Schengen-Visum
Sachverhalt
A. F._______ (geb. 1952; nachfolgend: Gesuchstellerin) ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Am 28. September 2011 beantragte sie bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem in N._______ lebenden Sohn (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) und dessen Familie. Dieser hatte am 8. September 2011 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtet. Die Schweizer Vertretung verweigerte der Gesuchstellerin die Visumserteilung am 29. September 2011 mit der Begründung, es bestünden berechtigte Zweifel an der bekundeten Absicht, nach Ablauf des Visums den Schengenraum wieder zu verlassen. B. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz - nach durch den Wohnsitzkanton vorgenommenen Abklärungen beim Gastgeber - mit Verfügung vom 16. Januar 2012 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden Verhältnisse ein nach wie vor starker Zuwanderungsdruck bestehe. Sodann sei sie verwitwet, ihre Kinder seien allesamt ausgewandert und sie stehe in keinem festen Arbeitsverhältnis. Damit seien keinerlei besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen ersichtlich, welche das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise gering erscheinen liessen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Februar 2012 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Touristenvisums. Er macht geltend, er sei anerkannter Flüchtling, weshalb er seine Mutter nicht in Sri Lanka besuchen könne. In der Heimat müsse sie ihre Mutter pflegen, deren einzige Kontaktperson sie sei. Es sei deshalb unabdingbar, dass seine Mutter nach Sri Lanka zurückkehre, wofür er nochmals ausdrücklich garantiere. D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt ergänzend aus, sollte die Mutter der Gesuchstellerin zwecks Pflege tatsächlich auf diese angewiesen sein, liesse sich dies auch nicht mit einem dreimonatigen Auslandaufenthalt vereinbaren. Zudem habe die Gesuchstellerin noch zwei Geschwister in der Heimat, welche die Pflege der Mutter durchaus langfristig übernehmen könnten. Weiter seien gemäss Auskunft der Vertretung in Colombo alle fünf Kinder der Gesuchstellerin sowie drei ihrer Geschwister in Europa ansässig. Die Bereitschaft zur Migration in ihrer Familie sei folglich nicht von der Hand zu weisen. Selbst die Zusicherungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, das bestehende Risiko einer nicht fristgerechten und nicht anstandslosen Wiederausreise herabzusetzen. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 und 2011/43 E. 6.1).
E. 3 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen, die für drei Monate zu einem Besuchsaufenthalt in die Schweiz einreisen möchte. Da sich diese nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewisser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.
E. 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchstellerin die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen würde und dies mit der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland und ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise könnten jedoch lediglich Prognosen getroffen werden.
E. 5.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunftsland ab, so können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.
E. 6.1 Die Wirtschaft Sri Lankas befindet sich im Aufschwung. Im Jahr 2011 belief sich das reale Wirtschaftswachstum auf 8,3 Prozent, das stärkste Wirtschaftswachstum seit 32 Jahren; für 2012 wurde aufgrund notwendiger fiskalpolitischer Massnahmen immerhin ein Wachstum von 7 Prozent veranschlagt. Die Arbeitslosigkeit nahm von 4,9 Prozent im Jahr 2010 auf 4,2 Prozent im Jahr 2011 ab, wobei diese Zahlen die Nordprovinz nicht berücksichtigen. Problematisch ist demgegenüber die Jugendarbeitslosigkeit, die sich auf ca. 19 Prozent beläuft (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de, Länderinformationen Sri Lanka Wirtschaft, Stand November 2012, besucht im März 2013). Die innenpolitische Situation des Landes wird in erster Linie durch die Werte der singhalesischen Mehrheit bestimmt. Der im Mai 2009 zu Ende gegangene Bürgerkrieg hat die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Eine solche Lösung zeichnet sich allerdings nicht so bald ab, da eine Aufarbeitung des Konflikts und seiner Ursachen bisher nicht stattgefunden hat. Die Sicherheit von Personen tamilischer Ethnie ist vor allem im Norden und Osten des Landes immer noch gefährdet; Tamilen sind aber auch in Colombo Übergriffen von Polizei und Sicherheitskräften ausgesetzt (Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, http://www.fluechtlingshilfe.ch Herkunftsländer Asien - Pazifik Sri Lanka Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update von Adrian Schuster, 15. November 2012). Die schwierige Lage der tamilischen Minderheit spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wieder. Ihr zufolge stellten Personen aus Sri Lanka noch im Jahr 2010 mit 939 Gesuchen die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden; nachdem sich die Zahl der Gesuche im Jahr 2011 halbiert hatte, ist sie mit knapp 500 Gesuchen im Jahr 2012 wieder leicht angestiegen (Quelle: Bundesamt für Migration, http://www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kommentierte Asylstatistik 2010 S. 3 und Kommentierte Asylstatistik 2011 S. 4 sowie Kommentierte Asylstatistik 2012 S. 11).
E. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sich ein Wunsch nach Auswanderung vor allem bei jenen Angehörigen der tamilischen Minderheit manifestiert, die bereits über ein minimales Beziehungsnetz im Ausland verfügen.
E. 7 Die in Colombo lebende Gesuchstellerin ist tamilischer Ethnie. Sie hat bereits erfolglos in den Jahren 2009 und 2010 jeweils ein Einreisevisum in die Schweiz beantragt.
E. 7.1 Die Situation der tamilischen Bevölkerung hat sich seitdem - d.h. mit der Beendigung des im Jahr 2002 zwischen der Regierung und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterzeichneten Waffenstillstands und mit dem Beginn der militärischen Grossoffensive im Juli 2006, die schliesslich zum Sieg über die LTTE im Mai 2009 führte - verschlechtert, erkennbar auch daran, dass in den Jahren 2005 und 2006 nur 277 bzw. 351 Asylgesuche von Personen aus Sri Lanka in der Schweiz gestellt wurden (Quelle: Bundesamt für Migration, http://www.bfm.admin.ch Dokumentation Zahlen und Fakten Asylstatistik Jahresstatistiken Asylstatistik 2005 und Asylstatistik 2006). Bis heute stellen Staatsangehörige von Sri Lanka in den Asylstatistiken eine bedeutende Gruppe dar. So befand sich das Land im ersten Quartal 2013 mit 3'434 Personen im Asylprozess nach Eritrea, Somalia und Afghanistan an vierter Stelle. Die vom Beschwerdeführer - selbst ehemaliger Asylbewerber - zugesicherte Wiederausreise seiner Mutter kann angesichts dieser Einschätzung zu keinem anderen Ergebnis führen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat nebst den im Rahmen der Inlandabklärung unterzeichneten Garantien lediglich einen Grund genannt, der aus seiner Sicht für die fristgerechte Wiederausreise seines Gastes bzw. seiner Mutter spricht. Er hat deren derzeitige Lebenssituation allerdings kaum umschrieben und lediglich die familiäre Bindung bzw. ihre Verantwortung gegenüber der Mutter (Grossmutter) betont. Diese vage Behauptung ist für sich genommen nicht überzeugend und lässt nicht darauf schliessen, dass realistische Verantwortlichkeiten zuhause die Gesuchstellerin von einer Emigration nach Europa abhalten könnten. Ihre angeblichen Betreuungsaufgaben, welche lediglich sie wahrnehmen könne, werfen nämlich die Frage auf, wie ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt mit diesen Verpflichtungen vereinbar ist. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin nicht bloss einen Aufenthalt von einigen Wochen, sondern gleich von drei Monaten anstrebt, legt den Schluss nahe, dass die Präsenz der Gesuchstellerin zwecks Pflege ihrer Mutter für die Familie nicht unverzichtbar ist. Die Vermutung, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Einreise in die Schweiz andere Zwecke als einen Besuchsaufenthalt verfolgen könnte, ist daher - mit Blick auf den Migrationshintergrund ihrer nächsten Familienangehörigen - nicht von der Hand zu weisen.
E. 8 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu recht annehmen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer wiederholt das Gegenteil behauptet hat, ist doch eine derartige Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Voraussetzungen für die Erteilung sogenannter "einheitlicher Visa" - gültig für den gesamten Schengen-Raum - sind somit nicht erfüllt.
E. 9 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Visakodex vorliegen.
E. 9.1 Hierzu gilt es, die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen, wobei die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nicht leichthin angenommen werden dürfen. So ist dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass der Entscheid über die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann.
E. 9.2 Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - deckungsgleich mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - dient dem Schutz des Familien- und Privatlebens, aus dem sich bei bestimmten familiären Konstellationen eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Visumserteilung ableiten lässt (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegen. Die Konventionsgarantie schützt allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne weiteres zugemutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1). Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen.
E. 9.3 Im Falle des Beschwerdeführers tangiert die Verweigerung der Einreisebewilligung nicht die Kernfamilie. Dadurch werden einerseits die Anforderungen an seine privaten Interessen erhöht. Demgegenüber ist das letzte Treffen des Beschwerdeführers mit seiner Mutter bereits mehr als sieben Jahre her, weshalb er andererseits ein berechtigtes Interesse an persönlichem Kontakt hat. Die Reise nach Sri Lanka dürfte für ihn mit unverhältnismässig hohen Risiken verbunden sein und steht aufgrund seines Flüchtlingsstatus ohnehin ausser Frage. Hingegen wird ein Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens erst angenommen, wenn sich die Betroffenen in keinem anderen Staat treffen können und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3085/2008 und C-3088/2008 vom 10. September 2009 E. 12.1 mit Hinweisen). In diesem Fall wäre das private Interesse des Beschwerdeführers an einer persönlichen Begegnung in der Schweiz gewichtiger als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften. Als anerkannter Flüchtling ist der Beschwerdeführer zwischenzeitlich im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. Die Reise in einen Drittstaat ist daher grundsätzlich möglich. Gemäss den sich in den Akten befindlichen Passkopien der Gesuchstellerin hat sich diese in den Jahren 2009 und 2010 mittels Visum während mehreren Monaten in Indien aufgehalten. Damit dürfte es für beide Parteien möglich sein, nach Indien zu reisen, um sich dort persönlich zu treffen. Insgesamt sind demnach keine humanitären Gründe ersichtlich, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden.
E. 10 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 20. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...]; Akten retour) - das Amt für Migration (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-879/2012 Urteil vom 11. Juni 2013 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien L._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf F._______. Sachverhalt: A. F._______ (geb. 1952; nachfolgend: Gesuchstellerin) ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Am 28. September 2011 beantragte sie bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem in N._______ lebenden Sohn (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) und dessen Familie. Dieser hatte am 8. September 2011 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtet. Die Schweizer Vertretung verweigerte der Gesuchstellerin die Visumserteilung am 29. September 2011 mit der Begründung, es bestünden berechtigte Zweifel an der bekundeten Absicht, nach Ablauf des Visums den Schengenraum wieder zu verlassen. B. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz - nach durch den Wohnsitzkanton vorgenommenen Abklärungen beim Gastgeber - mit Verfügung vom 16. Januar 2012 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden Verhältnisse ein nach wie vor starker Zuwanderungsdruck bestehe. Sodann sei sie verwitwet, ihre Kinder seien allesamt ausgewandert und sie stehe in keinem festen Arbeitsverhältnis. Damit seien keinerlei besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen ersichtlich, welche das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise gering erscheinen liessen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Februar 2012 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Touristenvisums. Er macht geltend, er sei anerkannter Flüchtling, weshalb er seine Mutter nicht in Sri Lanka besuchen könne. In der Heimat müsse sie ihre Mutter pflegen, deren einzige Kontaktperson sie sei. Es sei deshalb unabdingbar, dass seine Mutter nach Sri Lanka zurückkehre, wofür er nochmals ausdrücklich garantiere. D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt ergänzend aus, sollte die Mutter der Gesuchstellerin zwecks Pflege tatsächlich auf diese angewiesen sein, liesse sich dies auch nicht mit einem dreimonatigen Auslandaufenthalt vereinbaren. Zudem habe die Gesuchstellerin noch zwei Geschwister in der Heimat, welche die Pflege der Mutter durchaus langfristig übernehmen könnten. Weiter seien gemäss Auskunft der Vertretung in Colombo alle fünf Kinder der Gesuchstellerin sowie drei ihrer Geschwister in Europa ansässig. Die Bereitschaft zur Migration in ihrer Familie sei folglich nicht von der Hand zu weisen. Selbst die Zusicherungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, das bestehende Risiko einer nicht fristgerechten und nicht anstandslosen Wiederausreise herabzusetzen. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 und 2011/43 E. 6.1).
3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen, die für drei Monate zu einem Besuchsaufenthalt in die Schweiz einreisen möchte. Da sich diese nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewisser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchstellerin die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen würde und dies mit der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland und ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise könnten jedoch lediglich Prognosen getroffen werden. 5.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunftsland ab, so können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Die Wirtschaft Sri Lankas befindet sich im Aufschwung. Im Jahr 2011 belief sich das reale Wirtschaftswachstum auf 8,3 Prozent, das stärkste Wirtschaftswachstum seit 32 Jahren; für 2012 wurde aufgrund notwendiger fiskalpolitischer Massnahmen immerhin ein Wachstum von 7 Prozent veranschlagt. Die Arbeitslosigkeit nahm von 4,9 Prozent im Jahr 2010 auf 4,2 Prozent im Jahr 2011 ab, wobei diese Zahlen die Nordprovinz nicht berücksichtigen. Problematisch ist demgegenüber die Jugendarbeitslosigkeit, die sich auf ca. 19 Prozent beläuft (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de, Länderinformationen Sri Lanka Wirtschaft, Stand November 2012, besucht im März 2013). Die innenpolitische Situation des Landes wird in erster Linie durch die Werte der singhalesischen Mehrheit bestimmt. Der im Mai 2009 zu Ende gegangene Bürgerkrieg hat die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Eine solche Lösung zeichnet sich allerdings nicht so bald ab, da eine Aufarbeitung des Konflikts und seiner Ursachen bisher nicht stattgefunden hat. Die Sicherheit von Personen tamilischer Ethnie ist vor allem im Norden und Osten des Landes immer noch gefährdet; Tamilen sind aber auch in Colombo Übergriffen von Polizei und Sicherheitskräften ausgesetzt (Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, http://www.fluechtlingshilfe.ch Herkunftsländer Asien - Pazifik Sri Lanka Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update von Adrian Schuster, 15. November 2012). Die schwierige Lage der tamilischen Minderheit spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wieder. Ihr zufolge stellten Personen aus Sri Lanka noch im Jahr 2010 mit 939 Gesuchen die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden; nachdem sich die Zahl der Gesuche im Jahr 2011 halbiert hatte, ist sie mit knapp 500 Gesuchen im Jahr 2012 wieder leicht angestiegen (Quelle: Bundesamt für Migration, http://www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kommentierte Asylstatistik 2010 S. 3 und Kommentierte Asylstatistik 2011 S. 4 sowie Kommentierte Asylstatistik 2012 S. 11). 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sich ein Wunsch nach Auswanderung vor allem bei jenen Angehörigen der tamilischen Minderheit manifestiert, die bereits über ein minimales Beziehungsnetz im Ausland verfügen.
7. Die in Colombo lebende Gesuchstellerin ist tamilischer Ethnie. Sie hat bereits erfolglos in den Jahren 2009 und 2010 jeweils ein Einreisevisum in die Schweiz beantragt. 7.1 Die Situation der tamilischen Bevölkerung hat sich seitdem - d.h. mit der Beendigung des im Jahr 2002 zwischen der Regierung und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterzeichneten Waffenstillstands und mit dem Beginn der militärischen Grossoffensive im Juli 2006, die schliesslich zum Sieg über die LTTE im Mai 2009 führte - verschlechtert, erkennbar auch daran, dass in den Jahren 2005 und 2006 nur 277 bzw. 351 Asylgesuche von Personen aus Sri Lanka in der Schweiz gestellt wurden (Quelle: Bundesamt für Migration, http://www.bfm.admin.ch Dokumentation Zahlen und Fakten Asylstatistik Jahresstatistiken Asylstatistik 2005 und Asylstatistik 2006). Bis heute stellen Staatsangehörige von Sri Lanka in den Asylstatistiken eine bedeutende Gruppe dar. So befand sich das Land im ersten Quartal 2013 mit 3'434 Personen im Asylprozess nach Eritrea, Somalia und Afghanistan an vierter Stelle. Die vom Beschwerdeführer - selbst ehemaliger Asylbewerber - zugesicherte Wiederausreise seiner Mutter kann angesichts dieser Einschätzung zu keinem anderen Ergebnis führen. 7.2 Der Beschwerdeführer hat nebst den im Rahmen der Inlandabklärung unterzeichneten Garantien lediglich einen Grund genannt, der aus seiner Sicht für die fristgerechte Wiederausreise seines Gastes bzw. seiner Mutter spricht. Er hat deren derzeitige Lebenssituation allerdings kaum umschrieben und lediglich die familiäre Bindung bzw. ihre Verantwortung gegenüber der Mutter (Grossmutter) betont. Diese vage Behauptung ist für sich genommen nicht überzeugend und lässt nicht darauf schliessen, dass realistische Verantwortlichkeiten zuhause die Gesuchstellerin von einer Emigration nach Europa abhalten könnten. Ihre angeblichen Betreuungsaufgaben, welche lediglich sie wahrnehmen könne, werfen nämlich die Frage auf, wie ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt mit diesen Verpflichtungen vereinbar ist. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin nicht bloss einen Aufenthalt von einigen Wochen, sondern gleich von drei Monaten anstrebt, legt den Schluss nahe, dass die Präsenz der Gesuchstellerin zwecks Pflege ihrer Mutter für die Familie nicht unverzichtbar ist. Die Vermutung, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Einreise in die Schweiz andere Zwecke als einen Besuchsaufenthalt verfolgen könnte, ist daher - mit Blick auf den Migrationshintergrund ihrer nächsten Familienangehörigen - nicht von der Hand zu weisen.
8. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu recht annehmen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer wiederholt das Gegenteil behauptet hat, ist doch eine derartige Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Voraussetzungen für die Erteilung sogenannter "einheitlicher Visa" - gültig für den gesamten Schengen-Raum - sind somit nicht erfüllt. 9. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Visakodex vorliegen. 9.1 Hierzu gilt es, die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen, wobei die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nicht leichthin angenommen werden dürfen. So ist dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass der Entscheid über die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann. 9.2 Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - deckungsgleich mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - dient dem Schutz des Familien- und Privatlebens, aus dem sich bei bestimmten familiären Konstellationen eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Visumserteilung ableiten lässt (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegen. Die Konventionsgarantie schützt allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne weiteres zugemutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1). Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. 9.3 Im Falle des Beschwerdeführers tangiert die Verweigerung der Einreisebewilligung nicht die Kernfamilie. Dadurch werden einerseits die Anforderungen an seine privaten Interessen erhöht. Demgegenüber ist das letzte Treffen des Beschwerdeführers mit seiner Mutter bereits mehr als sieben Jahre her, weshalb er andererseits ein berechtigtes Interesse an persönlichem Kontakt hat. Die Reise nach Sri Lanka dürfte für ihn mit unverhältnismässig hohen Risiken verbunden sein und steht aufgrund seines Flüchtlingsstatus ohnehin ausser Frage. Hingegen wird ein Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens erst angenommen, wenn sich die Betroffenen in keinem anderen Staat treffen können und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3085/2008 und C-3088/2008 vom 10. September 2009 E. 12.1 mit Hinweisen). In diesem Fall wäre das private Interesse des Beschwerdeführers an einer persönlichen Begegnung in der Schweiz gewichtiger als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften. Als anerkannter Flüchtling ist der Beschwerdeführer zwischenzeitlich im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. Die Reise in einen Drittstaat ist daher grundsätzlich möglich. Gemäss den sich in den Akten befindlichen Passkopien der Gesuchstellerin hat sich diese in den Jahren 2009 und 2010 mittels Visum während mehreren Monaten in Indien aufgehalten. Damit dürfte es für beide Parteien möglich sein, nach Indien zu reisen, um sich dort persönlich zu treffen. Insgesamt sind demnach keine humanitären Gründe ersichtlich, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden.
10. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 20. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...]; Akten retour)
- das Amt für Migration (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand: