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C-3639/2014

C-3639/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-17 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. B._______ (geb. 1963, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Ehefrau [des Gastgebers/Beschwerdeführers]) beantragte am 7. April 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt (vom 20. April bis 20. Juli 2014) bei A._______ in Aarau (geb. 1952, nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). B. Mit Formularentscheid vom 10. April 2014 lehnte es die Botschaft ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete dies damit, eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum sei nicht gesichert und die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts würden nicht glaubhaft erscheinen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2014 Einsprache bei der Vorinstanz. Letztere liess bei der Auslandvertretung nebst den Akten eine ergänzende Stellungnahme einholen und wies die Einsprache - nach Einholung einer Stellungnahme des Wohnkantons - mit Verfügung vom 23. Juni 2014 ab. Dabei teilte sie die Beurteilung durch die Botschaft. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs­druck festzustellen sei. Bestehe zudem ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Besondere Gewähr für die fristgerechte Wieder­ausreise nach einem Besuchsaufenthalt ergebe sich auch aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin nicht. Bei ihr handle es sich um die Ehefrau des Beschwerdeführers. Sie sei 51 Jahre alt, Hausfrau und lebe mit ihren vier Kindern im Alter von 21 bis 28 Jahren in der Stadt Vavuniya. Es bestehe kein besonderer Betreuungsbedarf, der lediglich durch die Gesuchstellerin abgedeckt werde. Ihren Lebensunterhalt finanziere sie unter anderem aus den Einkommen von Liegenschaften (Mietzins und Landwirtschaft). Damit könne zwar nicht von sehr ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, jedoch auch nicht von solchen, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer allfälligen Emigration abhalten würden. Zudem habe die Migrationsbehörde des Kantons Aarau im Jahr 2010 ein Familiennachzugsgesuch abgewiesen. Überdies würden keine humanitären Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. D. Mit Beschwerde vom 30. Juni 2014 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vor­instanzlichen Verfügung und die Ausstellung eines Visums für seine Ehefrau. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es sei geplant, dass er nach der Pensionierung in sein Heimatland zurückkehre und von seiner Pensionskassenrente profitieren werde. Wenn er seine Familie besuchen würde, bestünde das Risiko, dass die "Mafia" ihm als "reichem Reisenden" auflauern würde. Seine Ehefrau hingegen würde sich über eine Auslandreise sehr freuen. Das Flugticket mit Reisestart Sri Lanka sei zudem billiger. Seine Ehefrau wolle nicht in die Schweiz immigrieren und einen Armutsdruck verspüre sie in Sri Lanka nicht. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. August 2014 die Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestünde das Risiko, dass die Mafia ihm als reichem Reisenden auflauern würde, sei unsubstantiiert und somit als Schutzbehauptung zu werten. Weiterhin geht die Vorinstanz aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Gastes davon aus, dass keine günstige Wiederausreiseprognose gestellt werden könne, bzw. gewisse Zweifel am Aufenthaltszweck bestünden. F. Mit Replik vom 12. September 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und führt ergänzend aus, er wolle seine Ehefrau und die Kinder nicht mehr in die Schweiz nachziehen. Seine Ehefrau habe sich verpflichtet, nach dem Besuch zurück nach Sri Lanka zu reisen; er garantiere dafür. Zudem habe er noch nie jemanden in die Schweiz eingeladen. Des Weiteren habe er gesundheitliche Probleme und seine Ehefrau und er würden gerne zusammen mit seinem Hausarzt darüber reden. Seine Ehefrau betreue ihre Enkelkinder und weitere Kinder in Sri Lanka. Überdies habe sie viele Verpflichtungen (mit der Steuerbehörde, Liegenschaften, Bankverbindungen) in Sri Lanka, besitze dort Land und ein Haus und verfüge über ein grosses Kapital (Geld). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 4.6 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1 7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.5.1 Insgesamt hat sich die Situation in Sri Lanka in den letzten Jahren verbessert. Zur positiven wirtschaftlichen Entwicklung hat insbesondere die Region um die Hauptstadt Colombo beigetragen, wo die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbracht wird. Hingegen ist die wirtschaftliche Lage im Norden des Landes, wo die Gesuchstellerin lebt (im Distrikt Vavuniya der Nordprovinz), nach wie vor schwierig. Die Arbeitslosigkeit ist deutlich höher als im Landesdurchschnitt (30 % gegenüber 4 %). Der Zugang zu Land und Häusern und damit zur Landwirtschaft als wichtiger Einnahmequelle ist nur eingeschränkt möglich, da Land und Häuser von Sicherheitskräften beansprucht werden oder zur Sperrzonen erklärt wurden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Aktuelle Situation, 15.11.2012, S. 17 f., < http://www.fluechtlingshilfe.ch > Herkunftsländer > Asien-Pazifik > Sri Lanka, abgerufen am 24. Oktober 2014; < http://www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A Z > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: März 2014, abgerufen am 24. Oktober 2014). Die Menschenrechtslage wird nach wie vor als sehr prekär eingeschätzt, nicht zuletzt auch wegen der Unterdrückung der politischen Opposition und der tamilischen Minderheit durch die Regierung (vgl. Civil Liberties www.freedomhouse.org Research and Reports Freedom in the World Thailand, abgerufen am 24. Oktober 2014; UNHCR, The UN Refugee Agency, 2013 Country Reports on Human Rights Practices - Sri Lanka, 27.02.2014, http://www.refworld.org/docid/53284a6b8.html , abgerufen am 24. Oktober 2012. 5.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte und den behaupteten Aufenthaltszweck in Frage stellte. Aufgrund der restriktiven Zulassungsregelung werden in solchen Situationen nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur diese Umstände und Erfahrungen, sondern alle Gesichts­punkte des Einzelfalles zu berücksichtigen. 5.2.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die 51-jährige Ehefrau des Beschwerdeführers (Eheschliessung 1983). Sie wohnt zusammen mit ihren vier gemeinsamen, erwachsenen Töchtern in Vavuniya in ihrem eigenen Haus und besitzt zwei Grundstücke. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers verfügt sie zudem über ein grosses Kapital (Geld), hat viele Verpflichtungen (mit der Steuerbehörde, Liegenschaften, Bankverbindungen) und hütet ihre Enkelkinder und weitere Kinder. 5.2.2 Die Vorinstanz ging in der Begründung des angefochtenen Einspracheenscheides davon aus, dass die Gesuchstellerin in Sri Lanka keine familiären oder sozialen Verpflichtungen habe. Es bestehe kein besonderer Betreuungsbedarf, der lediglich durch die Gesuchstellerin abgedeckt werde. Ihren Lebensunterhalt finanziere sie unter anderem aus den Einkommen von Liegenschaften (Mietzins und Landwirtschaft). Zudem habe die Migrationsbehörde des Kantons Aarau im Jahr 2010 ein Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Ihre finanzielle Situation möge für sri-lankische Verhältnisse gut sein, jedoch keinesfalls überdurchschnittlich. Diese Umstände sind nach Auffassung der Vorinstanz nicht geeignet, die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten. 5.2.3 Die Beurteilung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Gesuchstellerin lebt zusammen mit ihren Töchtern im selben Haus. Diese sind jedoch erwachsen und haben ihrerseits Kinder. Die Betreuung der Enkelkinder und weiterer Kinder kann nicht derart intensiv sein, wenn die Gesuchstellerin drei Monate abkömmlich ist. Es sind daher keine sozialen oder familiären Verpflichtungen ersichtlich, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Zudem hat der Beschwerdeführer vor sechs Jahren ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und alle Kinder gestellt, welches abgewiesen wurde. Es bestand somit damals der Wunsch auf eine Familienzusammenführung. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Eheleute - in Anbetracht der im August 2009 noch geltend gemachten Nachstellungen gegen die Familie - nach wie vor diesen Wunsch hegen, auch wenn sie dies bestreiten. Diese Annahme wird durch die Aussage des Beschwerdeführers verstärkt, dass er gerne mit seiner Ehefrau zusammen mit seinem Hausarzt über seine gesundheitlichen Probleme (Diabetes mellitus [Zuckerkrankheit]) sprechen würde. Insgesamt ist die persönliche Situation der Gesuchstellerin nicht geeignet, die aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka negative Prognose zu ihren Gunsten zu beeinflussen. 5.2.4 Der Bestätigung der "Hatton National Bank" vom 28. März 2014 kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin weder Schulden noch jemals das Konto überzogen hat und ihr Konto zu jenem Zeitpunkt einen Saldo von Rs 201'727.32 (Fr. 1'467.80) aufwies. Mangels anderer Angaben wird vermutungsweise davon ausgegangen, dass es sich um srilankische Rupien handelt. Gemäss einem Beleg vom 14. März 2014 werden die Grundstücke Nr. 5055 und Nr. 13300 der Gesuchstellerin auf je Rs 3 Mio. geschätzt. Auf dem Grundstück Nr. 5055 befindet sich ihr Haus, welches auf Rs 14 Mio. geschätzt wir. Laut dieser Schätzung verfügt die Gesuchstellerin über ein Vermögen von Rs 20 Mio. (Fr. 145'516.20). Wie die Grundstücke der Gesuchstellerin zu ihrem Lebensunterhalt beitragen, geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Zudem gab die Gesuchstellerin auf einem Fragebogen "Questionnaire for a Schengen Visitor Visa" bei der Schweizer Botschaft bei der Frage "monatliches Einkommen" zur Antwort: "Rs 50'000.- (Fr. 363.80)/vom Ehemann unterstützt". Deshalb kann die finanzielle Situation der Gesuchstellerin nicht als so komfortabel und sicher angesehen werden, dass eine Emi­gration zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann ausgeschlossen erscheint. Für die Betreuung ihrer Liegenschaften und Bankkonten sowie die Bezahlung von Steuern muss die Gesuchstellerin nicht vor Ort sein und kann sich gegebenenfalls durch ihre vier Töchter vertreten lassen. 5.2.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, es beständen begründete Zweifel am Aufenthaltszweck der Gesuchstellerin bzw. es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise. Entsprechend ergab sich auch kein Raum für die Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums. An dieser Beurteilung vermögen auch die Zusicherungen des Beschwerdeführers sowie die anlässlich des Ausfüllens des Auskunftsbogens abgegebene Erklärung, er garantiere die Wiederausreise der Gesuchstellerin (vgl. Auskunftsbogen der kantonalen Behörde vom 12. Juni 2014) nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten der Gesuchstellerin garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der Gesuchstellerin selbst von Bedeutung. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für ihre Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE 2009/27 E. 9). 6.Bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein solches kann - wie erwähnt - erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Die damit einhergehende Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfordert eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsgebiet beschränkten Visums führen darf (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). 6.1 Zwar stellt der persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine grundsätzlich unter den Schutz von Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV fallende familiäre Beziehung dar, da es sich um die sog. "Kernfamilie" handelt. Das vermag jedoch zu keinem anderen Resultat führen. Denn nur Beeinträchtigun­gen des Familienlebens von gewisser Mindestschwere stellen rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die genannten Garantien dar. Ob diese Mindestschwere im vorliegenden Fall erreicht wird, erscheint unter den gegebenen Umständen als fraglich. Dem Beschwerdeführer wäre auch eine Reise in den Heimat- oder einen Drittstaat zuzumuten. 6.2 Die geltend gemachten privaten Interessen rechtfertigen somit auch nicht, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3.Dieses Urteil geht an: - der Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref.-Nr.[...]) - das Migrationsamt des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3639/2014 Urteil vom 17. November 2014 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Marie- May Canellas, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. B._______ (geb. 1963, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Ehefrau [des Gastgebers/Beschwerdeführers]) beantragte am 7. April 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt (vom 20. April bis 20. Juli 2014) bei A._______ in Aarau (geb. 1952, nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). B. Mit Formularentscheid vom 10. April 2014 lehnte es die Botschaft ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete dies damit, eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum sei nicht gesichert und die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts würden nicht glaubhaft erscheinen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2014 Einsprache bei der Vorinstanz. Letztere liess bei der Auslandvertretung nebst den Akten eine ergänzende Stellungnahme einholen und wies die Einsprache - nach Einholung einer Stellungnahme des Wohnkantons - mit Verfügung vom 23. Juni 2014 ab. Dabei teilte sie die Beurteilung durch die Botschaft. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs­druck festzustellen sei. Bestehe zudem ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Besondere Gewähr für die fristgerechte Wieder­ausreise nach einem Besuchsaufenthalt ergebe sich auch aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin nicht. Bei ihr handle es sich um die Ehefrau des Beschwerdeführers. Sie sei 51 Jahre alt, Hausfrau und lebe mit ihren vier Kindern im Alter von 21 bis 28 Jahren in der Stadt Vavuniya. Es bestehe kein besonderer Betreuungsbedarf, der lediglich durch die Gesuchstellerin abgedeckt werde. Ihren Lebensunterhalt finanziere sie unter anderem aus den Einkommen von Liegenschaften (Mietzins und Landwirtschaft). Damit könne zwar nicht von sehr ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, jedoch auch nicht von solchen, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer allfälligen Emigration abhalten würden. Zudem habe die Migrationsbehörde des Kantons Aarau im Jahr 2010 ein Familiennachzugsgesuch abgewiesen. Überdies würden keine humanitären Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. D. Mit Beschwerde vom 30. Juni 2014 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vor­instanzlichen Verfügung und die Ausstellung eines Visums für seine Ehefrau. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es sei geplant, dass er nach der Pensionierung in sein Heimatland zurückkehre und von seiner Pensionskassenrente profitieren werde. Wenn er seine Familie besuchen würde, bestünde das Risiko, dass die "Mafia" ihm als "reichem Reisenden" auflauern würde. Seine Ehefrau hingegen würde sich über eine Auslandreise sehr freuen. Das Flugticket mit Reisestart Sri Lanka sei zudem billiger. Seine Ehefrau wolle nicht in die Schweiz immigrieren und einen Armutsdruck verspüre sie in Sri Lanka nicht. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. August 2014 die Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestünde das Risiko, dass die Mafia ihm als reichem Reisenden auflauern würde, sei unsubstantiiert und somit als Schutzbehauptung zu werten. Weiterhin geht die Vorinstanz aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Gastes davon aus, dass keine günstige Wiederausreiseprognose gestellt werden könne, bzw. gewisse Zweifel am Aufenthaltszweck bestünden. F. Mit Replik vom 12. September 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und führt ergänzend aus, er wolle seine Ehefrau und die Kinder nicht mehr in die Schweiz nachziehen. Seine Ehefrau habe sich verpflichtet, nach dem Besuch zurück nach Sri Lanka zu reisen; er garantiere dafür. Zudem habe er noch nie jemanden in die Schweiz eingeladen. Des Weiteren habe er gesundheitliche Probleme und seine Ehefrau und er würden gerne zusammen mit seinem Hausarzt darüber reden. Seine Ehefrau betreue ihre Enkelkinder und weitere Kinder in Sri Lanka. Überdies habe sie viele Verpflichtungen (mit der Steuerbehörde, Liegenschaften, Bankverbindungen) in Sri Lanka, besitze dort Land und ein Haus und verfüge über ein grosses Kapital (Geld). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 4.6 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1 7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.5.1 Insgesamt hat sich die Situation in Sri Lanka in den letzten Jahren verbessert. Zur positiven wirtschaftlichen Entwicklung hat insbesondere die Region um die Hauptstadt Colombo beigetragen, wo die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbracht wird. Hingegen ist die wirtschaftliche Lage im Norden des Landes, wo die Gesuchstellerin lebt (im Distrikt Vavuniya der Nordprovinz), nach wie vor schwierig. Die Arbeitslosigkeit ist deutlich höher als im Landesdurchschnitt (30 % gegenüber 4 %). Der Zugang zu Land und Häusern und damit zur Landwirtschaft als wichtiger Einnahmequelle ist nur eingeschränkt möglich, da Land und Häuser von Sicherheitskräften beansprucht werden oder zur Sperrzonen erklärt wurden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Aktuelle Situation, 15.11.2012, S. 17 f., Herkunftsländer > Asien-Pazifik > Sri Lanka, abgerufen am 24. Oktober 2014; Reise & Sicherheit Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A Z > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: März 2014, abgerufen am 24. Oktober 2014). Die Menschenrechtslage wird nach wie vor als sehr prekär eingeschätzt, nicht zuletzt auch wegen der Unterdrückung der politischen Opposition und der tamilischen Minderheit durch die Regierung (vgl. Civil Liberties www.freedomhouse.org Research and Reports Freedom in the World Thailand, abgerufen am 24. Oktober 2014; UNHCR, The UN Refugee Agency, 2013 Country Reports on Human Rights Practices - Sri Lanka, 27.02.2014, http://www.refworld.org/docid/53284a6b8.html , abgerufen am 24. Oktober 2012. 5.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte und den behaupteten Aufenthaltszweck in Frage stellte. Aufgrund der restriktiven Zulassungsregelung werden in solchen Situationen nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur diese Umstände und Erfahrungen, sondern alle Gesichts­punkte des Einzelfalles zu berücksichtigen. 5.2.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die 51-jährige Ehefrau des Beschwerdeführers (Eheschliessung 1983). Sie wohnt zusammen mit ihren vier gemeinsamen, erwachsenen Töchtern in Vavuniya in ihrem eigenen Haus und besitzt zwei Grundstücke. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers verfügt sie zudem über ein grosses Kapital (Geld), hat viele Verpflichtungen (mit der Steuerbehörde, Liegenschaften, Bankverbindungen) und hütet ihre Enkelkinder und weitere Kinder. 5.2.2 Die Vorinstanz ging in der Begründung des angefochtenen Einspracheenscheides davon aus, dass die Gesuchstellerin in Sri Lanka keine familiären oder sozialen Verpflichtungen habe. Es bestehe kein besonderer Betreuungsbedarf, der lediglich durch die Gesuchstellerin abgedeckt werde. Ihren Lebensunterhalt finanziere sie unter anderem aus den Einkommen von Liegenschaften (Mietzins und Landwirtschaft). Zudem habe die Migrationsbehörde des Kantons Aarau im Jahr 2010 ein Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Ihre finanzielle Situation möge für sri-lankische Verhältnisse gut sein, jedoch keinesfalls überdurchschnittlich. Diese Umstände sind nach Auffassung der Vorinstanz nicht geeignet, die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten. 5.2.3 Die Beurteilung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Gesuchstellerin lebt zusammen mit ihren Töchtern im selben Haus. Diese sind jedoch erwachsen und haben ihrerseits Kinder. Die Betreuung der Enkelkinder und weiterer Kinder kann nicht derart intensiv sein, wenn die Gesuchstellerin drei Monate abkömmlich ist. Es sind daher keine sozialen oder familiären Verpflichtungen ersichtlich, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Zudem hat der Beschwerdeführer vor sechs Jahren ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und alle Kinder gestellt, welches abgewiesen wurde. Es bestand somit damals der Wunsch auf eine Familienzusammenführung. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Eheleute - in Anbetracht der im August 2009 noch geltend gemachten Nachstellungen gegen die Familie - nach wie vor diesen Wunsch hegen, auch wenn sie dies bestreiten. Diese Annahme wird durch die Aussage des Beschwerdeführers verstärkt, dass er gerne mit seiner Ehefrau zusammen mit seinem Hausarzt über seine gesundheitlichen Probleme (Diabetes mellitus [Zuckerkrankheit]) sprechen würde. Insgesamt ist die persönliche Situation der Gesuchstellerin nicht geeignet, die aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka negative Prognose zu ihren Gunsten zu beeinflussen. 5.2.4 Der Bestätigung der "Hatton National Bank" vom 28. März 2014 kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin weder Schulden noch jemals das Konto überzogen hat und ihr Konto zu jenem Zeitpunkt einen Saldo von Rs 201'727.32 (Fr. 1'467.80) aufwies. Mangels anderer Angaben wird vermutungsweise davon ausgegangen, dass es sich um srilankische Rupien handelt. Gemäss einem Beleg vom 14. März 2014 werden die Grundstücke Nr. 5055 und Nr. 13300 der Gesuchstellerin auf je Rs 3 Mio. geschätzt. Auf dem Grundstück Nr. 5055 befindet sich ihr Haus, welches auf Rs 14 Mio. geschätzt wir. Laut dieser Schätzung verfügt die Gesuchstellerin über ein Vermögen von Rs 20 Mio. (Fr. 145'516.20). Wie die Grundstücke der Gesuchstellerin zu ihrem Lebensunterhalt beitragen, geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Zudem gab die Gesuchstellerin auf einem Fragebogen "Questionnaire for a Schengen Visitor Visa" bei der Schweizer Botschaft bei der Frage "monatliches Einkommen" zur Antwort: "Rs 50'000.- (Fr. 363.80)/vom Ehemann unterstützt". Deshalb kann die finanzielle Situation der Gesuchstellerin nicht als so komfortabel und sicher angesehen werden, dass eine Emi­gration zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann ausgeschlossen erscheint. Für die Betreuung ihrer Liegenschaften und Bankkonten sowie die Bezahlung von Steuern muss die Gesuchstellerin nicht vor Ort sein und kann sich gegebenenfalls durch ihre vier Töchter vertreten lassen. 5.2.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, es beständen begründete Zweifel am Aufenthaltszweck der Gesuchstellerin bzw. es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise. Entsprechend ergab sich auch kein Raum für die Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums. An dieser Beurteilung vermögen auch die Zusicherungen des Beschwerdeführers sowie die anlässlich des Ausfüllens des Auskunftsbogens abgegebene Erklärung, er garantiere die Wiederausreise der Gesuchstellerin (vgl. Auskunftsbogen der kantonalen Behörde vom 12. Juni 2014) nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten der Gesuchstellerin garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der Gesuchstellerin selbst von Bedeutung. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für ihre Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE 2009/27 E. 9). 6.Bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein solches kann - wie erwähnt - erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Die damit einhergehende Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfordert eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsgebiet beschränkten Visums führen darf (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). 6.1 Zwar stellt der persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine grundsätzlich unter den Schutz von Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV fallende familiäre Beziehung dar, da es sich um die sog. "Kernfamilie" handelt. Das vermag jedoch zu keinem anderen Resultat führen. Denn nur Beeinträchtigun­gen des Familienlebens von gewisser Mindestschwere stellen rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die genannten Garantien dar. Ob diese Mindestschwere im vorliegenden Fall erreicht wird, erscheint unter den gegebenen Umständen als fraglich. Dem Beschwerdeführer wäre auch eine Reise in den Heimat- oder einen Drittstaat zuzumuten. 6.2 Die geltend gemachten privaten Interessen rechtfertigen somit auch nicht, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3.Dieses Urteil geht an:

- der Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref.-Nr.[...])

- das Migrationsamt des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: