Schengen-Visum
Sachverhalt
A. B._______, eine 1989 geborene philippinische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellerin), ersuchte am 20. Januar 2021 auf der schweizerischen Botschaft in Manila um ein Schengen-Visum für einen rund dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Als Zweck ihrer Reise vermerkte sie, ihren Freund, den in (...) wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen A._______ (geboren 1989, nachfolgend: Beschwerdeführer oder Gastgeber) besuchen zu wollen. B. Mit Formularverfügung vom 2. Februar 2021 verweigerte die schweizerische Botschaft das Visum mit der Begründung, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine und die zum Aufenthaltszweck sowie zu den Aufenthaltsumständen gemachten Angaben nicht zuverlässig seien. C. Am 22. März 2021 beantragte die Gesuchstellerin auf der schweizerischen Botschaft in Manila erneut ein Schengen-Visum für den identischen Zweck wie im vorangegangenen Gesuch. Die schweizerische Botschaft verweigerte die Visumserteilung am 6. April 2021 mit der gleichen Begründung wie im ersten Gesuchsverfahren. D. Gegen die Visumsverweigerung vom 6. April 2021 erhob der Gastgeber am 15. April 2021 Einsprache bei der Vorinstanz. E. Nachdem sie beim zuständigen kantonalen Migrationsamt um die Durchführung von zusätzlichen Abklärungen und um die Abgabe einer Stellungnahme ersucht hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 2. September 2021 ab. F. Am 17. September 2021 gelangte der Gastgeber mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2021 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Dezember 2021. Er hielt an seinen Ausführungen fest und beantragte die Erteilung eines Touristen-Visums für den Schengen-Raum mit einer Gültigkeitsdauer von 90 Tagen an die Gesuchstellerin. I. Am 22. Juni 2022 und am 12. Oktober 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft zum Verfahrensstand.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat sowie Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum verstrichen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt schon die Einreichung des Rechtsmittels. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschritten wird, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und 4.1.5; 2011/48 E. 4).
E. 3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, sowie ein Visum, sofern dieses - wie vorliegend - erforderlich ist (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und Art. 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
E. 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4 f.). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Spielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 4.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise steht ein zukünftiges Verhalten in Frage, weshalb sich darüber lediglich Prognosen treffen lassen. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
E. 4.2 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin erscheine nicht hinreichend gesichert. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage auf den Philippinen verweist sie auf nachteilige wirtschaftliche Verhältnisse und einen damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Gemäss Angaben der Internationalen Organisation für Migration (nachfolgend: IOM) hätten vor dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie täglich etwa 5'000 philippinische Staatsangehörige ihr Heimatland verlassen, um im Ausland nach Arbeit zu suchen oder eine Arbeitsstelle anzutreten. Zwischenzeitlich habe sich die wirtschaftliche Situation verschlechtert. Dies habe eine weitere Verstärkung des Migrationsdrucks zur Folge gehabt. Im 2. und 3. Quartal 2020 sei das Bruttoinlandprodukt (BIP) im Vergleich zum Vorjahr um 16.9 % bzw. um 11.5 % eingebrochen, was den stärksten Rückgang seit fast 40 Jahren bedeute. Ursächlich dafür seien die stark rückläufige internationale Nachfrage und der Lockdown in weiten Landesteilen gewesen. Die Philippinen seien eines der am schwersten von Covid-19 betroffenen Ländern in Asien und hätten die Ausbreitung des Virus nur schwer unter Kontrolle gebracht. Besonders stark habe auch die Tourismusbranche unter der Pandemie gelitten. Der Tourismus zeichne für rund 10 % der Wirtschaftsleistung auf dem Archipel verantwortlich. Aufgrund der temporären Arbeitsplatzverluste auf breiter Front habe sich die Konsumneigung deutlich verringert. Ausserdem sei die Zahl der Arbeitslosen in den Philippinen ansteigend, da unter anderem viele Gastarbeiter ihren Arbeitsplatz im Ausland sowie auf den Kreuzfahrtschiffen verloren hätten. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten aufgrund dieser Situation viele insbesondere jüngere Menschen nach Westeuropa zu reisen, um Geld zu verdienen. Bestehe dort bereits ein gewisses Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift entgegen, die Fakten würden klar aufzeigen, dass die Gesuchstellerin weder migrationsinteressiert noch migrationsbedürftig sei. In der angefochtenen Verfügung werde kurzerhand und unzulässigerweise von der Nationalität auf die finanzielle Situation geschlossen. Eine Beurteilung des Risikos einer nicht anstandslosen Rückkehr, die alle Gesichtspunkte beachte und die Interessen beider Parteien berücksichtige, habe nicht stattgefunden. Entscheidend sei, dass die Gesuchstellerin einen Vermögensnachweis von Fr. 12'483.24 geliefert habe. Es sei eindeutig, dass sie nicht arm sei, zumal sie auch weiterhin von ihrem Noch-Ehemann und Vater ihres Sohnes monatliche Zuwendungen erhalte. Sie sei somit wohlhabender als 87 % der erwachsenen philippinischen Staatsangehörigen. Weiter müsse man die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten der Länder berücksichtigen. Zudem befänden sich zwei grosse, qualitativ hochwertig ausgebaute Häuser mit Baujahr 2013 im Besitz der Familie der Gesuchstellerin. Die familiären Verflechtungen, insbesondere die Verpflichtungen gegenüber ihrem Sohn, aber auch die soziale und kulturelle Einbettung im Heimatland, würden stark wiegen. Dass die vom Beschwerdeführer unterschriebene und von der Gemeinde beglaubigte Verpflichtungserklärung nicht berücksichtig werde, sei enttäuschend.
E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin sei in den Einreiseunterlagen, in der Einsprache vom 15. April 2021 und in der Beschwerdeschrift vom 17. September 2021 lediglich ein Bankkontoauszug vom 10. Oktober 2020 eingereicht worden. Aus den Unterlagen werde nicht ersichtlich, woher die dort ausgewiesene Summe komme und wie viel Geld die Gesuchstellerin von ihrem Ehemann erhalte. Zudem würden Angaben zu ihrer Erwerbstätigkeit und derjenigen von ihrer Familie im Visumsantrag vom 22. März 2021 und in den kantonalen Inlandabklärungen unterschiedlich dargestellt. Die angefochtene Verfügung vom 2. September 2021 sei unter Berücksichtigung der gesamten massgebenden Umstände erstellt worden. Neue Beweise zur finanziellen Situation der Gesuchstellerin seien nicht eingereicht worden. Diese bleibe weiterhin unklar. In Bezug auf die fristgerechte Wiederausreise könne der Auslandaufenthalt der Gesuchstellerin von 2018 nicht mit dem vorliegenden Gesuch verglichen werden, zumal sie damals noch in Hong Kong mit ihrem Ehemann gelebt habe, von welchem sie sich gemäss Einspracheschrift erst Ende 2019 definitiv getrennt habe. Zusammenfassend könne bei der ledigen und erwerbslosen Gesuchstellerin weder von zwingenden persönlichen Verpflichtungen noch von guten wirtschaftlichen Verhältnissen in der Heimat ausgegangen werden. Es bestehe keine hinreichende Gewähr für eine gesicherte und fristgerechte Wiederausreise.
E. 4.5 Replikweise macht der Beschwerdeführer geltend, die Gesuchstellerin besitze neben ihrem Konto bei der HSBC Hongkong ein zweites Bankkonto beim philippinischen Institut (...) (nachfolgend: [...]). Auf diesem würden sich per 7. Dezember 2021 umgerechnet Fr. 5'312.- befinden. Weiter transferiere der Ehemann der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhalt von Fr. 1'294.-. Er schicke dieses Geld jeweils über den Finanzdienstleister Western Union. Da die Gesuchstellerin das Geld bar entgegennehme und zugehörige Quittungen nicht aufbewahrt habe, könne sie leider keinen Beweis für die Zahlungen liefern. Aus einem beigelegten WhatsApp-Screenshot werde aber deutlich, dass der Ehemann ihr beispielsweise am 2. Dezember 2021 umgerechnet Fr. 1'341.- transferiert habe. Sie erhalte also Unterhalt in einer Höhe, welche ihr ohne Weiteres ein sorgenfreies Leben auf den Philippinen ermögliche. Zusammenfassend habe die Gesuchstellerin ein höheres Einkommen als 95 % der philippinischen Haushalte. Sie habe den Schengen-Raum bereits 2018 zu touristischen Zwecken betreten und sei fristgerecht wiederausgereist. Darüber hinaus habe sie einen elfjährigen Sohn und einen siebenjährigen Neffen, für welche sie die Aufsicht und Erziehung übernehme. Sie sei als Mutter und Tante nicht nur emotional sehr mit ihrer Heimat verbunden, sondern auch durch die familiären Verpflichtungen. Daraus ergebe sich eine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise.
E. 5.1 Die Philippinen stehen auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2021/2022 auf Platz 116 von 191 Staaten (vgl. https://www.undp.org what we do Human Development Report, abgerufen am 1. November 2022). Der traditionell wichtigste Sektor der philippinischen Wirtschaft ist der Dienstleistungssektor, der mit 60 % den grössten Teil am BIP erwirtschaftet. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 ist der Sektor um 8.7 % gewachsen. Die Philippinen waren gemäss dem World Migration Report 2022 der IOM (vgl. https://publications.iom.int World Migration Report 2022 , abgerufen am 1. November 2022 [nachfolgend: IOM, Report]) das von der Covid-19-Pandemie in Bezug auf Fallzahlen am stärksten betroffene Land in Südost-Aisen (vgl. IOM, Report, S. 85). Die weltweite Omikron-Welle hat das Land zu Beginn des Jahres 2022 für kurze Zeit nahezu zum Stillstand gebracht. Seither ist es auf den Wachstumskurs der Jahre vor der Pandemie zurückgekehrt. Für die ersten sechs Monate 2022 ergab sich ein durchschnittliches Wirtschaftswachstum von 7.8 %. Die Arbeitslosenquote betrug im ersten Halbjahr 2022 7.3 %. Die Prognose für das Jahr 2023 liegt bei 7.1 %. Über zwei Drittel des BIP werden auf den Philippinen durch den privaten Konsum generiert. In den Jahren vor der Covid-Krise wuchs dieser Bereich jährlich zwischen 6 % und 8 %. Nach einem Rückgang von beinahe 8 % im Jahr 2020, wuchs er 2021 um 4.2 %. Im ersten Halbjahr 2022 betrug das Plus 9.3 %. Gespeist wird der private Konsum unter anderem durch Rücküberweisungen der über 10 Millionen im Ausland arbeitenden philippinischen Staatsangehörigen. 2021 erreichten diese Überweisungen mit 31.41 Mrd. USD einen neuen Höchststand. 2022 setzte sich deren Wachstum fort (vgl. zur wirtschaftlichen Entwicklung in den Philippinen etwa www.wko.at Themen Aussenwirtschaft Länderspezifische Informationen Philippinen Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen Die philippinische Wirtschaft Wirtschaftslage , sowie den dort abrufbaren Wirtschaftsbericht Philippinen, Oktober 2022, abgerufen am 1. November 2022).
E. 5.2 Die Sicherheitslage auf den Philippinen ist angespannt. Seit 2016 bekämpft der Staat die Drogenkriminalität in einer landesweiten Offensive und geht hart gegen Personen vor, die in die Produktion, den Handel oder den Konsum von Drogen involviert sind. Diese Offensive fordert vor allem in benachteiligten Wohngebieten immer wieder zahlreiche Todesopfer. Des Weiteren sind in mehreren Regionen des Landes unterschiedliche Gruppen von Rebellen aktiv und es kommt immer wieder zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Risiken lassen sich nicht auf exakt umschriebene Gebiete beschränken. Es muss im ganzen Land mit Anschlägen durch kriminelle und terroristische Gruppierungen gerechnet werden. (vgl. dazu www.eda.admin.ch Reisehinweise und Vertretungen Länderauswahl Philippinen Reisehinweise für die Philippinen; www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länder > Philippinen > Reise- und Sicherheitshinweise [Teilreisewarnung]; beide abgerufen am 1. November 2022).
E. 5.3 Gesamthaft gesehen muss in Bezug auf die Philippinen von einem massgeblichen Emigrationsdruck ausgegangen werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der dargestellten, sich erholenden Wirtschaftslage (vgl. vorstehend E. 5.2). Die IOM listet das Land auf dem global neunten Platz der Herkunftsländer von auswandernden Personen für das Jahr 2020 auf (vgl. IOM, Report, S. 25). Dass viele Menschen aus wirtschaftlichen Gründen aus den Philippinen emigrieren, zeigt sich nicht zuletzt an den erwähnten hohen und sich weiter erhöhenden Rücküberweisungen der philippinischen Diaspora (vgl. vorstehend E. 5.2). Die Philippinen waren 2020 das Land mit den vierthöchsten Rücküberweisungsbeträgen weltweit (vgl. IOM, Report, S. 41 f.). Ein im Zielland bestehendes minimales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelungen vieler westlicher Staaten führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis zu stellen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Nach dem Ausgeführten ist das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin basierend auf den allgemeinen Umständen in ihrem Heimatland grundsätzlich als hoch einzuschätzen.
E. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Umständen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verbindlichkeiten haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
E. 6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 33-jährige, alleinerziehende Mutter von einem Sohn im Alter von elf Jahren. In der Replik wird geltend gemacht, dass sie nun auch für einen siebenjährigen Neffen hauptsächlich die Betreuung übernehme. Belege hierfür werden nicht eingereicht. Weiter wird vorgebracht, die Gesuchstellerin pflege ein sehr enges Verhältnis zu ihren Eltern und der Familie ihres Bruders. Sie lebe mit ihrer Familie in zwei grossen Häusern in (...). Auch dieses Vorbringen bleibt unbelegt. Was die Beziehung der Gesuchstellerin zu ihrem Sohn anbelangt, so verweist die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand, dass in Verhältnissen wie den vorliegenden die Existenz eigener Kinder - zumindest solange intakte Aussichten auf einen späteren Nachzug bestehen - in der Regel nicht von einem Entschluss zur Emigration abhalten kann (vgl. Urteil des BVGer F-1618/2020 vom 4. November 2021 E. 7.2).
E. 6.3 Unter diesen Umständen muss der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin besonderes Augenmerk gewidmet werden. Der Beschwerdeführer bringt dazu in der Beschwerde vor, sie gehe keiner bezahlten Arbeit nach und arbeite unentgeltlich als Babysitterin, hauptsächlich bei verwandten Kindern. Als regelmässige Einkünfte werden Unterhaltsbeiträge des Ehemannes vorgebracht (vgl. vorstehend E. 4.5). Die nötigen Belege hierfür fehlen jedoch. Der eingereichte WhatsApp-Verlauf kann als Beweis für regelmässige Überweisungen nicht ausreichen. Auch der veraltete Bankkontoauszug einer Bank in Honkong von Oktober 2020 wurde nie aktualisiert und kann als solcher deshalb nicht berücksichtigt werden. Gleichzeitig musste dem Beschwerdeführer und der Gesuchstellerin spätestens seit dem Einspracheentscheid vom 2. September 2021, in welchem festgehalten wird, dass aufgrund fehlender Unterlagen zur finanziellen Situation nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Gesuchstellerin im Heimatland in vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, bewusst sein, dass die finanzielle Lage der Letztgenannten so detailliert wie möglich darzulegen ist. Ihrer diesbezüglichen Beweisführungslast (vgl. vorstehend E. 4.1) wurden sie zu keinem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens gerecht. Die vor Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Erklärungsversuche für die mangelhafte Dokumentation - ein Taifun im Dezember 2021 und nicht aufbewahrte Quittungen für die Unterhaltszahlungen - verfangen deshalb bereits aus zeitlichen Gründen nicht. Eine Nachforderung entsprechender Belege durch das Gericht konnte unter diesen Umständen unterbleiben. Die Gesuchstellerin hat ihre finanzielle Lage nie hinreichend geklärt. Der Kontoauszug der (...) über einen per 7. Dezember 2021 vorhandenen Betrag von umgerechnet rund Fr. 5'300.- führt kein anderes Ergebnis herbei. Es kann deshalb mangels hinreichender Belege nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz auf den Philippinen verfügt. Eine massgebliche berufliche Verankerung ist zudem nicht vorhanden.
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchstellerin auf den Philippinen keine besonderen beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen. Den hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz bleibt sie schuldig. Vor diesem Hintergrund erscheint das Risiko, dass sie die Schweiz nach ihrem Aufenthalt nicht wieder verlassen könnte, auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten familiären Bindungen im Heimatland und einem rechtskonformen Besuchsaufenthalt im Schengen-Raum vor rund vier Jahren, erheblich.
E. 6.5 Der Wunsch des Beschwerdeführers, die Gesuchstellerin in die Schweiz einladen zu wollen, ist verständlich. Doch gilt es zu bedenken, dass er als Gastgeber - wie er es im Juli 2021 getan hat - nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann. Hingegen kann er mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes Gewähr bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.w.H.; 2009/27 E. 9).
E. 7 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Heimatland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin besteht. Demnach wurde das Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers basiert diese Verweigerung auf einer hinreichenden einzelfallweisen Beurteilung des Einreisegesuchs. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gerechtfertigt hätten (vgl. dazu vorstehend E. 3.5), wurden nicht geltend gemacht.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es steh der Gesuchstellerin jederzeit offen, ein hinreichend dokumentiertes neues Visumsgesuch zu stellen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Michael Spring Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4162/2021 Urteil vom 23. November 2022 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum. Sachverhalt: A. B._______, eine 1989 geborene philippinische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellerin), ersuchte am 20. Januar 2021 auf der schweizerischen Botschaft in Manila um ein Schengen-Visum für einen rund dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Als Zweck ihrer Reise vermerkte sie, ihren Freund, den in (...) wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen A._______ (geboren 1989, nachfolgend: Beschwerdeführer oder Gastgeber) besuchen zu wollen. B. Mit Formularverfügung vom 2. Februar 2021 verweigerte die schweizerische Botschaft das Visum mit der Begründung, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine und die zum Aufenthaltszweck sowie zu den Aufenthaltsumständen gemachten Angaben nicht zuverlässig seien. C. Am 22. März 2021 beantragte die Gesuchstellerin auf der schweizerischen Botschaft in Manila erneut ein Schengen-Visum für den identischen Zweck wie im vorangegangenen Gesuch. Die schweizerische Botschaft verweigerte die Visumserteilung am 6. April 2021 mit der gleichen Begründung wie im ersten Gesuchsverfahren. D. Gegen die Visumsverweigerung vom 6. April 2021 erhob der Gastgeber am 15. April 2021 Einsprache bei der Vorinstanz. E. Nachdem sie beim zuständigen kantonalen Migrationsamt um die Durchführung von zusätzlichen Abklärungen und um die Abgabe einer Stellungnahme ersucht hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 2. September 2021 ab. F. Am 17. September 2021 gelangte der Gastgeber mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2021 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Dezember 2021. Er hielt an seinen Ausführungen fest und beantragte die Erteilung eines Touristen-Visums für den Schengen-Raum mit einer Gültigkeitsdauer von 90 Tagen an die Gesuchstellerin. I. Am 22. Juni 2022 und am 12. Oktober 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft zum Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat sowie Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum verstrichen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt schon die Einreichung des Rechtsmittels. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschritten wird, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und 4.1.5; 2011/48 E. 4). 3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, sowie ein Visum, sofern dieses - wie vorliegend - erforderlich ist (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und Art. 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4 f.). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Spielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4. 4.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise steht ein zukünftiges Verhalten in Frage, weshalb sich darüber lediglich Prognosen treffen lassen. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 4.2 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin erscheine nicht hinreichend gesichert. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage auf den Philippinen verweist sie auf nachteilige wirtschaftliche Verhältnisse und einen damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Gemäss Angaben der Internationalen Organisation für Migration (nachfolgend: IOM) hätten vor dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie täglich etwa 5'000 philippinische Staatsangehörige ihr Heimatland verlassen, um im Ausland nach Arbeit zu suchen oder eine Arbeitsstelle anzutreten. Zwischenzeitlich habe sich die wirtschaftliche Situation verschlechtert. Dies habe eine weitere Verstärkung des Migrationsdrucks zur Folge gehabt. Im 2. und 3. Quartal 2020 sei das Bruttoinlandprodukt (BIP) im Vergleich zum Vorjahr um 16.9 % bzw. um 11.5 % eingebrochen, was den stärksten Rückgang seit fast 40 Jahren bedeute. Ursächlich dafür seien die stark rückläufige internationale Nachfrage und der Lockdown in weiten Landesteilen gewesen. Die Philippinen seien eines der am schwersten von Covid-19 betroffenen Ländern in Asien und hätten die Ausbreitung des Virus nur schwer unter Kontrolle gebracht. Besonders stark habe auch die Tourismusbranche unter der Pandemie gelitten. Der Tourismus zeichne für rund 10 % der Wirtschaftsleistung auf dem Archipel verantwortlich. Aufgrund der temporären Arbeitsplatzverluste auf breiter Front habe sich die Konsumneigung deutlich verringert. Ausserdem sei die Zahl der Arbeitslosen in den Philippinen ansteigend, da unter anderem viele Gastarbeiter ihren Arbeitsplatz im Ausland sowie auf den Kreuzfahrtschiffen verloren hätten. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten aufgrund dieser Situation viele insbesondere jüngere Menschen nach Westeuropa zu reisen, um Geld zu verdienen. Bestehe dort bereits ein gewisses Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. 4.3 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift entgegen, die Fakten würden klar aufzeigen, dass die Gesuchstellerin weder migrationsinteressiert noch migrationsbedürftig sei. In der angefochtenen Verfügung werde kurzerhand und unzulässigerweise von der Nationalität auf die finanzielle Situation geschlossen. Eine Beurteilung des Risikos einer nicht anstandslosen Rückkehr, die alle Gesichtspunkte beachte und die Interessen beider Parteien berücksichtige, habe nicht stattgefunden. Entscheidend sei, dass die Gesuchstellerin einen Vermögensnachweis von Fr. 12'483.24 geliefert habe. Es sei eindeutig, dass sie nicht arm sei, zumal sie auch weiterhin von ihrem Noch-Ehemann und Vater ihres Sohnes monatliche Zuwendungen erhalte. Sie sei somit wohlhabender als 87 % der erwachsenen philippinischen Staatsangehörigen. Weiter müsse man die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten der Länder berücksichtigen. Zudem befänden sich zwei grosse, qualitativ hochwertig ausgebaute Häuser mit Baujahr 2013 im Besitz der Familie der Gesuchstellerin. Die familiären Verflechtungen, insbesondere die Verpflichtungen gegenüber ihrem Sohn, aber auch die soziale und kulturelle Einbettung im Heimatland, würden stark wiegen. Dass die vom Beschwerdeführer unterschriebene und von der Gemeinde beglaubigte Verpflichtungserklärung nicht berücksichtig werde, sei enttäuschend. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin sei in den Einreiseunterlagen, in der Einsprache vom 15. April 2021 und in der Beschwerdeschrift vom 17. September 2021 lediglich ein Bankkontoauszug vom 10. Oktober 2020 eingereicht worden. Aus den Unterlagen werde nicht ersichtlich, woher die dort ausgewiesene Summe komme und wie viel Geld die Gesuchstellerin von ihrem Ehemann erhalte. Zudem würden Angaben zu ihrer Erwerbstätigkeit und derjenigen von ihrer Familie im Visumsantrag vom 22. März 2021 und in den kantonalen Inlandabklärungen unterschiedlich dargestellt. Die angefochtene Verfügung vom 2. September 2021 sei unter Berücksichtigung der gesamten massgebenden Umstände erstellt worden. Neue Beweise zur finanziellen Situation der Gesuchstellerin seien nicht eingereicht worden. Diese bleibe weiterhin unklar. In Bezug auf die fristgerechte Wiederausreise könne der Auslandaufenthalt der Gesuchstellerin von 2018 nicht mit dem vorliegenden Gesuch verglichen werden, zumal sie damals noch in Hong Kong mit ihrem Ehemann gelebt habe, von welchem sie sich gemäss Einspracheschrift erst Ende 2019 definitiv getrennt habe. Zusammenfassend könne bei der ledigen und erwerbslosen Gesuchstellerin weder von zwingenden persönlichen Verpflichtungen noch von guten wirtschaftlichen Verhältnissen in der Heimat ausgegangen werden. Es bestehe keine hinreichende Gewähr für eine gesicherte und fristgerechte Wiederausreise. 4.5 Replikweise macht der Beschwerdeführer geltend, die Gesuchstellerin besitze neben ihrem Konto bei der HSBC Hongkong ein zweites Bankkonto beim philippinischen Institut (...) (nachfolgend: [...]). Auf diesem würden sich per 7. Dezember 2021 umgerechnet Fr. 5'312.- befinden. Weiter transferiere der Ehemann der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhalt von Fr. 1'294.-. Er schicke dieses Geld jeweils über den Finanzdienstleister Western Union. Da die Gesuchstellerin das Geld bar entgegennehme und zugehörige Quittungen nicht aufbewahrt habe, könne sie leider keinen Beweis für die Zahlungen liefern. Aus einem beigelegten WhatsApp-Screenshot werde aber deutlich, dass der Ehemann ihr beispielsweise am 2. Dezember 2021 umgerechnet Fr. 1'341.- transferiert habe. Sie erhalte also Unterhalt in einer Höhe, welche ihr ohne Weiteres ein sorgenfreies Leben auf den Philippinen ermögliche. Zusammenfassend habe die Gesuchstellerin ein höheres Einkommen als 95 % der philippinischen Haushalte. Sie habe den Schengen-Raum bereits 2018 zu touristischen Zwecken betreten und sei fristgerecht wiederausgereist. Darüber hinaus habe sie einen elfjährigen Sohn und einen siebenjährigen Neffen, für welche sie die Aufsicht und Erziehung übernehme. Sie sei als Mutter und Tante nicht nur emotional sehr mit ihrer Heimat verbunden, sondern auch durch die familiären Verpflichtungen. Daraus ergebe sich eine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. 5. 5.1 Die Philippinen stehen auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2021/2022 auf Platz 116 von 191 Staaten (vgl. https://www.undp.org what we do Human Development Report, abgerufen am 1. November 2022). Der traditionell wichtigste Sektor der philippinischen Wirtschaft ist der Dienstleistungssektor, der mit 60 % den grössten Teil am BIP erwirtschaftet. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 ist der Sektor um 8.7 % gewachsen. Die Philippinen waren gemäss dem World Migration Report 2022 der IOM (vgl. https://publications.iom.int World Migration Report 2022 , abgerufen am 1. November 2022 [nachfolgend: IOM, Report]) das von der Covid-19-Pandemie in Bezug auf Fallzahlen am stärksten betroffene Land in Südost-Aisen (vgl. IOM, Report, S. 85). Die weltweite Omikron-Welle hat das Land zu Beginn des Jahres 2022 für kurze Zeit nahezu zum Stillstand gebracht. Seither ist es auf den Wachstumskurs der Jahre vor der Pandemie zurückgekehrt. Für die ersten sechs Monate 2022 ergab sich ein durchschnittliches Wirtschaftswachstum von 7.8 %. Die Arbeitslosenquote betrug im ersten Halbjahr 2022 7.3 %. Die Prognose für das Jahr 2023 liegt bei 7.1 %. Über zwei Drittel des BIP werden auf den Philippinen durch den privaten Konsum generiert. In den Jahren vor der Covid-Krise wuchs dieser Bereich jährlich zwischen 6 % und 8 %. Nach einem Rückgang von beinahe 8 % im Jahr 2020, wuchs er 2021 um 4.2 %. Im ersten Halbjahr 2022 betrug das Plus 9.3 %. Gespeist wird der private Konsum unter anderem durch Rücküberweisungen der über 10 Millionen im Ausland arbeitenden philippinischen Staatsangehörigen. 2021 erreichten diese Überweisungen mit 31.41 Mrd. USD einen neuen Höchststand. 2022 setzte sich deren Wachstum fort (vgl. zur wirtschaftlichen Entwicklung in den Philippinen etwa www.wko.at Themen Aussenwirtschaft Länderspezifische Informationen Philippinen Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen Die philippinische Wirtschaft Wirtschaftslage , sowie den dort abrufbaren Wirtschaftsbericht Philippinen, Oktober 2022, abgerufen am 1. November 2022). 5.2 Die Sicherheitslage auf den Philippinen ist angespannt. Seit 2016 bekämpft der Staat die Drogenkriminalität in einer landesweiten Offensive und geht hart gegen Personen vor, die in die Produktion, den Handel oder den Konsum von Drogen involviert sind. Diese Offensive fordert vor allem in benachteiligten Wohngebieten immer wieder zahlreiche Todesopfer. Des Weiteren sind in mehreren Regionen des Landes unterschiedliche Gruppen von Rebellen aktiv und es kommt immer wieder zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Risiken lassen sich nicht auf exakt umschriebene Gebiete beschränken. Es muss im ganzen Land mit Anschlägen durch kriminelle und terroristische Gruppierungen gerechnet werden. (vgl. dazu www.eda.admin.ch Reisehinweise und Vertretungen Länderauswahl Philippinen Reisehinweise für die Philippinen; www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länder > Philippinen > Reise- und Sicherheitshinweise [Teilreisewarnung]; beide abgerufen am 1. November 2022). 5.3 Gesamthaft gesehen muss in Bezug auf die Philippinen von einem massgeblichen Emigrationsdruck ausgegangen werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der dargestellten, sich erholenden Wirtschaftslage (vgl. vorstehend E. 5.2). Die IOM listet das Land auf dem global neunten Platz der Herkunftsländer von auswandernden Personen für das Jahr 2020 auf (vgl. IOM, Report, S. 25). Dass viele Menschen aus wirtschaftlichen Gründen aus den Philippinen emigrieren, zeigt sich nicht zuletzt an den erwähnten hohen und sich weiter erhöhenden Rücküberweisungen der philippinischen Diaspora (vgl. vorstehend E. 5.2). Die Philippinen waren 2020 das Land mit den vierthöchsten Rücküberweisungsbeträgen weltweit (vgl. IOM, Report, S. 41 f.). Ein im Zielland bestehendes minimales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelungen vieler westlicher Staaten führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis zu stellen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Nach dem Ausgeführten ist das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin basierend auf den allgemeinen Umständen in ihrem Heimatland grundsätzlich als hoch einzuschätzen. 6. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Umständen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verbindlichkeiten haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 33-jährige, alleinerziehende Mutter von einem Sohn im Alter von elf Jahren. In der Replik wird geltend gemacht, dass sie nun auch für einen siebenjährigen Neffen hauptsächlich die Betreuung übernehme. Belege hierfür werden nicht eingereicht. Weiter wird vorgebracht, die Gesuchstellerin pflege ein sehr enges Verhältnis zu ihren Eltern und der Familie ihres Bruders. Sie lebe mit ihrer Familie in zwei grossen Häusern in (...). Auch dieses Vorbringen bleibt unbelegt. Was die Beziehung der Gesuchstellerin zu ihrem Sohn anbelangt, so verweist die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand, dass in Verhältnissen wie den vorliegenden die Existenz eigener Kinder - zumindest solange intakte Aussichten auf einen späteren Nachzug bestehen - in der Regel nicht von einem Entschluss zur Emigration abhalten kann (vgl. Urteil des BVGer F-1618/2020 vom 4. November 2021 E. 7.2). 6.3 Unter diesen Umständen muss der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin besonderes Augenmerk gewidmet werden. Der Beschwerdeführer bringt dazu in der Beschwerde vor, sie gehe keiner bezahlten Arbeit nach und arbeite unentgeltlich als Babysitterin, hauptsächlich bei verwandten Kindern. Als regelmässige Einkünfte werden Unterhaltsbeiträge des Ehemannes vorgebracht (vgl. vorstehend E. 4.5). Die nötigen Belege hierfür fehlen jedoch. Der eingereichte WhatsApp-Verlauf kann als Beweis für regelmässige Überweisungen nicht ausreichen. Auch der veraltete Bankkontoauszug einer Bank in Honkong von Oktober 2020 wurde nie aktualisiert und kann als solcher deshalb nicht berücksichtigt werden. Gleichzeitig musste dem Beschwerdeführer und der Gesuchstellerin spätestens seit dem Einspracheentscheid vom 2. September 2021, in welchem festgehalten wird, dass aufgrund fehlender Unterlagen zur finanziellen Situation nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Gesuchstellerin im Heimatland in vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, bewusst sein, dass die finanzielle Lage der Letztgenannten so detailliert wie möglich darzulegen ist. Ihrer diesbezüglichen Beweisführungslast (vgl. vorstehend E. 4.1) wurden sie zu keinem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens gerecht. Die vor Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Erklärungsversuche für die mangelhafte Dokumentation - ein Taifun im Dezember 2021 und nicht aufbewahrte Quittungen für die Unterhaltszahlungen - verfangen deshalb bereits aus zeitlichen Gründen nicht. Eine Nachforderung entsprechender Belege durch das Gericht konnte unter diesen Umständen unterbleiben. Die Gesuchstellerin hat ihre finanzielle Lage nie hinreichend geklärt. Der Kontoauszug der (...) über einen per 7. Dezember 2021 vorhandenen Betrag von umgerechnet rund Fr. 5'300.- führt kein anderes Ergebnis herbei. Es kann deshalb mangels hinreichender Belege nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz auf den Philippinen verfügt. Eine massgebliche berufliche Verankerung ist zudem nicht vorhanden. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchstellerin auf den Philippinen keine besonderen beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen. Den hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz bleibt sie schuldig. Vor diesem Hintergrund erscheint das Risiko, dass sie die Schweiz nach ihrem Aufenthalt nicht wieder verlassen könnte, auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten familiären Bindungen im Heimatland und einem rechtskonformen Besuchsaufenthalt im Schengen-Raum vor rund vier Jahren, erheblich. 6.5 Der Wunsch des Beschwerdeführers, die Gesuchstellerin in die Schweiz einladen zu wollen, ist verständlich. Doch gilt es zu bedenken, dass er als Gastgeber - wie er es im Juli 2021 getan hat - nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann. Hingegen kann er mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes Gewähr bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.w.H.; 2009/27 E. 9).
7. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Heimatland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin besteht. Demnach wurde das Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers basiert diese Verweigerung auf einer hinreichenden einzelfallweisen Beurteilung des Einreisegesuchs. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gerechtfertigt hätten (vgl. dazu vorstehend E. 3.5), wurden nicht geltend gemacht.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es steh der Gesuchstellerin jederzeit offen, ein hinreichend dokumentiertes neues Visumsgesuch zu stellen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Michael Spring Versand: