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F-4385/2024

F-4385/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-06 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 24. April 2024 ersuchte die pakistanischen Staatsangehörige B._______ (geb. [...], Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Auslandsvertretung in Islamabad um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton St. Gallen lebenden Ehemann - die Ehe ist bisher in der Schweiz nicht anerkannt - A._______ (Beschwerdeführer, schweizerische Staatsangehörigkeit). B. Mit Formularverfügung vom 29. April 2024 wies die schweizerische Vertretung im Namen der Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, die vorgelegten Informationen zur Begründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht vertrauenswürdig. Weiter fehle die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2024 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen an das Migrationsamt des Kantons St. Gallen übermittelte. D. Am 4. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Juli 2024 an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 sei aufzuheben und der Visumsantrag der Gesuchstellerin sei gutzuheissen. F. Mit Schreiben vom 28. Juli 2024 gelangte der Beschwerdeführer unaufgefordert an die Instruktionsrichterin und ersuchte um Gutheissung seiner Beschwerde. G. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer liess die Frist vom 4. Oktober 2024 zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen. I. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 holte die Instruktionsrichterin beim Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Akten zum dort hängigen Familiennachzugsverfahren ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2397/2024 vom 11. April 2025 E. 2 (zur Publikation vorgesehen) vorgenommene Praxisänderung, mit der die Erhebung von Drittbeschwerden pro Adressat ohne dessen schriftliches Einverständnis (durch Unterzeichnung der Beschwerdeschrift) bei Schengen-Visa nunmehr als unzulässig erachtet wurde, ist nicht anwendbar, da die Beschwerde vor dem Urteilszeitpunkt erhoben wurde. Weiter ist, auch wenn der Zeitpunkt des geplanten Aufenthalts (25. Juli 2024 bis 23. August 2024) mittlerweile verstrichen ist, von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse auszugehen. Das am 19. Februar 2025 eingeleitete Familiennachzugsverfahren ist sodann gemäss den eingeholten Akten immer noch beim Migrationsamt des Kantons St. Gallen hängig, so dass ein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines Schengen-Visums nach wie vor vorhanden ist. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 2.3 Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Ob Drittstaatsangehörige für die Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen der Visumspflicht unterstehen, ist abhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (vgl. die Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Aufgrund ihrer pakistanischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.

E. 3.2 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum (Tatbestandsermessen).

E. 3.3 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009) (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]). Diese Bestimmungen werden durch die Art. 13-19 VEV ergänzt (Art. 12 Abs. 2 VEV). Demnach ergeben sich für Gesuchstellende für die Ausstellung von Schengen-Visa folgende, kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen:

E. 3.3.1 Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen können (vgl. Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]).

E. 3.3.2 Sie müssen Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist dabei zu beurteilen, ob beim Antragssteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums den Schengen-Raum zu verlassen. Die Behörden haben unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). Durch besondere berufliche (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-2747/2016 vom 1. Februar 2018 E. 6.3) oder gesellschaftliche bzw. familiäre Verpflichtungen (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-190/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 8.2.) kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Sodann ist erfahrungsgemäss das Risiko dort erhöht, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).

E. 3.3.3 Sie müssen über ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise verfügen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 21 Abs. 5 VK). Mit dieser Voraussetzung soll verhindert werden, dass Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthalts in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen (vgl. Art. 3 Abs. 2 VEV). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 4 SGK). Somit können Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Gemäss Art. 3 Abs. 3 VEV kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erbracht werden mit Bargeld (Bst. a), Bankguthaben (Bst. b), einer Verpflichtungserklärung (Bst. c) oder einer anderen Sicherheit (Bst. d). Die Modalitäten der Verpflichtungserklärung sind in Art. 14 ff. VEV geregelt. Eine solche Erklärung umfasst gemäss Art. 15 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich (Art. 15 Abs. 2 VEV). In der Schweiz beträgt die Garantiesumme für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.- (Art. 15 Abs. 5 VEV). Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung (Art. 16 Abs. 1 VEV). Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen (Art. 18 VEV).

E. 3.3.4 Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG).

E. 3.3.5 Sie müssen im Besitz gültiger Reisedokumente sein, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK; Art. 12 VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG).

E. 3.3.6 Sie müssen über eine Reisekrankenversicherung verfügen, welche die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes sowie die Kosten für ärztliche Notfallversorgung während des Aufenthalts abdeckt (Art. 15 VK; Art. 17 VEV).

E. 4.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin an. Zurzeit sei das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Pakistan allgemein als hoch einzuschätzen, insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz in der Schweiz bestehe. Im Hinblick auf die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin sei bekannt, dass sie zusammen mit ihren Eltern in der Region Kasur leben würden. Sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld Verpflichtungen oder Abhängigkeiten bestünden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr der Gesuchstellerin in ihr Heimatland bieten könnten.

E. 4.2 Demgegenüber entgegnet der Beschwerdeführer, er habe die Gesuchstellerin im Dezember 2023 in Pakistan geheiratet. Die Ehe sei zur Registrierung in der Schweiz angemeldet. Da sie sich bereits gut kennen würden, möchten sie die Möglichkeit nutzen, die Ferien gemeinsam in der Schweiz zu verbringen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei die Gesuchstellerin an einem «College» eingeschrieben und verfüge damit über bedeutende soziale Bindungen. Er sei bereit, alle notwendigen finanziellen Garantien zu leisten, um die Rückkehrbereitschaft der Gesuchstellerin nach Ablauf des Visums sicherzustellen. Er sei zudem finanziell in der Lage, für den gesamten Aufenthalt der Gesuchstellerin aufzukommen.

E. 5.1 Pakistan leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von EUR 1'350.- pro Person, mithin EUR 112.50 pro Monat, gehört es zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (vgl. https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php abgerufen am 13.1.2026). Zudem bestehen hohe politische und soziale Spannungen: Landesweit sind Terroranschläge zu befürchten. Mögliche Ziele sind Behörden, staatliche Einrichtungen, religiöse Minderheiten und belebte Orte wie Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr, etc. Auch die jüngste Eskalation zwischen Indien und Pakistan verschärft die ohnehin angespannte Lage zusätzlich und birgt das Risiko weiterer politischer Destabilisierung sowie einer Zuspitzung der Sicherheitslage in der Region (vgl. https://www.eda.admin.ch Reisehinweise und Vertretungen Länderauswahl Pakistan Reisehinweise für Pakistan, abgerufen am 13.1.2026). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinn eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Pakistan Platz 164 von 191 gelisteten Staaten (vgl. https://hdr.undp.org Data Center Country Insights Pakistan, abgerufen am 13.1.2026). Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf pakistanische Staatsangehörige als grundsätzlich hoch eingestuft hat.

E. 5.2 Zu den individuellen, die Gesuchstellerin persönlich betreffenden Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene - abgesehen vom Vorbringen, die Gesuchstellerin sei an einem «College» eingeschrieben - keine konkreten Ausführungen zu vorhandenen beruflichen, gesellschaftlichen bzw. familiären Verpflichtungen macht. In diesem Zusammenhang ist er darauf hinzuweisen, dass die Beweislast sowie die Beweisführungslast für die Absicht der Gesuchstellerin, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen, bei ihm liegt. Es ist seine Aufgabe, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Rückkehrwillens der Gesuchstellerin zu entkräften, die sich unter anderem aus der allgemeinen Lage in ihrem Wohnsitzstaat oder damit verbundenen Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ergeben können. Zu diesem Zweck hat er geeignete Angaben zu machen, deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen zu belegen ist (Urteil Koushkaki, Rn. 71-72; vgl. ferner statt vieler Urteil des BVGer F-3400/2023 vom 30. August 2023 E. 6.3).

E. 5.3 Keinen Einfluss auf die Prognose hat der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereit ist, «finanzielle Garantien» zu leisten. Mit der Erbringung einer Sicherheit könnte die Gesuchstellerin - mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden - einzig den Nachweis erbringen, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während ihres Aufenthalts in der Schweiz verfügt (vgl. Art. 18 VEV; siehe oben E. 3.3.3). Die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise (vgl. E. 3.3.2) stellt eine davon unabhängige Voraussetzung der Visumerteilung dar, weshalb sich die entsprechende Prognose durch die Erfüllung eines anderen Kriteriums nicht verbessern lässt.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seinem Schreiben vom 28. Juli 2024 an die Instruktionsrichterin dahingehend, dass nun fast acht Monate vergangen seien, seit er die Gesuchstellerin zuletzt gesehen habe und der Nachzug der Gesuchstellerin in die Schweiz könnte nach dem Termin bei der Botschaft im Februar 2025 noch weitere sechs bis zwölf Monate dauern. Dieses lange Warten sei für ihn unerträglich. Er bitte deshalb um die legale Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz, bis das Gesuch um Familiennachzug bewilligt worden sei. Es sei ein fundamentales Recht, mit seinem Ehepartner zusammen zu sein. Diese Aussagen - wie dies auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2024 richtigerweise vorbringt - erhöhen das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin in wesentlichem Ausmass. Der Beschwerdeführer gesteht damit ein, den Ausgang des Familiennachzugsverfahrens nicht abwarten zu wollen und stattdessen die Gesuchstellerin mit einem Schengen-Visum vorzeitig in die Schweiz holen zu wollen.

E. 5.5 Nach dem Gesagten vermögen die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin das aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten in Pakistan bestehende hohe Risiko für eine nicht fristgerechte Wiederausreise nicht zu relativieren und die Gesuchstellerin ist nicht im Stande, Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten, zumal ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken nicht dazu dienen darf, die Voraussetzungen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahrens zu umgehen (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-7924/2024 vom 25. Juli 2025 E. 5.7; F-1000/2024 vom 5. November 2024 E. 6.2).

E. 6 Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung des Schengen-Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe am 8. August 2024 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4385/2024 Urteil vom 6. Februar 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 4. Juli 2024. Sachverhalt: A. Am 24. April 2024 ersuchte die pakistanischen Staatsangehörige B._______ (geb. [...], Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Auslandsvertretung in Islamabad um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton St. Gallen lebenden Ehemann - die Ehe ist bisher in der Schweiz nicht anerkannt - A._______ (Beschwerdeführer, schweizerische Staatsangehörigkeit). B. Mit Formularverfügung vom 29. April 2024 wies die schweizerische Vertretung im Namen der Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, die vorgelegten Informationen zur Begründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht vertrauenswürdig. Weiter fehle die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2024 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen an das Migrationsamt des Kantons St. Gallen übermittelte. D. Am 4. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Juli 2024 an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 sei aufzuheben und der Visumsantrag der Gesuchstellerin sei gutzuheissen. F. Mit Schreiben vom 28. Juli 2024 gelangte der Beschwerdeführer unaufgefordert an die Instruktionsrichterin und ersuchte um Gutheissung seiner Beschwerde. G. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer liess die Frist vom 4. Oktober 2024 zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen. I. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 holte die Instruktionsrichterin beim Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Akten zum dort hängigen Familiennachzugsverfahren ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2397/2024 vom 11. April 2025 E. 2 (zur Publikation vorgesehen) vorgenommene Praxisänderung, mit der die Erhebung von Drittbeschwerden pro Adressat ohne dessen schriftliches Einverständnis (durch Unterzeichnung der Beschwerdeschrift) bei Schengen-Visa nunmehr als unzulässig erachtet wurde, ist nicht anwendbar, da die Beschwerde vor dem Urteilszeitpunkt erhoben wurde. Weiter ist, auch wenn der Zeitpunkt des geplanten Aufenthalts (25. Juli 2024 bis 23. August 2024) mittlerweile verstrichen ist, von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse auszugehen. Das am 19. Februar 2025 eingeleitete Familiennachzugsverfahren ist sodann gemäss den eingeholten Akten immer noch beim Migrationsamt des Kantons St. Gallen hängig, so dass ein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines Schengen-Visums nach wie vor vorhanden ist. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.3 Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Ob Drittstaatsangehörige für die Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen der Visumspflicht unterstehen, ist abhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (vgl. die Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Aufgrund ihrer pakistanischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 3.2 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum (Tatbestandsermessen). 3.3 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009) (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]). Diese Bestimmungen werden durch die Art. 13-19 VEV ergänzt (Art. 12 Abs. 2 VEV). Demnach ergeben sich für Gesuchstellende für die Ausstellung von Schengen-Visa folgende, kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen: 3.3.1 Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen können (vgl. Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]). 3.3.2 Sie müssen Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist dabei zu beurteilen, ob beim Antragssteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums den Schengen-Raum zu verlassen. Die Behörden haben unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). Durch besondere berufliche (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-2747/2016 vom 1. Februar 2018 E. 6.3) oder gesellschaftliche bzw. familiäre Verpflichtungen (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-190/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 8.2.) kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Sodann ist erfahrungsgemäss das Risiko dort erhöht, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 3.3.3 Sie müssen über ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise verfügen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 21 Abs. 5 VK). Mit dieser Voraussetzung soll verhindert werden, dass Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthalts in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen (vgl. Art. 3 Abs. 2 VEV). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 4 SGK). Somit können Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Gemäss Art. 3 Abs. 3 VEV kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erbracht werden mit Bargeld (Bst. a), Bankguthaben (Bst. b), einer Verpflichtungserklärung (Bst. c) oder einer anderen Sicherheit (Bst. d). Die Modalitäten der Verpflichtungserklärung sind in Art. 14 ff. VEV geregelt. Eine solche Erklärung umfasst gemäss Art. 15 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich (Art. 15 Abs. 2 VEV). In der Schweiz beträgt die Garantiesumme für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.- (Art. 15 Abs. 5 VEV). Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung (Art. 16 Abs. 1 VEV). Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen (Art. 18 VEV). 3.3.4 Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG). 3.3.5 Sie müssen im Besitz gültiger Reisedokumente sein, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK; Art. 12 VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). 3.3.6 Sie müssen über eine Reisekrankenversicherung verfügen, welche die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes sowie die Kosten für ärztliche Notfallversorgung während des Aufenthalts abdeckt (Art. 15 VK; Art. 17 VEV). 4. 4.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin an. Zurzeit sei das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Pakistan allgemein als hoch einzuschätzen, insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz in der Schweiz bestehe. Im Hinblick auf die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin sei bekannt, dass sie zusammen mit ihren Eltern in der Region Kasur leben würden. Sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld Verpflichtungen oder Abhängigkeiten bestünden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr der Gesuchstellerin in ihr Heimatland bieten könnten. 4.2 Demgegenüber entgegnet der Beschwerdeführer, er habe die Gesuchstellerin im Dezember 2023 in Pakistan geheiratet. Die Ehe sei zur Registrierung in der Schweiz angemeldet. Da sie sich bereits gut kennen würden, möchten sie die Möglichkeit nutzen, die Ferien gemeinsam in der Schweiz zu verbringen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei die Gesuchstellerin an einem «College» eingeschrieben und verfüge damit über bedeutende soziale Bindungen. Er sei bereit, alle notwendigen finanziellen Garantien zu leisten, um die Rückkehrbereitschaft der Gesuchstellerin nach Ablauf des Visums sicherzustellen. Er sei zudem finanziell in der Lage, für den gesamten Aufenthalt der Gesuchstellerin aufzukommen. 5. 5.1 Pakistan leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von EUR 1'350.- pro Person, mithin EUR 112.50 pro Monat, gehört es zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (vgl. https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php abgerufen am 13.1.2026). Zudem bestehen hohe politische und soziale Spannungen: Landesweit sind Terroranschläge zu befürchten. Mögliche Ziele sind Behörden, staatliche Einrichtungen, religiöse Minderheiten und belebte Orte wie Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr, etc. Auch die jüngste Eskalation zwischen Indien und Pakistan verschärft die ohnehin angespannte Lage zusätzlich und birgt das Risiko weiterer politischer Destabilisierung sowie einer Zuspitzung der Sicherheitslage in der Region (vgl. https://www.eda.admin.ch Reisehinweise und Vertretungen Länderauswahl Pakistan Reisehinweise für Pakistan, abgerufen am 13.1.2026). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinn eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Pakistan Platz 164 von 191 gelisteten Staaten (vgl. https://hdr.undp.org Data Center Country Insights Pakistan, abgerufen am 13.1.2026). Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf pakistanische Staatsangehörige als grundsätzlich hoch eingestuft hat. 5.2 Zu den individuellen, die Gesuchstellerin persönlich betreffenden Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene - abgesehen vom Vorbringen, die Gesuchstellerin sei an einem «College» eingeschrieben - keine konkreten Ausführungen zu vorhandenen beruflichen, gesellschaftlichen bzw. familiären Verpflichtungen macht. In diesem Zusammenhang ist er darauf hinzuweisen, dass die Beweislast sowie die Beweisführungslast für die Absicht der Gesuchstellerin, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen, bei ihm liegt. Es ist seine Aufgabe, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Rückkehrwillens der Gesuchstellerin zu entkräften, die sich unter anderem aus der allgemeinen Lage in ihrem Wohnsitzstaat oder damit verbundenen Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ergeben können. Zu diesem Zweck hat er geeignete Angaben zu machen, deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen zu belegen ist (Urteil Koushkaki, Rn. 71-72; vgl. ferner statt vieler Urteil des BVGer F-3400/2023 vom 30. August 2023 E. 6.3). 5.3 Keinen Einfluss auf die Prognose hat der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereit ist, «finanzielle Garantien» zu leisten. Mit der Erbringung einer Sicherheit könnte die Gesuchstellerin - mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden - einzig den Nachweis erbringen, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während ihres Aufenthalts in der Schweiz verfügt (vgl. Art. 18 VEV; siehe oben E. 3.3.3). Die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise (vgl. E. 3.3.2) stellt eine davon unabhängige Voraussetzung der Visumerteilung dar, weshalb sich die entsprechende Prognose durch die Erfüllung eines anderen Kriteriums nicht verbessern lässt. 5.4 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seinem Schreiben vom 28. Juli 2024 an die Instruktionsrichterin dahingehend, dass nun fast acht Monate vergangen seien, seit er die Gesuchstellerin zuletzt gesehen habe und der Nachzug der Gesuchstellerin in die Schweiz könnte nach dem Termin bei der Botschaft im Februar 2025 noch weitere sechs bis zwölf Monate dauern. Dieses lange Warten sei für ihn unerträglich. Er bitte deshalb um die legale Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz, bis das Gesuch um Familiennachzug bewilligt worden sei. Es sei ein fundamentales Recht, mit seinem Ehepartner zusammen zu sein. Diese Aussagen - wie dies auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2024 richtigerweise vorbringt - erhöhen das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin in wesentlichem Ausmass. Der Beschwerdeführer gesteht damit ein, den Ausgang des Familiennachzugsverfahrens nicht abwarten zu wollen und stattdessen die Gesuchstellerin mit einem Schengen-Visum vorzeitig in die Schweiz holen zu wollen. 5.5 Nach dem Gesagten vermögen die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin das aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten in Pakistan bestehende hohe Risiko für eine nicht fristgerechte Wiederausreise nicht zu relativieren und die Gesuchstellerin ist nicht im Stande, Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten, zumal ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken nicht dazu dienen darf, die Voraussetzungen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahrens zu umgehen (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-7924/2024 vom 25. Juli 2025 E. 5.7; F-1000/2024 vom 5. November 2024 E. 6.2).

6. Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung des Schengen-Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe am 8. August 2024 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

8. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: