opencaselaw.ch

F-4547/2022

F-4547/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-26 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. B._______, ihr Ehemann C._______ sowie ihre Schwester D._______, in den 1970er Jahren geborene indische Staatsangehörige (nachfolgend: die Gesuchsteller), beantragten am 20. Juni 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi ein Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Cousin A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). B. Mit Formularverfügung vom 28. Juni 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft allen drei Gesuchstellern das Visum, da Zweifel an der Echtheit und dem Wahrheitsgehalt der vorgelegten Unterlagen bestünden. Im Weiteren könne die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise der Gesuchsteller aus dem Schengen-Raum nicht festgestellt werden. C. Mit Verfügung vom 12. September 2022 wies das SEM die dagegen erhobene Einsprache ab. Die Gesuchsteller stammten aus einer Region in Indien, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gäste keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt bieten könnten. D. Am 10. Oktober 2022 gelangte der Gastgeber mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Gesuchstellern sei für einen frei wählbaren Zeitraum ein 30-tägiges Schengen-Visum zu erteilen; eventualiter sei das Visum territorial auf die Schweiz zu beschränken; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2022 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 23. Januar 2023. Er reichte zudem mit Schreiben vom 11. Mai 2023 unaufgefordert ein weiteres Beweismittel nach.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Die Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Der fest anberaumte Besuchszeitraum ist inzwischen abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat jedoch kundgetan, dass bei verspäteter Visumerteilung ein zukünftiger Besuchszeitraum mit den Gästen koordiniert werde, womit er sein Rechtsschutzinteresse aufrechterhält. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von drei indischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).

E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von den Antragstellern vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit deren Aussagen oder der von ihnen bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 4.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Besucher als nicht genügend gewährleistet.

E. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei den drittstaatsangehörigen Personen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.

E. 6.2 Die Öffnung der Wirtschaft im Jahr 1991 führte in Indien zu einer rasanten wirtschaftlichen Entwicklung. In der Informationstechnologie oder der Forschung (insbesondere der Biotechnologie) gehört Indien zu den führenden Ländern der Welt. Nach wie vor ist das Land jedoch von krasser Armut und extremer Ungleichheit der Lebenschancen geprägt. Etwa 22 % der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (Global Multidimensional Poverty Index 2022, S. 36 < https://hdr.undp.org/content/2022-global-multidimensional-poverty-index-mpi#/indicies/MPI >, abgerufen im Juni 2023). Gemäss dem aktuellen Bericht zur menschlichen Entwicklung figuriert Indien auf Platz 132 von 191 (Human Development Report 2021/22, S. 279 < https://hdr.undp.org/content/human-development-report-2021-22 >, abgerufen im Juni 2023).

E. 6.3 Die Gesuchstellenden kommen aus der Region Punjab im Nord-Westen Indiens. Das Grenzgebiet zu Pakistan, wozu neben dem Punjab auch die nördlich davon gelegenen indischen Bundesstaaten Jammu und Kashmir gehören, ist seit Jahrzehnten von politischen und ethnisch-religiösen Auseinandersetzungen geprägt. Auch aktuell sind die Spannungen hoch, wobei Phasen vordergründiger Ruhe jederzeit von Unruhen oder Gewalttaten unterbrochen werden können («www.eda.admin.ch» > Reisehinweise & Vertretungen > Länderauswahl > Indien > Reisehinweise für Indien > Spezifische regionale Risiken, abgerufen im Juni 2023).

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das SEM das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise von aus Indien stammenden Gesuchstellern als hoch einschätzt.

E. 7.1 In die Prognose über die Absichten von gesuchstellenden Personen, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind weiter deren persönliche, familiäre und berufliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).

E. 7.2 Es gilt bei der Betrachtung der Umstände zwischen dem Ehepaar C._______ und B._______ sowie D._______ (Schwägerin bzw. Schwester) zu unterscheiden.

E. 7.2.1 Die Kinder des Ehepaars C._______ und B._______ haben Indien verlassen und leben in den USA und Kanada (SEM act. 3 S. 28). Familiäre Bezugspunkte im Heimatland sind nicht aktenkundig. Dem pauschalen Einwand des Beschwerdeführers, die Gesuchsteller hätten ihr ganzes Leben in Indien verbracht und dementsprechend freundschaftliche und familiäre Bindungen in Indien, kann keine grosse Bedeutung beigemessen werden. Die Absenz einer besonderen familiären Verpflichtung anerkennt der Beschwerdeführer sodann selbst, indem er den familiären Umstand im Rahmen der Wiederausreiseprognose als neutral zu gewichten erachtet (BVGer act. 9 S. 2). Der Beschwerdeführer betont berechtigterweise, dass es sich bei der beruflichen Tätigkeit von C._______ als Staatsangesteller bei der Polizei Punjab um eine gesicherte Arbeitsstelle handelt. So ist es nicht zu verneinen, dass eine solche Anstellung für indische Verhältnisse mit einem überdurchschnittlichen Salär und einer Altersrente abgesichert ist. Gemäss dem eingereichten Lohnauszug beträgt das monatliche Nettoeinkommen von C._______ 34'744 indische Rupien (SEM act. 3 S. 42), was umgerechnet rund CHF 390 entspricht. Das durchschnittliche Einkommen in Indien beträgt demgegenüber rund CHF 150 (< https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php >, abgerufen im Juni 2023). Es kann jedoch keine wirtschaftliche Verpflichtung des Ehepaars im Heimatland begründet werden, die das hohe Auswanderungsrisiko aufzuwiegen vermag. Vergleichsweise wurde eine solche etwa beim Vorliegen einer Verantwortung der gesuchstellenden Person für Angestellte des eigenen Unternehmens bejaht (vgl. Urteil des BVGer C-6670/2015 vom 26. Mai 2015 E. 7.1). Der Beschwerdeführer macht indessen nicht geltend, es seien weitere Personen vom Einkommen von C._______ abhängig. Dem Umstand, dass er bisher ein materiell sorgenfreies Leben führen konnte, kommt insbesondere angesichts der Arbeitsstelle bei der Polizei in einer instabilen Region keine entscheidende Bedeutung zu. Die Ersparnisse, auf welche auch im Ausland Zugriff bestünde, reichen als Motivation für die Rückkehr ins Herkunftsland nicht aus.

E. 7.2.2 Die Kinder von D._______ haben ebenfalls das Heimatland verlassen und leben in den USA und in Australien (SEM act. 3 S. 92). Der Beschwerdeführer macht sodann eine besondere familiäre Verpflichtung der Gesuchstellerin geltend, welcher eine Unterstützungspflicht für ihren Ehemann zukommen soll. Dieser habe einen Bandscheibenvorfall erlitten und sei aus diesem Grund auf Unterstützung im Alltag angewiesen. Dem Vorbringen, es handle sich dabei um eine geeignete Verpflichtung, um D._______ von einer möglichen Emigration abzuhalten, kann jedoch nicht gefolgt werden. Obwohl der Beschwerdeführer replikweise ein ärztliches Attest einreicht, welches die Verordnung strikter Bettruhe sowie die Reiseunfähigkeit des Ehemanns bestätigt (BVGer act. 40), kann daraus keine alltägliche Verpflichtung von D._______ abgeleitet werden. Dies umso weniger, da weder beschwerde- noch replikweise genauere Ausführungen betreffend die geltend gemachte Unterstützungspflicht vorgebracht werden und der Ehemann doch während des vierwöchigen Auslandaufenthalts selbstständig bzw. mit Hilfe seiner Schwiegermutter in Indien zurückbleiben kann. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, D._______ habe in der Vergangenheit bereits bewiesen, dass sie ihre Heimat in Indien nicht verlassen wolle. Sie habe nämlich im Jahr 2019 ein Visum für Australien erhalten, um ihre Tochter zu besuchen (BVGer act. 1 Beilage 37). Australien weise im Vergleich zu Indien einen ähnlich hohen Lebensstandard auf wie die Schweiz, weshalb konsequenterweise bereits damals ein erhöhtes Interesse der Gesuchstellerin hätte bestehen müssen, sich anderswo niederzulassen. Obwohl das Vorbringen durch den Beschwerdeführer nachvollziehbar ist, gilt es anzumerken, dass aus Vergleichen mit anderen Ländern, insbesondere Drittstaaten ausserhalb des Schengen-Raums, keine Schlüsse für die Schweiz abgeleitet werden können. Dieser Umstand vermag für sich alleine das grundsätzlich als hoch einzuschätzende Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise der aus dem Grenzgebiet Indiens zu Pakistan (vgl. E. 5.3) stammenden Gesuchsteller nicht aufzuwiegen. D._______ geht selbst keiner Erwerbstätigkeit nach. Aus den Akten ist sodann auch das Einkommen ihres Ehemanns nicht ersichtlich. Aktenkundig ist nur Vermögen auf einem Bankkonto, wobei kurzfristig vor dem Visumsantrag zwei auffällig hohe Eingänge getätigt wurden (SEM act. 3 S. 104). Obwohl diese Geldflüsse bereits von der Vorinstanz in ihrer Verfügung in Frage gestellt werden, bleibt sowohl deren Herkunft wie auch die Begründung über deren Zeitpunkt in der Beschwerdeschrift ungeklärt. Die nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Versicherungsbestätigung ändert an diesem Umstand nichts. Ohnehin gilt es zu bedenken, dass selbst grössere Vermögenswerte keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bieten, da liquide Vermögenswerte im Fall einer Migration nicht verloren gehen würden (Urteil des BVGer F-156/2022 vom 6. März 2023 E. 6.3.2 m.w.H.).

E. 7.3 Vor dem dargelegten beruflichen und persönlichen Hintergrund der Gesuchstellenden durfte die Vorinstanz davon ausgehen, deren Wiederausreise sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert.

E. 8.1 An den guten Absichten des Beschwerdeführers ist nicht zu zweifeln, erscheint doch die beantragte Aufenthaltsdauer von einem Monat für den angegebenen Besuchszweck passend. Obwohl durchaus Argumente bestehen, welche zu Gunsten der Gesuchstellenden zu gewichten sind, vermag der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dennoch keine überdurchschnittlichen Verpflichtungen im Heimatland zu begründen, welche den hohen Migrationsdruck aufzuwiegen vermögen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gäste nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert.

E. 8.2 Es sind auch keine humanitären Gründe, nationalen Interessen oder internationalen Verpflichtungen ersichtlich, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 9 Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Anna-Barbara Adank Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. (...) zurück) - Den Migrationsdienst des Kantons (...)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4547/2022 Urteil vom 26. Juni 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Anna-Barbara Adank. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Simon Bigler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. B._______, ihr Ehemann C._______ sowie ihre Schwester D._______, in den 1970er Jahren geborene indische Staatsangehörige (nachfolgend: die Gesuchsteller), beantragten am 20. Juni 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi ein Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Cousin A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). B. Mit Formularverfügung vom 28. Juni 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft allen drei Gesuchstellern das Visum, da Zweifel an der Echtheit und dem Wahrheitsgehalt der vorgelegten Unterlagen bestünden. Im Weiteren könne die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise der Gesuchsteller aus dem Schengen-Raum nicht festgestellt werden. C. Mit Verfügung vom 12. September 2022 wies das SEM die dagegen erhobene Einsprache ab. Die Gesuchsteller stammten aus einer Region in Indien, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gäste keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt bieten könnten. D. Am 10. Oktober 2022 gelangte der Gastgeber mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Gesuchstellern sei für einen frei wählbaren Zeitraum ein 30-tägiges Schengen-Visum zu erteilen; eventualiter sei das Visum territorial auf die Schweiz zu beschränken; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2022 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 23. Januar 2023. Er reichte zudem mit Schreiben vom 11. Mai 2023 unaufgefordert ein weiteres Beweismittel nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Der fest anberaumte Besuchszeitraum ist inzwischen abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat jedoch kundgetan, dass bei verspäteter Visumerteilung ein zukünftiger Besuchszeitraum mit den Gästen koordiniert werde, womit er sein Rechtsschutzinteresse aufrechterhält. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von drei indischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von den Antragstellern vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit deren Aussagen oder der von ihnen bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Besucher als nicht genügend gewährleistet. 6. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei den drittstaatsangehörigen Personen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 6.2 Die Öffnung der Wirtschaft im Jahr 1991 führte in Indien zu einer rasanten wirtschaftlichen Entwicklung. In der Informationstechnologie oder der Forschung (insbesondere der Biotechnologie) gehört Indien zu den führenden Ländern der Welt. Nach wie vor ist das Land jedoch von krasser Armut und extremer Ungleichheit der Lebenschancen geprägt. Etwa 22 % der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (Global Multidimensional Poverty Index 2022, S. 36 , abgerufen im Juni 2023). Gemäss dem aktuellen Bericht zur menschlichen Entwicklung figuriert Indien auf Platz 132 von 191 (Human Development Report 2021/22, S. 279 , abgerufen im Juni 2023). 6.3 Die Gesuchstellenden kommen aus der Region Punjab im Nord-Westen Indiens. Das Grenzgebiet zu Pakistan, wozu neben dem Punjab auch die nördlich davon gelegenen indischen Bundesstaaten Jammu und Kashmir gehören, ist seit Jahrzehnten von politischen und ethnisch-religiösen Auseinandersetzungen geprägt. Auch aktuell sind die Spannungen hoch, wobei Phasen vordergründiger Ruhe jederzeit von Unruhen oder Gewalttaten unterbrochen werden können («www.eda.admin.ch» > Reisehinweise & Vertretungen > Länderauswahl > Indien > Reisehinweise für Indien > Spezifische regionale Risiken, abgerufen im Juni 2023). 6.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das SEM das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise von aus Indien stammenden Gesuchstellern als hoch einschätzt. 7. 7.1 In die Prognose über die Absichten von gesuchstellenden Personen, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind weiter deren persönliche, familiäre und berufliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 7.2 Es gilt bei der Betrachtung der Umstände zwischen dem Ehepaar C._______ und B._______ sowie D._______ (Schwägerin bzw. Schwester) zu unterscheiden. 7.2.1 Die Kinder des Ehepaars C._______ und B._______ haben Indien verlassen und leben in den USA und Kanada (SEM act. 3 S. 28). Familiäre Bezugspunkte im Heimatland sind nicht aktenkundig. Dem pauschalen Einwand des Beschwerdeführers, die Gesuchsteller hätten ihr ganzes Leben in Indien verbracht und dementsprechend freundschaftliche und familiäre Bindungen in Indien, kann keine grosse Bedeutung beigemessen werden. Die Absenz einer besonderen familiären Verpflichtung anerkennt der Beschwerdeführer sodann selbst, indem er den familiären Umstand im Rahmen der Wiederausreiseprognose als neutral zu gewichten erachtet (BVGer act. 9 S. 2). Der Beschwerdeführer betont berechtigterweise, dass es sich bei der beruflichen Tätigkeit von C._______ als Staatsangesteller bei der Polizei Punjab um eine gesicherte Arbeitsstelle handelt. So ist es nicht zu verneinen, dass eine solche Anstellung für indische Verhältnisse mit einem überdurchschnittlichen Salär und einer Altersrente abgesichert ist. Gemäss dem eingereichten Lohnauszug beträgt das monatliche Nettoeinkommen von C._______ 34'744 indische Rupien (SEM act. 3 S. 42), was umgerechnet rund CHF 390 entspricht. Das durchschnittliche Einkommen in Indien beträgt demgegenüber rund CHF 150 ( , abgerufen im Juni 2023). Es kann jedoch keine wirtschaftliche Verpflichtung des Ehepaars im Heimatland begründet werden, die das hohe Auswanderungsrisiko aufzuwiegen vermag. Vergleichsweise wurde eine solche etwa beim Vorliegen einer Verantwortung der gesuchstellenden Person für Angestellte des eigenen Unternehmens bejaht (vgl. Urteil des BVGer C-6670/2015 vom 26. Mai 2015 E. 7.1). Der Beschwerdeführer macht indessen nicht geltend, es seien weitere Personen vom Einkommen von C._______ abhängig. Dem Umstand, dass er bisher ein materiell sorgenfreies Leben führen konnte, kommt insbesondere angesichts der Arbeitsstelle bei der Polizei in einer instabilen Region keine entscheidende Bedeutung zu. Die Ersparnisse, auf welche auch im Ausland Zugriff bestünde, reichen als Motivation für die Rückkehr ins Herkunftsland nicht aus. 7.2.2 Die Kinder von D._______ haben ebenfalls das Heimatland verlassen und leben in den USA und in Australien (SEM act. 3 S. 92). Der Beschwerdeführer macht sodann eine besondere familiäre Verpflichtung der Gesuchstellerin geltend, welcher eine Unterstützungspflicht für ihren Ehemann zukommen soll. Dieser habe einen Bandscheibenvorfall erlitten und sei aus diesem Grund auf Unterstützung im Alltag angewiesen. Dem Vorbringen, es handle sich dabei um eine geeignete Verpflichtung, um D._______ von einer möglichen Emigration abzuhalten, kann jedoch nicht gefolgt werden. Obwohl der Beschwerdeführer replikweise ein ärztliches Attest einreicht, welches die Verordnung strikter Bettruhe sowie die Reiseunfähigkeit des Ehemanns bestätigt (BVGer act. 40), kann daraus keine alltägliche Verpflichtung von D._______ abgeleitet werden. Dies umso weniger, da weder beschwerde- noch replikweise genauere Ausführungen betreffend die geltend gemachte Unterstützungspflicht vorgebracht werden und der Ehemann doch während des vierwöchigen Auslandaufenthalts selbstständig bzw. mit Hilfe seiner Schwiegermutter in Indien zurückbleiben kann. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, D._______ habe in der Vergangenheit bereits bewiesen, dass sie ihre Heimat in Indien nicht verlassen wolle. Sie habe nämlich im Jahr 2019 ein Visum für Australien erhalten, um ihre Tochter zu besuchen (BVGer act. 1 Beilage 37). Australien weise im Vergleich zu Indien einen ähnlich hohen Lebensstandard auf wie die Schweiz, weshalb konsequenterweise bereits damals ein erhöhtes Interesse der Gesuchstellerin hätte bestehen müssen, sich anderswo niederzulassen. Obwohl das Vorbringen durch den Beschwerdeführer nachvollziehbar ist, gilt es anzumerken, dass aus Vergleichen mit anderen Ländern, insbesondere Drittstaaten ausserhalb des Schengen-Raums, keine Schlüsse für die Schweiz abgeleitet werden können. Dieser Umstand vermag für sich alleine das grundsätzlich als hoch einzuschätzende Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise der aus dem Grenzgebiet Indiens zu Pakistan (vgl. E. 5.3) stammenden Gesuchsteller nicht aufzuwiegen. D._______ geht selbst keiner Erwerbstätigkeit nach. Aus den Akten ist sodann auch das Einkommen ihres Ehemanns nicht ersichtlich. Aktenkundig ist nur Vermögen auf einem Bankkonto, wobei kurzfristig vor dem Visumsantrag zwei auffällig hohe Eingänge getätigt wurden (SEM act. 3 S. 104). Obwohl diese Geldflüsse bereits von der Vorinstanz in ihrer Verfügung in Frage gestellt werden, bleibt sowohl deren Herkunft wie auch die Begründung über deren Zeitpunkt in der Beschwerdeschrift ungeklärt. Die nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Versicherungsbestätigung ändert an diesem Umstand nichts. Ohnehin gilt es zu bedenken, dass selbst grössere Vermögenswerte keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bieten, da liquide Vermögenswerte im Fall einer Migration nicht verloren gehen würden (Urteil des BVGer F-156/2022 vom 6. März 2023 E. 6.3.2 m.w.H.). 7.3 Vor dem dargelegten beruflichen und persönlichen Hintergrund der Gesuchstellenden durfte die Vorinstanz davon ausgehen, deren Wiederausreise sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. 8. 8.1 An den guten Absichten des Beschwerdeführers ist nicht zu zweifeln, erscheint doch die beantragte Aufenthaltsdauer von einem Monat für den angegebenen Besuchszweck passend. Obwohl durchaus Argumente bestehen, welche zu Gunsten der Gesuchstellenden zu gewichten sind, vermag der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dennoch keine überdurchschnittlichen Verpflichtungen im Heimatland zu begründen, welche den hohen Migrationsdruck aufzuwiegen vermögen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gäste nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. 8.2 Es sind auch keine humanitären Gründe, nationalen Interessen oder internationalen Verpflichtungen ersichtlich, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

9. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Anna-Barbara Adank Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. (...) zurück)

- Den Migrationsdienst des Kantons (...)