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F-4319/2020

F-4319/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-24 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. B._______, eine 2001 geborene russische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene), beantragte am 20. Januar 2020 bei der Schweizerischen Botschaft in Moskau ein Schengen-Visum für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt (vom 1. Februar 2020 bis 1. März 2020) in der Schweiz. Die im Kanton (...) wohnhafte Gastgeberin (und spätere Beschwerdeführerin) hatte zuvor am 14. Januar 2020 ein entsprechendes Einladungsschreiben zuhanden der Schweizerischen Botschaft in Moskau verfasst, sich dabei als Tante der Gesuchstellerin zu erkennen gegeben und erklärt, sie wolle die Gesuchstellerin vom 25. Januar 2020 bis Ende März 2020 für einen Besuch einladen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/34 und 2/36-39). B. Mit Formularverfügung vom 3. Februar 2020 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Moskau das Visum, weil sie die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums wieder aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht als hinreichend gesichert erachtete (SEM-act. 2/14-17). C. Gegen die Verweigerung des Visums erhob die Gastgeberin am 11. Februar 2020 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei rügte sie im Wesentlichen, die Einschätzung der Vorinstanz sei falsch. Die Eingeladene wolle sie - ihre Tante - besuchen; hingegen hege sie nicht die Absicht, das Visum zu missbrauchen. Des Weiteren machte die Gastgeberin geltend, dass sie im Jahr 2018 eine andere Nichte eingeladen habe, welcher problemlos ein Visum erteilt worden sei (SEM-act. 1/2). D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die zuständige kantonale Migrationsbehörde im Auftrag der Vorinstanz weitere Abklärungen vor. Demnach habe die Eingeladene, eine Grossnichte der Gastgeberin, einen von dieser im November 2019 in Russland adoptierten Hund bis Februar 2020 betreut. Als «Dankeschön» dafür habe die Gastgeberin sie vier Wochen in die Schweiz eingeladen. Die Gastgeberin habe bereits ihre Eltern und eine (andere) Nichte eingeladen. Die Eingeladene besuche eine Sportschule, um eine professionelle Sportlerin im Freikampf zu werden (SEM-act. 6/48). E. Eine Anfrage der Vorinstanz vom 4. Mai 2020, ob die Beschwerdeführerin ihre Einsprache angesichts der durch die Corona-Pandemie hervorgerufenen unterschiedlichen Reisebeschränkungen und Quarantänebestimmungen zurückziehen möchte, verneinte die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020 (SEM-act. 6/49 f. und SEM-act. 7/52 f.). F. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin könne angesichts der in Russland in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse und ihrer persönlichen Situation nicht als hinreichend gesichert erachtet werden. Gestützt auf die «Weisung des SEM zur Umsetzung der Covid-19-Verordnung 3 (Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [SR 818.101.24]) sowie zum Vorgehen bezüglich Ein-/Ausreise in/aus der Schweiz [in der Fassung vom 20. Juli 2020]» (nachfolgend: Weisung des SEM) sei Drittstaatsangehörigen aus einem Risikoland die Einreise für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen in die Schweiz zu verweigern. Russland gelte als Risikoland, weshalb die Gesuchstellerin auch aufgrund der momentanen Corona-Situation nicht in die Schweiz einreisen dürfe (SEM-act. 8/54-57). G. Gegen die Verfügung des SEM gelangte die Gastgeberin am 28. August 2020 mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte darin deren Aufhebung; die Sache sei zur Erteilung eines Visums an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei - falls Russland nach Massgabe der Sonderbestimmungen aufgrund von Covid-19 im Zeitpunkt des Urteils als Risikoland eingestuft sei - festzustellen, dass der Gesuchstellerin gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen ein Visum zu erteilen sei bzw., dass die ordentlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums erfüllt seien. Begründend führte sie unter Hinweis auf die beigelegte Erklärung der Sportschule (...) vom (...) aus, dass die Gesuchstellerin in ihrer Heimat eine Karriere als professionelle Sportlerin anstrebe und die Sportschule (...) besuche. Sollte sich dieser Weg nicht realisieren lassen, werde sie in (...) eine Berufsausbildung oder ein Studium beginnen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Zur Begründung führte sie aus, sie gehe trotz des eingereichten Zeugnisses vom 21. August 2020 nicht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin gesichert sei. Zudem stelle die Einreise und der Aufenthalt der aus einem Risikoland stammenden Gesuchstellerin zum angegebenen Aufenthaltszweck keine Situation der äusserten Notwendigkeit im Sinne der Covid-19-Verordnung 3 dar und sei daher im Moment nicht möglich. I. Die Beschwerdeführerin replizierte am 4. November 2020 (BVGer-act. 8).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist Gastgeberin und Verwandte der Gesuchstellerin. Sie ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer russischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt im Schengen-Raum zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Demnach finden namentlich folgende Rechtserlasse Anwendung:

- die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018] (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806);

- die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016] (nachfolgend: SGK);

- die Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009] (nachfolgend: VK). Das Ausländer- und Integrationsgesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]); vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als Staatsangehörige der Russischen Föderation unterliegt die Eingeladene unbestrittenermassen der Visumpflicht (Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).

E. 3.3 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG).

E. 3.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Weisung des SEM fest, dass die aus einem Risikoland stammende Gesuchstellerin aufgrund der momentanen Corona-Situation nicht in die Schweiz einreisen dürfe. Ferner ging sie vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Gesuchstellerin davon aus, dass bei ihr keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestünden.

E. 4.2 Was die Ausnahmeregelung betrifft, hat sich die Rechtslage mit der am 26. Juni 2021 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Covid-19-Verordnung 3 geändert. Demnach sind neu auch jene aus einem Risikoland stammende Personen von dem gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung geltenden Einreiseverbot ausgenommen, die den Nachweis erbringen können, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind oder welche gemäss Anhang 1a als geimpft gelten. Ob die Gesuchstellerin diese Voraussetzungen aktuell erfüllt, geht aus den Akten nicht hervor. Die Frage kann indes offengelassen werden, da - wie nachfolgend aufgezeigt wird - keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bestehen.

E. 5.1 Bei Zweifeln an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 4.5). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). Über den Zweck des geplanten Aufenthalts und die Wiederausreiseabsicht einer gesuchstellenden Person lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen, weshalb darüber eine Prognose zu treffen ist. Die Bewertung der Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung ist in Würdigung der gesamten relevanten Umstände vorzunehmen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits und die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits (BVGE 2014/1 E. 6.1 und E. 6.3.1). Die Beweisführungslast zu Aufenthaltszweck und Wiederausreiseabsicht obliegt der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4).

E. 5.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass als Folge der schwierigen wirtschaftlichen und politischen Lage in Russland der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte und diese Verhältnisse eine starke Sogwirkung ausüben würden. Diese Argumentation ist nicht in allen Teilen korrekt. Statistisch gesehen sind im Jahr 2020 lediglich 1'644 russische Staatsangehörige in die Schweiz eingewandert (vgl. dazu Bundesamt für Statistik (BfS): http:// www.bfs.admin.ch Statistiken finden Kataloge-Datenbanken Tabellen Einwanderung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung nach Staatsangehörigkeit, 1991-2020, veröffentlicht am 01.09.2021, abgerufen am 17. Januar 2022). Von einem Zuwanderungsdruck oder einer Sogwirkung kann folglich nicht die Rede sein. Hingegen offenbart ein Vergleich des Bruttoinlandprodukts(BIP) pro Kopf ein deutliches Wohlstandsgefälle zwischen beiden Staaten. Während der BIP pro Kopf in Russland im Jahr 2020 rund 10'115 US-Dollar betrug, lag das BIP pro Kopf in der Schweiz im gleichen Zeitraum bei 86'850 US-Dollar (vgl. zum Ganzen: https:// de.statistica.com Statistik internationale Länderdaten Europa, Russland: Bruttoinlandprodukt BIP pro Kopf, sowie www.eda.admin.ch Informationen zur Schweiz about.switzerland.org Wirtschaft Schweizer Wirtschaft - Überblick Wirtschaft - Fakten und Zahlen, beide abgerufen am 17.01.22). Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis. Dem Einreisegesuch der Gesuchstellerin ist deshalb mit Zurückhaltung zu begegnen (BVGE 2014/1 E. 6.1).

E. 5.3 In die Risikoanalyse sind sodann sämtliche Gesichtspunkte des Einzelfalles miteinzubeziehen. So kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

E. 5.3.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin in Russland ist nur wenig bekannt. Aktenkundig lebt sie bei ihrer Mutter in (...), wo auch ihr Vater lebt. Für ihren Lebensunterhalt würden ihre Eltern (SEM-act. 6/48) beziehungsweise ihre Mutter (SEM-act. 2/22) aufkommen. Besondere Verpflichtungen beziehungsweise Verantwortlichkeiten persönlicher oder familiärer Natur gegenüber Familienangehörigen oder Drittpersonen werden nicht geltend gemacht. Es werden keine weiteren Angaben zum privaten Hintergrund gemacht. Damit, sowie aufgrund ihres jugendlichen Alters ist nicht davon auszugehen, dass in ihrem persönlichen oder familiären Umfeld Verpflichtungen vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.

E. 5.3.2 In beruflicher Hinsicht macht die Gesuchstellerin zunächst keine Angaben und bezeichnet sich im Gesuchformular als «unemployed» (SEM-act. 2/38). Erst im Rahmen der Abklärungen durch die kantonale Migrationsbehörde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Grossnichte eine Sportschule besuche (vgl. Sachverhalt Bst. D). Auf Beschwerdeebene führte sie ergänzend aus, die Gesuchstellerin habe bereits während ihrer Schulzeit in der Sportschule (...) in (..) trainiert. Seit ihrem regulären Schulabschluss im Juni 2019 trainiere sie - im Hinblick auf einen allfälligen Einstieg in eine professionelle Sportkarriere im Bereich Freestyle Wrestling - täglich in einem noch grösseren Umfang. Die geltend gemachten sportlichen Ambitionen gehen auch aus der der Beschwerde beigelegten Erklärung der Sportschule (...) vom (...) hervor. Zudem ist diesem eine gewisse Verbundenheit der Gesuchstellerin mit den anderen Sportlerinnen zu entnehmen. Gleichwohl kann diesem Umstand kein entscheidendes Gewicht in der Gesamtanalyse des Falles zukommen. Freestyle Wrestling ist nämlich eine Sportart, die im Gegensatz zu alpinen Sportarten oder auch bspw. Eishockey nicht an geografische und klimatische Besonderheiten eines Landes gebunden ist, und grundsätzlich an jedem beliebigen Ort auf der Welt ausgeübt werden kann. Die Gesuchstellerin könnte sich folglich auch in der Schweiz eine entsprechende Ausbildungsstätte suchen, dort das Training besuchen und so ihre sportlichen Ambitionen ausleben. Hinzu kommt, dass sie noch keine konkreten Pläne im Sinne einer Alternative hat, sollte sie ihre angestrebte sportliche Karriere nicht verwirklichen können. Damit wird in beruflicher Hinsicht nichts geltend gemacht, was die Prognose der gesicherten Ausreise positiv beeinflussen könnte.

E. 5.3.3 Die finanziellen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt, sind unklar. Zwar räumt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe ein, dass die Gesuchstellerin kein Einkommen oder Vermögen habe. Zugleich bekräftigt sie, dass sie und ihr Lebenspartner für die Gesuchstellerin alle anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten übernehmen würden; in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sich die in (...) lebende Familie der Gesuchstellerin befindet, geht jedoch aus den Akten nicht hervor. Diesen ist nur zu entnehmen, dass sie von ihren Eltern beziehungsweise ihrer Mutter finanziell unterstützt wird. Dabei ist es darauf hinzuweisen, dass für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gilt, diese jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert wird (vgl. Art. 13 VwVG). Diese kommt (unter anderem) in Verfahren zum Tragen, die - wie vorliegend - durch eigenes Begehren eingeleitet werden (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 13 N 10). Die Beschwerdeführerin wäre damit gehalten gewesen, entsprechende Belege von sich aus bei der Vorinstanz einzureichen. Zudem wäre es ihr auch offen gestanden, solche im vorliegenden Verfahren nachzureichen (siehe Urteil F-1295/2020 vom 15. September 2020 E. 5.3).

E. 5.4 Zu bedenken ist zudem, dass die Beschwerdeführerin als Gastgeberin nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann. Hingegen kann sie mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes Gewähr bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis der Beschwerdeführerin, schon früher Gäste empfangen zu haben, welche rechtzeitig wieder ausgereist seien. Jedes Einreisegesuch ist nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen, was in casu auf korrekte Weise geschehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1618/2020 vom 4. November 2021 E. 7 m.H.). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin lässt somit die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht auf eine willkürliche Bewilligungspraxis schliessen.

E. 6 Aus den vorherstehenden Erwägungen folgt, dass im vorliegenden Fall keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise gegeben ist. Somit ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4319/2020 Urteil vom 24. Januar 2022 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______. Sachverhalt: A. B._______, eine 2001 geborene russische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene), beantragte am 20. Januar 2020 bei der Schweizerischen Botschaft in Moskau ein Schengen-Visum für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt (vom 1. Februar 2020 bis 1. März 2020) in der Schweiz. Die im Kanton (...) wohnhafte Gastgeberin (und spätere Beschwerdeführerin) hatte zuvor am 14. Januar 2020 ein entsprechendes Einladungsschreiben zuhanden der Schweizerischen Botschaft in Moskau verfasst, sich dabei als Tante der Gesuchstellerin zu erkennen gegeben und erklärt, sie wolle die Gesuchstellerin vom 25. Januar 2020 bis Ende März 2020 für einen Besuch einladen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/34 und 2/36-39). B. Mit Formularverfügung vom 3. Februar 2020 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Moskau das Visum, weil sie die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums wieder aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht als hinreichend gesichert erachtete (SEM-act. 2/14-17). C. Gegen die Verweigerung des Visums erhob die Gastgeberin am 11. Februar 2020 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei rügte sie im Wesentlichen, die Einschätzung der Vorinstanz sei falsch. Die Eingeladene wolle sie - ihre Tante - besuchen; hingegen hege sie nicht die Absicht, das Visum zu missbrauchen. Des Weiteren machte die Gastgeberin geltend, dass sie im Jahr 2018 eine andere Nichte eingeladen habe, welcher problemlos ein Visum erteilt worden sei (SEM-act. 1/2). D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die zuständige kantonale Migrationsbehörde im Auftrag der Vorinstanz weitere Abklärungen vor. Demnach habe die Eingeladene, eine Grossnichte der Gastgeberin, einen von dieser im November 2019 in Russland adoptierten Hund bis Februar 2020 betreut. Als «Dankeschön» dafür habe die Gastgeberin sie vier Wochen in die Schweiz eingeladen. Die Gastgeberin habe bereits ihre Eltern und eine (andere) Nichte eingeladen. Die Eingeladene besuche eine Sportschule, um eine professionelle Sportlerin im Freikampf zu werden (SEM-act. 6/48). E. Eine Anfrage der Vorinstanz vom 4. Mai 2020, ob die Beschwerdeführerin ihre Einsprache angesichts der durch die Corona-Pandemie hervorgerufenen unterschiedlichen Reisebeschränkungen und Quarantänebestimmungen zurückziehen möchte, verneinte die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020 (SEM-act. 6/49 f. und SEM-act. 7/52 f.). F. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin könne angesichts der in Russland in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse und ihrer persönlichen Situation nicht als hinreichend gesichert erachtet werden. Gestützt auf die «Weisung des SEM zur Umsetzung der Covid-19-Verordnung 3 (Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [SR 818.101.24]) sowie zum Vorgehen bezüglich Ein-/Ausreise in/aus der Schweiz [in der Fassung vom 20. Juli 2020]» (nachfolgend: Weisung des SEM) sei Drittstaatsangehörigen aus einem Risikoland die Einreise für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen in die Schweiz zu verweigern. Russland gelte als Risikoland, weshalb die Gesuchstellerin auch aufgrund der momentanen Corona-Situation nicht in die Schweiz einreisen dürfe (SEM-act. 8/54-57). G. Gegen die Verfügung des SEM gelangte die Gastgeberin am 28. August 2020 mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte darin deren Aufhebung; die Sache sei zur Erteilung eines Visums an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei - falls Russland nach Massgabe der Sonderbestimmungen aufgrund von Covid-19 im Zeitpunkt des Urteils als Risikoland eingestuft sei - festzustellen, dass der Gesuchstellerin gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen ein Visum zu erteilen sei bzw., dass die ordentlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums erfüllt seien. Begründend führte sie unter Hinweis auf die beigelegte Erklärung der Sportschule (...) vom (...) aus, dass die Gesuchstellerin in ihrer Heimat eine Karriere als professionelle Sportlerin anstrebe und die Sportschule (...) besuche. Sollte sich dieser Weg nicht realisieren lassen, werde sie in (...) eine Berufsausbildung oder ein Studium beginnen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Zur Begründung führte sie aus, sie gehe trotz des eingereichten Zeugnisses vom 21. August 2020 nicht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin gesichert sei. Zudem stelle die Einreise und der Aufenthalt der aus einem Risikoland stammenden Gesuchstellerin zum angegebenen Aufenthaltszweck keine Situation der äusserten Notwendigkeit im Sinne der Covid-19-Verordnung 3 dar und sei daher im Moment nicht möglich. I. Die Beschwerdeführerin replizierte am 4. November 2020 (BVGer-act. 8). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist Gastgeberin und Verwandte der Gesuchstellerin. Sie ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer russischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt im Schengen-Raum zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Demnach finden namentlich folgende Rechtserlasse Anwendung:

- die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018] (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806);

- die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016] (nachfolgend: SGK);

- die Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009] (nachfolgend: VK). Das Ausländer- und Integrationsgesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]); vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als Staatsangehörige der Russischen Föderation unterliegt die Eingeladene unbestrittenermassen der Visumpflicht (Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 3.3 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG). 3.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Weisung des SEM fest, dass die aus einem Risikoland stammende Gesuchstellerin aufgrund der momentanen Corona-Situation nicht in die Schweiz einreisen dürfe. Ferner ging sie vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Gesuchstellerin davon aus, dass bei ihr keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestünden. 4.2 Was die Ausnahmeregelung betrifft, hat sich die Rechtslage mit der am 26. Juni 2021 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Covid-19-Verordnung 3 geändert. Demnach sind neu auch jene aus einem Risikoland stammende Personen von dem gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung geltenden Einreiseverbot ausgenommen, die den Nachweis erbringen können, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind oder welche gemäss Anhang 1a als geimpft gelten. Ob die Gesuchstellerin diese Voraussetzungen aktuell erfüllt, geht aus den Akten nicht hervor. Die Frage kann indes offengelassen werden, da - wie nachfolgend aufgezeigt wird - keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bestehen. 5. 5.1 Bei Zweifeln an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 4.5). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). Über den Zweck des geplanten Aufenthalts und die Wiederausreiseabsicht einer gesuchstellenden Person lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen, weshalb darüber eine Prognose zu treffen ist. Die Bewertung der Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung ist in Würdigung der gesamten relevanten Umstände vorzunehmen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits und die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits (BVGE 2014/1 E. 6.1 und E. 6.3.1). Die Beweisführungslast zu Aufenthaltszweck und Wiederausreiseabsicht obliegt der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4). 5.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass als Folge der schwierigen wirtschaftlichen und politischen Lage in Russland der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte und diese Verhältnisse eine starke Sogwirkung ausüben würden. Diese Argumentation ist nicht in allen Teilen korrekt. Statistisch gesehen sind im Jahr 2020 lediglich 1'644 russische Staatsangehörige in die Schweiz eingewandert (vgl. dazu Bundesamt für Statistik (BfS): http:// www.bfs.admin.ch Statistiken finden Kataloge-Datenbanken Tabellen Einwanderung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung nach Staatsangehörigkeit, 1991-2020, veröffentlicht am 01.09.2021, abgerufen am 17. Januar 2022). Von einem Zuwanderungsdruck oder einer Sogwirkung kann folglich nicht die Rede sein. Hingegen offenbart ein Vergleich des Bruttoinlandprodukts(BIP) pro Kopf ein deutliches Wohlstandsgefälle zwischen beiden Staaten. Während der BIP pro Kopf in Russland im Jahr 2020 rund 10'115 US-Dollar betrug, lag das BIP pro Kopf in der Schweiz im gleichen Zeitraum bei 86'850 US-Dollar (vgl. zum Ganzen: https:// de.statistica.com Statistik internationale Länderdaten Europa, Russland: Bruttoinlandprodukt BIP pro Kopf, sowie www.eda.admin.ch Informationen zur Schweiz about.switzerland.org Wirtschaft Schweizer Wirtschaft - Überblick Wirtschaft - Fakten und Zahlen, beide abgerufen am 17.01.22). Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis. Dem Einreisegesuch der Gesuchstellerin ist deshalb mit Zurückhaltung zu begegnen (BVGE 2014/1 E. 6.1). 5.3 In die Risikoanalyse sind sodann sämtliche Gesichtspunkte des Einzelfalles miteinzubeziehen. So kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5.3.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin in Russland ist nur wenig bekannt. Aktenkundig lebt sie bei ihrer Mutter in (...), wo auch ihr Vater lebt. Für ihren Lebensunterhalt würden ihre Eltern (SEM-act. 6/48) beziehungsweise ihre Mutter (SEM-act. 2/22) aufkommen. Besondere Verpflichtungen beziehungsweise Verantwortlichkeiten persönlicher oder familiärer Natur gegenüber Familienangehörigen oder Drittpersonen werden nicht geltend gemacht. Es werden keine weiteren Angaben zum privaten Hintergrund gemacht. Damit, sowie aufgrund ihres jugendlichen Alters ist nicht davon auszugehen, dass in ihrem persönlichen oder familiären Umfeld Verpflichtungen vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 5.3.2 In beruflicher Hinsicht macht die Gesuchstellerin zunächst keine Angaben und bezeichnet sich im Gesuchformular als «unemployed» (SEM-act. 2/38). Erst im Rahmen der Abklärungen durch die kantonale Migrationsbehörde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Grossnichte eine Sportschule besuche (vgl. Sachverhalt Bst. D). Auf Beschwerdeebene führte sie ergänzend aus, die Gesuchstellerin habe bereits während ihrer Schulzeit in der Sportschule (...) in (..) trainiert. Seit ihrem regulären Schulabschluss im Juni 2019 trainiere sie - im Hinblick auf einen allfälligen Einstieg in eine professionelle Sportkarriere im Bereich Freestyle Wrestling - täglich in einem noch grösseren Umfang. Die geltend gemachten sportlichen Ambitionen gehen auch aus der der Beschwerde beigelegten Erklärung der Sportschule (...) vom (...) hervor. Zudem ist diesem eine gewisse Verbundenheit der Gesuchstellerin mit den anderen Sportlerinnen zu entnehmen. Gleichwohl kann diesem Umstand kein entscheidendes Gewicht in der Gesamtanalyse des Falles zukommen. Freestyle Wrestling ist nämlich eine Sportart, die im Gegensatz zu alpinen Sportarten oder auch bspw. Eishockey nicht an geografische und klimatische Besonderheiten eines Landes gebunden ist, und grundsätzlich an jedem beliebigen Ort auf der Welt ausgeübt werden kann. Die Gesuchstellerin könnte sich folglich auch in der Schweiz eine entsprechende Ausbildungsstätte suchen, dort das Training besuchen und so ihre sportlichen Ambitionen ausleben. Hinzu kommt, dass sie noch keine konkreten Pläne im Sinne einer Alternative hat, sollte sie ihre angestrebte sportliche Karriere nicht verwirklichen können. Damit wird in beruflicher Hinsicht nichts geltend gemacht, was die Prognose der gesicherten Ausreise positiv beeinflussen könnte. 5.3.3 Die finanziellen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt, sind unklar. Zwar räumt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe ein, dass die Gesuchstellerin kein Einkommen oder Vermögen habe. Zugleich bekräftigt sie, dass sie und ihr Lebenspartner für die Gesuchstellerin alle anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten übernehmen würden; in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sich die in (...) lebende Familie der Gesuchstellerin befindet, geht jedoch aus den Akten nicht hervor. Diesen ist nur zu entnehmen, dass sie von ihren Eltern beziehungsweise ihrer Mutter finanziell unterstützt wird. Dabei ist es darauf hinzuweisen, dass für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gilt, diese jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert wird (vgl. Art. 13 VwVG). Diese kommt (unter anderem) in Verfahren zum Tragen, die - wie vorliegend - durch eigenes Begehren eingeleitet werden (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 13 N 10). Die Beschwerdeführerin wäre damit gehalten gewesen, entsprechende Belege von sich aus bei der Vorinstanz einzureichen. Zudem wäre es ihr auch offen gestanden, solche im vorliegenden Verfahren nachzureichen (siehe Urteil F-1295/2020 vom 15. September 2020 E. 5.3). 5.4 Zu bedenken ist zudem, dass die Beschwerdeführerin als Gastgeberin nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann. Hingegen kann sie mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes Gewähr bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis der Beschwerdeführerin, schon früher Gäste empfangen zu haben, welche rechtzeitig wieder ausgereist seien. Jedes Einreisegesuch ist nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen, was in casu auf korrekte Weise geschehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1618/2020 vom 4. November 2021 E. 7 m.H.). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin lässt somit die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht auf eine willkürliche Bewilligungspraxis schliessen.

6. Aus den vorherstehenden Erwägungen folgt, dass im vorliegenden Fall keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise gegeben ist. Somit ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Ulrike Raemy Versand: