Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 26. Januar 2015 beantragte die aus Thailand stammende Gesuchstellerin bzw. Eingeladene (geb. 1979) bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Schengenvisums um ihren im Kanton Zürich wohnhaften Freund (geb. 1963; nachfolgend: Beschwerdeführer) besuchen zu können (Akten des SEM [nachfolgend: SEM act.] 4 S. 91 - 94). B. Am 29. Januar 2015 wies die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag mit Formularentscheid ab (SEM act. 4 S. 68), wogegen der Beschwerdeführer beim SEM am 25. Februar 2015 Einsprache erhob (SEM act. 2). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelt (SEM act. 6 S. 98 - 99). C. Mit Verfügung vom 28. April 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei macht sie im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus welcher als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Zudem sei sie ledig und kinderlos. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin keinerlei besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen oblägen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen liessen. Auch das feste Arbeitsverhältnis, in dem die Gesuchstellerin stehe, könne sie im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und die schlechten sozialen Absicherungen in Thailand nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. Zudem sei bereits im Jahr 2014 ein gleichlautendes Gesuch abgelehnt worden. Hinzu komme, dass die im Einreisegesuch und in den Inlandabklärungen gemachten Angaben in Bezug auf die geplante Aufenthaltsdauer der Gesuchstellerin in der Schweiz widersprüchlich seien. D.Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung eines Besuchervisums. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 ergänzte er seine Rechtmitteleingabe. E.In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F.Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zugestellt. G.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2.Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3.Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen mehrwöchigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4.Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 5 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
E. 5.2 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Voraussetzungen für die rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6).
E. 5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Thailand in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.
E. 6 6.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Einsprache vom 25. Februar 2015 damit, dass vorliegend keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte Rückkehr der Gesuchstellerin bestehe. Das SEM verweist dabei vorerst auf die insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse im Heimatland der Gesuchstellerin, welche nach wie vor für einen stark anhaltenden Zuwanderungsdruck sorgen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, der Sachverhalt sei nicht angemessen beurteilt worden und beruhe auf unrichtigen Annahmen. So sei der Verweis auf den Zuwanderungsdruck nicht angemessen. Sein Gast habe keinen Einwanderungsantrag gestellt, sondern ein Besuchervisum beantragt. Ein Rückschluss - basierend auf unbestimmte und nicht näher erläuterte Erfahrungen - führe zu einer Verallgemeinerung der Sache und habe keinen Bezug zum vorliegenden individuellen Visumsantrag. Dies komme somit einer "Voreinnahme der Einschätzung" gleich und verhindere jegliche Objektivität. Die angeführte Verallgemeinerung deute darauf hin, dass die tatsächlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht geprüft bzw. hinterfragt worden seien. Es seien keine Fakten dargelegt worden, welche die unterstellte Absicht einer Zuwanderung aufgrund eines Besuchervisums belegten (vgl. Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2015).
E. 6.3 Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass sich das Kriterium der gesicherten Wiederausreise immer nur anhand eines zukünftigen Verhaltens beurteilen lässt. Dazu lässt sich naturgemäss lediglich eine Prognose erstellen, wobei einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland aber auch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles mitberücksichtigt werden müssen. Der Vorinstanz ist es somit nicht vorzuwerfen, dass sie sich in Bezug auf ihre Beurteilung auf die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in Thailand berufen hat. Wie der Verfügung des SEM vom 28. April 2015 zu entnehmen ist, wurden jedoch - entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen - bei der Risikoanalyse nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch die Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles in die Beurteilung miteinbezogen, womit gerade nicht davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe die individuelle Situation der Gesuchstellerin in Thailand nicht geprüft. Dass die Gesuchstellerin keinen Einwanderungsantrag gestellt, sondern lediglich um ein Besuchervisum ersucht hat, spielt dabei keine Rolle, ist doch auch in diesen Fällen die Gefahr nicht auszuschliessen, dass - einmal in der Schweiz angekommen - Einreise- bzw. Ausreisebestimmungen umgangen werden.
E. 6.4 Zur allgemeinen Situation in Thailand kann folgendes festgehalten werden: Nachwirkungen sowohl der politischen Krise als auch des Bombenanschlags in Bangkok im August 2015 haben nach wie vor einen negativen Einfluss auf die Wirtschaftsentwicklung Thailands. Nachdem bereits im Jahr 2013 das Wachstum durch die schwache Weltkonjunktur und die nachlassende Binnennachfrage gebremst wurde (BIP-Wachstum 2,9 Prozent), und Thailand 2014 ein BIP-Wachstum von nur noch 0,7 Prozent verzeichnen konnte, wird für 2015 nun ein ebenfalls vergleichsweise geringes Wachstum von 2,5 bis 3.0 Prozent erwartet. Die für Thailand wichtige Tourismusbranche leidet stark unter politischen Unruhen und Anschlägen. Die von der Regierung nach dem Putsch vom Mai 2014 angekündigten bzw. z.T. auch eingeleiteten Maßnahmen haben kurzfristig nicht zu den erwünschen Erfolgen und der wirtschaftlichen Erholung geführt. Aus diesem Grund hat Regierungschef General Prayut nach nur einem Jahr entschieden, die für die verschiedenen Wirtschaftsthemen zuständigen Minister fast ausnahmslos auszuwechseln. Der neue Deputy Prime Minister Somkid kämpft allerdings wie sein Vorgänger mit den Herausforderungen der von ihm nur bedingt beeinflussbaren ungünstigen externen Faktoren wie z.B. der Abschwächung der chinesischen Wirtschaft. Insgesamt sind in Thailand rund 5.4 Millionen (vorwiegend in ländlichen Gebieten lebende) Menschen von Armut betroffen (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Thailand > Wirtschaft / Innenpolitik, Stand September 2015; United Nations Development Programme in Thailand, www.th.undp.org > About Thailand; Websites besucht im Oktober 2015).
E. 6.5 Im Hinblick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage und dem damit zusammenhängenden Migrationsdruck ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Thailand grundsätzlich als hoch einschätzt. 7.Weiter gilt es die individuelle Situation der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland zu überprüfen. Obliegt der gesuchstellenden Person beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 7.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 28. April 2015 aus, die Gesuchstellerin sei ledig und kinderlos. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass ihr keinerlei besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen liessen. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, das "zitierte" persönliche Umfeld sei nicht umfänglich mit aller Sorgfalt in Betracht gezogen worden. Die Gesuchstellerin habe das Recht, dass die von ihr eingereichten Dokumente vollständig und umfassend geprüft würden. So würden sich die (monatlichen) Einnahmen der Gesuchstellerin auf ca. THB 15'000.-(ca. Fr. 415.-) belaufen. Davon überweise sie als Lebenshilfe an ihre Mutter jeweils alle 10 Tage THB 2'000.-, da die 68-jährige Frau keine Rente oder sonstige Einnahmen habe. Zusätzlich überweise sie jeden 10. des Monats die Miete in der Höhe von THB 3'000.- für das Haus in dem ihre Schwester, deren Ehemann und zwei Kinder sowie die Mutter der Gesuchstellerin lebten. Das sei erforderlich, da die Familie ihrer Schwester über kein ausreichendes Einkommen zur Deckung der Miete verfüge. Insgesamt würden sich die Aufwendungen der Gesuchstellerin auf monatlich THB 9'000.- belaufen. Das seien 60% ihres Einkommens, mit dem sie ihre Mutter und die Familie ihrer Schwester unterstütze. Diese Angaben seien den Kontoauszügen zu entnehmen. Ohne diese Zuwendungen könne die Familie kaum existieren. Die Gesuchstellerin müsse in jedem Fall einen erheblichen Beitrag zur Existenzsicherung ihrer Familie leisten. Ihre Rückkehr nach Thailand sei zwingend erforderlich (vgl. Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2015). 7.3 Die vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten Pflichten der Gesuchstellerin gegenüber ihren Familienangehörigen sind jedoch zu relativieren. So sind diese ausschliesslich finanzieller Natur und es versteht sich von selbst, dass solche Unterstützungsleistungen auch im Falle einer Emigration in die Schweiz erbracht werden könnten. Oftmals fällt die finanzielle Unterstützung der im Ausland lebenden Familienangehörigen von der Schweiz aus aufgrund der hier herrschenden Einkommensverhältnisse sogar noch vorteilhafter aus. Die geltend gemachten Verpflichtungen der Gesuchstellerin sind somit nicht geeignet, eine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr darzulegen, lassen diese doch - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht den Schluss zu, ihre persönliche Anwesenheit in Thailand sei unabdingbar. 7.4 Gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 28. April 2015 stehe die Gesuchstellerin zwar in einem festen Arbeitsverhältnis, allerdings könne sie das im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und die schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland auch nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, der Gesuchstellerin werde unterstellt, ins Ausland zu emigrieren. Bezüglich der Schweiz oder einem der Schengen-Staaten habe sie jedoch zu keiner Zeit einen Einwanderungsantrag oder ein Arbeitsverhältnis angestrebt. Für diese unrichtige Annahme würden keinerlei Beweise vorliegen. In dieser Sache gelte es ein Besuchervisum, keinen Einwanderungsantrag zu beurteilen (vgl. Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2015). 7.5 Zwar geht die Gesuchstellerin gemäss den Akten einer Erwerbstätigkeit als unselbständige Masseurin nach (vgl. "Letter of Work Certification" vom 3. Juni 2015; Beilage der Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2015). Nichtsdestotrotz muss bezweifelt werden, dass ihr Arbeitgeber zwingend auf ihre Arbeitsleistung angewiesen wäre bzw. dass es sich um ein gefestigtes Arbeitsverhältnis handelt. So fällt auf, dass die Gesuchstellerin anfänglich einen 58-tägigen Aufenthalt in der Schweiz geplant hat (vgl. SEM act. 4 S. 94), was gerade nicht darauf hinweist, dass sie für ihren Arbeitgeber unabkömmlich ist. Kommt hinzu, dass ihr trotz des erst am 20. Juni 2014 eingegangenen Arbeitsverhältnisses bereits am 26. Dezember 2014 eine zweimonatige Ferienabwesenheit (vom 1. April 2015 bis 31. Mai 2015) bewilligt wurde (vgl. SEM act. 4 S. 83). Aus dem mit Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2015 eingereichten Kontoauszug der Gesuchstellerin der Siam Commercial Bank (Zeitraum vom 2. Dezember 2014 bis 1. Juni 2015) sind zudem mehrere Einzahlungen des Beschwerdeführers ersichtlich (vgl. Einzahlungen am 16. Dezember 2014 über THB 6'890.-, am 6. März 2015 über THB 11' 888.- und am 27. Mai 2015 über THB 4'334.-). Offen bleibt damit die Frage, ob es sich hierbei um Unterstützungsleistungen handelt. Wie bereits ausgeführt, kann zudem aus dem Umstand, dass jemand "nur" um ein Besuchervisum ersucht, nicht per se abgeleitet werden, er habe keinerlei Willen zur Emigration. Vielmehr ist dies aufgrund der restriktiven Handhabung der Regelung des dauerhaften Aufenthaltes oftmals die einzige Möglichkeit, sich hierzulande - unter Umgehung der geltenden rechtlichen Bestimmungen - einen Aufenthalt zu verschaffen. 7.6 Insgesamt ist damit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Thailand und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden. 8.An der Richtigkeit dieser Einschätzung können weder die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Ernsthaftigkeit der seit April 2014 bestehenden Beziehung zwischen ihm und der Gesuchstellerin noch sein guter Leumund etwas daran ändern. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind jedoch primär nicht die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann denn auch nicht - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten (zum Ganzen siehe Entscheid des BVGer C-1043/2014 vom 2. Juni 2014 E. 6.4 m.H.). 9.9.1 Der im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte Wunsch des Gastgebers, seiner Freundin sein Umfeld und den kulturellen Hintergrund zu zeigen (vgl. SEM act. 7 S. 107) ist nachvollziehbar, aufgrund der hier zur Anwendung gelangenden ausländerrechtlichen Normen kann hingegen keine Verpflichtung des Staates zu Massnahmen abgeleitet werden, Paaren im Rahmen von Tourismusaufenthalten die Möglichkeit einzuräumen, ihre Beziehung auf schweizerischem Territorium zu leben (vgl. Urteil des BVGer C-1043/2014 vom 2. Juni 2014 E. 6.5). 9.2 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 5.2 hiervor) liegen nicht vor. Sofern der Beschwerdeführer auf die Beziehung zwischen ihm und seinem Gast und damit sinngemäss auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens) verweist, so kann er in diesem Kontext nichts daraus ableiten, zumal es dem Gastgeber und seiner Freundin ohne weiteres möglich ist, sich in Thailand bzw. allenfalls in einem Drittstaat zu treffen (vgl. dazu bspw. Urteile des BVGer C-879/2012 vom 11. Juni 2013 E. 9.2 sowie C-3639/2014 vom 17. November 2014 E. 6.1). 10.Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3393/2015 Urteil vom 14. Oktober 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung Schengen-Visum für Z._______ Sachverhalt: A. Am 26. Januar 2015 beantragte die aus Thailand stammende Gesuchstellerin bzw. Eingeladene (geb. 1979) bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Schengenvisums um ihren im Kanton Zürich wohnhaften Freund (geb. 1963; nachfolgend: Beschwerdeführer) besuchen zu können (Akten des SEM [nachfolgend: SEM act.] 4 S. 91 - 94). B. Am 29. Januar 2015 wies die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag mit Formularentscheid ab (SEM act. 4 S. 68), wogegen der Beschwerdeführer beim SEM am 25. Februar 2015 Einsprache erhob (SEM act. 2). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelt (SEM act. 6 S. 98 - 99). C. Mit Verfügung vom 28. April 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei macht sie im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus welcher als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Zudem sei sie ledig und kinderlos. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin keinerlei besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen oblägen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen liessen. Auch das feste Arbeitsverhältnis, in dem die Gesuchstellerin stehe, könne sie im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und die schlechten sozialen Absicherungen in Thailand nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. Zudem sei bereits im Jahr 2014 ein gleichlautendes Gesuch abgelehnt worden. Hinzu komme, dass die im Einreisegesuch und in den Inlandabklärungen gemachten Angaben in Bezug auf die geplante Aufenthaltsdauer der Gesuchstellerin in der Schweiz widersprüchlich seien. D.Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung eines Besuchervisums. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 ergänzte er seine Rechtmitteleingabe. E.In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F.Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zugestellt. G.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2.Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3.Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen mehrwöchigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4.Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Voraussetzungen für die rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6). 5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Thailand in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.
6. 6.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Einsprache vom 25. Februar 2015 damit, dass vorliegend keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte Rückkehr der Gesuchstellerin bestehe. Das SEM verweist dabei vorerst auf die insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse im Heimatland der Gesuchstellerin, welche nach wie vor für einen stark anhaltenden Zuwanderungsdruck sorgen. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, der Sachverhalt sei nicht angemessen beurteilt worden und beruhe auf unrichtigen Annahmen. So sei der Verweis auf den Zuwanderungsdruck nicht angemessen. Sein Gast habe keinen Einwanderungsantrag gestellt, sondern ein Besuchervisum beantragt. Ein Rückschluss - basierend auf unbestimmte und nicht näher erläuterte Erfahrungen - führe zu einer Verallgemeinerung der Sache und habe keinen Bezug zum vorliegenden individuellen Visumsantrag. Dies komme somit einer "Voreinnahme der Einschätzung" gleich und verhindere jegliche Objektivität. Die angeführte Verallgemeinerung deute darauf hin, dass die tatsächlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht geprüft bzw. hinterfragt worden seien. Es seien keine Fakten dargelegt worden, welche die unterstellte Absicht einer Zuwanderung aufgrund eines Besuchervisums belegten (vgl. Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2015). 6.3 Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass sich das Kriterium der gesicherten Wiederausreise immer nur anhand eines zukünftigen Verhaltens beurteilen lässt. Dazu lässt sich naturgemäss lediglich eine Prognose erstellen, wobei einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland aber auch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles mitberücksichtigt werden müssen. Der Vorinstanz ist es somit nicht vorzuwerfen, dass sie sich in Bezug auf ihre Beurteilung auf die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in Thailand berufen hat. Wie der Verfügung des SEM vom 28. April 2015 zu entnehmen ist, wurden jedoch - entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen - bei der Risikoanalyse nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch die Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles in die Beurteilung miteinbezogen, womit gerade nicht davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe die individuelle Situation der Gesuchstellerin in Thailand nicht geprüft. Dass die Gesuchstellerin keinen Einwanderungsantrag gestellt, sondern lediglich um ein Besuchervisum ersucht hat, spielt dabei keine Rolle, ist doch auch in diesen Fällen die Gefahr nicht auszuschliessen, dass - einmal in der Schweiz angekommen - Einreise- bzw. Ausreisebestimmungen umgangen werden. 6.4 Zur allgemeinen Situation in Thailand kann folgendes festgehalten werden: Nachwirkungen sowohl der politischen Krise als auch des Bombenanschlags in Bangkok im August 2015 haben nach wie vor einen negativen Einfluss auf die Wirtschaftsentwicklung Thailands. Nachdem bereits im Jahr 2013 das Wachstum durch die schwache Weltkonjunktur und die nachlassende Binnennachfrage gebremst wurde (BIP-Wachstum 2,9 Prozent), und Thailand 2014 ein BIP-Wachstum von nur noch 0,7 Prozent verzeichnen konnte, wird für 2015 nun ein ebenfalls vergleichsweise geringes Wachstum von 2,5 bis 3.0 Prozent erwartet. Die für Thailand wichtige Tourismusbranche leidet stark unter politischen Unruhen und Anschlägen. Die von der Regierung nach dem Putsch vom Mai 2014 angekündigten bzw. z.T. auch eingeleiteten Maßnahmen haben kurzfristig nicht zu den erwünschen Erfolgen und der wirtschaftlichen Erholung geführt. Aus diesem Grund hat Regierungschef General Prayut nach nur einem Jahr entschieden, die für die verschiedenen Wirtschaftsthemen zuständigen Minister fast ausnahmslos auszuwechseln. Der neue Deputy Prime Minister Somkid kämpft allerdings wie sein Vorgänger mit den Herausforderungen der von ihm nur bedingt beeinflussbaren ungünstigen externen Faktoren wie z.B. der Abschwächung der chinesischen Wirtschaft. Insgesamt sind in Thailand rund 5.4 Millionen (vorwiegend in ländlichen Gebieten lebende) Menschen von Armut betroffen (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Thailand > Wirtschaft / Innenpolitik, Stand September 2015; United Nations Development Programme in Thailand, www.th.undp.org > About Thailand; Websites besucht im Oktober 2015). 6.5 Im Hinblick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage und dem damit zusammenhängenden Migrationsdruck ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Thailand grundsätzlich als hoch einschätzt. 7.Weiter gilt es die individuelle Situation der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland zu überprüfen. Obliegt der gesuchstellenden Person beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 7.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 28. April 2015 aus, die Gesuchstellerin sei ledig und kinderlos. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass ihr keinerlei besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen liessen. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, das "zitierte" persönliche Umfeld sei nicht umfänglich mit aller Sorgfalt in Betracht gezogen worden. Die Gesuchstellerin habe das Recht, dass die von ihr eingereichten Dokumente vollständig und umfassend geprüft würden. So würden sich die (monatlichen) Einnahmen der Gesuchstellerin auf ca. THB 15'000.-(ca. Fr. 415.-) belaufen. Davon überweise sie als Lebenshilfe an ihre Mutter jeweils alle 10 Tage THB 2'000.-, da die 68-jährige Frau keine Rente oder sonstige Einnahmen habe. Zusätzlich überweise sie jeden 10. des Monats die Miete in der Höhe von THB 3'000.- für das Haus in dem ihre Schwester, deren Ehemann und zwei Kinder sowie die Mutter der Gesuchstellerin lebten. Das sei erforderlich, da die Familie ihrer Schwester über kein ausreichendes Einkommen zur Deckung der Miete verfüge. Insgesamt würden sich die Aufwendungen der Gesuchstellerin auf monatlich THB 9'000.- belaufen. Das seien 60% ihres Einkommens, mit dem sie ihre Mutter und die Familie ihrer Schwester unterstütze. Diese Angaben seien den Kontoauszügen zu entnehmen. Ohne diese Zuwendungen könne die Familie kaum existieren. Die Gesuchstellerin müsse in jedem Fall einen erheblichen Beitrag zur Existenzsicherung ihrer Familie leisten. Ihre Rückkehr nach Thailand sei zwingend erforderlich (vgl. Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2015). 7.3 Die vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten Pflichten der Gesuchstellerin gegenüber ihren Familienangehörigen sind jedoch zu relativieren. So sind diese ausschliesslich finanzieller Natur und es versteht sich von selbst, dass solche Unterstützungsleistungen auch im Falle einer Emigration in die Schweiz erbracht werden könnten. Oftmals fällt die finanzielle Unterstützung der im Ausland lebenden Familienangehörigen von der Schweiz aus aufgrund der hier herrschenden Einkommensverhältnisse sogar noch vorteilhafter aus. Die geltend gemachten Verpflichtungen der Gesuchstellerin sind somit nicht geeignet, eine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr darzulegen, lassen diese doch - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht den Schluss zu, ihre persönliche Anwesenheit in Thailand sei unabdingbar. 7.4 Gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 28. April 2015 stehe die Gesuchstellerin zwar in einem festen Arbeitsverhältnis, allerdings könne sie das im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und die schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland auch nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, der Gesuchstellerin werde unterstellt, ins Ausland zu emigrieren. Bezüglich der Schweiz oder einem der Schengen-Staaten habe sie jedoch zu keiner Zeit einen Einwanderungsantrag oder ein Arbeitsverhältnis angestrebt. Für diese unrichtige Annahme würden keinerlei Beweise vorliegen. In dieser Sache gelte es ein Besuchervisum, keinen Einwanderungsantrag zu beurteilen (vgl. Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2015). 7.5 Zwar geht die Gesuchstellerin gemäss den Akten einer Erwerbstätigkeit als unselbständige Masseurin nach (vgl. "Letter of Work Certification" vom 3. Juni 2015; Beilage der Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2015). Nichtsdestotrotz muss bezweifelt werden, dass ihr Arbeitgeber zwingend auf ihre Arbeitsleistung angewiesen wäre bzw. dass es sich um ein gefestigtes Arbeitsverhältnis handelt. So fällt auf, dass die Gesuchstellerin anfänglich einen 58-tägigen Aufenthalt in der Schweiz geplant hat (vgl. SEM act. 4 S. 94), was gerade nicht darauf hinweist, dass sie für ihren Arbeitgeber unabkömmlich ist. Kommt hinzu, dass ihr trotz des erst am 20. Juni 2014 eingegangenen Arbeitsverhältnisses bereits am 26. Dezember 2014 eine zweimonatige Ferienabwesenheit (vom 1. April 2015 bis 31. Mai 2015) bewilligt wurde (vgl. SEM act. 4 S. 83). Aus dem mit Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2015 eingereichten Kontoauszug der Gesuchstellerin der Siam Commercial Bank (Zeitraum vom 2. Dezember 2014 bis 1. Juni 2015) sind zudem mehrere Einzahlungen des Beschwerdeführers ersichtlich (vgl. Einzahlungen am 16. Dezember 2014 über THB 6'890.-, am 6. März 2015 über THB 11' 888.- und am 27. Mai 2015 über THB 4'334.-). Offen bleibt damit die Frage, ob es sich hierbei um Unterstützungsleistungen handelt. Wie bereits ausgeführt, kann zudem aus dem Umstand, dass jemand "nur" um ein Besuchervisum ersucht, nicht per se abgeleitet werden, er habe keinerlei Willen zur Emigration. Vielmehr ist dies aufgrund der restriktiven Handhabung der Regelung des dauerhaften Aufenthaltes oftmals die einzige Möglichkeit, sich hierzulande - unter Umgehung der geltenden rechtlichen Bestimmungen - einen Aufenthalt zu verschaffen. 7.6 Insgesamt ist damit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Thailand und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden. 8.An der Richtigkeit dieser Einschätzung können weder die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Ernsthaftigkeit der seit April 2014 bestehenden Beziehung zwischen ihm und der Gesuchstellerin noch sein guter Leumund etwas daran ändern. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind jedoch primär nicht die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann denn auch nicht - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten (zum Ganzen siehe Entscheid des BVGer C-1043/2014 vom 2. Juni 2014 E. 6.4 m.H.). 9.9.1 Der im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte Wunsch des Gastgebers, seiner Freundin sein Umfeld und den kulturellen Hintergrund zu zeigen (vgl. SEM act. 7 S. 107) ist nachvollziehbar, aufgrund der hier zur Anwendung gelangenden ausländerrechtlichen Normen kann hingegen keine Verpflichtung des Staates zu Massnahmen abgeleitet werden, Paaren im Rahmen von Tourismusaufenthalten die Möglichkeit einzuräumen, ihre Beziehung auf schweizerischem Territorium zu leben (vgl. Urteil des BVGer C-1043/2014 vom 2. Juni 2014 E. 6.5). 9.2 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 5.2 hiervor) liegen nicht vor. Sofern der Beschwerdeführer auf die Beziehung zwischen ihm und seinem Gast und damit sinngemäss auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens) verweist, so kann er in diesem Kontext nichts daraus ableiten, zumal es dem Gastgeber und seiner Freundin ohne weiteres möglich ist, sich in Thailand bzw. allenfalls in einem Drittstaat zu treffen (vgl. dazu bspw. Urteile des BVGer C-879/2012 vom 11. Juni 2013 E. 9.2 sowie C-3639/2014 vom 17. November 2014 E. 6.1). 10.Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: