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C-1451/2014

C-1451/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-12 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die 1974 geborene Beschwerdeführerin 1 ist afghanische Staatsangehörige. Sie beantragte am 3. Juli 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt vom 30. Juli bis 25. September 2013 bei ihrem in der Schweiz lebenden Bruder (im Folgenden: Beschwerdeführer 2 bzw. Gastgeber) und dessen Familie, welche am 29. April 2013 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizerische Botschaft in Islamabad gerichtet hatten. B. Mit Formularentscheid vom 25. Juli 2013 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden am 13. September 2013 Einsprache bei der Vorinstanz erheben. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin 1 beabsichtige hierzulande einzig einen Kurzaufenthalt. Sie wolle die Schweiz fristgerecht vor Ablauf des Visums wieder verlassen. D. Nachdem die Vorinstanz durch den Wohnsitzkanton des Gastgebers weitere Abklärungen hatte vornehmen lassen, wies sie die Einsprache mit Verfügung vom 13. Februar 2014 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein nach wie vor starker Zuwanderungsdruck bestehe. Besonderheiten in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten, seien nicht ersichtlich. E. Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid gelangten die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe 19. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Einreise sei zu bewilligen. Die schweizerische Auslandvertretung in Islamabad sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1 das Visum auszustellen. F. Vom Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen, beantragte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 28. April 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden ein Doppel der Vernehmlassung zu. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen von Afghanistan um Erteilung eines Visums für einen maximal dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin 1 nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Egli/Meyer, in: Caroni/ Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussen­gren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervor­hebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.1 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin 1 der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen bezüglich der allgemeinen aktuellen Situation in Afghanistan geltend, nicht jeder Bürger aus einem (armen) Drittstaat beabsichtige, in die Schweiz zu migrieren. Solch generelle Einschätzungen und Pauschalisierungen liessen eine sorgfältige Interessensabwägung vermissen, was aber in Anbetracht des bei den Behörden liegenden Ermessens unerlässlich sei. In der Einsprache vom 13. September 2013 sei bereits geltend gemacht worden, dass noch gewisse Defizite in Afghanistan bestünden. Andererseits seien jedoch in den letzten Jahren auch Erfolge und Weiterentwicklungen eingetreten, wobei die Beschwerdeführenden auf diverse Beispiele verwiesen (Erhöhung des durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommens zwischen 2002 und 2011, Rückgang der Säuglings- und Müttersterblichkeit usw.). Zwar trifft es zu, dass Afghanistan im sozialen Bereich seit 2001 zahlreiche Fortschritte aufzuweisen hat (siehe dazu: www.bmz.de > was wir machen > Länder > Asien > Afghanistan > Situation und Zusammenarbeit, besucht im Mai 2014). Auch ist unbestritten, dass sich die afghanische Regierung um eine wirtschaftliche Erholung des Landes bemüht und Erfolge vorzuweisen hat. So betrug bspw. die Inflationsrate im Jahr 2012 laut Angaben des Internationalen Währungsfonds (IWF) noch 4.4%. Im Jahr zuvor waren es noch 10.4%. Zudem< konnte durch den Bau von Strassen, Flughäfen sowie durch die Eröffnung der ersten afghanischen Eisenbahnstrecke die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Nichtsdestotrotz ist Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und belegt im "Human Development Index" (HDI) den 175. Platz unter 187 Staaten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz hoher jährlicher Wachstumsraten weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig. Zudem gestaltet sich im ländlichen Raum die wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten ausserhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands weiterhin schwierig; der Anteil an Analphabeten liegt bei rund 90% der Gesamtbevölkerung. Nicht ausser Acht gelassen werden darf zudem auch die Menschenrechtslage in Afghanistan, die trotz der ausdrücklichen Verpflichtung Afghanistans zur Wahrung der Menschenrechte, schwierig bleibt. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Lage der Frauen, ist doch die gesellschaftliche Akzeptanz der Frauenrechte nach wie vor gering ausgeprägt. Ursachen hierfür sind tradierte Rollenvorstellungen, mangelndes Rechtsverständnis in der Bevölkerung und bei den Behörden sowie nicht selten mangelnde Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Frauenrechten anzuwenden und durchzusetzen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reise und Sicherheit > Afghanistan > Wirtschaft sowie Innenpolitik, Stand November 2013 bzw. Dezember 2013, besucht im Mai 2014). Mit diesen Ausführungen ist nicht erstaunlich, dass Afghanistan im Jahr 2013 mit 892 Asylgesuchen in der Schweiz an sechster Stelle der Herkunftsstaaten stand (Quelle: www.bfm.admin.ch, Dokumentation, Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken >Kommentierte Asylstatistik 2013). 6.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge­mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche allgemeinen Erfahrungen können beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit berücksichtigt werden, sodass bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden muss. 6.3 Bei der Risikoanalyse sind somit sowohl die allgemeinen Umstände und Erfahrungen wie auch sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. 7.1 Gemäss den Akten handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine 40jährige, ledige und kinderlose Frau, die in Kabul im Haushalt ihres Bruders lebt. Dort sei sie in dessen Familie integriert (vgl. Beschwerde vom 19. März 2014). Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, diese Ausführungen allein würden nicht schon den Schluss zulassen, die Beschwerdeführerin 1 sei in ihrem Heimatland nicht verwurzelt und nicht im System eingebettet; in Afghanistan sei es normal, dass 80% der Frauen nicht arbeiteten, beziehungsweise nicht ausserhalb des Hauses erwerbstätig seien (vgl. Beschwerde vom 19. März 2014). Zwar gilt es diesen Vorbringen grundsätzlich zuzustimmen, allerdings lassen weder die beschwerdeweisen gemachten Aussagen noch die Akten den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich unabdingbar für die Familie des Bruders sei bzw. ob ihr familiäre Pflichten obliegen, welche nur durch sie selber abgedeckt werden könnten. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 für ihren Bruder den Haushalt erledigt, reicht hingegen nicht aus, um eine (gegenseitige) Abhängigkeit zu begründen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnte. 7.2 Des Weiteren wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin 1 verwalte zusammen mit ihrem Bruder das vom Vater geerbte Land. Sie lebe von den Pachtzinsen, welche sie damit einnehme. Diese Einnahmen kämen zwar nicht in einem regelmässigen Turnus, reichten aber für die Bestreitung des Lebensunterhaltes. Der Pachtzins werde von den Bauern jeweils in bar überbracht. Damit habe die Beschwerdeführerin 1 - obwohl sie keiner Erwerbstätigkeit ausser Haus nachgehe - sehr wohl ein geregeltes Einkommen. Sie lebe in einer wirtschaftlich stabilen Situation und nicht etwa an der Armutsgrenze. Im Gegenteil, sie sei als Landeigentümerin (Miteigentümerin mit dem Bruder) in einer eher besseren Position als der Durchschnitt der Afghanen. Die Vorinstanz wendet diesbezüglich ein, es würden keine Dokumente vorliegen, welche die aktuelle wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin 1 belegen könnten (vgl. Verfügung vom 13. Februar 2014). Dagegen halten die Beschwerdeführenden an, in Afghanistan sei es überaus kompliziert, die Bestätigung des Landeigentums bei den Behörden einzuholen; man müsse diverse administrative Massnahmen ergreifen. Aus der Übersetzung der Bestätigung der Identität und des Wohnortes der Beschwerdeführerin 1 sei aber zu entnehmen, dass das Haus, in dem sie wohne, Eigentum ihres in Afghanistan lebenden Bruders sei. Vorliegend kann hingegen nicht davon ausgegangen werden, die Einholung einer Bestätigung bezüglich Landeigentums wäre a priori schon deshalb nicht zumutbar, weil es gewisse administrative Massnahmen zu bestreiten gäbe, zumal keine näheren Angaben über die Art der Massnahmen gemacht werden. Es kann jedoch offen gelassen werden, ob es den Beschwerdeführenden überhaupt zuzumuten wäre, solche einzuleiten, ergibt sich doch aus den Akten nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin 1 zur Verwaltung des geerbten Landes unabdingbar sei. Vielmehr legt die Dauer des angestrebten Aufenthalts in der Schweiz von zwei bis drei Monaten den Schluss nahe, die Präsenz der Beschwerdeführerin sei nicht unverzichtbar. 7.3 Weiter wird beschwerdeweise geltend gemacht, der in Afghanistan lebende Bruder habe seit dem 26. Februar 1991 eine Anstellung als "[...]" bei der "Z.___" in Afghanistan und beziehe ein monatliches Salär von Netto USD 865.00. Die Beschwerdeführerin 1 wähne sich damit in finanziell geordneten Verhältnissen und sei mithin Teil einer reichen afghanischen Familie. Sie habe es nicht nötig, aus wirtschaftlichen Gründen ins Ausland zu flüchten (vgl. Beschwerde vom 19. März 2014, Arbeitsbestätigung vom 10. März 2014 sowie Lohnabrechnung der "Z.____"). Zwar ist davon auszugehen, dass sich der Bruder der Beschwerdeführenden tatsächlich in guten finanziellen Verhältnissen befindet, belief sich doch das jährliche Bruttonationaleinkommen in Afghanistan im Jahr 2012 auf USD 680.00(https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/LaenderRegionen/Internationales/Thema/Tabellen/Basistabelle_BNE.html).Nichtsdestotrotz kann auch dieser Umstand nicht darüber hinweg täuschen, dass vorliegend gerade nicht aufgezeigt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich eng in die Familie ihres Bruders eingebettet ist. Auch erscheint sie für die Verwaltung des geerbten Landes nicht unabdingbar. Vor dem Hintergrund der fehlenden Verantwortungen in beruflicher, gesellschaftlicher und familiärer Hinsicht durfte die Vorinstanz - unter zusätzlicher Beachtung des Migrationshintergrundes ihres in der Schweiz lebenden Bruders und dessen Ehefrau sowie der allgemein schwierigen Lage in Afghanistan und insbesondere der Frauen (vgl. dazu E. 6.1) davon ausgehen, die Rückreise der Beschwerdeführerin 1 sei nach Beendigung ihres Besuchsaufenthalts nicht hinreichend gewährleistet.

E. 8 Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gastgeber über genügend Einkommen und Vermögen verfügt und eine Garantieerklärung vorliegt (vgl. Beschwerde vom 19. März 2014 und Formular "Ergänzung zur Verpflichtungserklärung" vom 16. Januar 2014). In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann der Beschwerdeführer 2 zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällig ungedeckte Kosten für Unfall oder Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 9). Diesbezüglich kann auch der gute Leumund des Gastgebers - der vorliegend nicht in Frage gestellt wird - nichts daran ändern.

E. 9 Fehlt es an einer genügenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise, so kann ein sogenanntes "einheitliches Visum", das für den gesamten Schengen-Raum gilt, nicht erteilt werden. Hingegen bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein solches kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Die damit einhergehende Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfordert eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsgebiet beschränkten Visums führen darf (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).

E. 9.1 Diesbezüglich wenden die Beschwerdeführenden ein, hinter dem gewünschten Kurzaufenthalt stehe einzig und allein die Absicht der Beschwerdeführerin 1, ihren Bruder und seine Familie (insbesondere die Kinder), besuchen zu können und einmal deren Heimat zu sehen. Zudem sei in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK tangiert, wer über Verwandte und Freunde in der Schweiz verfüge und die Einreise verweigert werde (vgl. Beschwerde vom 19. März 2014).

E. 9.2 Art. 8 EMRK dient dem Schutz des Familien- und Privatlebens, aus dem sich bei bestimmten familiären Konstellationen eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Visumserteilung ableiten lässt (vgl. dazu BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegen. Die Konventionsgarantie schützt allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens wird erst angenommen, wenn sich die Betroffenen in keinem anderen Staat treffen können und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre (vgl. Urteil des BVGer C-879/2012 vom 11. Juni 2013 E. 9.3 m.H.). In diesem Fall wäre das private Interesse der Beschwerdeführerin 1 an einer persönlichen Begegnung in der Schweiz gewichtiger als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften.

E. 9.3 Zweifellos dürften für den Beschwerdeführer 2 und dessen Familie der Aufenthalt in Afghanistan - wie beschwerdeweise geltend gemacht - mit unverhältnismässig hohen Risiken verbunden sein, wird doch vor Reisen nach Afghanistan dringend gewarnt (vgl. www.auswaertiges-amt.de, Reise und Sicherheit > Reisewarnungen > Afghanistan: Reisewarnung, Stand: 13. Mai 2014, besucht im Mai 2014). Hingegen ist es den Gastgebern, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, grundsätzlich möglich, das Treffen in einem Drittstaat zu organisieren. Auch können die Beziehungen mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden. Dass die Beschwerdeführerin 2 einmal die zweite Heimat ihres Bruders sehen möchte ist verständlich, kann aber an dieser Stelle nicht entscheidwesentlich sein. Insgesamt überwiegen die geltend gemachten privaten Interessen im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften nicht. Die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz kommt daher nicht in Frage. Auch sind keine humanitären Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung solcher Visa erlauben würden.

E. 10 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Amt für Migration des Kantons Luzern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1451/2014 Urteil vom 12. Juni 2014 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien

1. X._______,

2. Y._______, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1974 geborene Beschwerdeführerin 1 ist afghanische Staatsangehörige. Sie beantragte am 3. Juli 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt vom 30. Juli bis 25. September 2013 bei ihrem in der Schweiz lebenden Bruder (im Folgenden: Beschwerdeführer 2 bzw. Gastgeber) und dessen Familie, welche am 29. April 2013 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizerische Botschaft in Islamabad gerichtet hatten. B. Mit Formularentscheid vom 25. Juli 2013 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden am 13. September 2013 Einsprache bei der Vorinstanz erheben. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin 1 beabsichtige hierzulande einzig einen Kurzaufenthalt. Sie wolle die Schweiz fristgerecht vor Ablauf des Visums wieder verlassen. D. Nachdem die Vorinstanz durch den Wohnsitzkanton des Gastgebers weitere Abklärungen hatte vornehmen lassen, wies sie die Einsprache mit Verfügung vom 13. Februar 2014 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein nach wie vor starker Zuwanderungsdruck bestehe. Besonderheiten in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten, seien nicht ersichtlich. E. Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid gelangten die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe 19. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Einreise sei zu bewilligen. Die schweizerische Auslandvertretung in Islamabad sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1 das Visum auszustellen. F. Vom Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen, beantragte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 28. April 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden ein Doppel der Vernehmlassung zu. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs­zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver­waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen von Afghanistan um Erteilung eines Visums für einen maximal dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin 1 nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Egli/Meyer, in: Caroni/ Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussen­gren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervor­hebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.1 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin 1 der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen bezüglich der allgemeinen aktuellen Situation in Afghanistan geltend, nicht jeder Bürger aus einem (armen) Drittstaat beabsichtige, in die Schweiz zu migrieren. Solch generelle Einschätzungen und Pauschalisierungen liessen eine sorgfältige Interessensabwägung vermissen, was aber in Anbetracht des bei den Behörden liegenden Ermessens unerlässlich sei. In der Einsprache vom 13. September 2013 sei bereits geltend gemacht worden, dass noch gewisse Defizite in Afghanistan bestünden. Andererseits seien jedoch in den letzten Jahren auch Erfolge und Weiterentwicklungen eingetreten, wobei die Beschwerdeführenden auf diverse Beispiele verwiesen (Erhöhung des durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommens zwischen 2002 und 2011, Rückgang der Säuglings- und Müttersterblichkeit usw.). Zwar trifft es zu, dass Afghanistan im sozialen Bereich seit 2001 zahlreiche Fortschritte aufzuweisen hat (siehe dazu: www.bmz.de > was wir machen > Länder > Asien > Afghanistan > Situation und Zusammenarbeit, besucht im Mai 2014). Auch ist unbestritten, dass sich die afghanische Regierung um eine wirtschaftliche Erholung des Landes bemüht und Erfolge vorzuweisen hat. So betrug bspw. die Inflationsrate im Jahr 2012 laut Angaben des Internationalen Währungsfonds (IWF) noch 4.4%. Im Jahr zuvor waren es noch 10.4%. Zudem Afghanistan > Wirtschaft sowie Innenpolitik, Stand November 2013 bzw. Dezember 2013, besucht im Mai 2014). Mit diesen Ausführungen ist nicht erstaunlich, dass Afghanistan im Jahr 2013 mit 892 Asylgesuchen in der Schweiz an sechster Stelle der Herkunftsstaaten stand (Quelle: www.bfm.admin.ch, Dokumentation, Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken >Kommentierte Asylstatistik 2013). 6.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge­mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche allgemeinen Erfahrungen können beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit berücksichtigt werden, sodass bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden muss. 6.3 Bei der Risikoanalyse sind somit sowohl die allgemeinen Umstände und Erfahrungen wie auch sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. 7.1 Gemäss den Akten handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine 40jährige, ledige und kinderlose Frau, die in Kabul im Haushalt ihres Bruders lebt. Dort sei sie in dessen Familie integriert (vgl. Beschwerde vom 19. März 2014). Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, diese Ausführungen allein würden nicht schon den Schluss zulassen, die Beschwerdeführerin 1 sei in ihrem Heimatland nicht verwurzelt und nicht im System eingebettet; in Afghanistan sei es normal, dass 80% der Frauen nicht arbeiteten, beziehungsweise nicht ausserhalb des Hauses erwerbstätig seien (vgl. Beschwerde vom 19. März 2014). Zwar gilt es diesen Vorbringen grundsätzlich zuzustimmen, allerdings lassen weder die beschwerdeweisen gemachten Aussagen noch die Akten den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich unabdingbar für die Familie des Bruders sei bzw. ob ihr familiäre Pflichten obliegen, welche nur durch sie selber abgedeckt werden könnten. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 für ihren Bruder den Haushalt erledigt, reicht hingegen nicht aus, um eine (gegenseitige) Abhängigkeit zu begründen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnte. 7.2 Des Weiteren wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin 1 verwalte zusammen mit ihrem Bruder das vom Vater geerbte Land. Sie lebe von den Pachtzinsen, welche sie damit einnehme. Diese Einnahmen kämen zwar nicht in einem regelmässigen Turnus, reichten aber für die Bestreitung des Lebensunterhaltes. Der Pachtzins werde von den Bauern jeweils in bar überbracht. Damit habe die Beschwerdeführerin 1 - obwohl sie keiner Erwerbstätigkeit ausser Haus nachgehe - sehr wohl ein geregeltes Einkommen. Sie lebe in einer wirtschaftlich stabilen Situation und nicht etwa an der Armutsgrenze. Im Gegenteil, sie sei als Landeigentümerin (Miteigentümerin mit dem Bruder) in einer eher besseren Position als der Durchschnitt der Afghanen. Die Vorinstanz wendet diesbezüglich ein, es würden keine Dokumente vorliegen, welche die aktuelle wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin 1 belegen könnten (vgl. Verfügung vom 13. Februar 2014). Dagegen halten die Beschwerdeführenden an, in Afghanistan sei es überaus kompliziert, die Bestätigung des Landeigentums bei den Behörden einzuholen; man müsse diverse administrative Massnahmen ergreifen. Aus der Übersetzung der Bestätigung der Identität und des Wohnortes der Beschwerdeführerin 1 sei aber zu entnehmen, dass das Haus, in dem sie wohne, Eigentum ihres in Afghanistan lebenden Bruders sei. Vorliegend kann hingegen nicht davon ausgegangen werden, die Einholung einer Bestätigung bezüglich Landeigentums wäre a priori schon deshalb nicht zumutbar, weil es gewisse administrative Massnahmen zu bestreiten gäbe, zumal keine näheren Angaben über die Art der Massnahmen gemacht werden. Es kann jedoch offen gelassen werden, ob es den Beschwerdeführenden überhaupt zuzumuten wäre, solche einzuleiten, ergibt sich doch aus den Akten nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin 1 zur Verwaltung des geerbten Landes unabdingbar sei. Vielmehr legt die Dauer des angestrebten Aufenthalts in der Schweiz von zwei bis drei Monaten den Schluss nahe, die Präsenz der Beschwerdeführerin sei nicht unverzichtbar. 7.3 Weiter wird beschwerdeweise geltend gemacht, der in Afghanistan lebende Bruder habe seit dem 26. Februar 1991 eine Anstellung als "[...]" bei der "Z.___" in Afghanistan und beziehe ein monatliches Salär von Netto USD 865.00. Die Beschwerdeführerin 1 wähne sich damit in finanziell geordneten Verhältnissen und sei mithin Teil einer reichen afghanischen Familie. Sie habe es nicht nötig, aus wirtschaftlichen Gründen ins Ausland zu flüchten (vgl. Beschwerde vom 19. März 2014, Arbeitsbestätigung vom 10. März 2014 sowie Lohnabrechnung der "Z.____"). Zwar ist davon auszugehen, dass sich der Bruder der Beschwerdeführenden tatsächlich in guten finanziellen Verhältnissen befindet, belief sich doch das jährliche Bruttonationaleinkommen in Afghanistan im Jahr 2012 auf USD 680.00(https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/LaenderRegionen/Internationales/Thema/Tabellen/Basistabelle_BNE.html).Nichtsdestotrotz kann auch dieser Umstand nicht darüber hinweg täuschen, dass vorliegend gerade nicht aufgezeigt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich eng in die Familie ihres Bruders eingebettet ist. Auch erscheint sie für die Verwaltung des geerbten Landes nicht unabdingbar. Vor dem Hintergrund der fehlenden Verantwortungen in beruflicher, gesellschaftlicher und familiärer Hinsicht durfte die Vorinstanz - unter zusätzlicher Beachtung des Migrationshintergrundes ihres in der Schweiz lebenden Bruders und dessen Ehefrau sowie der allgemein schwierigen Lage in Afghanistan und insbesondere der Frauen (vgl. dazu E. 6.1) davon ausgehen, die Rückreise der Beschwerdeführerin 1 sei nach Beendigung ihres Besuchsaufenthalts nicht hinreichend gewährleistet.

8. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gastgeber über genügend Einkommen und Vermögen verfügt und eine Garantieerklärung vorliegt (vgl. Beschwerde vom 19. März 2014 und Formular "Ergänzung zur Verpflichtungserklärung" vom 16. Januar 2014). In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann der Beschwerdeführer 2 zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällig ungedeckte Kosten für Unfall oder Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 9). Diesbezüglich kann auch der gute Leumund des Gastgebers - der vorliegend nicht in Frage gestellt wird - nichts daran ändern.

9. Fehlt es an einer genügenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise, so kann ein sogenanntes "einheitliches Visum", das für den gesamten Schengen-Raum gilt, nicht erteilt werden. Hingegen bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein solches kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Die damit einhergehende Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfordert eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsgebiet beschränkten Visums führen darf (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). 9.1 Diesbezüglich wenden die Beschwerdeführenden ein, hinter dem gewünschten Kurzaufenthalt stehe einzig und allein die Absicht der Beschwerdeführerin 1, ihren Bruder und seine Familie (insbesondere die Kinder), besuchen zu können und einmal deren Heimat zu sehen. Zudem sei in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK tangiert, wer über Verwandte und Freunde in der Schweiz verfüge und die Einreise verweigert werde (vgl. Beschwerde vom 19. März 2014). 9.2 Art. 8 EMRK dient dem Schutz des Familien- und Privatlebens, aus dem sich bei bestimmten familiären Konstellationen eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Visumserteilung ableiten lässt (vgl. dazu BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegen. Die Konventionsgarantie schützt allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens wird erst angenommen, wenn sich die Betroffenen in keinem anderen Staat treffen können und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre (vgl. Urteil des BVGer C-879/2012 vom 11. Juni 2013 E. 9.3 m.H.). In diesem Fall wäre das private Interesse der Beschwerdeführerin 1 an einer persönlichen Begegnung in der Schweiz gewichtiger als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften. 9.3 Zweifellos dürften für den Beschwerdeführer 2 und dessen Familie der Aufenthalt in Afghanistan - wie beschwerdeweise geltend gemacht - mit unverhältnismässig hohen Risiken verbunden sein, wird doch vor Reisen nach Afghanistan dringend gewarnt (vgl. www.auswaertiges-amt.de, Reise und Sicherheit > Reisewarnungen > Afghanistan: Reisewarnung, Stand: 13. Mai 2014, besucht im Mai 2014). Hingegen ist es den Gastgebern, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, grundsätzlich möglich, das Treffen in einem Drittstaat zu organisieren. Auch können die Beziehungen mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden. Dass die Beschwerdeführerin 2 einmal die zweite Heimat ihres Bruders sehen möchte ist verständlich, kann aber an dieser Stelle nicht entscheidwesentlich sein. Insgesamt überwiegen die geltend gemachten privaten Interessen im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften nicht. Die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz kommt daher nicht in Frage. Auch sind keine humanitären Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung solcher Visa erlauben würden.

10. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Amt für Migration des Kantons Luzern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: