Schengen-Visum
Sachverhalt
A. B._______, eine 1979 geborene kenianische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellerin), ersuchte am 7. Dezember 2021 auf der schweizerischen Botschaft in Nairobi um ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz. Als Zweck ihrer Reise vermerkte sie, ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester, C._______, und deren Familie besuchen zu wollen. Als Gastgeber gab sie den Lebenspartner ihrer Schwester, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Gastgeber) an. B. Mit Formularverfügung vom 9. Dezember 2021 verweigerte die schweizerische Botschaft das Visum mit der Begründung, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine. C. Gegen die Visumsverweigerung vom 9. Dezember 2021 erhob der Gastgeber am 11. Januar 2022 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Nachdem sie beim zuständigen kantonalen Migrationsamt um die Durchführung von zusätzlichen Abklärungen ersucht hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 22. Februar 2022 ab. E. Am 14. März 2022 gelangte der Gastgeber mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die schweizerische Botschaft in Nairobi sei einzuladen, der Gesuchstellerin ein 90-tägiges Einreisevisum für die Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, als Garantie für die korrekte Wiederausreise der Gesuchstellerin eine Sicherheitsgarantie bei der Bundesgerichtskasse (recte: Bundesverwaltungsgerichtskasse) in einer durch das Gericht festzulegenden Höhe von bis zu Fr. 100'000.- zu hinterlegen. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dies tat der Beschwerdeführer fristgerecht. G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2022 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer replizierte am 28. April 2022. Er hielt an seinen Ausführungen fest und offerierte die Überweisung einer Kaution von Fr. 100'000.- oder auch eines höheren Betrages an die Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. I. Die Vorinstanz nahm die ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik innert Frist nicht wahr. J. Mit Eingaben vom 21. Mai 2022 und vom 3. Oktober 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Er beanstandete unter anderem die in seinen Augen überlange Verfahrensdauer, forderte eine förmliche Entschuldigung des Gerichts hierfür und offerierte die Hinterlegung einer Kaution von Fr. 1'000'000.- bei der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. K. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Urteil bis zum Ende des Jahres in Aussicht. L. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Absicht, eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'000'000.- auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts überweisen zu wollen. Zudem ersuchte er um die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat sowie Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum verstrichen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt schon die Einreichung des Rechtsmittels. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 sinngemäss eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er bringt vor, die Rechtsstaatlichkeit verlange es, ihn und seine Lebenspartnerin persönlich anzuhören. Das sei ihnen von der Vorinstanz verweigert worden. Mit selbiger Eingabe ersuchte er sodann auch das Bundesverwaltungsgericht um eine persönliche Anhörung.
E. 3.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein. Auch steht die Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Die Behörde kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. zum Ganzen BGE 134 I 140 E. 5.3 m.w.H. und zur antizipierten Beweiswürdigung Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer offerierte der Vorinstanz erstmals mit Schreiben vom 14. April 2022, mit seiner Lebenspartnerin zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen. Zu diesem Zeitpunkt war die Streitsache bereits beim Bundesverwaltungsgericht rechtshängig und die Vorinstanz infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde und der deshalb auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangenen Prozessleitungsbefugnis nicht mehr für eine Anhörung zuständig (vgl. Art. 54 VwVG und zur Wirkung des Devolutiveffekts im Beschwerdeverfahren Regina Kiener, in: VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 54 N. 7 ff.). Die Rüge der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz geht deshalb fehl.
E. 3.4 In Bezug auf den Antrag auf persönliche Anhörung vor Bundesverwaltungsgericht ist Folgendes festzuhalten: Der rechtskundige Beschwerdeführer begründet sein Begehren damit, dass es im vorliegenden Verfahren um seine persönliche Glaubwürdigkeit als Gastgeber gehe. Das Gericht zweifelt - wie auch die Vorinstanz - die Integrität des Beschwerdeführers nicht an. Dieser kann jedoch lediglich in gewisser finanzieller Hinsicht, nicht aber für die Handlungen und Absichten seiner Gäste Garantien abgeben. Er kann also für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der Gesuchstellerin nicht rechtswirksam einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.w.H.; 2009/27 E. 9). Das Gericht geht deshalb davon aus, dass eine persönliche Anhörung nichts an der richterlichen Überzeugung in der vorliegenden Sache ändern würde. Der Antrag ist dementsprechend abzuweisen.
E. 4 Der Beschwerdeführer fordert mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 eine Entschuldigung des Bundesverwaltungsgerichts für die Dauer des Beschwerdeverfahrens und einen sofortigen Entscheid. Das Gericht hat ihm gegenüber mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 sein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund der hohen Arbeitslast der Abteilung VI keine verbindlichen Angaben zu einem genauen Entscheiddatum gemacht werden könnten. Für eine darüberhinausgehende förmliche Entschuldigung sieht das Gericht keinen Anlass. Die Dauer des Beschwerdeverfahrens von rund neun Monaten erweist sich als dem Streitgegenstand angemessen und erscheint auch im Rahmen des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. dazu etwa Urteil des BGer 2C_318/2013 vom 5. September 2013 E. 2) als vertretbar.
E. 5.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt das Gesuch einer kenianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschritten wird, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 5.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und 4.1.5; 2011/48 E. 4).
E. 5.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, sowie ein Visum, sofern dieses - wie vorliegend - erforderlich ist (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und Art. 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
E. 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4 f.). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Spielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 5.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 6.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise steht ein zukünftiges Verhalten in Frage, weshalb sich darüber lediglich Prognosen treffen lassen. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
E. 6.2 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, der beabsichtigte Aufenthaltszweck habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können und das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise müsse als hoch betrachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme mit Kenia aus einem Land, aus welchem als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck anhalte. Erfahrungsgemäss versuchten viele Personen sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Wie aus den Gesuchsunterlagen zu entnehmen sei, oblägen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland berufliche und familiäre Verantwortlichkeiten, welche sich wohl kaum mit einem Besuchsaufenthalt von drei Monaten vereinbaren lassen dürften. Gemäss eigenen Aussagen gehe sie einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Es hätten jedoch keine Gehaltsnachweise erbracht werden können. Das Bankkonto der Gesuchstellerin weise Einzahlungen auf, welche höher seien, als die von ihr angegebenen Lohnzahlungen. Auch sei auf dem eingereichten Kontoauszug der Name des Arbeitgebers nicht ersichtlich. Die beabsichtigte lange Abwesenheit erscheine schliesslich weder in Bezug auf die Betreuung ihrer elfjährigen Tochter noch auf den Erhalt ihres Arbeitsplatzes als plausibel.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift entgegen, er und die Schwester der Gesuchstellerin könnten nichts Anderes tun, als nochmals in klaren Worten zu bezeugen und zu versichern, dass auf gar keinen Fall eine Absicht der Gesuchstellerin bestehe, in der Schweiz oder im EU-Raum verbleiben zu wollen. Letztere sei sehr zufrieden mit ihrem Leben und Umfeld in Nairobi zusammen mit ihrer Tochter. Die Bedenken der Vorinstanz in Bezug auf die Betreuung der Tochter während der Abwesenheit der Gesuchstellerin seien unbegründet. Diese habe schon öfter für längere Zeit beim Vater gelebt. In Bezug auf die bemängelten fehlenden Gehaltsnachweise sei festzuhalten, dass dies irrelevant sei. Der kenianische Kontoauszug brauche nicht die Sorge der Immigrationsbehörde zu sein, da der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin für alle Auslagen während des gesamten Aufenthalts zahlen würden. Sie beide würden zudem die hundertprozentige Zusicherung abgeben, dass die Gesuchstellerin auf gar keinen Fall auch nur daran denke, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben oder unterzutauchen.
E. 6.4 In ihre Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, sie zweifle keinesfalls an der Integrität der Gastgeber. Diese könnten indessen lediglich in finanzieller Hinsicht, nicht jedoch für die Handlungen und Absichten ihrer Gäste Garantien abgeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die anstandslose Wiederausreise garantiert und hierfür eine Sicherheitsgarantie bei der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts hinterlegt werden könne, vermöge an ihrem Entscheid deshalb nichts zu ändern. Hinzu komme die weiterhin instabile politische und wirtschaftliche Lage in Kenia, welche den Auswanderungsdruck noch verstärken dürfte.
E. 6.5 Mit Replik vom 28. April 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, die Haltung der Vorinstanz in dieser Sache, namentlich das abgrundtiefe Misstrauen seien für ihn und seine Lebenspartnerin schockierend und letztlich respektlos. Sie hätten offeriert, zu einem persönlichen Gespräch nach Bern zu reisen. Auf dieses Angebot sei die Vorinstanz nicht eingegangen, was, bei allem Verständnis für Zeitdruck, an eine Schande grenze. Dass seine Integrität in Zweifel gezogen werde, sei inakzeptabel. Diese Einstellung der Vorinstanz sei einem unbescholtenen Bürger gegenüber unwürdig. Wenn er sage, dass die eingeladene Person nicht die Absicht habe, in der Schweiz zu bleiben, dann sei das nicht einfach so dahingesagt, sondern es sei so, «ohne Wenn und Aber». Dieses von ihm bei seiner Ehre abgegebene Statement dürfe und müsse als «in Stein gemeisselt» gelten. Die Vorinstanz scheine im Weiteren rechtlich nicht zu wissen, was eine Garantie sei, und was sie - einmal abgegeben - bedeute.
E. 6.6 Kenia ist die treibende Wirtschaftskraft in Ostafrika und spielt auch sicherheitspolitisch eine wichtige Rolle in der Region. Das Land zählt nach Nigeria und Südafrika zu den drei grössten Volkswirtschaften in Sub-Sahara-Afrika. Nichtsdestotrotz lebt mehr als ein Drittel der Bevölkerung in extremer Armut, die Jugendarbeitslosigkeit ist hoch und Korruption ist weit verbreitet (vgl. Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de Länder Länderliste durchsuchen Kenia sowie Wirtschaftskammern Österreich, www.wko.at Themen Aussenwirtschaft Länderspezifische Informationen Kenia: Information zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen , beide abgerufen am 14. November 2022). Im ganzen Land bestehen latente politische Spannungen, die aus geringfügigem Anlass zu Gewalttaten führen können. Die Gefahr terroristischer Anschläge ist landesweit erhöht (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, www.eda.admin.ch Reisehinweise & Vertretungen Länderauswahl Kenia Reisehinweise für Kenia sowie Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länder Kenia Kenia: Reise- und Sicherheitshinweise, beide abgerufen am 14. November 2022). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Kenia Platz 152 von 191 gelisteten Ländern (vgl. https://hdr.undp.org Reports and Publications Human Development Report 2021-22, abgerufen am 14. November 2022). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Kenia allgemein als erheblich einschätzt.
E. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Umständen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verbindlichkeiten haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
E. 7.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 43-jährige alleinerziehende Mutter von einer Tochter im Alter von elf Jahren. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Tochter habe schon öfter und gerne für längere Zeit bei ihrem Vater gelebt, der auch in Nairobi wohne. Das werde sie auch während der anstehenden Abwesenheit der Mutter tun. Was diese Beziehung der Gesuchstellerin zu ihrer Tochter anbelangt, so ist festzuhalten, dass in Verhältnissen wie den vorliegenden die Existenz eigener Kinder - zumindest solange intakte Aussichten auf einen späteren Nachzug bestehen - in der Regel nicht von einem Entschluss zur Emigration abhalten kann (vgl. Urteil des BVGer F-1618/2020 vom 4. November 2021 E. 7.2).
E. 7.3.1 Unter diesen Umständen muss der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin in Kenia besonderes Augenmerk gewidmet werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist diese keinesfalls irrelevant. Vielmehr dient sie der Einstufung der Verwurzelung der Gesuchstellerin im Heimatland und damit der Klärung der Frage, ob sie beabsichtigen könnte, im Ausland Fuss zu fassen und allfällige Angehörige von dort aus zu unterstützen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2086/2020 vom 17. Mai 2021 E. 6.4). Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Vorgehens ist bei Personen, die nicht in sicheren wirtschaftlichen Verhältnissen leben, höher einzustufen, als bei solchen, deren Existenz insofern gesichert erscheint. Dass die Beweisführungslast für die wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland bei der gesuchstellenden Person liegt, wurde bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 6.1).
E. 7.3.2 Gegenüber der schweizerischen Botschaft in Nairobi gab die Gesuchstellerin im Rahmen des Gesuchsverfahrens an, als «Human Ressource Officer» für das Unternehmen (...) zu arbeiten und monatlich KES 100'000.- zu verdienen. Ein dem Gesuch beigelegtes Schreiben dieser Unternehmung vom 22. November 2021 bestätigt das im Wesentlichen. Die Gesuchstellerin führte weiter aus, sie erhalte keine Lohnabrechnungen. Aus einem ebenfalls beigelegten Bankauszug wird für den Monat Oktober 2021 eine Überweisung von KES 70'000.- und eine von KES 100'000.- ersichtlich. Für den Monat November 2021 ergibt sich eine Zahlung von KES 200'000.-. Der Urheber der Zahlungen ist allerdings nicht erkennbar. Weitere Zahlungsbelege fehlen. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die behauptete wirtschaftlich gesicherte Existenz der Gesuchstellerin in Kenia nicht hinreichend belegt sei. Der Beschwerdeführer unterliess es auf Beschwerdeebene bewusst, Beweise für das Gegenteil beizubringen. Das Bundesverwaltungsgericht hält in Ermangelung hinreichende Belege für die Vorbringen des Beschwerdeführers - etwa in der Form weiterer Bankkontoauszüge - deshalb an der Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz fest. Dies drängt sich auch deshalb auf, weil der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin im Widerspruch zu den von ihr im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben in der Replik vom 28. April 2022 nicht als angestellte Arbeitnehmerin, sondern als selbständige Geschäftsfrau bezeichnet. Eine stabile berufliche Situation der Gesuchstellerin in Kenia wird durch diesen Widerspruch weiter in Zweifel gezogen.
E. 7.4 Somit ergibt sich, dass die Gesuchstellerin den hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz in Kenia, welche sie von einer Emigration abhalten könnte, schuldig bleibt. Dass ihr dort besondere gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen würden, macht sie sodann nicht geltend. Vor diesem Hintergrund erscheint das Risiko, dass sie die Schweiz nach ihrem Aufenthalt nicht wieder verlassen könnte, auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten familiären Bindungen im Heimatland erheblich.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, ihm sei Gelegenheit zu geben, als Garantie für die korrekte Wiederausreise der Gesuchstellerin eine Sicherheitsgarantie bei der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts in einer durch das Gericht festzulegenden Höhe von bis zu Fr. 100'000.- zu hinterlegen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er die Bereitschaft mitgeteilt, eine Kaution in der Höhe von Fr. 1'000'000.- einzuzahlen.
E. 8.2 Es fragt sich, ob dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin und den in diesem Fall insbesondere entstehenden Aufenthalts- und Rückreisekosten vorliegend mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 AIG [vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2019 VII/1 E. 9.2; 2018 VII/6 E. 8.3]). Die vorgängige Hinterlegung einer Kaution soll im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 AIG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 SGK (s. auch Anhang I) ebenfalls dazu dienen, Gewähr für die sichere Wiederausreise bei Ablauf des Visums zu bieten (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. November 2020 E. 7.1; F-560/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.6).
E. 8.3 Im Urteil BVGE 2018 VII/6 wurde die Möglichkeit der Hinterlegung einer Kaution für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt einer 35-jährigen, verheirateten Frau aus Gambia bei ihrem Cousin in der Schweiz bejaht, da ihr als Mutter von drei minderjährigen Kindern sowie als Ehe- und Hausfrau eine familiäre Verantwortung oblag, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bot. Ihre wirtschaftliche Situation konnte als eher vorteilhaft bezeichnet werden. In weiteren Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerdegutheissung schloss und die Visumserteilung unter der Bedingung einer Kautionszahlung als möglich erkannte, war die soziale und wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person im Heimatland jeweils belegtermassen als hinreichend stabil einzustufen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2086/2020 vom 17. Mai 2021 E. 6.4; F-2075/2020 vom 26. November 2020 E. 6.4). Zumindest waren aber mehrere anstandslose Ausreisen aus dem Schengen-Raum aktenkundig und lag damit auch ein künftig regelkonformes Verhalten nahe (vgl. Urteile des BVGer F-5925/2018 vom 24. Juni 2020 E. 8.7; F-1022/2019 vom 14. Februar 2020 E. 8.5). Die Lage der Gesuchstellerin stellt sich insofern anders dar, als sie - wie gesehen (vgl. vorstehend E. 7) - ein regelmässiges Einkommen sowie gesellschaftliche oder soziale Verpflichtungen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen bzw. gar nicht geltend gemacht hat. In familiärer Hinsicht scheint ihre minderjährige Tochter sodann gemäss eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit über längere Zeit beim Vater gelebt zu haben. Damit ist nicht auszuschliessen, dass deren Betreuung auch bei Abwesenheit der Gesuchstellerin längerfristig sichergestellt wäre. Es ist im Weiteren kein anlassbezogener, zeitlich eng umgrenzter Besuchsaufenthalt beabsichtigt (z.B. Hochzeit). Vielmehr scheint die beantragte Visumsdauer von 90 Tagen für einen Familienbesuch als sehr lange (vgl. Urteil F-2075/2020 E. 6.4.2 am Ende; BVGE 2019 VII/1 E. 10). Zudem verfügt die Gesuchstellerin in der Schweiz durch ihre Schwester und deren Lebenspartner über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht. Der Umstand, dass sie gemäss Aktenlage im Jahr 2015 nach der Erteilung eines 14-tägigen Schengen-Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausgereist ist, ist zwar zu ihren Gunsten zu gewichten. Er führt aber gesamthaft gesehen kein anderes Ergebnis herbei. Das Bundeverwaltungsgericht kommt vor dem Hintergrund der aktuellen Aktenlage vielmehr zum Schluss, dass sich das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise auch unter Berücksichtigung der Hinterlegung einer Kaution nicht auf ein vertretbares Niveau senken lässt. Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen.
E. 8.4 Mit der unzureichenden Gewähr der Wiederausreise fehlt es demnach an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.5) wurden von den Beteiligten nicht geltend gemacht. Solche sind denn auch nicht ersichtlich.
E. 9 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 5. April 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Michael Spring Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1218/2022 Urteil vom 29. November 2022 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien Dr. iur. A._______, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum. Sachverhalt: A. B._______, eine 1979 geborene kenianische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellerin), ersuchte am 7. Dezember 2021 auf der schweizerischen Botschaft in Nairobi um ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz. Als Zweck ihrer Reise vermerkte sie, ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester, C._______, und deren Familie besuchen zu wollen. Als Gastgeber gab sie den Lebenspartner ihrer Schwester, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Gastgeber) an. B. Mit Formularverfügung vom 9. Dezember 2021 verweigerte die schweizerische Botschaft das Visum mit der Begründung, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine. C. Gegen die Visumsverweigerung vom 9. Dezember 2021 erhob der Gastgeber am 11. Januar 2022 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Nachdem sie beim zuständigen kantonalen Migrationsamt um die Durchführung von zusätzlichen Abklärungen ersucht hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 22. Februar 2022 ab. E. Am 14. März 2022 gelangte der Gastgeber mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die schweizerische Botschaft in Nairobi sei einzuladen, der Gesuchstellerin ein 90-tägiges Einreisevisum für die Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, als Garantie für die korrekte Wiederausreise der Gesuchstellerin eine Sicherheitsgarantie bei der Bundesgerichtskasse (recte: Bundesverwaltungsgerichtskasse) in einer durch das Gericht festzulegenden Höhe von bis zu Fr. 100'000.- zu hinterlegen. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dies tat der Beschwerdeführer fristgerecht. G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2022 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer replizierte am 28. April 2022. Er hielt an seinen Ausführungen fest und offerierte die Überweisung einer Kaution von Fr. 100'000.- oder auch eines höheren Betrages an die Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. I. Die Vorinstanz nahm die ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik innert Frist nicht wahr. J. Mit Eingaben vom 21. Mai 2022 und vom 3. Oktober 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Er beanstandete unter anderem die in seinen Augen überlange Verfahrensdauer, forderte eine förmliche Entschuldigung des Gerichts hierfür und offerierte die Hinterlegung einer Kaution von Fr. 1'000'000.- bei der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. K. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Urteil bis zum Ende des Jahres in Aussicht. L. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Absicht, eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'000'000.- auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts überweisen zu wollen. Zudem ersuchte er um die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat sowie Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum verstrichen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt schon die Einreichung des Rechtsmittels. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 sinngemäss eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er bringt vor, die Rechtsstaatlichkeit verlange es, ihn und seine Lebenspartnerin persönlich anzuhören. Das sei ihnen von der Vorinstanz verweigert worden. Mit selbiger Eingabe ersuchte er sodann auch das Bundesverwaltungsgericht um eine persönliche Anhörung. 3.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein. Auch steht die Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Die Behörde kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. zum Ganzen BGE 134 I 140 E. 5.3 m.w.H. und zur antizipierten Beweiswürdigung Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.3 Der Beschwerdeführer offerierte der Vorinstanz erstmals mit Schreiben vom 14. April 2022, mit seiner Lebenspartnerin zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen. Zu diesem Zeitpunkt war die Streitsache bereits beim Bundesverwaltungsgericht rechtshängig und die Vorinstanz infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde und der deshalb auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangenen Prozessleitungsbefugnis nicht mehr für eine Anhörung zuständig (vgl. Art. 54 VwVG und zur Wirkung des Devolutiveffekts im Beschwerdeverfahren Regina Kiener, in: VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 54 N. 7 ff.). Die Rüge der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz geht deshalb fehl. 3.4 In Bezug auf den Antrag auf persönliche Anhörung vor Bundesverwaltungsgericht ist Folgendes festzuhalten: Der rechtskundige Beschwerdeführer begründet sein Begehren damit, dass es im vorliegenden Verfahren um seine persönliche Glaubwürdigkeit als Gastgeber gehe. Das Gericht zweifelt - wie auch die Vorinstanz - die Integrität des Beschwerdeführers nicht an. Dieser kann jedoch lediglich in gewisser finanzieller Hinsicht, nicht aber für die Handlungen und Absichten seiner Gäste Garantien abgeben. Er kann also für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der Gesuchstellerin nicht rechtswirksam einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.w.H.; 2009/27 E. 9). Das Gericht geht deshalb davon aus, dass eine persönliche Anhörung nichts an der richterlichen Überzeugung in der vorliegenden Sache ändern würde. Der Antrag ist dementsprechend abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer fordert mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 eine Entschuldigung des Bundesverwaltungsgerichts für die Dauer des Beschwerdeverfahrens und einen sofortigen Entscheid. Das Gericht hat ihm gegenüber mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 sein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund der hohen Arbeitslast der Abteilung VI keine verbindlichen Angaben zu einem genauen Entscheiddatum gemacht werden könnten. Für eine darüberhinausgehende förmliche Entschuldigung sieht das Gericht keinen Anlass. Die Dauer des Beschwerdeverfahrens von rund neun Monaten erweist sich als dem Streitgegenstand angemessen und erscheint auch im Rahmen des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. dazu etwa Urteil des BGer 2C_318/2013 vom 5. September 2013 E. 2) als vertretbar. 5. 5.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt das Gesuch einer kenianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschritten wird, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 5.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und 4.1.5; 2011/48 E. 4). 5.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, sowie ein Visum, sofern dieses - wie vorliegend - erforderlich ist (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und Art. 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4 f.). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Spielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise steht ein zukünftiges Verhalten in Frage, weshalb sich darüber lediglich Prognosen treffen lassen. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 6.2 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, der beabsichtigte Aufenthaltszweck habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können und das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise müsse als hoch betrachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme mit Kenia aus einem Land, aus welchem als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck anhalte. Erfahrungsgemäss versuchten viele Personen sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Wie aus den Gesuchsunterlagen zu entnehmen sei, oblägen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland berufliche und familiäre Verantwortlichkeiten, welche sich wohl kaum mit einem Besuchsaufenthalt von drei Monaten vereinbaren lassen dürften. Gemäss eigenen Aussagen gehe sie einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Es hätten jedoch keine Gehaltsnachweise erbracht werden können. Das Bankkonto der Gesuchstellerin weise Einzahlungen auf, welche höher seien, als die von ihr angegebenen Lohnzahlungen. Auch sei auf dem eingereichten Kontoauszug der Name des Arbeitgebers nicht ersichtlich. Die beabsichtigte lange Abwesenheit erscheine schliesslich weder in Bezug auf die Betreuung ihrer elfjährigen Tochter noch auf den Erhalt ihres Arbeitsplatzes als plausibel. 6.3 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift entgegen, er und die Schwester der Gesuchstellerin könnten nichts Anderes tun, als nochmals in klaren Worten zu bezeugen und zu versichern, dass auf gar keinen Fall eine Absicht der Gesuchstellerin bestehe, in der Schweiz oder im EU-Raum verbleiben zu wollen. Letztere sei sehr zufrieden mit ihrem Leben und Umfeld in Nairobi zusammen mit ihrer Tochter. Die Bedenken der Vorinstanz in Bezug auf die Betreuung der Tochter während der Abwesenheit der Gesuchstellerin seien unbegründet. Diese habe schon öfter für längere Zeit beim Vater gelebt. In Bezug auf die bemängelten fehlenden Gehaltsnachweise sei festzuhalten, dass dies irrelevant sei. Der kenianische Kontoauszug brauche nicht die Sorge der Immigrationsbehörde zu sein, da der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin für alle Auslagen während des gesamten Aufenthalts zahlen würden. Sie beide würden zudem die hundertprozentige Zusicherung abgeben, dass die Gesuchstellerin auf gar keinen Fall auch nur daran denke, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben oder unterzutauchen. 6.4 In ihre Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, sie zweifle keinesfalls an der Integrität der Gastgeber. Diese könnten indessen lediglich in finanzieller Hinsicht, nicht jedoch für die Handlungen und Absichten ihrer Gäste Garantien abgeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die anstandslose Wiederausreise garantiert und hierfür eine Sicherheitsgarantie bei der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts hinterlegt werden könne, vermöge an ihrem Entscheid deshalb nichts zu ändern. Hinzu komme die weiterhin instabile politische und wirtschaftliche Lage in Kenia, welche den Auswanderungsdruck noch verstärken dürfte. 6.5 Mit Replik vom 28. April 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, die Haltung der Vorinstanz in dieser Sache, namentlich das abgrundtiefe Misstrauen seien für ihn und seine Lebenspartnerin schockierend und letztlich respektlos. Sie hätten offeriert, zu einem persönlichen Gespräch nach Bern zu reisen. Auf dieses Angebot sei die Vorinstanz nicht eingegangen, was, bei allem Verständnis für Zeitdruck, an eine Schande grenze. Dass seine Integrität in Zweifel gezogen werde, sei inakzeptabel. Diese Einstellung der Vorinstanz sei einem unbescholtenen Bürger gegenüber unwürdig. Wenn er sage, dass die eingeladene Person nicht die Absicht habe, in der Schweiz zu bleiben, dann sei das nicht einfach so dahingesagt, sondern es sei so, «ohne Wenn und Aber». Dieses von ihm bei seiner Ehre abgegebene Statement dürfe und müsse als «in Stein gemeisselt» gelten. Die Vorinstanz scheine im Weiteren rechtlich nicht zu wissen, was eine Garantie sei, und was sie - einmal abgegeben - bedeute. 6.6 Kenia ist die treibende Wirtschaftskraft in Ostafrika und spielt auch sicherheitspolitisch eine wichtige Rolle in der Region. Das Land zählt nach Nigeria und Südafrika zu den drei grössten Volkswirtschaften in Sub-Sahara-Afrika. Nichtsdestotrotz lebt mehr als ein Drittel der Bevölkerung in extremer Armut, die Jugendarbeitslosigkeit ist hoch und Korruption ist weit verbreitet (vgl. Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de Länder Länderliste durchsuchen Kenia sowie Wirtschaftskammern Österreich, www.wko.at Themen Aussenwirtschaft Länderspezifische Informationen Kenia: Information zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen , beide abgerufen am 14. November 2022). Im ganzen Land bestehen latente politische Spannungen, die aus geringfügigem Anlass zu Gewalttaten führen können. Die Gefahr terroristischer Anschläge ist landesweit erhöht (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, www.eda.admin.ch Reisehinweise & Vertretungen Länderauswahl Kenia Reisehinweise für Kenia sowie Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länder Kenia Kenia: Reise- und Sicherheitshinweise, beide abgerufen am 14. November 2022). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Kenia Platz 152 von 191 gelisteten Ländern (vgl. https://hdr.undp.org Reports and Publications Human Development Report 2021-22, abgerufen am 14. November 2022). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Kenia allgemein als erheblich einschätzt. 7. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Umständen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verbindlichkeiten haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 7.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 43-jährige alleinerziehende Mutter von einer Tochter im Alter von elf Jahren. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Tochter habe schon öfter und gerne für längere Zeit bei ihrem Vater gelebt, der auch in Nairobi wohne. Das werde sie auch während der anstehenden Abwesenheit der Mutter tun. Was diese Beziehung der Gesuchstellerin zu ihrer Tochter anbelangt, so ist festzuhalten, dass in Verhältnissen wie den vorliegenden die Existenz eigener Kinder - zumindest solange intakte Aussichten auf einen späteren Nachzug bestehen - in der Regel nicht von einem Entschluss zur Emigration abhalten kann (vgl. Urteil des BVGer F-1618/2020 vom 4. November 2021 E. 7.2). 7.3 7.3.1 Unter diesen Umständen muss der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin in Kenia besonderes Augenmerk gewidmet werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist diese keinesfalls irrelevant. Vielmehr dient sie der Einstufung der Verwurzelung der Gesuchstellerin im Heimatland und damit der Klärung der Frage, ob sie beabsichtigen könnte, im Ausland Fuss zu fassen und allfällige Angehörige von dort aus zu unterstützen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2086/2020 vom 17. Mai 2021 E. 6.4). Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Vorgehens ist bei Personen, die nicht in sicheren wirtschaftlichen Verhältnissen leben, höher einzustufen, als bei solchen, deren Existenz insofern gesichert erscheint. Dass die Beweisführungslast für die wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland bei der gesuchstellenden Person liegt, wurde bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 6.1). 7.3.2 Gegenüber der schweizerischen Botschaft in Nairobi gab die Gesuchstellerin im Rahmen des Gesuchsverfahrens an, als «Human Ressource Officer» für das Unternehmen (...) zu arbeiten und monatlich KES 100'000.- zu verdienen. Ein dem Gesuch beigelegtes Schreiben dieser Unternehmung vom 22. November 2021 bestätigt das im Wesentlichen. Die Gesuchstellerin führte weiter aus, sie erhalte keine Lohnabrechnungen. Aus einem ebenfalls beigelegten Bankauszug wird für den Monat Oktober 2021 eine Überweisung von KES 70'000.- und eine von KES 100'000.- ersichtlich. Für den Monat November 2021 ergibt sich eine Zahlung von KES 200'000.-. Der Urheber der Zahlungen ist allerdings nicht erkennbar. Weitere Zahlungsbelege fehlen. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die behauptete wirtschaftlich gesicherte Existenz der Gesuchstellerin in Kenia nicht hinreichend belegt sei. Der Beschwerdeführer unterliess es auf Beschwerdeebene bewusst, Beweise für das Gegenteil beizubringen. Das Bundesverwaltungsgericht hält in Ermangelung hinreichende Belege für die Vorbringen des Beschwerdeführers - etwa in der Form weiterer Bankkontoauszüge - deshalb an der Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz fest. Dies drängt sich auch deshalb auf, weil der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin im Widerspruch zu den von ihr im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben in der Replik vom 28. April 2022 nicht als angestellte Arbeitnehmerin, sondern als selbständige Geschäftsfrau bezeichnet. Eine stabile berufliche Situation der Gesuchstellerin in Kenia wird durch diesen Widerspruch weiter in Zweifel gezogen. 7.4 Somit ergibt sich, dass die Gesuchstellerin den hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz in Kenia, welche sie von einer Emigration abhalten könnte, schuldig bleibt. Dass ihr dort besondere gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen würden, macht sie sodann nicht geltend. Vor diesem Hintergrund erscheint das Risiko, dass sie die Schweiz nach ihrem Aufenthalt nicht wieder verlassen könnte, auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten familiären Bindungen im Heimatland erheblich. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, ihm sei Gelegenheit zu geben, als Garantie für die korrekte Wiederausreise der Gesuchstellerin eine Sicherheitsgarantie bei der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts in einer durch das Gericht festzulegenden Höhe von bis zu Fr. 100'000.- zu hinterlegen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er die Bereitschaft mitgeteilt, eine Kaution in der Höhe von Fr. 1'000'000.- einzuzahlen. 8.2 Es fragt sich, ob dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin und den in diesem Fall insbesondere entstehenden Aufenthalts- und Rückreisekosten vorliegend mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 AIG [vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2019 VII/1 E. 9.2; 2018 VII/6 E. 8.3]). Die vorgängige Hinterlegung einer Kaution soll im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 AIG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 SGK (s. auch Anhang I) ebenfalls dazu dienen, Gewähr für die sichere Wiederausreise bei Ablauf des Visums zu bieten (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. November 2020 E. 7.1; F-560/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.6). 8.3 Im Urteil BVGE 2018 VII/6 wurde die Möglichkeit der Hinterlegung einer Kaution für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt einer 35-jährigen, verheirateten Frau aus Gambia bei ihrem Cousin in der Schweiz bejaht, da ihr als Mutter von drei minderjährigen Kindern sowie als Ehe- und Hausfrau eine familiäre Verantwortung oblag, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bot. Ihre wirtschaftliche Situation konnte als eher vorteilhaft bezeichnet werden. In weiteren Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerdegutheissung schloss und die Visumserteilung unter der Bedingung einer Kautionszahlung als möglich erkannte, war die soziale und wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person im Heimatland jeweils belegtermassen als hinreichend stabil einzustufen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2086/2020 vom 17. Mai 2021 E. 6.4; F-2075/2020 vom 26. November 2020 E. 6.4). Zumindest waren aber mehrere anstandslose Ausreisen aus dem Schengen-Raum aktenkundig und lag damit auch ein künftig regelkonformes Verhalten nahe (vgl. Urteile des BVGer F-5925/2018 vom 24. Juni 2020 E. 8.7; F-1022/2019 vom 14. Februar 2020 E. 8.5). Die Lage der Gesuchstellerin stellt sich insofern anders dar, als sie - wie gesehen (vgl. vorstehend E. 7) - ein regelmässiges Einkommen sowie gesellschaftliche oder soziale Verpflichtungen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen bzw. gar nicht geltend gemacht hat. In familiärer Hinsicht scheint ihre minderjährige Tochter sodann gemäss eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit über längere Zeit beim Vater gelebt zu haben. Damit ist nicht auszuschliessen, dass deren Betreuung auch bei Abwesenheit der Gesuchstellerin längerfristig sichergestellt wäre. Es ist im Weiteren kein anlassbezogener, zeitlich eng umgrenzter Besuchsaufenthalt beabsichtigt (z.B. Hochzeit). Vielmehr scheint die beantragte Visumsdauer von 90 Tagen für einen Familienbesuch als sehr lange (vgl. Urteil F-2075/2020 E. 6.4.2 am Ende; BVGE 2019 VII/1 E. 10). Zudem verfügt die Gesuchstellerin in der Schweiz durch ihre Schwester und deren Lebenspartner über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht. Der Umstand, dass sie gemäss Aktenlage im Jahr 2015 nach der Erteilung eines 14-tägigen Schengen-Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausgereist ist, ist zwar zu ihren Gunsten zu gewichten. Er führt aber gesamthaft gesehen kein anderes Ergebnis herbei. Das Bundeverwaltungsgericht kommt vor dem Hintergrund der aktuellen Aktenlage vielmehr zum Schluss, dass sich das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise auch unter Berücksichtigung der Hinterlegung einer Kaution nicht auf ein vertretbares Niveau senken lässt. Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen. 8.4 Mit der unzureichenden Gewähr der Wiederausreise fehlt es demnach an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.5) wurden von den Beteiligten nicht geltend gemacht. Solche sind denn auch nicht ersichtlich.
9. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 5. April 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Michael Spring Versand: