellerin sei pensioniert, verwitwet und alle ihre Kinder seien erwachsen. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Mutter sei immer noch eng mit ihrer Heimat verbunden und habe ihr Beziehungsnetz und soziales Umfeld aufgrund der dort lebenden Kinder und Geschwister in Syrien (BVGer act. 1 S. 2 f.). Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, ältere Menschen wie seine Mutter könnten sich in der Schweiz nicht einleben, da die sprachlichen und kulturellen Hürden zu hoch seien und sie sich entfremdet und entwurzelt fühlen würden. 6.3 6.3.1 Die 65-jährige Gesuchstellerin ist verwitwet und einige ihrer Kinder leben in der Schweiz und in Deutschland. Zwar ist eine gewisse familiäre Verwurzelung in ihrem Heimatland aufgrund der dort lebenden Kinder und Geschwister nicht zu verneinen, allerdings sind diese erwachsen und die Gesuchstellerin hat keine familiären Verpflichtungen. Sie macht sodann nicht geltend, regelmässig in das Alltagsleben ihrer in Syrien lebenden Familienangehörigen, deren genauen Aufenthaltsort unbekannt bleibt, eingegliedert zu sein. So hat die Gesuchstellerin - entgegen der Angabe des Beschwerdeführers, seine Mutter hätte Syrien nie verlassen (SEM act. 1 S. 7) - in der Vergangenheit bereits im Ausland gelebt (SEM Akten, 1. Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums vom 23. August 2016). Der sich aus den Umständen ergebende Eindruck wird sodann auch vom Beschwerdeführer selbst bestätigt, gibt er doch im Rahmen der Sachverhaltsabklärung durch das kantonale Migrationsamt an, die Gesuchstellerin habe im Heimatland keine Verpflichtungen (SEM act. 6 S. 62). 6.3.2 Nachdem die Gesuchstellerin im Jahre 2016 noch selbstständig eine Autowerkstatt führte (SEM Akten, Sachverhaltsabklärung des kantonalen Migrationsamts im Verfahren des 1. Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums vom 23. August 2016), ist sie nach ihren Angaben mittlerweile pensioniert und keiner (gesellschaftlichen) Tätigkeit mehr verpflichtet. Der Gastgeber bringt hingegen vor, dass ihre Rückkehr in ihr Heimatland durch die dort vorhandenen Vermögenswerte sichergestellt sei. Insbesondere verfüge sie in Syrien über wertvolles Grundeigentum, welches sie nicht zurücklassen würde (BVGer act. 8). Der Beschwerdeführer reichte zu diesem Beweiszweck einen Kaufvertrag vom 1. Februar 2010 über das Grundstück Nr. (...) / Parzelle (...) in X._______ ein. Im Rahmen ihres Visumsantrags im Jahre 2016 hatte die Gesuchstellerin ebenfalls einen Kaufvertrag über das vorgenannte Grundstück eingereicht, jedoch datiert vom 7. August 2016 und mit Bezeichnung anderer Parteien. Die anscheinend widersprüchliche Aktenlage vermag indessen das geltend gemachte Eigentum nicht zu beweisen, weshalb sich auch keine wirtschaftliche Verpflichtung zu Gunsten der Gesuchstellerin daraus ableiten lässt. Ohnehin gilt es zu bedenken, dass selbst Grundeigentum keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bietet, da im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen würden (BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.w.H.). Schliesslich soll die Gesuchstellerin gemäss den Vorbringen des Gastgebers in Syrien ein gutes Leben führen und keine gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Probleme haben (BVGer act. 7 S. 3). Der Beschwerdeführer gibt aber auch an, dass die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten von ihm und seinen ebenfalls in der Schweiz und in Deutschland lebenden Geschwistern getragen würden (BVGer act. 1 S. 2; SEM act. 2 S. 26 f.). Die Aktenlage lässt damit nicht den Schluss zu, die Gesuchstellerin lebe in Syrien in wirtschaftlich günstigen oder soliden Verhältnissen, die sie von einer Emigration abhalten könnten. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An den guten Absichten des Beschwerdeführers ist hierbei nicht zu zweifeln. Zugleich gilt es zu bedenken, dass er in seiner Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Auch vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach die Vorinstanz die Einsprache eines Kollegen gutgeheissen habe, woraufhin dessen Eltern in die Schweiz hätten einreisen können, nichts für sich abzuleiten, zumal jeder konkrete Einzelfall individuell zu beurteilen ist. Nach dem Gesagten vermag das private Interesse der Gesuchstellerin an einem Besuch in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Vermeidung des Risikos nicht zu überwiegen. Ihr an sich verständlicher Wunsch, ihren Sohn nach 14 Jahren wieder zu sehen sowie ihre Enkelkinder kennen zu lernen, hat demnach in den Hintergrund zu treten (s. auch Urteil des BVGer F-2165/2020 vom 12. April 2021 E. 7) bzw. müsste ausserhalb des Schengen-Raums realisiert werden. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Anna-Barbara Adank Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)