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F-3400/2023

F-3400/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-30 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. C._______, ein im Jahr 1989 geborener marokkanischer Staatsangehöri- ger mit Wohnsitz in Marokko (nachfolgend: Gesuchsteller), ist taubstumm. Mit Formulargesuch vom 26. April 2023 ersuchte er die Schweizerische Botschaft in Rabat um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen drei- monatigen touristischen Aufenthalt in der Schweiz (Akten des SEM [SEM-act.] 4/85). Als Gastgeber des Gesuchstellers in der Schweiz traten die mit ihm be- freundeten, ebenfalls gehörbehinderten Beschwerdeführenden auf. B. Mit Formularverfügung vom 3. Mai 2023 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Rabat das Schengen-Visum (SEM-act. 4/88). Zur Begründung führte sie aus, es bestünden begründete Zweifel an der Verlässlichkeit der Erklärungen in Bezug auf die Beziehung zu den einla- denden Personen und der Absicht, vor Ablauf des Schengen-Visums das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten zu verlassen. C. Eine gegen die vorgenannte Verfügung am 5. Mai 2023 erhobene Einspra- che der Beschwerdeführenden (SEM-act. 2/24) wies die Vorinstanz nach Durchführung einer Inlandabklärung mit Entscheid vom 9. Juni 2023 ab (SEM-act. 7/95). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Juni 2023 gelangten die Beschwerdefüh- renden an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Aufhebung des Einspracheentscheids und um Erteilung des beantragten Schengen-Visums (Akten des BVGer [Rek-act.] 1).

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

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E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als of- fensichtlich unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 4.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines marokkani- schen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonati- gen touristischen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuch- steller als sogenannter Drittstaatsangehöriger weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkom- men berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage inner- halb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegen- de Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbe- stimmungen, hier die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur

F-3400/2023 Seite 4 Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei- chenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).

E. 4.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts- kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehö- rige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem An- wendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visum- vergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen- Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: [Schengen-]Mitgliedstaaten).

E. 5.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 5.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta- gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten gültig sein (einheitliches Schengen-Visum; nachfolgend: [Schengen-]Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Mit- gliedstaaten beschränken (Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unter- stehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, be- stimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Vi- sumerteilung im Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu

F-3400/2023 Seite 5 überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entspre- chungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differen- ziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.

E. 5.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung ei- nes Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzun- gen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). Ist das Visum zu verweigern, weil einer oder meh- rere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Aus- stellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mit- gliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interes- ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).

E. 6.1 Marokkanische Staatsangehörige in der Situation des Gesuchstellers unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm ver- weigert, weil die Vorinstanz eine fristgerechte Wiederausreise vor Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert betrachtete. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (…) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mit- gliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlas- sen.»

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E. 6.2 Beim Kriterium der gesicherten Wiederausreise ist ein zukünftiges Ver- halten zu beurteilen, über das nur Prognosen abgegeben werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person, zu würdigen. Besteht bereits aufgrund der politisch, sozial oder wirtschaft- lich ungünstigen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, diese Bedenken zu zerstreuen. Dabei rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Bei der Beurteilung der gesicherten Wiederausreise kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023 E. 6.1; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom

24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56–63, 69, 72–73).

E. 6.3 Die Beweislast für ihre Absicht, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mit- gliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen, liegt bei der gesuchstellenden Person. Gleiches gilt im Grundsatz auch für die diesbe- zügliche Beweisführungslast. Folglich obliegt es der gesuchstellenden Per- son, Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihres Rückkehrwillens zu entkräften, die sich unter anderem aus der allgemeinen Lage in ihrem Wohnsitzstaat oder damit verbundenen Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ergeben können. Zu diesem Zweck hat sie geeignete Angaben zu machen, deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und ver- trauenswürdige Unterlagen zu belegen ist (Art. 14 Abs. 1 VK; in diesem Sinn Urteil Koushkaki Rn. 71–72; vgl. ferner statt vieler Urteile des BVGer F-4547/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6.1; F-4162/2021 vom 23. November 2022 E. 4.1; F-5811/2018 vom 24. April 2020 E. 5.1).

E. 7.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli- chen aus, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhält- nisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Wie die Erfah- rung gezeigt habe, versuchten viele Menschen ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz zu sichern. Dabei gelte vor allem West- und Mitteleuropa und somit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zur Auswanderung zeige sich

F-3400/2023 Seite 7 erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Aus- land bestehe. In der Schweiz führe dies angesichts der restriktiven Zulas- sungsregelung nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Best- immungen. Von dieser generellen Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn dem Betroffenen besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oblägen. Das sei im Falle des ledigen und arbeitslosen Gesuchstellers nicht der Fall. Mangels anderer Belege und Umstände sei bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass er keine besonderen beruf- lichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen habe, die das Ri- siko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend reduzieren könnten. Die gegenteiligen Beteuerungen der Beschwerdeführenden könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. Zwar bestehe kein Anlass, an ihrer Integrität zu zweifeln. Sie könnten jedoch nur für bestimmte finan- zielle Risiken, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gesuchstellers einstehen.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden gehen in ihrer Rechtsmitteleingabe auf die vorinstanzliche Risikobeurteilung nicht ein, sondern machen lediglich gel- tend, sowohl sie als auch der Gesuchsteller seien gehörlos. Der Gesuch- steller sei ihr bester Freund, und sie würden ihn gerne in der Schweiz will- kommen heissen.

E. 7.3 Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden mit ihren auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Einwänden die vorinstanzliche Beurtei- lung des Risikos einer nicht anstandslosen Wiederausreise nicht in Frage stellen können. Diese steht im Einklang mit der oben dargestellten Recht- sprechung, wobei die allgemeinen, das Herkunftsland des Gesuchstellers betreffenden, und die individuellen, den Gesuchsteller persönlich betref- fenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei gewichtet wurden. Auch der Hin- weis der Vorinstanz auf die eingeschränkten Möglichkeiten des Gastge- bers, den Gast zu einem bestimmten Verhalten anzuhalten, ist zutreffend (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9). Von der Vorinstanz unerwähnt blieb freilich die zumindest dem Anschein nach vergleichsweise gute wirt- schaftliche Position des Gesuchstellers. Den Akten der Schweizerischen Botschaft in Rabat kann diesbezüglich entnommen werden, dass der Ge- suchsteller eine Wohnung besitzt, die er seit 4. Oktober 2022 an eine Dritt- person vermietet, was einen monatlichen Mietzins von umgerechnet rund Fr. 500.– generiert (SEM-act. 4/68, 7/62), und dass sein Bankkonto per Februar 2023 ein Saldo von umgerechnet rund Fr. 8'000.– aufwies (SEM-act. 4/72). Gemäss einer Bescheinigung der marokkanischen

F-3400/2023 Seite 8 Steuerbehörde vom 18. Juli 2022 allerdings erzielt der Gesuchsteller kein Einkommen, auch nicht aus Grundbesitz (SEM-act. 4/66). Ungeachtet des- sen, wie es sich damit verhält, ist die dargestellte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers für sich allein nicht geeignet, die Risikobeurteilung ent- scheidend zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Grundeigentum und andere Vermögenswerte gehen bei einer Auswanderung denn auch nicht notwen- digerweise verloren (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1908/2022 vom 22. Mai 2023 E. 4.3 m.H.). Die Risikobeurteilung durch die Vorinstanz ist gesamthaft nicht zu bean- standen. Zu ergänzen ist, dass eine strenge Praxis bezüglich der Anforde- rungen an die persönlichen Lebensumstände gesuchstellender Personen aus Marokko umso mehr angezeigt ist, als dieser Staat mit zuletzt stark steigender Tendenz zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsuchen- den in der Schweiz gehört (Asylgesuche im Jahr 2020: 400 Personen, Asyl- gesuche im Jahr 2021: 551 Personen, Asylgesuche im Jahr 2022: 526 Per- sonen; Asylgesuche im Jahr 2023 bis Juni: 823 Personen, < https://www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Statistiken > Asyl- statistik, abgerufen am 09.08.2023).

E. 8 Mit der fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wur- den nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü- gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Entsprechend seinem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den unter- liegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). De- ren Höhe ist in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 400.– festzusetzen. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet werden konnte.

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E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 400.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3400/2023 Urteil vom 30. August 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien

1. A._______,

2. B._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2023. Sachverhalt: A. C._______, ein im Jahr 1989 geborener marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko (nachfolgend: Gesuchsteller), ist taubstumm. Mit Formulargesuch vom 26. April 2023 ersuchte er die Schweizerische Botschaft in Rabat um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen dreimonatigen touristischen Aufenthalt in der Schweiz (Akten des SEM [SEM-act.] 4/85). Als Gastgeber des Gesuchstellers in der Schweiz traten die mit ihm befreundeten, ebenfalls gehörbehinderten Beschwerdeführenden auf. B. Mit Formularverfügung vom 3. Mai 2023 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Rabat das Schengen-Visum (SEM-act. 4/88). Zur Begründung führte sie aus, es bestünden begründete Zweifel an der Verlässlichkeit der Erklärungen in Bezug auf die Beziehung zu den einladenden Personen und der Absicht, vor Ablauf des Schengen-Visums das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten zu verlassen. C. Eine gegen die vorgenannte Verfügung am 5. Mai 2023 erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden (SEM-act. 2/24) wies die Vorinstanz nach Durchführung einer Inlandabklärung mit Entscheid vom 9. Juni 2023 ab (SEM-act. 7/95). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Juni 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Aufhebung des Einspracheentscheids und um Erteilung des beantragten Schengen-Visums (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines marokkanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen touristischen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller als sogenannter Drittstaatsangehöriger weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, hier die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 4.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: [Schengen-]Mitgliedstaaten). 5. 5.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten gültig sein (einheitliches Schengen-Visum; nachfolgend: [Schengen-]Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Mitgliedstaaten beschränken (Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung im Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 5.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). Ist das Visum zu verweigern, weil einer oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 6. 6.1 Marokkanische Staatsangehörige in der Situation des Gesuchstellers unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm verweigert, weil die Vorinstanz eine fristgerechte Wiederausreise vor Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert betrachtete. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.» 6.2 Beim Kriterium der gesicherten Wiederausreise ist ein zukünftiges Verhalten zu beurteilen, über das nur Prognosen abgegeben werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person, zu würdigen. Besteht bereits aufgrund der politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, diese Bedenken zu zerstreuen. Dabei rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Bei der Beurteilung der gesicherten Wiederausreise kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023 E. 6.1; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63, 69, 72-73). 6.3 Die Beweislast für ihre Absicht, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen, liegt bei der gesuchstellenden Person. Gleiches gilt im Grundsatz auch für die diesbezügliche Beweisführungslast. Folglich obliegt es der gesuchstellenden Person, Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihres Rückkehrwillens zu entkräften, die sich unter anderem aus der allgemeinen Lage in ihrem Wohnsitzstaat oder damit verbundenen Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ergeben können. Zu diesem Zweck hat sie geeignete Angaben zu machen, deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen zu belegen ist (Art. 14 Abs. 1 VK; in diesem Sinn Urteil Koushkaki Rn. 71-72; vgl. ferner statt vieler Urteile des BVGer F-4547/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6.1; F-4162/2021 vom 23. November 2022 E. 4.1; F-5811/2018 vom 24. April 2020 E. 5.1). 7. 7.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Menschen ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz zu sichern. Dabei gelte vor allem West- und Mitteleuropa und somit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zur Auswanderung zeige sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland bestehe. In der Schweiz führe dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen. Von dieser generellen Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn dem Betroffenen besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oblägen. Das sei im Falle des ledigen und arbeitslosen Gesuchstellers nicht der Fall. Mangels anderer Belege und Umstände sei bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass er keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen habe, die das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend reduzieren könnten. Die gegenteiligen Beteuerungen der Beschwerdeführenden könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. Zwar bestehe kein Anlass, an ihrer Integrität zu zweifeln. Sie könnten jedoch nur für bestimmte finanzielle Risiken, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gesuchstellers einstehen. 7.2 Die Beschwerdeführenden gehen in ihrer Rechtsmitteleingabe auf die vorinstanzliche Risikobeurteilung nicht ein, sondern machen lediglich geltend, sowohl sie als auch der Gesuchsteller seien gehörlos. Der Gesuchsteller sei ihr bester Freund, und sie würden ihn gerne in der Schweiz willkommen heissen. 7.3 Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden mit ihren auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Einwänden die vorinstanzliche Beurteilung des Risikos einer nicht anstandslosen Wiederausreise nicht in Frage stellen können. Diese steht im Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung, wobei die allgemeinen, das Herkunftsland des Gesuchstellers betreffenden, und die individuellen, den Gesuchsteller persönlich betreffenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei gewichtet wurden. Auch der Hinweis der Vorinstanz auf die eingeschränkten Möglichkeiten des Gastgebers, den Gast zu einem bestimmten Verhalten anzuhalten, ist zutreffend (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9). Von der Vorinstanz unerwähnt blieb freilich die zumindest dem Anschein nach vergleichsweise gute wirtschaftliche Position des Gesuchstellers. Den Akten der Schweizerischen Botschaft in Rabat kann diesbezüglich entnommen werden, dass der Gesuchsteller eine Wohnung besitzt, die er seit 4. Oktober 2022 an eine Drittperson vermietet, was einen monatlichen Mietzins von umgerechnet rund Fr. 500.- generiert (SEM-act. 4/68, 7/62), und dass sein Bankkonto per Februar 2023 ein Saldo von umgerechnet rund Fr. 8'000.- aufwies (SEM-act. 4/72). Gemäss einer Bescheinigung der marokkanischen Steuerbehörde vom 18. Juli 2022 allerdings erzielt der Gesuchsteller kein Einkommen, auch nicht aus Grundbesitz (SEM-act. 4/66). Ungeachtet dessen, wie es sich damit verhält, ist die dargestellte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers für sich allein nicht geeignet, die Risikobeurteilung entscheidend zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Grundeigentum und andere Vermögenswerte gehen bei einer Auswanderung denn auch nicht notwendigerweise verloren (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1908/2022 vom 22. Mai 2023 E. 4.3 m.H.). Die Risikobeurteilung durch die Vorinstanz ist gesamthaft nicht zu beanstanden. Zu ergänzen ist, dass eine strenge Praxis bezüglich der Anforderungen an die persönlichen Lebensumstände gesuchstellender Personen aus Marokko umso mehr angezeigt ist, als dieser Staat mit zuletzt stark steigender Tendenz zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsuchenden in der Schweiz gehört (Asylgesuche im Jahr 2020: 400 Personen, Asylgesuche im Jahr 2021: 551 Personen, Asylgesuche im Jahr 2022: 526 Personen; Asylgesuche im Jahr 2023 bis Juni: 823 Personen, Publikationen & Service > Statistiken > Asylstatistik, abgerufen am 09.08.2023).

8. Mit der fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Entsprechend seinem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Deren Höhe ist in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 400.- festzusetzen. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden konnte.

11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Julius Longauer Versand: