opencaselaw.ch

F-1179/2023

F-1179/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-17 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. B._______, geboren am (…), indische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellerin oder Gast) ersuchte am 22. November 2022 bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Neu Delhi um die Ausstellung eines Schengen-Visums für zweimalige Einreise, bei der ersten für einen Be- suchsaufenthalt vom 2. Januar 2023 – 1. Februar 2023 bei ihrem im Kan- ton C._______ lebenden Vater A._______ (nachfolgend: Gastgeber). B. Mit Formularverfügung vom 28. November 2022 wies die schweizerische Vertretung in Neu Delhi im Namen des Staatssekretariats für Migration SEM das Gesuch mit der Begründung ab, Zweck und Umstände für den geplanten Aufenthalt seien nicht genügend dargelegt worden. C. Der Gastgeber erhob gegen diesen Entscheid am 7. Dezember 2022 Ein- sprache beim SEM und beantragte die Überprüfung des Entscheids, der ohne Begründung abgelehnt worden sei. Er habe seine Tochter, die in In- dien studiere, für einen kurzen Besuch eingeladen, um ihr zu zeigen, wo er lebe. Er sei Schweizer Staatsbürger und wohne und arbeite seit 33 Jahren in der Schweiz.

Das SEM holte in der Folge die Gesuchsunterlagen bei der Schweizer Ver- tretung in Neu Delhi ein und übermittelte diese an das Amt für Migration C.________ (nachfolgend: Migrationsamt) zur Durchführung weiterer Ab- klärungen und Stellungnahme. Das Migrationsamt nahm am 1. Februar 2023 Stellung. Mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 wies das SEM die Einsprache ab mit der Begründung, der Gast vermöge die Vor- aussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht zu erfüllen. D. Gegen diesen Bescheid reichte der Gastgeber beim SEM am 15. Februar 2023 sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er führte darin im We- sentlichen aus, die Gesuchstellerin sei seit ihrer Geburt überall in der Schweiz und in Indien als seine Tochter gemeldet. Sie beabsichtige nicht, in der Schweiz zu bleiben, sie wolle ihn lediglich einmal besuchen.

F-1179/2023 Seite 3 Das SEM beantwortete das Schreiben am 17. Februar 2023 insofern, als es den Gastgeber darauf hinwies, dass ihm ein ordentliches Rechtsmittel offenstehe und er eine allfällige Beschwerde ans Bundesverwaltungsge- richt zu richten habe. E. Mit Eingabe vom 1. März 2023 reichte der Gastgeber (nachfolgend: Be- schwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einsprache- entscheid vom 8. Februar 2023 Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhe- bung des Einspracheentscheids und die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken für seine Tochter. Er führte dazu aus, es sei überall belegt und auch der Vorinstanz bekannt, dass sie seine Tochter sei. Die gestellten Bedingungen seien erfüllt und alle notwendigen Unterlagen ein- gereicht worden. Die Ablehnung des Antrags sei unbegründet. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht ge- währleistet sei. Darüber hinaus sei das Vater-Tochter-Verhältnis bisher nicht zweifelsfrei belegt worden. G. In seiner Replik äusserte der Beschwerdeführer sich am 20. April 2023 zur Vater-Tochter Beziehung, zum Zweck ihres Besuchs in der Schweiz und weshalb ein solcher von ihr in der Schweiz bisher nicht möglich gewesen sei. Der Eingabe waren verschiedene Beweismittel, unter anderem zur Identität seiner Tochter und ihrem Studium beigefügt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich ange- strebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbe-

F-1179/2023 Seite 4 stehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerde- führer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer indischen Staatsan- gehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personen- freizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts- dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie- rungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 4.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für

F-1179/2023 Seite 5 Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein- reise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht er- füllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge- meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).

E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts,

F-1179/2023 Seite 6 an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Vi- sumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.

E. 5.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise der Gesuch- stellerin an und begründet dies zum einen mit den wirtschaftlichen Verhält- nissen in ihrer Heimatregion, zum anderen damit, dass ihr dort keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen oblägen. Die Gesuch- stellerin sei jung, ledig, habe keine Kinder und besuche zur Zeit noch die Schule beziehungsweise sei Studentin. Zudem sei nicht belegt worden, dass die Gesuchstellerin die Tochter des Beschwerdeführers sei. Er lebe seit (…) in der Schweiz; sie sei (…) in Indien geboren worden. Sie habe ihn bislang nie in der Schweiz besucht. Demnach werde der Aufenthalts- zweck nicht als nachgewiesen betrachtet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Gefälligkeitseinladung und/oder ein Versuch, die Zulas- sungsvoraussetzungen des AIG umgehen zu wollen, vorliege. Selbst wenn ein Vater-Tochter-Verhältnis festgestellt werden könnte, wäre davon aus- zugehen, dass die Wiederausreise nicht gesichert sei.

E. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seine Tochter sei in der Schweiz seit ihrer Geburt als seine Tochter gemeldet gewesen; er habe für sie auch Kinderzulagen erhalten. Auch in Indien sei er als ihr Vater überall registriert. Er verweist auf die dahingehend eingereichten Be- lege. Zweck des Besuchs sei einzig, seiner Tochter zu zeigen, wo und wie er und seine Ehefrau lebten, und ihr etwas von der Schweiz zu zeigen. Es gehe um einen Ferienaufenthalt. Seine Tochter wolle ihr Studium in Indien fortsetzen. Tatsächlich hätte er sie gerne früher eingeladen, habe dazu

F-1179/2023 Seite 7 aber das Einverständnis ihrer Mutter benötigt. Dieses sei verweigert wor- den aus Besorgnis, das Kind alleine so weit reisen zu lassen. Unter den damaligen Umständen sei es im Übrigen unwahrscheinlich gewesen, dass zusätzlich ein Visum für eine Begleitperson für seine Tochter erteilt worden wäre. Er habe sie jeweils in seinen Sommerferien in Indien sehen können. Zum Glück sei es jetzt einfach, telefonisch in Verbindung zu sein.

E. 6 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, inwieweit die Gesuchstellerin Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet.

E. 6.1.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehöri- gen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder- ausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunfts- land der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreise- gesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine stren- ge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungs- gemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein- reisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).

E. 6.1.2 Die Gesuchstellerin lebt in der Stadt D._______ in der Region E._______, welche (…) an Pakistan grenzt. Die politischen und ethnisch- religiösen Spannungen im Grenzgebiet zu Pakistan sind hoch (< https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Reise- hinweise für Indien > spezifische regionale Risiken, Grenzgebiet zu Pakis- tan, abgerufen am 6.12.2023). Ausserdem ist das Leben in Indien nach wie vor geprägt von krasser Armut und extremer Ungleichheit der Chancen. Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Na- tionen belegt Indien denn auch lediglich Platz 132 von 191 gelisteten Staa- ten (vgl. dazu ausführlich Urteile des BVGer F-4547/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023 E. 6.2; je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern

F-1179/2023 Seite 8 aus Indien und insbesondere aus der Heimatregion der Gesuchstellerin all- gemein als hoch einschätzt.

E. 6.2.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftli- che Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispiels- weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verant- wortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be- sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulas- sungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtli- chen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).

E. 6.2.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die mittlerweile (…)-jäh- rige Tochter des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.2.3 hiernach). Sie studiert an der (…)-Universität (…) in D._______ (…) (Master of Science, 1. – 3. Semester). Angaben zu ihrem familiären und sozialen Beziehungsnetz in Indien finden sich keine im Dossier. Dass ihr dort besondere gesellschaft- liche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, wird nicht geltend ge- macht und ist auch nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin verfügt jedoch in der Schweiz durch den hier lebenden Vater und dessen Ehefrau über ein familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 6.2.1 am Ende).

E. 6.2.3 Soweit die Vorinstanz hingegen Zweifel am Verwandtschaftsverhält- nis der Gesuchstellerin und des Beschwerdeführers bekundet, wird durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt, dass die Gesuch- stellerin die Tochter des Beschwerdeführers ist. Dies geht aus den umfang- reichen eingereichten Belegen sowie aus dem Sachverhalt im Verfahren

F-1179/2023 Seite 9 zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers hervor (vgl. Urteil des BVGer F-7013/2017 vom 6. Februar 2020, Bst. B. erster Abschnitt). Es kann gemäss den eingereichten Unterlagen (vgl. Beschwerdeakten [B-act.]

E. 6.2.4 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin ist be- kannt, dass ein auf sie lautendes Bankkonto per 16. November 2022 einen Saldo von INR 864'477.– (umgerechnet im damaligen Zeitpunkt ca. Fr. 10'000.–) auswies. Es bleibt unklar, ob es sich um selbsterwirtschafte- tes Vermögen oder um Unterstützungsbeiträge des Beschwerdeführers handelt. Eine sichere wirtschaftliche Existenz in Indien, welche sie von einer Emigration abhalten könnte, wird damit nicht belegt.

E. 6.2.5 Somit können der Gesuchstellerin keine familiären und beruflichen Verpflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Das Risiko, dass sie – einmal in die Schweiz eingereist – vom zuvor deklarierten Auf- enthaltszweck abweichen und versuchen könnte, diesen auf eine neue Ba- sis zu stellen, ist als relativ hoch einzuschätzen. Die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch den Beschwerdeführer ändert daran nichts. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsauf- enthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).

E. 6.3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Be- suchsaufenthalt besteht; dies gilt, obwohl der infrage stehende Aufenthalts-

F-1179/2023 Seite 10 zweck – ein rund einmonatiger Familienbesuch bei ihrem in der Schweiz lebenden Vater – zeitlich und inhaltlich klar umrissen ist.

E. 6.4 Gründe humanitärer oder anderer Art (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. So- mit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausstel- lung eines Visums verweigert hat.

E. 7 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist demzu- folge abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv: siehe nächste Seite)

F-1179/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 13. März 2023 in gleicher Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Susanne Flückiger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1179/2023 Urteil vom 17. Januar 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Gunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2023. Sachverhalt: A. B._______, geboren am (...), indische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellerin oder Gast) ersuchte am 22. November 2022 bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Neu Delhi um die Ausstellung eines Schengen-Visums für zweimalige Einreise, bei der ersten für einen Besuchsaufenthalt vom 2. Januar 2023 - 1. Februar 2023 bei ihrem im Kanton C._______ lebenden Vater A._______ (nachfolgend: Gastgeber). B. Mit Formularverfügung vom 28. November 2022 wies die schweizerische Vertretung in Neu Delhi im Namen des Staatssekretariats für Migration SEM das Gesuch mit der Begründung ab, Zweck und Umstände für den geplanten Aufenthalt seien nicht genügend dargelegt worden. C. Der Gastgeber erhob gegen diesen Entscheid am 7. Dezember 2022 Einsprache beim SEM und beantragte die Überprüfung des Entscheids, der ohne Begründung abgelehnt worden sei. Er habe seine Tochter, die in Indien studiere, für einen kurzen Besuch eingeladen, um ihr zu zeigen, wo er lebe. Er sei Schweizer Staatsbürger und wohne und arbeite seit 33 Jahren in der Schweiz. Das SEM holte in der Folge die Gesuchsunterlagen bei der Schweizer Vertretung in Neu Delhi ein und übermittelte diese an das Amt für Migration C.________ (nachfolgend: Migrationsamt) zur Durchführung weiterer Abklärungen und Stellungnahme. Das Migrationsamt nahm am 1. Februar 2023 Stellung. Mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 wies das SEM die Einsprache ab mit der Begründung, der Gast vermöge die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht zu erfüllen. D. Gegen diesen Bescheid reichte der Gastgeber beim SEM am 15. Februar 2023 sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er führte darin im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin sei seit ihrer Geburt überall in der Schweiz und in Indien als seine Tochter gemeldet. Sie beabsichtige nicht, in der Schweiz zu bleiben, sie wolle ihn lediglich einmal besuchen. Das SEM beantwortete das Schreiben am 17. Februar 2023 insofern, als es den Gastgeber darauf hinwies, dass ihm ein ordentliches Rechtsmittel offenstehe und er eine allfällige Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zu richten habe. E. Mit Eingabe vom 1. März 2023 reichte der Gastgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken für seine Tochter. Er führte dazu aus, es sei überall belegt und auch der Vorinstanz bekannt, dass sie seine Tochter sei. Die gestellten Bedingungen seien erfüllt und alle notwendigen Unterlagen eingereicht worden. Die Ablehnung des Antrags sei unbegründet. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Darüber hinaus sei das Vater-Tochter-Verhältnis bisher nicht zweifelsfrei belegt worden. G. In seiner Replik äusserte der Beschwerdeführer sich am 20. April 2023 zur Vater-Tochter Beziehung, zum Zweck ihres Besuchs in der Schweiz und weshalb ein solcher von ihr in der Schweiz bisher nicht möglich gewesen sei. Der Eingabe waren verschiedene Beweismittel, unter anderem zur Identität seiner Tochter und ihrem Studium beigefügt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

3. Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer indischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 4. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

5. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. 5.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin an und begründet dies zum einen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in ihrer Heimatregion, zum anderen damit, dass ihr dort keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen oblägen. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig, habe keine Kinder und besuche zur Zeit noch die Schule beziehungsweise sei Studentin. Zudem sei nicht belegt worden, dass die Gesuchstellerin die Tochter des Beschwerdeführers sei. Er lebe seit (...) in der Schweiz; sie sei (...) in Indien geboren worden. Sie habe ihn bislang nie in der Schweiz besucht. Demnach werde der Aufenthaltszweck nicht als nachgewiesen betrachtet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Gefälligkeitseinladung und/oder ein Versuch, die Zulassungsvoraussetzungen des AIG umgehen zu wollen, vorliege. Selbst wenn ein Vater-Tochter-Verhältnis festgestellt werden könnte, wäre davon auszugehen, dass die Wiederausreise nicht gesichert sei. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seine Tochter sei in der Schweiz seit ihrer Geburt als seine Tochter gemeldet gewesen; er habe für sie auch Kinderzulagen erhalten. Auch in Indien sei er als ihr Vater überall registriert. Er verweist auf die dahingehend eingereichten Belege. Zweck des Besuchs sei einzig, seiner Tochter zu zeigen, wo und wie er und seine Ehefrau lebten, und ihr etwas von der Schweiz zu zeigen. Es gehe um einen Ferienaufenthalt. Seine Tochter wolle ihr Studium in Indien fortsetzen. Tatsächlich hätte er sie gerne früher eingeladen, habe dazu aber das Einverständnis ihrer Mutter benötigt. Dieses sei verweigert worden aus Besorgnis, das Kind alleine so weit reisen zu lassen. Unter den damaligen Umständen sei es im Übrigen unwahrscheinlich gewesen, dass zusätzlich ein Visum für eine Begleitperson für seine Tochter erteilt worden wäre. Er habe sie jeweils in seinen Sommerferien in Indien sehen können. Zum Glück sei es jetzt einfach, telefonisch in Verbindung zu sein.

6. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, inwieweit die Gesuchstellerin Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. 6.1 6.1.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 6.1.2 Die Gesuchstellerin lebt in der Stadt D._______ in der Region E._______, welche (...) an Pakistan grenzt. Die politischen und ethnisch-religiösen Spannungen im Grenzgebiet zu Pakistan sind hoch ( https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Indien > spezifische regionale Risiken, Grenzgebiet zu Pakistan, abgerufen am 6.12.2023). Ausserdem ist das Leben in Indien nach wie vor geprägt von krasser Armut und extremer Ungleichheit der Chancen. Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen belegt Indien denn auch lediglich Platz 132 von 191 gelisteten Staaten (vgl. dazu ausführlich Urteile des BVGer F-4547/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023 E. 6.2; je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Indien und insbesondere aus der Heimatregion der Gesuchstellerin allgemein als hoch einschätzt. 6.2 6.2.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 6.2.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die mittlerweile (...)-jährige Tochter des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.2.3 hiernach). Sie studiert an der (...)-Universität (...) in D._______ (...) (Master of Science, 1. - 3. Semester). Angaben zu ihrem familiären und sozialen Beziehungsnetz in Indien finden sich keine im Dossier. Dass ihr dort besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin verfügt jedoch in der Schweiz durch den hier lebenden Vater und dessen Ehefrau über ein familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 6.2.1 am Ende). 6.2.3 Soweit die Vorinstanz hingegen Zweifel am Verwandtschaftsverhältnis der Gesuchstellerin und des Beschwerdeführers bekundet, wird durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt, dass die Gesuchstellerin die Tochter des Beschwerdeführers ist. Dies geht aus den umfangreichen eingereichten Belegen sowie aus dem Sachverhalt im Verfahren zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers hervor (vgl. Urteil des BVGer F-7013/2017 vom 6. Februar 2020, Bst. B. erster Abschnitt). Es kann gemäss den eingereichten Unterlagen (vgl. Beschwerdeakten [B-act.] 7 Beil. 2 und 3) auch eine komplexe Beziehung des Beschwerdeführers mit der Mutter der Gesuchstellerin (seiner Ex-Frau) erahnt werden, dergestalt, dass diese Beziehung in der Vergangenheit nicht erlaubt haben dürfte, die minderjährige Tochter allein zum Vater in die Schweiz reisen zu lassen. Es ist dem Beschwerdeführer weiter zuzustimmen, dass aufgrund der zitierten, strengen Praxis hinsichtlich Erteilung von Besucher-Schengen-Visa (oben E. 6.1.1, 6.2.1) offen ist, ob der Gesuchstellerin zu einem früheren Zeitpunkt ein Visum gewährt worden wäre, sei es mit oder ohne Begleitung. All dies ändert aber nichts daran, dass die Gesuchstellerin keine familiären oder sozialen Bindungen in Indien aufzeigen kann, welche sie von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 6.2.4 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin ist bekannt, dass ein auf sie lautendes Bankkonto per 16. November 2022 einen Saldo von INR 864'477.- (umgerechnet im damaligen Zeitpunkt ca. Fr. 10'000.-) auswies. Es bleibt unklar, ob es sich um selbsterwirtschaftetes Vermögen oder um Unterstützungsbeiträge des Beschwerdeführers handelt. Eine sichere wirtschaftliche Existenz in Indien, welche sie von einer Emigration abhalten könnte, wird damit nicht belegt. 6.2.5 Somit können der Gesuchstellerin keine familiären und beruflichen Verpflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Das Risiko, dass sie - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und versuchen könnte, diesen auf eine neue Basis zu stellen, ist als relativ hoch einzuschätzen. Die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch den Beschwerdeführer ändert daran nichts. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 6.3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht; dies gilt, obwohl der infrage stehende Aufenthaltszweck - ein rund einmonatiger Familienbesuch bei ihrem in der Schweiz lebenden Vater - zeitlich und inhaltlich klar umrissen ist. 6.4 Gründe humanitärer oder anderer Art (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Somit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums verweigert hat.

7. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv: siehe nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 13. März 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Susanne Flückiger Versand: