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F-1618/2020

F-1618/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-04 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. A._______, eine 1983 geborene philippinische Staatsangehörige (nachfolgend: Gast bzw. Beschwerdeführerin 1), beantragte am 8. Oktober 2019 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt im Kanton (...) (vom 10. November 2019 bis 8. Dezember 2019). Auf dem Gesuchsformular vermerkte sie als Zweck ihrer Reise, B._______ (nachfolgend: Gastgeberin und Beschwerdeführerin 2) an deren Adresse in (...) besuchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/56). Im zusätzlichen Fragebogen der Botschaft gab sie an, B._______ sei ihre Tante. Sie hätten sich im März 2019 das letzte Mal gesehen, würden sich aber regelmässig über WhatsApp und Messenger austauschen (SEM-act. 2/45 f.). Zur Person der Gesuchstellerin kann dem Fragebogen sowie dem Antragsformular entnommen werden, dass sie mit ihren vier Kindern in der Stadt (...) lebt und seit 2014 einen «Sari-Sari-Store» führt (SEM-act. 2/45 sowie SEM-act. 2/57). Dem Gesuch waren weitere Unterlagen beigelegt, unter anderem eine Steuererklärung, abgestempelt am 28. August 2019, sowie ein Kontoauszug vom 22. Juli 2019 bis 1. Oktober 2019. B. Mit Formularverfügung vom 24. Oktober 2019 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Manila das Visum, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM-act. 2/52 f.). C. Gegen die Verweigerung des Visums erhob die Gastgeberin am 22. November 2019 Einsprache bei der Vorinstanz. Begründend führte sie aus, da es sich bei ihrem Gast um eine Mutter von vier schulpflichtigen Kindern handle, sei die Befürchtung, dass sie das Land nicht mehr verlassen werde, nicht glaubhaft. Indem die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung eines Visums abgelehnt habe, verunmögliche sie einen Verwandtenbesuch (SEM-act. 1/1-11). D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Akten der Schweizer Vertretung in Manila und liess durch die Migrationsbehörde im Wohnsitzkanton der Gastgeberin weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. Einen von dieser Behörde an sie gerichteten Auskunftsbogen beantwortete die Gastgeberin umgehend und führte unter anderem aus, bei ihrem Gast handle es sich um ihre Cousine, die sie seit ihrer Kindheit kennen würde. Während ihrer Abwesenheit würde sich die Grossmutter um die vier Kinder kümmern. Ihre Cousine gehe als Eigentümerin eines Ladens, welchem in der Schweiz die Bezeichnung «Kiosk» am nächsten käme, einer selbständigen Tätigkeit nach (SEM-act. 6/74 f). E. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert erachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Im Weiteren seien aus der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Zwar sei sie aktenkundig Mutter von vier minderjährigen Kindern, doch zeige die Erfahrung, dass die Existenz eigener Kinder die Gesuchstellenden häufig nicht daran hindern könne, den Entschluss zur Emigration zu fassen. Zudem sei die finanzielle Situation der Gesuchstellerin nicht eindeutig geklärt. So habe sie erklärt, monatlich PHP 30'000 zu verdienen (ungefähr Fr. 576.- (Stand Februar 2020), währenddem auf der Steuererklärung PHP 240'000.- (ungefähr Fr. 4'608.-) als Einkommen verzeichnet seien (SEM-act. 7/78-81). F. Am 19. März 2020 gelangten die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache "zwecks korrekten und vollständigen Sachverhaltsabklärungen" sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Gesuch um Erteilung eines Visums durch das Bundesverwaltungsgericht gutzuheissen. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, es gebe keine Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin 1 sich der Ausreise widersetzen oder gar untertauchen könnte. Sie bekräftigten, dass diese auf jeden Fall zu ihrer Familie auf die Philippinen zurückkehren werde. Da die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 abgelehnt habe, habe es das Recht der Beschwerdeführerin 2 auf Familienleben verletzt. Die Beschwerdeführerinnen bestritten, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin 1 unklar sei und verwiesen auf die Pauschalbesteuerung von Ladenbesitzerinnen und Geschäftspersonen auf den Philippinen. Im Übrigen gebe es kein besseres amtliches Dokument als die (sich bereits bei den Akten befindende) Steuererklärung. Sie verwiesen des Weiteren auf die der Beschwerde beigelegte Bestätigung der Steuerbehörde vom 13. März 2020, wonach der «Sari-Sari-Store» der Beschwerdeführerin 1 zur «Maximum Category on retailers» gehöre (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2020 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). H. Die Beschwerdeführerinnen replizierten am 17. August 2020 fristgerecht (BVGer-act. 10). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist als Verfügungsadressatin zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin 2 hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Der fest anberaumte Besuchszeitraum ist inzwischen abgelaufen. Durch die Einreichung des Rechtsmittels haben die Beschwerdeführerinnen jedoch kundgetan, dass sie ihr Interesse an einem späteren Besuchsaufenthalt aufrecht erhalten. Die Beschwerdelegitimation ist somit gegeben (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

E. 3 Vorab ist auf die formellen Rügen einzugehen.

E. 3.1 Soweit in der Beschwerde das Vorgehen der Schweizerischen Botschaft in Manila beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass deren Entscheid nicht Verfahrensgegenstand ist (vgl. E. 1.1).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerinnen monieren zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass die Betreuung der Kinder der Beschwerdeführerin 1 während ihrer Abwesenheit durch ihre Mutter gewährleistet sei. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). In ihrer Vernehmlassung räumte die Vorinstanz ein, sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die vier Kinder der Beschwerdeführerin 1 während ihrer Abwesenheit keine Betreuung erfahren würden. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass eine fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin 1 nicht zu bejahen sei. Da die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik zu den Ausführungen des SEM Stellung nehmen konnten und das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt, drängt sich nicht auf, die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal der Fehler der Vorinstanz nicht entscheidwesentlich ist. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerinnen machen des Weiteren eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Sowohl der Entscheid als auch die Begründung entbehrten im konkreten Einzelfall jeglicher Grundlage und erwiesen sich folglich als pauschal.

E. 3.3.1 Die Begründungspflicht (konkretisiert in Art. 35 VwVG) dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2).

E. 3.3.2 Die Vorinstanz geht auf den Seiten 3 und 4 ihrer Verfügung auf die Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles ein, wobei die wesentlichen Überlegungen, welche zur Ablehnung der Einsprache führten (keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt), ersichtlich sind. Diese Ausführungen erlaubten den Beschwerdeführerinnen, den zentralen Grund für die Abweisung zu erkennen und dagegen sachgerechte Einwände vorzubringen. Zudem geht die Vorinstanz nach den allgemeinen Ausführungen zu den Philippinen auf die - nach ihrem Dafürhalten - relevanten persönlichen, gesellschaftlichen und familiären Umstände der Beschwerdeführerin 1 ein. Demnach hat die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt.

E. 4 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als philippinische Staatsangehörige unterliegt die Beschwerdeführerin 1 unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).

E. 5.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).

E. 5.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1).

E. 5.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1).

E. 5.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 6.2 Die Philippinen, die auf dem Index der menschlichen Entwicklung (HDI) auf Platz 107 von 189 Staaten stehen, gehören zu den ärmeren Ländern Asiens (vgl. www.laenderdaten.de Index Human Development Index (HDI), abgerufen im August 2021). Der traditionell wichtigste Sektor der philippinischen Wirtschaft ist der Dienstleistungssektor, der bis zu zwei Drittel des Brutto-Inlandprodukts (BIP) ausmacht und nahezu 60 % der Filipinos vor allem in den Bereichen BPO (Business Process Outsourcing), Telekommunikation und Tourismus beschäftigt. Doch auch hier waren die Auswirkungen der Pandemie massiv und brachten dem Sektor ein Minus von 9,1 %. Die Bestrebungen der Regierung, den BPO-Sektor soweit als möglich auch während der Quarantäne am Laufen zu halten, hat wahrscheinlich einen schlimmeren Einbruch verhindert. Nach wie vor bleibt die Arbeitslosigkeit ein drängendes Problem. Die Arbeitslosenquote war stark von den negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen und erreichte im zweiten Quartal 2020 ein Rekordhoch von 17, 6 %. Im Januar 2021 war sie mit 8,7 % noch immer die höchste Quote in über 16 Jahren. Nach Berechnungen der Regierung waren im Mai 2018 10,9 Millionen Filipinos arbeitslos. Jährlich verlassen über eine Million Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz steigend ist. Der Motor der philippinischen Wirtschaft bleibt weiterhin der private Konsum (rund 70 % des BIP), der von den Rücküberweisungen der im Ausland tätigen Filipinos («Overseas Filipinos Workers» [OFWs]) gespeist wird (vgl. Wirtschaftskammern Österreich, www.wko.at, Themen Aussenwirtschaft Länderspezifische Informationen Philippinen Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen Die philippinische Wirtschaft Wirtschaftslage sowie - ausführlich - den dort abrufbaren Länderreport Wirtschaftsbericht Philippinen [Vollversion, Stand April 2021], abgerufen im August 2021). Zudem ist die Sicherheitslage auf den Philippinen angespannt. Seit 2016 bekämpft der Staat die Drogenkriminalität in einer landesweiten Offensive und geht hart gegen Personen vor, die in die Produktion, den Handel oder den Konsum von Drogen involviert sind. Diese Offensive fordert vor allem in benachteiligten Wohngebieten immer wieder zahlreiche Todesopfer. Des Weiteren sind in mehreren Regionen des Landes unterschiedliche Gruppen von Rebellen aktiv und es kommt immer wieder zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Risiken lassen sich jedoch nicht auf exakt umschriebene Gebiete beschränken. Es muss vielmehr im ganzen Land mit Anschlägen durch kriminelle und terroristische Gruppierungen gerechnet werden. (vgl. dazu www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Philippinen > Reisehinweise für die Philippinen; www.auswaertiges-amt.de > Aussenpolitik Laender Philippinen Sicherheit - Teilreisewarnung, beide abgerufen im August 2021).

E. 6.3 Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch nach Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren Personen manifestiert. Dass viele Menschen von den Philippinen emigrieren, zeigt sich an den bereits erwähnten hohen Rücküberweisungen durch die OFWs, die sich auch während der Pandemie als überraschend widerstandsfähig zeigten (2020 wiesen sie nur einen minimalen Rückgang von 0,8 % auf USD 33, 2 Mrd. auf [vgl. Wirtschaftskammern Österreich, www.wko.at, Themen Aussenwirtschaft Länderspezifische Informationen Philippinen Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen Die philippinische Wirtschaft Wirtschaftslage, abgerufen im August 2021]). Ein im Zielland bestehendes minimales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Beschwerdeführerin 1 ist demnach grundsätzlich als hoch einzuschätzen.

E. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).

E. 7.2 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine 36-jährige, alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern zwischen 3 und 16 Jahren. Ihre Mutter lebt ebenfalls auf den Philippinen (SEM-pag. 50). Weitere Angehörige werden nicht erwähnt. Was das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern anbelangt, so verweist die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand, dass in Verhältnissen wie den vorliegenden die Existenz eigener Kinder - zumindest solange intakte Aussichten auf einen späteren Nachzug bestehen - in aller Regel nicht von einem Entschluss zur Emigration abhalten kann.

E. 7.3 Damit ist der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin 1 ein besonderes Augenmerk zu widmen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass deren finanzielle Situation nicht eindeutig geklärt ist (vgl. Sachverhalt Bst. D). Daran vermögen die Bestreitungsvermerke und Erklärungen der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern. Vielmehr ergeben sich aus der ins Recht gelegten Bestätigung der Steuerbehörde vom 13. März 2020 neue Unstimmigkeiten. So soll der «Sari-Sari-Store» der Beschwerdeführerin 1 zur «Maximum Category on retailers» gehören. In einer Aktennotiz der Botschaft vom 23. Oktober 2021 wurde indes deren «Sari-Sari-Store» mit einem «Tante Emma Laden» umschrieben und auch die Beschwerdeführerin 2 verglich ihn mit einem Kiosk in der Schweiz (SEM-act.6/75). Klärendes geht auch aus dem den Gesuchsunterlagen beigelegten Kontoauszug vom 22. Juli 2019 bis 1. Oktober 2019 nicht hervor. Diesem ist lediglich zu entnehmen, dass das Konto bei seiner Eröffnung am 22. Juli 2019 einen Betrag von PHP 5'000.00 (Fr. 90.95) aufwies, bis Ende September 2019 lediglich zwei Einzahlungen auf das Konto eingingen (am 14. August 2019 in der Höhe von PHP 450'000.00 [Fr. 8'168.22] sowie am 23. September 2019 in der Höhe von PHP 23'000.00 [entspricht Fr. 418.36) und das Guthaben auf dem Konto Ende Monat PHP 237'610.95 (Fr. 4'322,35) betrug. Die jeweiligen Beträge stimmen weder mit dem von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten monatlichen Einkommen noch mit den Angaben in der Steuererklärung überein. Dokumente, die ihre finanziellen Mittel eindeutig darlegen würden, wurden indes nicht zu den Akten gereicht. Infolgedessen ist die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin 1 sehr unübersichtlich. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 über eine massgebliche berufliche Verankerung beziehungsweise über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz auf den Philippinen verfügt.

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin 1 auf den Philippinen keine besonderen beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen. Vor dem geschilderten Hintergrund erscheint das Risiko, dass sie die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt nicht wieder verlassen könnte, erheblich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 2 ausführte, sie wolle ihre Cousine in die Schweiz einladen Die Beschwerdeführerin 1 hingegen erklärte, sie wolle ihre Tante in der Schweiz besuchen. Sie habe diese letztmals im Jahr 2019 getroffen, pflege aber über Whatsapp und Messenger regen Kontakt mit ihr (vgl. Sachverhalt Bst. A und D). Vor diesem Hintergrund sind Vorbehalte am Platz, wenn die Beschwerdeführerin 2 für sich in Anspruch nimmt, mögliche Vorstellungen ihres Gastes über eine kurz- oder langfristige Lebensplanung abschätzen zu können und für eine fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin 1 Gewähr zu bieten. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin 2 keine Ansprüche aus Art. 13 BV oder aus Art. 14 BV ableiten. Zwar ist der Begriff «Familie» in Art. 13 BV anders zu verstehen als in Art. 14 BV und umfasst neben der traditionellen Zwei-Eltern-Familie mit minderjährigen Kindern auch andere Beziehungsformen. Doch wird vorausgesetzt, dass die Beziehung tatsächlich gelebt wird und eine gewisse Intensität und Stabilität besitzt (vgl. Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 13 N. 6 m. H.). Dies ist bei den Beschwerdeführerinnen offensichtlich nicht der Fall. Dessen ungeachtet ist der Wunsch der Beschwerdeführerin 2, den Kontakt zu ihren auf den Philippinen lebenden Verwandten halten zu können und diese in die Schweiz einladen zu wollen, verständlich. Doch gilt es zu bedenken, dass sie als Gastgeberin nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann. Hingegen kann sie mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes Gewähr bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.w.H.; 2009/27 E.9). Im Übrigen ist jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen, was in casu auf korrekte Weise geschehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5020/2017 vom 29. Januar 2018 E. 8.4). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerinnen lässt somit die Beurteilung durch die Vorinstanz auch nicht auf eine willkürliche Bewilligungspraxis schliessen.

E. 8 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Heimatland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gastes nach ihrem Besuchsaufenthalt besteht. Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gerechtfertigt hätten (vgl. dazu E. 4.5 vorstehend), wurden nicht geltend gemacht.

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1618/2020 Urteil vom 4. November 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien

1. A._______

2. B._______ vertreten durch lic. iur. Reto von Glutz, Rechtsanwalt, Kanzlei Pilatushof AG, Hirschmattstrasse 15, Postfach 3650, 6002 Luzern, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum für A._______. Sachverhalt: A. A._______, eine 1983 geborene philippinische Staatsangehörige (nachfolgend: Gast bzw. Beschwerdeführerin 1), beantragte am 8. Oktober 2019 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt im Kanton (...) (vom 10. November 2019 bis 8. Dezember 2019). Auf dem Gesuchsformular vermerkte sie als Zweck ihrer Reise, B._______ (nachfolgend: Gastgeberin und Beschwerdeführerin 2) an deren Adresse in (...) besuchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/56). Im zusätzlichen Fragebogen der Botschaft gab sie an, B._______ sei ihre Tante. Sie hätten sich im März 2019 das letzte Mal gesehen, würden sich aber regelmässig über WhatsApp und Messenger austauschen (SEM-act. 2/45 f.). Zur Person der Gesuchstellerin kann dem Fragebogen sowie dem Antragsformular entnommen werden, dass sie mit ihren vier Kindern in der Stadt (...) lebt und seit 2014 einen «Sari-Sari-Store» führt (SEM-act. 2/45 sowie SEM-act. 2/57). Dem Gesuch waren weitere Unterlagen beigelegt, unter anderem eine Steuererklärung, abgestempelt am 28. August 2019, sowie ein Kontoauszug vom 22. Juli 2019 bis 1. Oktober 2019. B. Mit Formularverfügung vom 24. Oktober 2019 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Manila das Visum, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM-act. 2/52 f.). C. Gegen die Verweigerung des Visums erhob die Gastgeberin am 22. November 2019 Einsprache bei der Vorinstanz. Begründend führte sie aus, da es sich bei ihrem Gast um eine Mutter von vier schulpflichtigen Kindern handle, sei die Befürchtung, dass sie das Land nicht mehr verlassen werde, nicht glaubhaft. Indem die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung eines Visums abgelehnt habe, verunmögliche sie einen Verwandtenbesuch (SEM-act. 1/1-11). D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Akten der Schweizer Vertretung in Manila und liess durch die Migrationsbehörde im Wohnsitzkanton der Gastgeberin weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. Einen von dieser Behörde an sie gerichteten Auskunftsbogen beantwortete die Gastgeberin umgehend und führte unter anderem aus, bei ihrem Gast handle es sich um ihre Cousine, die sie seit ihrer Kindheit kennen würde. Während ihrer Abwesenheit würde sich die Grossmutter um die vier Kinder kümmern. Ihre Cousine gehe als Eigentümerin eines Ladens, welchem in der Schweiz die Bezeichnung «Kiosk» am nächsten käme, einer selbständigen Tätigkeit nach (SEM-act. 6/74 f). E. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert erachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Im Weiteren seien aus der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Zwar sei sie aktenkundig Mutter von vier minderjährigen Kindern, doch zeige die Erfahrung, dass die Existenz eigener Kinder die Gesuchstellenden häufig nicht daran hindern könne, den Entschluss zur Emigration zu fassen. Zudem sei die finanzielle Situation der Gesuchstellerin nicht eindeutig geklärt. So habe sie erklärt, monatlich PHP 30'000 zu verdienen (ungefähr Fr. 576.- (Stand Februar 2020), währenddem auf der Steuererklärung PHP 240'000.- (ungefähr Fr. 4'608.-) als Einkommen verzeichnet seien (SEM-act. 7/78-81). F. Am 19. März 2020 gelangten die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache "zwecks korrekten und vollständigen Sachverhaltsabklärungen" sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Gesuch um Erteilung eines Visums durch das Bundesverwaltungsgericht gutzuheissen. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, es gebe keine Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin 1 sich der Ausreise widersetzen oder gar untertauchen könnte. Sie bekräftigten, dass diese auf jeden Fall zu ihrer Familie auf die Philippinen zurückkehren werde. Da die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 abgelehnt habe, habe es das Recht der Beschwerdeführerin 2 auf Familienleben verletzt. Die Beschwerdeführerinnen bestritten, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin 1 unklar sei und verwiesen auf die Pauschalbesteuerung von Ladenbesitzerinnen und Geschäftspersonen auf den Philippinen. Im Übrigen gebe es kein besseres amtliches Dokument als die (sich bereits bei den Akten befindende) Steuererklärung. Sie verwiesen des Weiteren auf die der Beschwerde beigelegte Bestätigung der Steuerbehörde vom 13. März 2020, wonach der «Sari-Sari-Store» der Beschwerdeführerin 1 zur «Maximum Category on retailers» gehöre (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2020 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). H. Die Beschwerdeführerinnen replizierten am 17. August 2020 fristgerecht (BVGer-act. 10). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist als Verfügungsadressatin zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin 2 hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Der fest anberaumte Besuchszeitraum ist inzwischen abgelaufen. Durch die Einreichung des Rechtsmittels haben die Beschwerdeführerinnen jedoch kundgetan, dass sie ihr Interesse an einem späteren Besuchsaufenthalt aufrecht erhalten. Die Beschwerdelegitimation ist somit gegeben (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

3. Vorab ist auf die formellen Rügen einzugehen. 3.1 Soweit in der Beschwerde das Vorgehen der Schweizerischen Botschaft in Manila beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass deren Entscheid nicht Verfahrensgegenstand ist (vgl. E. 1.1). 3.2 Die Beschwerdeführerinnen monieren zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass die Betreuung der Kinder der Beschwerdeführerin 1 während ihrer Abwesenheit durch ihre Mutter gewährleistet sei. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). In ihrer Vernehmlassung räumte die Vorinstanz ein, sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die vier Kinder der Beschwerdeführerin 1 während ihrer Abwesenheit keine Betreuung erfahren würden. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass eine fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin 1 nicht zu bejahen sei. Da die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik zu den Ausführungen des SEM Stellung nehmen konnten und das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt, drängt sich nicht auf, die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal der Fehler der Vorinstanz nicht entscheidwesentlich ist. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen. 3.3 Die Beschwerdeführerinnen machen des Weiteren eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Sowohl der Entscheid als auch die Begründung entbehrten im konkreten Einzelfall jeglicher Grundlage und erwiesen sich folglich als pauschal. 3.3.1 Die Begründungspflicht (konkretisiert in Art. 35 VwVG) dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2). 3.3.2 Die Vorinstanz geht auf den Seiten 3 und 4 ihrer Verfügung auf die Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles ein, wobei die wesentlichen Überlegungen, welche zur Ablehnung der Einsprache führten (keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt), ersichtlich sind. Diese Ausführungen erlaubten den Beschwerdeführerinnen, den zentralen Grund für die Abweisung zu erkennen und dagegen sachgerechte Einwände vorzubringen. Zudem geht die Vorinstanz nach den allgemeinen Ausführungen zu den Philippinen auf die - nach ihrem Dafürhalten - relevanten persönlichen, gesellschaftlichen und familiären Umstände der Beschwerdeführerin 1 ein. Demnach hat die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt.

4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als philippinische Staatsangehörige unterliegt die Beschwerdeführerin 1 unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 5.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2). 5.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1). 5.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). 5.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.2 Die Philippinen, die auf dem Index der menschlichen Entwicklung (HDI) auf Platz 107 von 189 Staaten stehen, gehören zu den ärmeren Ländern Asiens (vgl. www.laenderdaten.de Index Human Development Index (HDI), abgerufen im August 2021). Der traditionell wichtigste Sektor der philippinischen Wirtschaft ist der Dienstleistungssektor, der bis zu zwei Drittel des Brutto-Inlandprodukts (BIP) ausmacht und nahezu 60 % der Filipinos vor allem in den Bereichen BPO (Business Process Outsourcing), Telekommunikation und Tourismus beschäftigt. Doch auch hier waren die Auswirkungen der Pandemie massiv und brachten dem Sektor ein Minus von 9,1 %. Die Bestrebungen der Regierung, den BPO-Sektor soweit als möglich auch während der Quarantäne am Laufen zu halten, hat wahrscheinlich einen schlimmeren Einbruch verhindert. Nach wie vor bleibt die Arbeitslosigkeit ein drängendes Problem. Die Arbeitslosenquote war stark von den negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen und erreichte im zweiten Quartal 2020 ein Rekordhoch von 17, 6 %. Im Januar 2021 war sie mit 8,7 % noch immer die höchste Quote in über 16 Jahren. Nach Berechnungen der Regierung waren im Mai 2018 10,9 Millionen Filipinos arbeitslos. Jährlich verlassen über eine Million Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz steigend ist. Der Motor der philippinischen Wirtschaft bleibt weiterhin der private Konsum (rund 70 % des BIP), der von den Rücküberweisungen der im Ausland tätigen Filipinos («Overseas Filipinos Workers» [OFWs]) gespeist wird (vgl. Wirtschaftskammern Österreich, www.wko.at, Themen Aussenwirtschaft Länderspezifische Informationen Philippinen Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen Die philippinische Wirtschaft Wirtschaftslage sowie - ausführlich - den dort abrufbaren Länderreport Wirtschaftsbericht Philippinen [Vollversion, Stand April 2021], abgerufen im August 2021). Zudem ist die Sicherheitslage auf den Philippinen angespannt. Seit 2016 bekämpft der Staat die Drogenkriminalität in einer landesweiten Offensive und geht hart gegen Personen vor, die in die Produktion, den Handel oder den Konsum von Drogen involviert sind. Diese Offensive fordert vor allem in benachteiligten Wohngebieten immer wieder zahlreiche Todesopfer. Des Weiteren sind in mehreren Regionen des Landes unterschiedliche Gruppen von Rebellen aktiv und es kommt immer wieder zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Risiken lassen sich jedoch nicht auf exakt umschriebene Gebiete beschränken. Es muss vielmehr im ganzen Land mit Anschlägen durch kriminelle und terroristische Gruppierungen gerechnet werden. (vgl. dazu www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Philippinen > Reisehinweise für die Philippinen; www.auswaertiges-amt.de > Aussenpolitik Laender Philippinen Sicherheit - Teilreisewarnung, beide abgerufen im August 2021). 6.3 Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch nach Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren Personen manifestiert. Dass viele Menschen von den Philippinen emigrieren, zeigt sich an den bereits erwähnten hohen Rücküberweisungen durch die OFWs, die sich auch während der Pandemie als überraschend widerstandsfähig zeigten (2020 wiesen sie nur einen minimalen Rückgang von 0,8 % auf USD 33, 2 Mrd. auf [vgl. Wirtschaftskammern Österreich, www.wko.at, Themen Aussenwirtschaft Länderspezifische Informationen Philippinen Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen Die philippinische Wirtschaft Wirtschaftslage, abgerufen im August 2021]). Ein im Zielland bestehendes minimales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Beschwerdeführerin 1 ist demnach grundsätzlich als hoch einzuschätzen. 7. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 7.2 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine 36-jährige, alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern zwischen 3 und 16 Jahren. Ihre Mutter lebt ebenfalls auf den Philippinen (SEM-pag. 50). Weitere Angehörige werden nicht erwähnt. Was das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern anbelangt, so verweist die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand, dass in Verhältnissen wie den vorliegenden die Existenz eigener Kinder - zumindest solange intakte Aussichten auf einen späteren Nachzug bestehen - in aller Regel nicht von einem Entschluss zur Emigration abhalten kann. 7.3 Damit ist der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin 1 ein besonderes Augenmerk zu widmen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass deren finanzielle Situation nicht eindeutig geklärt ist (vgl. Sachverhalt Bst. D). Daran vermögen die Bestreitungsvermerke und Erklärungen der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern. Vielmehr ergeben sich aus der ins Recht gelegten Bestätigung der Steuerbehörde vom 13. März 2020 neue Unstimmigkeiten. So soll der «Sari-Sari-Store» der Beschwerdeführerin 1 zur «Maximum Category on retailers» gehören. In einer Aktennotiz der Botschaft vom 23. Oktober 2021 wurde indes deren «Sari-Sari-Store» mit einem «Tante Emma Laden» umschrieben und auch die Beschwerdeführerin 2 verglich ihn mit einem Kiosk in der Schweiz (SEM-act.6/75). Klärendes geht auch aus dem den Gesuchsunterlagen beigelegten Kontoauszug vom 22. Juli 2019 bis 1. Oktober 2019 nicht hervor. Diesem ist lediglich zu entnehmen, dass das Konto bei seiner Eröffnung am 22. Juli 2019 einen Betrag von PHP 5'000.00 (Fr. 90.95) aufwies, bis Ende September 2019 lediglich zwei Einzahlungen auf das Konto eingingen (am 14. August 2019 in der Höhe von PHP 450'000.00 [Fr. 8'168.22] sowie am 23. September 2019 in der Höhe von PHP 23'000.00 [entspricht Fr. 418.36) und das Guthaben auf dem Konto Ende Monat PHP 237'610.95 (Fr. 4'322,35) betrug. Die jeweiligen Beträge stimmen weder mit dem von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten monatlichen Einkommen noch mit den Angaben in der Steuererklärung überein. Dokumente, die ihre finanziellen Mittel eindeutig darlegen würden, wurden indes nicht zu den Akten gereicht. Infolgedessen ist die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin 1 sehr unübersichtlich. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 über eine massgebliche berufliche Verankerung beziehungsweise über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz auf den Philippinen verfügt. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin 1 auf den Philippinen keine besonderen beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen. Vor dem geschilderten Hintergrund erscheint das Risiko, dass sie die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt nicht wieder verlassen könnte, erheblich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 2 ausführte, sie wolle ihre Cousine in die Schweiz einladen Die Beschwerdeführerin 1 hingegen erklärte, sie wolle ihre Tante in der Schweiz besuchen. Sie habe diese letztmals im Jahr 2019 getroffen, pflege aber über Whatsapp und Messenger regen Kontakt mit ihr (vgl. Sachverhalt Bst. A und D). Vor diesem Hintergrund sind Vorbehalte am Platz, wenn die Beschwerdeführerin 2 für sich in Anspruch nimmt, mögliche Vorstellungen ihres Gastes über eine kurz- oder langfristige Lebensplanung abschätzen zu können und für eine fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin 1 Gewähr zu bieten. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin 2 keine Ansprüche aus Art. 13 BV oder aus Art. 14 BV ableiten. Zwar ist der Begriff «Familie» in Art. 13 BV anders zu verstehen als in Art. 14 BV und umfasst neben der traditionellen Zwei-Eltern-Familie mit minderjährigen Kindern auch andere Beziehungsformen. Doch wird vorausgesetzt, dass die Beziehung tatsächlich gelebt wird und eine gewisse Intensität und Stabilität besitzt (vgl. Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 13 N. 6 m. H.). Dies ist bei den Beschwerdeführerinnen offensichtlich nicht der Fall. Dessen ungeachtet ist der Wunsch der Beschwerdeführerin 2, den Kontakt zu ihren auf den Philippinen lebenden Verwandten halten zu können und diese in die Schweiz einladen zu wollen, verständlich. Doch gilt es zu bedenken, dass sie als Gastgeberin nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann. Hingegen kann sie mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes Gewähr bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.w.H.; 2009/27 E.9). Im Übrigen ist jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen, was in casu auf korrekte Weise geschehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5020/2017 vom 29. Januar 2018 E. 8.4). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerinnen lässt somit die Beurteilung durch die Vorinstanz auch nicht auf eine willkürliche Bewilligungspraxis schliessen.

8. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Heimatland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gastes nach ihrem Besuchsaufenthalt besteht. Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gerechtfertigt hätten (vgl. dazu E. 4.5 vorstehend), wurden nicht geltend gemacht.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: