Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 3. Oktober 2019 ersuchte der sri-lankische Staatsangehörige B._______ (geb. 1990; nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuch vom 25. Oktober 2019 bis 10. November 2019 bei der im Kanton St. Gallen lebenden A._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und deren Mutter (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 11, S. 108-111). B. Mit Formularentscheid vom 4. Oktober 2019 lehnte es die schweizerische Vertretung in Colombo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Der Gesuchsteller habe einerseits nicht genügend finanzielle Mittel nachweisen können. Andererseits bestehe keine Gewähr, dass er den Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen werde (SEM-act. 11, S. 112-114). C. Gegen diesen Entscheid liess die Gastgeberin am 24. Oktober 2019 Einsprache bei der Vorinstanz erheben. Da am ursprünglichen Einreisedatum vom 28. Oktober 2019 (recte wohl 25. Oktober 2019) aufgrund der Verfahrensdauer nicht mehr festgehalten werden könne, wurde beantragt, dass dem Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz für die Dauer von einem Monat per 1. Mai 2020 zu genehmigen sei (SEM-act. 9, S. 56-76). In der Folge übermittelte das SEM die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (SEM-act. 12, S. 116 f.). D. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass mangels anderer Belege und Umstände davon auszugehen sei, dass dem Gesuchsteller keine besonderen beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen würden, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten (SEM-act. 15, S. 132-134). E. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte die Gastgeberin mit einer Beschwerde vom 10. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin liess sie beantragen, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und dem Gesuchsteller zu erlauben sei, für die Dauer von beantragten 15 Tagen, maximal einem Monat in die Schweiz einzureisen. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Gast habe ausreichend belegen können, dass er seit über zehn Jahren in seinem Heimatland arbeitstätig sei. Selbstverständlich lasse sich in Sri Lanka nicht der gleiche Lohn erzielen wie in Europa. Nichtsdestotrotz vermöge er mit seinem Erwerbseinkommen für sich und seine Familie zu sorgen. Er sei zudem seit mehr als fünf Jahren verheiratet und lebe seit jeher mit seiner Ehefrau zusammen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, bei ihrem Entscheid eine Interessensabwägung vorzunehmen. Dabei hätte sich gezeigt, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Gesuchsteller ein Interesse daran habe, widerrechtlich in der Schweiz zu bleiben. Die Wiederausreise müsse daher als gesichert angesehen werden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten (BVGer-act. 5). G. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 6). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin des Gesuchstellers durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).
E. 4.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund seiner sri-lankischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der in E. 4.2 erwähnten Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat sowohl den Aufenthaltszweck als auch die anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers bezweifelt und dies zum einen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in seiner Heimatregion begründet, zum anderen damit, dass ihm dort keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen obliegen würden. Der Eingeladene stehe zwar in einem festen Arbeitsverhältnis. Dies könne ihn im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und den schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland aber auch nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. Zudem erscheine der Aufenthaltszweck nicht gesichert, wolle doch der Gesuchsteller trotz familiären Verpflichtungen im Herkunftsland während einem Monat ohne seine Ehefrau zur Gastgeberin in die Schweiz reisen, wo er in deren Elternhaus untergebracht werden solle. Ebenfalls stelle eine Reise zu touristischen Zwecken keine dringende Notwendigkeit dar, welche eine Einreise in die Schweiz als zwingend erscheinen lassen würde.
E. 5.3 Demgegenüber macht die Gastgeberin in der Beschwerde namentlich geltend, weder könne sich der Gesuchsteller als verheiratete Person in der Schweiz nochmals verheiraten, noch habe er aufgrund seiner (fehlenden) Qualifikation die Möglichkeit, hier eine Arbeitsstelle anzutreten. Die Chancen in der Schweiz, eine (Arbeits-)Bewilligung zu erhalten, seien somit schlichtweg aussichtslos, was dem Eingeladenen auch bewusst sei. Ein (widerrechtlicher) Verbleib in der Schweiz wäre für ihn keine Alternative zu seinem momentanen Lebensstil in Sri Lanka. Zwar erweise sich sein Einkommen im Heimatland für hiesige Verhältnisse nicht als besonders hoch, doch könne er für sich und seine Familie sorgen. Hier in der Schweiz ohne seine Familie widerrechtlich zu verbleiben, stelle somit keine Option für ihn dar. Wenn selbst der verheiratete und arbeitstätige Gesuchsteller nicht als ausreichend integriert gelte bzw. keine Gewähr für seine Wiederausreise bieten könne, so wäre es wohl schlichtweg keinem "Normalbürger" aus dieser Region mehr möglich, in die Schweiz einzureisen. Dies sei jedoch nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen. Obwohl man offenbar mit Personen aus Sri Lanka in der Vergangenheit vermehrt Probleme gehabt habe, dürfe die Einreise für diese Personen in die Schweiz nicht verunmöglicht werden.
E. 6.1 Sri Lanka ist nach wie vor vom langjährigen Bürgerkrieg (1983 - 2009) geprägt. Sowohl die gewaltsamen Ausschreitungen von 2018 als auch die Terroranschläge vom Ostersonntag 2019 haben das gesellschaftliche Miteinander zusätzlich beeinflusst. Es besteht die Gefahr von weiteren Terroranschlägen. Die Sicherheitsvorkehrungen wurden deutlich und erkennbar verschärft, die Präsenz der Sicherheitskräfte landesweit verstärkt. Die soziale und politische Lage in Sri Lanka ist angespannt. Das Land leidet zudem unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt zu Engpässen bei der Versorgung mit Treibstoffen, Medikamenten und anderen Gütern (unter anderem Grundnahrungsmittel, Rationierung bei Einkäufen). Die lokalen Behörden verordnen regelmässig die Rationierung von Strom, sodass es zu längeren Stromunterbrechungen kommt. Der Mangel an Medikamenten führt dazu, dass staatliche Krankenhäuser nicht lebensnotwendige Operationen aussetzen müssen, wobei ausserhalb von Colombo die medizinische Versorgung nicht immer gewährleistet ist. Die seit April 2022 andauernden landesweiten Proteste haben dazu geführt, dass Präsident Gotabaya Rajapaksa am 12. Juli 2022 das Land verlassen hat. Am 13. Juli 2022 ist der Ausnahmezustand über das ganze Land verhängt worden. Die politische Lage ist unübersichtlich, die Spannungen haben sich verschärft, wobei mit einer Verschlechterung der Lage gerechnet werden muss (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länder > Sri Lanka > Politisches Porträt/Sicherheits- und Reisehinweise, Stand 21. Juli 2022; Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Sri Lanka, Stand 21. Juli 2022 [jeweils abgerufen im Juli 2022]).
E. 6.2 Vor diesem Hintergrund besteht bei der sri-lankischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben. Die schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in der Schweizerischen Asylstatistik wider, wonach Sri Lanka im Jahre 2021 mit 621 Gesuchen zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsuchenden gehört (Quelle: Staatssekretariat für Migration, https://www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Asylstatistik > Archiv ab 1994 > Kommentierte Asylstatistik 2021 [abgerufen im Juli 2022]).
E. 6.3 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozioökonomischen Verhältnisse und der äusserst angespannten Sicherheitslage in Sri Lanka muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender Gesuchsteller aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. Anders als die Beschwerdeführerin meint, können diese strengen Anforderungen somit durchaus dazu führen, dass in bestimmten Weltregionen einer Mehrzahl von Gesuchstellern das beantragte Visum zu verweigern ist, was weder mit Diskriminierung noch mit Ungleichbehandlung gleichzusetzen wäre. Ein uneingeschränktes Recht auf Einreise gibt es, wie oben dargelegt, nicht (vgl. E. 4.1).
E. 7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich den Akten zufolge um einen mittlerweile 32-jährigen, verheirateten und kinderlosen Mann. Der Umstand, wonach seine Ehefrau in Sri Lanka zurückbleibt, lässt erkennen, dass ihm in der Heimat als Ehemann eine gewisse familiäre Verantwortung obliegt. Diese Verantwortung kann eine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten. Indessen hat die Erfahrung oftmals gezeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Ehe kinderlos blieb. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch den Gesuchsteller selbst abgedeckt werden könnte, sind insoweit nicht erkennbar. Es kann also davon ausgegangen werden, dass im persönlichen und familiären Umfeld des Eingeladenen keine über das Übliche hinausgehende Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
E. 7.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers stellen sich gemäss den Akten wie folgt dar: Er arbeitet seit dem 1. November 2010 als Steward in der Abteilung für Lebensmittel und Getränke im "X______-Hotel" (SEM-act. 11, S. 90). Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen von Mai, Juni, August und September 2019 erzielte er dort ein monatliches Bruttoeinkommen von LKR 40'000.- (entspricht zurzeit rund CHF 107.-; vgl. SEM-act. 11, S. 87-89). Ausserdem verfügte er per 2. Oktober 2019 über ein Guthaben der "People's Bank" von LKR 297'224.-, was ca. CHF 800.- entspricht (SEM-act. 11, S. 95). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller lebe in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen, welche ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundene Kosten von der Gastgeberin übernommen würden (SEM-act. 11, S. 109).
E. 7.3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Sri Lanka und dem vorstehend dargelegten persönlichen Hintergrund des Gesuchstellers durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dessen Wiederausreise sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung vermag weder die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Verpflichtungserklärung noch ihre Zusicherung, für die fristgerecht Wiederausreise ihres Gastes besorgt zu sein, etwas zu ändern (vgl. SEM-act. 9, S. 56 f.). Auch wenn ihr Wunsch, den Gesuchsteller, den sie im Jahre 2015 während ihren Ferien in Sri Lanka an dessen Arbeitsort kennengelernt hat, in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu bedenken, dass bei der Risikobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung ist. Gastgeber können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
E. 7.4 Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, die die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden (vgl. dazu E. 4.4 vorstehend), wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 8 Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung des Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Daniel Brand Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-175/2020 Urteil vom 24. August 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, vertreten durch Daniel Bleuer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______. Sachverhalt: A. Am 3. Oktober 2019 ersuchte der sri-lankische Staatsangehörige B._______ (geb. 1990; nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuch vom 25. Oktober 2019 bis 10. November 2019 bei der im Kanton St. Gallen lebenden A._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und deren Mutter (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 11, S. 108-111). B. Mit Formularentscheid vom 4. Oktober 2019 lehnte es die schweizerische Vertretung in Colombo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Der Gesuchsteller habe einerseits nicht genügend finanzielle Mittel nachweisen können. Andererseits bestehe keine Gewähr, dass er den Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen werde (SEM-act. 11, S. 112-114). C. Gegen diesen Entscheid liess die Gastgeberin am 24. Oktober 2019 Einsprache bei der Vorinstanz erheben. Da am ursprünglichen Einreisedatum vom 28. Oktober 2019 (recte wohl 25. Oktober 2019) aufgrund der Verfahrensdauer nicht mehr festgehalten werden könne, wurde beantragt, dass dem Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz für die Dauer von einem Monat per 1. Mai 2020 zu genehmigen sei (SEM-act. 9, S. 56-76). In der Folge übermittelte das SEM die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (SEM-act. 12, S. 116 f.). D. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass mangels anderer Belege und Umstände davon auszugehen sei, dass dem Gesuchsteller keine besonderen beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen würden, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten (SEM-act. 15, S. 132-134). E. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte die Gastgeberin mit einer Beschwerde vom 10. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin liess sie beantragen, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und dem Gesuchsteller zu erlauben sei, für die Dauer von beantragten 15 Tagen, maximal einem Monat in die Schweiz einzureisen. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Gast habe ausreichend belegen können, dass er seit über zehn Jahren in seinem Heimatland arbeitstätig sei. Selbstverständlich lasse sich in Sri Lanka nicht der gleiche Lohn erzielen wie in Europa. Nichtsdestotrotz vermöge er mit seinem Erwerbseinkommen für sich und seine Familie zu sorgen. Er sei zudem seit mehr als fünf Jahren verheiratet und lebe seit jeher mit seiner Ehefrau zusammen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, bei ihrem Entscheid eine Interessensabwägung vorzunehmen. Dabei hätte sich gezeigt, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Gesuchsteller ein Interesse daran habe, widerrechtlich in der Schweiz zu bleiben. Die Wiederausreise müsse daher als gesichert angesehen werden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten (BVGer-act. 5). G. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 6). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin des Gesuchstellers durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 4.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund seiner sri-lankischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der in E. 4.2 erwähnten Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 5.2 Die Vorinstanz hat sowohl den Aufenthaltszweck als auch die anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers bezweifelt und dies zum einen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in seiner Heimatregion begründet, zum anderen damit, dass ihm dort keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen obliegen würden. Der Eingeladene stehe zwar in einem festen Arbeitsverhältnis. Dies könne ihn im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und den schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland aber auch nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. Zudem erscheine der Aufenthaltszweck nicht gesichert, wolle doch der Gesuchsteller trotz familiären Verpflichtungen im Herkunftsland während einem Monat ohne seine Ehefrau zur Gastgeberin in die Schweiz reisen, wo er in deren Elternhaus untergebracht werden solle. Ebenfalls stelle eine Reise zu touristischen Zwecken keine dringende Notwendigkeit dar, welche eine Einreise in die Schweiz als zwingend erscheinen lassen würde. 5.3 Demgegenüber macht die Gastgeberin in der Beschwerde namentlich geltend, weder könne sich der Gesuchsteller als verheiratete Person in der Schweiz nochmals verheiraten, noch habe er aufgrund seiner (fehlenden) Qualifikation die Möglichkeit, hier eine Arbeitsstelle anzutreten. Die Chancen in der Schweiz, eine (Arbeits-)Bewilligung zu erhalten, seien somit schlichtweg aussichtslos, was dem Eingeladenen auch bewusst sei. Ein (widerrechtlicher) Verbleib in der Schweiz wäre für ihn keine Alternative zu seinem momentanen Lebensstil in Sri Lanka. Zwar erweise sich sein Einkommen im Heimatland für hiesige Verhältnisse nicht als besonders hoch, doch könne er für sich und seine Familie sorgen. Hier in der Schweiz ohne seine Familie widerrechtlich zu verbleiben, stelle somit keine Option für ihn dar. Wenn selbst der verheiratete und arbeitstätige Gesuchsteller nicht als ausreichend integriert gelte bzw. keine Gewähr für seine Wiederausreise bieten könne, so wäre es wohl schlichtweg keinem "Normalbürger" aus dieser Region mehr möglich, in die Schweiz einzureisen. Dies sei jedoch nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen. Obwohl man offenbar mit Personen aus Sri Lanka in der Vergangenheit vermehrt Probleme gehabt habe, dürfe die Einreise für diese Personen in die Schweiz nicht verunmöglicht werden. 6. 6.1 Sri Lanka ist nach wie vor vom langjährigen Bürgerkrieg (1983 - 2009) geprägt. Sowohl die gewaltsamen Ausschreitungen von 2018 als auch die Terroranschläge vom Ostersonntag 2019 haben das gesellschaftliche Miteinander zusätzlich beeinflusst. Es besteht die Gefahr von weiteren Terroranschlägen. Die Sicherheitsvorkehrungen wurden deutlich und erkennbar verschärft, die Präsenz der Sicherheitskräfte landesweit verstärkt. Die soziale und politische Lage in Sri Lanka ist angespannt. Das Land leidet zudem unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt zu Engpässen bei der Versorgung mit Treibstoffen, Medikamenten und anderen Gütern (unter anderem Grundnahrungsmittel, Rationierung bei Einkäufen). Die lokalen Behörden verordnen regelmässig die Rationierung von Strom, sodass es zu längeren Stromunterbrechungen kommt. Der Mangel an Medikamenten führt dazu, dass staatliche Krankenhäuser nicht lebensnotwendige Operationen aussetzen müssen, wobei ausserhalb von Colombo die medizinische Versorgung nicht immer gewährleistet ist. Die seit April 2022 andauernden landesweiten Proteste haben dazu geführt, dass Präsident Gotabaya Rajapaksa am 12. Juli 2022 das Land verlassen hat. Am 13. Juli 2022 ist der Ausnahmezustand über das ganze Land verhängt worden. Die politische Lage ist unübersichtlich, die Spannungen haben sich verschärft, wobei mit einer Verschlechterung der Lage gerechnet werden muss (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länder > Sri Lanka > Politisches Porträt/Sicherheits- und Reisehinweise, Stand 21. Juli 2022; Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Sri Lanka, Stand 21. Juli 2022 [jeweils abgerufen im Juli 2022]). 6.2 Vor diesem Hintergrund besteht bei der sri-lankischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben. Die schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in der Schweizerischen Asylstatistik wider, wonach Sri Lanka im Jahre 2021 mit 621 Gesuchen zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsuchenden gehört (Quelle: Staatssekretariat für Migration, https://www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Asylstatistik > Archiv ab 1994 > Kommentierte Asylstatistik 2021 [abgerufen im Juli 2022]). 6.3 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozioökonomischen Verhältnisse und der äusserst angespannten Sicherheitslage in Sri Lanka muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender Gesuchsteller aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. Anders als die Beschwerdeführerin meint, können diese strengen Anforderungen somit durchaus dazu führen, dass in bestimmten Weltregionen einer Mehrzahl von Gesuchstellern das beantragte Visum zu verweigern ist, was weder mit Diskriminierung noch mit Ungleichbehandlung gleichzusetzen wäre. Ein uneingeschränktes Recht auf Einreise gibt es, wie oben dargelegt, nicht (vgl. E. 4.1). 7. 7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich den Akten zufolge um einen mittlerweile 32-jährigen, verheirateten und kinderlosen Mann. Der Umstand, wonach seine Ehefrau in Sri Lanka zurückbleibt, lässt erkennen, dass ihm in der Heimat als Ehemann eine gewisse familiäre Verantwortung obliegt. Diese Verantwortung kann eine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten. Indessen hat die Erfahrung oftmals gezeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Ehe kinderlos blieb. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch den Gesuchsteller selbst abgedeckt werden könnte, sind insoweit nicht erkennbar. Es kann also davon ausgegangen werden, dass im persönlichen und familiären Umfeld des Eingeladenen keine über das Übliche hinausgehende Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 7.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers stellen sich gemäss den Akten wie folgt dar: Er arbeitet seit dem 1. November 2010 als Steward in der Abteilung für Lebensmittel und Getränke im "X______-Hotel" (SEM-act. 11, S. 90). Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen von Mai, Juni, August und September 2019 erzielte er dort ein monatliches Bruttoeinkommen von LKR 40'000.- (entspricht zurzeit rund CHF 107.-; vgl. SEM-act. 11, S. 87-89). Ausserdem verfügte er per 2. Oktober 2019 über ein Guthaben der "People's Bank" von LKR 297'224.-, was ca. CHF 800.- entspricht (SEM-act. 11, S. 95). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller lebe in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen, welche ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundene Kosten von der Gastgeberin übernommen würden (SEM-act. 11, S. 109). 7.3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Sri Lanka und dem vorstehend dargelegten persönlichen Hintergrund des Gesuchstellers durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dessen Wiederausreise sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung vermag weder die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Verpflichtungserklärung noch ihre Zusicherung, für die fristgerecht Wiederausreise ihres Gastes besorgt zu sein, etwas zu ändern (vgl. SEM-act. 9, S. 56 f.). Auch wenn ihr Wunsch, den Gesuchsteller, den sie im Jahre 2015 während ihren Ferien in Sri Lanka an dessen Arbeitsort kennengelernt hat, in die Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu bedenken, dass bei der Risikobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung ist. Gastgeber können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 7.4 Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, die die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden (vgl. dazu E. 4.4 vorstehend), wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
8. Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung des Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Daniel Brand Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen