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F-1274/2023

F-1274/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-29 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Mit Brief vom 7. Juni 2022 teilte A._______ der schweizerischen Botschaft in Beirut (Libanon) mit, dass er seine Mutter (die Beschwerdeführerin 2), seinen Bruder (den Beschwerdeführer 3) sowie die Frau und die Kinder seines Bruders (die Beschwerdeführenden 4 bis 7) in die Schweiz einladen möchte. Aus diesem Grund beantragten die Beschwerdeführenden 2 bis 7 am 9. Juni 2022 bei der obgenannten Botschaft die Ausstellung von Schen- gen-Visa für einen Besuchsaufenthalt von jeweils 30 Tagen (Zeitraum: 26.06.2022 – 25.07.2022) bei ihren in der Schweiz lebenden Verwandten. Mit Formular-Verfügungen vom 14. Juni 2022 lehnte die Botschaft die Ge- suche ab. Die Vorinstanz wies die von A._______ dagegen erhobene Ein- sprache mit Verfügung vom 24. Februar 2023 ab. B. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob A._______ in eigenem Namen in seiner Rolle als Gastgeber sowie als Vertreter der Beschwerdeführen- den 2 bis 7 am 6. März 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung auf- zuheben, die beantragten Schengen-Visa auszustellen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter seien seiner Mutter und seinem Bruder die Visa zu erteilen und die Rechtssache zwecks weiterer Sachver- haltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren bean- tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2023 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ab und forderte sie zur Leistung eines Kosten- vorschusses auf. Ferner ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass A._______ trotz fehlender Angabe im Beschwerderubrum als Be- schwerdeführer am vorliegenden Beschwerdeverfahren teilnimmt. A._______ (nachstehend Beschwerdeführer 1) widersprach dieser An- nahme in der ihm gewährten Frist nicht. D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F-1274/2023 Seite 3 E. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren zwischenzeitlich zur Behandlung auf den nunmehr vorsitzenden Richter übertragen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Bst. c). Die Voraussetzungen zur Beschwerde- befugnis müssen kumulativ erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. ISABELLE HÄNER in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,

E. 1.3 Der Beschwerdeführer 1 ist als Gastgeber und Einsprecher zur Be- schwerde legitimiert. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeit- raum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts der gestellten Rechtsbe- gehren auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen wer- den.

E. 1.4 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 2 bis 7 ist dem- gegenüber unter dem Blickwinkel von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG zweifel- haft. Der Beschwerdeführer 1 erhob nämlich die Einsprache gegen die For- mular-Verfügungen der Schweizer Botschaft lediglich in eigenem Namen und nicht explizit als Vertreter der Beschwerdeführenden 2 bis 7; diese führte er nur als Gesuchstellende an (vgl. Vorakten [SEM-act.] 2). Da aus den vorinstanzlichen Akten insgesamt keine Teilnahme der Beschwerde- führenden 2 bis 7 am Vorverfahren ersichtlich ist, wären sie – trotz der diesbezüglich wenig restriktiven Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/1 E. 1.3.2) – gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG wohl nicht zur Beschwerde

F-1274/2023 Seite 4 legitimiert. Es gilt jedoch anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. März 2023 dennoch ihre Beschwerdelegi- timation angenommen hat. Demzufolge widerspräche es dem Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, wenn ihnen nunmehr die Beschwerdelegiti- mation abgesprochen werden würde (vgl. BGE 136 I 254 E. 5.2). Demzu- folge ist von einer Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 2 bis

E. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche von sechs syrischen Staatsangehörigen – den Beschwerdeführenden 2 bis 7 – um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die jeweils beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assozi- ierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbe- stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso- ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise

F-1274/2023 Seite 5 zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Wei- teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi- elle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund- heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom

15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schen- gener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]).es 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlas- sen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat

F-1274/2023 Seite 6 dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein- wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respek- tive Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der ge- suchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ih- res Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekun- deten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 5. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, inwieweit die Beschwerdeführenden 2 bis 7 Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen- Raum bieten. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumpflicht der syrischen Beschwerdeführenden. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Die Beschwerdeführenden 2 bis 7 leben im (…) im Nordosten von Sy- rien. Der seit 2011 anhaltende Bürgerkrieg und das starke Erdbeben im Februar 2023 im Norden Syriens haben im Land eine humanitäre Krise verursacht beziehungsweise diese weiter verschärft (vgl. action medeor: Die Notapotheke der Welt, https://medeor.de/de/hilfsprojekte/katastro- phenhilfe/buergerkrieg-in-syrien.html?gad_source=1&gclid=EAIaIQob- ChMI9NnisP3NhQMVEnJBAh15Hg2oEAAYAiAAEgI-bPD_BwE, Zugriff im April 2024). Schon vor dem Erdbeben fehlten im syrischen Gesundheits- system nach zwölf Jahren Krieg Personal und Material. Viele Gesundheits- einrichtungen wurden bombardiert und sind nicht mehr funktionsfähig. Es besteht ein Versorgungsengpass, da viele medizinische Mitarbeiter getötet wurden oder geflohen sind. Steigende Preise für Grundgüter, der Mangel an Nahrung und Wasser, Gewalt und Vertreibung machen den Menschen

F-1274/2023 Seite 7 zu schaffen. Mehr als 14 Millionen der 21,3 Millionen Einwohner sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (vgl. Ärzte ohne Grenzen: Die aktuelle Situ- ation in Syrien, https:// www.aerzte-ohne-grenzen.de/unsere-arbeit/ein- satzlaender/syrien, Zugriff im April 2024). Syrien belegt auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungspro- gramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators er- stellt wird, lediglich Platz 157 von 193 gelisteten Ländern (vgl. Human De- velopment Reports, https://hdr. undp.org/system/files/documents/global- report-document/hdr2023-24rep orten.pdf, abgerufen im April 2024). Der hohe Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevölkerung hält weiterhin an. So bildeten im Jahr 2023 syrische Staatsangehörige die sechstgrösste Gruppe von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. Asylstatistik 2023 des SEM vom 15. Februar 2024, <https://www.sem. ad- min.ch/sem/de/home/publiservice/statistik/asylstatistik/archiv/2023/12. html> S. 16). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allge- mein hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer F-5482/2021 vom 27. Dezem- ber 2022 E. 4.3). 5.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko ei- nes ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewil- ligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5.4 Die Beschwerdeführerin 2 ist 80-jährig, verwitwet und Hausfrau. Sie hat neun Kinder, von denen vier in der Schweiz leben (SEM-act. 5, pag. 96 ff.). Sie reiste gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 über die er- leichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige im Januar 2016 in die Schweiz ein. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzuges wurde sie vorläufig aufgenommen. Sie verliess die Schweiz im Jahr 2018 freiwillig, um gemäss eigenen Angaben ihren Lebensabend in Syrien zu verbringen (SEM-act.1, unpag.). Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung pauschal auf die schwierigen wirt- schaftlichen Verhältnisse und in diesem Zusammenhang auf den starken Zuwanderungsdruck verweist, gilt es festzuhalten, dass sie schon aufgrund

F-1274/2023 Seite 8 ihres Alters nicht zu jener Personengruppe gehört, von der das grösste Emigrationsrisiko ausgeht. Zudem geht sie als Rentnerin ohnehin keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach. Jedoch weist die Beschwerdeführerin 2 keine gefestigten wirtschaftlichen Verhältnisse in Syrien nach, die sie wirk- sam vor einem Auswanderungsentscheid abhalten könnten. Bekannt ist le- diglich, dass der Beschwerdeführer 1 die Gesuchstellenden finanziell un- terstützt (vgl. SEM-act. 2), was gegen gefestigte wirtschaftliche Verhält- nisse spricht. In allgemeiner Weise weist die Vorinstanz ferner darauf hin, dass nicht zu- letzt altersbedingte gesundheitliche Probleme zu einem Verbleib der Be- schwerdeführerin 2 in der Schweiz führen könnten. Diesbezüglich gilt fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde angibt, dass seine Mutter weder krank noch pflegebedürftig sei. Gemäss Einladungs- schreiben aus dem Jahr 2015 leidet sie jedoch an einer Nierenkrankheit und ist auf Medikamente angewiesen, die in Syrien nicht immer verfügbar sind (SEM-act. 1, unpag.). Arztberichte zu ihrem Gesundheitszustand lie- gen nicht vor. Sie weist ferner ein hohes Alter für syrische Verhältnisse auf. Die durchschnittliche Lebenserwartung von Frauen in Syrien beträgt näm- lich lediglich 78.4 Jahre (Destatis: Statistisches Bundesamt, Lebenserwar- tung bei Geburt – Frauen, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender- Regionen/Internationales Thema/Tabellen//Basistabelle_Lebenserwar- tungw/.html, Zugriff im April 2024). Somit sind eine möglicherweise immer noch akute Nierenerkrankung, ihr hohes Alter, die massiven Probleme des syrischen Gesundheitssystems (vgl. E. 5.2) und die qualitativ hochwertige medizinische Versorgung (inklusive Geriatrie und Nephrologie) in der Schweiz bei der Beurteilung des Emigrationsrisikos zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen. Nicht überzeugen kann sodann das Vorbringen, dass sie sich im Falle ei- nes Verbleibs in der Schweiz völlig entfremdet und entwurzelt fühlen würde; hier leben vier ihrer Kinder samt deren Familien. Auch wenn es ihr aufgrund ihres Alters zugegebenermassen nicht leichtfallen dürfte, das ver- traute soziale und kulturelle Umfeld (erneut) zu verlassen, kann nicht aus- geschlossen werden, dass sie sich in der Schweiz neue Lebensperspekti- ven, aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters eine bessere Gesundheitsbe- handlung und insbesondere einen engeren Kontakt zu ihrer in der Schweiz lebenden Familie erhofft. Bei dieser Beurteilung ist der Umstand, dass sie schon einmal in einem fortgeschrittenen Alter den Entscheid zur Auswan- derung getroffen hat, ebenso mitberücksichtigt worden, wie der Umstand,

F-1274/2023 Seite 9 dass sie nach circa zwei Jahren Auslandaufenthalt wieder nach Syrien zu- rückgekehrt ist. 5.5 Der 54-jährige Beschwerdeführer 3 ist der Sohn der Beschwerdeführe- rin 2, mit der Beschwerdeführerin 4 verheiratet und Vater der Beschwerde- führenden 5 bis 7. Drei weitere Kinder des Ehepaares leben in der Schweiz (vgl. SEM-act. 12 pag. 92 f. und 234). Ein weiteres Kind lebt in Österreich (SEM-act. 92). In Bezug auf seine wirtschaftliche Situation wird einzig pau- schal geltend gemacht, dass er selbstständiger Geschäftsführer eines Le- bensmittelladens sei (SEM-act. 5, pag. 54; SEM-act. 12 pag. 233). Auch wenn keine Lohnunterlagen eingereicht wurden, ist davon auszugehen, dass er in dieser Funktion in Syrien wohl lediglich einen für Schweizer Ver- hältnisse relativ tiefen Jahreslohn erwirtschaften wird. Diese Annahme stützt sich auch auf die Angaben des Beschwerdeführers 1 in seiner Ein- sprache vom 19. Juli 2022 (SEM-act. 2). Demnach seien die Beschwerde- führenden 2 bis 7 von der wirtschaftlichen Situation in Syrien nicht betrof- fen, da er ihnen monetär aushelfe. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerde- führers 3 bildet somit keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise. Hinsichtlich der behaupteten Vermögenswerte in Syrien (SEM-act. 2, Art. 4) wurden keine näheren Angaben gemacht und auch keine Belege eingereicht. Doch selbst wenn Grundeigentum und andere Vermögenswerte vorhanden sein sollten, gingen sie bei einer allfälligen Emigration nicht zwingend verloren (BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). In einer Gesamtbetrachtung der finanziellen Situation ist deshalb festzustellen, dass keine hinreichenden Belege für eine sichere wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers 3 vorliegen. Damit erhöht sich das Risiko einer Emigration bei objektiver Betrachtung zusätzlich. Im Weiteren lassen insbesondere sein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz (vier Geschwister samt Familien und insbesondere drei Kinder) sowie der Umstand, dass er mit seiner Kernfamilie einreisen würde, das Emigrationsrisiko als sehr hoch erscheinen. Keine Aussagekraft kommt hinsichtlich der Wiederausreiseabsicht sodann den beiden früheren Reisen des Beschwerdeführers 3 in die Schweiz zu, da diese in den Jahren 2007 und Jahr 2010 erfolgten (SEM-act. 13; pag.

236) und somit bereits viele Jahre zurückliegen und sich die (Lebens)Um- stände in Syrien seit damals grundlegend geändert haben.

F-1274/2023 Seite 10 Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht überzeugen, wenn in der Beschwerde geltend macht wird, dass nur schon die Tatsache seines bisherigen Verbleibs in Syrien gegen eine Absicht zur Emigration spreche. 5.6 Die 47-jährige Beschwerdeführerin 4 ist mit dem Beschwerdeführer 3 verheiratet. Sie die Mutter der Beschwerdeführenden 5 bis 7 und Hausfrau (SEM-act. 6 pag. 119; SEM-act. 12 pag. 233). Sie geht somit keiner Er- werbstätigkeit nach, und hat folglich keine beruflichen Verpflichtungen. Überdies bestehen in Syrien keine besonderen familiären Verpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung, da die Kernfamilie in die Schweiz mitreisen würde und ihre vier weiteren Kinder bereits in der Schweiz beziehungs- weise in Österreich leben (vgl. E. 5.3.2 oben; Urteil des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 7.3). Es sind somit keine besonderen sozialen, familiären oder beruflichen Verpflichtungen, welche sie von einer Emigration abhalten könnten, aufgrund der Aktenlage erkennbar. 5.7 Die 20-jährige Beschwerdeführerin 5 und die 17-jährige Beschwerde- führerin 6 sind jeweils unverheiratet und nach eigenen Angaben ohne Be- schäftigung (SEM-act.7, pag. 136; SEM-act. 8, pag. 153); nach Angaben des Gastgebers sind sie Studentinnen (SEM-act. 12, pag. 233). Zu einem allfälligen Studium der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 wurden jedoch keine näheren Angaben gemacht und keine Belege eingereicht, womit ein solches nicht rechtsgenügend belegt ist. Zu ihrer familiären Bindung in Syrien gilt ebenso wie bei ihren Eltern anzumerken, dass sie mit ihrer Kern- familie in die Schweiz einreisen würden und bereits drei ihrer Geschwister in der Schweiz leben sowie ein weiterer Geschwisterteil in Österreich. 5.8 Der Beschwerdeführer 7 ist neun Jahre alt (SEM-act. 9), womit Ausfüh- rungen zu seinen Lebensumständen unterbleiben können und auf jene sei- ner Eltern hinzuweisen ist (E.5.5 und 5.6). 5.9 Zu ihren Lebensverhältnissen in Syrien reichten die Beschwerdefüh- renden nicht nur keine Belege ein. Die Vorbringen blieben darüber hinaus im Wesentlichen unsubstantiiert. Konkrete, zumindest potentiell dem Beweis zugängliche Angaben wurden im Verfahren nicht getätigt. 5.10 In Anbetracht der obigen Ausführungen können den Beschwerdefüh- renden 2 bis 7 keine familiären und beruflichen Verpflichtungen oder Ab- hängigkeiten attestiert werden, die hinreichende Gewähr für eine fristge- rechte Wiederausreise bieten könnten. Das Risiko, dass sie – einmal in die Schweiz eingereist – vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen

F-1274/2023 Seite 11 und versuchen könnten, diesen auf eine neue Basis zu stellen, ist als hoch einzuschätzen und kann auch unter Berücksichtigung der Hinterlegung einer Kaution nicht auf ein vertretbares Niveau gesenkt werden. Die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch den Beschwerdeführer 1 ändert daran nichts. Sein (verständlicher) Wunsch, gemeinsam die Verlo- bung seines Sohnes zu feiern, die Kinder kennenzulernen und die kurdi- sche Sprache zu üben, muss unberücksichtigt bleiben. Gastgeber und Ga- ranten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finan- zielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in die- sem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 5.11 Der in der Beschwerde eventualiter gestellte Antrag, nur der Be- schwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 die Visa zu erteilen, än- dert nichts an der vorigen Beurteilung. Selbst wenn die Beschwerdeführen- den 4 bis 7 für den Fall eines länger andauernden Aufenthalts ihrer Gross- mutter beziehungsweise ihres Vaters in der Schweiz oder im Schengen- Raum alleine in Syrien verbleiben würden, hat die Erfahrung oftmals ge- zeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen ange- spannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgeblie- benen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4416/2022 vom 6. April 2023 E. 5.3). Ferner ist ein Grund für die beantragte Zurück- weisung der Rechtssache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz nicht ersichtlich. Der Eventualantrag ist somit abzuweisen. 5.12 Zu Recht ging die Vorinstanz daher davon aus, die Wiederausreise der Beschwerdeführenden 2 bis 7 sei nicht gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Besuchervisa im Sinne von Art. 6 SGK beziehungs- weise Art. 5 AIG sind demnach nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausstellung der Visa verweigert hat. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im

F-1274/2023 Seite 12 Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 2 Aufl. 2019, Art. 48 N. 3-4 m.H.).

E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche von sechs syrischen Staatsangehörigen - den Beschwerdeführenden 2 bis 7 - um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die jeweils beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]).es

E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 5 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, inwieweit die Beschwerdeführenden 2 bis 7 Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumpflicht der syrischen Beschwerdeführenden.

E. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden 2 bis 7 leben im (...) im Nordosten von Syrien. Der seit 2011 anhaltende Bürgerkrieg und das starke Erdbeben im Februar 2023 im Norden Syriens haben im Land eine humanitäre Krise verursacht beziehungsweise diese weiter verschärft (vgl. action medeor: Die Notapotheke der Welt, https://medeor.de/de/hilfsprojekte/katastrophenhilfe/buergerkrieg-in-syrien .html?gad_source=1&gclid=EAIaIQobChMI9NnisP3NhQMVEnJBAh15Hg 2oEAAYAiAAEgI-bPD_BwE, Zugriff im April 2024). Schon vor dem Erdbeben fehlten im syrischen Gesundheitssystem nach zwölf Jahren Krieg Personal und Material. Viele Gesundheitseinrichtungen wurden bombardiert und sind nicht mehr funktionsfähig. Es besteht ein Versorgungsengpass, da viele medizinische Mitarbeiter getötet wurden oder geflohen sind. Steigende Preise für Grundgüter, der Mangel an Nahrung und Wasser, Gewalt und Vertreibung machen den Menschen zu schaffen. Mehr als 14 Millionen der 21,3 Millionen Einwohner sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (vgl. Ärzte ohne Grenzen: Die aktuelle Situation in Syrien, https:// www. aerzte-ohne-grenzen.de/unsere-arbeit/einsatzlaender/syrien, Zugriff im April 2024). Syrien belegt auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, lediglich Platz 157 von 193 gelisteten Ländern (vgl. Human Development Reports, https://hdr. undp.org/system/files/documents/global-report-document/hdr 2023-24rep orten.pdf, abgerufen im April 2024). Der hohe Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevölkerung hält weiterhin an. So bildeten im Jahr 2023 syrische Staatsangehörige die sechstgrösste Gruppe von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. Asylstatistik 2023 des SEM vom 15. Februar 2024, https://www.sem. admin.ch/sem/de/home/publiservice/statistik/asylstatistik/archiv/2023/12. html> S. 16). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer F-5482/2021 vom 27. Dezember 2022 E. 4.3).

E. 5.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin 2 ist 80-jährig, verwitwet und Hausfrau. Sie hat neun Kinder, von denen vier in der Schweiz leben (SEM-act. 5, pag. 96 ff.). Sie reiste gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige im Januar 2016 in die Schweiz ein. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde sie vorläufig aufgenommen. Sie verliess die Schweiz im Jahr 2018 freiwillig, um gemäss eigenen Angaben ihren Lebensabend in Syrien zu verbringen (SEM-act.1, unpag.). Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung pauschal auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und in diesem Zusammenhang auf den starken Zuwanderungsdruck verweist, gilt es festzuhalten, dass sie schon aufgrund ihres Alters nicht zu jener Personengruppe gehört, von der das grösste Emigrationsrisiko ausgeht. Zudem geht sie als Rentnerin ohnehin keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach. Jedoch weist die Beschwerdeführerin 2 keine gefestigten wirtschaftlichen Verhältnisse in Syrien nach, die sie wirksam vor einem Auswanderungsentscheid abhalten könnten. Bekannt ist lediglich, dass der Beschwerdeführer 1 die Gesuchstellenden finanziell unterstützt (vgl. SEM-act. 2), was gegen gefestigte wirtschaftliche Verhältnisse spricht. In allgemeiner Weise weist die Vorinstanz ferner darauf hin, dass nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme zu einem Verbleib der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz führen könnten. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde angibt, dass seine Mutter weder krank noch pflegebedürftig sei. Gemäss Einladungsschreiben aus dem Jahr 2015 leidet sie jedoch an einer Nierenkrankheit und ist auf Medikamente angewiesen, die in Syrien nicht immer verfügbar sind (SEM-act. 1, unpag.). Arztberichte zu ihrem Gesundheitszustand liegen nicht vor. Sie weist ferner ein hohes Alter für syrische Verhältnisse auf. Die durchschnittliche Lebenserwartung von Frauen in Syrien beträgt nämlich lediglich 78.4 Jahre (Destatis: Statistisches Bundesamt, Lebenserwartung bei Geburt - Frauen, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales Thema/Tabellen//Basistabelle_Lebenserwartungw/.html, Zugriff im April 2024). Somit sind eine möglicherweise immer noch akute Nierenerkrankung, ihr hohes Alter, die massiven Probleme des syrischen Gesundheitssystems (vgl. E. 5.2) und die qualitativ hochwertige medizinische Versorgung (inklusive Geriatrie und Nephrologie) in der Schweiz bei der Beurteilung des Emigrationsrisikos zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen. Nicht überzeugen kann sodann das Vorbringen, dass sie sich im Falle eines Verbleibs in der Schweiz völlig entfremdet und entwurzelt fühlen würde; hier leben vier ihrer Kinder samt deren Familien. Auch wenn es ihr aufgrund ihres Alters zugegebenermassen nicht leichtfallen dürfte, das vertraute soziale und kulturelle Umfeld (erneut) zu verlassen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich in der Schweiz neue Lebensperspektiven, aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters eine bessere Gesundheitsbehandlung und insbesondere einen engeren Kontakt zu ihrer in der Schweiz lebenden Familie erhofft. Bei dieser Beurteilung ist der Umstand, dass sie schon einmal in einem fortgeschrittenen Alter den Entscheid zur Auswanderung getroffen hat, ebenso mitberücksichtigt worden, wie der Umstand, dass sie nach circa zwei Jahren Auslandaufenthalt wieder nach Syrien zurückgekehrt ist.

E. 5.5 Der 54-jährige Beschwerdeführer 3 ist der Sohn der Beschwerdeführerin 2, mit der Beschwerdeführerin 4 verheiratet und Vater der Beschwerdeführenden 5 bis 7. Drei weitere Kinder des Ehepaares leben in der Schweiz (vgl. SEM-act. 12 pag. 92 f. und 234). Ein weiteres Kind lebt in Österreich (SEM-act. 92). In Bezug auf seine wirtschaftliche Situation wird einzig pauschal geltend gemacht, dass er selbstständiger Geschäftsführer eines Lebensmittelladens sei (SEM-act. 5, pag. 54; SEM-act. 12 pag. 233). Auch wenn keine Lohnunterlagen eingereicht wurden, ist davon auszugehen, dass er in dieser Funktion in Syrien wohl lediglich einen für Schweizer Verhältnisse relativ tiefen Jahreslohn erwirtschaften wird. Diese Annahme stützt sich auch auf die Angaben des Beschwerdeführers 1 in seiner Einsprache vom 19. Juli 2022 (SEM-act. 2). Demnach seien die Beschwerdeführenden 2 bis 7 von der wirtschaftlichen Situation in Syrien nicht betroffen, da er ihnen monetär aushelfe. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 3 bildet somit keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise. Hinsichtlich der behaupteten Vermögenswerte in Syrien (SEM-act. 2, Art. 4) wurden keine näheren Angaben gemacht und auch keine Belege eingereicht. Doch selbst wenn Grundeigentum und andere Vermögenswerte vorhanden sein sollten, gingen sie bei einer allfälligen Emigration nicht zwingend verloren (BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). In einer Gesamtbetrachtung der finanziellen Situation ist deshalb festzustellen, dass keine hinreichenden Belege für eine sichere wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers 3 vorliegen. Damit erhöht sich das Risiko einer Emigration bei objektiver Betrachtung zusätzlich. Im Weiteren lassen insbesondere sein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz (vier Geschwister samt Familien und insbesondere drei Kinder) sowie der Umstand, dass er mit seiner Kernfamilie einreisen würde, das Emigrationsrisiko als sehr hoch erscheinen. Keine Aussagekraft kommt hinsichtlich der Wiederausreiseabsicht sodann den beiden früheren Reisen des Beschwerdeführers 3 in die Schweiz zu, da diese in den Jahren 2007 und Jahr 2010 erfolgten (SEM-act. 13; pag. 236) und somit bereits viele Jahre zurückliegen und sich die (Lebens)Umstände in Syrien seit damals grundlegend geändert haben. Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht überzeugen, wenn in der Beschwerde geltend macht wird, dass nur schon die Tatsache seines bisherigen Verbleibs in Syrien gegen eine Absicht zur Emigration spreche.

E. 5.6 Die 47-jährige Beschwerdeführerin 4 ist mit dem Beschwerdeführer 3 verheiratet. Sie die Mutter der Beschwerdeführenden 5 bis 7 und Hausfrau (SEM-act. 6 pag. 119; SEM-act. 12 pag. 233). Sie geht somit keiner Erwerbstätigkeit nach, und hat folglich keine beruflichen Verpflichtungen. Überdies bestehen in Syrien keine besonderen familiären Verpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung, da die Kernfamilie in die Schweiz mitreisen würde und ihre vier weiteren Kinder bereits in der Schweiz beziehungsweise in Österreich leben (vgl. E. 5.3.2 oben; Urteil des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 7.3). Es sind somit keine besonderen sozialen, familiären oder beruflichen Verpflichtungen, welche sie von einer Emigration abhalten könnten, aufgrund der Aktenlage erkennbar.

E. 5.7 Die 20-jährige Beschwerdeführerin 5 und die 17-jährige Beschwerdeführerin 6 sind jeweils unverheiratet und nach eigenen Angaben ohne Beschäftigung (SEM-act.7, pag. 136; SEM-act. 8, pag. 153); nach Angaben des Gastgebers sind sie Studentinnen (SEM-act. 12, pag. 233). Zu einem allfälligen Studium der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 wurden jedoch keine näheren Angaben gemacht und keine Belege eingereicht, womit ein solches nicht rechtsgenügend belegt ist. Zu ihrer familiären Bindung in Syrien gilt ebenso wie bei ihren Eltern anzumerken, dass sie mit ihrer Kernfamilie in die Schweiz einreisen würden und bereits drei ihrer Geschwister in der Schweiz leben sowie ein weiterer Geschwisterteil in Österreich.

E. 5.8 Der Beschwerdeführer 7 ist neun Jahre alt (SEM-act. 9), womit Ausführungen zu seinen Lebensumständen unterbleiben können und auf jene seiner Eltern hinzuweisen ist (E.5.5 und 5.6).

E. 5.9 Zu ihren Lebensverhältnissen in Syrien reichten die Beschwerdeführenden nicht nur keine Belege ein. Die Vorbringen blieben darüber hinaus im Wesentlichen unsubstantiiert. Konkrete, zumindest potentiell dem Beweis zugängliche Angaben wurden im Verfahren nicht getätigt.

E. 5.10 In Anbetracht der obigen Ausführungen können den Beschwerdeführenden 2 bis 7 keine familiären und beruflichen Verpflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Das Risiko, dass sie - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und versuchen könnten, diesen auf eine neue Basis zu stellen, ist als hoch einzuschätzen und kann auch unter Berücksichtigung der Hinterlegung einer Kaution nicht auf ein vertretbares Niveau gesenkt werden. Die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch den Beschwerdeführer 1 ändert daran nichts. Sein (verständlicher) Wunsch, gemeinsam die Verlobung seines Sohnes zu feiern, die Kinder kennenzulernen und die kurdische Sprache zu üben, muss unberücksichtigt bleiben. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).

E. 5.11 Der in der Beschwerde eventualiter gestellte Antrag, nur der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 die Visa zu erteilen, ändert nichts an der vorigen Beurteilung. Selbst wenn die Beschwerdeführenden 4 bis 7 für den Fall eines länger andauernden Aufenthalts ihrer Grossmutter beziehungsweise ihres Vaters in der Schweiz oder im Schengen-Raum alleine in Syrien verbleiben würden, hat die Erfahrung oftmals gezeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4416/2022 vom 6. April 2023 E. 5.3). Ferner ist ein Grund für die beantragte Zurückweisung der Rechtssache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz nicht ersichtlich. Der Eventualantrag ist somit abzuweisen.

E. 5.12 Zu Recht ging die Vorinstanz daher davon aus, die Wiederausreise der Beschwerdeführenden 2 bis 7 sei nicht gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Besuchervisa im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind demnach nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausstellung der Visa verweigert hat.

E. 6 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegen- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-1274/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1274/2023 Urteil vom 29. Mai 2024 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien

1. A._______, handelnd im eigenen Namen und als Vertreter von

2. B._______, geb. 1944, Syrien,

3. C._______, geb. 1969, Syrien,

4. D._______, geb. 1976, Syrien,

5. E._______, geb. 2004, Syrien,

6. F._______, geb. 2007, Syrien,

7. G._______, geb. 2013, Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visa zu Besuchszwecken; zugunsten der Beschwerdeführenden 2 bis 7; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2023. Sachverhalt: A. Mit Brief vom 7. Juni 2022 teilte A._______ der schweizerischen Botschaft in Beirut (Libanon) mit, dass er seine Mutter (die Beschwerdeführerin 2), seinen Bruder (den Beschwerdeführer 3) sowie die Frau und die Kinder seines Bruders (die Beschwerdeführenden 4 bis 7) in die Schweiz einladen möchte. Aus diesem Grund beantragten die Beschwerdeführenden 2 bis 7 am 9. Juni 2022 bei der obgenannten Botschaft die Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt von jeweils 30 Tagen (Zeitraum: 26.06.2022 - 25.07.2022) bei ihren in der Schweiz lebenden Verwandten. Mit Formular-Verfügungen vom 14. Juni 2022 lehnte die Botschaft die Gesuche ab. Die Vorinstanz wies die von A._______ dagegen erhobene Einsprache mit Verfügung vom 24. Februar 2023 ab. B. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob A._______ in eigenem Namen in seiner Rolle als Gastgeber sowie als Vertreter der Beschwerdeführenden 2 bis 7 am 6. März 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die beantragten Schengen-Visa auszustellen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter seien seiner Mutter und seinem Bruder die Visa zu erteilen und die Rechtssache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Ferner ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass A._______ trotz fehlender Angabe im Beschwerderubrum als Beschwerdeführer am vorliegenden Beschwerdeverfahren teilnimmt. A._______ (nachstehend Beschwerdeführer 1) widersprach dieser Annahme in der ihm gewährten Frist nicht. D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich zur Behandlung auf den nunmehr vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Voraussetzungen zur Beschwerdebefugnis müssen kumulativ erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Isabelle Häner in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N. 3-4 m.H.). 1.3 Der Beschwerdeführer 1 ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts der gestellten Rechtsbegehren auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. 1.4 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 2 bis 7 ist demgegenüber unter dem Blickwinkel von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG zweifelhaft. Der Beschwerdeführer 1 erhob nämlich die Einsprache gegen die Formular-Verfügungen der Schweizer Botschaft lediglich in eigenem Namen und nicht explizit als Vertreter der Beschwerdeführenden 2 bis 7; diese führte er nur als Gesuchstellende an (vgl. Vorakten [SEM-act.] 2). Da aus den vorinstanzlichen Akten insgesamt keine Teilnahme der Beschwerdeführenden 2 bis 7 am Vorverfahren ersichtlich ist, wären sie - trotz der diesbezüglich wenig restriktiven Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/1 E. 1.3.2) - gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG wohl nicht zur Beschwerde legitimiert. Es gilt jedoch anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. März 2023 dennoch ihre Beschwerdelegitimation angenommen hat. Demzufolge widerspräche es dem Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, wenn ihnen nunmehr die Beschwerdelegitimation abgesprochen werden würde (vgl. BGE 136 I 254 E. 5.2). Demzufolge ist von einer Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 2 bis 7 auszugehen. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

3. Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche von sechs syrischen Staatsangehörigen - den Beschwerdeführenden 2 bis 7 - um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die jeweils beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]).es 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

5. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, inwieweit die Beschwerdeführenden 2 bis 7 Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumpflicht der syrischen Beschwerdeführenden. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Die Beschwerdeführenden 2 bis 7 leben im (...) im Nordosten von Syrien. Der seit 2011 anhaltende Bürgerkrieg und das starke Erdbeben im Februar 2023 im Norden Syriens haben im Land eine humanitäre Krise verursacht beziehungsweise diese weiter verschärft (vgl. action medeor: Die Notapotheke der Welt, https://medeor.de/de/hilfsprojekte/katastrophenhilfe/buergerkrieg-in-syrien .html?gad_source=1&gclid=EAIaIQobChMI9NnisP3NhQMVEnJBAh15Hg 2oEAAYAiAAEgI-bPD_BwE, Zugriff im April 2024). Schon vor dem Erdbeben fehlten im syrischen Gesundheitssystem nach zwölf Jahren Krieg Personal und Material. Viele Gesundheitseinrichtungen wurden bombardiert und sind nicht mehr funktionsfähig. Es besteht ein Versorgungsengpass, da viele medizinische Mitarbeiter getötet wurden oder geflohen sind. Steigende Preise für Grundgüter, der Mangel an Nahrung und Wasser, Gewalt und Vertreibung machen den Menschen zu schaffen. Mehr als 14 Millionen der 21,3 Millionen Einwohner sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (vgl. Ärzte ohne Grenzen: Die aktuelle Situation in Syrien, https:// www. aerzte-ohne-grenzen.de/unsere-arbeit/einsatzlaender/syrien, Zugriff im April 2024). Syrien belegt auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, lediglich Platz 157 von 193 gelisteten Ländern (vgl. Human Development Reports, https://hdr. undp.org/system/files/documents/global-report-document/hdr 2023-24rep orten.pdf, abgerufen im April 2024). Der hohe Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevölkerung hält weiterhin an. So bildeten im Jahr 2023 syrische Staatsangehörige die sechstgrösste Gruppe von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. Asylstatistik 2023 des SEM vom 15. Februar 2024, https://www.sem. admin.ch/sem/de/home/publiservice/statistik/asylstatistik/archiv/2023/12. html> S. 16). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer F-5482/2021 vom 27. Dezember 2022 E. 4.3). 5.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5.4 Die Beschwerdeführerin 2 ist 80-jährig, verwitwet und Hausfrau. Sie hat neun Kinder, von denen vier in der Schweiz leben (SEM-act. 5, pag. 96 ff.). Sie reiste gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige im Januar 2016 in die Schweiz ein. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde sie vorläufig aufgenommen. Sie verliess die Schweiz im Jahr 2018 freiwillig, um gemäss eigenen Angaben ihren Lebensabend in Syrien zu verbringen (SEM-act.1, unpag.). Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung pauschal auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und in diesem Zusammenhang auf den starken Zuwanderungsdruck verweist, gilt es festzuhalten, dass sie schon aufgrund ihres Alters nicht zu jener Personengruppe gehört, von der das grösste Emigrationsrisiko ausgeht. Zudem geht sie als Rentnerin ohnehin keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach. Jedoch weist die Beschwerdeführerin 2 keine gefestigten wirtschaftlichen Verhältnisse in Syrien nach, die sie wirksam vor einem Auswanderungsentscheid abhalten könnten. Bekannt ist lediglich, dass der Beschwerdeführer 1 die Gesuchstellenden finanziell unterstützt (vgl. SEM-act. 2), was gegen gefestigte wirtschaftliche Verhältnisse spricht. In allgemeiner Weise weist die Vorinstanz ferner darauf hin, dass nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme zu einem Verbleib der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz führen könnten. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde angibt, dass seine Mutter weder krank noch pflegebedürftig sei. Gemäss Einladungsschreiben aus dem Jahr 2015 leidet sie jedoch an einer Nierenkrankheit und ist auf Medikamente angewiesen, die in Syrien nicht immer verfügbar sind (SEM-act. 1, unpag.). Arztberichte zu ihrem Gesundheitszustand liegen nicht vor. Sie weist ferner ein hohes Alter für syrische Verhältnisse auf. Die durchschnittliche Lebenserwartung von Frauen in Syrien beträgt nämlich lediglich 78.4 Jahre (Destatis: Statistisches Bundesamt, Lebenserwartung bei Geburt - Frauen, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales Thema/Tabellen//Basistabelle_Lebenserwartungw/.html, Zugriff im April 2024). Somit sind eine möglicherweise immer noch akute Nierenerkrankung, ihr hohes Alter, die massiven Probleme des syrischen Gesundheitssystems (vgl. E. 5.2) und die qualitativ hochwertige medizinische Versorgung (inklusive Geriatrie und Nephrologie) in der Schweiz bei der Beurteilung des Emigrationsrisikos zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen. Nicht überzeugen kann sodann das Vorbringen, dass sie sich im Falle eines Verbleibs in der Schweiz völlig entfremdet und entwurzelt fühlen würde; hier leben vier ihrer Kinder samt deren Familien. Auch wenn es ihr aufgrund ihres Alters zugegebenermassen nicht leichtfallen dürfte, das vertraute soziale und kulturelle Umfeld (erneut) zu verlassen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich in der Schweiz neue Lebensperspektiven, aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters eine bessere Gesundheitsbehandlung und insbesondere einen engeren Kontakt zu ihrer in der Schweiz lebenden Familie erhofft. Bei dieser Beurteilung ist der Umstand, dass sie schon einmal in einem fortgeschrittenen Alter den Entscheid zur Auswanderung getroffen hat, ebenso mitberücksichtigt worden, wie der Umstand, dass sie nach circa zwei Jahren Auslandaufenthalt wieder nach Syrien zurückgekehrt ist. 5.5 Der 54-jährige Beschwerdeführer 3 ist der Sohn der Beschwerdeführerin 2, mit der Beschwerdeführerin 4 verheiratet und Vater der Beschwerdeführenden 5 bis 7. Drei weitere Kinder des Ehepaares leben in der Schweiz (vgl. SEM-act. 12 pag. 92 f. und 234). Ein weiteres Kind lebt in Österreich (SEM-act. 92). In Bezug auf seine wirtschaftliche Situation wird einzig pauschal geltend gemacht, dass er selbstständiger Geschäftsführer eines Lebensmittelladens sei (SEM-act. 5, pag. 54; SEM-act. 12 pag. 233). Auch wenn keine Lohnunterlagen eingereicht wurden, ist davon auszugehen, dass er in dieser Funktion in Syrien wohl lediglich einen für Schweizer Verhältnisse relativ tiefen Jahreslohn erwirtschaften wird. Diese Annahme stützt sich auch auf die Angaben des Beschwerdeführers 1 in seiner Einsprache vom 19. Juli 2022 (SEM-act. 2). Demnach seien die Beschwerdeführenden 2 bis 7 von der wirtschaftlichen Situation in Syrien nicht betroffen, da er ihnen monetär aushelfe. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 3 bildet somit keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise. Hinsichtlich der behaupteten Vermögenswerte in Syrien (SEM-act. 2, Art. 4) wurden keine näheren Angaben gemacht und auch keine Belege eingereicht. Doch selbst wenn Grundeigentum und andere Vermögenswerte vorhanden sein sollten, gingen sie bei einer allfälligen Emigration nicht zwingend verloren (BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). In einer Gesamtbetrachtung der finanziellen Situation ist deshalb festzustellen, dass keine hinreichenden Belege für eine sichere wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers 3 vorliegen. Damit erhöht sich das Risiko einer Emigration bei objektiver Betrachtung zusätzlich. Im Weiteren lassen insbesondere sein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz (vier Geschwister samt Familien und insbesondere drei Kinder) sowie der Umstand, dass er mit seiner Kernfamilie einreisen würde, das Emigrationsrisiko als sehr hoch erscheinen. Keine Aussagekraft kommt hinsichtlich der Wiederausreiseabsicht sodann den beiden früheren Reisen des Beschwerdeführers 3 in die Schweiz zu, da diese in den Jahren 2007 und Jahr 2010 erfolgten (SEM-act. 13; pag. 236) und somit bereits viele Jahre zurückliegen und sich die (Lebens)Umstände in Syrien seit damals grundlegend geändert haben. Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht überzeugen, wenn in der Beschwerde geltend macht wird, dass nur schon die Tatsache seines bisherigen Verbleibs in Syrien gegen eine Absicht zur Emigration spreche. 5.6 Die 47-jährige Beschwerdeführerin 4 ist mit dem Beschwerdeführer 3 verheiratet. Sie die Mutter der Beschwerdeführenden 5 bis 7 und Hausfrau (SEM-act. 6 pag. 119; SEM-act. 12 pag. 233). Sie geht somit keiner Erwerbstätigkeit nach, und hat folglich keine beruflichen Verpflichtungen. Überdies bestehen in Syrien keine besonderen familiären Verpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung, da die Kernfamilie in die Schweiz mitreisen würde und ihre vier weiteren Kinder bereits in der Schweiz beziehungsweise in Österreich leben (vgl. E. 5.3.2 oben; Urteil des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 7.3). Es sind somit keine besonderen sozialen, familiären oder beruflichen Verpflichtungen, welche sie von einer Emigration abhalten könnten, aufgrund der Aktenlage erkennbar. 5.7 Die 20-jährige Beschwerdeführerin 5 und die 17-jährige Beschwerdeführerin 6 sind jeweils unverheiratet und nach eigenen Angaben ohne Beschäftigung (SEM-act.7, pag. 136; SEM-act. 8, pag. 153); nach Angaben des Gastgebers sind sie Studentinnen (SEM-act. 12, pag. 233). Zu einem allfälligen Studium der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 wurden jedoch keine näheren Angaben gemacht und keine Belege eingereicht, womit ein solches nicht rechtsgenügend belegt ist. Zu ihrer familiären Bindung in Syrien gilt ebenso wie bei ihren Eltern anzumerken, dass sie mit ihrer Kernfamilie in die Schweiz einreisen würden und bereits drei ihrer Geschwister in der Schweiz leben sowie ein weiterer Geschwisterteil in Österreich. 5.8 Der Beschwerdeführer 7 ist neun Jahre alt (SEM-act. 9), womit Ausführungen zu seinen Lebensumständen unterbleiben können und auf jene seiner Eltern hinzuweisen ist (E.5.5 und 5.6). 5.9 Zu ihren Lebensverhältnissen in Syrien reichten die Beschwerdeführenden nicht nur keine Belege ein. Die Vorbringen blieben darüber hinaus im Wesentlichen unsubstantiiert. Konkrete, zumindest potentiell dem Beweis zugängliche Angaben wurden im Verfahren nicht getätigt. 5.10 In Anbetracht der obigen Ausführungen können den Beschwerdeführenden 2 bis 7 keine familiären und beruflichen Verpflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Das Risiko, dass sie - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und versuchen könnten, diesen auf eine neue Basis zu stellen, ist als hoch einzuschätzen und kann auch unter Berücksichtigung der Hinterlegung einer Kaution nicht auf ein vertretbares Niveau gesenkt werden. Die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch den Beschwerdeführer 1 ändert daran nichts. Sein (verständlicher) Wunsch, gemeinsam die Verlobung seines Sohnes zu feiern, die Kinder kennenzulernen und die kurdische Sprache zu üben, muss unberücksichtigt bleiben. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 5.11 Der in der Beschwerde eventualiter gestellte Antrag, nur der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 die Visa zu erteilen, ändert nichts an der vorigen Beurteilung. Selbst wenn die Beschwerdeführenden 4 bis 7 für den Fall eines länger andauernden Aufenthalts ihrer Grossmutter beziehungsweise ihres Vaters in der Schweiz oder im Schengen-Raum alleine in Syrien verbleiben würden, hat die Erfahrung oftmals gezeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse gesuchstellende Personen regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4416/2022 vom 6. April 2023 E. 5.3). Ferner ist ein Grund für die beantragte Zurückweisung der Rechtssache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz nicht ersichtlich. Der Eventualantrag ist somit abzuweisen. 5.12 Zu Recht ging die Vorinstanz daher davon aus, die Wiederausreise der Beschwerdeführenden 2 bis 7 sei nicht gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Besuchervisa im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind demnach nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausstellung der Visa verweigert hat.

6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: