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F-5482/2021

F-5482/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-27 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die 1962 geborene sri-lankische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 10. August 2021 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 89-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton X._______ wohnhaften Sohn A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Mit Formularverfügung vom 24. August 2021 verweigerte die Schweizerische Vertretung in Colombo das Visum mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe nicht genügend finanzielle Mittel nachweisen können und es bestehe keine Gewähr, dass sie den Schengen-Raum nach ihrem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen werde (SEM-act. 2). C. Gegen die Verfügung vom 24. August 2021 erhob der Gastgeber am 23. September 2021 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-act. 3). Die Vorinstanz liess daraufhin weitere Abklärungen durch die kantonale Migrationsbehörde vornehmen (SEM-act. 5 und 8). D. Am 12. November 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM-act. 7). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Dezember 2021 gelangte der Gastgeber an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. November 2021 und die Erteilung des beantragten Visums. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (BVGer-act. 3 und 5). G. Am 21. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein (BVGer-act. 4). H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2022 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. März 2022 zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 8).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat sowie Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum verstrichen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt schon die Einreichung des Rechtsmittels. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und 4.1.5; 2011/48 E. 4).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, sowie ein Visum, sofern dieses - wie vorliegend - erforderlich ist (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]).

E. 3.4 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und Art. 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]).

E. 3.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4 f.). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Spielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.6 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 4.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise steht ein zukünftiges Verhalten in Frage, weshalb sich darüber lediglich Prognosen treffen lassen. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).

E. 4.2 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka wies die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Herkunftsregion der Gesuchstellerin und einen damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Sri Lanka befindet sich aktuell in einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise, wobei es zu Engpässen bei der Versorgung mit Gütern wie Treibstoff, Strom, Medikamenten und Lebensmitteln kommt. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Sri Lankas beschleunigte sich ab 2019 in Folge politischer Fehlentscheide (bspw. abruptes Verbot von chemischem Dünger) und finanziellem Missmanagement und wurde durch die negativen Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (vgl. < https://www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Länderinformationen > Asien > Südasien > Sri Lanka > Wirtschaftsbericht 2022, abgerufen am 2.12.2022). Dies hat zu landesweiten Protesten und teilweise gewaltsamen Ausschreitungen sowie schliesslich dazu geführt, dass Präsident Gotabaya Rajapaksa im Juli 2022 das Land verlassen hat. Es bestehen weiterhin hohe politische und soziale Spannungen, wobei die weitere Entwicklung der Lage ungewiss ist. Seit den terroristischen Anschlägen am Ostersonntag 2019 bleibt auch die Sicherheitslage angespannt (< https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Sri Lanka, abgerufen am 2.12.2022). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Sri Lanka Platz 73 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org Reports and Publications Human Development Report 2021-22, abgerufen am 2.12.2022).

E. 4.3 Vor diesem Hintergrund besteht bei der sri-lankischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben. Dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Sri Lanka daher allgemein als hoch einschätzt, ist nicht zu beanstanden. Es kann auch nicht, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, in genereller Weise primär auf die jüngere Bevölkerungsgruppe beschränkt werden.

E. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).

E. 4.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 60-jährige verwitwete Frau, die in Y._______, der Hauptstadt der Z._______ Sri Lankas, lebt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers befinden sich drei ihrer erwachsenen Kinder in der Schweiz, ein weiterer Sohn in London. Die Gesuchstellerin selbst lebe in ihrer Heimat in einem Haushalt mit der Familie ihrer Tochter sowie einer weiteren Tochter zusammen und sei dort fest verankert. Insbesondere betreue sie die beiden Enkelkinder im Alter von fünf und sieben Jahren. Auch mit ihrer Schwester, welche nebenan wohne, stehe sie in täglichem Kontakt. Als Grund für den Visumsantrag gab die Gesuchstellerin zunächst die Hochzeit des Sohnes in der Schweiz (im September 2021), später einspracheweise die bevorstehende Geburt ihrer Enkelin im Frühjahr 2022, der Tochter des Beschwerdeführers, an. Mit ergänzender Eingabe vom 21. Februar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht wurde darauf hingewiesen, dass die Enkelin am (...) 2022 geboren worden sei und aus ärztlicher Sicht empfohlen werde, der Gesuchstellerin die Einreise zur Unterstützung der jungen Mutter (Ehefrau des Beschwerdeführers) zu erlauben (unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vom 21. September 2021 des D._______ [Beilage 6 zu BVGer-act. 4]).

E. 4.6 Es soll an dieser Stelle nicht in Frage gestellt werden, dass die Gesuchstellerin an ihrem Wohnort sozial eingebunden ist. Es erscheint zudem glaubhaft, dass sie dort gewisse Haushalts- und Betreuungsaufgaben übernimmt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen hingegen nicht den Schluss zu, es handle sich um Aufgaben, welche die Präsenz der Gesuchstellerin in Sri Lanka zwingend erforderlich machen würden, wofür auch der geplante Besuchsaufenthalt von knapp drei Monaten in der Schweiz spricht. Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Gesuchstellerin sind überdies gewisse Vorbehalte in Bezug auf die geschilderten Aufgaben anzubringen.

E. 4.7 Unter diesen Umständen muss der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin in Sri Lanka besonderes Augenmerk gewidmet werden. Diesbezüglich wird auf Beschwerdeebene unter Beilage entsprechender Beweismittel ausgeführt, die Gesuchstellerin besitze in V._______, einem Vorort der Stadt Y._______, ein Haus (Beilage 5 zu BVGer-act. 1). Ferner wurden Unterlagen von Bankkonten der Gesuchstellerin bei der E._______ Bank (...) mit einem Saldo über LKR 676'005.56 (Fr. 1'709.27) und der F._______ Bank mit einem Saldo über LKR 659'336.97 (Fr. 1'439.56) eingereicht (Beilage 10 zu BVGer-act. 4). Diese Unterlagen sind allerdings dahingehend zu relativieren, als sich in den Akten keinerlei Angaben zur Herkunft der Vermögensbeträge finden. Es wird vielmehr ausgeführt, die Gesuchstellerin sei Hausfrau und betreue, wie bereits erwähnt, die beiden Enkelkinder, mit welchen sie zusammenlebe. Auch wenn geltend gemacht wird, sie habe keinerlei finanzielle Schwierigkeiten, kann damit über die Kontinuität der Vermögenslage kein zuverlässiges Bild gemacht werden. So fällt auch auf, dass beide Konten noch kurz vor der Eingabe der entsprechenden Beweismittel am 21. Februar 2022 einen deutlich tieferen Saldo aufwiesen (E._______-Konto: LKR 1'005.56 bzw. Fr. 2.54 per 30.01.2022; F._______-Konto: LKR 51'836.97 bzw. Fr. 131.07 per 31.01.2022). Es bleibt unklar, ob es sich um selbsterwirtschaftetes Vermögen oder um Unterstützungsbeiträge des Beschwerdeführers bzw. der übrigen Kinder der Gesuchstellerin handelt. Einen hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz in Sri Lanka, welche sie von einer Emigration abhalten könnte, bleibt die Gesuchstellerin jedenfalls schuldig. Dass ihr dort besondere gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen würden, macht sie sodann nicht geltend. Vor diesem Hintergrund erscheint das Risiko, dass sie die Schweiz nach ihrem Aufenthalt nicht wieder verlassen könnte, auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten familiären Bindungen im Heimatland als erheblich. Aus dem Umstand, dass die Schwester der Gesuchstellerin im Jahr 2019 nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz fristgerecht wieder ausgereist ist, kann die Gesuchstellerin schliesslich nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der kantonalen Abklärungen eine Garantieverpflichtung über Fr. 30'000.- abgegeben (SEM-act. 6/114). Auf Beschwerdeebene erklärt er erneut explizit seine Bereitschaft, als Garantie für die korrekte Wiederausreise der Gesuchstellerin die genannte Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Es fragt sich daher, ob dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin und den in diesem Fall insbesondere entstehenden Aufenthalts- und Rückreisekosten vorliegend mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 AIG [vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2019 VII/1 E. 9.2; 2018 VII/6 E. 8.3]). Die vorgängige Hinterlegung einer Kaution soll im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 AIG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 SGK (s. auch Anhang I) ebenfalls dazu dienen, Gewähr für die sichere Wiederausreise bei Ablauf des Visums zu bieten (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. November 2020 E. 7.1; F-560/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.6).

E. 5.2 Im Urteil BVGE 2018 VII/6 wurde die Möglichkeit der Hinterlegung einer Kaution für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt einer 35-jährigen, verheirateten Frau aus Gambia bei ihrem Cousin in der Schweiz bejaht, da ihr als Mutter von drei minderjährigen Kindern sowie als Ehe- und Hausfrau eine familiäre Verantwortung oblag, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bot. Ihre wirtschaftliche Situation konnte als eher vorteilhaft bezeichnet werden. In weiteren Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerdegutheissung schloss und die Visumserteilung unter der Bedingung einer Kautionszahlung als möglich erkannte, war die soziale und wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person im Heimatland jeweils belegtermassen als hinreichend stabil einzustufen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2086/2020 vom 17. Mai 2021 E. 6.4; F-2075/2020 vom 26. November 2020 E. 6.4). Zumindest waren aber mehrere anstandslose Ausreisen aus dem Schengen-Raum aktenkundig, welche ein künftig regelkonformes Verhalten nahelegten (vgl. Urteile des BVGer F-5925/2018 vom 24. Juni 2020 E. 8.7; F-1022/2019 vom 14. Februar 2020 E. 8.5). Die Lage der Gesuchstellerin stellt sich insofern anders dar, als sie - wie gesehen (vgl. vorstehend E. 4.5 ff.) - weder ein regelmässiges Einkommen noch besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen nachgewiesen hat. Es ist im Weiteren kein anlassbezogener, zeitlich eng umgrenzter Besuchsaufenthalt beabsichtigt. Vielmehr scheint die beantragte Visumsdauer von 89 Tagen für einen Familienbesuch als sehr lange (vgl. Urteil des BVGer F-1218/2022 vom 29. November 2022 E. 8.3 m.H.). Zudem verfügt die Gesuchstellerin in der Schweiz durch ihre hier lebenden erwachsenen Kinder über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher vor dem Hintergrund der aktuellen Aktenlage zum Schluss, dass sich das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise auch unter Berücksichtigung der Hinterlegung einer Kaution nicht auf ein vertretbares Niveau senken lässt.

E. 6 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Heimatland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin besteht. Demnach wurde das Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, wie eventualiter beantragt, besteht kein Anlass. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden (vgl. dazu vorstehend E. 3.6), liegen nicht vor. Auch wenn grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einem Wiedersehen zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Sohn sowie dessen Familie besteht und der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling seine Mutter nicht in Sri Lanka besuchen kann, so ist davon auszugehen, dass es ihm als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung sowie eines Reiseausweises für Flüchtlinge möglich ist, in einen Drittstaat zu reisen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BVGer F-5669/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7; F-3660/2017 vom 22. Januar 2018 E. 7). Der Wunsch des Beschwerdeführers, seiner Mutter den Besuch ihrer Familienangehörigen in der Schweiz zu ermöglichen, hat demnach in den Hintergrund zu treten.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. Februar 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5482/2021 Urteil vom 27. Dezember 2022 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1962 geborene sri-lankische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 10. August 2021 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 89-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton X._______ wohnhaften Sohn A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Mit Formularverfügung vom 24. August 2021 verweigerte die Schweizerische Vertretung in Colombo das Visum mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe nicht genügend finanzielle Mittel nachweisen können und es bestehe keine Gewähr, dass sie den Schengen-Raum nach ihrem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen werde (SEM-act. 2). C. Gegen die Verfügung vom 24. August 2021 erhob der Gastgeber am 23. September 2021 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-act. 3). Die Vorinstanz liess daraufhin weitere Abklärungen durch die kantonale Migrationsbehörde vornehmen (SEM-act. 5 und 8). D. Am 12. November 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM-act. 7). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Dezember 2021 gelangte der Gastgeber an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. November 2021 und die Erteilung des beantragten Visums. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (BVGer-act. 3 und 5). G. Am 21. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein (BVGer-act. 4). H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2022 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. März 2022 zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 8). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat sowie Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum verstrichen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt schon die Einreichung des Rechtsmittels. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und 4.1.5; 2011/48 E. 4). 3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, sowie ein Visum, sofern dieses - wie vorliegend - erforderlich ist (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). 3.4 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und Art. 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 3.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4 f.). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Spielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.6 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4. 4.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise steht ein zukünftiges Verhalten in Frage, weshalb sich darüber lediglich Prognosen treffen lassen. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 4.2 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka wies die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Herkunftsregion der Gesuchstellerin und einen damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Sri Lanka befindet sich aktuell in einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise, wobei es zu Engpässen bei der Versorgung mit Gütern wie Treibstoff, Strom, Medikamenten und Lebensmitteln kommt. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Sri Lankas beschleunigte sich ab 2019 in Folge politischer Fehlentscheide (bspw. abruptes Verbot von chemischem Dünger) und finanziellem Missmanagement und wurde durch die negativen Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (vgl. Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Länderinformationen > Asien > Südasien > Sri Lanka > Wirtschaftsbericht 2022, abgerufen am 2.12.2022). Dies hat zu landesweiten Protesten und teilweise gewaltsamen Ausschreitungen sowie schliesslich dazu geführt, dass Präsident Gotabaya Rajapaksa im Juli 2022 das Land verlassen hat. Es bestehen weiterhin hohe politische und soziale Spannungen, wobei die weitere Entwicklung der Lage ungewiss ist. Seit den terroristischen Anschlägen am Ostersonntag 2019 bleibt auch die Sicherheitslage angespannt ( Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Sri Lanka, abgerufen am 2.12.2022). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Sri Lanka Platz 73 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org Reports and Publications Human Development Report 2021-22, abgerufen am 2.12.2022). 4.3 Vor diesem Hintergrund besteht bei der sri-lankischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben. Dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Sri Lanka daher allgemein als hoch einschätzt, ist nicht zu beanstanden. Es kann auch nicht, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, in genereller Weise primär auf die jüngere Bevölkerungsgruppe beschränkt werden. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 4.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 60-jährige verwitwete Frau, die in Y._______, der Hauptstadt der Z._______ Sri Lankas, lebt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers befinden sich drei ihrer erwachsenen Kinder in der Schweiz, ein weiterer Sohn in London. Die Gesuchstellerin selbst lebe in ihrer Heimat in einem Haushalt mit der Familie ihrer Tochter sowie einer weiteren Tochter zusammen und sei dort fest verankert. Insbesondere betreue sie die beiden Enkelkinder im Alter von fünf und sieben Jahren. Auch mit ihrer Schwester, welche nebenan wohne, stehe sie in täglichem Kontakt. Als Grund für den Visumsantrag gab die Gesuchstellerin zunächst die Hochzeit des Sohnes in der Schweiz (im September 2021), später einspracheweise die bevorstehende Geburt ihrer Enkelin im Frühjahr 2022, der Tochter des Beschwerdeführers, an. Mit ergänzender Eingabe vom 21. Februar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht wurde darauf hingewiesen, dass die Enkelin am (...) 2022 geboren worden sei und aus ärztlicher Sicht empfohlen werde, der Gesuchstellerin die Einreise zur Unterstützung der jungen Mutter (Ehefrau des Beschwerdeführers) zu erlauben (unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vom 21. September 2021 des D._______ [Beilage 6 zu BVGer-act. 4]). 4.6 Es soll an dieser Stelle nicht in Frage gestellt werden, dass die Gesuchstellerin an ihrem Wohnort sozial eingebunden ist. Es erscheint zudem glaubhaft, dass sie dort gewisse Haushalts- und Betreuungsaufgaben übernimmt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen hingegen nicht den Schluss zu, es handle sich um Aufgaben, welche die Präsenz der Gesuchstellerin in Sri Lanka zwingend erforderlich machen würden, wofür auch der geplante Besuchsaufenthalt von knapp drei Monaten in der Schweiz spricht. Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Gesuchstellerin sind überdies gewisse Vorbehalte in Bezug auf die geschilderten Aufgaben anzubringen. 4.7 Unter diesen Umständen muss der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin in Sri Lanka besonderes Augenmerk gewidmet werden. Diesbezüglich wird auf Beschwerdeebene unter Beilage entsprechender Beweismittel ausgeführt, die Gesuchstellerin besitze in V._______, einem Vorort der Stadt Y._______, ein Haus (Beilage 5 zu BVGer-act. 1). Ferner wurden Unterlagen von Bankkonten der Gesuchstellerin bei der E._______ Bank (...) mit einem Saldo über LKR 676'005.56 (Fr. 1'709.27) und der F._______ Bank mit einem Saldo über LKR 659'336.97 (Fr. 1'439.56) eingereicht (Beilage 10 zu BVGer-act. 4). Diese Unterlagen sind allerdings dahingehend zu relativieren, als sich in den Akten keinerlei Angaben zur Herkunft der Vermögensbeträge finden. Es wird vielmehr ausgeführt, die Gesuchstellerin sei Hausfrau und betreue, wie bereits erwähnt, die beiden Enkelkinder, mit welchen sie zusammenlebe. Auch wenn geltend gemacht wird, sie habe keinerlei finanzielle Schwierigkeiten, kann damit über die Kontinuität der Vermögenslage kein zuverlässiges Bild gemacht werden. So fällt auch auf, dass beide Konten noch kurz vor der Eingabe der entsprechenden Beweismittel am 21. Februar 2022 einen deutlich tieferen Saldo aufwiesen (E._______-Konto: LKR 1'005.56 bzw. Fr. 2.54 per 30.01.2022; F._______-Konto: LKR 51'836.97 bzw. Fr. 131.07 per 31.01.2022). Es bleibt unklar, ob es sich um selbsterwirtschaftetes Vermögen oder um Unterstützungsbeiträge des Beschwerdeführers bzw. der übrigen Kinder der Gesuchstellerin handelt. Einen hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz in Sri Lanka, welche sie von einer Emigration abhalten könnte, bleibt die Gesuchstellerin jedenfalls schuldig. Dass ihr dort besondere gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen würden, macht sie sodann nicht geltend. Vor diesem Hintergrund erscheint das Risiko, dass sie die Schweiz nach ihrem Aufenthalt nicht wieder verlassen könnte, auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten familiären Bindungen im Heimatland als erheblich. Aus dem Umstand, dass die Schwester der Gesuchstellerin im Jahr 2019 nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz fristgerecht wieder ausgereist ist, kann die Gesuchstellerin schliesslich nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der kantonalen Abklärungen eine Garantieverpflichtung über Fr. 30'000.- abgegeben (SEM-act. 6/114). Auf Beschwerdeebene erklärt er erneut explizit seine Bereitschaft, als Garantie für die korrekte Wiederausreise der Gesuchstellerin die genannte Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Es fragt sich daher, ob dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin und den in diesem Fall insbesondere entstehenden Aufenthalts- und Rückreisekosten vorliegend mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 AIG [vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2019 VII/1 E. 9.2; 2018 VII/6 E. 8.3]). Die vorgängige Hinterlegung einer Kaution soll im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 AIG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 SGK (s. auch Anhang I) ebenfalls dazu dienen, Gewähr für die sichere Wiederausreise bei Ablauf des Visums zu bieten (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. November 2020 E. 7.1; F-560/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.6). 5.2 Im Urteil BVGE 2018 VII/6 wurde die Möglichkeit der Hinterlegung einer Kaution für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt einer 35-jährigen, verheirateten Frau aus Gambia bei ihrem Cousin in der Schweiz bejaht, da ihr als Mutter von drei minderjährigen Kindern sowie als Ehe- und Hausfrau eine familiäre Verantwortung oblag, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bot. Ihre wirtschaftliche Situation konnte als eher vorteilhaft bezeichnet werden. In weiteren Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerdegutheissung schloss und die Visumserteilung unter der Bedingung einer Kautionszahlung als möglich erkannte, war die soziale und wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person im Heimatland jeweils belegtermassen als hinreichend stabil einzustufen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2086/2020 vom 17. Mai 2021 E. 6.4; F-2075/2020 vom 26. November 2020 E. 6.4). Zumindest waren aber mehrere anstandslose Ausreisen aus dem Schengen-Raum aktenkundig, welche ein künftig regelkonformes Verhalten nahelegten (vgl. Urteile des BVGer F-5925/2018 vom 24. Juni 2020 E. 8.7; F-1022/2019 vom 14. Februar 2020 E. 8.5). Die Lage der Gesuchstellerin stellt sich insofern anders dar, als sie - wie gesehen (vgl. vorstehend E. 4.5 ff.) - weder ein regelmässiges Einkommen noch besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen nachgewiesen hat. Es ist im Weiteren kein anlassbezogener, zeitlich eng umgrenzter Besuchsaufenthalt beabsichtigt. Vielmehr scheint die beantragte Visumsdauer von 89 Tagen für einen Familienbesuch als sehr lange (vgl. Urteil des BVGer F-1218/2022 vom 29. November 2022 E. 8.3 m.H.). Zudem verfügt die Gesuchstellerin in der Schweiz durch ihre hier lebenden erwachsenen Kinder über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher vor dem Hintergrund der aktuellen Aktenlage zum Schluss, dass sich das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise auch unter Berücksichtigung der Hinterlegung einer Kaution nicht auf ein vertretbares Niveau senken lässt. 6. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Heimatland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin besteht. Demnach wurde das Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, wie eventualiter beantragt, besteht kein Anlass. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden (vgl. dazu vorstehend E. 3.6), liegen nicht vor. Auch wenn grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einem Wiedersehen zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Sohn sowie dessen Familie besteht und der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling seine Mutter nicht in Sri Lanka besuchen kann, so ist davon auszugehen, dass es ihm als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung sowie eines Reiseausweises für Flüchtlinge möglich ist, in einen Drittstaat zu reisen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BVGer F-5669/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7; F-3660/2017 vom 22. Januar 2018 E. 7). Der Wunsch des Beschwerdeführers, seiner Mutter den Besuch ihrer Familienangehörigen in der Schweiz zu ermöglichen, hat demnach in den Hintergrund zu treten.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. Februar 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Corina Fuhrer Versand: