Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 27. Mai 2022 ersuchte der indische Staatsangehörige B._______ (geboren 1995; nachfolgend: Gesuchsteller) um Ausstellung eines Schengen-Visums für mehrfache Einreisen in den Schengen-Raum sowie für einen Besuchsaufenthalt vom 8. August 2022 bis zum 5. September 2022 bei seinem in der Schweiz wohnhaften Onkel, A._______. Den Visumantrag lehnte die Schweizerische Botschaft in Neu-Delhi am 1. Juni 2022 mit einer Formularverfügung ab. Sie führte an, die angegebenen Informationen betreffend den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. B. Gegen den negativen Visumentscheid erhob A._______ in seiner Rolle als Gastgeber am 7. Juni 2022 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration SEM. In der Folge liess das SEM durch die Migrationsbehörde des Kantons Zürich Sachverhaltsabklärungen vornehmen. Am 20. Juli 2022 verpflichtete sich A._______ gegenüber den zuständigen Behörden, während des Aufenthalts des Gesuchstellers in der Schweiz bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- für dessen Lebensunterhalt aufzukommen, falls dieser hierzu nicht in der Lage sein sollte. Mit Entscheid vom 29. Juli 2022 wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Gesuchsteller stamme aus einem Land, aus welchem der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Mangels anderer Belege und Umstände sei davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller keinerlei besondere familiäre oder gesellschaftlichen Verpflichtungen oblägen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen liessen. C. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gelangte mit einer Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids dem Gesuchsteller ein Schengen-Visum auszustellen. D. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Am 14. November 2022 reichte der Beschwerdeführer vom 23. August 2022 beziehungsweise vom 10. November 2022 datierte, schriftliche Erklärungen des Gesuchstellers und dessen Arbeitgebers sowie weitere Beilagen ein. F. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber und naher Verwandter des Gesuchstellers durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal der Gesuchsteller nach wie vor einen Aufenthalt in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines indischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]).
E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 5 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, inwieweit der Gesuchsteller Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumpflicht des indischen Gesuchstellers.
E. 5.1.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 5.1.2 Der Gesuchsteller lebt in der Region Punjab, welche im Nord-Westen Indiens an Pakistan grenzt. Die politischen und ethnisch-religiösen Spannungen im Grenzgebiet zu Pakistan sind hoch. Ausserdem ist das Leben in Indien nach wie vor geprägt von krasser Armut und extremer Ungleichheit der Chancen. Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen belegt Indien denn auch lediglich Platz 132 von 191 gelisteten Staaten (vgl. dazu ausführlich Urteile des BVGer F-4547/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023 E. 6.2; je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein hoch einschätzt.
E. 5.2 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
E. 5.2.1 Seinen eigenen Angaben zufolge arbeitet der 28-jährige, ledige und kinderlose Gesuchsteller in Indien als Kurier beziehungsweise Lieferbote sowie als Computer-Operator. Die Erwerbstätigkeit bildet mit Blick auf den für Schweizer Verhältnisse relativ tiefen Jahreslohn indes keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise (vgl. hierzu die [Einkommens-] Steuerunterlagen des Gesuchstellers für die Jahre 2020-2021 und 2019-2020). Keine Aussagekraft kommt hinsichtlich der Wiederausreiseabsicht sodann dem Visum der Vereinigten Arabischen Emirate für den Gesuchsteller zu, da die Visumerteilung im Januar 2018 erfolgte und somit bereits fünfeinhalb Jahre zurückliegt. Gleich verhält es sich mit allfälligem Grundeigentum und Vermögenswerten im Heimatland, die bei einer Auswanderung nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.).
E. 5.2.2 Im Weiteren lassen insbesondere das soziale Beziehungsnetz des Gesuchstellers in der Schweiz sowie die Tatsache, dass sowohl sein Vater als auch sein Bruder beide in Dubai - also ausserhalb Indiens - erwerbstätig sind, das Emigrationsrisiko als hoch erscheinen. Daran ändert nichts, dass die Mutter des Gesuchstellers für den Fall eines länger andauernden Aufenthalts in der Schweiz oder im Schengen-Raum alleine in Indien verbleiben würde. Die Erfahrung hat oftmals gezeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4416/2022 vom 6. April 2023 E. 5.3).
E. 5.3 Somit können dem Gesuchsteller keine familiären und beruflichen Verpflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Das Risiko, dass der Gesuchsteller - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und versuchen könnte, diesen auf eine neue Basis zu stellen, ist als hoch einzuschätzen. Die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch den Beschwerdeführer ändert daran nichts. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
E. 5.4 Zu Recht ging die Vorinstanz daher davon aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind demnach nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums verweigert hat.
E. 6 Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3689/2022 Urteil vom 17. August 2023 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2022. Sachverhalt: A. Am 27. Mai 2022 ersuchte der indische Staatsangehörige B._______ (geboren 1995; nachfolgend: Gesuchsteller) um Ausstellung eines Schengen-Visums für mehrfache Einreisen in den Schengen-Raum sowie für einen Besuchsaufenthalt vom 8. August 2022 bis zum 5. September 2022 bei seinem in der Schweiz wohnhaften Onkel, A._______. Den Visumantrag lehnte die Schweizerische Botschaft in Neu-Delhi am 1. Juni 2022 mit einer Formularverfügung ab. Sie führte an, die angegebenen Informationen betreffend den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. B. Gegen den negativen Visumentscheid erhob A._______ in seiner Rolle als Gastgeber am 7. Juni 2022 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration SEM. In der Folge liess das SEM durch die Migrationsbehörde des Kantons Zürich Sachverhaltsabklärungen vornehmen. Am 20. Juli 2022 verpflichtete sich A._______ gegenüber den zuständigen Behörden, während des Aufenthalts des Gesuchstellers in der Schweiz bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- für dessen Lebensunterhalt aufzukommen, falls dieser hierzu nicht in der Lage sein sollte. Mit Entscheid vom 29. Juli 2022 wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Gesuchsteller stamme aus einem Land, aus welchem der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Mangels anderer Belege und Umstände sei davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller keinerlei besondere familiäre oder gesellschaftlichen Verpflichtungen oblägen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen liessen. C. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gelangte mit einer Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids dem Gesuchsteller ein Schengen-Visum auszustellen. D. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Am 14. November 2022 reichte der Beschwerdeführer vom 23. August 2022 beziehungsweise vom 10. November 2022 datierte, schriftliche Erklärungen des Gesuchstellers und dessen Arbeitgebers sowie weitere Beilagen ein. F. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber und naher Verwandter des Gesuchstellers durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal der Gesuchsteller nach wie vor einen Aufenthalt in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines indischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
5. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, inwieweit der Gesuchsteller Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumpflicht des indischen Gesuchstellers. 5.1 5.1.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.1.2 Der Gesuchsteller lebt in der Region Punjab, welche im Nord-Westen Indiens an Pakistan grenzt. Die politischen und ethnisch-religiösen Spannungen im Grenzgebiet zu Pakistan sind hoch. Ausserdem ist das Leben in Indien nach wie vor geprägt von krasser Armut und extremer Ungleichheit der Chancen. Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen belegt Indien denn auch lediglich Platz 132 von 191 gelisteten Staaten (vgl. dazu ausführlich Urteile des BVGer F-4547/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023 E. 6.2; je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein hoch einschätzt. 5.2 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5.2.1 Seinen eigenen Angaben zufolge arbeitet der 28-jährige, ledige und kinderlose Gesuchsteller in Indien als Kurier beziehungsweise Lieferbote sowie als Computer-Operator. Die Erwerbstätigkeit bildet mit Blick auf den für Schweizer Verhältnisse relativ tiefen Jahreslohn indes keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise (vgl. hierzu die [Einkommens-] Steuerunterlagen des Gesuchstellers für die Jahre 2020-2021 und 2019-2020). Keine Aussagekraft kommt hinsichtlich der Wiederausreiseabsicht sodann dem Visum der Vereinigten Arabischen Emirate für den Gesuchsteller zu, da die Visumerteilung im Januar 2018 erfolgte und somit bereits fünfeinhalb Jahre zurückliegt. Gleich verhält es sich mit allfälligem Grundeigentum und Vermögenswerten im Heimatland, die bei einer Auswanderung nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). 5.2.2 Im Weiteren lassen insbesondere das soziale Beziehungsnetz des Gesuchstellers in der Schweiz sowie die Tatsache, dass sowohl sein Vater als auch sein Bruder beide in Dubai - also ausserhalb Indiens - erwerbstätig sind, das Emigrationsrisiko als hoch erscheinen. Daran ändert nichts, dass die Mutter des Gesuchstellers für den Fall eines länger andauernden Aufenthalts in der Schweiz oder im Schengen-Raum alleine in Indien verbleiben würde. Die Erfahrung hat oftmals gezeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4416/2022 vom 6. April 2023 E. 5.3). 5.3 Somit können dem Gesuchsteller keine familiären und beruflichen Verpflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Das Risiko, dass der Gesuchsteller - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und versuchen könnte, diesen auf eine neue Basis zu stellen, ist als hoch einzuschätzen. Die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch den Beschwerdeführer ändert daran nichts. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 5.4 Zu Recht ging die Vorinstanz daher davon aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind demnach nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums verweigert hat.
6. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: