Schengen-Visum
Sachverhalt
A. B._______ (geb. […], von Pakistan, nachfolgend: Gesuchstellerin 1), C._______ (geb. […], von Pakistan, nachfolgend: Gesuchstellerin 2) und D._______ (geb. […], von Pakistan, nachfolgend: Gesuchsteller 3) reichten am 9. August 2024 bei der Schweizer Botschaft in Islamabad Gesuche zur Ausstellung von Schengen-Visa für einen geplanten Besuchsaufenthalt vom 1. August 2024 bis am 1. Oktober 2024 ein. Der Beschwerdeführer (geb. […], schweizerischer Staatsangehöriger, Bruder der Gesuchstellerin- nen 1 und 2) hatte am 17. Juni 2024 ein Einladungsschreiben verfasst, in dem er angab, er möchte seine zwei Schwestern sowie einen Freund aus Pakistan in die Schweiz einladen, damit diese an der Hochzeit seines Soh- nes teilnehmen könnten. B. Mit Formularverfügungen vom 12. August 2024 wies die Schweizer Bot- schaft in Islamabad im Namen der Vorinstanz die Gesuche mit der Begrün- dung ab, die Wiederausreise aus dem Schengen-Raum sei nicht gewähr- leistet. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheide am 26. August 2024 Einsprache bei der Vorinstanz. Diese wies daraufhin das Migrationsamt des Kantons Bern (nachfolgend: Migrationsamt) an, weitere Abklärungen vorzunehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom
14. Januar 2025 stellte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer einen Fragebogen zu und forderte ihn unter anderem auf, Verpflichtungserklä- rungen für die Gesuchstellenden zu unterzeichnen sowie den Nachweis, dass eine Reiseversicherung mit Gültigkeit während der gewünschten Auf- enthaltsdauer abgeschlossen worden ist. Am 3. Februar 2025 teilte der Be- schwerdeführer dem Migrationsamt mit, da der ursprünglich geplante Be- suchszeitraum mittlerweile abgelaufen sei, würde er die Gesuchstellenden neu ab dem 1. Juni 2025 für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen einladen. Entgegen der Aufforderung reichte er weder von ihm unterzeichnete Ver- pflichtungserklärungen noch Nachweise für den Abschluss von Reisever- sicherungen ein. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 leitete das Migrati- onsamt die Unterlagen an die Vorinstanz weiter. Am 6. März 2025 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 26. August 2024 ab. D. Am 7. April 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-
F-2402/2025 Seite 3 gericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und den Gesuch- stellenden seien Schengen-Visa zu erteilen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die Beschwerdeschrift eigenhändig zu unter- zeichnen und innert Frist zu retournieren. Am 29. April 2025 kam dieser der Aufforderung nach. F. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2025 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. September 2025. H. Am 8. Oktober 2025 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt. Die vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil F-2397/2024 vom 11. April 2025 E. 2 (zur Publikation vor- gesehen) vorgenommene Praxisänderung, mit der die Erhebung von Dritt- beschwerden pro Adressat ohne dessen schriftliches Einverständnis (durch Unterzeichnung der Beschwerdeschrift) bei Schengen-Visa nun- mehr als unzulässig erachtet wurde, ist nicht anwendbar, da die Be- schwerde vor dem Urteilszeitpunkt erhoben wurde. Weiter ist, auch wenn der Zeitpunkt des geplanten Aufenthalts der Gesuchstellenden in der Schweiz mittlerweile verstrichen ist – die Gesuchstellenden
F-2402/2025 Seite 4 wurden ursprünglich für die Hochzeit des Sohnes des Beschwerdeführers vom 7. September 2024 eingeladen –, von einem fortbestehenden Rechts- schutzinteresse auszugehen. So möchte der Beschwerdeführer gemäss Beschwerdeschrift die Gesuchstellenden neu für einen Aufenthalt von 90 Tagen in die Schweiz einladen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhe- bung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen.
E. 2.3 Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Ob Drittstaatsangehörige für die Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen der Vi- sumspflicht unterstehen, ist abhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (vgl. die Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staats- angehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Aufgrund ihrer pakistanischen Staatsangehörigkeit unterliegen die Ge- suchstellenden der Visumspflicht.
E. 3.2 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und
F-2402/2025 Seite 5 entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, auto- nom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die natio- nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun- gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Lie- gen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechts- folgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Ur- teils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Er- messensspielraum (Tatbestandsermessen).
E. 3.3 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Schen- gen-Visa richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfol- gend: VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009) (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]). Diese Bestimmungen werden durch die Art. 13-19 VEV er- gänzt (Art. 12 Abs. 2 VEV). Demnach müssen Gesuchstellende für die Aus- stellung eines Schengen-Visums folgende Voraussetzungen erfüllen:
E. 3.3.1 Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen können (vgl. Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über- schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz- kodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]).
E. 3.3.2 Sie müssen Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist dabei zu beurteilen, ob beim Antragssteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsich- tigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums den Schen- gen-Raum zu verlassen. Die Behörden haben unter Mitwirkung der dritt- staatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wieder- ausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheits- gehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
F-2402/2025 Seite 6 vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wie- derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhalts- punkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Her- kunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). Durch beson- dere berufliche (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-2747/2016 vom 1. Februar 2018 E. 6.3) oder gesellschaftliche bzw. familiäre Verpflichtungen (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom
26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-190/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 8.2.) kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Sodann ist erfahrungsgemäss das Risiko dort erhöht, wo durch die Anwe- senheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
E. 3.3.3 Sie müssen über ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise verfügen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 21 Abs. 5 VK). Mit dieser Voraussetzung soll verhindert werden, dass Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthaltes in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen (vgl. Art. 3 Abs. 2 VEV). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebens- unterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfol- gen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungser- klärungen und – im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestrei- tung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 4 SGK). Somit kön- nen Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Gemäss Art. 3 Abs. 3 VEV kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erbracht werden mit Bargeld (Bst. a), Bankguthaben (Bst. b), einer Verpflichtungserklärung (Bst. c) oder einer anderen Sicherheit (Bst. d). Die Modalitäten der Verpflichtungserklä- rung sind in Art. 14 ff. VEV geregelt. Eine solche Erklärung umfasst gemäss Art. 15 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, ein- schliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Ge- meinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen
F-2402/2025 Seite 7 Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Auslän- ders im Schengen-Raum entstehen. Die Verpflichtungserklärung ist unwi- derruflich (Art. 15 Abs. 2 VEV). In der Schweiz beträgt die Garantiesumme für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.– (Art. 15 Abs. 5 VEV). Die zu- ständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflich- tungserklärung (Art. 16 Abs. 1 VEV). Mit Zustimmung der zuständigen Be- willigungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mit einer Bank- garantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Si- cherheiten erbringen (Art. 18 VEV).
E. 3.3.4 Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einrei- severweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG).
E. 3.3.5 Sie müssen im Besitz gültiger Reisedokumente sein, die zum Grenz- übertritt berechtigen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK; Art. 12 VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG).
E. 3.3.6 Sie müssen über eine Reisekrankenversicherung verfügen, welche die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes sowie die Kosten für ärztliche Notfallversorgung während des Aufenthalts abdeckt (Art. 15 VK; Art. 17 VEV).
E. 4.1 Die Vorinstanz hält zunächst fest, es bestünden erhebliche Zweifel am Aufenthaltszweck der Gesuchstellenden. Mangels eingereichter Belege könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Gesuchstel- lerinnen 1 und 2 um Schwestern und beim Gesuchsteller 3 um einen lang- jährigen Freund des Beschwerdeführers handle.
E. 4.2 Mit Replik vom 17. September 2025 macht der Beschwerdeführer gel- tend, es wäre an der Vorinstanz gewesen, Abklärungen vorzunehmen, um Zweifel an den Angaben zu den Gesuchstellenden auszuräumen.
E. 4.3 Die Vorinstanz bezweifelt die Glaubhaftigkeit der Aussagen, die sich auf den Aufenthaltszweck der Gesuchstellenden beziehen (vgl. E. 3.3.1 und 3.3.2 hiervor; Art. 32 Abs. 1 Bst. b dritte Tatbestandsvariante VK). Da hier begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von den
F-2402/2025 Seite 8 Gesuchstellenden bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit der beantragten Visa zu verlassen (vgl. nachfolgende E. 5) und die Beschwerde bereits aus die- sem Grund abzuweisen ist, kann offenbleiben, ob die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel hinsichtlich der Beziehungen der Gesuchstellenden untereinander und zum Gastgeber begründet sind.
E. 5 Zu prüfen bleibt, ob die Gesuchstellenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten (vgl. oben E. 3.3.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung der Schengen-Visa mit der Be- gründung, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum. Die Gesuchstellenden stammten aus einer Re- gion, in der angesichts der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein hoher Auswanderungsdruck bestehe. Die Gesuchstellerin 1 sei Mutter von vier Kindern, wobei zwei von diesen verheiratet seien. Die Gesuchstellerin 2 sei Mutter zweier Kinder und der Gesuchsteller 3 sei verheiratet und habe vier Kinder. Hinweise zu weiteren familiären Verpflichtungen oder etwaigen gesellschaftlichen Verpflichtungen liessen sich den Unterlagen nicht ent- nehmen.
E. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Situation in Pakistan habe sich in den vergangenen Jahren nicht wesentlich ver- schlechtert. Er habe auch zu Zeiten, in denen der militärische Diktator Musharraf in Pakistan an der Macht gewesen sei, Schengen-Visa für pa- kistanische Gäste erhalten. Alle seiner bisherigen Gäste seien innerhalb der Visumsfrist ordnungsgemäss in ihre Heimat zurückgekehrt und hätten sich auf Verlangen bei der Schweizer Botschaft in Islamabad gemeldet. Er sei ein verantwortungsvoller Schweizer Bürger und praktiziere als Haus- arzt. Er erkläre sich zudem bereit, nicht nur die geforderten Fr. 30'000.–, sondern Fr. 300'000.– als finanzielle Garantie für die Rückreise auf ein Sperrkonto der Vorinstanz zu hinterlegen.
E. 5.3 In der Vernehmlassung vom 22. Juli 2025 bringt die Vorinstanz vor, bei den Gesuchstellenden könne insgesamt weder von zwingenden persönli- chen Verpflichtungen noch von guten wirtschaftlichen Verhältnissen in der Heimat ausgegangen werden. Es bestehe damit keine Gewähr für eine fristgerechte Rückreise.
F-2402/2025 Seite 9
E. 5.4 Mit Replik vom 17. September 2025 macht der Beschwerdeführer gel- tend, die Gesuchstellenden würden ihre Reise selbst bezahlen und die An- nahme der Vorinstanz, sie lebten in Pakistan in schlechten finanziellen Ver- hältnissen, sei reine Spekulation. Weiter würden die Gesuchstellerinnen 1 und 2 gegenüber ihren eigenen Familien über zwingende persönliche Ver- pflichtungen verfügen. In der pakistanischen Kultur werde familiären Bin- dungen traditionell ein sehr hoher Stellenwert beigemessen.
E. 5.5 Pakistan leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von EUR 1'350.- pro Person, mithin EUR 112.50 pro Monat, gehört es zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (vgl. < https://www.laenderdaten.info/durchschnittsein- kommen.php > abgerufen am 20.11.2025). Zudem bestehen hohe politi- sche und soziale Spannungen: Landesweit sind Terroranschläge zu be- fürchten. Mögliche Ziele sind Behörden, staatliche Einrichtungen, religiöse Minderheiten und belebte Orte wie Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr, etc. Auch die jüngste Eskalation zwischen Indien und Pakistan verschärft die ohnehin angespannte Lage zusätzlich und birgt das Risiko weiterer politischer Destabilisierung sowie einer Zuspitzung der Sicher- heitslage in der Region (vgl. < https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Länderauswahl > Pakistan > Reisehinweise für Pakis- tan, abgerufen am 20.11.2025). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinn eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Pakistan Platz 164 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center Coun- try Insights Pakistan, abgerufen am 20.11.2025). Angesichts dieser Um- stände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf pakistanische Staatsangehö- rige als grundsätzlich hoch eingestuft hat.
E. 5.6 Zu den individuellen, die Gesuchstellenden persönlich betreffenden Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch auf Be- schwerdeebene keine konkreten Ausführungen zu vorhandenen berufli- chen, gesellschaftlichen bzw. familiären Verpflichtungen macht, sondern nur pauschal behauptet, es bestünden in Pakistan zwingende persönliche Verpflichtungen der Gesuchstellerinnen 1 und 2. In diesem Zusammen- hang ist er darauf hinzuweisen, dass die Beweislast sowie die Beweisfüh- rungslast für die Absicht der Gesuchstellenden, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlas- sen, bei ihm liegt. Es ist seine Aufgabe, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Rückkehrwillens der Gesuchstellenden zu entkräften, die sich unter
F-2402/2025 Seite 10 anderem aus der allgemeinen Lage in ihrem Wohnsitzstaat oder damit ver- bundenen Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mit- gliedstaaten ergeben können. Zu diesem Zweck hat er geeignete Angaben zu machen, deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswür- dige Unterlagen zu belegen ist (Urteil Koushkaki, Rn. 71-72; vgl. ferner statt vieler Urteil des BVGer F-3400/2023 vom 30. August 2023 E. 6.3).
E. 5.7 Bei der Gesuchstellerin 1 handelt es sich um eine Lehrerin an einer privaten Mittelschule («High School»), bei der Gesuchstellerin 2 um eine nichterwerbstätige Hausfrau. Besondere familiäre Betreuungspflichten ge- hen aus den Akten nicht hervor und werden auch nicht geltend gemacht. Zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin 2 ist bekannt, dass sie gemäss einem bei der Botschaft eingereichten Bankkontoauszug am
E. 5.8 Der Gesuchsteller 3 ist gemäss der Bestätigung eines Anwaltsver- bands («Supreme Court Bar Association of Pakistan») als Anwalt vor dem höchsten Gericht Pakistans («Supreme Court of Pakistan») zugelassen. Aus dem Bestätigungsschreiben geht zudem hervor, dass er von 2015 bis 2018 im Vorstand des Verbands als «Executive Member» sass. Dieser be- steht aus 22 Mitgliedern, wobei nebst dem Präsidenten, den Vize-Präsi- denten sowie den Sekretären auch jeweils vier «Executive Members» ge- wählt werden (siehe Artikel auf Wikipedia: «Supreme Court Bar Association of Pakistan», < https://en.wikipedia.org/wiki/Supreme_Court_Bar_Associ- ation_of_Pakistan >, abgerufen am 20.11.2025). Zumindest während sei- ner früheren Funktion im Vorstand des Anwaltsverbands zwischen 2015 und 2018 ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller 3 als selbständi- ger Anwalt erfolgreich tätig war und über eine im Vergleich zur örtlichen Bevölkerung privilegierte Stellung verfügte. Dazu kommt, dass der Ge- suchsteller 3 in der Vergangenheit verschiedene Auslandsreisen nicht zur Emigration genutzt hat. So wurden ihm für den Schengen-Raum bereits zwei Visa – gültig gewesen vom 8. Dezember 2001 bis 30. Oktober 2001 und vom 6. Dezember 2003 bis 5. Februar 2004 – erteilt. Hinzu kommen zwei erteilte Visa für das Vereinigte Königreich, gültig gewesen vom
23. April 2001 bis 23. Oktober 2001 sowie vom 2. September 2003 bis
2. März 2004. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass diese Auslandreisen bereits geraume Zeit zurückliegen und damit nur bedingt Rückschlüsse auf das künftige Verhalten erlauben. Weiter hat es der Gesuchsteller 3 unter- lassen, Angaben zu seinem Einkommen und seinem Vermögen zu
F-2402/2025 Seite 11 machen, so dass seine derzeitige finanzielle Situation nicht beurteilt wer- den kann. Auch wenn beim Gesuchsteller 3 gegenüber den Gesuchstelle- rinnen 1 und 2 von einer günstigeren Prognose auszugehen ist, bieten seine derzeitigen persönlichen Umstände nicht ausreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise.
E. 5.9 Keinen Einfluss auf die Prognosen hat der Umstand, dass der Be- schwerdeführer bereit ist, eine Summe von Fr. 300'000.– zu hinterlegen (wozu er gemäss dem eingereichten Auszug seines Bankkontos auch im- stande wäre). Mit der Erbringung einer solchen Sicherheit könnten die Ge- suchstellenden – mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden
– höchstens den Nachweis erbringen, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während ihres Aufenthalts in der Schweiz verfügen (vgl. Art. 18 VEV; siehe oben E. 3.3.3). Die Prognosen für eine fristgerechte Wiederausreise lassen sich damit aber nicht verbes- sern. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Umstand, dass seine Gäste die Schweiz stets fristgerecht wieder verlassen hätten, lässt sodann keine Rückschlüsse auf das künftige Verhalten der Gesuchstellenden zu.
E. 5.10 Nach dem Gesagten vermögen die persönlichen Verhältnisse der Ge- suchstellenden das aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten in Pakistan bestehende hohe Risiko für eine nicht fristgerechte Wiederausreise nicht zu relativieren. Diese Einschätzung kommt denn auch nicht einer Ungleich- behandlung der Gesuchstellenden gegenüber pakistanischen Staatsbür- gern gleich, denen Visa erteilt wurden, wie dies der Beschwerdeführer in der Replik behauptet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in diesen Fäl- len die persönlichen Verhältnisse die aufgrund der allgemeinen Verhält- nisse vorhandenen schlechten Prognosen für die Wiederausreise in mas- sgeblicher Weise zu verbessern vermochten. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer in der Replik zu Unrecht auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK; der Schutzbereich dieser Ga- rantie ist nicht berührt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1).
E. 6 Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung der Schengen-Visa durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu be- anstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
F-2402/2025 Seite 12 führer aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe am 15. Mai 2025 geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2402/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2402/2025 Urteil vom 11. Dezember 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visa zugunsten von B._______, C._______ und D._______; Verfügung des SEM vom 6. März 2025. Sachverhalt: A. B._______ (geb. [...], von Pakistan, nachfolgend: Gesuchstellerin 1), C._______ (geb. [...], von Pakistan, nachfolgend: Gesuchstellerin 2) und D._______ (geb. [...], von Pakistan, nachfolgend: Gesuchsteller 3) reichten am 9. August 2024 bei der Schweizer Botschaft in Islamabad Gesuche zur Ausstellung von Schengen-Visa für einen geplanten Besuchsaufenthalt vom 1. August 2024 bis am 1. Oktober 2024 ein. Der Beschwerdeführer (geb. [...], schweizerischer Staatsangehöriger, Bruder der Gesuchstellerinnen 1 und 2) hatte am 17. Juni 2024 ein Einladungsschreiben verfasst, in dem er angab, er möchte seine zwei Schwestern sowie einen Freund aus Pakistan in die Schweiz einladen, damit diese an der Hochzeit seines Sohnes teilnehmen könnten. B. Mit Formularverfügungen vom 12. August 2024 wies die Schweizer Botschaft in Islamabad im Namen der Vorinstanz die Gesuche mit der Begründung ab, die Wiederausreise aus dem Schengen-Raum sei nicht gewährleistet. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheide am 26. August 2024 Einsprache bei der Vorinstanz. Diese wies daraufhin das Migrationsamt des Kantons Bern (nachfolgend: Migrationsamt) an, weitere Abklärungen vorzunehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 stellte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer einen Fragebogen zu und forderte ihn unter anderem auf, Verpflichtungserklärungen für die Gesuchstellenden zu unterzeichnen sowie den Nachweis, dass eine Reiseversicherung mit Gültigkeit während der gewünschten Aufenthaltsdauer abgeschlossen worden ist. Am 3. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt mit, da der ursprünglich geplante Besuchszeitraum mittlerweile abgelaufen sei, würde er die Gesuchstellenden neu ab dem 1. Juni 2025 für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen einladen. Entgegen der Aufforderung reichte er weder von ihm unterzeichnete Verpflichtungserklärungen noch Nachweise für den Abschluss von Reiseversicherungen ein. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 leitete das Migrationsamt die Unterlagen an die Vorinstanz weiter. Am 6. März 2025 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 26. August 2024 ab. D. Am 7. April 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und den Gesuchstellenden seien Schengen-Visa zu erteilen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die Beschwerdeschrift eigenhändig zu unterzeichnen und innert Frist zu retournieren. Am 29. April 2025 kam dieser der Aufforderung nach. F. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2025 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. September 2025. H. Am 8. Oktober 2025 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2397/2024 vom 11. April 2025 E. 2 (zur Publikation vorgesehen) vorgenommene Praxisänderung, mit der die Erhebung von Drittbeschwerden pro Adressat ohne dessen schriftliches Einverständnis (durch Unterzeichnung der Beschwerdeschrift) bei Schengen-Visa nunmehr als unzulässig erachtet wurde, ist nicht anwendbar, da die Beschwerde vor dem Urteilszeitpunkt erhoben wurde. Weiter ist, auch wenn der Zeitpunkt des geplanten Aufenthalts der Gesuchstellenden in der Schweiz mittlerweile verstrichen ist - die Gesuchstellenden wurden ursprünglich für die Hochzeit des Sohnes des Beschwerdeführers vom 7. September 2024 eingeladen -, von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse auszugehen. So möchte der Beschwerdeführer gemäss Beschwerdeschrift die Gesuchstellenden neu für einen Aufenthalt von 90 Tagen in die Schweiz einladen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.3 Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Ob Drittstaatsangehörige für die Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen der Visumspflicht unterstehen, ist abhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (vgl. die Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Aufgrund ihrer pakistanischen Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht. 3.2 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum (Tatbestandsermessen). 3.3 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009) (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]). Diese Bestimmungen werden durch die Art. 13-19 VEV ergänzt (Art. 12 Abs. 2 VEV). Demnach müssen Gesuchstellende für die Ausstellung eines Schengen-Visums folgende Voraussetzungen erfüllen: 3.3.1 Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen können (vgl. Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]). 3.3.2 Sie müssen Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist dabei zu beurteilen, ob beim Antragssteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums den Schengen-Raum zu verlassen. Die Behörden haben unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). Durch besondere berufliche (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-2747/2016 vom 1. Februar 2018 E. 6.3) oder gesellschaftliche bzw. familiäre Verpflichtungen (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-190/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 8.2.) kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Sodann ist erfahrungsgemäss das Risiko dort erhöht, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 3.3.3 Sie müssen über ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise verfügen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 21 Abs. 5 VK). Mit dieser Voraussetzung soll verhindert werden, dass Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthaltes in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen (vgl. Art. 3 Abs. 2 VEV). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 4 SGK). Somit können Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Gemäss Art. 3 Abs. 3 VEV kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erbracht werden mit Bargeld (Bst. a), Bankguthaben (Bst. b), einer Verpflichtungserklärung (Bst. c) oder einer anderen Sicherheit (Bst. d). Die Modalitäten der Verpflichtungserklärung sind in Art. 14 ff. VEV geregelt. Eine solche Erklärung umfasst gemäss Art. 15 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich (Art. 15 Abs. 2 VEV). In der Schweiz beträgt die Garantiesumme für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.- (Art. 15 Abs. 5 VEV). Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung (Art. 16 Abs. 1 VEV). Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen (Art. 18 VEV). 3.3.4 Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG). 3.3.5 Sie müssen im Besitz gültiger Reisedokumente sein, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK; Art. 12 VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). 3.3.6 Sie müssen über eine Reisekrankenversicherung verfügen, welche die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes sowie die Kosten für ärztliche Notfallversorgung während des Aufenthalts abdeckt (Art. 15 VK; Art. 17 VEV). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält zunächst fest, es bestünden erhebliche Zweifel am Aufenthaltszweck der Gesuchstellenden. Mangels eingereichter Belege könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Gesuchstellerinnen 1 und 2 um Schwestern und beim Gesuchsteller 3 um einen langjährigen Freund des Beschwerdeführers handle. 4.2 Mit Replik vom 17. September 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, es wäre an der Vorinstanz gewesen, Abklärungen vorzunehmen, um Zweifel an den Angaben zu den Gesuchstellenden auszuräumen. 4.3 Die Vorinstanz bezweifelt die Glaubhaftigkeit der Aussagen, die sich auf den Aufenthaltszweck der Gesuchstellenden beziehen (vgl. E. 3.3.1 und 3.3.2 hiervor; Art. 32 Abs. 1 Bst. b dritte Tatbestandsvariante VK). Da hier begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von den Gesuchstellenden bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit der beantragten Visa zu verlassen (vgl. nachfolgende E. 5) und die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen ist, kann offenbleiben, ob die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel hinsichtlich der Beziehungen der Gesuchstellenden untereinander und zum Gastgeber begründet sind. 5. Zu prüfen bleibt, ob die Gesuchstellenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bieten (vgl. oben E. 3.3.2). 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung der Schengen-Visa mit der Begründung, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum. Die Gesuchstellenden stammten aus einer Region, in der angesichts der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein hoher Auswanderungsdruck bestehe. Die Gesuchstellerin 1 sei Mutter von vier Kindern, wobei zwei von diesen verheiratet seien. Die Gesuchstellerin 2 sei Mutter zweier Kinder und der Gesuchsteller 3 sei verheiratet und habe vier Kinder. Hinweise zu weiteren familiären Verpflichtungen oder etwaigen gesellschaftlichen Verpflichtungen liessen sich den Unterlagen nicht entnehmen. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Situation in Pakistan habe sich in den vergangenen Jahren nicht wesentlich verschlechtert. Er habe auch zu Zeiten, in denen der militärische Diktator Musharraf in Pakistan an der Macht gewesen sei, Schengen-Visa für pakistanische Gäste erhalten. Alle seiner bisherigen Gäste seien innerhalb der Visumsfrist ordnungsgemäss in ihre Heimat zurückgekehrt und hätten sich auf Verlangen bei der Schweizer Botschaft in Islamabad gemeldet. Er sei ein verantwortungsvoller Schweizer Bürger und praktiziere als Hausarzt. Er erkläre sich zudem bereit, nicht nur die geforderten Fr. 30'000.-, sondern Fr. 300'000.- als finanzielle Garantie für die Rückreise auf ein Sperrkonto der Vorinstanz zu hinterlegen. 5.3 In der Vernehmlassung vom 22. Juli 2025 bringt die Vorinstanz vor, bei den Gesuchstellenden könne insgesamt weder von zwingenden persönlichen Verpflichtungen noch von guten wirtschaftlichen Verhältnissen in der Heimat ausgegangen werden. Es bestehe damit keine Gewähr für eine fristgerechte Rückreise. 5.4 Mit Replik vom 17. September 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, die Gesuchstellenden würden ihre Reise selbst bezahlen und die Annahme der Vorinstanz, sie lebten in Pakistan in schlechten finanziellen Verhältnissen, sei reine Spekulation. Weiter würden die Gesuchstellerinnen 1 und 2 gegenüber ihren eigenen Familien über zwingende persönliche Verpflichtungen verfügen. In der pakistanischen Kultur werde familiären Bindungen traditionell ein sehr hoher Stellenwert beigemessen. 5.5 Pakistan leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von EUR 1'350.- pro Person, mithin EUR 112.50 pro Monat, gehört es zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (vgl. abgerufen am 20.11.2025). Zudem bestehen hohe politische und soziale Spannungen: Landesweit sind Terroranschläge zu befürchten. Mögliche Ziele sind Behörden, staatliche Einrichtungen, religiöse Minderheiten und belebte Orte wie Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr, etc. Auch die jüngste Eskalation zwischen Indien und Pakistan verschärft die ohnehin angespannte Lage zusätzlich und birgt das Risiko weiterer politischer Destabilisierung sowie einer Zuspitzung der Sicherheitslage in der Region (vgl. Reisehinweise und Vertretungen > Länderauswahl > Pakistan > Reisehinweise für Pakistan, abgerufen am 20.11.2025). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinn eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Pakistan Platz 164 von 191 gelisteten Staaten (vgl. Data Center Country Insights Pakistan, abgerufen am 20.11.2025). Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf pakistanische Staatsangehörige als grundsätzlich hoch eingestuft hat. 5.6 Zu den individuellen, die Gesuchstellenden persönlich betreffenden Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine konkreten Ausführungen zu vorhandenen beruflichen, gesellschaftlichen bzw. familiären Verpflichtungen macht, sondern nur pauschal behauptet, es bestünden in Pakistan zwingende persönliche Verpflichtungen der Gesuchstellerinnen 1 und 2. In diesem Zusammenhang ist er darauf hinzuweisen, dass die Beweislast sowie die Beweisführungslast für die Absicht der Gesuchstellenden, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen, bei ihm liegt. Es ist seine Aufgabe, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Rückkehrwillens der Gesuchstellenden zu entkräften, die sich unter anderem aus der allgemeinen Lage in ihrem Wohnsitzstaat oder damit verbundenen Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ergeben können. Zu diesem Zweck hat er geeignete Angaben zu machen, deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen zu belegen ist (Urteil Koushkaki, Rn. 71-72; vgl. ferner statt vieler Urteil des BVGer F-3400/2023 vom 30. August 2023 E. 6.3). 5.7 Bei der Gesuchstellerin 1 handelt es sich um eine Lehrerin an einer privaten Mittelschule («High School»), bei der Gesuchstellerin 2 um eine nichterwerbstätige Hausfrau. Besondere familiäre Betreuungspflichten gehen aus den Akten nicht hervor und werden auch nicht geltend gemacht. Zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin 2 ist bekannt, dass sie gemäss einem bei der Botschaft eingereichten Bankkontoauszug am 6. August 2024 über 102'638 Pakistanische Rupien (derzeit ungefähr Fr. 288.-) verfügt hat. Bei den Gesuchstellerinnen 1 und 2 gibt es somit keine Anhaltspunkte, die Gewähr für eine Rückkehr bieten könnten. 5.8 Der Gesuchsteller 3 ist gemäss der Bestätigung eines Anwaltsverbands («Supreme Court Bar Association of Pakistan») als Anwalt vor dem höchsten Gericht Pakistans («Supreme Court of Pakistan») zugelassen. Aus dem Bestätigungsschreiben geht zudem hervor, dass er von 2015 bis 2018 im Vorstand des Verbands als «Executive Member» sass. Dieser besteht aus 22 Mitgliedern, wobei nebst dem Präsidenten, den Vize-Präsidenten sowie den Sekretären auch jeweils vier «Executive Members» gewählt werden (siehe Artikel auf Wikipedia: «Supreme Court Bar Association of Pakistan», , abgerufen am 20.11.2025). Zumindest während seiner früheren Funktion im Vorstand des Anwaltsverbands zwischen 2015 und 2018 ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller 3 als selbständiger Anwalt erfolgreich tätig war und über eine im Vergleich zur örtlichen Bevölkerung privilegierte Stellung verfügte. Dazu kommt, dass der Gesuchsteller 3 in der Vergangenheit verschiedene Auslandsreisen nicht zur Emigration genutzt hat. So wurden ihm für den Schengen-Raum bereits zwei Visa - gültig gewesen vom 8. Dezember 2001 bis 30. Oktober 2001 und vom 6. Dezember 2003 bis 5. Februar 2004 - erteilt. Hinzu kommen zwei erteilte Visa für das Vereinigte Königreich, gültig gewesen vom 23. April 2001 bis 23. Oktober 2001 sowie vom 2. September 2003 bis 2. März 2004. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass diese Auslandreisen bereits geraume Zeit zurückliegen und damit nur bedingt Rückschlüsse auf das künftige Verhalten erlauben. Weiter hat es der Gesuchsteller 3 unterlassen, Angaben zu seinem Einkommen und seinem Vermögen zu machen, so dass seine derzeitige finanzielle Situation nicht beurteilt werden kann. Auch wenn beim Gesuchsteller 3 gegenüber den Gesuchstellerinnen 1 und 2 von einer günstigeren Prognose auszugehen ist, bieten seine derzeitigen persönlichen Umstände nicht ausreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. 5.9 Keinen Einfluss auf die Prognosen hat der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereit ist, eine Summe von Fr. 300'000.- zu hinterlegen (wozu er gemäss dem eingereichten Auszug seines Bankkontos auch imstande wäre). Mit der Erbringung einer solchen Sicherheit könnten die Gesuchstellenden - mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden - höchstens den Nachweis erbringen, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während ihres Aufenthalts in der Schweiz verfügen (vgl. Art. 18 VEV; siehe oben E. 3.3.3). Die Prognosen für eine fristgerechte Wiederausreise lassen sich damit aber nicht verbessern. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Umstand, dass seine Gäste die Schweiz stets fristgerecht wieder verlassen hätten, lässt sodann keine Rückschlüsse auf das künftige Verhalten der Gesuchstellenden zu. 5.10 Nach dem Gesagten vermögen die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden das aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten in Pakistan bestehende hohe Risiko für eine nicht fristgerechte Wiederausreise nicht zu relativieren. Diese Einschätzung kommt denn auch nicht einer Ungleichbehandlung der Gesuchstellenden gegenüber pakistanischen Staatsbürgern gleich, denen Visa erteilt wurden, wie dies der Beschwerdeführer in der Replik behauptet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in diesen Fällen die persönlichen Verhältnisse die aufgrund der allgemeinen Verhältnisse vorhandenen schlechten Prognosen für die Wiederausreise in massgeblicher Weise zu verbessern vermochten. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer in der Replik zu Unrecht auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK; der Schutzbereich dieser Garantie ist nicht berührt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1).
6. Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung der Schengen-Visa durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe am 15. Mai 2025 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
8. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: