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F-5669/2021

F-5669/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-12 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Y._______ (sri-lankische Staatsangehörige, geb. (...); nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte am 16. August 2021 bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 3. September bis 29. November 2021 bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn (nachfolgend: Gastgeber oder Beschwerdeführer) in der Schweiz (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5/16 ff.). Vorausgegangen war ein Einladungsschreiben der Gastgeber vom 12. August 2021 (SEM act. 5/49). B. Die Schweizerische Vertretung wies den Antrag mit Formularentscheid vom 25. August 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestünden berechtigte Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bis zum Ablauf des Visums wieder zu verlassen (SEM act. 1/4 ff.). C. Der Beschwerdeführer erhob am 28. September 2021 Einsprache gegen den abweisenden Entscheid beim SEM (SEM act. 1/9). D. Mit Verfügung vom 29. November 2021 lehnte die Vorinstanz - nach Durchführung kantonaler Abklärungen - die Einsprache ab (SEM act. 8/103 ff.). Die Vorinstanz machte im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin sei Rentnerin und verwitwet. Sie habe Sri Lanka noch nie verlassen und lebe alleine in bescheidenen Verhältnissen und mit einem relativ geringen Vermögen in Jaffna. Sie habe keine Verpflichtungen mehr in ihrem Heimatland und wolle nun für drei Monate in die Schweiz reisen, um bei der Betreuung der Kinder des Beschwerdeführers behilflich zu sein. Die Ehefrau sei nach der Geburt des zweiten Kindes mittels Kaiserschnitt auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen. Aufgrund der Schilderungen in der Einsprache vom 28. September 2021 sowie der Stellungnahme des Gastgebers vom 8. November 2021 müsse bei der geplanten Kinderbetreuung von einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 erhob der Gastgeber Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Er beantragte, dieser sei vollumfänglich aufzuheben und der Gesuchstellerin sei ein dreimonatiges Besuchervisum auszustellen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien keine Aussagen getätigt worden, die darauf hindeuten könnten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dank der Anwesenheit ihrer Mutter einer Arbeitstätigkeit nachgehen könnte. Die Ehefrau sei nicht arbeitstätig und habe auch nicht vor, es zu werden, solange die Kinder vollumfängliche Betreuung benötigen würden. Es könne damit von einer sozialüblichen Handlung bzw. Gefälligkeitshandlung ausgegangen werden. Weiter handle es sich bei der Gesuchstellerin um eine 75-jährige Frau, die seit Anbeginn ihrer Zeit im gleichen Dorf wohne. Sie sei dort geboren, aufgewachsen und habe ein reges soziales Umfeld. Sie sei umgeben von nicht weniger als fünf verwandten Familien. Die familiären Beziehungen würden tagtäglich gepflegt und sie würden einander helfen, wo es nur gehe. Zudem habe die Gesuchstellerin viele familiäre und gesellschaftliche Verpflichtungen in ihrem Heimatdorf (Kinderbetreuung, regelmässiges Kochen traditioneller Gerichte für die ganze Familie, zweimal pro Woche Besuch des ortsnahen Tempels, wo sie sich auch bei der Organisation von Festlichkeiten engagiere). Vor allem das Ausleben ihres religiösen Glaubens sei für die Gesuchstellerin von zentraler Bedeutung. Darauf wolle sie weder verzichten noch könne dies in der Schweiz in irgendeiner Weise ersetzt werden. Es sei für die Gesuchstellerin nicht vorstellbar, ihr familiäres Umfeld dauerhaft zu verlassen. Weiter pflanze sie auf ihrem Grundstück regelmässig Gemüse und Bananen, die sie entweder mit der Kommune teile oder auf dem Dorfmarkt verkaufe. Für die drei Monate, die sie in der Schweiz weile, könne sie jemanden organisieren, der die auf dem Grundstück anfallenden Arbeiten übernehme. Dies sei aber keineswegs eine dauerhafte Lösung. F. Die Vorinstanz liess sich am 8. Februar 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). Der das Visumsgesuch betreffende Besuchszeitraum ist zwar bereits verstrichen; es lässt sich der Beschwerde indessen implizit entnehmen, dass der beabsichtigte Aufenthalt auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würde. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG ist somit zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-Freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt das Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).

E. 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 3.6 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

E. 4 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache unter anderem damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Darauf gilt es nachfolgend einzugehen.

E. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 4.2 Sri Lanka ist nach wie vor vom langjährigen Bürgerkrieg (1983 - 2009) geprägt. Sowohl die gewaltsamen Ausschreitungen von 2018 als auch die Terroranschläge vom Ostersonntag 2019 haben das gesellschaftliche Miteinander zusätzlich beeinflusst. Es besteht die Gefahr von weiteren Terroranschlägen. Die Sicherheitsvorkehrungen wurden deutlich und erkennbar verschärft, die Präsenz der Sicherheitskräfte landesweit verstärkt. Die soziale und politische Lage in Sri Lanka ist angespannt. Das Land leidet zudem unter einer schweren Wirtschafts-und Finanzkrise. Es kommt zu Engpässen bei der Versorgung mit Treibstoffen, Medikamenten und anderen Gütern (unter anderem Grundnahrungsmittel, Rationierung bei Einkäufen). Die lokalen Behörden verordnen regelmäßig die Rationierung von Strom, sodass es zu längeren Stromunterbrechungen kommt. Der Mangel an Medikamenten hat dazu geführt, dass staatliche Krankenhäuser seit April dieses Jahres nicht lebensnotwendige Operationen aussetzen. Ausserhalb von Colombo ist die medizinische Versorgung nicht immer gewährleistet. Die Inflationsrate liegt bei 20 Prozent, Händler horten Lebensmittel in der Erwartung noch höherer Preise (vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länder > Sri Lanka > Politisches Porträt/Sicherheits- und Reisehinweise; Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Sri Lanka; Frankfurter Allgemeine [FAZ]: «Sri Lanka bedient seine Schulden nicht mehr», https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/sri-lanka-erklaert-den-wirtschaftlichen-zusammenbruch-17953405.html, aktualisiert am 12. April 2022 [jeweils abgerufen im April 2022]).

E. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Rückreise grundsätzlich als hoch einschätzt. Kommt hinzu, dass erfahrungsgemäss das Risiko dort erhöht ist, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).

E. 5 In die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind weiter deren persönliche, familiäre und berufliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftlicheoder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).

E. 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine bald 76-jährige verwitwete Frau, die in L._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) lebt. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers lebe sie dort alleine in einem Haus, sei aber umgeben von mehr als fünf verwandten Familien, darunter die Familien ihrer beiden Schwestern, mit welchen sie sehr engen täglichen Kontakt pflege (SEM act. 7/99, 5/32). Sie habe zudem viele familiäre und gesellschaftliche Verpflichtungen, denen sie im Dorf nachkomme (Hilfe bei der Kinderbetreuung, regelmässiges Kochen für die ganze Familie). Weiter besuche sie auch zweimal pro Woche den ortsnahen Tempel und engagiere sich bei der Organisation von Festlichkeiten. Sie bewirtschafte zudem ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück und pflanze dort regelmässig Gemüse sowie Bananen an, welche sie mit ihrer Kommune teile oder auf dem Dorfmarkt verkaufe. Für die drei Monate, während denen sie in der Schweiz weilen würde, könnte eine Ersatzkraft organisiert werden, die das Grundstück in Stand halten würde, dies wäre aber keineswegs eine Dauerlösung (BVGer act. 1 S. 4). Eine berufliche Tätigkeit im eigentlichen Sinne habe sie hingegen nicht mehr (SEM act. 7/99). Im Visumsantrag wurde als derzeitige berufliche Tätigkeit «no occupation» angegeben (SEM act. 5/19).

E. 5.2 Es soll an dieser Stelle nicht in Frage gestellt werden, dass die Gesuchstellerin an ihrem Wohnort sozial und kulturell eingebunden ist. Es erscheint zudem glaubhaft, dass sie gewisse Aufgaben in der Nachbarschaft übernimmt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen hingegen nicht den Schluss zu, es handle sich um Aufgaben, welche die Präsenz der Gesuchstellerin in Sri Lanka zwingend erforderlich machen würden, wofür auch der geplante Besuchsaufenthalt in der Schweiz spricht. Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Gesuchstellerin sind überdies gewisse Vorbehalte in Bezug auf die geschilderten Aufgaben anzubringen. Es bleibt offen, wie lange sie noch für sich sorgen sowie Haus und Grundstück unterhalten bzw. bewirtschaften kann. Der Beschwerdeführer macht denn auch selbst geltend, es sei unklar, wie lange die Gesuchstellerin aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer körperlichen Verfassung in der Lage sein werde, die lange Reise zu bewältigen (Beschwerde S. 2).

E. 5.3 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin in Sri Lanka kann den Akten entnommen werden, dass sie in L._______ (Distrikt Jaffna) ein Haus sowie Land besitzt und dort alleine lebt. Gemäss zwei eingereichten «Valuation Reports» vom 10. Juli und 11. August 2021 wird der Marktwert der Liegenschaften auf LKR 5'250'000.00 (Fr. 15'650.25; Grundstück und Haus) bzw. LKR 3'150'000.00 (Fr. 9'396.45; Grundstück) beziffert. Gemäss eines im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreibens der A._______ Bank vom 13. August 2021 verfügt die Gesuchstellerin dort über vier Bankkonten mit einem Saldo über insgesamt LKR 3'719'868.00 (Fr. 11'088.95) sowie über zwei Bankkonten bei der Bank B._______ (vgl. Schreiben vom 13. August 2021) mit einem Gesamtsaldo von über LKR 1'742'890.00 (Fr. 5'195.55).

E. 5.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind dahingehend zu relativieren, als sich in den Akten keinerlei Angaben zur Herkunft der Vermögensbeiträge finden und die Herkunft des Geldes nicht dokumentiert ist (bspw. durch die Einreichung von Kontoauszügen). Es kann somit über die Kontinuität der Vermögenslage kein zuverlässiges Bild gemacht werden. Es bleibt unklar, ob es sich um selbsterwirtschaftetes Vermögen oder um Unterstützungsbeiträge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau handelt. Für Letzteres spricht, dass mit Ausnahme eines Kontos, welches im Jahr 2015 eröffnet wurde, alle Konten im Zeitraum vom 28. Januar 2019 bis 1. März 2021 eröffnet wurden. Überdies kann selbst ein Vermögen oder Grundbesitz keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin leisten, da auch im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen würden (vgl. Urteil des BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.H.).

E. 5.5 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Annahme, dass sich seine Schwiegermutter in ihrem Alter von ihrem sozialen Umfeld und ihrem gewohnten Leben trenne und sich in einem Land mit einer anderen Kultur, Lebensweise und Klima niederlassen wolle, sei vollkommen haltlos und entbehre jeglicher Logik. Dem gilt es zu entgegnen, dass in Anbetracht der gewichtigen Gründe, die für eine Migration sprechen (u.a. Gesundheitsversorgung, wirtschaftliche und soziale Sicherheit) durchaus auch im fortgeschrittenen Alter der Entschluss zur Migration gefasst werden kann. Als wesentlich kann zudem nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Tochter - das einzige Kind der Gesuchstellerin - in der Schweiz lebt (SEM act. 5/32; 5/80). Die Tochter wie auch ihr Ehemann waren denn auch selbst mittels von Deutschland ausgestellten Visa in den Schengenraum eingereist und ersuchten am 26. Januar 2016 hierzulande um Asyl. Mittlerweile sind beide als Flüchtlinge anerkannt (vgl. Urteil des BVGer E-2523/2016 vom 28. April 2016 E. 4.1 und Sachverhalt Bst. A; SEM act. 5/48).

E. 6 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Sri Lanka und dem vorstehend dargelegten persönlichen Hintergrund der Gesuchstellerin durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt besteht.

E. 7 An dieser Einschätzung vermag weder die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Verpflichtungserklärung noch seine Zusicherung, er werde persönlich darum bemüht sei, dass seine Schwiegermutter die Schweiz fristgerecht verlasse, etwas zu ändern (vgl. SEM act. 7/95, 7/99). Er kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, die die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Auch wenn grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einem Wiedersehen zwischen der Gesuchstellerin sowie ihrer Tochter und deren Familie besteht und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als anerkannte Flüchtlinge ihren Gast nicht in Sri Lanka besuchen können, so ist davon auszugehen, dass es ihnen als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung sowie eines Reiseausweises für Flüchtlinge (SEM act. 5/45 ff.) möglich ist, in einen Drittstaat zu reisen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BVGer F-3660/2017 vom 22. Januar 2018 E. 7, C-879/2012 vom 11. Juni 2013 E. 9.3). Der Wunsch des Beschwerdeführers, seiner Schwiegermutter den Besuch ihrer Familienangehörigen in der Schweiz zu ermöglichen, hat demnach in den Hintergrund zu treten.

E. 8 Grundsätzlich nicht mehr einzugehen ist damit auf das Vorbringen des SEM, die geplante Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die Gesuchstellerin bei der Betreuung der zwei (Enkel-)Kinder stelle eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit dar. Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass entgegen den Ausführungen des SEM weder in der Einsprache vom 28. September 2021 noch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. November 2021 Hinweise zu erkennen sind, wonach die angedachte Hilfeleistung der Gesuchstellerin nicht als sozialadäquat zu betrachten wäre (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-5117/2017 vom 16. Juli 2018 E. 5.4 m.w.H.).

E. 9 Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung des Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG 1 i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5669/2021 Urteil vom 12. Mai 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum. Sachverhalt: A. Y._______ (sri-lankische Staatsangehörige, geb. (...); nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte am 16. August 2021 bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 3. September bis 29. November 2021 bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn (nachfolgend: Gastgeber oder Beschwerdeführer) in der Schweiz (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5/16 ff.). Vorausgegangen war ein Einladungsschreiben der Gastgeber vom 12. August 2021 (SEM act. 5/49). B. Die Schweizerische Vertretung wies den Antrag mit Formularentscheid vom 25. August 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestünden berechtigte Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bis zum Ablauf des Visums wieder zu verlassen (SEM act. 1/4 ff.). C. Der Beschwerdeführer erhob am 28. September 2021 Einsprache gegen den abweisenden Entscheid beim SEM (SEM act. 1/9). D. Mit Verfügung vom 29. November 2021 lehnte die Vorinstanz - nach Durchführung kantonaler Abklärungen - die Einsprache ab (SEM act. 8/103 ff.). Die Vorinstanz machte im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin sei Rentnerin und verwitwet. Sie habe Sri Lanka noch nie verlassen und lebe alleine in bescheidenen Verhältnissen und mit einem relativ geringen Vermögen in Jaffna. Sie habe keine Verpflichtungen mehr in ihrem Heimatland und wolle nun für drei Monate in die Schweiz reisen, um bei der Betreuung der Kinder des Beschwerdeführers behilflich zu sein. Die Ehefrau sei nach der Geburt des zweiten Kindes mittels Kaiserschnitt auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen. Aufgrund der Schilderungen in der Einsprache vom 28. September 2021 sowie der Stellungnahme des Gastgebers vom 8. November 2021 müsse bei der geplanten Kinderbetreuung von einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 erhob der Gastgeber Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Er beantragte, dieser sei vollumfänglich aufzuheben und der Gesuchstellerin sei ein dreimonatiges Besuchervisum auszustellen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien keine Aussagen getätigt worden, die darauf hindeuten könnten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dank der Anwesenheit ihrer Mutter einer Arbeitstätigkeit nachgehen könnte. Die Ehefrau sei nicht arbeitstätig und habe auch nicht vor, es zu werden, solange die Kinder vollumfängliche Betreuung benötigen würden. Es könne damit von einer sozialüblichen Handlung bzw. Gefälligkeitshandlung ausgegangen werden. Weiter handle es sich bei der Gesuchstellerin um eine 75-jährige Frau, die seit Anbeginn ihrer Zeit im gleichen Dorf wohne. Sie sei dort geboren, aufgewachsen und habe ein reges soziales Umfeld. Sie sei umgeben von nicht weniger als fünf verwandten Familien. Die familiären Beziehungen würden tagtäglich gepflegt und sie würden einander helfen, wo es nur gehe. Zudem habe die Gesuchstellerin viele familiäre und gesellschaftliche Verpflichtungen in ihrem Heimatdorf (Kinderbetreuung, regelmässiges Kochen traditioneller Gerichte für die ganze Familie, zweimal pro Woche Besuch des ortsnahen Tempels, wo sie sich auch bei der Organisation von Festlichkeiten engagiere). Vor allem das Ausleben ihres religiösen Glaubens sei für die Gesuchstellerin von zentraler Bedeutung. Darauf wolle sie weder verzichten noch könne dies in der Schweiz in irgendeiner Weise ersetzt werden. Es sei für die Gesuchstellerin nicht vorstellbar, ihr familiäres Umfeld dauerhaft zu verlassen. Weiter pflanze sie auf ihrem Grundstück regelmässig Gemüse und Bananen, die sie entweder mit der Kommune teile oder auf dem Dorfmarkt verkaufe. Für die drei Monate, die sie in der Schweiz weile, könne sie jemanden organisieren, der die auf dem Grundstück anfallenden Arbeiten übernehme. Dies sei aber keineswegs eine dauerhafte Lösung. F. Die Vorinstanz liess sich am 8. Februar 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). Der das Visumsgesuch betreffende Besuchszeitraum ist zwar bereits verstrichen; es lässt sich der Beschwerde indessen implizit entnehmen, dass der beabsichtigte Aufenthalt auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würde. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG ist somit zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-Freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt das Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

4. Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache unter anderem damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Darauf gilt es nachfolgend einzugehen. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Sri Lanka ist nach wie vor vom langjährigen Bürgerkrieg (1983 - 2009) geprägt. Sowohl die gewaltsamen Ausschreitungen von 2018 als auch die Terroranschläge vom Ostersonntag 2019 haben das gesellschaftliche Miteinander zusätzlich beeinflusst. Es besteht die Gefahr von weiteren Terroranschlägen. Die Sicherheitsvorkehrungen wurden deutlich und erkennbar verschärft, die Präsenz der Sicherheitskräfte landesweit verstärkt. Die soziale und politische Lage in Sri Lanka ist angespannt. Das Land leidet zudem unter einer schweren Wirtschafts-und Finanzkrise. Es kommt zu Engpässen bei der Versorgung mit Treibstoffen, Medikamenten und anderen Gütern (unter anderem Grundnahrungsmittel, Rationierung bei Einkäufen). Die lokalen Behörden verordnen regelmäßig die Rationierung von Strom, sodass es zu längeren Stromunterbrechungen kommt. Der Mangel an Medikamenten hat dazu geführt, dass staatliche Krankenhäuser seit April dieses Jahres nicht lebensnotwendige Operationen aussetzen. Ausserhalb von Colombo ist die medizinische Versorgung nicht immer gewährleistet. Die Inflationsrate liegt bei 20 Prozent, Händler horten Lebensmittel in der Erwartung noch höherer Preise (vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länder > Sri Lanka > Politisches Porträt/Sicherheits- und Reisehinweise; Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Sri Lanka; Frankfurter Allgemeine [FAZ]: «Sri Lanka bedient seine Schulden nicht mehr», https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/sri-lanka-erklaert-den-wirtschaftlichen-zusammenbruch-17953405.html, aktualisiert am 12. April 2022 [jeweils abgerufen im April 2022]). 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Rückreise grundsätzlich als hoch einschätzt. Kommt hinzu, dass erfahrungsgemäss das Risiko dort erhöht ist, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).

5. In die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind weiter deren persönliche, familiäre und berufliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftlicheoder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine bald 76-jährige verwitwete Frau, die in L._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) lebt. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers lebe sie dort alleine in einem Haus, sei aber umgeben von mehr als fünf verwandten Familien, darunter die Familien ihrer beiden Schwestern, mit welchen sie sehr engen täglichen Kontakt pflege (SEM act. 7/99, 5/32). Sie habe zudem viele familiäre und gesellschaftliche Verpflichtungen, denen sie im Dorf nachkomme (Hilfe bei der Kinderbetreuung, regelmässiges Kochen für die ganze Familie). Weiter besuche sie auch zweimal pro Woche den ortsnahen Tempel und engagiere sich bei der Organisation von Festlichkeiten. Sie bewirtschafte zudem ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück und pflanze dort regelmässig Gemüse sowie Bananen an, welche sie mit ihrer Kommune teile oder auf dem Dorfmarkt verkaufe. Für die drei Monate, während denen sie in der Schweiz weilen würde, könnte eine Ersatzkraft organisiert werden, die das Grundstück in Stand halten würde, dies wäre aber keineswegs eine Dauerlösung (BVGer act. 1 S. 4). Eine berufliche Tätigkeit im eigentlichen Sinne habe sie hingegen nicht mehr (SEM act. 7/99). Im Visumsantrag wurde als derzeitige berufliche Tätigkeit «no occupation» angegeben (SEM act. 5/19). 5.2 Es soll an dieser Stelle nicht in Frage gestellt werden, dass die Gesuchstellerin an ihrem Wohnort sozial und kulturell eingebunden ist. Es erscheint zudem glaubhaft, dass sie gewisse Aufgaben in der Nachbarschaft übernimmt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen hingegen nicht den Schluss zu, es handle sich um Aufgaben, welche die Präsenz der Gesuchstellerin in Sri Lanka zwingend erforderlich machen würden, wofür auch der geplante Besuchsaufenthalt in der Schweiz spricht. Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Gesuchstellerin sind überdies gewisse Vorbehalte in Bezug auf die geschilderten Aufgaben anzubringen. Es bleibt offen, wie lange sie noch für sich sorgen sowie Haus und Grundstück unterhalten bzw. bewirtschaften kann. Der Beschwerdeführer macht denn auch selbst geltend, es sei unklar, wie lange die Gesuchstellerin aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer körperlichen Verfassung in der Lage sein werde, die lange Reise zu bewältigen (Beschwerde S. 2). 5.3 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin in Sri Lanka kann den Akten entnommen werden, dass sie in L._______ (Distrikt Jaffna) ein Haus sowie Land besitzt und dort alleine lebt. Gemäss zwei eingereichten «Valuation Reports» vom 10. Juli und 11. August 2021 wird der Marktwert der Liegenschaften auf LKR 5'250'000.00 (Fr. 15'650.25; Grundstück und Haus) bzw. LKR 3'150'000.00 (Fr. 9'396.45; Grundstück) beziffert. Gemäss eines im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreibens der A._______ Bank vom 13. August 2021 verfügt die Gesuchstellerin dort über vier Bankkonten mit einem Saldo über insgesamt LKR 3'719'868.00 (Fr. 11'088.95) sowie über zwei Bankkonten bei der Bank B._______ (vgl. Schreiben vom 13. August 2021) mit einem Gesamtsaldo von über LKR 1'742'890.00 (Fr. 5'195.55). 5.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind dahingehend zu relativieren, als sich in den Akten keinerlei Angaben zur Herkunft der Vermögensbeiträge finden und die Herkunft des Geldes nicht dokumentiert ist (bspw. durch die Einreichung von Kontoauszügen). Es kann somit über die Kontinuität der Vermögenslage kein zuverlässiges Bild gemacht werden. Es bleibt unklar, ob es sich um selbsterwirtschaftetes Vermögen oder um Unterstützungsbeiträge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau handelt. Für Letzteres spricht, dass mit Ausnahme eines Kontos, welches im Jahr 2015 eröffnet wurde, alle Konten im Zeitraum vom 28. Januar 2019 bis 1. März 2021 eröffnet wurden. Überdies kann selbst ein Vermögen oder Grundbesitz keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin leisten, da auch im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen würden (vgl. Urteil des BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.H.). 5.5 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Annahme, dass sich seine Schwiegermutter in ihrem Alter von ihrem sozialen Umfeld und ihrem gewohnten Leben trenne und sich in einem Land mit einer anderen Kultur, Lebensweise und Klima niederlassen wolle, sei vollkommen haltlos und entbehre jeglicher Logik. Dem gilt es zu entgegnen, dass in Anbetracht der gewichtigen Gründe, die für eine Migration sprechen (u.a. Gesundheitsversorgung, wirtschaftliche und soziale Sicherheit) durchaus auch im fortgeschrittenen Alter der Entschluss zur Migration gefasst werden kann. Als wesentlich kann zudem nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Tochter - das einzige Kind der Gesuchstellerin - in der Schweiz lebt (SEM act. 5/32; 5/80). Die Tochter wie auch ihr Ehemann waren denn auch selbst mittels von Deutschland ausgestellten Visa in den Schengenraum eingereist und ersuchten am 26. Januar 2016 hierzulande um Asyl. Mittlerweile sind beide als Flüchtlinge anerkannt (vgl. Urteil des BVGer E-2523/2016 vom 28. April 2016 E. 4.1 und Sachverhalt Bst. A; SEM act. 5/48).

6. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Sri Lanka und dem vorstehend dargelegten persönlichen Hintergrund der Gesuchstellerin durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt besteht.

7. An dieser Einschätzung vermag weder die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Verpflichtungserklärung noch seine Zusicherung, er werde persönlich darum bemüht sei, dass seine Schwiegermutter die Schweiz fristgerecht verlasse, etwas zu ändern (vgl. SEM act. 7/95, 7/99). Er kann zwar als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, die die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Auch wenn grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einem Wiedersehen zwischen der Gesuchstellerin sowie ihrer Tochter und deren Familie besteht und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als anerkannte Flüchtlinge ihren Gast nicht in Sri Lanka besuchen können, so ist davon auszugehen, dass es ihnen als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung sowie eines Reiseausweises für Flüchtlinge (SEM act. 5/45 ff.) möglich ist, in einen Drittstaat zu reisen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BVGer F-3660/2017 vom 22. Januar 2018 E. 7, C-879/2012 vom 11. Juni 2013 E. 9.3). Der Wunsch des Beschwerdeführers, seiner Schwiegermutter den Besuch ihrer Familienangehörigen in der Schweiz zu ermöglichen, hat demnach in den Hintergrund zu treten.

8. Grundsätzlich nicht mehr einzugehen ist damit auf das Vorbringen des SEM, die geplante Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die Gesuchstellerin bei der Betreuung der zwei (Enkel-)Kinder stelle eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit dar. Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass entgegen den Ausführungen des SEM weder in der Einsprache vom 28. September 2021 noch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. November 2021 Hinweise zu erkennen sind, wonach die angedachte Hilfeleistung der Gesuchstellerin nicht als sozialadäquat zu betrachten wäre (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-5117/2017 vom 16. Juli 2018 E. 5.4 m.w.H.).

9. Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung des Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG 1 i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: