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F-4416/2022

F-4416/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-06 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 30. Juni 2022 ersuchte der sri-lankische Staatsangehörige B._______ (geb. (...); nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 30-tägigen Besuch während des Monats Juli 2022 bei seinem im Kanton C._______ lebenden Bruder A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen Familie. B. Mit Formular-Verfügung vom 1. Juli 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da erhebliche Zweifel an der Rückkehr in den Herkunftsstaat bestünden und eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nicht hinreichend sichergestellt sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 27. Juli 2022 Einsprache bei der Vorinstanz und hielt an der Ausstellung eines Schengen-Visums für die Dauer von 30 Tagen fest. In der Folge übermittelte das SEM die Gesuchsunterlagen zwecks Inlandsabklärung und Stellungnahme ans Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons C._______. D. Mit Verfügung vom 16. September 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die sicherheitspolitische und wirtschaftliche Lage in Sri Lanka sei prekär und es herrsche allgemein ein sehr hoher Migrationsdruck. Zudem sei die Arbeitsstelle des Gesuchstellers unbekannt und sein Einkommen nicht genügend belegt, was das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise insgesamt als imminent erscheinen lasse. E. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber mit Beschwerde vom 25. September 2022 ans Bundesverwaltungsgericht, mit welcher er sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und dem Gesuchsteller die Einreise für 30 Tage zu erlauben. Dabei machte er insbesondere geltend, sein Gast sei im Heimatland erfolgreich arbeitstätig und finanziell unabhängig. Nur schon wegen der dortigen familiären Verpflichtungen würde dieser zurückkehren. Nicht zuletzt müsse die Wiederausreise angesichts der Garantieverpflichtung über Fr. 30'000.- durch ihn als Gastgeber als gesichert angesehen werden. F. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat sowie Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum verstrichen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15. September 2009]).

E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 5 Streitig und zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums erfüllt, insbesondere, ob er für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bietet.

E. 5.1 Mit Blick auf die allgemeine Lage in Sri Lanka wies die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf schwierige wirtschaftliche und politische Verhältnisse in der Herkunftsregion des Gesuchstellers und einen damit einhergehenden sehr hohen Migrationsdruck hin. Sri Lanka befindet sich seit Längerem in einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise mit Versorgungsengpässen, etwa in Bezug auf Güter wie Treibstoff, Strom, Medikamente oder Lebensmittel. Das Land ist zahlungsunfähig. Hinzu kommen soziale und politische Spannungen, überlagert von einer hoch instabilen Sicherheitslage. Das Bundesverwaltungsgericht hielt jüngst darum verschiedentlich fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Sri Lanka vor diesem Hintergrund allgemein als hoch einschätze (vgl. Urteile des BVGer F-5542/2022 vom 17. März 2023 E. 6.2; F-175/2020 vom 24. August 2022 E. 6.1 f.; F-5669/2021 vom 12. Mai 2022 E. 4.2; je m.w.H.). Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

E. 5.2 Daneben sind bei der Risikoanalyse sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei der Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage mitzuberücksichtigen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, denen in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen obliegen, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

E. 5.3 Beim Gesuchsteller handelt es sich den Akten zufolge um den mittlerweile (...)-jährigen, jüngeren Bruder des Beschwerdeführers. Ersterer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Umstand, wonach seine Familie in Sri Lanka zurückbleibt, lässt erkennen, dass ihm in der Heimat als Ehemann und Vater eine gewisse familiäre Verantwortung obliegt. Eine derartige Verantwortung kann eine mögliche besondere Gewähr für die Rückkehr ins Heimatland bieten (siehe E. 5.2 hiervor). Indessen hat die Erfahrung oftmals gezeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Dafür spricht, dass der in D._______ansässige Gesuchsteller gemäss Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Colombo innerhalb Sri Lankas in einer Region mit besonders hohem Migrationsdruck wohnhaft ist. Insofern bietet allein seine familiäre Situation keine besondere Gewähr für eine anstandslose Rückkehr dorthin.

E. 5.4 Hinzu kommt, dass die beschwerdeweise geltend gemachte Selbständigkeit des Gesuchstellers als Betreiber eines Motorradshops mit sechs Angestellten unbelegt bleibt. Über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist lediglich bekannt, dass sieben auf ihn lautende Bankkonten per 7. Juni 2022 einen Saldo von LKR 19'183'593.- (umgerechnet ca. Fr. 54'018.- per 30. März 2023) aufwiesen. Davon wurden vier sogenannte «Term Deposits» in der Höhe von LKR 18'400'000.- (umgerechnet ca. Fr. 51'811.- per 30. März 2023) unmittelbar vor Gesuchstellung eröffnet, zwei am 23. Mai 2022 und zwei am 2. Juni 2022. Deren Herkunft bleibt unklar. Ebenso allfällige Erwerbseinkünfte des Gesuchstellers. Nachweise über Lohnzahlungen liegen nicht vor. Der Umstand, dass vier Konten erst kurz vor der Gesuchseinreichung - welche am 30. Juni 2022 erfolgte - eröffnet wurden und es sich dabei um den klar überwiegenden Teil des Vermögens handelt, lässt darauf schliessen, dass es sich um Zahlungen handelt, die bewusst vorgenommen wurden, um seine Vermögenssituation deutlich besser erscheinen zu lassen. Einen hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz in Sri Lanka, welche ihn von einer Emigration abhalten könnte, bleibt der Gesuchsteller jedenfalls schuldig.

E. 5.5 An dieser Einschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Garantieerklärung über Fr. 30'000.- (vgl. Art. 15 Abs. 5 VEV) nichts zu ändern, weil er bei einem vorhandenen Vermögen von Fr. 2'002.- gar nicht in der Lage ist, diesen Betrag zu leisten. Seine diesbezügliche Solvenzeinschätzung fällt negativ aus. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind demnach nicht erfüllt.

E. 6 Im Übrigen wurden Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Folglich hat die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums zu Recht verweigert.

E. 7 Die angefochtene Verfügung ist von Bundesrechts wegen (Art. 49 VwVG) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Die Kosten sind angesichts des Verfahrensausgangs dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 27. Oktober 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4416/2022 Urteil vom 6. April 2023 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Am 30. Juni 2022 ersuchte der sri-lankische Staatsangehörige B._______ (geb. (...); nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 30-tägigen Besuch während des Monats Juli 2022 bei seinem im Kanton C._______ lebenden Bruder A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen Familie. B. Mit Formular-Verfügung vom 1. Juli 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da erhebliche Zweifel an der Rückkehr in den Herkunftsstaat bestünden und eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nicht hinreichend sichergestellt sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 27. Juli 2022 Einsprache bei der Vorinstanz und hielt an der Ausstellung eines Schengen-Visums für die Dauer von 30 Tagen fest. In der Folge übermittelte das SEM die Gesuchsunterlagen zwecks Inlandsabklärung und Stellungnahme ans Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons C._______. D. Mit Verfügung vom 16. September 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die sicherheitspolitische und wirtschaftliche Lage in Sri Lanka sei prekär und es herrsche allgemein ein sehr hoher Migrationsdruck. Zudem sei die Arbeitsstelle des Gesuchstellers unbekannt und sein Einkommen nicht genügend belegt, was das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise insgesamt als imminent erscheinen lasse. E. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber mit Beschwerde vom 25. September 2022 ans Bundesverwaltungsgericht, mit welcher er sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und dem Gesuchsteller die Einreise für 30 Tage zu erlauben. Dabei machte er insbesondere geltend, sein Gast sei im Heimatland erfolgreich arbeitstätig und finanziell unabhängig. Nur schon wegen der dortigen familiären Verpflichtungen würde dieser zurückkehren. Nicht zuletzt müsse die Wiederausreise angesichts der Garantieverpflichtung über Fr. 30'000.- durch ihn als Gastgeber als gesichert angesehen werden. F. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat sowie Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum verstrichen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3. Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15. September 2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums erfüllt, insbesondere, ob er für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bietet. 5.1 Mit Blick auf die allgemeine Lage in Sri Lanka wies die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf schwierige wirtschaftliche und politische Verhältnisse in der Herkunftsregion des Gesuchstellers und einen damit einhergehenden sehr hohen Migrationsdruck hin. Sri Lanka befindet sich seit Längerem in einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise mit Versorgungsengpässen, etwa in Bezug auf Güter wie Treibstoff, Strom, Medikamente oder Lebensmittel. Das Land ist zahlungsunfähig. Hinzu kommen soziale und politische Spannungen, überlagert von einer hoch instabilen Sicherheitslage. Das Bundesverwaltungsgericht hielt jüngst darum verschiedentlich fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Sri Lanka vor diesem Hintergrund allgemein als hoch einschätze (vgl. Urteile des BVGer F-5542/2022 vom 17. März 2023 E. 6.2; F-175/2020 vom 24. August 2022 E. 6.1 f.; F-5669/2021 vom 12. Mai 2022 E. 4.2; je m.w.H.). Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 5.2 Daneben sind bei der Risikoanalyse sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei der Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage mitzuberücksichtigen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, denen in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen obliegen, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5.3 Beim Gesuchsteller handelt es sich den Akten zufolge um den mittlerweile (...)-jährigen, jüngeren Bruder des Beschwerdeführers. Ersterer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Umstand, wonach seine Familie in Sri Lanka zurückbleibt, lässt erkennen, dass ihm in der Heimat als Ehemann und Vater eine gewisse familiäre Verantwortung obliegt. Eine derartige Verantwortung kann eine mögliche besondere Gewähr für die Rückkehr ins Heimatland bieten (siehe E. 5.2 hiervor). Indessen hat die Erfahrung oftmals gezeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Dafür spricht, dass der in D._______ansässige Gesuchsteller gemäss Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Colombo innerhalb Sri Lankas in einer Region mit besonders hohem Migrationsdruck wohnhaft ist. Insofern bietet allein seine familiäre Situation keine besondere Gewähr für eine anstandslose Rückkehr dorthin. 5.4 Hinzu kommt, dass die beschwerdeweise geltend gemachte Selbständigkeit des Gesuchstellers als Betreiber eines Motorradshops mit sechs Angestellten unbelegt bleibt. Über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist lediglich bekannt, dass sieben auf ihn lautende Bankkonten per 7. Juni 2022 einen Saldo von LKR 19'183'593.- (umgerechnet ca. Fr. 54'018.- per 30. März 2023) aufwiesen. Davon wurden vier sogenannte «Term Deposits» in der Höhe von LKR 18'400'000.- (umgerechnet ca. Fr. 51'811.- per 30. März 2023) unmittelbar vor Gesuchstellung eröffnet, zwei am 23. Mai 2022 und zwei am 2. Juni 2022. Deren Herkunft bleibt unklar. Ebenso allfällige Erwerbseinkünfte des Gesuchstellers. Nachweise über Lohnzahlungen liegen nicht vor. Der Umstand, dass vier Konten erst kurz vor der Gesuchseinreichung - welche am 30. Juni 2022 erfolgte - eröffnet wurden und es sich dabei um den klar überwiegenden Teil des Vermögens handelt, lässt darauf schliessen, dass es sich um Zahlungen handelt, die bewusst vorgenommen wurden, um seine Vermögenssituation deutlich besser erscheinen zu lassen. Einen hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz in Sri Lanka, welche ihn von einer Emigration abhalten könnte, bleibt der Gesuchsteller jedenfalls schuldig. 5.5 An dieser Einschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Garantieerklärung über Fr. 30'000.- (vgl. Art. 15 Abs. 5 VEV) nichts zu ändern, weil er bei einem vorhandenen Vermögen von Fr. 2'002.- gar nicht in der Lage ist, diesen Betrag zu leisten. Seine diesbezügliche Solvenzeinschätzung fällt negativ aus. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind demnach nicht erfüllt.

6. Im Übrigen wurden Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Folglich hat die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums zu Recht verweigert.

7. Die angefochtene Verfügung ist von Bundesrechts wegen (Art. 49 VwVG) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Die Kosten sind angesichts des Verfahrensausgangs dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 27. Oktober 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer