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C-1043/2014

C-1043/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-02 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die aus Thailand stammende Y.______ (geb. 1979, im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 28. September 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für die Dauer von 90 Tagen, um ihren im Kanton Luzern wohnhaften Freund X.______ (geb. 1981, nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu können. Dem Visumsantrag lag ein Einladungsschreiben gleichen Datums des Gastgebers bei. B. Mit Formularentscheid vom 11. Oktober 2013 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung damit, die Angaben betreffend Zweck und Umstände des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht verlässlich. Zudem erscheine die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht gesichert. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 29. Oktober 2013 Einsprache bei der Vorinstanz. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen an das BFM übermittelt. Auf dessen Ersuchen hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons Luzern am 12. Dezember 2013 einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser am 19. Dezember 2013 beantwortete und mit den verlangten Belegen ergänzte. D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie führte hierzu aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse nach wie vor ein starker Zuwanderungsdruck bestehe. Das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr müsse daher als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen würden der Gesuchstellerin in Thailand keine obliegen. Es handle sich bei ihr um eine 34-jährige, geschiedene und erwerbslose Frau. Wohl sei sie auch Mutter einer neun Jahre alten Tochter, weshalb insoweit auf gewisse familiäre Verpflichtungen geschlossen werden könnte. Die geplante lange Auslandabwesenheit würde dies aber wieder relativieren. Ganz allgemein gelte es zu bedenken, dass die Existenz eigener Kinder Gesuch stellende Personen häufig nicht daran hindere zu emigrieren. Ein solcher Entschluss sei nämlich oft mit der Hoffnung verbunden, nahe Angehörige aus dem Ausland besser unterstützen und später allenfalls nachziehen zu können. Sonstige besondere Verpflichtungen familiärer Natur seien nicht ersichtlich. Somit vermöge die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht zu erfüllen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2014 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Besuchervisums. Er macht geltend, nicht nachvollziehen zu können, warum er wegen der in den Augen der Vorinstanz zu schlechten Wirtschaftslage in der Region Udon Thani keinen Gast von dort zu sich in die Schweiz einladen dürfe. Es gehe ja lediglich um Ferien. Es könne doch nicht sein, dass der "falsche Geburtsort" eine solche Einreise verunmögliche. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält am 18. April 2014 am eingereichten Rechtsmittel fest und ergänzt, dass er und die eingeladene Person nur ein Visum für 60 Tage und nicht für 90 Tage möchten. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht.

E. 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer thailändischen Staatsangehörigen. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1 32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1 4 und durch Art. 1 der Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1 18]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1 58; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK [geändert durch Art. 1 der Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1 18]).

E. 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Thailand in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.

E. 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation im Heimatland als auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden.

E. 5.3 Stellt man auf die Situation im Herkunftsland ab, so können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinausgehenden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.

E. 5.4 Diese Vorgehensweise - die Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände - dient gerade der Verhinderung einer pauschalen Beurteilung, welche ergäbe, dass sämtlichen Personen, die aus wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen stammen, der Wille zur Emigration unterstellt würde. Die in der Beschwerde geäusserte Vermutung, dass Personen, welche in Gegenden mit schlechter Wirtschaftslage (wie beispielsweise der thailändischen Region Udon Thani) geboren seien, folglich überhaupt nicht in den Genuss entsprechender Einreiseerlaubnisse für die Schweiz kommen könnten, trifft mithin nicht zu.

E. 6.1 Thailand erreichte im Jahr 2012 ein Wirtschaftswachstum von 6,4 Prozent, obwohl die Schuldenkrise in den westlichen Staaten auch dort für ein schwieriges wirtschaftliches Umfeld sorgte. Im Jahr 2013 wurde das Wachstum durch die schwache Weltkonjunktur und die nachlassende Binnennachfrage gebremst und erreichte im 4. Quartal nur noch 0,6 Prozent. Für 2014 wird ein relativ niedriges Wachstum - die Prognosen reichen von 3,6 bis 4,6 Prozent - erwartet; Grund hierfür ist die voraussichtlich schwache Binnennachfrage und die Unsicherheit über die weitere politische Entwicklung. Mehrere nachfragewirksame Massnahmen, welche die Regierung zum Jahresbeginn 2013 eingeleitet hat, wirken sich aber immer noch auf den inländischen Konsum aus, so die Anhebung der Mindestlöhne auf landesweit 300 Baht (rund 7,50 Euro) pro Tag und die der Gehälter von jungen Hochschulabsolventen in der Verwaltung auf 15'000 Baht. Weitere Massnahmen zur Steigerung der Nachfrage betrafen steuerliche Anreize zum Erstkauf von Autos und Wohnungen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Thailand > Wirtschaft > Stand: Februar 2014, besucht im Mai 2014).

E. 6.2 Dass die Gesuchstellerin, die laut Einreisegesuch über keine Anstellung verfügt, von den beschriebenen Entwicklungen profitiert, kann nicht angenommen werden. In dem am 19. Dezember 2013 ausgefüllten Fragebogen weist der Beschwerdeführer einzig darauf hin, dass seine Freundin in verschiedenen Restaurants im Service gearbeitet habe und dies nach der Rückkehr wieder tun werde. In den Akten finden sich allerdings keinerlei Unterlagen, welche Aufschluss über die Art und Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse vermittelten. Angaben bezüglich Einkommen und finanzieller Verhältnisse fehlen gänzlich. Hinzuweisen gilt es auch auf den Umstand, dass die Auslandvertretung in Bangkok in einer schriftlichen Stellungnahme an das BFM vom 12. November 2013 ausführte, die Gesuchstellerin sei arbeitslos. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sie in wirtschaftlich nicht gerade vorteilhaften Verhältnissen lebt. Zudem stammt die Gesuchstellerin aus dem Nordosten Thailands, wo gemäss Einschätzung der Schweizerischen Botschaft ohnehin ein erhöhter Migrationsdruck feststellbar ist. Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo - wie in casu - durch die Anwesenheit von Verwandten, Freunden oder eines Lebenspartners bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Auf dieser Grundlage kann die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert eingestuft werden.

E. 6.3 Auch zwingende persönliche Verpflichtungen, welche die Gesuchstellerin daran hindern könnten, ins Ausland zu emigrieren, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich bei ihr um eine bald 35-jährige, geschiedene Frau, die ein Kind hat. Ansonsten ist über die familiäre Situation wenig bekannt. Soweit sich den Gesuchsunterlagen entnehmen lässt, wohnen die nächsten Familienangehörigen alle am selben Ort. Obwohl die Gesuchstellerin Mutter einer 9-jährigen Tochter ist, kann nicht auf eine starke familiäre Einbindung ihrerseits geschlossen werden. So plante sie ursprünglich einen Besuchsaufenthalt von knapp drei Monaten (siehe Visumsantrag sowie Einladungsschreiben vom 28. September 2013), ein Vorhaben, welches auf gewisse Vertretungsmöglichkeiten schliessen lässt. Eingebettet in das Umfeld der Grosseltern, scheint das Kind denn nicht auf die persönliche Betreuung durch die Gesuchstellerin angewiesen zu sein. Dass in der Replik plötzlich nurmehr ein Visum für 60 Tage beantragt wird, ändert an der vergleichsweise langen Auslandabwesenheit nichts. Abgesehen davon versuchen viele Emigrantinnen und Emigranten, nach Erreichen ihres Ziellandes wirtschaftlich Fuss zu fassen und von dort ihre im Heimatland verbliebenen Angehörigen finanziell zu unterstützen und sie allenfalls nachzuziehen (siehe hierzu auch die Begründung der angefochtenen Verfügung, Sachverhalt Bst. D vorstehend). Die familiäre Situation vermag daher ebenfalls keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin zu bieten.

E. 6.4 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt und er seine finanziellen Verhältnisse dargelegt hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Ab­sichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur Letztere ist in der Lage, hinrei­chend Ge­währ für eine fristgerechte und anstandslo­se Wiederausreise zu bie­ten. Der Gastgeber kann denn auch nicht - mangels rechtlicher und fak­tischer Durchsetzbar­keit - für ein be­stimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten (zum Ganzen siehe BVGE 2009/27 E. 9).

E. 6.5 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer sind seit gut einem Jahr befreundet und haben sich bislang zweimal in Thailand getroffen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin besser kennen zu lernen sowie ihr die Schweizer Kultur näher zu bringen, ist verständlich, aufgrund der vorgenommenen Beurteilung hat er sie aber - zumindest vorderhand - in deren Heimat zu treffen. Aus den hier zur Anwendung gelangenden ausländerrechtlichen Normen kann keine Verpflichtung des Staates zu Massnahmen abgeleitet werden, Paaren im Rahmen von Tourismusaufenthalten die Möglichkeit einzuräumen, ihr Zusammenleben vorweg auf schweizerischem Territorium zu erproben. Sollte zu gegebener Zeit ein Eheschluss ins Auge gefasst werden, so wäre über die Einreise des Gastes - nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkehren - unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG). Vorliegend wurde wie angetönt ein Visum für einen befristeten Besuchs- und Ferienaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden.

E. 6.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.2 hiervor) liegen nicht vor.

E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 25. März 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1043/2014 Urteil vom 2. Juni 2014 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für Y._______. Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende Y.______ (geb. 1979, im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 28. September 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für die Dauer von 90 Tagen, um ihren im Kanton Luzern wohnhaften Freund X.______ (geb. 1981, nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu können. Dem Visumsantrag lag ein Einladungsschreiben gleichen Datums des Gastgebers bei. B. Mit Formularentscheid vom 11. Oktober 2013 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung damit, die Angaben betreffend Zweck und Umstände des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht verlässlich. Zudem erscheine die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht gesichert. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 29. Oktober 2013 Einsprache bei der Vorinstanz. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen an das BFM übermittelt. Auf dessen Ersuchen hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons Luzern am 12. Dezember 2013 einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser am 19. Dezember 2013 beantwortete und mit den verlangten Belegen ergänzte. D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie führte hierzu aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse nach wie vor ein starker Zuwanderungsdruck bestehe. Das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr müsse daher als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen würden der Gesuchstellerin in Thailand keine obliegen. Es handle sich bei ihr um eine 34-jährige, geschiedene und erwerbslose Frau. Wohl sei sie auch Mutter einer neun Jahre alten Tochter, weshalb insoweit auf gewisse familiäre Verpflichtungen geschlossen werden könnte. Die geplante lange Auslandabwesenheit würde dies aber wieder relativieren. Ganz allgemein gelte es zu bedenken, dass die Existenz eigener Kinder Gesuch stellende Personen häufig nicht daran hindere zu emigrieren. Ein solcher Entschluss sei nämlich oft mit der Hoffnung verbunden, nahe Angehörige aus dem Ausland besser unterstützen und später allenfalls nachziehen zu können. Sonstige besondere Verpflichtungen familiärer Natur seien nicht ersichtlich. Somit vermöge die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht zu erfüllen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2014 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Besuchervisums. Er macht geltend, nicht nachvollziehen zu können, warum er wegen der in den Augen der Vorinstanz zu schlechten Wirtschaftslage in der Region Udon Thani keinen Gast von dort zu sich in die Schweiz einladen dürfe. Es gehe ja lediglich um Ferien. Es könne doch nicht sein, dass der "falsche Geburtsort" eine solche Einreise verunmögliche. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält am 18. April 2014 am eingereichten Rechtsmittel fest und ergänzt, dass er und die eingeladene Person nur ein Visum für 60 Tage und nicht für 90 Tage möchten. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht. 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer thailändischen Staatsangehörigen. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1 32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1 4 und durch Art. 1 der Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1 18]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1 58; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK [geändert durch Art. 1 der Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1 18]). 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Thailand in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation im Heimatland als auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden. 5.3 Stellt man auf die Situation im Herkunftsland ab, so können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinausgehenden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden. 5.4 Diese Vorgehensweise - die Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände - dient gerade der Verhinderung einer pauschalen Beurteilung, welche ergäbe, dass sämtlichen Personen, die aus wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen stammen, der Wille zur Emigration unterstellt würde. Die in der Beschwerde geäusserte Vermutung, dass Personen, welche in Gegenden mit schlechter Wirtschaftslage (wie beispielsweise der thailändischen Region Udon Thani) geboren seien, folglich überhaupt nicht in den Genuss entsprechender Einreiseerlaubnisse für die Schweiz kommen könnten, trifft mithin nicht zu. 6. 6.1 Thailand erreichte im Jahr 2012 ein Wirtschaftswachstum von 6,4 Prozent, obwohl die Schuldenkrise in den westlichen Staaten auch dort für ein schwieriges wirtschaftliches Umfeld sorgte. Im Jahr 2013 wurde das Wachstum durch die schwache Weltkonjunktur und die nachlassende Binnennachfrage gebremst und erreichte im 4. Quartal nur noch 0,6 Prozent. Für 2014 wird ein relativ niedriges Wachstum - die Prognosen reichen von 3,6 bis 4,6 Prozent - erwartet; Grund hierfür ist die voraussichtlich schwache Binnennachfrage und die Unsicherheit über die weitere politische Entwicklung. Mehrere nachfragewirksame Massnahmen, welche die Regierung zum Jahresbeginn 2013 eingeleitet hat, wirken sich aber immer noch auf den inländischen Konsum aus, so die Anhebung der Mindestlöhne auf landesweit 300 Baht (rund 7,50 Euro) pro Tag und die der Gehälter von jungen Hochschulabsolventen in der Verwaltung auf 15'000 Baht. Weitere Massnahmen zur Steigerung der Nachfrage betrafen steuerliche Anreize zum Erstkauf von Autos und Wohnungen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Thailand > Wirtschaft > Stand: Februar 2014, besucht im Mai 2014). 6.2 Dass die Gesuchstellerin, die laut Einreisegesuch über keine Anstellung verfügt, von den beschriebenen Entwicklungen profitiert, kann nicht angenommen werden. In dem am 19. Dezember 2013 ausgefüllten Fragebogen weist der Beschwerdeführer einzig darauf hin, dass seine Freundin in verschiedenen Restaurants im Service gearbeitet habe und dies nach der Rückkehr wieder tun werde. In den Akten finden sich allerdings keinerlei Unterlagen, welche Aufschluss über die Art und Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse vermittelten. Angaben bezüglich Einkommen und finanzieller Verhältnisse fehlen gänzlich. Hinzuweisen gilt es auch auf den Umstand, dass die Auslandvertretung in Bangkok in einer schriftlichen Stellungnahme an das BFM vom 12. November 2013 ausführte, die Gesuchstellerin sei arbeitslos. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sie in wirtschaftlich nicht gerade vorteilhaften Verhältnissen lebt. Zudem stammt die Gesuchstellerin aus dem Nordosten Thailands, wo gemäss Einschätzung der Schweizerischen Botschaft ohnehin ein erhöhter Migrationsdruck feststellbar ist. Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo - wie in casu - durch die Anwesenheit von Verwandten, Freunden oder eines Lebenspartners bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Auf dieser Grundlage kann die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert eingestuft werden. 6.3 Auch zwingende persönliche Verpflichtungen, welche die Gesuchstellerin daran hindern könnten, ins Ausland zu emigrieren, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich bei ihr um eine bald 35-jährige, geschiedene Frau, die ein Kind hat. Ansonsten ist über die familiäre Situation wenig bekannt. Soweit sich den Gesuchsunterlagen entnehmen lässt, wohnen die nächsten Familienangehörigen alle am selben Ort. Obwohl die Gesuchstellerin Mutter einer 9-jährigen Tochter ist, kann nicht auf eine starke familiäre Einbindung ihrerseits geschlossen werden. So plante sie ursprünglich einen Besuchsaufenthalt von knapp drei Monaten (siehe Visumsantrag sowie Einladungsschreiben vom 28. September 2013), ein Vorhaben, welches auf gewisse Vertretungsmöglichkeiten schliessen lässt. Eingebettet in das Umfeld der Grosseltern, scheint das Kind denn nicht auf die persönliche Betreuung durch die Gesuchstellerin angewiesen zu sein. Dass in der Replik plötzlich nurmehr ein Visum für 60 Tage beantragt wird, ändert an der vergleichsweise langen Auslandabwesenheit nichts. Abgesehen davon versuchen viele Emigrantinnen und Emigranten, nach Erreichen ihres Ziellandes wirtschaftlich Fuss zu fassen und von dort ihre im Heimatland verbliebenen Angehörigen finanziell zu unterstützen und sie allenfalls nachzuziehen (siehe hierzu auch die Begründung der angefochtenen Verfügung, Sachverhalt Bst. D vorstehend). Die familiäre Situation vermag daher ebenfalls keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin zu bieten. 6.4 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt und er seine finanziellen Verhältnisse dargelegt hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Ab­sichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur Letztere ist in der Lage, hinrei­chend Ge­währ für eine fristgerechte und anstandslo­se Wiederausreise zu bie­ten. Der Gastgeber kann denn auch nicht - mangels rechtlicher und fak­tischer Durchsetzbar­keit - für ein be­stimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten (zum Ganzen siehe BVGE 2009/27 E. 9). 6.5 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer sind seit gut einem Jahr befreundet und haben sich bislang zweimal in Thailand getroffen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin besser kennen zu lernen sowie ihr die Schweizer Kultur näher zu bringen, ist verständlich, aufgrund der vorgenommenen Beurteilung hat er sie aber - zumindest vorderhand - in deren Heimat zu treffen. Aus den hier zur Anwendung gelangenden ausländerrechtlichen Normen kann keine Verpflichtung des Staates zu Massnahmen abgeleitet werden, Paaren im Rahmen von Tourismusaufenthalten die Möglichkeit einzuräumen, ihr Zusammenleben vorweg auf schweizerischem Territorium zu erproben. Sollte zu gegebener Zeit ein Eheschluss ins Auge gefasst werden, so wäre über die Einreise des Gastes - nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkehren - unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG). Vorliegend wurde wie angetönt ein Visum für einen befristeten Besuchs- und Ferienaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden. 6.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.2 hiervor) liegen nicht vor.

7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 25. März 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: